JurPC Web-Dok. 105/2018 - DOI 10.7328/jurpcb2018338105

Joachim von Ungern-Sternberg *

Das Urteil des BGH "Verlegeranteil" und seine Folgen - zugleich eine Erwiderung auf Riesenhuber, ZUM 2018, 407

JurPC Web-Dok. 105/2018, Abs. 1 - 86


Mit dem Aufsatz „Urheber und Verleger in Verwertungsgesellschaften"[1] antwortet Riesenhuber ausdrücklich auf eine kritische Betrachtung des Autors dieses Beitrags über interne Verhältnisse bei der VG Wort und der GEMA, die in der Festschrift für Büscher erschienen ist.[2] Es ist zu hoffen, dass dies als Eintritt in eine offene wissenschaftliche Diskussion über Rechtsfragen der Verwertungsgesellschaften beispielgebend wirkt - wenn auch nicht unbedingt in der Art und Weise, wie Riesenhuber diese Diskussion konkret führt.Abs. 1
Ausgangspunkt und Bezugspunkt der aktuellen Auseinandersetzungen um Probleme im Verhältnis der VG Wort und der GEMA zu ihren Berechtigten ist in vieler Hinsicht das Urteil des BGH „Verlegeranteil" vom 21.4.2016.[3] Mit dieser Entscheidung hat der BGH die langjährige Praxis der VG Wort als rechtswidrig beurteilt, von den Erträgen aus der Wahrnehmung gesetzlicher Vergütungsansprüche der Urheber (insb. auf die Geräte- und Speichermedienvergütung) bis zu 50 % pauschal an Verleger auszuschütten. Die Aufarbeitung der Konsequenzen dieses Urteils ist noch längst nicht abgeschlossen. Die Schäden, die den Urheberberechtigten durch die rechtswidrige Praxis der Verlegerbeteiligung zugefügt wurden, sind nicht ausgeglichen.[4] Vor allem aber fehlt eine eingehende wissenschaftliche Aufarbeitung der problematischen Strukturen, die bei der VG Wort eine Praxis wie die Verlegerbeteiligung erst möglich gemacht haben. Zu dieser Aufarbeitung sollen die nachstehenden Ausführungen beitragen.Abs. 2

I. Zum Urteil des BGH „Verlegeranteil" und der an diesem Urteil geäußerten Kritik

Abs. 3
Dem Urteil des BGH „Verlegeranteil" lag im Kern ein einfacher Sachverhalt zugrunde. Ein wissenschaftlicher Autor klagte aus seinem Wahrnehmungsvertrag auf Feststellung, dass die VG Wort nicht berechtigt sei, von den auf seine verlegten Werke entfallenden Vergütungsanteilen einen Verlegeranteil (gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 der damaligen Verteilungspläne Wissenschaft) abzuziehen. Alle drei Instanzen haben diesen Anspruch zuerkannt.[5]Abs. 4
Im Verfahren vor dem Landgericht trug die VG Wort vor, in den standardmäßig verwendeten Autorenverträgen sei immer auch eine Abtretung der von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Rechte zugunsten der Verlage vorgesehen.[6] Selbst wenn die Abtretung an den Verleger zeitlich nach der Vorausabtretung an die VG Wort im Wahrnehmungsvertrag erfolge, solle der Verlag nicht von der Verteilung ausgeschlossen werden. Eine Rechteklärung würde für die VG Wort einen unangemessenen Verwaltungsaufwand bedeuten.[7] Aufgrund dieses Vorbringens der VG Wort ging das Landgericht noch davon aus, dass sowohl Urheber als auch Verleger gesetzliche Vergütungsansprüche bei der VG Wort eingebracht hätten. Das Landgericht nahm jedoch an, das Recht eines Verlegers, einen Anteil an den Wahrnehmungserträgen zu erhalten, hänge maßgeblich davon ab, ob er selbst die Rechte vom Urheber wirksam erworben und bei der VG Wort eingebracht habe. Nach Ansicht des Landgerichts kam es danach für die Entscheidung auf den sog. Prioritätsgrundsatz an, nach dem eine erneute Abtretung eines schon an einen Dritten abgetretenen Anspruchs unwirksam ist. Das Landgericht entschied, der Verleger habe im konkreten Fall die Rechte nicht vom Kläger erwerben können, weil dieser sie bereits im Jahr 1984 durch seinen Wahrnehmungsvertrag an die VG Wort übertragen habe.Abs. 5
Erst im Berufungsverfahren gelang es dem Kläger klarzustellen, dass die VG Wort Verleger an den Wahrnehmungserträgen gesetzlicher Vergütungsansprüche nach Kriterien beteiligte, die mit dem Inhalt der Verlagsverträge und der Einbringung von Rechten nichts zu tun hatten. Für die Ausschüttung eines pauschalen Verlagsanteils für „wissenschaftliche sowie Fach- und Sachbücher" genügte bereits die Eintragung des Buches im Verzeichnis lieferbarer Bücher (VIB).[8] Für die „Ausschüttung für wissenschaftliche und Fachzeitschriften" wurde nur verlangt, dass die Zeitschriften in Deutschland in angemessenem Umfang ausgeliehen werden.[9] Verleger mussten dementsprechend bei der VG Wort keine Einzelmeldungen für konkrete Werke einreichen - und haben dies nicht einmal der Form nach getan. Sie mussten nicht einmal behaupten, Verträge mit Urhebern über ihre Beteiligung an den Erträgen aus der Wahrnehmung gesetzlicher Vergütungsansprüche geschlossen zu haben. Ein Verlegeranteil wurde selbst dann ausgeschüttet, wenn für die betreffenden Werke weder vom Urheber noch vom Verleger Rechte bei der VG Wort eingebracht worden waren. Die Ausschüttung der Verlegeranteile stützte sich allein auf § 9 Abs. 1 Nr. 3 der damaligen Satzung, in dem bestimmt war: „Den Verlagen steht ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag der VG WORT zu." Verleger wurden danach an den Erträgen aus der Wahrnehmung der den Urhebern zustehenden Rechte nur deshalb beteiligt, weil sie geschützte Werke von Urhebern gedruckt auf den Markt gebracht hatten. Die „Verteilungspläne Wissenschaft" vom 21. Mai 2011 konkretisierten § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung dahin, dass die Verteilungssumme zur gleichen Hälfte aus einem Urheberanteil und einem Verlagsanteil (dem sog. Verlegertopf) bestehe, die gegenüber den Urhebern und den Verlagen jeweils gesondert abgerechnet und verteilt würden.[10] Auf den Prioritätsgrundsatz kam es bei dieser Praxis nicht an.Abs. 6
Die Sach- und Rechtslage war danach einfach, die Rechtswidrigkeit der Verlegerbeteiligung offenkundig. Sie widersprach klar den Treuhänderpflichten der VG Wort aus ihrer Rechtsbeziehung zu den Urheberberechtigten. In seiner Anmerkung zum späteren Revisionsurteil des BGH „Verlegeranteil" hat Peifer daher zu Recht bemerkt: „Sachverhalt und Rechtslage sind ungeachtet des erheblichen inner- und außergerichtlichen rhetorischen Aufwandes um den Fall überschaubar." Die Stellungnahme des BGH dazu sei „im Ergebnis schlank".[11]Abs. 7
Der BGH ging von dem in st. Rspr. betonten Grundsatz aus, dass der Kläger aufgrund seines Wahrnehmungsvertrags von der VG Wort verlangen konnte, mit einem Anteil an deren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entsprach, die die VG Wort durch die Auswertung seiner Rechte erzielt hatte.[12] Die Bestimmungen in der Satzung und in den Verteilungsplänen über den Abzug eines pauschalen Verlegeranteils seien nach AGB-Recht unwirksam. Sie widersprächen dem wesentlichen Gedanken des § 7 S. 1 UrhWG (jetzt § 27 Abs. 1 VGG), dass Verwertungsgesellschaften ihre Einnahmen ohne Willkür an die Berechtigten zu verteilen hätten. Danach müsse eine Verwertungsgesellschaft bei der Verteilung ihrer Einnahmen maßgeblich berücksichtigen, zu welchem Anteil diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der einzelnen Berechtigten beruhten.[13] Da Verleger bei der VG Wort keine gesetzlichen Vergütungsansprüche eingebracht hatten, waren sie bei der Verteilung der Wahrnehmungserträge nur nichtberechtigte Dritte.Abs. 8
Das Vorbringen der VG Wort, „der Gesetzgeber" habe mit § 63a S. 2 UrhG zum Ausdruck gebracht, dass die langjährige Verlegerbeteiligung fortbestehen solle,[14] konnte nicht durchdringen. Nach § 63a S. 2 UrhG ist eine Vorausabtretung gesetzlicher Vergütungsansprüche an einen Verleger unter bestimmten Umständen zulässig. Diese Vorschrift konnte die pauschale Verlegerbeteiligung schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die Verleger solche Ansprüche bei der VG Wort nicht einmal der Form nach eingebracht hatten.[15] Erfolglos blieb auch die Behauptung der VG Wort¸ § 63a S. 2 UrhG fingiere gemäß der Begründung des Regierungsentwurfs zur Neufassung des § 63a UrhG[16] ein Leistungsschutzrecht der Verleger oder einen originären Anspruch der Verleger auf pauschale Beteiligung an den Erlösen einer Verwertungsgesellschaft aus der Wahrnehmung gesetzlicher Vergütungsansprüche. Wie der BGH zu Recht dargelegt hat, haben derartige Erwägungen in der Vorschrift keinen Niederschlag gefunden.[17] Sie widersprechen zudem dem Unionsrecht, das vorschreibt, dass die Einnahmen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche kraft Gesetzes unbedingt den unmittelbar und originär berechtigten Wortautoren zukommen müssen.[18] Wie haltlos das Verteidigungsvorbringen der VG Wort war, beleuchtet schlaglichtartig auch der Umstand, dass sie sich im Revisionsverfahren – wenn auch erfolglos - sogar noch auf Gewohnheitsrecht berufen hat.[19] Dies war schon deshalb bemerkenswert, weil die Art und Weise der Verlegerbeteiligung bei den betroffenen Urheberberechtigten kaum bekannt war. In all den Jahren hatte die VG Wort in ihren öffentlichen Verlautbarungen[20] und in den Ausschüttungsmitteilungen für die Urheberberechtigten nicht offengelegt, dass die Verlegerbeteiligung auf einer bloßen Satzungsbestimmung beruhte und nicht voraussetzte, dass Verleger die wahrgenommenen Rechte eingebracht hatten.Abs. 9
Die Entscheidung des BGH „Verlegeranteil" konnte danach nicht überraschen, am wenigsten die VG Wort selbst und den Verlegerverband Börsenverein des Deutschen Buchhandels (im Folgenden: Börsenverein). Wem bekannt war, dass die pauschale Verlegerbeteiligung nur auf internen Vereinsbestimmungen beruhte (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Satzung i.V.m. den Vorschriften der Verteilungspläne), mit der Einbringung wahrzunehmender Rechte nichts zu tun hatte und in der Sache nichts anderes war als eine Wirtschaftsförderung von Verlagen auf Kosten der allein berechtigten Urheber, der wusste auch, dass diese Praxis rechtlich unhaltbar war. Vonseiten der VG Wort[21] und vonseiten des Börsenvereins[22] hat sich dementsprechend auch niemand in der Öffentlichkeit auf die internen Vorschriften als die maßgeblichen „Rechtsgrundlagen" der Verlegerbeteiligung berufen. Die in der Literatur und im Verfahren „Verlegeranteil" vertretene Ansicht,[23] die VG Wort und ihre Mitglieder könnten gemäß der Privatautonomie durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Satzung und den Verteilungsplan solche Regelungen wirksam erlassen, war nicht geeignet, um sie auch in einer breiteren Öffentlichkeit zu äußern. Der Sache nach bedeutete sie, dass sich die VG Wort das Recht anmaßte, durch Beschlüsse ihrer verhältnismäßig wenigen Mitglieder den mehreren hunderttausend Urheberberechtigten, die nicht Mitglied der VG Wort sind, (je nach Sparte) bis zur Hälfte der ihnen zustehenden Wahrnehmungserlöse zu nehmen, um sie nach eigenem Gutdünken an Verleger wegen ihrer Leistungen für die Vermarktung der Werke der Urheber auszuschütten.[24] In der Öffentlichkeit wurde und wird noch heute vonseiten der VG Wort und des Börsenvereins übergangen, dass Verleger bei der VG Wort keine gesetzlichen Vergütungsansprüche eingebracht hatten.[25] Ebenso blieb in der Öffentlichkeit fast durchweg die – bereits am 9. Februar 2012 ergangene - grundlegende Entscheidung des EuGH „Luksan/van der Let"[26] unerwähnt, soweit sich aus ihr ergibt, dass der Ertrag aus den gesetzlichen Ansprüchen auf die Gerätevergütung nach Unionsrecht unbedingt den Urhebern zufließen muss.[27]Abs. 10
Obwohl (oder gerade weil?) das Urteil des BGH „Verlegeranteil" tragend auf selbstverständlichen und einfachen Grundsätzen des Treuhandrechts und des Rechts der Verwertungsgesellschaften beruhte, wurde es bereits unmittelbar nach seiner Verkündung in ganz ungewöhnlicher Weise scharf kritisiert.[28] Selbst von den großen Urheberorganisationen, die wie insbesondere verd.i und der Deutsche Journalistenverband in den Gremien der VG Wort vertreten und sachkundig sind, wurde es nicht verteidigt.[29] Auch in der Literatur finden sich übersteigerte Angriffe gegen das Urteil.[30] Der Börsenverein sagte als Folge des Urteils Existenznöte zahlreicher Verlage voraus[31] und richtete publikumswirksam einen „Härtefallfonds" ein.[32] Diese düstere Prognose wurde jedoch nicht wahr. Der Härtefallfonds ist letztlich nur bei drei Verlagen eingesprungen,[33] nur wenige – wohl ohnehin nicht lebensfähige - Verlage wurden insolvent.Abs. 11
Die tragenden – und in der Sache selbstverständlichen - Grundsätze der Entscheidung „Verlegeranteil" sind nicht nur im Leitsatz dieser Entscheidung zusammengefasst. Der BGH hat sie auch in den Urteilen „Musik-Handy"[34] und „PC mit Festplatte II"[35] wiederholt. Ungeachtet dessen hält Riesenhuber seine frühere Kritik an der Entscheidung „Verlegeranteil" in seinem Aufsatz ohne weiteres aufrecht.[36] Er schreibt darin: „Die zu beantwortenden Rechtsfragen waren keineswegs einfach und die Antworten der Gerichte keineswegs klar. Die Antworten der Gerichte sind denn auch keineswegs vollständig überzeugend, geschweige denn zwingend. Dass die vom Gesetzgeber unzweideutig gewollte und im Übrigen seit über 50 Jahren unter dem UrhWahrnG und der Aufsicht des DPMA praktizierte Verlegerbeteiligung – unabhängig von der Rechteeinbringung – willkürlich sei, liegt nach wie vor nicht auf der Hand."[37]Abs. 12
An der Sach- und Rechtslage und der Entscheidungsbegründung des BGH geht die Kritik von Riesenhuber vorbei. Dies gilt auch für seine pauschale Behauptung, Verlagsverträge sähen üblicherweise vor, dass der Verleger nach Satzung und Verteilungsplan der jeweiligen Verwertungsgesellschaft Anspruch auf einen Anteil der auf das Werk entfallenden Ausschüttungen habe.[38] Selbst wenn diese Ansicht zutreffen würde,[39] wäre sie unerheblich, weil die VG Wort den Inhalt der unterschiedlichen[40] Verlagsverträge der Urheberberechtigten weder kannte noch hätte prüfen können.[41] Auch eine etwaige Branchenübung könnte keine Wirkung gegenüber Urheberberechtigten haben, die keine solchen Verträge geschlossen haben.[42]Abs. 13
Riesenhuber verfälscht den Inhalt der Entscheidung des BGH, wenn er behauptet, der BGH stelle bei seiner Entscheidung auf eine Verteilung nach dem Prioritätsprinzip ab.[43] Auf das Prioritätsprinzip kam es schon deshalb nicht an, weil Verleger von der VG Wort ganz pauschal lediglich wegen ihrer „verlegerischen Leistung" an den Ausschüttungen beteiligt wurden - sogar unabhängig davon, ob die Urheber der verlegten Werke Rechte zur Wahrnehmung eingebracht hatten. Der BGH hat nicht auf das Prioritätsprinzip abgestellt, sondern auf den selbstverständlichen Grundsatz, dass die VG Wort als Treuhänderin Wahrnehmungserlöse nur an die Treugeber verteilen darf, d.h. nur an diejenigen, die ihr die wahrgenommenen Rechte übertragen haben.[44] Die vereinsinternen Grundlagen der Verlegerbeteiligung (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung sowie die Konkretisierung durch den Verteilungsplan) erwähnt Riesenhuber nicht.[45] Den geschädigten Urheberberechtigten wären sie als Rechtsgrundlage der Verlegerbeteiligung wohl schwerer zu vermitteln als das vordergründig schlagkräftige Argument mit dem „Willen des Gesetzgebers". Dieses Argument hat Riesenhuber in seiner Anmerkung zum Urteil „Verlegeranteil" besonders drastisch formuliert:[46] „Dass der Senat den – in den Materialien zu § 63a UrhG geäußerten – klaren Gesetzgeberwillen erkennt, die Verlegerbeteiligung klarstellend für die Vergangenheit und für die Zukunft zu gewährleisten, dies aber bei der Auslegung von § 7 Satz 1 UrhWahrnG überhaupt nicht zur Kenntnis nimmt, ist ein Schlag ins Gesicht des Gesetzgebers. Letztlich stellt der Senat seine dogmatische Konstruktion (‘wesentlicher Grundgedanke‘, auf dem § 7 Satz 1 UrhWahrnG ‘beruht‘, Rn. 30) über die Entscheidung des Gesetzgebers. Er setzt mit anderen Worten seine rechtspolitische Bewertung an die Stelle der des Gesetzgebers – und verletzt damit die Gesetzesbindung des Art. 20 Abs. 3 GG." Diese selbstverständliche Gleichsetzung einer von Ministerialbeamten - ersichtlich unter dem Einfluss der „verlegerischen Seite" –[47] geschriebenen Begründung eines Regierungsentwurfs[48] mit dem „Willen des Gesetzgebers",[49] um darauf gestützt, kaum verhüllt den Vorwurf der Rechtsbeugung zu erheben,[50] ist bemerkenswert.[51] Die von Riesenhuber angesprochene angebliche „dogmatische Konstruktion" des BGH ist der Grundpfeiler des geltenden Treuhandrechts der Verwertungsgesellschaften, dass Wahrnehmungserlöse nur an die Treugeber, d.h. die Rechteeinbringer, ausgeschüttet werden dürfen.[52]Abs. 14

