JurPC Web-Dok. 49/2013 - DOI 10.7328/jurpcb201328345

Gregor Wichert *

Nutzung sozialer Netzwerke durch Rundfunkanstalten – Zugleich Besprechung der Erkenntnis des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22.10.2012

JurPC Web-Dok. 49/2013, Abs. 1 - 18


I n h a l t s ü b e r s i c h t Einleitung Entscheidung des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22.10.2012 Telemedienauftrag und Eigenwerbung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland Vergleich der Rechtslage in Deutschland und Österreich Zusammenfassung

Einleitung

Mitte der neunziger Jahre war Kommunikation im Internet vor allem das Senden und Empfangen von E-Mails. 1997 war die Möglichkeit der E-Mail-Kommunikation ein wichtiger Grund, sich zu Hause einen Onlineanschluss einzurichten. Bereits fünf Jahre später war die E-Mail-Kommunikation fest etabliert. Das Internet war zum entscheidenden Kommunikationsraum geworden und 81 % Prozent der Onliner nutzten mindestens wöchentlich das Internet, um Nachrichten auszutauschen.(1) In der Folge entwickelten sich zahlreiche Gesprächsforen allgemeiner und themenspezifischer  Art. Während diese Angebote von älteren Internetnutzern vergleichsweise selten genutzt werden, verbringen vor allem Teenager in diesen Kommunikationsräumen viel Zeit. JurPC Web-Dok.
49/2013, Abs. 1
Mit dem MySpace entstand 2003 das erste weit verbreitete soziale Netzwerk. In Deutschland folgten rasch weitere Netzwerke wie Wer-kennt-wen, Stay Friends, die VZ-Netzwerke oder Lokalisten. Die mit Abstand beliebteste Plattform ist das 2004 in den USA gegründete Facebook, das seit dem Jahr 2008 eine deutschsprachige Version anbietet. Das Netzwerk wird durch Werbung finanziert. Regis­trierte Nutzer von Facebook verfügen über eine so genannte Profilseite, auf der sie Informationen über sich preisgeben und Fotos veröffentlichen können. Es ist auch möglich, Informationen nur bestimmten Personen ("Freunden") zugänglich zu machen. Über die sogenannten "Like-Buttons" können Facebook-Nutzer Angebote im Internet bewerten und ihren Freunden empfehlen. Die Plattform ermöglicht es damit ihren Nutzern, sich in der Öffentlichkeit oder einer Teilöffentlichkeit darzustellen und die Pflege von sozialen Beziehungen über dieses Netzwerk abzuwickeln. Im Gegenzug stellen sie dem Betreiberunternehmen persönliche Daten und Informationen über sich zur Verfügung, die dazu benutzt werden, exakt auf die Interessen der Nutzer abgestimmte Werbung zu verkaufen. Facebook bietet seine Dienstleistungen nicht nur Privatpersonen an. Auch Unternehmen können Seiten für ihre Public Relations- oder Marketingzwecke betreiben. Abs. 2
Während etwa im Jahre 2007 die Nutzung sozialer Netzwerke noch nicht sehr ausgeprägt war und selbst bei Jugendlichen bei weitem nicht zum Kommunikationsalltag gehörte(2) entwickelte sich die Verbreitung und Nutzung der Netzwerke danach rasant. Im Jahre 2012 hatten 43 % aller Menschen mit Internetzugang in Deutschland, also rund 23 Millionen Personen ein Profil in einem sozialen Netzwerk. Vier Fünftel davon haben ihr Profil bei Facebook. Der durchschnittliche Communitynutzer verbringt 54 Minuten täglich in seinem Netzwerk, die 14-19Jährigen sogar 77 Minuten. Abs. 3
In Deutschland sind alle wesentlichen Medien mit Seiten bei Facebook vertreten. Das gilt für die privaten und öffentlich-rechtlichen Fernsehsender ebenso wie für Verlage, Radiosender und Online Medien. Auf ihren Seiten werden Inhalte ihrer Publikationen, Texte, Bilder, Videos und Verlinkungen gepostet. Ziel ist es, mit den Nutzern, die sich mit der Seite verbunden haben („Fans“), in Kontakt zu treten und sie für die Angebote zu interessieren und – wenn möglich – zu einer Weiterverbreitung ("teilen") zu veranlassen. Je höher die Resonanz auf die Inhalte ausfällt, desto stärker ist die Nutzerbindung und Werbewirkung des Facebookauftritts. Unter den Angeboten der Fernsehsender hat ProSieben mit über 1 Million Fans zur Zeit die größte Anhängerschaft. Bild.de führt mit über 800.000 Fans die Nachrichtenangebote an. Das ZDF hat mehr als 50.000 Fans, die Facebook-Seiten einzelner Sendungen wie "Wetten dass..?“ und „heute-show“ über 100.000 Interessierte. Abs. 4

