1. Das TDG ist neben den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen der Verordnung EG Nr. 40/94 (GMVO) anwendbar. 2. Bei im Rahmen der ebay-Internet-Auktionen abgegebenen Versteigerungsangeboten handelt es sich weder um eigene Informationen im Sinne des § 8 Abs. 1 TDG, noch um zu eigen gemachte, sondern um fremde Informationen. 3. Ein "Zu-eigen-Machen" fremder Informationen liegt dann nicht vor, wenn bei der Auktion ein deutlicher Hinweis auf die Verantwortung des Verkäufers für das Auktionsgut angebracht wird. 4. Tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 TDG bedeutet positive Kenntnis, ein Kennenmüssen oder eine fahrlässige Unkenntnis reichen hierfür nicht aus. |