II. Verwerfung der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil „Verlegeranteil"

Abs. 15
Gegen das Urteil des BGH „Verlegeranteil" hat ein Verlag, der im Revisionsverfahren der VG Wort als Nebenintervenient beigetreten war, unterstützt durch den Börsenverein,[53] Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das BVerfG hat diese Verfassungsbeschwerde durch Beschluss vom 18. April 2018 als unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen.[54] Der Beschluss wurde erst am 5. Juni 2018, nach der Drucklegung des Aufsatzes von Riesenhuber, veröffentlicht. Das BVerfG begründete seine Entscheidung damit, der Verlag habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass er in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt sei. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) sei nicht dargetan.[55] Gesetzliche Vergütungsansprüche seien vom Gesetz ausschließlich zugunsten der Urheber und nicht der Inhaber des Verlagsrechts vorgesehen. Der Verlag habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass er – entgegen den Ausführungen des BGH – auf einfachrechtlicher Ebene Ansprüche des Klägers gegen die beklagte VG Wort erworben habe. Er sei nicht auf das Argument eingegangen, dass Abtretungen nur prioritär wirksam sein könnten und solche Abtretungen an Verleger im konkreten Fall nicht stattgefunden hätten. Die Frage der Auslegung des § 63a S. 2 UrhG spiele insoweit keine Rolle, weil diese Vorschrift nur Vorausabtretungen erfasse.[56] Die Vorlagepflicht zum EuGH (Art. 267 Abs. 3 AEUV) sei nicht verletzt. Selbst wenn eine Verlegerbeteiligung unionsrechtlich zulässig wäre, müsste diese im nationalen Recht ihren Niederschlag finden. Mit der einfachrechtlichen Begründung seines Beteiligungsanspruchs habe sich der Verlag aber nicht auseinandergesetzt.[57]Abs. 16
Das BVerfG hat somit bei seiner Prüfung festgestellt, dass schon das einfachrechtliche Vorbringen der Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend schlüssig war, um als Grundlage für eine verfassungsrechtliche Prüfung des angegriffenen Urteils des BGH dienen zu können.[58] Schon auf dieser Ebene konnte die Verfassungsbeschwerde den Anforderungen an die Zulässigkeit nicht genügen. Der Beschluss des BVerfG hat damit deutlich gemacht, dass die Überlegungen zur Rechtfertigung der Verlegerbeteiligung lediglich nicht tragfähige Rechtskonstrukte waren. Im Hinblick darauf, dass die Sach- und Rechtslage im Kern einfach war und sich die rechtliche Beurteilung des BGH auf längst anerkannte Rechtsgrundsätze stützen konnte, überrascht das auch nicht.Abs. 17