Entscheidung des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22.10.2012

Vor dem Hintergrund dieser enormen tatsächlichen Bedeutung sozialer Netzwerke überrascht die aktuelle Entscheidung des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22.10.2012(3), mit der dem ORF Auftritte in sozialen Netzwerken, die Verlinkung zu sozialen Netzwerken und andere Arten der Zusammenarbeit mit diesen untersagt werden. Abs. 5
In Österreich nutzen rund 2,8 Millionen Personen Facebook(4). Der ORF hat in Facebook fortlaufend Seiten angeboten, in deren Rahmen ORF-Logos, ORF-Markennamen, Namen von Programmen und Sendungen genutzt wurden. Die Seiten enthielten Informationen über die Inhalte der Sendungen oder Programme und die Nutzer hatten Gelegenheit, mit der Redaktion zu kommunizieren. Die Bereitstellung der Angebote erfolgte auf unterschiedliche Weise: teils wurden die Angebote von Mitarbeitern des ORF aus dem Bereich „Marketing und Kommunikation" betreut, teils durch ORF-Mitarbeiter, die sich ehrenamtlich, in ihrer Freizeit für die Seiten engagierten. Andere Seiten wurden von Dritten betreut, die dem ORF beispielsweise als Auftragsproduzenten vertraglich verbunden waren, jedoch keinen ausdrücklichen Auftrag hatten, die Seiten zu gestalten. Die Kommunikationsbehörde Austria stellte am 25.01.2012 fest, dass der ORF durch die Bereitstellung von insgesamt 39 Seiten auf Facebook gegen § 4f Abs. 2 Ziffer 25 ORF-Gesetz verstoßen habe. Abs. 6
§ 4f Abs. 2 Ziffer 25 ORF-Gesetz verbietet nicht nur das Betreiben sozialer Netzwerke an sich, sondern auch Verlinkungen zu sozialen Netzwerken und "sonstige Kooperationen mit diesen". Für das Betreiben von Unternehmensseiten auf der Facebook-Plattform scheiden die zuerst genannten Alternativen aus. Es stellte sich deshalb die Frage, ob eine sonstige Kooperation im Sinne des ORF-Gesetzes vorlag. Dies hat der Österreichische Verwaltungsgerichtshof bejaht. Wenn der Gesetzgeber schon die bloße Verlinkung als denkbar geringfügigste Verbindung zwischen dem Onlineangebot des ORF und einem sozialen Netzwerk untersage, müsse dies erst recht für das Bereitstellen von Unternehmens- und Sendungsseiten gelten.(5) Vergeblich hat der ORF eingewandt, das Verbot der sonstigen Kooperation beziehe sich nur auf Tätigkeiten, die mit der Rundfunkveranstaltung in keinem Zusammenhang stehen. Der ORF war insbesondere der Auffassung, die Vorschrift sei lediglich dazu bestimmt, solche Kooperationen des ORF mit einem sozialen Netzwerk auszuschließen, die darauf zielten, das Verbot zu umgehen, ein derartiges Netzwerk aufzubauen und zu betreiben. Diese gesetzgeberische Zielsetzung werde durch das Bereitstellen von Facebook-Unternehmensseiten nicht berührt. Abs. 7
Der Österreichische VGH hat dem entgegengehalten, der Gesetzgeber habe jede Zusammenarbeit des ORF mit sozialen Netzwerken unterbinden wollen. Sei dabei schon die bloße Verlinkung unzulässig, gelte dies erst recht für die Nutzung der Plattform für die Zielsetzungen des ORF. Vom ORF vorgetragene verfassungsrechtliche Bedenken lässt der Österreichische VGH nicht gelten: die Entscheidung, den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter von der Nutzung bestimmter Formen der digitalen Kommunikation, hier der Nutzung sozialer Netzwerke auszuschließen, halte sich innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, den er bei der Regelung der Onlineaktivitäten von Rundfunkveranstaltern habe.(6) Schlussendlich wird die Zurechnung der von Auftragsproduzenten oder ORF-Mitarbeitern betreuten Facebook-Seiten bestätigt. Die Zurechnung ergebe sich einerseits daraus, dass nach den Nutzungsbedingungen von Facebook nur Seiten von offiziellen Vertretern eines Unternehmens erstellt und verwaltet werden dürfen. Ferner dulde der ORF die Nutzung seiner Marken und Titel auf den betreffenden Seiten. Die Rundfunkanstalt habe daher für die Einhaltung des gesetzlichen Verbots sorgen können und sorgen müssen.(7) Abs. 8
Durch die vom Verfassungsgerichtshof zuerkannte „aufschiebende Wirkung" einer ORF-Beschwerde ist das Facebook-Verbot zunächst ausgesetzt. Eine Entscheidung des österreichischen Verfassungsgerichtshof wird für das erste Quartal 2013 erwartet. Abs. 9

