1. Besteht zwischen Parteien eine Vereinbarung, dass eine Domain (hier: www.dollhouse.de) von der einen Seite für die andere Seite registriert werden soll und lässt die aus dieser Vereinbarung verpflichtete Partei anschließend die Domain im eigenen Interesse für sich bei der DENIC e.G. registrieren, macht sich diese Partei eines Verstoßes gegen die aus der Vereinbarung fließende Leistungstreuepflicht schuldig, der als Anspruch aus culpa in contrahendo eine Schadensersatzverpflichtung nach sich zieht. 2. Es macht hinsichtlich des Verstoßes gegen die Pflichten aus der Vereinbarung keinen Unterschied, ob die verpflichtete Partei im Sinne des klassischen "Domain-Grabbings" vorhatte, die Domain anschließend gegen Zahlung einer Geldsumme zurück zu übertragen oder ob die verpflichtete Partei im Sinne einer "Rufausbeutung" der Domain beabsichtigte, die Domain dauerhaft für eigene Zwecke zu nutzen. 3. Aufgrund des vertraglichen Schadensersatzanspruchs kann der Anspruchsinhaber im Wege der Naturalrestitution die Einwilligung in die Löschung gegenüber der DENIC eG verlangen, denn dieser Anspruch ist auf Beseitigung der unmittelbaren Folgen der Verletzungshandlung gerichtet. |