III. Keine „Korrektur" des Urteils „Verlegeranteil" durch den Gesetzgeber

Abs. 18
Die Ansicht von Riesenhuber, der Gesetzgeber habe das Urteil des BGH „Verlegeranteil" zügig „korrigiert",[59] ist in mehrfacher Hinsicht unzutreffend. Richtig ist allerdings, dass der Gesetzgeber – wenn auch auf Druck der Lobby - „prompt" reagiert hat.[60] Im Zuge der Urhebervertragsrechtsnovelle wurden § 27 Abs. 2 und § 27a in das VGG eingefügt.[61] Das Urteil „Verlegeranteil" war aber kein Fehlurteil, das hätte „korrigiert" werden können, sondern beruhte - wie dargelegt – tragend auf der Anwendung einfacher, in st. Rspr. angewandter Grundprinzipien des Treuhandrechts und des Rechts der Verwertungsgesellschaften.Abs. 19
Dem Gesetzgeber war es nicht möglich, der jahrelangen Praxis der Verlegerbeteiligung bei der VG Wort eine Rechtsgrundlage zu verschaffen. Schon nach dem geltenden Unionsrecht war es ausgeschlossen, Verleger, die keine Rechte eingebracht hatten, allein aufgrund einer Satzungsbestimmung wegen ihrer „verlegerischen Leistung" an den Erträgen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche der Urheber zu beteiligen. Gemäß dem Urteil des EuGH „Luksan/van der Let" müssen die Urheber die Erträge aus der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Ansprüche auf die Gerätevergütung unbedingt erhalten.[62] Für die Bibliothekstantieme folgt dasselbe aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 Vermiet- und Verleihrechts-RL.[63] Diese Rechtspositionen der Urheber sind zudem nach Art. 17 EU-Grundrechtecharta (GrCh) als Eigentum der Urheber geschützt. Dem deutschen Gesetzgeber war es auch deshalb verwehrt, die Fortsetzung der Praxis der Verlegerbeteiligung, wie sie von der VG Wort geübt wurde, zu ermöglichen, weil die gesetzlichen Vergütungsansprüche, die den Urhebern im Hinblick auf das Unionsrecht gewährt werden, grundrechtlich als Eigentum der Urheber geschützt sind (Art. 14 Abs. 1 GG).[64]Abs. 20
Dazu kommt, dass Verwertungsgesellschaften die Einnahmen aus der Rechtewahrnehmung – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – nur zur Verteilung an die Rechtsinhaber verwenden dürfen (§ 26 VGG; Art. 11 Abs. 4 VG-RL). Verleger können nicht originäre Inhaber urheberrechtlicher Befugnisse sein (§ 7 UrhG).[65] Sie können nach geltendem Recht nur dann Rechtsinhaber i.S.d. § 5 Abs. 1 VGG sein, wenn sie von den Urhebern abgeleitete Rechte erwerben und bei der Verwertungsgesellschaft einbringen.[66] Rechtsinhaber könnte nach § 5 Abs. 1 VGG (Art. 3 Buchst. c VG-RL) auch sein, wer einen gesetzlichen Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus der Rechtewahrnehmung hat. Das ist aber bei Verlegern jedenfalls gegenwärtig nicht der Fall.[67]Abs. 21
Die Ansicht von Riesenhuber,[68] Verleger könnten bereits nach geltendem Recht selbst dann Rechtsinhaber i.S. von § 26 VGG und Art. 11 Abs. 4 VG-RL sein, wenn sie bei der Verwertungsgesellschaft keine (abgeleiteten) Rechte einbringen, ist unzutreffend.[69] Riesenhuber meint, ein Verleger sei schon dann Rechtsinhaber i.S.d. § 5 Abs. 1 VGG, wenn der Verlagsvertrag ihm gegen den Urheber einen Anspruch auf einen Anteil der auf das Werk entfallenden Ausschüttungen gebe.[70] Diese Auslegung mag zwar irgendwie noch mit dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 VGG zu vereinbaren sein, sie wäre aber praktisch unbrauchbar und kann schon deshalb nicht gewollt sein. Verwertungsgesellschaften kennen den Inhalt von Verlagsverträgen nicht und könnten selbst bei Kenntnis der Verlagsverträge diese nicht darauf prüfen, ob sie dem Verleger irgendeinen Anspruch auf Beteiligung an den Wahrnehmungserträgen geben und wie dieser Anspruch konkret ausgestaltet ist.[71] Auch die Verlegerbeteiligung bei der VG Wort beruhte nicht auf irgendwelchen Annahmen über den Inhalt der Verlagsverträge, sondern allein auf der Satzungsbestimmung, dass Verlegern ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag der VG Wort zustehe. Mit § 5 Abs. 1 VGG verfolgte der Gesetzgeber jedenfalls nicht die Absicht, diese Praxis zu billigen.[72] Die Definition des Rechtsinhabers in § 5 Abs. 1 VGG ist zudem im Einklang mit der entsprechenden Definition in Art. 3 Buchst. c VG-RL auszulegen. Die Richtlinie hat in Art. 4 VG-RL („Rechtsinhaber …, deren Rechte sie repräsentieren", „wirksame Wahrnehmung dieser Rechte")[73] sowie in einer Reihe von Erwägungsgründen zum Ausdruck gebracht, dass „Rechtsinhaber" – mangels eines gesetzlichen Anspruchs auf einen Anteil an den Einnahmen aus den Rechten - nur sein kann, wer die wahrzunehmenden Rechte selbst bei der Verwertungsgesellschaft eingebracht hat (vgl. insb. Erwägungsgründe 20 S. 1,[74] 26 S. 1 („von den Rechtsinhabern anvertraute Rechte"), 27 S. 3 („Um die Rechte der Rechtsinhaber bestmöglich zu schützen und sicherzustellen, dass das Aufkommen aus der Verwertung solcher Rechte den Rechtsinhabern zufließt, …"), 28 S. 1 („Da Rechtsinhaber für die Verwertung ihrer Rechte Anspruch auf eine Vergütung haben, …")).[75]Abs. 22
Die Vorschrift des § 27 Abs. 2 VGG ermöglicht der VG Wort dementsprechend nicht, die Praxis der Verlegerbeteiligung wieder aufzunehmen. Rechtsinhaber i.S. dieser Vorschrift können Verleger nach geltendem Recht entsprechend der Legaldefinition des § 5 Abs. 1 VGG nur sein, wenn sie von den Urhebern abgeleitete Rechte erworben haben. Nach seinem klaren Wortlaut regelt § 27 Abs. 2 VGG nur Fälle, in denen „die Verwertungsgesellschaft Rechte für mehrere Rechtsinhaber gemeinsam" wahrnimmt. Eine gemeinsame Rechtsinhaberschaft i.S.d. § 5 Abs. 1 VGG kommt nur bei einer Miturheberschaft (§ 8 Abs. 2 S. 1 UrhG) und nach Vererbung des Urheberrechts (§ 28 Abs. 1 UrhG) in Betracht. Der erst aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz in die Urhebervertragsrechtsnovelle eingefügte § 27 Abs. 2 VGG kann daher entgegen Riesenhuber[76] nicht so ausgelegt werden, dass er „die Rechteeinbringung im Interesse mehrerer Rechtsinhaber unabhängig von der Rechteeinbringung" ermöglichen solle.Abs. 23
Richtig ist, dass die Lobby, die auf die Einfügung des § 27 Abs. 2 VGG gedrängt hat,[77] mit dieser Vorschrift andere Zwecke verfolgt hat. So heißt es in der Begründung zu § 27 Abs. 2:[78] „Die Regelung stellt also lediglich klar, dass bei Rechten, die zur gemeinsamen Wahrnehmung im Interesse mehrerer Rechtsinhaber eingebracht worden sind, die Verteilung der Einnahmen an diese Rechtsinhaber anteilig erfolgen kann, ohne dass darauf abgestellt werden muss, welcher der beteiligten Rechtsinhaber das Recht im Einzelfall wirksam in die Verwertungsgesellschaft eingebracht hat." Im Wortlaut des § 27 Abs. 2 VGG hat diese Vorstellung jedoch keinen Niederschlag gefunden. Die Vorschrift stellt entgegen dieser Begründung nicht auf die Absichten desjenigen ab, der ein Recht bei der Verwertungsgesellschaft eingebracht hat, sondern darauf, dass die Verwertungsgesellschaft „Rechte für mehrere Rechtsinhaber" (i.S.d. § 5 Abs. 1 VGG) „gemeinsam" „wahrnimmt". Dies ist nur dann der Fall, wenn mehrere Rechtsinhaber bei der Verwertungsgesellschaft ein ihnen gemeinsam zustehendes Recht eingebracht haben, das diese gegenüber Nutzern geltend machen kann. Es wäre im Übrigen unklar, wann – außer in den Fällen einer Rechtsgemeinschaft – der Tatbestand einer Rechteeinbringung „zur gemeinsamen Wahrnehmung im Interesse mehrerer Rechtsinhaber" erfüllt sein könnte. Diese Voraussetzungen sind nicht nur als solche unbestimmt, sie wären auch nur anhand der einzelnen Verlagsverträge überprüfbar – was in der Verwaltungspraxis einer Verwertungsgesellschaft ausgeschlossen wäre.[79]Abs. 24
Die Behauptung der Begründung, „regelmäßig" sähen die Verlagsverträge eine Rechtseinräumung (erg. der von der Verwertungsgesellschaft wahrzunehmenden Rechte) an den Verleger vor, ist bezüglich der gesetzlichen Vergütungsansprüche frei aus der Luft gegriffen. Gleiches gilt – jedenfalls betreffend die VG Wort - für die Behauptung, es entspreche „regelmäßig" „dem Willen aller Beteiligten, dass die Verteilung der Einnahmen innerhalb einer gemeinschaftlichen Verwertungsgesellschaft nicht nach der Priorität erfolgt, also anhand der Frage, ob der originäre oder der derivative Rechtsinhaber das Recht zur gemeinsamen Wahrnehmung eingebracht hat".[80] Selbst wenn diese Behauptung unterstellt wird, wäre § 27 Abs. 2 VGG grundrechtswidrig, wenn er dahin ausgelegt würde, dass Verleger bereits dann pauschal an den Wahrnehmungserträgen beteiligt werden dürften, wenn sie mit der VG Wort einen Wahrnehmungsvertrag únd mit dem Urheber einen Verlagsvertrag geschlossen haben und der Urheber die wahrgenommenen Rechte bei der VG Wort eingebracht hat. Die Vorschrift würde dann nämlich in die als Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) geschützten Rechte all derer eingreifen, die nicht – wie es als Regel angenommen wird – mit einer „gemeinsamen Wahrnehmung" der ihnen allein zustehenden Rechte durch die Verwertungsgesellschaft einverstanden sind. Schließlich wäre § 27 Abs. 2 VGG auch unionsrechtswidrig, wenn er in Widerspruch zur VG-RL ausgelegt würde. Durch Art. 11 Abs. 4 VG-RL wird zwingend vorgeschrieben, dass eine Verwertungsgesellschaft Wahrnehmungserträge (von den Fällen gesetzlicher Beteiligungsansprüche abgesehen) grundsätzlich nur an die Rechtsinhaber verteilen darf, d.h. an diejenigen, die ihr die wahrgenommenen Rechte übertragen haben. Dies schließt eine Ausschüttung an Verleger aus, wenn diese keine abgeleiteten Rechte erworben und bei der Verwertungsgesellschaft eingebracht haben.Abs. 25
Mit dem Unionsrecht unvereinbar ist auch § 27a VGG. Diese Vorschrift zielt darauf ab, Verwertern die Möglichkeit zu geben, mit ihrer meist überlegenen Verhandlungsmacht Urheber zu veranlassen, der Verwertungsgesellschaft gegenüber zuzustimmen, dass der Verwerter an den Wahrnehmungserträgen gesetzlicher Vergütungsansprüche beteiligt wird. Diese Regelung widerspricht Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b InfoSoc-RL, dass die Urheber den gerechten Ausgleich (in Deutschland die Geräte- und Speichermedienvergütung, §§ 54 ff. UrhG) unbedingt erhalten müssen, sowie Art. 6 Abs. 1 S. 1 Vermiet- und Verleihrechts-RL, in dem dasselbe für die Bibliothekstantieme geregelt ist.[81]Abs. 26