Telemedienauftrag und Eigenwerbung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland

Die Entscheidung des Österreichischen VGH beruht auf der Auslegung einer spezifischen Bestimmung des ORF-Gesetzes, für die es in Deutschland kein Pendant gibt. ARD und ZDF sind als Rundfunkanstalten sowie mit zahlreichen Sendungen bei Facebook vertreten. Diese Aktivitäten sind nach deutschem Recht rundfunkrechtlich zulässig. Abs. 10
Der Funktionsauftrag von ARD und ZDF ist verfassungsrechtlich umfassend abgesichert und in den einschlägigen Rundfunkstaatsverträgen und Landesrundfunkgesetzen einfachgesetzlich ausgeformt. Die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werden danach vom Sinn der Rundfunkfreiheit bestimmt, freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung zu ermöglichen. Der Rundfunk muss deshalb ein Programm anbieten, das die gleichgewichtige Vielfalt der relevanten Auffassungen gewährleistet.(8) Dabei kann der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht auf eine Art Mindestversorgung mit informierenden und bildenden Programmelementen reduziert werden. Er hat vielmehr die Aufgabe, den "klassischen Rundfunkauftrag" in seiner gesamten Breite zu erfüllen.(9) Der Gesetzgeber ist dabei verpflichtet, die so verstandene Grundversorgung der Bürger durch Bereitstellung der erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Voraussetzungen zu sichern.(10) Dieser funktionsorientierte Ansatz beinhaltet dabei die Pflicht, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in technischer und programmliche Hinsicht anpassungsfähig und entwicklungsoffen zu halten.(11) Verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich geschützt ist dabei nicht nur die Erstellung und Verbreitung der gesetzlichen Angebote und Programme. Vielmehr kann der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch über sich selbst, seine Sendungen und Angebote informieren. Wenn und soweit eine solche Information mit vorwiegend programmbezogenen Inhalt eine lediglich unterstützende Randbetätigung darstellt, ist sie von der Rundfunkfreiheit gedeckt, selbst wenn sich die Rundfunkanstalt dazu nicht der gesetzlich beauftragten Programme und Angebote bedient.(12) Zulässig ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anstaltseigene Programminformation, solange keine wirtschaftliche Zielsetzung im Vordergrund steht.(13) Abs. 11
Das in den Jahren 2002-2004 eingeleitete beihilfenrechtliche Prüfverfahren über die deutsche Rundfunkgebühr endete mit einer Einstellungsentscheidung der Europäischen Kommission vom 24.4.2007(14). Mit dieser Entscheidung hat die Europäische Kommission nach Art 18 Beihilfen-VO(15) zweckdienliche Maßnahmen zur Präzisierung des Telemedienauftrags vorgeschlagen. Die deutschen Zusagen wurden durch den 12. RÄndStV umgesetzt, der in §§ 11d und 11f die entscheidenden inhaltlichen und prozeduralen Regeln für öffentlich-rechtliche Onlineangebote