JurPC Web-Dok. 194/2012 - DOI 10.7328/jurpcb20122712191

Österreichischer Verwaltungsgerichtshof
Erkenntnis vom 22.10.2012

2012/03/0070

Zum Verbot der sonstigen Kooperation mit sozialen Netzwerken durch den ORF

JurPC Web-Dok. 194/2012, Abs. 1 - 249


Leitsätze (der Redaktion)

  1. Das Bereitstellen von sozialen Netzwerken durch den ORF, die Verlinkung zu sozialen Netzwerken und sonstige Kooperationen mit sozialen Netzwerken ist dem ORF in Österreich untersagt, wobei das Verbot im Lichte der gesetzgeberischen Zielsetzung interpretiert werden muss.
  2. Es ist daher geboten, den Begriff der "sonstigen Kooperation" in § 4f Abs 2 Z 25 ORF-G nach Wortsinn und Zweck der Regelung so auszulegen, dass die vom Gesetzgeber gewollten Ziele nicht umgangen werden. Ausgehend davon ist unter einer "sonstigen Kooperation" mit sozialen Netzwerken jede Form des Zusammenwirkens des ORF mit diesen zu verstehen, die vor der Zielsetzung des Gesetzgebers, derartige Online-Angebote aus Wettbewerbsgründen grundsätzlich anderen Medienunternehmen vorzubehalten, einen der Bereitstellung von sozialen Netzwerken durch den ORF selbst oder einer Verlinkung von den Online-Angeboten des ORF zu sozialen Netzwerken gleichzusetzenden Effekt zeitigen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß §§ 35, 36 Abs 1 Z 3 lit a und 37 Abs 1 ORF-Gesetz, BGBl 379/1984 idF BGBl I Nr 126/2011 (ORF-G), fest, dass der ORF (Beschwerdeführer) durch die Bereitstellung von insgesamt 39 näher bezeichneten Online-Angeboten auf "Facebook" jedenfalls seit dem 21. Juli 2011 die Bestimmung des § 4f Abs 2 Z 25 ORF-G verletzt habe. JurPC Web-Dok.
194/2012, Abs. 1
Dieser Entscheidung legte sie erkennbar (unter anderem) folgende erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen zugrunde (Zitat aus dem erstinstanzlichen Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria - KommAustria vom 25. Jänner 2012, KOA 11.260/11-018): Abs. 2
"2.1. Facebook Abs. 3
Facebook stellt mit ca. 800 Millionen Nutzern (Oktober 2011, Quelle: Social Media & Word Press Consulting) das größte soziale Netzwerk der Welt dar. In Österreich nutzen ca. 2,6 Millionen Nutzer (November 2011, Quelle: Digital Affairs) dieses soziale Netzwerk. Abs. 4
In seinen Nutzungsbedingungen stellt Facebook klar, dass es lediglich als technischer Dienstleister bzw. Vertriebsweg für von Nutzern bereitgestellte Angebote fungiert. In der 'Erklärung der Rechte und Pflichten ' heißt es in Punkt 2: Abs. 5
'Du bist Eigentümer aller Inhalte und Informationen, die du auf Facebook postest. Zudem kannst du Mithilfe deiner Privatsphäre- und Anwendungseinstellungen kontrollieren, wie diese Informationen ausgetauscht werden. ' Abs. 6
Bei der Seitenerstellung müssen die Richtlinien für Facebook-Seiten akzeptiert werden: ' Ich stimme den Richtlinien für Facebook-Seiten zu '. Abs. 7
Auf Facebook gibt es die Möglichkeit, eigene Angebote entweder als Seite oder als Gruppe einzurichten: Abs. 8
'Offizielle Seiten werden durch autorisierte Vertreter eines Unternehmens, einer Marke, berühmten Persönlichkeit oder Organisation verwaltet. Sie können Inhalte über die Organisation, oder die Person, die sie repräsentieren, erstellen und mit Nutzern teilen. Abs. 9
Gruppen erlauben die direkte Kommunikation mit anderen zu einem bestimmten Thema auf Facebook. Jeder kann eine Gruppe gründen und verwalten. ' (Hervorhebung nicht im Original) Abs. 10
Voraussetzung für die Erstellung von Seiten ist die Einrichtung eines Accounts. Für die Einrichtung eines normalen Nutzeraccounts besagt die 'Erklärung der Rechte und Pflichten ', dass eine Vereinbarung zwischen Nutzer und F Limited zustande kommt: 'Die vorliegende Erklärung der Rechte und Pflichten ('Erklärung ') beruht auf den Facebook-Grundsätzen und reguliert unsere Beziehung zu den Nutzern und anderen, die mit Facebook interagieren. Mit deiner Nutzung von Facebook oder dem Zugriff darauf stimmst du dieser Erklärung zu. ' Die Zuständigkeit von F Limited ergibt sich aus Punkt 18 Z 1 der Erklärung: 'Wenn du in den USA oder Kanada ortsansässig bist oder dort deinen Hauptgeschäftssitz hast, stellt diese Erklärung eine Vereinbarung zwischen dir und F, Inc. dar. Anderenfalls stellt diese Erklärung eine Vereinbarung zwischen dir und F Limited dar... '. (Hervorhebung nicht im Original) Seiten dürfen nur durch eine vom Unternehmen befugte Person erstellt und administriert werden: Abs. 11
'Seiten dürfen nur von offiziellen Vertretern erstellt und verwaltet werden. ' (Hervorhebung nicht im Original) Abs. 12
2.2. Online-Angebote des ORF Abs. 13
2.2.1. Inhalte der ORF.at Angebote (...) Abs. 14
2.2.2. Facebook-Angebote des ORF Abs. 15
Der ORF bietet auf dem sozialen Netzwerk Facebook zumindest seit dem 21.07.2011 und laufend Angebote an, die unter Verwendung von ORF-Logos, ORF-Markennamen, Namen von Programmen oder Sendungen unterschiedliche Informationen, die den durch die in Abs. 16
2.2.1. dargestellten Inhalten weitgehend entsprechen, bereitstellen, und die durch Interaktionsmöglichkeiten für Nutzer ergänzt werden. Abs. 17
Angebote des ORF werden auf Facebook als Seiten und nicht als Gruppen angeboten. Sie werden zum Teil innerhalb, zum Teil außerhalb der Dienstzeit bzw. ehrenamtlich von Mitarbeitern betreut. Die Angebote werden dauerhaft bereitgestellt. Abs. 18
Auf der Seite 'Pinnwand' des jeweiligen Angebots werden Informationen insbesondere über das Angebot selbst, die Inhalte der jeweiligen Sendung, des jeweiligen Programms oder anderer Projekte des ORF angeboten. Der Nutzer hat dann die Möglichkeit, mit der Redaktion bzw. den Verantwortlichen oder mit anderen Nutzern im Wege von Postings zu kommunizieren. Dabei sind die Inhalte des Austauschs nicht auf ein Thema beschränkt, der Nutzer kann zu beliebigen Themen Stellung beziehen. Abs. 19
Die Angebote sind auf der Seite 'Info' mit den Logos, Markennamen und einer Beschreibung der jeweiligen Sendung bzw. des jeweiligen Programms ausgestattet. Abs. 20
Auf der Seite 'Fotos' werden z.B. Bilder von Drehs und allgemeine Informationen etwa zum Making-of' angeboten. Abs. 21
Auf der Seite 'Diskussionen' können Nutzer Diskussionen starten oder daran teilnehmen. Abs. 22
Auf der Seite 'Rezensionen' können Nutzer Feedback, z.B. zur Sendung, geben. Abs. 23
Weiters werden Rubriken etwa wie 'Fragen', 'Notiz' und 'Umfragen' angeboten. Abs. 24
Die Angebote und die darauf enthaltenen Inhaltskategorien zum 21.07.2011 stellen sich wie folgt dar und sind auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Wesentlichen ident, wobei sich aus der Natur des Angebotes heraus vereinzelte Verschiebungen ergeben können. Sie werden den vom ORF tatsächlich bereitgestellten entsprechenden Angeboten auf ORF.at gegenübergestellt. Abs. 25
Die Angebote im Einzelnen: Abs. 26
1. Was Gibt es Neues? Abs. 27
a.) http://de-de.facebook.com/wasgibtesneues Abs. 28
Das Facebook (FB)-Angebot bietet v.a. Pinnwand, Beschreibung der Sendung, Fotos, Videos, Fragen, Notizen und Link zur Sendung. Abs. 29
b.) Im Online-Angebot http://TV.ORF.at/wasgibtesneues (Angebotskonzept TV.ORF.at) findet sich zur Sendung 'Was gibt es Neues?' neben einem Foto des Rateteams ein Überblick über die kommende Sendung sowie ein Rückblick auf die letzten drei Sendungen. Weiters besteht die Möglichkeit, Fragen an die Redaktion zu übermitteln sowie Tickets für Sendungen zu bestellen. Mittels eines weiteren Links gelangt man zu den Mitgliedern des Rateteams mit einer Verlinkung zu deren Websites. Auf der Seite http://TV.ORF.at/wasgibtesneues findet sich auch ein Link mit dem Titel 'Ding der Woche', das auf eine Liste 'Ding der Woche seit Sendungsstart' verlinkt. Abs. 30
2. Universum Abs. 31
a.) http://de-de.facebook.com/pages/Universum-ORF/37399319225 Abs. 32
Das FB-Angebot bietet v.a. Pinnwand, Beschreibung der Sendung, Fotos, Link zur Sendung Abs. 33
b.) Im Onlineangebot http://derneue.orf.at/programm/fernsehen/orf2/univ.html (Angebotskonzept kundendienst.ORF.at) findet sich unter derneue.orf.at/programm/fernsehen/orf2/univ.html eine Beschreibung der Sendungsreihe Universum. Neben einem Link auf die in der TVthek abrufbaren Angebote finden sich mehrere Links zu verschiedenen Themen ('Universum' präsentierte Doku über den Inn im Landesstudio Tirol oder 'Universum'-Dreharbeiten im Tiergarten Schönbrunn) bzw. Mitwirkende an den Sendungen und Preise ( 'Universum ' gewinnt 'Naturfilm-Oscar' für 'Radioaktive Wölfe ' oder Michael Schlambergers 'Universum '-Sambesi-Zweiteiler beim Greenscreen Naturfilmfestival ausgezeichnet). Weiters findet sich eine kurze Beschreibung des Universum-Magazins sowie ein Link auf die externe Seite http://www.universum.co.at/. Abs. 34
3. Ö3-Zeitreise Abs. 35
a.) http://www.facebook.com/events/175646575855578/ Abs. 36
Das FB-Angebot bietet v.a. Pinnwand, Beschreibung der Reise, Fotos, Videos, Diskussionen, Veranstaltungen (leer), Link zu Ö3. Abs. 37