IV. Beherrschung der VG Wort durch die Verleger

Abs. 27

1. Verwaltungspraxis der VG Wort

Abs. 28
Obwohl die Zahl der Verleger unter den Mitgliedern auch heute noch geringer sein dürfte als die Zahl der Urheber,[82] wird die VG Wort, wie ihre Verwaltungspraxis zeigt, maßgeblich von Verlegern beherrscht.[83] Es überrascht, dass Riesenhuber diese Feststellung als „unbegründet und falsch" bezeichnet.[84]Abs. 29
a) Anteil der Verleger am Rechterepertoire
Abs. 30
Verleger bringen bei der VG Wort kaum Rechte ein.[85] Nutzungsrechte haben die Urheber in der Regel der VG Wort bereits vorab im Wahrnehmungsvertrag eingeräumt. Gesetzliche Vergütungsansprüche können Verleger im Verlagsvertrag nur als Treuhänder der Urheber erwerben und bei der VG Wort einbringen (was nicht geschieht).[86] Sollten Verleger zu einem späteren Zeitpunkt gesetzliche Vergütungsansprüche im Eigeninteresse erwerben,[87] würde meist eine – unwirksame – Umgehung des § 63a S. 1 UrhG vorliegen. Schon gemessen an Art und Umfang der eingebrachten Rechte ist deshalb der Einfluss der Verleger in den Gremien der VG Wort unverhältnismäßig groß.[88]Abs. 31
b) Verfahren „Verlegeranteil" und weitere Ausschüttungen an Verleger
Abs. 32
Der Umstand, dass für die VG Wort Verlegerinteressen im Vordergrund stehen, wird bereits durch das Verfahren „Verlegeranteil" belegt. Zu diesem Verfahren kam es nur, weil die VG Wort mit § 9 Abs. 1 Nr. 3 ihrer damaligen Satzung rechtswidrig Verlegerinteressen bediente. Trotz einfacher Rechtslage musste dieses Verfahren letztlich nach drei Instanzen vom BGH entschieden werden. Für dieses Verfahren wandte die VG Wort nach eigener Erklärung bei geringem Streitwert etwa eine Mio. EUR an Verfahrenskosten auf.[89] Da das Aufkommen der VG Wort weit überwiegend durch die Wahrnehmung der Rechte erwirtschaftet wird, die von Urhebern eingebracht wurden, fielen diese Verfahrenskosten vor allem den Urheberberechtigten zur Last. Der durchaus unübliche Aufwand für das Verfahren diente keineswegs dem Interesse an Rechtsklarheit. Da die Rechtslage klar und einfach war, drängt sich vielmehr auf, dass der Aufwand vor allem zu dem Zweck getrieben wurde, den Erfolg der Klage möglichst zu verhindern oder diesen wenigstens hinauszuzögern – was auch die Verjährung von Rückforderungsansprüchen gegen Verleger und Ansprüchen der geschädigten Urheber zur Folge hatte.[90] Wäre es nur darum gegangen, für die Praxis der Verlegerbeteiligung Rechtsklarheit zu erreichen, hätte sich die VG Wort schon vor dem Landgericht dazu bekannt, dass Verleger an den Wahrnehmungserträgen gemäß ihrer Satzung allein im Hinblick auf ihre „verlegerische Leistung" beteiligt wurden. Dies hätte die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch die Gerichte wesentlich erleichtert und die Verfahrensdauer erheblich verkürzt. Auch in ihren öffentlichen Informationen über das Verfahren hat die VG Wort die tatsächliche Grundlage ihrer Ausschüttungen an Verleger verschwiegen.[91]Abs. 33
Es konnte von Anfang an kein Irrtum darüber bestehen, dass die VG Wort nicht berechtigt war, allein auf der Grundlage einer Bestimmung ihrer Satzung bis zur Hälfte der Wahrnehmungserträge an Verleger auszuschütten. Jedenfalls aber nach Klageerhebung Ende 2011, spätestens nach dem für die VG Wort ungünstigen Urteil des Landgerichts vom 24. Mai 2012, hätten die Ausschüttungen an Verleger eingestellt werden müssen. Trotz der zu erwartenden Verurteilung im Verfahren „Verlegeranteil" hat die VG Wort jedoch noch im Jahr 2015 weiter an Verleger ausgeschüttet. Erst nach dem Urteil des Landgerichts stand die Ausschüttung an Verleger unter dem Vorbehalt einer möglichen Rückforderung.[92] Beendet wurden die auf § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung beruhenden Ausschüttungen an Verleger erst nach dem Jahr 2015.[93] Bei der Fortsetzung der Ausschüttungen an Verleger war absehbar, dass für die spätere Rückforderung der ausgeschütteten Beträge ein hoher Verwaltungsaufwand entstehen würde. Absehbar waren zudem erhebliche Verluste durch die Verjährung von Rückforderungsansprüchen und durch Forderungsausfälle. Noch zwei Jahre nach dem Urteil „Verlegeranteil", am 31. Mai 2018, waren von der Rückforderungssumme von insgesamt etwa 85 Mio. EUR noch 2,6 Mio. EUR offen.[94] Zu einem nicht geringen Teil werden diese Außenstände uneinbringlich sein, teilweise auch als Folge des überlangen Zuwartens der VG Wort mit der Rückforderung. Abs. 34
c) Rückabwicklung der Verlegerbeteiligung
Abs. 35
Als das Urteil des BGH „Verlegeranteil" die VG Wort zwang, die noch nicht verjährten Rückforderungsansprüche gegen Verleger wegen der Ausschüttungen in den Jahren 2012 bis 2015 geltend zu machen, hat sie dies im Interesse der Verleger unter hohem Verwaltungsaufwand[95] stark verzögert. Als Treuhänderin der Urheber wäre die VG Wort verpflichtet gewesen, die rechtswidrigen Ausschüttungen an Verleger unverzüglich zurückzufordern und die zurückerlangten Beträge baldmöglich an die wahrnehmungsberechtigten Urheber auszuschütten.[96] Statt dessen erklärte sie, schon die Rückforderung von den Verlegern setze einen Korrektur-Verteilungsplan voraus.[97] Dies war unrichtig, weil ein Verteilungsplan nur für die Verteilung der Wahrnehmungserträge, nicht auch für die Einziehung von Außenständen notwendig ist.[98] Erst am 10. Oktober 2016, fast ein halbes Jahr nach Verkündung des Urteils „Verlegeranteil", und dann doch ohne vorherige Verabschiedung eines Korrektur-Verteilungsplans, beschloss der Verwaltungsrat der VG Wort, die Ausschüttungen an Verlage für die Jahre 2012 bis 2015 zurückzufordern. Anfang November 2016 erst begannen die Rückforderungen.[99] Danach verzögerte die VG Wort die Rückforderung von den Verlegern jedoch weiter durch ein zeitraubendes und verwaltungsaufwendiges „Verzichtsmodell" (in Ablösung eines zunächst geplanten „Verrechnungsmodells"),[100] das den Urheberberechtigten die Möglichkeit gab, zugunsten ihres Verlags auf die Nachausschüttung zu verzichten, vor allem aber den Verlagen (auch den Großverlagen) einen Zahlungsaufschub gewährte, wenn sie lediglich erklärten,[101] sich an dem „Verzichtsmodell" zu beteiligen.[102]Abs. 36
Diese Verzögerungen waren nicht „rechtlich unvermeidlich".[103] Die VG Wort verstieß im Gegenteil mit der Verzögerung der Rückforderungen um weit über ein Jahr schwerwiegend gegen ihre Treuhänderpflichten. Ein Urheberberechtigter, der „seinen" Verlag unterstützen wollte, hätte diesem ganz einfach die Nachzahlung der VG Wort überweisen können.[104] Statt dessen wurde der weit überwiegenden Mehrheit der Urheberberechtigten (etwa 95 %), d.h. hunderttausenden von Urhebern, die lange Verzögerung bei der Erfüllung ihrer Ansprüche auf Nachausschüttung aufgezwungen.[105] Die Verschleppung der Rückforderung war umso weniger gerechtfertigt, als an die Verleger in den Jahren 2012 bis 2015 unter dem Vorbehalt der Rückforderung ausgeschüttet worden war. Zudem war den Verlagen, anders als den Urheberberechtigten, bekannt, dass sie bei der VG Wort keine gesetzlichen Vergütungsansprüche eingebracht hatten. Auch für kleinere Verleger war die Einsicht naheliegend, dass es nicht Aufgabe einer Verwertungsgesellschaft sein kann, „verlegerische Leistungen" zu belohnen (wenn auch VG Wort und Börsenverein mit ihrer Informationspolitik viel dazu getan haben, um diese Einsicht zu erschweren). Unberücksichtigt blieb auch, dass nicht wenige freie Schriftsteller und Journalisten in wirtschaftlich prekären Verhältnissen leben, ohnehin durch die jahrelange rechtswidrige Verlegerbeteiligung schwer geschädigt wurden und auf die Ausschüttungen der VG Wort dringend angewiesen sind.Abs. 37
Ganz im Interesse der Verleger hat ihnen die VG Wort ermöglicht, bei ihrer Selbstbegünstigung durch die Verzögerung der Rückforderungen mitzustimmen. Dies war ein klarer Verstoß gegen § 34 BGB. Die Rückforderung rechtswidriger Ausschüttungen an nicht berechtigte Dritte hat mit einer Änderung der Wahrnehmungsbedingungen, der alle Berufsgruppen satzungsgemäß zustimmen müssen, nichts zu tun.[106] Der Beschluss über das „Verzichtsmodell" betraf ein Rechtsgeschäft der VG Wort mit den Verlegern.[107] Das „Verzichtsmodell" beruhte darauf, dass allen Verlegern die Stundung der Rückzahlung angeboten wurde, aufschiebend bedingt durch deren Erklärung, an dem „Verzichtsmodell" teilnehmen zu wollen.[108] In dieser Erklärung lag die Annahme des Angebots. Jeder einzelne mitstimmende Verleger begünstigte sich deshalb durch seine Stimmabgabe selbst.Abs. 38
d) Rückstellungen und ihre Verwendung
Abs. 39
Die Fortführung der während des Verfahrens „Verlegeranteil" in den Jahren 2012 bis 2015 weiterlaufenden Verlegerbeteiligung wurde durch Rückstellungen abgesichert. Ausweislich ihrer Presseerklärung vom 12. Juni 2018[109] hat die VG Wort aus Wahrnehmungserträgen Rückstellungen in der exorbitanten Höhe von 179,1 Mio. EUR[110] gebildet, die nun nach der Verwerfung der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BGH „Verlegeranteil" aufgelöst werden sollen. Diese im Hinblick auf das Verfahren „Verlegeranteil" über mehrere Jahre gebildeten Rückstellungen „wegen Verteilungsrisiken" stehen materiell-rechtlich den Urheberberechtigten zu.Abs. 40
Die Rückstellungen waren rechtswidrig. Als Treuhänderin war die VG Wort verpflichtet, die Wahrnehmungserträge unverzüglich periodengerecht auszuschütten (§§ 675, 667 BGB; vgl. nunmehr auch § 28 VGG; Art. 13 Abs. 1 VG-RL). Eine Verwertungsgesellschaft wird schadensersatzpflichtig, wenn sie mit der Erfüllung des Anspruchs des Berechtigten auf leistungsgerechte Ausschüttung schuldhaft in Verzug kommt.[111] Für die Rückstellungen gab es auch keinen berechtigten Grund.[112] Da die VG Wort in den Jahren 2012 bis 2015 wie bisher an Verleger ausgeschüttet hatte, waren von Verlegern bezogen auf diese Jahre keine Nachforderungen zu befürchten. Die VG Wort wusste allerdings, dass sie nach der zu erwartenden Verurteilung im Verfahren „Verlegeranteil" verpflichtet sein würde, die rechtswidrig an Verleger ausgezahlten Beträge von diesen zurückzufordern. Dabei musste mit Zahlungsausfällen gerechnet werden. Bei dieser Sachlage konnten die Rückstellungen in den Jahren 2012 bis 2015 nur den Grund haben, Ausfälle bei Rückzahlungen der Verleger aufzufangen. Mit anderen Worten: Diese Rückstellungen sollten dazu dienen, die Schäden, die den Urheberberechtigten durch die Fortführung der Verlegerbeteiligung entstehen mussten, später verdecken zu können – mit Beträgen, die den Urheberberechtigten ohnehin zustanden. Dabei musste in Kauf genommen werden, dass die tatsächlich Berechtigten nach Ablauf mehrerer Jahre nicht mehr ermittelbar sein würden. Aus den öffentlichen Verlautbarungen der VG Wort, insbesondere ihren Geschäftsberichten, ging zu diesen Rückstellungen – soweit ersichtlich - jahrelang kaum etwas hervor.[113] Näheres wurde erst im Jahr 2016 offengelegt.[114]Abs. 41
Soweit die Rückstellungen nach dem Jahr 2015 gebildet wurden,[115] sollten sie nach der Behauptung der VG Wort das Risiko von Nachforderungen der Verleger abdecken. Solche Forderungen hätten bestanden, wenn das Urteil des BGH „Verlegeranteil" auf die Verfassungsbeschwerde eines Verlags aufgehoben worden wäre und die Verlegerbeteiligung fortzusetzen gewesen wäre.[116] Der VG Wort musste jedoch bewusst sein, dass damit nicht zu rechnen war.[117]Abs. 42
Auch der geplante Einsatz der Rückstellungen war nicht rechtskonform. Nach dem sog. Korrektur-Verteilungsplan vom 26. November 2016[118] sollten zur Deckung von Ausfällen bei den Rückforderungen von den Verlegern Rückstellungen verwendet werden, die im Hinblick auf das Verfahren „Verlegeranteil" seit dem Jahr 2012 von der VG Wort gebildet wurden. Dazu wurde bestimmt, dass „vorrangig auf den Teil der Rückstellungen zurückgegriffen wird, der aus nachträglichen Einnahmen aus der Gerätevergütung für Multifunktionsgeräte für die Jahre 2002 – 2007 gebildet wurde und nicht an individuelle Berechtigte verteilt werden konnte." Inwieweit dieses Vorhaben umgesetzt wurde, kann ein Außenstehender nicht beurteilen.[119] Es kann aber jedenfalls gesagt werden, dass die Umsetzung dieser Bestimmungen des Korrektur-Verteilungsplans rechtswidrig gewesen wäre. Eine Verwertungsgesellschaft darf als Treuhänderin die Erträge aus der Wahrnehmung der bei ihr eingebrachten Rechte nur periodengerecht ausschütten, d.h. sie darf die einem bestimmten Wahrnehmungszeitraum zuzurechnenden Erträge nur an diejenigen Berechtigten ausschütten, die ihr die damals wahrgenommenen Rechte eingebracht haben (§ 26 VGG, Art. 11 Abs. 4 VG-RL).[120] Diese Pflicht folgt für die Erträge aus der Wahrnehmung gesetzlicher Vergütungsansprüche auch aus dem Unionsrecht.[121] Einkünfte aus der Gerätevergütung für die Jahre 2002 bis 2007 durften daher nicht zur Stopfung von Lücken verwendet werden, die bei den Ausschüttungen an Verleger in den Jahren 2012 bis 2015 entstanden sind.Abs. 43
Eine Verwertungsgesellschaft darf zudem nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass Wahrnehmungserträge unverteilbar sind. Als Treuhänderin ist sie verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um Urheberberechtigte, deren aktuelle Anschrift sich nicht bereits in ihren Unterlagen befindet, ausfindig zu machen. Diese Nebenpflicht des treuhänderischen Geschäftsbesorgungsvertrags ist nunmehr auch ausdrücklich in §§ 29 f. VGG (Art. 13 Abs. 3 VG-RL) geregelt. Von entsprechenden Maßnahmen der VG Wort, insbesondere öffentlichen Aufrufen, ist nichts bekannt.[122] Diese Großzügigkeit bei der Annahme, dass Wahrnehmungserträge unverteilbar sind, hat ersichtlich den Zweck, Ersatz für Ausfälle bei der Rückabwicklung der Verlegerbeteiligung zu schaffen, und steht damit in unmittelbarem Zusammenhang mit der früheren Großzügigkeit bei der Verlegerbeteiligung.Abs. 44
e) Herausgeberbeteiligung
Abs. 45
Die VG Wort beteiligt seit vielen Jahren Herausgeber allein wegen ihrer Arbeitsleistung als Herausgeber an ihren Ausschüttungen. Das ist aus mehreren Gründen rechtswidrig:Abs. 46
Die Tätigkeit eines Herausgebers begründet als solche keinen urheberrechtlichen Werkschutz, so wichtig sie auch für das Erscheinen eines Sammelbandes sein kann. Der herausgegebene Sammelband kann zwar in besonderen Fällen „aufgrund Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung" sein und damit die Schutzanforderungen für ein Sammelwerk i.S.d. § 4 Abs. 1 UrhG erfüllen. Der als „Herausgeber" Bezeichnete ist aber in diesen Sonderfällen nicht notwendig auch der Urheber des Sammelwerkes.[123] Vielmehr ist dies sehr häufig nicht der Fall (z.B. bei mehreren Herausgebern, Herausgeberwechsel bei Neuauflagen, Titularherausgebern). Schon dies schließt es aus, Herausgeber als solche an den Erträgen aus der Rechtewahrnehmung zu beteiligen.Abs. 47
Dazu kommt, dass die VG Wort von Herausgebern selbst dann keine Rechte erworben hat, wenn diese Urheber eines Sammelwerkes sein sollten. In seiner bisherigen Fassung[124] bezieht sich der Wahrnehmungsvertrag nach seinem § 3 nur auf Rechte an Sprachwerken. Sammelwerke sind jedoch keine Sprachwerke.[125] Einer Auslegung des § 3 Wahrnehmungsvertrag gegen seinen klaren Wortlaut steht nicht nur entgegen, dass die Bestimmungen des Wahrnehmungsvertrags AGB sind, sondern auch der – nachstehend näher dargelegte - Umstand, dass die Wahrnehmung von Rechten an Sammelwerken wegen des dafür notwendigen besonderen Prüfungsaufwands und der geringen zu erwartenden Erträge zu Lasten der anderen Wahrnehmungsberechtigten gehen würde und diesen daher nicht zumutbar wäre.Abs. 48
Die VG Wort könnte zudem, selbst wenn sie Rechte an Sammelwerken erwerben würde, durch die Wahrnehmung dieser Rechte kaum Erlöse erzielen. Gerätevergütungen sind nur für rechtmäßige Privatkopien zu zahlen.[126] Ein Sammelwerk kann jedoch als solches nur ausnahmsweise rechtmäßig kopiert werden, weil Kopien, bei denen Auswahl oder Anordnung von Elementen des Sammelwerkes in urheberrechtlich relevanter Weise übernommen werden, fast immer einen Umfang erreichen, bei dem rechtmäßige Privatkopien nicht mehr möglich sind.[127]Abs. 49
Alle diese Bedenken waren für die Verteilungspraxis der VG Wort über Jahrzehnte belanglos. Es war offensichtlich erwünscht, dass alle, die ihrer Tätigkeit nach Herausgeber eines Sammelbandes sind, dies auf dem Meldeformular zum Zweck der Teilnahme an Ausschüttungen melden. Die VG Wort konnte nicht davon ausgehen, dass den Herausgebern bekannt ist, dass die Arbeitsleistung eines Herausgebers als solche urheberrechtlich bedeutungslos ist. Ungeachtet dessen hat sie nichts dafür getan, um Herausgeber darüber aufzuklären, dass ihre Tätigkeit urheberrechtlich nur dann relevant ist, wenn sie mit dem herausgegebenen Sammelband ausnahmsweise ein Sammelwerk geschaffen haben. Im Gegenteil: Die VG Wort hat mit der Gestaltung der Meldeformulare und der zugehörigen Ausfüllhinweise maßgeblich dazu beigetragen, Herausgeber glauben zu lassen, bereits die bloße Eigenschaft als Herausgeber genüge für die Teilnahme an den Ausschüttungen.[128] Nur im Verteilungsplan, der kaum einem Urheber bekannt ist, wurde das Wort „Sammelwerk" verwendet.[129] Als aufklärender Hinweis war dies jedoch bedeutungslos, weil ein urheberrechtlicher Laie dieses Wort in aller Regel als ein Synonym des Wortes „Sammelband" versteht.Abs. 50
Die VG Wort konnte somit bisher durch die Meldungen von Herausgebern nicht erfahren, ob im konkreten Fall ein schutzfähiges Sammelwerk gegeben ist und ob der Herausgeber auch nur behauptet, dessen Urheber zu sein. Eine Prüfung, ob sich die Meldung eines Herausgebers auf ein von ihm geschaffenes Sammelwerk bezieht, war bei dieser Sachlage nicht möglich. Ausgeschüttet wurde deshalb selbst an Herausgeber von juristischen Kommentaren, Festschriften und Tagungsbänden, bei denen die Voraussetzungen eines Sammelwerkes kaum jemals erfüllt sind, sowie an neue Herausgeber späterer Auflagen, die nicht Urheber des zugrunde liegenden Sammelwerkes waren.[130]Abs. 51
Für die VG Wort war all dies bedeutungslos. Sie setzte sich bei ihrer Verteilungspraxis konsequent darüber hinweg, dass eine Verwertungsgesellschaft bei der Prüfung der Rechtsinhaberschaft Meldender nicht typisieren und pauschalieren darf, wie dies bei der Verteilung von Wahrnehmungserlösen zulässig sein kann.[131] Eine Verwertungsgesellschaft darf nur an Berechtigte ausschütten, die bei ihr tatsächlich Rechte eingebracht haben und dies im Zweifelsfall auch nachweisen können.[132] Sie ist im Interesse der anderen Berechtigten gehalten, unzureichend belegte Meldungen zurückzuweisen und gegebenenfalls auf einem vollen Nachweis der Voraussetzungen des Anspruchs auf Beteiligung am Vergütungsaufkommen zu bestehen. Erst recht darf eine Verwertungsgesellschaft nicht an Dritte wie Herausgeber ausschütten, die nach ihrer eigenen Verwaltungspraxis eine Rechtsinhaberschaft nicht einmal behaupten und dementsprechend bei den Meldungen auch keinerlei Angaben dazu machen mussten.Abs. 52
Mit ihren jahrzehntelangen Ausschüttungen an Herausgeber hat die VG Wort somit – selbst wenn ein Erwerb von Rechten an Sammelwerken unterstellt wird – in großem Umfang Wahrnehmungserlöse an Nichtberechtigte verteilt. Die Ausschüttungsquote betrug dabei durchweg sogar 50 % des Urheberanteils eines Textautors – und dies, obwohl mit der Wahrnehmung von Rechten an Sammelwerken bei der Geräte- und Speichermedienvergütung kaum Wahrnehmungserlöse zu erzielen sind. Schon diese Ausschüttungsquote war ein klarer Verstoß gegen die Verpflichtung der VG Wort, die Wahrnehmungserlöse „leistungsgerecht" an die Rechteeinbringer auszuschütten.[133]Abs. 53
Die Herausgeberbeteiligung hätte es kaum gegeben, wenn sie nur eine Vergünstigung für Herausgeber gewesen wäre. Die Ausschüttungen an Herausgeber kommen jedoch mittelbar ganz wesentlich auch den Verlegern zugute. Diesen wird ermöglicht, Herausgeber entsprechend geringer für ihre verlagsnützliche Tätigkeit zu honorieren. Eine korrekte Wahrnehmung von Rechten an Sammelwerken wäre nur möglich, wenn es eine Verwertungsgesellschaft auf sich nehmen würde, die Schutzvoraussetzungen für ein Sammelwerk und die Berechtigung der Meldenden in jedem Einzelfall zu prüfen. Ein solcher besonderer Aufwand wäre der VG Wort, auch im Interesse der anderen Wahrnehmungsberechtigten, nicht zumutbar.[134]Abs. 54
Nach Vorhalt, dass ihre Ausschüttungen an Herausgeber rechtswidrig sind,[135] hat die VG Wort die vereinsinternen Bestimmungen zur Herausgeberbeteiligung durch Beschlüsse ihrer Mitgliederversammlung vom 9. Juni 2018 neu gefasst.[136] An der Rechtswidrigkeit der Herausgeberbeteiligung hat sich dadurch nichts geändert. Die Neuregelungen sind – von einer Herabsetzung der Ausschüttungsquote abgesehen – rein kosmetischer Natur.[137] Die Ausschüttungen bis zum Jahr 2018 einschließlich sollen ohnehin noch auf der Grundlage der alten Bestimmungen durchgeführt werden, da die Neufassungen erst für die Hauptausschüttung 2019 wirksam werden sollen.Abs. 55
f) Finanzierung des „Förderungsfonds Wissenschaft"
Abs. 56
Eine Verwertungsgesellschaft darf unter bestimmten Umständen Wahrnehmungserträge dazu verwenden, kulturelle Leistungen zu fördern (§ 32 Abs. 1 VGG, Art. 12 Abs. 4 VG-RL).[138] Sie darf dabei aber jedenfalls nicht Unionsrecht verletzen (vgl. Erwgrd. 28 S. 5 VG-RL). Bei der Finanzierung des „Förderungsfonds Wissenschaft" ist dies jedoch der Fall.Abs. 57
Die Mitgliederversammlung der VG Wort hat am 9. Juni 2018 eine Änderung des § 10 Abs. 2 und 3 der Satzung („Grundsätze des Verteilungsplans und der Verteilung") beschlossen. Danach wird ein Förderungsfonds gebildet, der Wissenschaft und Forschung fördern soll, „insbesondere durch Druckkostenzuschüsse für wissenschaftliche Werke und Fachwerke". Die Mittel sollen aus den Einnahmen für „wissenschaftliche Bücher sowie Fach- und Sachbücher" aufgebracht werden, d.h. aus den Erträgen der (wissenschaftlichen) Bibliothekstantieme (§ 27 Abs. 2 UrhG) und der (auf wissenschaftliche Werke entfallenden) Geräte- und Speichermedienvergütung (§ 54 UrhG), und sich auf bis zu 10 % dieser (durch bestimmte Abzüge verminderten) Einnahmen belaufen dürfen. Dabei handelt es sich um erhebliche Beträge, wie daraus deutlich wird, dass im Jahr 2017 im Bereich Wissenschaft aus der Geräte- und Speichermedienvergütung und der Bibliothekstantieme fast 22,3 Mio. EUR ausgeschüttet wurden (Buchausschüttung an Autoren 15,37 Mio. EUR).[139]Abs. 58
Die Finanzierung des „Förderungsfonds Wissenschaft" ist rechtswidrig. Es werden dazu Erträge zweckentfremdet, die nach zwingendem Unionsrecht allein den Urheberberechtigten zustehen, deren Rechte die VG Wort zur Erzielung dieser Erträge wahrgenommen hat. Die Erträge aus der Geräte- und Speichermedienvergütung, d.h. der „gerechte Ausgleich" i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b InfoSoc-RL, müssen nach dem Urteil des EuGH „Luksan/van der Let" „unbedingt" den Urhebern zufließen.[140] Nach dem Urteil des EuGH „Amazon/Austro-Mechana" genügt dabei zwar auch eine mittelbare Begünstigung der berechtigten Urheber „über zu ihren Gunsten geschaffene soziale und kulturelle Einrichtungen".[141] Voraussetzung ist dann aber, dass die Einrichtungen „tatsächlich den Berechtigten zugutekommen und die Funktionsmodalitäten dieser Einrichtungen nicht diskriminierend sind".[142] Für die Erträge aus der Wahrnehmung der Ansprüche wegen des Verleihens des Werkes im Rahmen des öffentlichen Verleihwesens gilt Entsprechendes. Nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 Vermiet- und Verleihrechts-RL müssen die Urheber auch diese Bibliothekstantieme „erhalten".[143]Abs. 59
Diesen unionsrechtlichen Anforderungen wird die Regelung über den Förderungsfonds nicht gerecht. Der Förderungsfonds ist keine Einrichtung, die zu Gunsten der Urheberberechtigten geschaffen worden ist, deren Wahrnehmungserträge zur Finanzierung verwendet werden sollen. Seine Aufgabe ist vielmehr allgemein die Förderung von Wissenschaft und Forschung.[144] Die Autoren der durch Druckkostenzuschüsse geförderten Werke gehören insoweit nicht zu den Ausschüttungsberechtigten der VG Wort, da die Förderung die Drucklegung ihrer Werke erst ermöglichen soll. Vor der Drucklegung können gesetzliche Vergütungsansprüche der Autoren nicht entstehen, da erst danach rechtmäßige Privatkopien möglich sind.Abs. 60
Bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass die Mittel des Förderungsfonds maßgeblich auch im Interesse der Verleger verwendet werden: Im Jahr 2017 wurden Druckkostenzuschüsse in Höhe von 1,042 Mio. EUR an Verleger ausgezahlt. Im Übrigen erscheint es nicht fernliegend anzunehmen, dass die Wissenschaftsförderung, etwa durch Stipendien, die auf den Urheberrechtsbereich beschränkt sind, dazu dient, auch im Eigeninteresse der VG Wort als Organisation Einfluss auf die Urheberrechtswissenschaft zu nehmen.Abs. 61

