JurPC Web-Dok. 273/2003 - DOI 10.7328/jurpcb/20031810263

Günter Freiherr von Gravenreuth, Alexander J. Kleinjung *

Sind kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummern im Rahmen der Anbieterkennung gemäß § 6 TDG zulässig? **

JurPC Web-Dok. 273/2003, Abs. 1 - 22


Inhaltsübersicht:

I. Grundlagen

II. Interessenabwägung
1. Verbraucherinteressen
2. Anbieterinteressen

III. Stellungnahme

IV. Sonderfälle

V. Fazit
Mit der Neufassung des Teledienstgesetzes (TDG) wurde die "E-Commerce-Richtlinie" der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt. Ziel dieser Richtlinie war es, den Verbraucherschutz bei elektronischen Rechtsgeschäften zu stärken und für mehr Transparenz auf der Anbieterseite zu sorgen. Der folgende Beitrag widmet sich der Frage, ob die Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertdienste-Rufnummer (0190-Nummer) im Rahmen der durch die Neufassung des § 6 TDG erweiterten Anbieterkennung zulässig ist oder ob ein Wertungswiderspruch zwischen Verbraucherschutz und Gewinnerzielungsabsicht des Diensteanbieters besteht.JurPC Web-Dok.
273/2003, Abs. 1

I. Grundlagen

Das Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Rechtsverkehr (EGG)(1) setzt die sog. "E-Commerce-Richtlinie"(2) der Europäischen Union in nationales Recht um. Art. 1 des EGG überarbeitet das Teledienstgesetz (TDG) nachhaltig und führt in dessen neu gefasstem § 6 die Pflicht von Dienstanbietern(3) zu einer umfassenden Anbieterkennung ein, deren Mindestangaben in den Nummern 1 bis 7 konkretisiert werden. Die durch die Neufassung eingeführte, stark erweiterte Anbieterkennung dient vor allem dem Verbraucherschutz(4).Abs. 2
Um künftigen technischen Entwicklungen gerecht zu werden (und das Gesetz nicht von vornherein mit einem faktischen Verfallsdatum zu versehen) hat der deutsche Gesetzgeber in der Neufassung des TDG oberbegriffliche Formulierungen gewählt. Zugleich ist er beim Katalog der Mindestangaben teilweise über die Forderungen der EU-Richtlinie hinaus gegangen. So fordert § 6 Nr. 2 TDG die Angabe von einem "Mittel zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme", während die EU-Vorlage nur die Angabe einer eMail-Adresse zwingend verlangte.Abs. 3
Der nationale Gesetzgeber ist bei der Umsetzung einer EU-Richtlinie nicht gehindert, auch solche Regelungen in das nationale Recht aufzunehmen, die sich nicht unmittelbar aus der umzusetzenden Richtlinie ergeben; er darf also über den Regelungsgehalt der EU-Vorlage hinaus gehen (soweit er sich damit nicht in Widerspruch zu dieser setzt. Die Neufassung von § 6 TDG wird dem sicher gerecht, wobei zu begrüßen ist, dass der Gesetzgeber durch die Wahl der neutralen Formulierungen der rasanten technischen Entwicklung auf dem Gebiet der elektronischen Medien Rechnung getragen hat.Abs. 4
Dass mit der Forderung nach einem "Mittel zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme" in § 6 Nr. 2 TDG jedoch zugleich mehr als "nur" die Angabe einer eMail-Adresse gemeint ist, ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetzestext, wird aber nach einem Blick in die amtliche Begründung(5) deutlich, was im Schrifttum(6) weitgehend anerkannt ist, gelegentlich aber auch in juristischen Veröffentlichungen übersehen(7) wird.Abs. 5
Die unmittelbar nach Inkrafttreten der Neuregelung teilweise bestehende Unklarheit führte jedenfalls bereits dazu, dass durch Verbraucherschutzverbände mehrere Abmahnungen(8) ausgesprochen wurden, die im Wesentlichen auf das Fehlen einer Telefonnummer gestützt waren.Abs. 6