b.) Unter dem Angebot http://oe3.orf.at/aktionen/stories/539149/ (Angebotskonzept oe3.ORF.at), findet sich neben einem Bild von einem der Clubbings, eine Beschreibung der Ö3-Zeitreise, einer Clubbingveranstaltung von Ö3 unter Angabe der gespielten Musik sowie den Veranstaltungsorten im Jahr 2010. Weiters abrufbar sind zwei Videos zur Ö3-Zeitreise. Die Links zu Fotoslideshows sind nicht mehr abrufbar. Abs. 38
4. direkt - das magazin Abs. 39
a.) http://de-de.facebook.com/direkt.dasmagazin Abs. 40
Das FB-Angebot bietet v.a. Pinnwand, Beschreibung der Sendung, Fotos, Links zum ORF. Abs. 41
b.) Im Online-Angebot http://TV.ORF.at/direkt/ (Angebotskonzept TV.ORF.at) findet sich ein Überblick über die kommende Sendung sowie ein Rückblick auf die letzten drei Sendungen. Zu jeder dieser Sendungen sind weitere Informationen, Links und Bildmaterial abrufbar. Über einen eigenen Link ist der Lebenslauf der Moderatorin abrufbar. Weiters gibt es mit der Urlaubscheckerin und dem Haushaltschecker Spartipps zu den Themen Urlaub, Haushalt, Versicherungen, etc. Abs. 42
5. Willkommen Österreich Abs. 43
a.) http://de-de.facebook.com/WillkommenOesterreich Abs. 44
Das FB-Angebot bietet v.a. Pinnwand, Beschreibung der Sendung, Fotos, Umfrage zu Willkommen Österreich, Links zum ORF. Abs. 45
b.) Im Online-Angebot http://TV.ORF.at/willkommenoesterreich (Angebotskonzept TV.ORF.at) findet sich neben einer Beschreibung der Show ein Überblick über die kommende Sendung sowie ein Rückblick auf die letzten drei Sendungen. Zu jeder dieser Sendungen ist eine kurze Sendungsbeschreibung abrufbar. Über einen Link gelangt man zu den Lebensläufen der beiden Moderatoren. Weiters besteht die Möglichkeit der Bestellung von Karten zur Sendung. Abs. 46
6. Schlawiner Abs. 47
a.) http://de-de.facebook.com/Schlawiner.Serie Abs. 48
Das FB-Angebot bietet v.a. Pinnwand, Beschreibung der Sendung, Fotos, Link zur Sendung. Abs. 49
b.) Unter dem Online-Angebot http://kundendienst.orf.at/programm/fernsehen/orf1/schlawiner.html (Angebotskonzept kundendienst.ORF.at) findet sich neben einigen Fotos der Darsteller eine Beschreibung der im Rahmen der 'Donnerstag Nacht ' ausgestrahlten Comedyserie Schlawiner samt Kurzkommentaren der Hauptdarsteller zu ihrer Rolle bzw. der Serie. Abs. 50
7. ORF Radio Wien Abs. 51
a.) http://www.facebook.com/pages/ORF-Radio-Wien/204215046257790?ref=ts Abs. 52
Das FB-Angebot bietet v.a Pinnwand, Beschreibung des Senders, Umfragen, Fotos, Diskussionen, Link zum ORF Wien. Abs. 53
b.) Unter dem Online-Angebot http://wien.orf.at/radio/ (Angebotskonzept radio.ORF.at) findet sich neben der Möglichkeit, einen Livestream von Radio Wien abzurufen, ein Link zum Angebot von Radio Wien, weiters Details zu den Sendungen und zu den Moderatoren, zur Newsletter-Anmeldung sowie zu einem Überblick über die Experten von Radio Wien. Es besteht insbesondere auch die Möglichkeit einen Musikwunsch online zu schicken. Weiters sind zu einzelnen Sendungsbeiträgen zum Teil bebilderte Hintergrundinformationen mit weiterführenden Links bereitgestellt. Abs. 54
8. ORF Wien heute Abs. 55
a.) http://www.facebook.com/pages/ORF-Wien-heute/195243503843218 Abs. 56
Das FB-Angebot bietet v.a. Pinnwand, Beschreibung der Sendung, Fotos, Diskussionen, Link zur TVthek, Link zum ORF Wien. Abs. 57
b.) Im Rahmen von http://wien.orf.at/tv/ (Angebotskonzept oesterreich.ORF.at) finden sich bebilderte Informationen zur in ORF 2 regional ausgestrahlten Nachrichtensendung Wien heute und zu deren Moderatoren. Abs. 58
9. Ö3 Soundcheck Abs. 59
a.) http://de-de.facebook.com/oe3soundcheck Abs. 60
Das FB-Angebot bietet v.a. Pinnwand, Beschreibung des Bandwettbewerbs, SMS Voting, Ö3 Livestream, Veranstaltungen, Fotos, Videos, Link zu Ö3. Abs. 61
b.) Unter http://oe3.orf.at/soundcheck (Angebotskonzept radio.ORF.at) finden sich Informationen zum Hitradio Ö3 Soundcheck. Neben einer bebilderten Kurzdarstellung der letzten Sieger des Wettbewerbs findet sich eine Beschreibung der Zusammenarbeit mit mica-music austria, die Nennung der Jury samt Kurzlebenslauf sowie Darstellung des Siegers 2010. Abs. 62
10. ORF Serien Abs. 63
a.) http://de-de.facebook.com/ORFSerien Abs. 64
Das FB-Angebot bietet v.a. Pinnwand, Übersicht der ORF Serien, Fotos, Umfragen zu Serien, Links zum ORF. Abs. 65
b.) Unter http://insider.orf.at/?story=5473 (Angebotskonzept insider.ORF.at) finden sich bebilderte Informationen und Hintergrundberichte zu den einzelnen Serien die im ORF ausgestrahlt werden. Abs. 66
11. ORF Lange Nacht der Museen Abs. 67
a.) http://www.facebook.com/ORFLangeNachtderMuseen Abs. 68
Das FB-Angebot bietet v.a. Pinnwand, Beschreibung der Veranstaltungen, Umfragen, Fotos, Diskussionen, Veranstaltungen (leer), Link zu Twitter. Abs. 69
b.) Im Rahmen des Angebots http://kundendienst.orf.at/events/lndm.html (Angebotskonzept kundendienst.ORF.at) werden allgemeine Informationen zur 'ORF-Lange Nacht der Museen ' angeboten. Daneben werden Presseinformationen sowie Programmbroschüren zum Abruf bereitgestellt. Abs. 70
12. ORF Die Große Chance Abs. 71
a.) http://de-de.facebook.com/ORFDieGrosseChance Abs. 72
Das FB-Angebot bietet v.a. Pinnwand, Beschreibung der Sendung, Fotos, Videos (nur mit Anmeldung), Veranstaltungen (Casting Termine), Link zur Sendung. Abs. 73
b.) Unter http://anmeldung.diegrossechance.orf.at/ (Angebotskonzept kundendienst.ORF.at) bestand die Möglichkeit sich für die nächste Runde anzumelden. Weiters finden sich bebilderte Hintergrundinformationen zur letzten Sendungsstaffel. Abs. 74
13. HELDEN VON MORGEN Abs. 75
a.) http://de-de.facebook.com/HELDENVONMORGEN Abs. 76
Das FB-Angebot bietet v.a. Pinnwand, Beschreibung der Sendung, Musik (Bewerbung der CD), Fotos, Videos, Veranstaltung, Notizen, Link zur Sendung und zu ORF Tickets. Abs. 77
b.) Unter heldenvonmorgen.orf.at (Angebotskonzept kundendienst.orf.at) waren Informationen, Hintergrundinformationen und Bilder bereitgestellt. Mittels einer Voting-Möglichkeit hatten die Zuseher die Möglichkeit, sich an der Sendung zu beteiligen. Die Seite ist nicht mehr abrufbar. Abs. 78
14. Wir sind Kaiser - Ein Fest für Österreich Abs. 79
a.) http://dede.facebook.com/WirSindKaiser.EinFestFuerOesterreich Abs. 80
Das FB-Angebot bietet v.a. Pinnwand, Beschreibung der Sendung, Fotos, Veranstaltungen, Videos (leer), Link zur Sendung. Abs. 81
b.) Unter http://kundendienst.orf.at/programm/fernsehen/orf1/wirsindkaiser.htm l (Angebotskonzept kundendienst.ORF.at) wird eine bebilderte Kurzbeschreibung der Sendung bereitgestellt. Weiters kann über Links eine Biografie von dem Hauptdarsteller der Sendung sowie eine Bestellmöglichkeit für die bisherigen DVDs aufgerufen werden. Abs. 82
15. Österreich singt - ORF Abs. 83
a.) http://www.facebook.com/pages/%C3%96sterreichsingtORF/123511177719324 Abs. 84
Das FB-Angebot bietet v.a. Pinnwand, Beschreibung der Sendung, Fotos, Videos, Link zum ORF. Abs. 85
b.) Unter http://derneue.orf.at/programm/fernsehen/orf2/oesterreich_singt.html Abs. 86
(Angebotskonzept TV.ORF.at) sind Informationen zu 'Österreich singt', einem Chorwettbewerb, sowie dessen Ablauf abrufbar. Über einen Link werden bebilderte Informationen der Jurymitglieder sowie deren Lebenslauf und Link auf deren Website bereitgestellt. Weiters sind alle teilnehmenden Chöre mit Link sowie einem Video des Chores abrufbar. Abs. 87
16. ORF RadioKulturhaus Abs. 88
a.) http://www.facebook.com/pages/ORFRadioKulturhaus/189082143376 Abs. 89
Das FB-Angebot bietet v.a. Pinnwand, Beschreibung des Hauses, Diskussionen (leer), Veranstaltungen (leer), Links, Link zum ORF Kulturhaus. Abs. 90
b.) Unter http://radiokulturhaus.orf.at/radiokulturhaus/ (Angebotskonzept oe1.ORF.at) sind vergangene und kommende Veranstaltungen im RadioKulturhaus mit einer kurzen Beschreibung abrufbar. Zum Teil enthalten die Beiträge Audiodateien bzw. Bilder. Abs. 91
17. ORF Shop Abs. 92
a.) http://www.facebook.com/pages/ORF-Shop/109001202452549 Abs. 93
Das FB-Angebot bietet v.a. Pinnwand, Fotos, Diskussionen (leer), Rezensionen, Link zum ORF. Auf der Pinnwand werden insbesondere Produkte aus dem ORF-Shop angezeigt. Abs. 94
b.) Das Angebot shop.ORF.at (Angebotskonzept kundendienst.ORF.at) beinhaltet neben Verlinkungen zu den Shops von Ö1, Ö3 und FM4 den ORF-Shop, auf dem zahlreiche Waren online oder im Shop in 1040 Wien, Argentinierstraße 30a, gekauft werden können. Abs. 95
18. Nadine Beiler Goes Eurovision Abs. 96
a.) http://de-de.facebook.com/NadineBeilerGoesEurovision Abs. 97
Das FB-Angebot bietet v.a. Pinnwand, Beschreibung der Sendung, Fotos, Videos, Abstimmung, Share MP3, Link zu Youtube, Link zu Twitter, Link zu Pic Badges, Link zum ORF. Abs. 98
b.) Unter http://kundendienst.orf.at/nadinebeiler/ (Angebotskonzept kundendienst.ORF.at) finden sich Informationen und Berichte zum Song Contest 2011 und der österreichischen Teilnehmerin Nadine Beiler (mit einem kurzen Lebenslauf). Weiters abrufbar ist der Text des österreichischen Beitrages sowie das Video des Auftritts von Nadine Beiler. Weiters finden sich auf oe3.ORF.at bebilderte Beiträge zu Nadine Beiler nach dem Song Contest. Abs. 99
19. Die ARGE Talk-Show ORF Eins Abs. 100
a.) http://de-de.facebook.com/pages/Die-ARGE-TalkShow-ORF-Eins/156758464376494 Abs. 101
Das FB-Angebot bietet v.a. Pinnwand, Beschreibung der Sendung, Fotos, Veranstaltungen, Podcasts, Links, Link zum ORF. Abs. 102
