OLG Hamm |
WEG § 14 Nr. 1, BGB § 1004 |
Leitsatz (der Redaktion) |
Bereits die Ungewißheit darüber, ob die von einer UMTS-Mobilfunkantennenanlage ausgehenden elektromagnetischen Strahlungen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die in unmittelbarer Nähe der Anlage wohnenden Menschen führen, stellt sich als tatsächliche Beeinträchtigung im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG dar, denn bereits diese Ungewißheit kann zu einer Beeinträchtigung der Lebensqualität in der Wohnanlage führen. Eine solche Beeinträchtigung braucht ein Wohnungseigentümer nach Maßgabe des § 14 Nr. 1 WEG nicht hinzunehmen. |
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[online seit: 15.07.2002] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Hamm, OLG, UMTS-Mobilfunkantenne - JurPC-Web-Dok. 0216/2002 |