II. Interessenabwägung

1. Verbraucherinteressen

Dem Verbraucher soll es leichter gemacht werden, in Erfahrung zu bringen, mit wem er es zu tun hat oder wo er seine Ansprüche geltend machen kann. Ihm soll ferner wohl auch die grundsätzliche Möglichkeit gegeben werden, Rückfragen zum Angebot des Diensteanbieters "schnell" klären zu können, was letztlich auch im Interesse des Anbieters selbst liegen wird. Mit der Verpflichtung, Mittel zur schnellen Kontaktaufnahme bereit zu halten und anzugeben, trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass das Internet insgesamt eher ein "schnelles" Medium ist, dessen großer Vorteil für alle Beteiligten gerade in der möglichen Kurzfristigkeit zwischen Aktion und Reaktion liegt. Zudem wollte der Gesetzgeber wohl die "schnelle" Kontaktaufnahme nicht an denkbaren technischen Problemen (z. B. Serverausfälle) scheitern lassen, was ebenfalls für die - parallele - Angabe einer Telefonnummer in der Anbieterkennung spricht.Abs. 7

2. Anbieterinteressen

Es gibt eine Reihe von Diensteanbietern, die aus den unterschiedlichesten Gründen betriebswirtschaftlich nicht sinnvolle Anrufe(9) fernhalten wollen. Hierzu zählen beispielsweise Großhändler, die keine "Hotline" für Endkunden anbieten können oder wollen, oder Unternehmen, die ihre Umsätze mit einer Vielzahl von Kleinstbeträgen mit marginalen Gewinnmargen erzielen (z. B. Vertrieb von Handy-Klingeltönen oder -logos).Abs. 8
Sogar die DeNIC e.G. hatte lange Zeit als "offizielle" Telefonnummer eine kostenpflichtige Mehrwertdiensterufnummer angegeben. Damit sollte erkennbar die Flut von Endverbraucheranfragen eingedämmt werden, die mit den eigentlichen Aufgaben der DeNIC nichts zu tun hatten.Abs. 9
In praktisch allen diesen Fällen wurde die geforderte Vergütung für die kostenpflichtige Servicenummer korrekt ausgewiesen, so dass kein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (und damit kein Verstoß gegen § 1 UWG und § 43 b I TKG n.F.) vorlag.Abs. 10
Um "Spaßvögel" abzuschrecken und telefonische Verbraucheranfragen, die genauso gut per eMail gestellt werden können, auf ein erträgliches Maß zurück zu führen, wäre aber in der Regel auch der Einsatz einer Shared-Cost-Nummer (0180x) ausreichend.Abs. 11

III. Stellungnahme

Es stellt sich somit die Frage, ob die Angabe einer mit erhöhten Verbindungsgebühren verbundenen Mehrwertdiensterufnummer den Intentionen des § 6 TDG gerecht wird - oder ob zwischen Verbraucherschutz und Gewinnerzielungsabsicht des Diensteanbieters durch Verwendung einer solchen Rufnummer ein unlösbarer Widerspruch besteht.Abs. 12
§ 6 Nr. 2 TDG spricht nur allgemein von der schnellen elektronischen Kommunikation, worunter Telefonanschlüsse sicherlich fallen. Den Gesetzesmaterialien ist keinerlei Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Nutzung dieser Kommunikationsmittel keine oder nur die "üblichen" Kosten verursachen dürfen - oder ob der Angerufene darüber hinaus hiermit einen eigenen Erlös erzielen darf.Abs. 13
Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass viele Diensteanbieter sich gerade deshalb des Internets bedienen, weil sie in diesem Medium mit einem vergleichsweise geringen personellen und infrastrukturellen Aufwand einen großen Interessenten- und Kundenkreis erreichen können. Dem Gesetzgeber ging es darum, die Verbraucher besser vor "schwarzen Schafen" zu schützen, nicht aber darum, - quasi durch die "Hintertür" - einen umfassenden Support- oder Telefon-Hotline-Anspruch des Verbrauchers zu begründen (und damit teilweise die strukturellen Vorteile des Internets leer laufen zu lassen).Abs. 14
Da jede Verschärfung von Verbraucherschutzrechten immer auch einen Eingriff in den eingerichteten Gewerbebetrieb darstellt - und damit unmittelbar das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG tangiert -, ist bei der Auslegung einfachrechtlicher Begriffe auch immer zu beachten, dass die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen, sprich dass die Eingriffe erforderlich, geeignet und verhältnismäßig sein müssen. Eine absolute Pflicht zum telefonischen Support durch den geschäftsmäßig agierenden Diensteanbieter würde dieser Prüfung wohl nicht standhalten.Abs. 15
Da gebührenpflichtige Servicerufnummern vom Gesetzgeber als grundsätzlich zulässig angesehen werden(10), ist nicht zu erkennen, wieso diese im Rahmen einer Anbieterkennung gemäß § 6 nr. 2 TDG unzulässig sein sollten, zumal in der Regel eher eine Kostenkompensation und keine Gewinnerzielungsabsicht auf Seiten des Diensteanbieters vorliegen wird. Der Verbraucher wird auch nicht ungebührlich belastet: Wer nicht auf eine Antwort auf seine eMail-Anfrage(11) warten oder sich einen etwaigen Mailwechsel ersparen will und daher auf die direkte (telefonische) Interaktion mit dem Diensteanbieter zurückgreift, erfährt regelmäßig einen Mehrwert, den sich der Diensteanbieter billigerweise vergüten lassen darf(12).Abs. 16