b.) Das Angebot Abs. 103
http://kundendienst.orf.at/programm/fernsehen/orf1/arge.html (Angebotskonzept kundendienst.ORF.at) bietet eine kurze mit Bildern versehene Beschreibung der im ORF ausgestrahlten Satire-Diskussionssendung an. Eine bebilderte Beschreibung der jeweils aktuellen Sendung findet sich in der Programmvorschau programm.ORF.at wieder, Karten für die Sendung können über das Angebot tickets.ORF.at online bezogen werden. Abs. 104
20. 147 - Rat auf Draht Abs. 105
a.) http://de-de.facebook.com/147rataufdraht Abs. 106
Das FB-Angebot bietet v.a. Pinnwand, Beschreibung von Rat auf Draht, Fotos, Videos, Diskussionen, Link zu Rat auf Draht. Abs. 107
b.) Das Angebot http://rataufdraht.orf.at/ (Angebotskonzept kundendienst.ORF.at) bietet umfangreiche Informationen für Eltern und Kinder zu Themen wie Liebe, Freundschaft, Familie, Gewalt oder Sucht an. Mit dem Team kann über ein spezielles, passwortgeschütztes Formular Kontakt aufgenommen werden. Im Rahmen von 'News ' wird auf verschiedene aktuelle Aktionen und Berichte hingewiesen und werden Fotos von aktuellen Ereignissen dargestellt. Abs. 108
21. ORF contra I der talk Abs. 109
a.) http://de-de.facebook.com/orfcontra Abs. 110
Das FB-Angebot bietet v.a. Pinnwand, Beschreibung der Sendung, Fotos, Veranstaltungen, Videos, Notizen, Link zur Sendung, Link zu Twitter. Abs. 111
b.) Unter http://contradertalk.ORF.at (Angebotskonzept tv.ORF.at) waren bis zur Einstellung der Sendung Ende 2011 Informationen zur Sendung abrufbar und wurde die Möglichkeit der interaktiven Beteiligung an der Sendung geboten. Abs. 112
22. Zeit im Bild Abs. 113
a.) http://de-de.facebook.com/ZeitimBild Abs. 114
Das FB-Angebot bietet v.a. Pinnwand, Beschreibung der Sendung, Fotos, Videos, Abstimmung, Share MP3, Link zum ZiB Newsletter, Link zum ORF. Abs. 115
b.) Im Online-Angebot TV.ORF.at/zeitimbild bzw. TV.ORF.at/zib2/ (Angebotskonzept TV.ORF.at) befindet sich jeweils eine Übersicht, die unmittelbar zum Livestream der ZiB 1 und 2 auf der TVthek verlinkt. Weiters bietet die Überblicksseite Zusammenfassungen der vergangenen vier Sendungen. Abs. 116
23. Heute in Österreich Abs. 117
a.) http://de-de.facebook.com/pages/Heute-in- %C3%96sterreich/134922593238616 Abs. 118
Das FB-Angebot bietet v.a. Pinnwand, Beschreibung der Sendung, Fotos, Diskussionen (leer), Link zum ORF. Abs. 119
b.) Im Online-Angebot TV.ORF.at/heuteinoesterreich/ (Angebotskonzept TV.ORF.at) befindet sich eine Übersicht, die die Sendungen ca. einer Woche auflistet. Auf dieser Übersichtsseite werden bei den Sendungen die jeweiligen Titel der einzelnen Beiträge bezeichnet. Weiters werden noch kurze Darstellungen über die in den einzelnen Sendungen zu behandelnden Inhalte angeboten. Abs. 120
24. Weltjournal Abs. 121
a.) http://de-de.facebook.com/pages/Weltjournal/325906704160 Abs. 122
Das FB-Angebot bietet v.a. Pinnwand, Beschreibung der Sendung, Link zum ORF. Abs. 123
b.) Im Online-Angebot http://TV.ORF.at/weltjournal/ (Angebotskonzept TV.ORF.at) findet sich zur Sendung 'Weltjournal ' ein Link zum Überblick über die kommende Sendung sowie ein Rückblick mit Links auf die letzten drei Sendungen. Abs. 124
25. kultur.montag Abs. 125
a.) http://www.facebook.com/pages/kulturmontag/400364115907 Abs. 126
Das FB-Angebot bietet v.a. Pinnwand, Beschreibung der Sendung, Fotos, Diskussionen (leer), Rezensionen (leer), Videos (leer), Link zum ORF. Abs. 127
b.) Im Rahmen des Online-Angebots http://TV.ORF.at/kulturmontag (Angebotskonzept TV.ORF.at) finden sich zum 'kultur.montag ' ein Überblick über die kommende Sendung sowie ein Rückblick auf die letzten drei Sendungen. Die Beiträge sind mit Bildern versehen. Abs. 128
26. ORF REPORT Abs. 129
a.) http://de-de.facebook.com/orf.report Abs. 130
Das FB-Angebot Pinnwand, Beschreibung der Sendung, Fotos, Diskussionen, Rezensionen, Link zum ORF. Abs. 131
b.) Unter TV.ORF.at/report (Angebotskonzept TV.ORF.at) findet sich ein Überblick über die kommende Sendung sowie ein Rückblick auf die letzten drei Sendungen des 'Report '. Die Beiträge sind mit Bildern versehen. Abs. 132
27. konkret - das Servicemagazin Abs. 133
a.) http://de-de.facebook.com/orf2konkret Abs. 134
Das FB-Angebot bietet v.a. Pinnwand, Beschreibung der Sendung, Fotos, Diskussionen, Rezensionen, Link zum ORF. Abs. 135
b.) Unter TV.ORF.at/konkret/ (Angebotskonzept TV.ORF.at) findet sich ein Überblick über die kommende Sendung sowie ein Rückblick auf die letzten vier Sendungen. Die Beiträge sind mit Bildern versehen. Abs. 136
28. ORF Jahreszeit Abs. 137
a.) http://de-de.facebook.com/pages/ORF-Jahreszeit/197871770237406 Abs. 138
Das FB-Angebot bietet v.a. Pinnwand, Beschreibung der Sendung, Diskussionen (leer), Fotos, Videos, Links, Link zum ORF. Abs. 139
b.) Unter derneue.orf.at/programm/fernsehen/orf2/winterzeit.html (Angebotskonzept kundendienst.ORF.at) ist eine bebilderte Beschreibung der Sendung 'Jahreszeit' abrufbar. Über einen Link gelangt man zu einer Biographie der Moderatoren. Weiters abrufbar sind Links zu einem Überblick über die kommende Sendung sowie zum Rückblick auf die letzten vier Sendungen von 'Winterzeit '. Anzumerken ist, dass sich der Name der Sendung und damit auch die Adresse entsprechen der Jahreszeit ändert - und insoweit die Verknüpfung auf das Facebook-Angebot nur im Frühling aktuell ist. Die einzelnen Beiträge sind mit Bildern versehen. Abs. 140
29. ORF newton Abs. 141
a.) http://de-de.facebook.com/pages/ORF-newton/1024435431568589 Abs. 142
Das FB-Angebot bietet v.a. Pinnwand, Beschreibung der Sendung, Fotos, Diskussionen (leer), Rezensionen (leer), Link zu Wikipedia, Link zum ORF. Abs. 143
b.) Im Online-Angebot TV.ORF.at/newton/ (Angebotskonzept TV.ORF.at) befindet sich eine Übersichtsseite mit einer kurzen Vorschau auf die nächste Sendung und eine Rückschau auf die letzten drei Sendungen. Abs. 144
30. dokfilm Abs. 145
a.) http://de-de.facebook.com/pages/dokfilm/114879698565684 Abs. 146
Das FB-Angebot bietet v.a. Pinnwand, Beschreibung der Sendung, Fotos, Diskussionen (leer), Rezensionen (leer), Link zum ORF. Abs. 147
b.) Im Online-Angebot TV.ORF.at/dok.film (Angebotskonzept TV.ORF.at) befindet sich eine Übersichtsseite mit einer Vorschau auf den nächsten dok.film und eine Zusammenfassung der vier letzten Sendungen. Weiters wird mit 'dok.ausblick' und 'dok.rückblick' ein Ausblick bzw. Rückblick auf die nächsten/letzten Sendungen geboten, mit 'dok.aktuell' Informationen aus dem Bereich des Films und mit 'kultur im TV' Informationen über Kultur. Abs. 148
31. CLUB 2 Abs. 149
a.) http://de-de.facebook.com/clubzwei Abs. 150
Das FB-Angebot bietet v.a. Pinnwand, Beschreibung der Sendung, Fotos, Diskussionen, Link zum ORF. Abs. 151
b.) Im Online-Angebot von TV.ORF.at/club2 (Angebotskonzept TV.ORF.at) befindet sich eine Übersichtsseite mit einer Rückschau auf den letzten Club 2 und ein Hinweis auf das Datum der nächsten Sendung. Weiters wird eine Zusammenfassung der drei letzten Club 2 geboten. Abs. 152
32. ORF BÜRGERFORUM Abs. 153
a.) http://de-de.facebook.com/orfbuergerforum Abs. 154
Das FB-Angebot bietet v.a. Pinnwand, Beschreibung der Sendung, Fotos, Videos, Diskussionen, Rezensionen (leer), Link zum ORF. Abs. 155
b.) Im Online-Angebot von derneue.orf.at/programm/fernsehen/orf2/buergerforum.html (Angebotskonzept kundendienst.ORF.at) wird die Sendung allgemein beschrieben. Verlinkt wird zum Livestream des Bürgerforums. Abs. 156
33. Schnell ermittelt Abs. 157
a.) http://de-de.facebook.com/pages/Schnellermittelt/67869003672 Abs. 158
Das FB-Angebot bietet v.a. Pinnwand, Beschreibung der Sendung, Fotos, Videos, Rezensionen, Notizen, Link zum ORF. Abs. 159
b.) Im Online-Angebot von derneue.orf.at/aktuelles/schnell_ermittelt.html (Angebotskonzept kundendienst.ORF.at) findet sich eine Seite mit einigen Fotos für die Promotion und Informationen hinsichtlich Zuseherzahlen, der Dreharbeiten, O-Töne der Mitwirkenden und eine Sendungsvorschau. Abs. 160
34. Die Lottosieger Abs. 161
a.) http://de-de.facebook.com/pages/Die-Lottosieger/174787565907235 Abs. 162
Das FB-Angebot bietet v.a. Pinnwand, Beschreibung der Sendung, Fotos, Link zum ORF. Abs. 163
b.) Im Online-Angebot von kundendienst.orf.at/aktuelles/lottosieger.html (Angebotskonzept kundendienst.ORF.at) findet sich eine Seite mit einigen Fotos für die Promotion und Informationen hinsichtlich Zuseherzahlen, Dreharbeiten, O-Töne der Mitwirkenden und eine Sendungsvorschau. Abs. 164
35. Radio Vorarlberg - Da bin ich daheim Abs. 165
a.) http://de-de.facebook.com/pages/Radio-Vorarlberg-Da-binichdaheim/121919051194808?sk=notes Abs. 166
Das FB-Angebot bietet v.a. Pinnwand, Informationen zum Sender, Fotos, Musik, Videos, Notizen (hier auch als Tauschbörse genutzt), Veranstaltungen (leer). Abs. 167
b.) Im Online-Angebot von http://vorarlberg.orf.at/radio/ (Angebotskonzept radio.ORF.at) findet sich eine Übersichtsseite, die einen Livestream und eine Titel-Information anbietet; weiters werden Downloads der Nachrichtensendungen, das Programmschema, ein Programm für Musikwünsche und Begleitinformationen zu Sendungen angeboten. Verlinkt wird zu Vorarlberger Lokalnachrichten und zur Vorstellung des Landesstudios. Abs. 168
