JurPC Web-Dok. 231/2009 - DOI 10.7328/jurpcb/20092411220

LG Stuttgart
Urteil vom 09.05.2008

39 O 25/08 KfH

Unzulässigkeit von Formulierungen in einer Widerrufsbelehrung

JurPC Web-Dok. 229/2009


 

Leitsätze (der Redaktion)

1. Die Formulierung "Als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB steht Ihnen ... ein Widerrufsrecht zu..." weicht von der Musterbelehrung nicht unerheblich ab und kann auch als Bedingung im Sinne "...falls Sie Verbraucher sind..." missverstanden werden. Dies widerspricht dem Transparenzgebot des § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach der Verbraucher nicht im Unklaren bleiben darf, wie er die Belehrung zu verstehen hat.

2. Gleiches gilt für die Formulierung "bezüglich der bei uns im Wege des Fernabsatzes gekauften Waren". Bei dem Begriff "Fernabsatz" handelt es sich nämlich um einen juristischen Fachbegriff, der sich dem juristischen Laien nicht ohne Weiteres erschließt und daher missverstanden werden kann.

3. Die Auflistung einer gesetzlichen Ausnahme vom Widerrufsrecht (vorliegend: § 312 d Abs. 4 BGB) verdeutlicht dem Verbraucher seine ihm zustehenden Rechte nicht, sondern benennt lediglich eine einzelne Ausnahme vom Widerrufsrecht und ist daher verwirrend. Es widerspricht dem Deutlichkeitsgebot der §§ 312 c Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 2 BGB, mit einer für den Großteil der Kunden unbedeutenden Information die Widerrufsbelehrung auszudehnen und in ihrem Verständnis zu erschweren, denn auch ein überflüssiger Zusatz ist geeignet, das Verständnis des Verbrauchers vom wesentlichen Inhalt der Belehrung zu beeinträchtigen und trägt daher nicht zur Verdeutlichung des gebotenen Inhalts bei.

Text der Entscheidung im Faksimile-Format für Acrobat Reader (PDF = 919 KB)

[online seit: 03.11.2009]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

Hinweise der Redaktion: Um die Faksimiles im PDF-Format zu lesen, wird der kostenlose Adobe Acrobat Reader benötigt.
Mehr über Faksimiles bei JurPC lesen Sie hier.
Zitiervorschlag: Stuttgart, LG, Unzulässigkeit von Formulierungen in einer Widerrufsbelehrung - JurPC-Web-Dok. 0231/2009