enthält. Das rundfunkstaatsvertragliche Mandatierungsmodell für Telemedien in Deutschland sieht in § 11d einen Auftrag für Sendungen (§ 11d Abs. 2 Ziff. 1) und sendungsbezogene Angebote (§ 11d Abs. 2 Ziff. 2) vor, begrenzt auf eine Verweildauer von sieben Tagen im Netz. Gleichermaßen erlaubt der Staatsvertrag aber auch die Mandatierung über Telemedienkonzepte (§ 11d Abs. 2 Ziff. 3), die neben Sendungen und sendungsbezogenen Angeboten über die Siebentagesfrist hinaus auch nicht sendungsbezogene Angebote und Archivmaterial (§ 11d Abs. 2 Ziff. 4) enthalten können. Diese Telemedienkonzepte müssen die Verweildauer der unterschiedlichen Angebote im Netz regeln, außerdem besteht ein Verbot für presseähnliche Angebote. Schließlich müssen die Telemedienkonzepte im Wege des Drei-Stufen-Tests von den zuständigen binnenpluralen Gremien und von der Rechtsaufsicht genehmigt werden. Der Rundfunkstaatsvertrag enthält zudem eine so genannte Negativliste öffentlich-rechtlicher Telemedien (§ 11d Abs. 5 Satz 4 RStV) die Angebote und Angebotselemente bezeichnet, die nicht vom Auftrag erfasst sind. Ein Verbot, mit sozialen Netzwerken kooperieren, wie es das ORF-Gesetz vorsieht, ist in dieser Negativliste nicht enthalten. Abs. 12
Angesichts des Wandels im Mediensektor, der vor allem im Internet dazu führt, dass sich völlig neue und weitreichende publizistische und ökonomische Handlungsfelder eröffnen, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Rundfunkanstalten in Deutschland Drittplattformen wie Facebook gleichsam als Litfaßsäule im Netz nutzen, um für ihre Programme und Telemedien zu werben. Entscheidend ist, dass damit nicht primär ökonomische Ziele verfolgt werden. Durch die Einrichtung von Kanälen auf Facebook oder vergleichbaren Aktivitäten auf anderen Drittplattformen hat das ZDF die Möglichkeit, ausgewählte Videos und andere ZDF-Inhalte einzustellen. Die Beiträge sind stets mit einem Link auf die eigenen Angebote des ZDF versehen. Das Design der Seite weist den Kanal als Teil der Facebook-Plattform aus. Seitens des ZDF auf Drittplattformen sind werbefrei, und der Abruf der Inhalte erfolgt unentgeltlich. Das ZDF verfolgt mithin keine kommerziellen Interessen. Angeboten werden in erster Linie eigenproduzierte Beiträge aus „Frontal 21“, „WISO“, aus anderen Magazinen und aus den Nachrichtensendungen. Daneben gibt es Zusatzmaterial und Trailer von fiktionalen Programmen. Die Drittplattformen werden auch als Kommunikationsplattform zwischen Sender und Zuschauer, bspw. für das Kommentieren von ZDF-Sendungen genutzt. Über den Youtube-Kanal können Nutzer Videos hochladen, die in die Konzeption von Sendungen wie "Maybrit Illner" oder "Log in“ eingebunden werden. Das ZDF hat seine Betätigung auf Drittplattformen als Teil seiner Onlineaktivitäten im Telemedienkonzept gemäß § 11d Abs. 2 Ziff. 3 RStV beschrieben und vom zuständigen Fernsehrat beschließen lassen.(16) Abs. 13