36. ORF Religionsmagazin ORIENTIERUNG Abs. 169
a.) http://www.facebook.com/#!/Orientierung Abs. 170
Das FB-Angebot bietet v.a. Pinnwand, Beschreibung der Sendung, Fotos, Videos (leer), Diskussionen, Links, Link zum ORF. Abs. 171
b.) Im Online-Angebot von religion.ORF.at (Angebotskonzept religion.ORF.at) findet sich eine allgemeine Darstellung der Sendung 'Orientierung' mit etwas veralteten Sendungsdaten, der verantwortlichen Redaktion und einem Link zum Sendungsarchiv (ebenfalls Sendungsdarstellungen). Abs. 172
37. Radio Niederösterreich Abs. 173
a.) http://www.facebook.com/radio.niederoesterreich Abs. 174
Das FB-Angebot bietet v.a. Pinnwand, Beschreibung des Senders, Link zum ORF, Fotos. Abs. 175
b.) Im Online-Angebot von noe.orf.at/radio/ (Angebotskonzept radio.ORF.at) werden Details zu den Sendungen (Moderatoren, Musikwünsche, Sendungsmitschnitte, Webcam, Livemitschnitte, Podcasts, Fragen zu den Sendungen, Veranstaltungen melden), Downloads der Nachrichtensendungen und Informationen aus dem Bereich der Chronik und zu Sendungsthemen geboten. Weiters wird zu Nachrichten aus Niederösterreich, zur Vorstellung des Landesstudio Niederösterreich und zum Kalender für lokale Veranstaltungen verlinkt. Abs. 176
38. radio FM4 Abs. 177
a.) http://de-de.facebook.com/radioFM4 Abs. 178
Das FB-Angebot bietet v.a. Pinnwand, Beschreibung des Senders, Fotos, Veranstaltungen, Videos, Notizen, Umfragen, Link zu FM4, Link zu FM4 auf Myspace. Abs. 179
b.) Im Online-Angebot von Fm4.ORF.at (Angebotskonzept Fm4.ORF.at ) findet sich eine Überblicksseite mit alternativen Nachrichten sowie zu Informationen zu ebensolcher Musik. Weiters wird ein Livestream angeboten. Weiters werden Soundpark, AutorInnen, Politik auf FM4, Song zum Sonntag und das FM4 Kochbuch angeboten. Serviceangebote sind ein Terminkalender, ein Shop, das Sendeschema und ein On Demand-Service. Verlinkt wird außerdem zum FM4 Frequency Festival 2012 und zum Protestsongcontest. Abs. 180
39. Hitradio Ö3 Abs. 181
a.) http://de-de.facebook.com/oe3 Abs. 182
Das FB-Angebot bietet v.a. Pinnwand, Beschreibung des Senders, Livestream von Ö3 (Ö3 Player), Ö3 Comedy, Fotos, Veranstaltungen, Videos, Link zum Sender, Link zum Sender auf Youtube, Link zu Ö3. Abs. 183
b.) Im Online-Angebot von oe3.ORF.at (Angebotskonzept oe3.ORF.at) findet sich eine Überblicksseite mit Nachrichten aus der Pop- und Prominentenwelt. Weiters wird ein Livestream, eine Live Cam des Programms Ö3 und Podcasts angeboten. Serviceangebote betreffen Musikwünsche, Hörerservice, Sendeschema, einen Veranstaltungskalender, die Austria Top 40, ein Trackservice, eine Programmübersicht und den Club Ö3, der Vorteile und Vergünstigungen in verschiedenen Bereichen bietet. Weiters findet sich ein Link zum Songcontest. Abs. 184
Die Online-Angebote auf ORF.at enthalten eigene Web-Formulare, mittels derer die Nutzer in Kontakt mit der Redaktion treten können. Abs. 185
Die Inhalte der inkriminierten Facebook-Angebote entsprechen im Wesentlichen jenen der genannten Online-Angebote auf ORF.at bzw. der entsprechenden Angebotskonzepte, wobei manche dieser Angebote von mehreren Online-Angeboten auf ORF.at bzw. von den entsprechenden Angebotskonzepten erfasst sind. Manche verfahrensgegenständliche Angebote gehen auch über die zitierten Angebotskonzepte hinaus. Abs. 186
2.3. Bereitstellung von ORF Facebook-Angeboten Abs. 187
Die Bereitstellung der Angebote erfolgt auf unterschiedliche Weise, wobei nachstehende Konstellationen anzuführen sind: Abs. 188
2.3.1. Die Angebote werden von in einem Naheverhältnis zum ORF stehenden Dritten (Auftragsproduzenten) bereitgestellt; diese haben keinen ausdrücklichen Auftrag des ORF, Facebook-Seiten zu gestalten. ORF-Mitarbeiter sind oder waren auch nicht als Administratoren der jeweiligen Angebote eingetragen. Dies betrifft die unter 2.2. angeführten Angebote 1 bis 3. Abs. 189
2.3.2. Bei diesen Angeboten trifft das unter 2.3.1. Gesagte zu, mit dem Unterschied, dass neben Dritten (Auftragsproduzenten) auch ein Mitarbeiter des ORF als Administrator eingetragen wurde. Die regelmäßige Betreuung der Angebote erfolgt nicht durch den ORF bzw. dessen Mitarbeiter, sondern durch Dritte. Dies betrifft die unter 2.2. angeführten Angebote 4 bis 6. Abs. 190
2.3.3. Diese Angebote werden vom ORF bereitgestellt; nach Vorbringen des ORF werden diese faktisch nicht oder nicht mehr von ORF-Mitarbeitern betreut (zur rechtlichen Würdigung vgl. 4.4.). Dies betrifft die unter 2.2. angeführten Angebote 7 bis 9. Abs. 191
2.3.4. Diese Angebote werden von Mitarbeitern des ORF betreut, die in die Abteilung 'Marketing und Kommunikation' eingebunden sind. Dies betrifft die unter 2.2. angeführten Angebote 10 bis 20. Abs. 192
2.3.5. Diese Angebote werden von redaktionellen Mitarbeitern der jeweiligen Sendungen des ORF mitbetreut. Dies betrifft die unter 2.2. angeführten Angebote 21 bis 38. Abs. 193
2.3.6. Das Angebot 39 wird von einem Schweizer 'Fan' (M G) bereitgestellt. Herr G hat auch Ö3-Mitarbeiter zu Administratoren der Seite gemacht. Als Gründer der Seite ist Herr G aber auch nach wie vor Administrator der Seite." Abs. 194
Gestützt auf diesen Sachverhalt folgerte die belangte Behörde, § 4f Abs 2 Z 25 ORF-G verbiete dem ORF die Bereitstellung von sozialen Netzwerken sowie Verlinkungen zu und sonstige Kooperationen mit diesen, ausgenommen im Zusammenhang mit der eigenen tagesaktuellen Online-Überblicksberichterstattung. Abs. 195
Der ORF wende sich gegen die Auslegung dieser Gesetzesstelle durch die erstinstanzliche Behörde, konkret gegen die Einordnung der Tätigkeiten des ORF auf dem sozialen Netzwerk Facebook als "sonstige Kooperationen". Nach Auffassung des ORF erstrecke sich das Verbot "sonstiger Kooperationen" von vornherein nur auf Tätigkeiten, die mit der Rundfunkveranstaltung in keinem Zusammenhang stünden, was gegenständlich aber nicht der Fall sei. Abs. 196
Dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden: Abgesehen davon, dass nichts im Wortlaut der Z 25 auf eine derartige Einschränkung hinweise, sprächen gegen die Deutung des ORF auch systematische Abs. 197
Gründe: Käme es allein auf den Zusammenhang mit der Rundfunkveranstaltung an, bedürfte es nämlich der Anordnung in § 18 Abs 3 ORF-G nicht, da Aktivitäten des ORF ohne Zusammenhang mit der Veranstaltung von Rundfunk ohnedies nicht vom Unternehmensgegenstand gemäß § 2 Abs 1 ORF-G erfasst seien. Ein gesonderter Ausschluss des in § 4f Abs 2 Z 25 ORF-G genannten Angebots auch von den kommerziellen Tätigkeiten des ORF wäre vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. Schon weil dem Gesetzgeber nicht ohne Not unterstellt werden dürfe, er habe Überflüssiges angeordnet, könne nicht angenommen werden, dass die Z 25 leg cit bloß Aktivitäten des ORF untersage, die in keinem Zusammenhang mit der Veranstaltung von Rundfunk stehen. Vielmehr solle die Bereitstellung der in § 18 Abs 3 ORF-G aufgelisteten Angebote des § 4f Abs 2 ORF-G dem ORF - selbst im Falle des Bestehens eines Zusammenhangs zur Rundfunkveranstaltung - jedenfalls versagt bleiben. Abs. 198
§ 4f Abs 2 Z 25 ORF-G umfasse zunächst - seinem insofern eindeutigen Wortlaut zufolge - die Bereitstellung sozialer Netzwerke an sich, dh die Einrichtung eines eigenen sozialen Netzwerks durch den ORF selbst. Dieser Tatbestand sei im vorliegenden Fall zweifellos nicht erfüllt. Abs. 199
Weiters verbiete die Regelung Verlinkungen zu sozialen Netzwerken. Auch dieser Fall liege hier nicht vor. Abs. 200
Somit bleibe die Frage, welche Bedeutung der Wortfolge "sonstige Kooperationen mit diesen" zukomme. Hierbei ergebe sich schon in grammatikalisch-systematischer Hinsicht, dass die drei Elemente des Satzes (soziale Netzwerke, Verlinkungen, sonstige Kooperationen) in zwei Gruppen zu fassen seien (arg "sowie" bzw "und"). Während die Bereitstellung sozialer Netzwerke den einen Fall darstelle, bildeten Verlinkungen und sonstige Kooperationen im Zusammenhang mit sozialen Netzwerken den zweiten "Verbotstatbestand". Für diese Betrachtung spreche zum einen, dass für die Satzkonstruktion nicht die Form der Aufzählung gewählt wurde (zB mittels Setzung eines Beistrichs anstelle des Wortes "sowie"), zum zweiten die Verwendung des Ausdrucks "sonstigen". Die zusammenfassende Aufzählung von Verlinkungen und sonstigen Kooperationen lasse keine andere Auslegung zu, als dass auch Verlinkungen als eine Form der vom Gesetz verbotenen Kooperationen anzusehen seien. Wenn aber der Gesetzgeber schon eine bloße Verlinkung als die geringst mögliche (technische) Form der Herstellung einer Verbindung vom Online-Angebot des ORF zu sozialen Netzwerken untersage, müsse dies umso mehr für die verfahrensgegenständlichen 39 Fälle der Herstellung eines intensiven inhaltlichen und technischen Zusammenhangs gelten. Die vom ORF vertretene, den Bedeutungsgehalt des Begriffs "Kooperation" reduzierende Auslegung lasse daher den Kontext und insbesondere das für die Auslegung der Bestimmung ganz zentrale Wort "sonstige" außer Acht. Hätte der Gesetzgeber dem Wort "Kooperation" - wie der ORF ausführlichst darzulegen versuche - einen engeren Begriffsinhalt zugrunde legen wollen, so hätte es genügt, von "Verlinkungen und Kooperationen" zu sprechen. Eben diesen Wortlaut hat der Gesetzgeber aber nicht gewählt. Stellten somit nach dem Willen des Gesetzgebers bereits (bloße) Verlinkungen zu einem sozialen Netzwerk eine Art der Kooperation dar, so müsse dies umso mehr für die Erstellung von Seiten auf oder in einem sozialen Netzwerk gelten. Hinzu trete lediglich ergänzend, dass dazu der Abschluss von Nutzungsvereinbarungen mit dem Anbieter des sozialen Netzwerkes unbedingte Voraussetzung sei. Der Bundeskommunikationssenat könne im Übrigen auch nicht erkennen, woraus der ORF eine verpflichtende Anhörung bzw Berücksichtigung von Stellungnahmen des Public-Value-Beirates ableite. Dass eine solche Anhörung nicht stattgefunden habe, sei daher auch kein Verfahrensfehler, der eine Rechtswidrigkeit des Bescheides begründe. Abs. 201
