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    Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik Stand: 09.02.2010
Herausgeber: Prof. Dr. Maximilian Herberger

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Aktuelles aus dem Inhalt:
Tagungshinweis - a-i3/BSI-Symposium 2010: Sichere Identitäten, Daten und Dienste - eCards, De-Mail, Cloud Computing, Patientendaten -
Die Redaktion weist auf eine Veranstaltung hin, die am 27./28.04.2010 in Bochum stattfindet.
EFTA-Gerichtshof: Internet-Website als "dauerhafter Datenträger"
Damit eine Internet-Website als "dauerhafter Datenträger" im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung eingestuft werden kann, muss sie es dem Verbraucher ermöglichen, die in Artikel 12 der Richtlinie genannten Informationen zu speichern. Damit eine Internet-Website als "dauerhafter Datenträger" eingestuft werden kann, muss sie es dem Verbraucher ermöglichen, die nach Artikel 12 der Richtlinie erforderlichen Informationen so zu speichern, dass diese während eines zum Zwecke der Information angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, d. h. so lange, wie sie für den Verbraucher zur Wahrung seiner Interessen, die von seiner Beziehung zum Versicherungsvermittler herrühren, sachdienlich sind. Diese Frist kann die Zeit abdecken, während der Vertragsverhandlungen stattgefunden haben, auch wenn diese nicht den Abschluss eines Versicherungsvertrags zur Folge hatten, die Laufzeit eines abgeschlossenen Versicherungsvertrags und, soweit erforderlich, den Zeitraum nach Vertragsende. Damit eine Internet-Website als "dauerhafter Datenträger" eingestuft werden kann, muss sie die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen erlauben; d. h. die Informationen müssen so gespeichert werden, dass sie nicht einseitig vom Versicherungsvermittler geändert werden können. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Internet-Website als "dauerhafter Datenträger" eingestuft werden kann, ist es unerheblich, ob der Verbraucher der Zurverfügungstellung der Informationen über das Internet ausdrücklich zugestimmt hat.
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BGH: Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei eBay-Verkäufen
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in mit Verbrauchern über die Internethandelsplattform eBay zu schließenden Kaufverträgen verwendet werden, hält folgende Klausel der Inhaltskontrolle nicht stand: "[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung." Aus dem Erfordernis einer möglichst umfassenden, unmissverständlichen und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutigen Rückgabebelehrung lässt sich keine Pflicht ableiten, für jeden im Fernabsatz angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen der vorgenannten Art hält folgende Klausel der Inhaltskontrolle nicht stand: "[Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist."
OLG Karlsruhe: Ausschluss des Vertriebs über eBay bei selektivem Vertriebssystem zulässig
Selektive Vertriebssysteme können zulässigerweise einen Ausschluss des Vertriebs über Auktionsplattformen wie eBay vorsehen. Selektive Vertriebssysteme, bei denen die Auswahl der zugelassenen Wiederverkäufer nicht an quantitative Beschränkungen, sondern an objektive Gesichtspunkte qualitativer Art anknüpft, sind unter bestimmten Voraussetzungen als ein mit Art. 81 Abs. 1 EGV vereinbarer Bestandteil des Wettbewerbs anzusehen, so dass es an einer Wettbewerbsbeschränkung fehlt. Erforderlich ist, dass sich die Kriterien für die Auswahl der Wiederverkäufer nach den Anforderungen des betreffenden Produkts richten und auf die fachliche Eignung des Wiederverkäufers und seines Personals und auf seine sachliche Ausstattung bezogen sind; sie müssen ferner einheitlich und diskriminierungsfrei angewandt werden. Ein selektives Vertriebssystem ist nicht nur im Fall von Luxusprodukten zulässig, die die "Aura des Exklusiven" umgibt, sondern ist auch z.B. für Schulranzen zulässig.
OLG Köln: Sekundäre Darlegungsladt und Kontrollpflichten in Filesharing-Fällen
In Fällen des Zugänglichmachens von Musikdateien über Filesharing-Systeme trifft den in Anspruch genommenen Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person, die nach seiner Kenntnis den Verstoß über den betreffenden Anschluss begangen haben kann. Zur Erfüllung der Kontrollpflichten gegenüber jugendlichen Kindern im Alter von 10 und 13 Jahren reicht es nicht aus, diesen gegenüber ein bloßes Verbot des Downloads von Dateien über das Internet auszusprechen. Sind die Kinder nämlich in der Lage, mit dem Computer umzugehen und im Internet zu surfen, sowie dessen Angebote zu nutzen, während die Eltern selbst von Computern wenig Kenntnisse besitzen, können die Kinder davon ausgehen, dass von Seiten der Eltern nicht die Gefahr von Kontrollen droht, weil diese die hierfür erforderlichen Kenntnisse nicht haben. Die Kinder mussten deswegen auch die Entdeckung ihrer Teilnahme an Tauschbörsen nicht befürchten. Damit stellte sich das elterliche Verbot als nicht von Sanktionen bedroht dar und die Kinder konnten unbeschränkt über den PC und den Internetzugang verfügen.
OLG Düsseldorf: Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses und Haftung des Geschäftsführers für unerlaubte E-Mail Werbung
Ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 8 Abs. 1 UWG ist anzunehmen, wenn die Parteien sich um den gleichen Kundenkreis bemühen, auch wenn sie auf unterschiedlichen Vertriebsstufen aktiv sind. Für einen Verstoß durch unerlaubtes Versenden von Werbe-E.Mails haftet auch der Geschäftsführer eines Unternehmens, wenn er keine Maßnahmen ergreift, um die unlautere E-Mail-Werbung zu verhindern. Sofern Name, Anschrift, Rechtsform und vertretungsberechtigte Person eines Anbieters im Impressum nicht angegeben sind, stellt dies einen Verstoß gegen § 5 TMG und einen relevanten Wettbewerbsverstoß dar. Dass die Angaben nachträglich in irgendeiner Weise geändert worden sein mögen, beseitigt den Anspruch und insbesondere die Wiederholungsgefahr nicht.
LG Dortmund: 40-Euro-Klausel bezüglich der Rücksendekosten bei eBay
Erforderlich für die Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher über die Rücksendekosten, andernfalls verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung der Kostentragungspflicht des Unternehmers auch bezüglich der Rücksendekosten. Sofern in der Widerrufsbelehrung ein entsprechender Passus aufgenommen worden ist, handelt es sich hierbei nicht um eine vertragliche Vereinbarung mit dem Verbraucher, da dies für den Verbraucher gerade auf Grund der ausdrücklichen Bezeichnung des Textes unter dem Begriff "Widerrufsbelehrung" und dem Unterpunkt "Kosten des Widerrufs" nicht erkennbar ist. Eine solche vertragliche Einbeziehung liegt vielmehr im Hinblick auf den Empfängerhorizont bezüglich einer - fehlerhaften und mithin sogar zusätzlich irreführenden - Erklärung des gesetzlichen Widerrufs nicht vor. Der Verbraucher hält die Belehrung vielmehr für eine gesetzliche Verpflichtung und wird somit in irreführender Weise nicht vor die Wahl gestellt, ob er mit dieser Regelung als Vertragsbestimmung im Sinne von § 305 a Abs. 2 BGB einverstanden ist oder nicht.
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