IV. Sonderfälle

1. Eine differenzierte Betrachtungsweise ist geboten, wenn der kostenpflichtige Anschluss mit einem Anrufbeantworter oder einem Voice-Mail-System verbunden ist. Die EU-Richtlinie hatte nur eine eMail-Adresse zwingend verlangt. Auch eine eMail normalerweise nicht sofort auf dem Bildschirm des Empfängers dargestellt, sondern im "elektronischen Briefkasten" abgelegt. Das Leitbild der "E-Commerce-Richtlinie" war also die schnelle Übermittlung in den Verfügungskreis des Empfängers - und nicht auch die sofortige Kenntnisnahme durch den Empfänger. Insoweit wäre auch ein Anrufbeantworter durchaus mit der Intention der EU-Vorlage vereinbar. Dass der deutsche Gesetzgeber durch die Forderung einer Telefonnummer darüber hinaus Wert auf eine schnelle Kommunikation gelegt hatte, ist nicht anzuerkennen (siehe oben III.). Selbst bei exzessiv strenger Auslegung der amtlichen Begründung(13) zur Neufassung des TDG wird man also nicht mehr erwarten können, als dass der anzugebende Telefonanschluss an Werktagen zu den üblichen Geschäftszeiten(14) erreichbar sein soll.Abs. 17
Selbst ein dauerhaft geschalteter Anrufbeantworter(15) wird dem Schutzzweck der Norm dann gerecht, wenn er in regelmäßigen Abständen abgehört wird und der Angerufene dann unverzüglich reagiert. Welche Reaktionsfrist angemessen ist und gefordert werden kann, ist Frage des Einzelfalls und hängt von der Art des Dienstes ab(16).Abs. 18
2. Grundlegende Bedenken begegnen einer kostenpflichtigen Servicerufnummer jedoch dann, wenn der Verbraucher direkt aufgefordert oder durch die Gestaltung des Contents doch animiert wird, diese Nummer anzurufen, so wenn eine eMail-Anfrage mit der Bitte um Rückruf beantwortet wird oder wenn die Nummer im Content blickfangmäßig herausgestellt und angepriesen wird(17).Abs. 19
Mit dem Verbraucherschutz gänzlich unvereinbar sind auch jene Fallkonstellationen, bei denen der Endkunde "künstlich" lange in einer Warteschleife gehalten wird oder sich mühsam durch eine Audiotext-Plattform navigieren muss, es dem Anbieter also vorrangig darum geht, den Anrufer möglichst lange "in der Leitung" zu halten, um so ohne nennenswerte Gegenleistung unlautere monetäre Vorteile(18) aus dem Anruf zu ziehen, ohne dass dem Anrufer der oben genannte Mehrwert einer Beratung und Interaktion zuteil wird.Abs. 20
3. Bei der Abwägung der Interessen von Verbrauchern und Diensteanbietern (vgl. oben II) soll abschließend auf das von Woitke(19) genannte Argument eingegangen werden, wonach eine als Grafik abgelegte Anbieterkennung oder eMail-Adresse nicht den gesetzlichen Anforderungen ("ständig verfügbar") genügt. Angesichts der Tatsache, dass Anbieterkennungen nach § 6 TDG ein Revier für Adressenjäger(20) darstellen, ist der Wunsch der Anbieter verständlich, sich - soweit möglich - vor Missbrauch zu schützen und ggf. auf eine grafische Darstellung(21) statt einer HTML- oder ASCII-Darstellung auszuweichen. Richtig ist, dass die Anzeige von Grafiken über die Browsereinstellungen deaktiviert werden kann und es im Einzelfall gute Gründe geben mag, dies zu tun. Wenn aber der "Inhalt" der Grafik als "Alternativtext"(22) mit in den Quelltext aufgenommen wird und Grafiken, die eine eMail-Adresse enthalten, entsprechend verlinkt(23) sind, kann der User diese Informationen auch dann "sehen", wenn die Grafikanzeige deaktiviert ist. Ist nur eine eMail-Adresse als Grafik eingebunden, reicht ein aussagefähiger Alternativtext(24) in der Regel aus, dem User zu signalisieren, dass es sich um einen Link handelt.Abs. 21