Der Bundeskommunikationssenat könne auch - anders als die Berufungswerberin vorbringe - nicht erkennen, dass verfassungsrechtliche Überlegungen im Lichte des Art 10 EMRK eine andere Auslegung erzwingen würden: Für den Bundeskommunikationssenat stehe angesichts des Wortlautes der Z 25 leg cit im Zusammenhalt mit den Gesetzesmaterialien fest, dass die gesetzlichen Regelungen dazu dienten, die Aktivitäten des ORF in und mit sozialen Netzwerken zum Schutz der privaten Medienlandschaft einschließlich der Printmedien und deren Online-Auftritte zu beschränken und folglich nur Bezugnahmen auf soziale Netzwerke zuzulassen, die zur Vermittlung eines Nachrichtenwerts für die Überblicksberichterstattung des ORF von Relevanz seien. Eine das Wort "sonstige" vernachlässigende (nach Ansicht des ORF aber nur dadurch "verfassungskonforme") Interpretation würde daher die gesetzgeberischen Intentionen im Hinblick auf den Schutz privater Konkurrenten konterkarieren. Die Aktivitäten des ORF sollen demnach im eigenen - durch die Regelungen der §§ 4e bis 4f ORF-G determinierten - Angebot, nicht aber in sozialen Netzwerken unterschiedlichster Provenienz stattfinden. Abs. 202
Die vom ORF präferierte Auslegung verbiete sich aber nicht nur, weil sie den Intentionen des Gesetzgebers zuwiderlaufe. Nach Ansicht des Bundeskommunikationssenates begegne das vom Gesetzgeber intendierte Verbot auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; es sei vielmehr iSd Art 10 Abs 2 EMRK notwendig zur Erreichung eines legitimen Zieles, nämlich zum Schutz der "Rechte anderer" (vgl zB VfSlg 16.911/2003 zu Beschränkungen des ORF bei Fernsehwerbung für periodische Druckwerke). In diesem Sinn habe auch der Verfassungsgerichtshof jüngst in Anbetracht des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes bei der Regelung wettbewerbsintensiver Gebiete gesetzliche Einschränkungen des "Online-Auftritts" des ORF als verhältnismäßig beurteilt (Hinweis auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2011, B 1232/11). Ebenso habe der Verfassungsgerichtshof die Ermöglichung von Pluralismus sowohl bei den Rundfunkmedien als auch bei den Printmedien grundsätzlich als legitimes Ziel erachtet, das etwa Beschränkungen des dominierenden Marktteilnehmers ORF zugunsten von Mitbewerbern im Lichte des Art 10 EMRK rechtfertige (VfSlg 16.911/2003). Abs. 203
Nach Auffassung des Bundeskommunikationssenates habe daher die erstinstanzliche Behörde zu Recht auch auf die offensichtlichen wettbewerblichen Aspekte des § 4f Abs 2 Z 25 ORF-G hingewiesen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Verfassungsgerichtshof im zitierten Beschluss die beschränkte Ausnahme vom Verbot von Foren gemäß Z 23 leg cit "angesichts des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums bei der Regelung eines wettbewerbsintensiven Bereichs wie jenes der Online-Aktivitäten von Rundfunkveranstaltern" als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft habe. Nach Auffassung des Bundeskommunikationssenates ließen sich diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall übertragen. Abs. 204
Soweit die Berufung geltend mache, dass die erstinstanzliche Behörde weder geprüft noch begründet habe, ob bestimmte Seiten unter die Ausnahme des § 4f Abs 2 Z 25 ORF-G ("Zusammenhang mit der eigenen tagesaktuellen Online-Überblicksberichterstattung") fielen, sei auf die Gesetzesmaterialien zu verweisen. Sie machten deutlich, dass die Ausnahmeregelung nur in Bezug auf das Tatbestandselement der "Verlinkungen" zum Tragen komme. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle bei den weiteren "Alternativen" der Z 25 leg cit die Ausnahmeregelung nicht zur Anwendung kommen. Schon aus diesem Grund sei nicht zu beanstanden, dass die KommAustria auf eine vertiefende Prüfung in diesem Zusammenhang verzichtet habe. Einzuräumen sei freilich, dass die Systematik des Wortlauts der Bestimmung auch die Auslegung zulasse, dass die Ausnahme auch bei "sonstigen Kooperationen" zur Anwendung komme. Selbst wenn man diese Auslegung zugrundelege, könne der Bundeskommunikationssenat aber nicht erkennen, dass die inkriminierten 39 Seiten "im Zusammenhang mit der eigenen tagesaktuellen Online-Überblicksberichterstattung" des ORF stehen; das gelte insbesondere auch für das Angebot Nr 22 - Zeit im Bild, das zahlreiche Informationen zu mehrere Tage zurückliegenden Sendungen enthalte. Auch der ORF selbst habe in seiner Berufung in keiner Weise näher dargelegt, welche seiner Angebote er selbst aus welchen Überlegungen als von der Ausnahme erfasst erachte. Der ORF lege insbesondere nicht dar, wo in den inkriminierten Seiten konkret dieser vom Gesetz näher beschriebene Zusammenhang hergestellt würde. Welche Inhalte tatsächlich mit der "tagesaktuellen Online-Überblicksberichterstattung" in einen nicht bloß losen Zusammenhang gebracht werden könnten, erschließe sich daher für den Bundeskommunikationssenat nicht. Eine Ergänzung des Sachverhaltes könne aus diesen Gründen ebenso unterbleiben wie die vom ORF als "unvermeidlich" eingestufte Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Abs. 205
Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die inkriminierten Angebote des ORF dem Verbotstatbestand des § 4f Abs 2 ORF-G selbst dann unterfielen, wenn man der Argumentation des ORF folgen wollte, dass keine "sonstige Kooperation" im Sinne der Z 25 vorliege: Dann wären die inkriminierten Angebote nämlich immer noch unter Z 23 leg cit zu subsumieren, die dem ORF Foren, Chats und sonstige Angebote zur Veröffentlichung von Inhalten durch Nutzer untersage. Der Bundeskommunikationssenat habe bereits ausgesprochen, dass ein "Forum" seit jeher einen realen (und mittlerweile auch bloß virtuellen) Platz zum Meinungs-, Gedanken- und Erfahrungsaustausch oder zur Diskussion über Fragen und deren Beantwortung bezeichne. Diese Voraussetzungen erfülle auch ein Kernelement der inkriminierten Angebote - die "Pinnwand" -, die ausweislich der erstinstanzlichen Feststellungen Bestandteil aller 39 Angebote des ORF sei. Die "Pinnwand" von Facebook-Seiten ermögliche es - sofern nicht vom Seitenbetreiber deaktiviert - nicht nur dem Inhaber, sondern auch (registrierten) Besuchern der Seite "Kommentare" zu "posten" und insoweit direkt mit dem Seiteninhaber oder auch anderen Besuchern in Interaktion zu treten. Da es sich hierbei um ständig verfügbare Angebote handele, scheide eine Anwendung der Ausnahmeregelung ("zulässig sind (...) nicht-ständige Angebote") von vorneherein aus. Wären die inkriminierten 39 Angebote daher nicht ohnedies schon nach Z 25 als unzulässig zu qualifizieren, dann wären sie jedenfalls nach Z 23 verboten. Sind dem ORF nämlich derartige ständige Foren auf seiner eigenen Online-Plattform untersagt, so gelte dies - zumal auch der Wortlaut nicht weiter differenziere - ebenso für dem ORF zuzurechnende Online-Foren auf anderen Plattformen. Jede andere Auslegung würde das in Z 23 normierte Verbot ins Leere laufen lassen. Abs. 206
