JurPC:

































    Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik Stand: 16.03.2010
Herausgeber: Prof. Dr. Maximilian Herberger

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Aktuelles aus dem Inhalt:
Ines M. Hassemer: Der so genannte Hackerparagraph § 202 c StGB - Strafrechtliche IT-Risiken in Unternehmen
Die Autorin nimmt zur Entstehungsgeschichte und zu den wesentlichen Rechtsproblemen des § 202 c StGB n.F. Stellung, der das Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten unter Strafe stellt.
Bundesverfassungsgericht: Vorratsdatenspeicherung in der bisherigen Form verfassungswidrig
Eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter, wie sie die Richtlinie 2006/24/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl L 105 vom 13. April 2006, S. 54; im Folgenden: Richtlinie 2006/24/EG) vorsieht, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar; auf einen etwaigen Vorrang dieser Richtlinie kommt es daher nicht an. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die gesetzliche Ausgestaltung einer solchen Datenspeicherung dem besonderen Gewicht des mit der Speicherung verbundenen Grundrechtseingriffs angemessen Rechnung trägt. Erforderlich sind hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes.
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BGH: Elektronische Einreichung bestimmender Schriftsätze nur mit qualifizierter elektronischer Signatur
§ 130 a Abs. 1 Satz 2 ZPO enthält für bestimmende Schriftsätze nicht nur eine Ordnungsvorschrift; diese müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg: Gezieltes Aufrufen und Betrachten kinderpornografischer Dateien ist strafbar
Ein nach gezieltem Aufruf erfolgtes Betrachten von Bild- und Videodateien kinderpornografischen Inhalts auf dem Computerbildschirm erfüllt den Straftatbestand des § 184 b Abs. 4 S. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Die Auslegung des Begriffes "Besitz", die bereits das gezielte Suchen und Herunterladen kinderpornographischer Dateien in den flüchtigen Arbeitsspeicher zum Zweck des bloßen Betrachtens erfasst, überschreitet nicht die Grenzen des Wortsinns und verstößt damit nicht gegen den im Strafrecht geltenden Bestimmtheitsgrundsatz und das daraus folgende Analogieverbot.
OLG Köln: "Die Fachpresse ist begeistert" - Werbung mit Testergebnissen
Der Telekommunikationsdienstleister, der mitteilt, er liege nach dem Messergebnis einer Fachzeitschrift "im Deutschland-Durchschnitt und über alle Anschluss-Geschwindigkeiten hinweg … vorn", wirbt irreführend, wenn er mit seinem Angebot nur in einigen städtisch strukturierten Ballungsregionen vertreten ist. Wer als Kabelbetreiber ein Testergebnis (zutreffend) wiedergibt wonach die Kabelbetreiber "neben den günstigsten Preisen auch die schnellsten Leitungen" hatten erweckt den Eindruck auch selbst dieser Spitzengruppe anzugehören wenn in der werblichen Darstellung das eigene getestete Produkt unmittelbar neben dem Testzitat abgebildet wird. Greift eine Werbemaßnahme Tests verschiedener Fachzeitschriften auf ist sie zur Irreführung geeignet wenn sie das positive Testergebnis einer Zeitschrift in einem bestimmten Einzelpunkt - hier: Reaktionszeiten (gering) - herausgreift das relevant schlechtere Ergebnis in einer der anderen genannten Blätter aber unerwähnt lässt.
OLG Köln: "Zusammenbruch bei Dieter Bohlen" - Zur Zulässigkeit der Verwendung von fremdem Sendematerial
Der Zusammenbruch eines Kandidaten während eines Castings der Sendereihe "Deutschland sucht den Superstar" kann auch zwei Tage nach der erstmaligen Ausstrahlung der Aufzeichnung ein "Tagesereignis" i.S. des § 50 UrhG sein. Der Anwendungsbereich des § 50 UrhG ist grundsätzlich eröffnet, wenn die aus der Sendung eines Dritten verwendeten Ausschnitte nur als Beleg und Anschauungsmaterial für das im eigenen Beitrag kritisierte Verhalten eines bestimmten Jurymitglieds dienen. Der Umstand, dass das fremde Sendematerial zeitlich mehr als die Hälfte des Berichtes ausmacht, schließt die Zulässigkeit von dessen Verwendung nicht notwendig aus.
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