2. Kontrolle der Verwaltungspraxis der VG Wort durch die Urheberberechtigten?

Abs. 62
Vertreter der Urheber könnten nach ihren satzungsgemäßen Mitwirkungsrechten in den Gremien der VG Wort ohne weiteres deren Verwaltungspraxis wirksam kontrollieren. Tatsächlich ist davon – jedenfalls nach außen hin – nichts zu bemerken. Im Gegenteil: Wie dargelegt, hat die VG Wort gerade auch in den letzten Jahren im Zusammenhang mit der Verlegerbeteiligung stets vorrangig Verlegerinteressen gefördert. Die Urhebervertreter in den Gremien der VG Wort haben das nicht verhindert. Dies erinnert an die Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, der die Beteiligung der Verleger an den Ausschüttungen der VG Wort allein im Hinblick auf ihre „verlegerische Leistung" begründete. Dieser offenkundig rechtswidrigen Vorschrift haben im Jahr 2004 die Mitglieder aller Berufsgruppen mit nur einer Gegenstimme zugestimmt.[145]Abs. 63
Die erstaunliche Bereitschaft der Urheber in den Gremien der VG Wort, Beschlüsse mitzutragen, die gegen die Interessen der Urheberberechtigten (gerade auch der hunderttausenden von Nichtmitgliedern) gerichtet sind, lässt sich nur dadurch erklären, dass Urheber als solche keine wirksame Vertretung und keine Lobby haben. Die gewerkschaftlichen Urheberorganisationen verfolgen durch ihre Vertreter in den Gremien der VG Wort vor allem eigene Organisationsinteressen sowie die Interessen angestellter Urheber, nicht die besonderen Interessen freiberuflicher Urheber wie Journalisten und Schriftsteller.[146] Dies zeigt auch ihr Einsatz für die Verankerung der Verlegerbeteiligung im Unionsrecht.[147] Wissenschaftliche Urheberorganisationen (wie der Deutsche Hochschulverband und die Gesellschaft Deutscher Chemiker) wurden viele Jahre durch rechtswidrige Beteiligung an den Ausschüttungen begünstigt und damit eingebunden.[148] Einzelne Urheber in den Gremien stehen Verlagen nahe oder sind von ihnen abhängig.[149] Auch der Einsatz von Mitteln aus dem „Förderungsfonds Wissenschaft" und die Vergabe von Gutachten vermindert vermutlich bei einzelnen Urhebervertretern die Bereitschaft zur vereinsinternen Kritik. Mit Blick auf diese Umstände kann das harmonische Bild, das Riesenhuber von den Mitgliederversammlungen der VG Wort malt,[150] nur als Beleg für das Versagen der vereinsinternen Kontrolle gewertet werden.Abs. 64
Eine Kontrolle durch Klagen einzelner Urheberberechtigter hatte die VG Wort praktisch nicht zu befürchten. Außenstehende hatten in ihre Verwaltungspraxis kaum Einblick. Dies gilt gerade auch für die Fälle, in denen Wahrnehmungserlöse nur oder vor allem auch im Verlegerinteresse verwendet wurden. Ein Urheberberechtigter konnte nicht erkennen, dass die Verlegerbeteiligung bei der VG Wort auf einer bloßen Satzungsbestimmung beruhte, zumal die VG Wort und der Börsenverein alles dafür getan haben, damit dieser Umstand möglichst nicht bekannt wird. Einem Außenstehenden blieb auch verborgen, dass die VG Wort jahrelang an Herausgeber ohne Rechtsgrund ausgeschüttet hat. Nicht einmal die Herausgeber selbst hat die VG Wort darüber aufgeklärt, dass die Herausgebertätigkeit als solche keinen urheberrechtlichen Werkschutz begründet und nicht zur Teilnahme an Ausschüttungen berechtigen kann. Die Verwendung von Wahrnehmungserlösen, die zwingend den Urheberberechtigten zugutekommen müssen, für den „Förderungsfonds Wissenschaft" wird den Urheberberechtigten – entgegen § 54 Nr. 6 VGG – nicht als Abzug offengelegt.Abs. 65
Auch im Verhältnis zu den einzelnen Urheberberechtigten verhindert die VG Wort die notwendige Kontrolle. Entgegen den Rechnungslegungspflichten eines Treuhänders (§§ 675, 666 BGB), die mithilfe der digitalen Datenverarbeitung leicht erfüllbar wären, enthält ihre schriftliche „Ausschüttungsauskunft" nur pauschale Angaben (wie "Wissenschaft (Zeitschriftenbeiträge) xx EUR"), jedoch nicht die notwendigen Einzelheiten, die eine Überprüfung ermöglichen könnten.Abs. 66
Für einen einzelnen Urheberberechtigten ist es zudem selbst bei offensichtlich begründeten Ansprüchen kaum sinnvoll, Klage gegen die VG Wort zu erheben.[151] Diese kann, wie das Verfahren „Verlegeranteil" gezeigt hat, mit den Geldern der Wahrnehmungsberechtigten selbst für sie aussichtslose Prozesse durch drei Instanzen führen, unterstützt durch Gutachten, die die Sach- und Rechtslage möglichst kompliziert erscheinen lassen sollen. Trotzdem hat die Zahl der Klagen gegen die VG Wort erheblich zugenommen.[152] Neben dem Verfahren „Verlegeranteil" gab es 35 vergleichbare Klagen von Autoren, zudem zwei weitere Verfahren gegen andere Maßnahmen der VG Wort.[153]Abs. 67

