1. Ein Verstoß gegen ein gerichtliches Äußerungsverbot kann auch dadurch geschehen, dass die verbotene Äußerung im Online-Archiv einer Homepage enthalten ist. 2. Die einmalig erfolgte Anweisung des Geschäftsführers an den Systemadministrator, die Löschung der untersagten Äußerung vorzunehmen, begründet keinen Entschuldigungsgrund für den Verstoß, da der Geschäftsführer die im Online-Archiv enthaltenen Meldungen selbst hätte überprüfen können und müssen. Der verantwortliche Vertreter des Homepagebetreibers hat sich Gewissheit über die Veröffentlichungen seiner Organisation im Internet zu verschaffen und für das Unterlassen der Verbreitung einer untersagten Äußerung zu sorgen. |