V. Fazit

Es läuft dem verbraucherschützenden Gedanken des § 6 TDG nicht zuwider, wenn eine kostenpflichtige Servicenummer als - weiteres - Mittel der schnellen elektronischen Kontaktaufnahme in einer Anbieterkennung nach § 6 TDG angegeben wird. Dem Verbraucher steht das Recht zu, mit dem Diensteanbieter "schnell" auf elektronischem Wege Kontakt aufnehmen zu können. Eine Absolute Pflicht zum Telefonsupport hat der Gesetzgeber aber nicht einführen wollen. Wer als Verbraucher den Mehrwert einer direkten Kommunikation mit dem Diensteanbieter in Anspruch nimmt, kann für diesen Mehrwert auch "zur Kasse gebeten" werden. Bedenklich sind nur die Fälle, in denen der Verbraucher entweder animiert wird, die kostenpflichtige Nummer anzurufen, obwohl er das eigentlich nicht will, oder in denen der Verbraucher "abkassiert" werden soll, ohne einen tatsächlichen Mehrwert zu erfahren.
JurPC Web-Dok.
273/2003, Abs. 22

Fußnoten:

(1) Vom 14.12.2001; BGBl. I; 3721; online unter www.bundesanzeiger.de
(2) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Zahlungsverkehrs, im Binnenmarkt.
(3) Zur Frage, wann ein Anbieter geschäftsmäßig Teledienste anbietet, vgl. Woitke, NJW 2003, 871 (872 unter II.).
(4) So ausdrücklich: BR-Dr 13/7385; zum Verbraucherbegriff vgl. § 14 BGB.
(5) BT-Dr 14/6098; online unter www.parlamentsspiegel.de
(6) vgl. nur Woitke, aaO
(7) z. B. http://www.haerting.de/deutsch/archiv/faq_impressum.htm
(8) Wobei fraglich ist, ob jeder Verstoß gegen § 6 TDG zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellt oder ob es sich bei § 6 TDG um eine "wertneutrale" Norm handelt (so LG Hamburg; NJW-RR 2001, 1075) [Beschl. v. 28.11.2000, AZ: 312 O 512/00 = JurPC Web-Dok. 150/2002]; einen Wettbewerbsverstoß bejaht dagegen (allerdings ohne nähere Begründung) OLG München (CR 2002, 55) [Urteil vom 26.7.2001, 29 U 3265/01 = JurPC Web-Dok. 43/2002]. Vgl. auch: BGH, WRP 1990, 250 (zur Impressumspflicht) [Urteil vom 13.07.1989, I ZR 160/87] oder AG Stuttgart, NJW 2002, 2572 zu § 7 BORA (= JurPC Web-Dok. 311/2002). - Das Fehlen einer Steuernummer oder einer Handelsregisterangabe ist sicher nicht geeignet, einen "Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch" zu begründen, so dass allenfalls komplett fehlende oder völlig unzureichende Anbieterkennungen Ziel einer Abmahnung sein können.
(9) In der Werbebranche hat man z. B. leidvolle Erfahrungen mit kostenlosen (0130/0800) Servicerufnummern gesammelt, die oftmals "aus Spaß" angerufen wurden. Kostenpflichtige Service-Rufnummern sind darüber hinaus auch geeignet, die Flut unerwünschter Werbeanrufe (sog. cold-calls) einzudämmen.
(10) Auch die über einen längeren Zeitraum geführte Diskussion, bei 0190/0900er-Nummern den Minutenpreis nach oben hin zu begrenzen oder Beweislasterleichterungen für den zahlungspflichtigen Telefonanschlussinhaber einzuführen, die in dem "Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190-er/0900er-Mehrwertdiensterufnummern" vom 9.9.2003 (BGBl I, 1590) ihren Abschluss gefunden hat, ändern nichts an der grundsätzlichen Zulässigkeit von Mehrwertdiensterufnummern.
(11) eMail-Anfragen können schnell und kostengünstig durch standardisierte Textbausteine oder Links zu einer FAQ o.ä. abgearbeitet werden. Software-Unternehmen arbeiten bereits seit geraumer Zeit an intelligenten Mailservern, die den Inhalt einer Anfrage "erkennen" und entsprechende Standardantworten versenden bzw. die Anfrage dem zuständigen Ansprechpartner zustellen.
