JurPC Web-Dok. 100/2004 - DOI 10.7328/jurpcb/2004196161

AG Norderstedt
Urteil vom 01.10.2003

42 C 119/03

Vergütung für Datenverbindungen mit Mehrwertdiensten

JurPC Web-Dok. 100/2004


BGB § 611; TKV § 16 Abs. 2; TDSV § 7 Abs. 3

Leitsätze (der Redaktion)

1. Der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit einer auf technischen Aufzeichnungen beruhenden Telekommunikationsrechnung bezieht sich auf die der Rechnung zugrunde liegende technische Aufzeichnung über die Einzelverbindungen. Voraussetzung ist jedenfalls, dass die Einzelverbindungsübersicht tatsächlich den technischen Vorgang wiedergibt und zudem vollständig die Verbindungen unter Angabe der Zielrufnummern enthält. Dies ist bei Ausdrucken von Bildschirmanzeigen bzw. bei Aufstellungen mit gekürzten Zielrufnummern nicht der Fall.

2. Der Wunsch des Kunden, einen gekürzten Einzelverbindungsnachweis zu erhalten, führt nicht zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Kunden, da es trotz dieses Kundenwunsches dem Anbieter weiterhin möglich ist, die vollständigen Daten aufzubewahren und gegebenenfalls vorzulegen. Ein Verzicht auf die Speicherung vollständiger Daten ist damit nicht verbunden.


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[online seit: 14.06.2004]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Norderstedt, AG, Vergütung für Datenverbindungen mit Mehrwertdiensten - JurPC-Web-Dok. 0100/2004