Vergleich der Rechtslage in Deutschland und Österreich

Rundfunkveranstalter und Presseverlage stellen ihre medialen Angebote den Nutzern im Netz gleichermaßen zur Verfügung. So entsteht nicht nur ein „Marktplatz der Meinungen“ mit publizistischem Wettbewerb. Denn das Internet ist auch ein wirtschaftlicher Marktplatz, wo Unternehmen ihre Angebote als Werbeträger vermarkten. Der Wettbewerb um die Aufmerksamkeit der Nutzer wirkt sich deshalb auch zwischen unentgeltlichen Angeboten finanziell aus. So sieht sich der öffentlich-recht­liche Rundfunk seit dem Start seiner Onlineangebote Vorwürfen von Seiten der Verleger ausgesetzt, er mache mit seinen gebührenfinanzierten Telemedienangeboten den Angeboten der Verlegern in unzulässiger Weise Konkurrenz, verzerre den Wettbewerb und mindere die wirtschaftlichen Erfolgschancen entgeltlicher Angebote der Verleger. Als Folge intensiver Lobbyarbeit des privaten Rundfunks (VPRT) und insbesondere der Verleger (BDZV, VDZ) wurden sowohl in Österreich als auch in Deutschland die gesetzlichen Anforderungen an Telemedienangebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zum Teil wesentlich verschärft. Die Gesetzgeber sind dabei grundsätzlich ähnlich vorgegangen. Abs. 14
Um der publizistischen Konkurrenz verschiedener Typen von Anbietern Rechnung zu tragen, ist der Handlungsspielraum der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Internet in vierfacher Hinsicht begrenzt worden. Erstens inhaltlich durch das Verbot bestimmter Angebote und Angebotselemente und die Beschränkung auf realistisch-redaktionell gestaltete Angebote. Zweitens verfahrensmäßig durch das Genehmigungserfordernis vor Aufnahme der Angebote (§ 11f RStV; §§ 6a, 6b ORF-Gesetz), drittens zeitlich durch gesetzlich vorgegebene oder von der Rundfunkanstalt zu definierende Verweildauern (§§11d Abs. 2 RStV; §§ 4e Abs. 2, 5a Abs. 1 Ziff. 3 ORF-Gesetz) und viertens finanziell durch in den Angebotskonzepten zu definierende Budgetrahmen (§ 11f Abs. 4 RStV; 6a Abs. 1 ORF-Gesetz). Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland tritt hinzu, dass er durch ein vollständiges Verbot der Werbung und des Sponsorings in seinen Telemedien dem unmittelbaren ökonomischen Wettbewerb mit anderen Onlineangeboten entzogen ist. In den Onlineangeboten des ORF findet hingegen Werbung statt, so dass die österreichische Rundfunkanstalt auch auf den einschlägigen Märkten als Wettbewerber auftritt. Abs. 15
Neben den grundsätzlichen Gemeinsamkeiten gibt es im Detail freilich Unterschiede. So darf nach § 4e Abs. 2 ORF-Gesetz die Berichterstattung nicht vertiefend sein und kein Nachrichtenarchiv umfassen. Gesonderte Überblicksberichterstattung auf Bundesländerebene ist zulässig, jedoch auf bis zu 80 Tagesmeldungen pro Bundesland pro Kalenderwoche zu beschränken. Auch das der Entscheidung des österreichischen VGH zu Grunde liegende Verbot der Nutzung sozialer Netzwerke nach § 4f Abs. 2 Ziff. 25 ORF-Gesetz sieht der deutsche Gesetzgeber nicht vor. Er trägt damit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung, das seit jeher den Wettbewerb zwischen öffentlich-rechtlichen Rundfunk und privatwirtschaftlichen Rundfunkanbietern als Voraussetzung für Breite und Vielfalt des Angebots ansieht.(17) Dies gilt entsprechend auch für das Verhältnis zwischen öffentlich-rechtlichen Onlineangeboten und denen der Verleger(18). Abs. 16
Der Gesetzgeber, der entsprechend der Wesentlichkeitstheorie den Auftrag des öffentlich-recht­lichen Rundfunks zu regeln hat, kann dabei auch die verfassungsrechtlichen Positionen privater Wettbewerber berücksichtigen. Ausgestaltungen und Beschränkungen der Rundfunkfreiheit, etwa zum Schutz der Erwerbsmöglichkeiten privater Konkurrenten, müssen sich dabei am verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab des Verhältnismäßigkeitsprinzips messen lassen.(19) Ob ein Verbot der Zusammenarbeit mit Facebook in Deutschland verfassungsrechtlich Bestand hätte, ist zweifelhaft. Viele Zuschauer der öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme und Nutzer der öffentlich-rechtlichen Telemedien nutzen soziale Netzwerke als Drehscheibe ihrer Alltagskommunikation. Insbesondere junge Menschen erwarten vielfach, von anderen Personen, Unternehmen, selbst Behörden über soziale Netzwerke Informationen zu erhalten und kommunizieren zu können. Ein Verbot der Nutzung bestimmter Kommunikationsmittel wäre nur verhältnismäßig, wenn mit ihr Marktzutrittsbarrieren oder Verdrängungseffekte zulasten privater Wettbewerber verbunden wären. Diese müssten zudem spürbare negative publizistische Effekte mit Blick auf die gleichgewichtige Vielfalt im Onlinebereich zufolge haben. Derart gravierende Konsequenzen sind von einer Nutzung sozialer Netzwerke als Marketing- und Kommunikationsplattform bei sachgerechter und vertretbarer Beurteilung nicht zu erwarten. Im Gegenteil: öffentlich-rechtlicher Rundfunk muss als Rundfunk für alle vor allem auch die jungen Menschen erreichen. Dazu muss er auch in den sozialen Netzwerken anzutreffen sein. Ein Verbot der Nutzung dieser Plattformen würde die Erfüllung der publizistischen Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beeinträchtigen, ohne dass dies mit Blick auf private Wettbewerber und die Vielfaltssicherung geboten wäre. Es würde mithin gegen die verfassungsrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit aus Art 5 Abs. 2 GG verstoßen. Abs. 17