Im Übrigen habe sich die KommAustria im erstinstanzlichen Bescheid mit dem Themenkreis der Zurechnung ausführlich auseinandergesetzt und diese im Hinblick auf sämtliche inkriminierte Angebote nachvollziehbar begründet. Die Berufung wende sich unter anderem auch gegen die Zurechnung von Facebook-Seiten unter dem Titel der Auftragsproduktion, die allerdings nur die Angebote 1 bis 3 beträfe und somit nicht für die übrigen 36 Seiten ins Treffen geführt werden könne. Auch davon abgesehen, vermögen aber die vom ORF vorgetragenen Argumente nicht zu überzeugen: Es widerspriche der allgemeinen Lebenserfahrung im wettbewerbsintensiven Wirtschaftsleben der Medienunternehmen, dass gerade im stark umkämpften Markt der Onlineauftritte der Inhalteanbieter Dritte aus rein altruistischen Motiven die Bearbeitung der betreffenden Facebook-Seiten für den ORF übernehmen und die damit im Zusammenhang stehende aufwändige Aktualisierung und Betreuung für den ORF ohne dessen Wissen und Willen oder zumindest wohlwollende Duldung und Unterstützung besorgen würden. Dies sei insofern zu betonen, als aufgrund der Feststellungen der KommAustria über die Aufmachung der einzelnen Seiten davon auszugehen sei, dass Marken und Inhalte des ORF verwendet würden, deren Verwertung oder Verwendung zur Bewerbung und Vorankündigung von zukünftigen Angeboten ausschließlich dem ORF oder seinen Tochtergesellschaften vorbehalten sei. Die KommAustria habe daher zu Recht auch bei den drei verfahrensgegenständlichen Konstellationen eine Zurechnung zum ORF vorgenommen. Diese Annahme bestätigten auch die faktischen Vorgänge beim Angebot 39 (Ö3). Hierbei habe es sich zunächst um die Initiative eines Privaten gehandelt, die der ORF schließlich weitergeführt habe. Hinzu trete, dass nach den (insoweit unbestrittenen) Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde in den Nutzungsbedingungen von Facebook unter anderem festgelegt werde, dass Seiten nur von offiziellen Vertretern erstellt und verwaltet werden dürften. Der Bundeskommunikationssenat könne auch nicht erkennen, dass durch die Zurechnung von Seiten, die allesamt Aktionen oder Sendungen des ORF unmittelbar beträfen bzw zum Inhalt hätten, in die "grundrechtliche Position der ORF-Mitarbeiter" oder der Mitarbeiter von Auftragsunternehmen eingegriffen werde. Dem ORF werde durch die Ausschlussliste in § 4f Abs 2 ORF-G die Bereitstellung bestimmter Online-Angebote untersagt; dieses Verbot erstrecke sich auf die Mitarbeiter, soweit sie dabei für den ORF tätig würden; deren Stellung als Privatpersonen sowie deren Aktivitäten zB auf sozialen Netzwerken, die in keinem durch berufliche Verpflichtungen begründeten Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stünden, seien davon keinesfalls berührt. Abs. 207
Soweit die Berufung in umfangreichen Schilderungen zu belegen versuche, dass vertiefende Ermittlungen zur Errichtung der Seiten und zu den zuständigen Administratoren erforderlich gewesen wären, sei dem Bundeskommunikationssenat nicht ersichtlich, inwieweit der Zeitpunkt der Errichtung der Seiten oder allfällige personelle Wechsel im Administratorenbereich im Zeitraum der festgestellten Rechtsverletzungen Auswirkungen auf die Zurechnung der Angebote zum ORF haben könnten. Warum "Postings" auf den inkriminierten Angeboten, welche vom Betreuer (und nicht von Besuchern) der Seite bereitgestellt würden, nicht dem ORF zuzurechnen wären, lege der ORF nicht näher dar; dies sei auch insofern zu betonen, als dabei primär Inhalte verbreitet würden, die sich unmittelbar auf Sendungen oder Aktivitäten des ORF bezögen, und dementsprechend auch nur dem ORF oder dessen Auftragsproduzenten zur Verfügung stünden (zB Sendungsvorschau in Form von Videos). Hinsichtlich des Angebotes Nr 39 (Ö3) könne der Bundeskommunikationssenat schließlich auch nicht erkennen, dass die Formulierung im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides ("hinsichtlich der vom ORF bereitgestellten Inhalte bzw. von ORF-Administratoren vorgenommenen Änderungen von bereitgestellten Inhalten") zu Zweifeln Anlass geben könnte, um welche Inhalte es sich hier handle. Der eindeutige Wortsinn der Beifügungen stelle vielmehr klar, dass auf Inhalte, die vom ORF selbst - konkret durch seine Mitarbeiter bzw die hierfür zuständigen Administratoren - bereitgestellt oder geändert wurden, abzustellen sei. Abs. 208
Soweit die Berufung schließlich geltend mache, dass "einige" der inkriminierten Seiten zum "Zeitpunkt der Berufungserhebung" nicht online seien, sei darauf hinzuweisen, dass der Bundeskommunikationssenat bei der Überprüfung des Bescheides der ersten Instanz, der eine Rechtsverletzung für einen bestimmten Zeitraum betrifft, nicht berücksichtigen könne, ob das angeblich rechtswidrige Verhalten mittlerweile eingestellt worden sei. Vielmehr sei der Bundeskommunikationssenat in seiner Prüfungsbefugnis auf den zeitlichen Umfang der erstinstanzlich festgestellten Rechtsverletzung - konkret vom 21.07.2011 bis zur Erlassung des Bescheides des KommAustria - beschränkt. Betreffend diesen Zeitraum enthalte die Berufung jedoch kein entsprechendes Vorbringen. Abs. 209
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn "wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder Verletzung von Verfahrensvorschriften" aufzuheben. Abs. 210
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Abs. 211
 
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des ORF-Gesetzes, BGBl Nr 379/1984 idF BGBl I Nr 50/2010 lauten: Abs. 212
"Bereitstellung weiterer Online-Angebote Abs. 213
§ 4f. (1) Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit über das Angebot nach § 4e hinaus weitere Online-Angebote bereitzustellen, die einen wirksamen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (§ 4) leisten. (...) Abs. 214
(2) Folgende Online-Angebote dürfen nicht im Rahmen des öffentlichrechtlichen Auftrags bereitgestellt werden: Abs. 215
(...) Abs. 216
23. Foren, Chats und sonstige Angebote zur Veröffentlichung von Inhalten durch Nutzer; zulässig sind jedoch redaktionell begleitete, nicht-ständige Angebote zur Übermittlung oder Veröffentlichung von Inhalten durch Nutzer in inhaltlichem Zusammenhang mit österreichweit gesendeten Fernseh- oder Hörfunkprogrammen. Abs. 217
(...) Abs. 218
25. soziale Netzwerke sowie Verlinkungen zu und sonstige Kooperationen mit diesen, ausgenommen im Zusammenhang mit der eigenen tagesaktuellen Online-Überblicksberichterstattung; (...)" Abs. 219
2. § 4f Abs 2 Z 23 und Z 25 ORF-G (idF der Novelle BGBl I Nr 50/2010) erhielten ihre oben wiedergegebene Fassung durch einen Abänderungsantrag (AA-126 24. GP) zur Regierungsvorlage (RV 611 BlgNR 24. GP), der wie folgt begründet wurde: Abs. 220
"Für Online-Medien verlegerischer Herkunft, und hier insbesondere für die 'Online-Ausgaben' in Österreich verbreiteter Tageszeitungen, spielen Posting-Foren eine maßgebliche Rolle für die Finanzierung des Online-Angebotes, da der auf den von ihnen bereit gestellten Seiten generierte Traffic - und somit die kommerzielle Nutzbarkeit durch Verkauf von Werbegelegenheiten - durch das Angebot von Posting-Foren nachhaltig beeinflusst wird. Vom Verbot der Z 23 ausgenommen sind vor allem Angebote, welche als 'Rückkanal' zu Fernseh- oder Hörfunksendungen dienen. (...) Abs. 221
Die Einschränkung betreffend soziale Netzwerke soll ausschließen, dass der ORF eigene 'Social Networks' gründet, mit solchen kooperiert oder zu solchen verlinkt, soweit eine Verlinkung nicht im Zusammenhang mit der tagesaktuellen Überblicksberichterstattung erforderlich ist. Erforderlich ist eine solche Verlinkung zum Beispiel, wenn im Rahmen der tagesaktuellen Überblicksberichterstattung ein Bericht inhaltlich einen Bezug zu einem Social Network hat (...) und dabei auf in einem Social Network veröffentlichte Information Bezug genommen wird (z.B. Bericht über Vorfälle in einem Social Network)." Abs. 222
3. Die Beschwerde wendet sich gegen die behördliche Auslegung des Tatbestandsmerkmales "sonstige Kooperation" in § 4f Abs 2 Z 25 ORF-G. Sie verweist darauf, dass die Gesetzesmaterialien eine andere Textierung als die strittige Norm aufwiesen, woraus erhelle, dass der Gesetzgeber das von der belangten Behörde (am Wortlaut der Bestimmung) unterstellte präzise Verständnis gerade nicht gehabt habe. Die Materialien enthielten keinen Beleg, dass der Gesetzgeber das "Verlinken" als eine Unterform der Kooperation angesehen hätte. Vielmehr gehe nach der Ausschussbegründung der Wille des Gesetzgebers dahin, dem ORF den Betrieb von sozialen Netzwerken zu verbieten, ihm Umgehungen dieses Betriebsverbots durch Kooperationen zu untersagen und - eigenständig - Links aus dem redaktionellen Online-Angebot des ORF auf soziale Netzwerke zu verbieten, sofern nicht die Gegenausnahme greife. Dieses Verständnis entspreche dem Gesetzeswortlaut viel eher, denn ein bloßer Link könne nicht als Kooperation verstanden werden. Durch das Linkverbot solle offenbar verhindert werden, dass der erhebliche "User-Traffic" des Online-Angebotes des ORF für andere Seiten, insbesondere soziale Netzwerke, generiert werde. Dieser Umstand und eine - näher ausgeführte - verfassungskonforme (insbesondere am Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 Abs 1 EMRK orientierte) Auslegung der Norm führe nach Auffassung des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, dass der Anwendungsbereich des § 4f Abs 2 Z 25 ORF-G auf Fälle zu beschränken sei, in denen durch Kooperation des ORF mit einem sozialen Netzwerk das gegenüber dem ORF aufgestellte Verbot umgangen werden solle, ein derartiges Netzwerk anzubieten, also aufzubauen und zu betreiben. Das sei eine gesetzgeberische Zielsetzung, die von den inkriminierten Seiten nicht tangiert werde. Der Gesetzgeber habe ein Verbot von derartigen "stand alone-Seiten" (also von Facebook-Seiten, zu denen keine Links von orf.at führten) nicht im Visier gehabt. Abs. 223
4. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Abs. 224