3. Berufsgruppensystem

Abs. 68
Die Mitglieder der VG Wort sind satzungsgemäß verschiedenen Berufsgruppen (Kurien) zugeordnet. Wichtige Entscheidungen (wie die Änderung der Satzung, des Wahrnehmungsvertrags und des Verteilungsplans) bedürfen der Zustimmung aller Berufsgruppen.[154] Das Berufsgruppensystem schützt jede Berufsgruppe vor der Überstimmung durch andere Berufsgruppen. Sein eigentlicher Zweck ist aber der Schutz der Interessen der Verleger. Bei der Gründung der VG Wort wurde das Berufsgruppensystem in der Satzung verankert. In dieser vereinsrechtlichen Konstruktion wirkt das Interesse der Verleger fort, sich den Einfluss, den sie in der Anfangszeit auf die Verwertungsgesellschaft hatten, auf Dauer zu sichern.[155]Abs. 69
Die Ansicht von Riesenhuber,[156] ein Berufsgruppensystem werde durch § 16 S. 2 VGG legitimiert, ist unzutreffend. Nach § 16 S. 1 VGG (Art. 6 Abs. 3 S. 1 VG-RL) ist eine Verwertungsgesellschaft verpflichtet, in ihrem Statut angemessene und wirksame Verfahren der Mitwirkung von Mitgliedern und von Berechtigten an ihren Entscheidungen vorzusehen. In § 16 S. 2 VGG (Art. 6 Abs. 3 S. 2 VG-RL) wird dies dahin konkretisiert, dass die verschiedenen Kategorien von Mitgliedern und Berechtigten „dabei fair und ausgewogen vertreten" sein müssen. Ein Berufsgruppensystem wäre danach nur dann zulässig, wenn es in seiner konkreten Ausgestaltung ein angemessenes und wirksames Mitwirkungsverfahren gewährleisten könnte. Bei dem Berufsgruppensystem der VG Wort ist dies jedoch nicht der Fall. Für die Verleger hat es zwar jahrzehntelang seinen Zweck erfüllt, aus der Sicht der Urheberberechtigten war es aber alles andere als eine angemessene und wirksame Verfahrensregelung für ihre Mitwirkung am Entscheidungsfindungsprozess der VG Wort.[157] Das Vetorecht der Verleger hat über Jahrzehnte jede Veränderung zum Nachteil der Verleger verhindert, auch wenn sie aufgrund des Wandels der Verhältnisse noch so zwingend gewesen wäre.[158] So sah der Verteilungsplan der VG Wort viele Jahrzehnte lang im Bereich Wissenschaft eine pauschale Verlegerbeteiligung von 50 % der Wahrnehmungserträge vor.[159] Nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen war dies stets schon deshalb unvertretbar, weil die Verleger nur in verhältnismäßig geringem Umfang Rechte bei der VG Wort einbringen konnten. Die weit überhöhte Beteiligungsquote von 50 % wäre nicht einmal dann angemessen gewesen, wenn den Verlegern ein eigenes Leistungsschutzrecht zugestanden hätte.[160] Dies war dem Börsenverein als Berufsverband der Verleger durchaus bewusst. Deshalb scheiterte die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Verleger vor Jahren gerade auch an seinem Widerstand. Der Börsenverein zog die gesichert erscheinende pauschale Verlegerbeteiligung von bis zu 50 % der wesentlich geringeren Beteiligungsquote vor, die ein eigenes Leistungsschutzrecht ermöglicht hätte.[161]Abs. 70
Ein weiteres Beispiel ist die Herausgeberbeteiligung. Jahrzehntelang wurden Herausgeber allein wegen ihrer – urheberrechtlich nicht relevanten – Arbeitsleistung als Herausgeber an den Wahrnehmungserträgen beteiligt. Die stets gleichbleibende Quote von 50 % des Anteils eines Textautors wäre selbst dann unvertretbar hoch gewesen, wenn ein Herausgeber ausnahmsweise Urheber eines Sammelwerkes gewesen sein sollte. Mit dieser Quote wurde ein Herausgeber von Auflage zu Auflage so gestellt, als habe er die Hälfte des herausgegebenen Sammelbandes selbst geschrieben. An eine Herabsetzung dieser absurd hohen Quote war bisher schon deshalb nicht zu denken, weil die Beteiligung der Herausgeber allein dem Vergütungstopf für Urheber entnommen wurde und eine derart hohe Herausgeberbeteiligung dem Interesse der Verleger entsprach.Abs. 71
Die schädlichen Wirkungen des Berufsgruppensystems trafen vor allem die nichtsahnenden Urheberberechtigten, die nicht Mitglieder der VG Wort waren und keinen Einblick in deren interne Verhältnisse hatten. Deren Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Gremien der VG Wort wurde schwer enttäuscht. Die allein den Urhebern zustehenden Erträge aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche wurden in großem Umfang mit den Stimmen der Verleger – durch das Berufsgruppensystem gesichert – an nicht berechtigte Dritte (insb. Verleger und Herausgeber) ausgeschüttet. Die von Riesenhuber beschworene „wechselseitige Rücksichtnahme" der Berufsgruppen der VG Wort[162] erscheint danach in einem besonderen Licht.Abs. 72
Riesenhuber meint, das Berufsgruppensystem werde „von niemandem insgesamt infrage gestellt".[163] Es gibt jedoch durchaus Kritik am Berufsgruppensystem,[164] wenn es auch auffällt, wie wenig sich die Urheberrechtswissenschaft mit der offenkundigen Rechtswidrigkeit des Berufsgruppensystems befasst. Soweit unabhängige Wissenschaftler überhaupt Einblick in die besonderen Verhältnisse der Verwertungsgesellschaften haben, werden sie eine Änderung des Berufsgruppensystems ohnehin als aussichtslos ansehen. Ohne Eingreifen der Aufsicht oder des Gesetzgebers könnte nur ein einzelner Urheber durch Klage gegen das Berufsgruppensystem angehen. Das Verfahren „Verlegeranteil" hat jedoch bewiesen, mit welcher Hartnäckigkeit, mit welchem finanziellem Aufwand und mit welcher Informationspolitik die Interessen der Verleger durch die VG Wort selbst in aussichtsloser Rechtsposition verteidigt werden.Abs. 73

4. Rechtspolitische Aktivitäten der VG Wort

Abs. 74
Wenige Tage nach Verkündung des Urteils des BGH „Verlegeranteil" hat sich die VG Wort am 4. Mai 2016 in einer Presseerklärung nachdrücklich dafür eingesetzt, im Unionsrecht und im nationalen Recht eine Grundlage dafür zu schaffen, dass die Verlegerbeteiligung an den Ausschüttungen wieder aufgenommen werden kann.[165] Auch die Mitgliederversammlung der VG Wort appellierte am 4. Juni 2016 „mit großer Mehrheit" „an die politisch Verantwortlichen, rasch und wirksam dafür zu sorgen, dass die bisherige Struktur der VG WORT, also die gemeinsame Rechtewahrnehmung, weiterhin möglich bleibt."[166]Abs. 75
Mit diesen Appellen an die Politik hat die VG Wort ihre Interessen als Organisation und die Verlegerinteressen, für die sie sich vorrangig einsetzt, über die Interessen der Urheberberechtigten gestellt. Die VG Wort ist vor allem Treuhänderin der Urheberberechtigten, da Verleger bei ihr nur in verhältnismäßig geringem Umfang Rechte einbringen. Sie wäre daher verpflichtet, im besten Interesse dieser Rechtsinhaber zu handeln (Art. 4 VG-RL). Diese Pflicht verletzt die VG Wort mit ihren rechtspolitischen Bemühungen, die das Ziel haben, Verlegern baldmöglich wieder eine Beteiligung an ihren Ausschüttungen im früheren Umfang zu ermöglichen. Für die Ansicht, die „gemeinsame Wahrnehmung von Rechten der Urheber und Verleger" durch eine einzige Verwertungsgesellschaft in der Art, wie sie bisher praktiziert wurde, liege gerade auch im eigenen Interesse der Urheber, fehlt angesichts der Verwaltungspraxis der VG Wort in den vergangenen Jahren eine stichhaltige Begründung.Abs. 76
Über viele Jahre hat die VG Wort in großem Umfang Verlegerinteressen auf Kosten der Urheberberechtigten gefördert. Vor diesem Hintergrund klingt es eigenartig, wenn die VG Wort in einer Presseerklärung vom 21. Mai 2017 davon spricht, dass sie nunmehr „die gemeinsame – sehr erfolgreiche – Rechtewahrnehmung für Urheber und Verlage fortsetzen" könne.[167] In der Sache ging es weitgehend darum, die von Urhebern eingebrachten Rechte auch im Interesse von Verlegern als nichtberechtigten Dritten wahrzunehmen. Im Sinne der Verleger war diese Form der „gemeinsamen Rechtewahrnehmung" sehr erfolgreich. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die enormen Schäden, die den Urheberberechtigten dadurch entstanden sind, gerade durch die Mitwirkung von Verlegern im Rahmen der VG Wort in irgendeiner Weise ausgeglichen wurden. Für die Wahrnehmung von Ansprüchen gegen Nutzer ist die Mitgliedschaft von Verlegern bedeutungslos. Im Streitfall müssen die Gerichte entscheiden.[168] Rechtspolitische Interessen der Urheber fördern Verleger erfahrungsgemäß nur, wenn diese ihren eigenen Interessen entsprechen.Abs. 77
Nach Unionsrecht und deutschem Recht kann eine Verwertungsgesellschaft zwar unzweifelhaft sowohl Verleger als auch Urheber als Mitglieder aufnehmen. Die Fortsetzung der VG Wort als gemeinsamer Verwertungsgesellschaft von Urhebern und Verlegern kann sinnvoll sein[169] - dies allerdings nur bei einem grundlegenden Wandel der inneren Strukturen und der Verwaltungspraxis der VG Wort. Ohne Mitwirkung von Verlegern würde die VG Wort jedoch nicht ihre Geschäftsgrundlage verlieren. So wie die Dinge gegenwärtig liegen, wäre eine nur von Urhebern getragene Verwertungsgesellschaft besser geeignet, als Treuhänderin der Urheber – die sie schon jetzt weit überwiegend ist – deren Interessen wirklich uneingeschränkt zu vertreten.Abs. 78

V. Staatsaufsicht

Abs. 79
Wer die Verwaltungspraxis der VG Wort in den Jahren vor dem Urteil des BGH „Verlegeranteil" und danach betrachtet, wird sich fragen, welche Rolle die staatliche Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften, die bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingerichtet ist, dabei gespielt hat. Riesenhuber meint, die Aufsicht nach dem VGG funktioniere in der Praxis durchaus.[170] Aus der Sicht der Verwertungsgesellschaften mag das richtig sein. Es ist aber kein Zufall, dass Riesenhuber als Beispiel für eine aufsichtsrechtliche Maßnahme nur einen Bescheid des Präsidenten des (damals) Deutschen Patentamts vom 6. Juni 1977[171] anführt. Förmliche aufsichtsrechtliche Maßnahmen sind sonst über die Jahre hin kaum feststellbar.[172] Auch der Bescheid aus dem Jahr 1977 ist keine Eingriffsmaßnahme, eher eine Ermahnung.[173] Er erscheint typisch für die ungemein zurückhaltende und für Verwertungsgesellschaften bequeme Form, in der die Staatsaufsicht allem Anschein nach ausgeübt wurde und wird.[174] Die wahrnehmungsberechtigten Urheber, die von der VG Wort vertreten werden, wären dagegen darauf angewiesen, dass die Aufsicht ihre Pflicht erfüllt, Verstöße der VG Wort gegen ihre Treuhänderpflichten möglichst zu verhindern. Förmliche aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen die VG Wort sind jedoch nicht feststellbar. Nach dem Urteil des LG München I vom 24. Mai 2012 im Verfahren „Verlegeranteil" bat die VG Wort die Aufsicht mitzuteilen, ob Bedenken gegen die anstehende Ausschüttung an Autoren und Verleger bestünden. Selbst diese Bitte blieb unbeantwortet.[175] Dies kann nur auf den ersten Blick verwundern: Die Rechtslage als solche war zwar einfach. Die Aufsicht hatte aber im Jahr 2004 - wohl aus Gründen politischer Opportunität -[176] dem offensichtlich rechtswidrigen § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung der VG Wort, der Grundlage der Verlegerbeteiligung war, zugestimmt. Als das Verfahren anhängig war, konnte die Aufsicht diese Vorschrift jedoch nicht mehr verteidigen.[177]Abs. 80
Schon seit Jahren wird die mangelnde Wirksamkeit der Aufsicht festgestellt,[178] so auch im Jahr 2007 von der Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland"[179] und im Jahr 2014 vom Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages.[180] Als Begründung dafür wurde eine mangelnde personelle und materielle Ausstattung der Aufsicht angeführt. Auch nach einer erheblichen Erhöhung der Personalstärke[181] ist jedoch kein verstärktes Einschreiten der Aufsicht gegen rechtswidrige Maßnahmen von Verwertungsgesellschaften feststellbar. Dies legt die Vermutung nahe, dass auch Gründe politischer Opportunität energischen Maßnahmen der Aufsicht entgegenstehen, zumindest soweit Verlegerinteressen berührt wären.[182]Abs. 81
Nach den gegebenen Umständen haben Verwertungsgesellschaften Untersagungsverfügungen der Aufsicht nicht zu befürchten, zumal sich auch die Urheberrechtswissenschaft mit notwendiger Kritik auffallend zurückhält. So erklärt sich auch, dass Riesenhuber als Interessenvertreter der GEMA Kritik am GEMA-Wertungsverfahren nicht einmal dann ertragen kann, wenn sie nur referiert wird.[183]Abs. 82
Nach § 75 Abs. 2 VGG nimmt die Aufsicht ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Urheberberechtigte haben daher keinen Anspruch auf Einschreiten der Aufsicht. Dies darf aber nicht bedeuten, dass die Urheberberechtigten von der Aufsicht keinen Schutz erwarten können. Schon die Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages „Kultur in Deutschland" hat vorgeschlagen, die Aufgabe der Aufsicht vom DPMA auf eine Regulierungsbehörde des Bundes zu übertragen.[184] Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hat sich diese Handlungsempfehlung der Enquete-Kommission zueigen gemacht.[185] Der Vorschlag, die Zuständigkeit für die Aufsicht neu zu regeln, sollte nunmehr umgesetzt werden. Naheliegend ist eine Übertragung der Zuständigkeit auf das Bundeskartellamt, das bereits für die kartellrechtliche Aufsicht zuständig ist. Zwingend geboten wäre es, zugleich die – für die Kartellbehörde selbstverständliche – Weisungsunabhängigkeit auch für die Aufsicht gesetzlich zu verankern.Abs. 83

