| - Auch die Regelungen einer Datenschutzrichtlinie können Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen, die einer Überprüfung nach §§ 305 ff. BGB unterliegen.
- Für die Beurteilung der Klauseln ist deutsches Recht anwendbar, wenn nach Art. 6 ROM-I-VO ein Vertrag eines in Deutschland wohnenden Verbrauchers mit einem Unternehmer vorliegt. In diesem Fall ist das Recht des Staates maßgeblich, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Eine Klausel bezüglich des Erhebens und Nutzens personenbezogener Daten ist mangels Transparenz unwirksam, wenn nicht zwischen Daten unterschieden wird, die der Verbraucher im Rahmen des Bestellprozesses übermittelt und den Daten bezüglich der Nutzung des Telemediendienstes.
- Eine Klausel bezüglich der Einwilligung des Nutzers in die Datenerhebung ist unwirksam, wenn zum einen der Zweck der Datenerhebung nicht transparent gemacht wird und zum anderen eine unzulässige Pauschaleinwilligung gegeben ist.
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