4.1. Die Verfahrensparteien gehen zunächst übereinstimmend davon aus, dass im gegenständlichen Fall von den Verbotstatbeständen des § 4f Abs 2 Z 25 ORF-G nur das Verbot sonstiger Kooperationen des ORF mit einem sozialen Netzwerk betroffen sein kann. Entscheidend ist daher, welche Bedeutung dem Begriff der "Kooperation" innewohnt und ob schon die Teilnahme an einem vorhandenen sozialen Netzwerk in der festgestellten Form als "Kooperation" im Sinne dieser Norm anzusehen ist. Abs. 225
Die belangte Behörde bejaht im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer "Kooperation" und stützt ihre Argumentation vorrangig darauf, dass der Gesetzgeber durch die gewählte Formulierung der Norm ("Verlinkungen zu und sonstige Kooperationen mit" einem sozialen Netzwerk) nicht das vom Beschwerdeführer vertretene enge Begriffsverständnis von "Kooperation" gehabt habe. Stelle sich bereits die bloße Verlinkung zu einem sozialen Netzwerk nach dem Willen des Gesetzgebers als eine Art der Kooperation dar, so müsse dies umso mehr für die Erstellung von Seiten auf oder in einem sozialen Netzwerk gelten. Abs. 226
Diesem Begriffsverständnis von "Kooperation" tritt die Beschwerde vor allem unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien - wie gezeigt - entgegen. Abs. 227
4.2. Die soeben wiedergegebene Auslegung der belangten Behörde findet im (maßgeblichen) Wortlaut des § 4f Abs 2 Z 25 ORF-G Deckung und spricht für die Richtigkeit des behördlich erzielten Interpretationsergebnisses. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes tritt dazu noch der folgende wesentliche Umstand: Abs. 228
Die Gesetzesmaterialien lassen erkennen, dass der Gesetzgeber mit der gegenständlichen Verbotsnorm, die die Online-Angebote des ORF im Vergleich zu anderen Medienunternehmen beschränkt, von wettbewerbsregulierenden Erwägungen ausgegangen ist. Werbemöglichkeiten, die sich insbesondere aus der Nutzung von Internet-Foren und Chats (§ 4f Abs 2 Z 23 ORF-G) einerseits oder sozialen Netzwerken (§ 4f Abs 2 Z 25 ORF-G) andererseits ergeben, sollen dem ORF demnach versagt bleiben, wenn nicht die in den genannten Bestimmungen angeführten Gegenausnahmen zur Anwendung gelangen (vgl zur Auslegung von § 4f Abs 2 Z 23 ORF-G das hg Erkenntnis vom 24. Juli 2012, Zl 2011/03/0232). Abs. 229
Soweit die Beschwerde dagegen (unter dem Blickwinkel des Art 10 Abs 1 EMRK) verfassungsrechtliche Bedenken anmeldet, ist ihr entgegen zu halten, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 28. November 2011, B 1232/11-5, in Bezug auf die dort strittige Beschränkung nach § 4f Abs 2 Z 23 ORF-G bereits festgehalten hat, diese sei angesichts des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers bei der Regelung eines wettbewerbsintensiven Bereichs wie jenes der Online-Aktivitäten von Rundfunkveranstaltern verfassungsrechtlich unbedenklich. Dass gleichartige Überlegungen hinsichtlich der Z 25 leg cit nicht gelten sollten, vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen und ist auch nicht ersichtlich. Abs. 230
Das Verbot des Bereitstellens von sozialen Netzwerken durch den ORF, der Verlinkung zu und sonstigen Kooperationen mit diesen ist im Lichte dieser gesetzgeberischen Zielsetzung zu sehen. Es ist daher geboten, den Begriff der "sonstigen Kooperation" in § 4f Abs 2 Z 25 ORF-G nach Wortsinn und Zweck der Regelung so auszulegen, dass - wie auch der Beschwerdeführer zugesteht - die vom Gesetzgeber gewollten Ziele nicht umgangen werden. Abs. 231
Ausgehend davon ist unter einer "sonstigen Kooperation" mit sozialen Netzwerken im Sinne der zitierten Bestimmung jede Form des Zusammenwirkens des ORF mit diesen zu verstehen, die vor der Zielsetzung des Gesetzgebers, derartige Online-Angebote aus Wettbewerbsgründen grundsätzlich anderen Medienunternehmen vorzubehalten, einen der Bereitstellung von sozialen Netzwerken durch den ORF selbst oder einer Verlinkung von den Online-Angeboten des ORF zu sozialen Netzwerken gleichzusetzenden Effekt zeitigen. Abs. 232
4.3. Die Beschwerde bestreitet zwar, dass die Zulassung der beanstandeten Seiten zur Umgehung des ORF-G im soeben angeführten Sinne führen würde. Ihre diesbezügliche Argumentation überzeugt allerdings nicht, weil sie sich auf den Hinweis beschränkt, das Online-Angebot des ORF (orf.at) enthalte keinen Link zu besagten Facebook-Seiten ("stand alone-Seiten"), woraus der Beschwerdeführer auf deren Zulässigkeit schließen möchte. Dabei übersieht er, dass die Verlinkung zu einem sozialen Netzwerk ohnedies einen eigenen Verbotstatbestand erfüllt und dem zusätzlichen Verbot von "sonstigen Kooperationen" mit einem sozialen Netzwerk ein über die Verlinkung hinausgehender Bedeutungsinhalt im Sinne des bisher Gesagten zukommt. Nach den - insoweit unbestrittenen - behördlichen Feststellungen ermöglichen die beanstandeten Seiten dem ORF die Nutzung eines bereits vorhandenen, weltweit stark verbreiteten und populären sozialen Netzwerks (ca 800 Millionen Nutzer). Über die auf den Facebook-Seiten vorhandenen sogenannten "Pinnwände" können Besucher der Seite insbesondere auch Kommentare abgeben ("posten") und mit dem Seiteninhaber oder auch anderen Besuchern in Interaktion treten (vgl die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid); sie ermöglichen somit Formen der digitalen Kommunikation, die der Gesetzgeber dem ORF nur beschränkt und im Hinblick auf soziale Netzwerke nur insofern zubilligen wollte, als ein Zusammenhang mit der eigenen tagesaktuellen Online-Überblicksberichterstattung besteht. Abs. 233
Es kann der belangten Behörde aus diesen Gründen nicht entgegen getreten werden, wenn sie (auch) im Bereitstellen der strittigen Facebook-Seiten eine "sonstige Kooperation" mit einem sozialen Netzwerk erkannte, die dem Verbot des § 4f Abs 2 Z 25 ORF-G unterfällt. Abs. 234
5. Die Beschwerde rügt weiters, die belangte Behörde gehe davon aus, dass die Gegenausnahme des § 4f Abs 2 Z 25 2. Halbsatz ORF-G gegenständlich nicht greife, weil sie nach den Materialien nur auf das Linkverbot bezogen sei. Gleichzeitig räume die belangte Behörde aber ein, dass man die Bestimmung auch anders verstehen könne. Wenn die Gegenausnahme aber auch auf Fälle der "sonstigen Kooperation" anwendbar sei, überschreite der Bescheidspruch in jedem Fall den Verbotstatbestand und habe daher keine gesetzliche Deckung. Diesfalls wäre dem ORF nicht die Bereitstellung von 39 Facebook-Seiten zur Last zu legen, sondern allenfalls, dass deren Inhalte in keinem Zusammenhang mit der eigenen tagesaktuellen Online-Überblicksberichterstattung stehen. Abs. 235
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass § 4f Abs 2 Z 25 letzter Halbsatz ORF-G eine Gegenausnahme vom Verbot insbesondere der Verlinkung zu und sonstigen Kooperation mit einem sozialen Netzwerk vorsieht, soweit ein Zusammenhang mit der eigenen tagesaktuellen Online-Überblicksberichterstattung besteht. Der Wortlaut der Norm enthält keine Beschränkung auf die Fälle der Verlinkung zu einem sozialen Netzwerk und lässt daher die Anwendung der Gegenausnahme auch dann zu, wenn eine "sonstige Kooperation" mit einem sozialen Netzwerk vorliegt. Abs. 236
Der Verwaltungsgerichtshof vermag jedoch nicht nachzuvollziehen, warum nach Auffassung der Beschwerderführerin - ausgehend von der soeben bejahten grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 4f Abs 2 Z 25 letzter Halbsatz ORF-G auch im gegenständlichen Fall - der Spruch des angefochtenen Bescheides unrichtig gefasst sein sollte. Besteht nämlich kein Zusammenhang mit der eigenen tagesaktuellen Online-Berichterstattung (wovon die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung ausgeht), so liegt die Gegenausnahme vom Verbot des § 4f Abs 2 Z 25 ORF-G nicht vor und es ist - wie im gegenständlichen Fall geschehen - eine Rechtsverletzung durch Bereitstellen dieses Online-Angebotes entgegen der Verbotsnorm auszusprechen. Abs. 237
Soweit die Beschwerde vermeint, die Feststellungen der belangten Behörde würden nicht ausreichen, um das Vorliegen der Gegenausnahme zu verneinen (insbesondere gehe die belangte Behörde mit keinem Wort darauf ein, warum die angeblich auf der Seite der Zeit im Bild aufrufbaren Inhalte nicht unter die genannte Ausnahme fallen sollten), vermag sie schon deshalb keine relevante Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil sie nicht darlegt, welche tagesaktuelle Online-Berichterstattung des ORF das Bereitstellen der strittigen Facebook-Seiten, insbesondere auch jene der Zeit im Bild, im festgestellten Zeitraum gerechtfertigt hat bzw rechtfertigt. Abs. 238
6. Nach dem bisher Gesagten erübrigt es sich auch zu prüfen, ob - entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers - für den Fall des Nichtvorliegens der Tatbestandsmerkmale nach § 4f Abs 2 Z 25 ORF-G - ein Anwendungsfall der Z 23 leg cit vorliegen könnte. Abs. 239