VI. Ausblick

Abs. 84
Urheber haben als solche keine Lobby. Nur wenige sind in der Lage, ihre Rechte im Klageweg durchzusetzen. Ganz ungewöhnlich ist es, wenn ein Urheber, wie es im Verfahren „Verlegeranteil" der Fall war, einen Prozess gegen eine Verwertungsgesellschaft durch drei Instanzen führt, um die Rechte aller Urheberberechtigten durchzusetzen. Es befremdet deshalb, wenn Riesenhuber dieses uneigennützige Verhalten des Klägers herabsetzt,[186] zumal ihm bekannt sein muss, in welchem Umfang der Kläger in all den Jahren auch persönlichen Herabwürdigungen von interessierter Seite ausgesetzt war. Dieser Umgang mit einem Kritiker muss ebenso beunruhigen wie die ganz ungewöhnlich scharfe und zudem irreführende Kritik am Urteil des BGH „Verlegeranteil", das die Klage, wie von Anfang an zu erwarten war, in den entscheidenden Punkten zusprach.Abs. 85
Verwertungsgesellschaften stellen sich gern als Interessenvertretung der Urheber dar. Das Verfahren „Verlegeranteil" hat jedoch gezeigt, dass die Praxis dem nicht durchweg entspricht. Der VG Wort ging es in diesem Verfahren nicht um Rechtsklarheit, sondern um die Verteidigung von Verlegerinteressen. In diesem Sinn fand auch die Rückabwicklung der Verlegerbeteiligung statt. Es wäre Aufgabe der Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften bei dem DPMA, einer solchen Fehlentwicklung durch aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegenzusteuern. Dieser Aufgabe stellt sich die Aufsicht jedoch seit vielen Jahren nicht. Den Urhebern bleibt deshalb unter den gegebenen Umständen nur die Hoffnung auf eine unabhängige Urheberrechtswissenschaft und auf die unabhängigen Gerichte.Abs. 86