(12) Sollte der Anruf im Einzelfall eher im Interesse des Diensteanbieters liegen (z.B. bei gravierenden Mängeln im Angebot, technischen Problemen o.ä.), wird man davon ausgehen können, dass ein seriöser Anbieter den Verbraucher zurückrufen, ihm eine kostengünstigere Rufnummer nennen oder die beim User angefallenen Kosten in sonstiger Form (z.B. durch einen Gutschein) kompensieren wird.
(13) Den Gesetzesmaterialien ist keinerlei Hinweis darauf zu entnehmen, dass ein anzugebender Telefonanschluss 24 Stunden an 365 Tagen erreichbar sein soll (oder muss). Dies würde auch auf die - unter III. abgelehnte - absolute Pflicht zum Telefonsupport hinauslaufen.
(14) Die üblichen Büro- oder Geschäftszeiten, während denen der Anrufer den Diensteanbieter bzw. seine Mitarbeiter persönlich erreichen kann, können zusammen mit der Servicerufnummer ausgewiesen werden.
(15) Dass im folgenden Gesagte gilt sinngemäß auch für Unified-Messaging-Dienste, beispielsweise webbasierende Anrufbeantworterdienste.
(16) Ein Internetshop mit kurzfristig terminsbezogenen Angeboten (z.B. Last-Minute-Flüge) muss ein gänzlich anderes Antwortverhalten an den Tag legen als ein Informationsdiensteanbieter.
(17) Z.B. bei unklarer Produktbeschreibung der Hinweis, der User könne sich "nähere Informationen" per Telefon einholen. Oder bei fingierten "Fehlermeldungen" (z.B. dass eine Anfrage über ein Online-Formular nicht abgesandt werden konnte) die Aufforderung, der Verbraucher möge sich doch an die Service-Nummer wenden.
(18) vgl. auch Detjan, ZRP 2003, 109, zur geplanten UWG-Novelle, die das Abschöpfen solcher Gewinne ermöglichen will.
(19) NJW 2003, 871 (873 unter II. 6)
(20) Speziell optimierte "Suchmaschinen" oder eMail-Grabber durchforsten Internetseiten zielgerichtet nach eMail-Adressen. Bei solchen Adressen, die im Rahmen einer Anbieterkennung nach § 6 TDG angegeben werden, können sich Adressen-Sammler nahezu vollständig sicher sein, dass es sich um valide Adressen handelt (die dann teilweise auch noch - z.B. im Rahmen von Internetauktionen - zum Weiterverkauf angeboten werden, wobei expressiv verbis darauf hingewiesen wird, dass es sich um Adressen aus "Impressen" handele).
(21) So z.B. ausdrücklich empfohlen von Kaufmann, c´t 15/2002, 182 (183).
(22) Das "alt"-Attribut im [img]-Tag ist seit HTML 4.0 ohnehin zwingend vorgeschrieben (vgl. Münz, SELFHTML 8.0, http://selfhtml.teamone.de/). Wenn das Attribut ohnehin angegeben werden muss (das Weglassen beeinflusst allerdings nicht die Darstellung der Seite), kann es auch zweckentsprechend genutzt werden.
(23) Entweder wird die ganze Grafik als Hyperlink referenziert oder im Rahmen einer (größeren) Grafik ein Teilbereich als sog. Hotspot definiert.
(24) "eMail" oder die ausgeschriebene Adresse
* Günter Freiherr von Gravenreuth ist Rechtsanwalt in München (www.gravenreuth.de); der Autor Kleinjung ist wissenschaftliche Hilfskraft in der Kanzlei Freiherr von Gravenreuth.

** Zugleich schwerpunktmäßig Ergänzung zu Woitke, NJW 2003, 871.
[online seit: 06.10.2003]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Gravenreuth, Günter Freiherr von, Sind kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummern im Rahmen der Anbieterkennung gemäß § 6 TDG zulässig? - JurPC-Web-Dok. 0273/2003