7. Dagegen, dass die beanstandeten Facebook-Seiten dem ORF von der belangten Behörde zugerechnet werden, wendet die Beschwerde ein, es entspreche einem allgemeinen Grundsatz, dass niemand gesetzlich dazu verhalten werden könne, für etwas einzustehen, womit ihn nichts verbinde, also etwa auch für Umstände, die außerhalb seiner Einflusssphäre (Ingerenz) liegen. Für eine Verantwortlichkeit sei entscheidend, dass es dem Verantwortlichen möglich sei, den Umfang seiner Verantwortlichkeit abzuschätzen und für sich eine Limitierung des Risikos zu erreichen. Die Ansicht der belangten Behörde zur Zurechnung von Seiten entspreche diesen Grundsätzen nicht. Denn auf die Gestaltung von Facebook-Seiten Dritter habe der ORF keinen Einfluss. Das gelte auch für jene Seiten, die von "Auftragsproduzenten" (dh von Personen, die nur mit der Produktion von Rundfunksendungen beauftragt seien) gestaltet würden. In diesem Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer die Frage auf, mit welchen Mitteln sie diesen Auftragsproduzenten untersagen solle, ihre Produkte medienüblich im Internet positiv zu präsentieren. Abs. 240
7.1. Zu diesem Themenbereich ist vorweg auf die eingangs wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen zu verweisen, nach denen die insgesamt 39 beanstandeten Facebook-Seiten in unterschiedlicher Weise bereitgestellt werden (Punkt 2.3. der zitierten Feststellungen). Die Angebote 1 bis 6 würden von Auftragsproduzenten des ORF ohne ausdrücklichen Auftrag des ORF bereitgestellt; ORF-Mitarbeiter seien bei den Angeboten 1 bis 3 - anders als bei den Angeboten 4 bis 6 - nicht als Administratoren eingetragen. Die Angebote 7 bis 9 würden vom ORF bereitgestellt, sie würden aber faktisch nicht oder nicht mehr von ORF-Mitarbeitern betreut; bei den Angeboten 10 bis 20 liege die Betreuung bei Mitarbeitern des ORF in der Abteilung "Marketing und Kommunikation". Die Angebote 21 bis 38 würden von redaktionellen Mitarbeitern der jeweiligen Sendungen des ORF mitbetreut. Das Angebot 39 werde zwar von einem "Schweizer Fan" bereitgestellt, Ö3- Mitarbeiter seien aber zu Administratoren der Seite gemacht worden. Abs. 241
7.2. Zur Zurechnung aller Seiten zum ORF hielt die KommAustria fest, es sei von ausschlaggebender Bedeutung, wer die Verfügungsgewalt über das jeweilige Angebot habe. Dabei schade es auch nicht, wenn das Online-Angebot durch von anderen Nutzern erstellte Elemente angereichert werde. Weiteres Element der Zurechenbarkeit sei die Rolle des für das Angebot verantwortlichen Administrators, der damit auch die redaktionelle Kontrolle für das Angebot ausübe, die unter anderem darin bestehe, die Inhalte löschen oder ändern zu können. Ausgehend davon seien die von Auftragsproduzenten erstellten Seiten dem ORF zuzurechnen, weil sie als dessen "Erfüllungsgehilfen" agierten und auch für sie die gesetzlichen Vorgaben des ORF-G gelten würden. Die Zurechnung zum ORF sei umso mehr berechtigt, wo neben den Auftragsproduzenten auch ein Mitarbeiter des ORF als Administrator eingetragen sei. Über diese Administratoren müsse es der ORF in der Hand haben, das betreffende Angebot zu verändern. Ohne Bedeutung sei auch, ob das Angebot faktisch nicht oder nicht mehr von ORF-Mitarbeitern betreut werde; eine Bereitstellung der Seite sei jedenfalls noch gegeben. Für die Zurechnung sei gleichfalls unerheblich, ob Einträge auf Facebook ehrenamtlich bzw außerhalb der Dienstzeit vorgenommen würden. Entscheidend sei vielmehr, dass die Tätigkeit durch den Mitarbeiter in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter des ORF durchgeführt werde. Das bedeute auch, dass jene Seiten, die von ORF-Mitarbeitern als Privatpersonen erstellt würden, nicht dem ORF zugerechnet werden könnten, sofern sie nicht den vorstehenden Kriterien entsprächen. Die Facebook-Seite von Ö3 sei zwar ursprünglich von einem privaten "Fan" eingerichtet worden. Mittlerweile seien aber auch Ö3-Mitarbeitern Administratorenrechte für die Seite eingeräumt worden. Ö3 selbst biete unter "Ö3 Live" Online-Radio an, unter "Fotos", "Videos" und "Youtube" werde umfangreiches Eigenmaterial, unter "Veranstaltungen" würden zahlreiche "Off-air-Veranstaltungen" angeboten. Das Angebot 39 sei daher in diesem Umfang dem ORF zuzurechnen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass diejenigen Online-Angebote auf Facebook, die von einem für den ORF handelnden Mitarbeiter oder Mitarbeiter eines Auftragsproduzenten für eine vom ORF beauftragte Produktion bereitgestellt werden, dem ORF zuzurechnen seien. Dies gelte ebenso für Angebote, wo ORF-Administratoren nur Teile der Seite (und zwar in diesem Ausmaß) bereitstellten. Abs. 242
7.3. Die Begründung der KommAustria zur Zurechenbarkeit erschien der belangten Behörde nachvollziehbar. Ergänzend hielt sie im angefochtenen Bescheid fest, aufgrund der Feststellungen der KommAustria über die Aufmachung der einzelnen Seiten sei davon auszugehen, dass Marken und Inhalte des ORF verwendet würden, deren Verwertung oder Verwendung zur Bewerbung und Vorankündigung von zukünftigen Angeboten ausschließlich dem ORF oder seinen Tochtergesellschaften vorbehalte sei. Die KommAustria habe daher zu Recht auch bei den Angeboten 1 bis 3 eine Zurechnung zum ORF vorgenommen. Zum Angebot 39 (Ö3) argumentierte die belangte Behörde, nach den Nutzungsbedingungen von Facebook dürften Seiten nur von offiziellen Vertretern erstellt und verwaltet werden. Die belangte Behörde könne auch nicht erkennen, dass durch die Zurechnung von Seiten, die allesamt Aktionen und Sendungen des ORF unmittelbar beträfen bzw zum Inhalt hätten, in die grundrechtliche Position der ORF-Mitarbeiter oder der Mitarbeiter von Auftragsunternehmen eingegriffen werde. Dem ORF werde durch die Ausschlussliste in § 4f Abs 2 ORF-G die Bereitstellung bestimmter Online-Angebote untersagt; dieses Verbot erstrecke sich auf die Mitarbeiter, soweit sie dabei für den ORF tätig würden. Deren Stellung als Privatpersonen sowie deren Aktivitäten zB auf sozialen Netzwerken, die in keinem durch berufliche Verpflichtungen begründeten Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stünden, seien davon keinesfalls berührt. Abs. 243
7.4. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der Beschwerde, dass eine Zurechnung von Online-Angeboten zum ORF die Möglichkeit der Einflussaufnahme auf deren Bereitstellung durch den Beschwerdeführer voraussetzt. Allerdings hat der ORF ausgehend von der ihn treffenden Anordnung des § 4f Abs 2 Z 25 ORF-G dafür Sorge zu tragen, dass das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot eingehalten und auch nicht dadurch umgangen wird, dass mit Duldung des ORF zB von Auftragsproduzenten oder von ORF-Mitarbeitern Facebook-Seiten bereitgestellt bzw administriert werden, die beim Durchschnittsbetrachter den Eindruck einer eigentlichen ORF-Facebook-Präsenz erwecken, wie das im vorliegenden Fall geschehen ist. Abs. 244
Sämtliche beanstandeten Facebook-Seiten betreffen nach den Feststellungen Sendungen und Projekte des ORF. In Bezug auf diese hätte der ORF für die Einhaltung des Verbots nach § 4f Abs 2 Z 25 ORF-G Sorge tragen müssen. Dass er darauf gerichtete geeignete Maßnahmen gesetzt hat und die Bereitstellung der Facebook-Seiten dennoch nicht verhindern konnte, legt die Beschwerde nicht dar. Abs. 245
Der (auch) von der belangten Behörde bejahten Zurechnung der beanstandeten Facebook-Seiten zum ORF begegnen deshalb keine Bedenken. Abs. 246
8. Wenn die Beschwerde schließlich eine Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheides darin zu erkennen vermeint, dass die Rechtsverletzung "jedenfalls seit 21.7.2011" festgestellt worden sei, obwohl der Beschwerdeführer im Verfahren vor den Behörden nur zugestanden habe, dass am 12. August 2011 Personen als Seiten-Administratoren eingetragen gewesen seien, die - zumindest nach Auffassung der belangten Behörde - eine Zurechnung der Seiten zum ORF gestatteten, so ist ihr zu erwidern, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren jedenfalls nicht ergibt, dass im strittigen Zeitraum ab 21. Juli 2011 keine Auftragsproduzenten oder ORF-Mitarbeiter als Administratoren der Seiten eingetragen gewesen wären. Auch die Beschwerde stellt keine ausdrückliche Behauptung in diese Richtung auf. Aus diesem Grund ist nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde bei der Behandlung des diesbezüglichen Berufungseinwandes geirrt hätte, wenn sie den "Zeitpunkt der Errichtung der Seiten oder allfällige personelle Wechsel im Administratorenbereich im Zeitraum der festgestellten Rechtsverletzungen" als irrelevant betrachtete, um eine Zurechung der Angebote zum ORF vornehmen zu können. Die Beschwerde legt auch nicht dar, wodurch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, deren Unterbleiben in der vorliegenden Beschwerde im Zusammenhang mit der Frage der Zurechenbarkeit der Angebote gerügt wird, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen hätte können. Ein relevanter Verfahrensmangel wird deshalb nicht dargetan. Abs. 247
9. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Abs. 248
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
JurPC Web-Dok.
194/2012, Abs. 249
[ online seit: 04.12.2012 ]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Österreichischer Verwaltungsgerichtshof, Erkenntnis vom 22.10.2012, 2012/03/0070, Zum Verbot des Bereitstellens sozialer Netzwerke durch den ORF - JurPC-Web-Dok. 0194/2012