Zusammenfassung

§ 4f Abs. 2 Ziff. 25 ORF-Gesetz verbietet dem ORF, mit sozialen Netzwerken zu kooperieren. Die Kommunikationsbehörde Austria hat dem ORF auf Grundlage dieser Vorschrift untersagt, Unternehmensseiten im sozialen Netzwerk Facebook bereitzustellen. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde des ORF dagegen abgewiesen. Das deutsche Recht sieht ein vergleichbares Verbot zulasten von ARD und ZDF nicht vor. Ein einfachgesetzliches Verbot der Nutzung einer weit verbreiteten Kommunikationsplattform würde nach deutschem Recht nicht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entsprechen und hätte vor der Verfassung keinen Bestand. Im ersten Quartal 2013 hat der österreichische Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung in Aussicht genommen.
JurPC Web-Dok.
49/2013, Abs. 18

F u ß n o t e n
(1) Mende, Oehmichen, Schröter, Gestaltwandel und Aneignungsdynamik des Internets in Media Perspektiven 2013, 33, 42
(2) Mende, Oehmichen, Schröter, Gestaltwandel und Aneignungsdynamik des Internets in Media Perspektiven 2013, 33, 44
(3) http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20120194
(4) Quelle: digitalaffairs.at/facebook-userzahlen-oesterreich/ (Stand 3.10.2012)
(5) ÖVGH, Erkenntnis vom 22.10.2012, Abs. 226, 228
(6) ÖVGH, Erkenntnis vom 22.10.2012, Abs. 230
(7) ÖVGH, Erkenntnis vom 22.10.2012, Abs. 244f.
(8) BVerfGE 83, 238, 315; 87, 181, 198
(9) BVerfGE 74, 297, 324; 87, 181, 198
(10) BVerfGE 73, 118, 158; 83, 238, 298
(11) Hain, die zeitlichen und inhaltlichen Einschränkungen der Telemedienangebote von ARD, ZDF und Deutschlandradio nach dem 12. RÄndStV, Baden-Baden 2009,Seite 33
(12) BVerfGE 83, 238, 313 (zu Druckwerken)
(13) BVerfGE 83, 238, 313
(14) Europäische Kommission, Entscheidung v. 24.4.2007, E 3/2005, KOM (2007) 1761
(15) VO (EG) Nr. 659/1999 des Rates v. 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von  Art. 88 EGV, ABl. 1999, L 83/1 v. 27.3.1999
(16) Konzept der Telemedienangebote des ZDF vom 18.5.2010, S. 56f., abrufbar unter www.unternehmen.zdf.de
(17) BVerfGE 119, 181, 217; 74, 297, 331; 114, 371, 387; Hoffmann-Riem, Regulierung der dualen Rundfunkordnung, Baden-Baden 2000, S. 67ff.
(18) Held in: Hahn/Vesting Rundfunkrecht, § 11d RStV, Rz. 26
(19) Hain, die zeitlichen und inhaltlichen Einschränkungen der Telemedienangebote von ARD, ZDF und Deutschlandradio nach dem 12. RÄndStV, Baden-Baden 2009,Seite 51
* Gregor Wichert ist stellvertretender Justitiar des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF), Mainz.
[ online seit: 19.03.2013 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Wichert, Gregor, Nutzung sozialer Netzwerke durch Rundfunkanstalten - Zugleich Besprechung der Erkenntnis des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22.10.2012 - JurPC-Web-Dok. 0049/2013