| Zwar kann ein Unternehmen sein Angebot grundsätzlich auf Geschäftskunden beschränken, mit der Folge, dass die verbraucherschützenden Normen nicht einschlägig sind. Erforderlich für eine solche Beschränkung ist aber, dass diese für den Besteller transparent und klar ist. Ein Ausschluss von Privatkunden muss ausdrücklich erfolgen, die Wendung "Willkommen, liebe Geschäfts- und Gewerbekunden" reicht hierzu nicht. Ein Ausschluss von Privatkunden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt eine überraschende Klausel (§ 305 c BGB) dar und wird damit nicht Vertragsbestandteil.
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