Fußnoten

* Dr. Joachim v. Ungern-Sternberg (Freiburg i. Br.) ist Richter am BGH a. D. (https://de.wikipedia.org/wiki/Joachim_von_Ungern-Sternberg)
[1] Riesenhuber, ZUM 2018, 407.
[2] v. Ungern-Sternberg, Verwertungsgesellschaften und ihre Berechtigten, in: FS Büscher, 2018, S. 265.
[3] BGHZ 210, 77 = ZUM 2016, 639 - Verlegeranteil.
[4] In den Jahren 2004 bis 2011 hat die VG Wort an Verleger für gesetzliche Vergütungsansprüche insgesamt 266.211.397 EUR ausgeschüttet (VG Wort „Weitere Informationen zu den Ergebnissen der Mitgliederversammlung am 20. Mai 2017", www.vgwort.de/fileadmin/pdf/allgemeine_pdf/Aktuelle_Information_Ergebnisse_Mitgliederversammlung.pdf). Diese Beträge können wegen Verjährung nicht mehr zurückgefordert werden.
[5] Vorinstanzen: LG München I ZUM-RD 2012, 410; OLG München ZUM 2014, 52 - Verlegeranteil.
[6] Vgl. LG München I ZUM-RD 2012, 410, 411 (wenn dort im Tatbestand von einer Abtretung der „Verwertungsrechte" gesprochen wird, handelt es sich um eine offensichtliche Ungenauigkeit). Vgl. dazu auch Riesenhuber, Priorität als Verteilungsprinzip?, ZUM 2012, 746, 750 f. Dieser Aufsatz beruht auf einem Parteigutachten für die VG Wort, das im Verfahren „Verlegeranteil" dem LG München I vorgelegt worden war (vgl. die Sternchenfußnote des Aufsatzes; vgl. auch die „Handlungsempfehlung VG Bild-Kunst im Fall Vogel", Dezember 2012, S. 2, www.bildkunst.de/fileadmin/User_upload/downloads/pdf/Handlungsempfehlung_Fall_Vogel_DEZ_2012.pdf).
[7] LG München I ZUM-RD 2012, 410, 411.
[8] Vgl. §§ 3, 47 Verteilungsplan v. 24.5.2014.
[9] Vgl. §§ 3, 49 Verteilungsplan v. 24.5.2014.
[10] Vgl. BGHZ 210, 77 = ZUM 2016, 639 Rn. 24 - Verlegeranteil.
[11] Peifer, ZUM 2016, 650.
[12] Vgl. BGHZ 210, 77 = ZUM 2016, 639 Rn. 23 – Verlegeranteil; vgl. auch BVerfG ZUM 1997, 555 f. - Bandübernahmeverträge.
[13] Vgl. BGHZ 210, 77 = ZUM 2016, 639 Rn. 29 ff. – Verlegeranteil; vgl. Schunke, ZUM 2015, 37, 43 f.; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2015, 205, 218 f.
[14] So auch Riesenhuber, ZUM 2016, 613, 614 f., 620 ff.
[15] Vgl. v. Ungern-Sternberg, GRUR 2015, 205, 219; ders., GRUR 2017, 217, 233.
[16] RegE eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, BT-Dr. 16/1828, S. 32.
[17] Vgl. BGHZ 210, 77 = ZUM 2016, 639 Rn. 64 ff. – Verlegeranteil; Grünberger, ZUM 2017, 361, 365; Heinemann, Die Verteilungspraxis der Verwertungsgesellschaften, 2017, S. 225. Zur Auslegung einer Gesetzesvorschrift anhand der Entstehungsgeschichte vgl. BGH GRUR 2017, 1281 Rn. 40 – Großhandelszuschläge, m.w.N.
[18] Vgl. BGHZ 210, 77 = ZUM 2016, 639 Rn. 42 ff. - Verlegeranteil.
[19] Vgl. BGHZ 210, 77 = ZUM 2016, 639 Rn. 84 ff. - Verlegeranteil.
[20] Vgl. näher v. Ungern-Sternberg, in: FS Büscher, 2018, S. 265, 273 m.w.N.
[21] Vgl. z.B. „Aktuelle Information" der VG WORT vom 21.2.2016 („Fragen und Antworten zur Verlegerbeteiligung", www.vgwort.de/fileadmin/pdf/allgemeine_pdf/AI_Fragen_und_Antworten_21_2_2016_.pdf; vgl. weiter v. Ungern-Sternberg, in: FS Büscher, 2018, S. 265, 273 m.w.N.
[22] Vgl. Skipis (Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins, am 26.4.2016: "Das geht zulasten der kulturellen Vielfalt in der Buchbranche", www.boersenblatt.net/artikel-interview_mit_alexander_skipis.1136362.html): „Ganz sicher haben weder die EU-Kommission noch der Bundesgesetzgeber die Leistungen der Verlage übergehen wollen. Auf nationaler Ebene hat der Gesetzgeber seinen Willen, die Verlage auch künftig an den Ausschüttungen zu beteiligen, auch ausdrücklich in die Begründung zu Paragraf 63a Satz 2 Urheberrechtsgesetz geschrieben. Die Norm ist leider nicht so eindeutig formuliert wie ihre Begründung und ließ ganz offensichtlich Spielraum für die jetzige Auslegung der Gerichte. Letztlich weiß der Gesetzgeber nicht, wie die Rechtsprechung ein Gesetz auslegt und manchmal ist dann eben auch eine Korrektur nötig. Mit so einem Fall haben wir es hier zu tun."
[23] Vgl. Beck/Nettesheim, NJW 2016, 529, 532; Schack, JZ 2016, 693 und 696.
[24] Vgl. v. Ungern-Sternberg, GRUR 2016, 321, 329 f. mit Fn. 159; ders., ZGE 2017, 1, 2 (mit Fn. 9); vgl. auch Grünberger, ZUM 2017, 361, 365.
[25] Vgl. v. Ungern-Sternberg, in: FS Büscher, 2018, S. 265, 273 m.w.N. Vgl. weiter Börsenverein, „Das Vogel-Urteil des Bundesgerichtshofs und die Rückforderung von Verlagsausschüttungen durch die Verwertungsgesellschaft Wort - Stand: 18.10.2016" (S. 3; www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/VG_Wort_Oktober_2016.pdf) zur Rechtsgrundlage der Verlegerbeteiligung: „Da Verlage an den von ihnen verlegten Werken kein eigenes (Leistungsschutz-)Recht besitzen, benötigten sie abgeleitete Rechte von den Autoren, um diese in die VG Wort einbringen zu können. Diese wurden den Verlagen im Verlagsvertrag mit der sogenannten 'VG-Wort-Klausel‘ eingeräumt."
[26] EuGH ZUM 2012, 313 Rn. 89 ff.
[27] Vgl. dazu Flechsig, jurisPR-ITR 14/2015 Anm. 2 (unter C I); v. Ungern-Sternberg, GRUR 2016, 321, 329 f.; ders., GRUR 2017, 271, 233.
[28] Vgl. z.B. Porombka („Ein fatales Urteil", Zeit-Online v. 23.4.2016, www.zeit.de/kultur/literatur/2016-04/bgh-vg-wort-verlage-kommentar: „Der Bundesgerichtshof hat verfügt, dass Verlage kein Geld mehr von der Verwertungsgesellschaft Wort erhalten sollen. Eine erschreckend kurzsichtige Entscheidung."; „Denn wer das Wirtschaften kleiner Verlage nur ein wenig kennt, der weiß, dass dieses ohnehin stets ein Prekäres ist, ein Jonglieren mit sehr wenig Geld und sehr viel Enthusiasmus für die Sache, in die der Urteilsspruch nun vollends verantwortungslos hineingrätscht."); Casimir (Börsenblatt-Chefredakteur, Kommentar v. 26.4.2016, „Die Rechtsgrundlage ist eiligst nachzuliefern", www.boersenblatt.net/artikel-kommentar_zum_vg-wort-urteil_des_bgh.1136384.html): „Kann eine Praxis, die über Jahrzehnte ohne Einwände geübt worden ist, gleichwohl von Gerichten als rechtswidrig eingestuft werden? Wie man sieht: Sie kann."; „Die Praxis der VG Wort unterstellt ein Solidarverhältnis zwischen Autoren und Verlagen. Erst durch den Kläger, der selbst Autor ist und sich hier erstaunliche Realitätsferne leistet, wird das Solidarische pauschal bestritten – mit einiger öffentlicher Resonanz. Das gibt zu denken. Offenbar gehört es zu den nicht enden wollenden Aufgaben von Verlagen, immer wieder darzutun, welch essenziellen Anteil sie am Zustandekommen von Wortwerken haben. Was aus Sicht der Branche jedermann einleuchten sollte, wird draußen vielfach nicht gesehen. Oder aus anderen Gründen in Abrede gestellt." Vgl. auch die „Aktuelle Information – VG WORT prüft BGH-Urteil zur Verlegerbeteiligung" v. 4.5.2016: „Selbstverständlich ist das Urteil des BGH, mit dem eine jahrzehntelange Praxis der VG WORT – und vieler anderer Verwertungsgesellschaften in Deutschland und Europa – für unwirksam erklärt wird, höchst problematisch." (www.vgwort.de/fileadmin/pdf/allgemeine_pdf/4_5_2016_VG_WORT_prüft_BGH-Urteil_zur_Verlegerbeteiligung.pdf). Vgl. weiter Börsenverein, „Das Vogel-Urteil des Bundesgerichtshofs und die Rückforderung von Verlagsausschüttungen durch die Verwertungsgesellschaft Wort - Stand: 18.10.2016" (S. 4 f.; www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/VG_Wort_Oktober_2016.pdf): „Der BGH setzt sich damit klar über den Willen des Gesetzgebers hinweg, der … mit dem im Jahr 2007 geänderten § 63a UrhG sogar eine Norm mit dem einzigen Ziel verabschiedet hatte, die pauschale Beteiligung von Verlagen in der VG Wort zu sichern."
[29] Vgl. dazu auch Verweyen, WRP 2016 Nr. 6 Editorial; Peifer, GRUR-Prax 2017, 1, 3; Weller, jurisPR-ITR 3/2017, Anm. 3 (unter D.); Vogel, Blog v. 23.3.2018, „Ein Nullsummenspiel besonderer Art" (www.perlentaucher.de/essay/martin-vogel-vg-wort-verleger-und-urheberverbaende-planen-erneut-einen-griff-in-die-taschen-der-urheber.html).
[30] Vgl. Riesenhuber, ZUM 2016, 613, 615; Schack, JZ 2016, 693.
[31] Skipis (Hauptgeschäftsführer, am 21.6.2016, "Unsere Branche ist zukunftsfähig", www.boersenblatt.net/artikel-.1170728.html).
[32] „Börsenverein richtet Härtefallfonds für Verlage ein" (Artikel v. 14.2.2017, www.boersenblatt.net/artikel-rueckzahlungen_an_die_vg_wort.1288348.html).
[33] Vgl. Schüssler, Rede zum Jubiläum" 60 Jahre VG Wort" am 7.6.2018 (www.vgwort.de/fileadmin/pdf/reden_vortraege/60JahreVGWort-Rede_Dr._Susanne_Schüssler.pdf).
[34] BGH ZUM-RD 2017, 185 Rn. 111 - Musik-Handy.
[35] BGH ZUM-RD 2017, 655 Rn. 97 - PC mit Festplatte II.
[36] Riesenhuber, ZUM 2016, 613, 615, 620. Riesenhuber nimmt zudem (ZUM 2018, 407, 413) Bezug auf seine früheren Aufsätze ZUM 2012, 746, EuZW 2016, 16 und ZUM 2016, 613.
[37] Riesenhuber, ZUM 2018, 407, 411. In einem Internetbeitrag zu einer Zusammenstellung von „Stimmen zur Mitgliederversammlung 2018 der VG WORT" (www.vginfo.org/vg-info/archives/06-2018) hat sich Riesenhuber noch drastischer ausgedrückt: „Man kann niemandem begreiflich machen, wie eine vom Gesetzgeber vorgefundene, nie beanstandete, sondern sowohl vom Gesetzgeber als auch von der Aufsichtsbehörde ausdrücklich bestätigte Praxis nach über fünfzig Jahren als ‘willkürlich‘ beurteilt werden kann."
[38] Riesenhuber, ZUM 2018, 407, 408; ders., ZUM 2016, 613, 621; vgl. auch Conrad/Berberich, GRUR 2016, 648, 652.
[39] Die Behauptung über den Inhalt der Verlagsverträge ist in keiner Weise belegt und trifft jedenfalls bei Verlagsverträgen von Textautoren nicht zu (vgl. Vogel, in: FS Neuenfeld, 2016, S. 281, 283).
[40] Riesenhuber behauptet (ZUM 2018, 407, 408), die Beteiligung des Verlegers an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaft werde „üblicherweise" durch die Formulierung vereinbart, dass „die Rechte zur gemeinsamen Wahrnehmung eingebracht werden sollen". Danach geht er auch selbst davon aus, dass nicht alle Verlagsverträge eine Verlegerbeteiligung vorsehen und diese zudem auch unterschiedlich vereinbart werden kann. Auch bei Musikverlagsverträgen gibt es keine einheitliche Vertragsübung (vgl. KG ZUM 2017, 160, 165).
[41] Vgl. die Presseerklärung der VG Wort v. 24.10.2013 zum Urteil des OLG München v. 17.10.2013 (ZUM 2014, 52 – Verlegeranteil): „Der VG WORT sind die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Autoren und Verlagen nicht bekannt" (www.vgwort.de/fileadmin/pdf/stellungnahmen/OLG_Stellungnahme_24.10.2013.pdf); Riesenhuber, ZUM 2012, 746, 756; Flechsig, GRUR-Prax 2016, 209, 211; Melichar, UFITA 117 (1991) S. 5, 14 f.; ders., Die Wahrnehmung von Urheberrechten durch Verwertungsgesellschaften, 1983, S. 86.
[42] Vgl. v. Ungern-Sternberg, ZGE 2017, 1, 3 f.
[43] Riesenhuber, ZUM 2018, 407, 408; ders., in: FS Gernot Schulze, 2017, S. 295, 298; ebenso Loewenheim, NJW 2016, 2383, 2385; Schack, JZ 2016, 693, 695; von Lewinski, RIDA 2018, 71, 91 f.
[44] Vgl. BGHZ 210, 77 = ZUM 2016, 639 Rn. 30 ff. - Verlegeranteil.
[45] Ebenso Schack, JZ 2016, 693.
[46] Riesenhuber, ZUM 2016, 613, 615, 620.
[47] Vgl. Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. 2017, § 63a Rn. 6 („Inzwischen war aufgrund von Interventionen von verlegerischer Seite der Gesetzgeber zu der Erkenntnis gekommen, dass er die Kürzung der Verlegeranteile in den Verteilungsschlüsseln der Verwertungsgesellschaften nicht beabsichtigt hatte."); Vogel, Die selbstverschuldete Notlage der VG Wort, in: FS Neuenfeld, 2016, S. 281, 283 f. Zur Entstehungsgeschichte des § 63a S. 2 UrhG vgl. weiter Keiderling, Geist, Recht und Geld – Die VG WORT 1958-2008, 2008, S. 135 f.; Melichar, in: FS Wandtke, 2013, S. 243, 245 f.
[48] BT-Dr. 16/1828, S. 32.
[49] Vgl. dazu auch Grünberger, ZUM 2017, 361, 365.
[50] Vgl. auch Schack, JZ 2016, 693, 695: „Indem der BGH das Prioritätsprinzip durchboxt [sic!], setzt er sich über die jahrzehntelange Praxis der Verleger hinweg"; „Das vom BGH gewollte [sic!] Ergebnis ist bar jeder praktischen Vernunft". Zur Kritik von Riesenhuber und Schack vgl. auch Sandberger (in: FS Martin Vogel, 2017, S. 307, 332): „Die Kritik an dieser Entscheidung stammt vorrangig von Autoren, die im Vorfeld Gutachten erstellt haben."
[51] Riesenhuber liegt allerdings mit seiner Kritik ganz auf der Linie des Börsenvereins (vgl. Sprang, Börsenvereinsjustiziar, am 4.5.2016 „Brauchen Buchverlage ein eigenes Leistungsschutzrecht?", www.boersenblatt.net/artikel-analyse_von_boersenvereinsjustiziar_christian_sprang.1141624.html): „Gleichwohl kommt das Gericht bei seinen juristischen Erwägungen zu dem Schluss, dass diese verlegerischen Leistungen, die auf der Einräumung des Verlagsrechts vom Autor an den Verlag beruhen, von Verwertungsgesellschaften – neben der VG Wort betrifft das auch GEMA, VG Bild-Kunst und VG Musikedition – bei ihren Ausschüttungen nicht berücksichtigt werden dürften. Diese Aussage treffen die Richter in vollem Bewusstsein der Tatsache, dass Bundesregierung und Bundestag mehrfach ausdrücklich betont haben, dass gemeinsame Verwertungsgesellschaften von Autoren und Verlagen politisch gewollt sind – und mit dem 2006 geänderten § 63a UrhG sogar eine Norm mit dem einzigen Ziel verabschiedet wurde, die pauschale Beteiligung von Verlagen in der VG Wort zu sichern."
[52] Vgl. BGHZ 210, 77 = ZUM 2016, 639 Rn. 30 ff. – Verlegeranteil.
[53] Börsenverein v. 5.6.2018, „Jetzt ist die Politik am Zug" (www.boersenblatt.net/artikel-nach_karlsruher_aus_fuer_klage_gegen_bgh-urteil_zum_verlegeranteil.1476219.html).
[54] BVerfG, Beschl. v. 18.4.2018 - 1 BvR 1213/16, juris; Anm.: Flechsig, GRUR-Prax 2018, 310.
[55] BVerfG, Beschl. v. 18.4.2018 - 1 BvR 1213/16, Rn. 22 ff., juris.
[56] BVerfG, Beschl. v. 18.4.2018 - 1 BvR 1213/16, Rn. 30, juris.
[57] BVerfG, Beschl. v. 18.4.2018 - 1 BvR 1213/16, Rn. 41, juris.
[58] Vgl. dazu die Zusammenfassung des Vorbringens des Verlags im Beschluss des BVerfG (Beschl. v. 18.4.2018 - 1 BvR 1213/16, Rn. 12 ff., juris).
[59] Riesenhuber, ZUM 2018, 407, 413.
[60] Vgl. Conrad/Berberich, GRUR 2016, 648, 649 („mit rekordverdächtiger Schnelligkeit"); Riesenhuber, FS Gernot Schulze, 2017, S. 295, 299 („mit einer beispiellosen Zügigkeit"); v. Ungern-Sternberg, GRUR 2017, 217, 234 Fn. 289; ders., ZGE 2017, 1, 5 Fn. 24.
[61] Art. 2 des Gesetzes v. 20.12.2016, BGBl. 2016, 3037, 3040 (nach Art. 3 bereits am 24.12.2016 in Kraft getreten).
[62] EuGH ZUM 2012, 313 = GRUR 2012, 489 Rn. 89 ff.
[63] Vgl. BGHZ 210, 77 = ZUM 2016, 639 Rn. 58 ff. – Verlegeranteil.
[64] BVerfG, Beschl. v. 18.4.2018 - 1 BvR 1213/16, Rn. 24 ff., juris.
[65] Vgl. Freudenberg, in: BeckOK UrhR, 20. Ed. 20.4.2018, VGG, § 5 Rn. 3.
[66] Zu Unrecht meint Riesenhuber, ZUM 2018, 407, 408, der Verf. sei der Ansicht, Verleger könnten keine Rechtsinhaber i.S.d. § 5 VGG sein (vgl. v. Ungern-Sternberg, in: FS Büscher, 2018, S. 265, 269).
[67] Vgl. dazu Art. 12 des Richtlinienvorschlags der Kommission v. 14.9.2016, COM(2016) 593 final; Walter, in: Wittmann, Verwertungsgesellschaftengesetz 2016, 2018, § 2 VerwGesG Abschnitt II 1.
[68] Riesenhuber, ZUM 2018, 407 f.; ders., ZUM 2016, 613, 620; vgl. auch Pflüger, Gerechter Ausgleich und angemessene Vergütung, S. 249 ff.; Ventroni, ZUM 2016, 187, 194.
[69] Vgl. BGHZ 210, 77 = ZUM 2016, 639 Rn. 32 f., 55 f. – Verlegeranteil.
[70] Riesenhuber, ZUM 2018, 407, 408; ebenso Ventroni, ZUM 2017, 187, 194.
[71] Eine Vereinbarung im Verlagsvertrag darüber, dass der Verleger an den Erträgen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche zu beteiligen ist, wäre zudem mit dem Vorausabtretungsverbot in § 63a S. 1 UrhG unvereinbar und deshalb unwirksam (vgl. BGHZ 210, 77 = ZUM 2016, 639 Rn. 77 ff. – Verlegeranteil).
[72] Vgl. dazu auch die Begründung zu § 5 des RegE des VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes, BT-Dr. 18/7223, S. 73. Danach sollte die Frage, „ob Verleger als Rechtsinhaber an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaft aus den Rechten zu beteiligen sind," unberührt bleiben (vgl. auch Freudenberg, in: BeckOK UrhR, 20. Ed. 20.4.2018, VGG, § 5 Rn. 9).
[73] Ein Verleger könnte eine Verwertungsgesellschaft auch nicht i.S.d. Art. 5 Abs. 2 VG-RL mit der Wahrnehmung etwaiger schuldrechtlicher Ansprüche gegen den Urheber auf einen Erlösanteil beauftragen.
[74] Vgl. Erwägungsgrund 20 S. 1 zu den Anforderungen an die Mitgliedschaft von Verlegern in einer Verwertungsgesellschaft: „ … Verleger, die aufgrund eines Rechteverwertungsvertrags Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus den von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung wahrgenommenen Rechten haben und diese von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung einziehen dürfen".
[75] Vgl. weiter Erwgrd. 15 S. 1 („Die Rechtsinhaber sollten unabhängige Verwertungseinrichtungen mit der Wahrnehmung ihrer Rechte betrauen können."); Erwgrd. 18 S. 2 („Rechtsinhaber, deren Rechte sie wahrnehmen, …").
[76] Riesenhuber, ZUM 2018, 407, 408.
[77] Zur Ausprägung des Lobbyeinflusses in der Begründung des § 27 Abs. 2 VGG vgl. v. Ungern-Sternberg, ZGE 2017, 1, 5; vgl. auch Heinemann, Die Verteilungspraxis der Verwertungsgesellschaften, 2017, S. 225, 233 (zu § 27a VGG): „Der nationale gesetzgeberische Vorstoß, die Verlegerbeteiligung trotz allem festzuschreiben, lässt auf einen immensen politischen Druck schließen."
[78] Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, BT-Dr. 18/10637, S. 25.
[79] Vgl. weiter v. Ungern-Sternberg, ZGE 2017, 1, 6.
[80] Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, BT-Dr. 18/10637, S. 24 f.
[81] Vgl. dazu näher v. Ungern-Sternberg, ZGE 2017, 1, 6 f.; ders., GRUR 2017, 217, 234; vgl. auch Heinemann, Die Verteilungspraxis der Verwertungsgesellschaften, 2017, S. 225 ff., 231 ff.
[82] Die VG Wort gibt in ihren Publikationen nur die Gesamtzahl der Mitglieder an, nicht das Verhältnis der Zahl der Verleger zur Zahl der Urheber: 867 Mitglieder (Stand März 2018, Geschäftsbericht 2017 S. 9, www.vgwort.de/publikationen-dokumente/geschaeftsberichte.html).
[83] Die Verhältnisse bei der GEMA werden hier ausgeklammert.
[84] Riesenhuber, ZUM 2018, 407, 414.
[85] Vgl. v. Ungern-Sternberg, in: FS Büscher, 2018, S. 265, 268.
[86] Vgl. BGHZ 210, 77 = ZUM 2016, 639 Rn. 76 ff. – Verlegeranteil; vgl. weiter v. Ungern-Sternberg, in: FS Büscher, 2018, S. 265, 268.
[87] Vgl. dazu BGHZ 210, 77 = ZUM 2016, 639 Rn. 77 - Verlegeranteil.
[88] Nach § 3 Abs. 2 der Satzung i.d.F. v. 26.11.2016 (www.vgwort.de/publikationen-dokumente.html) werden drei von sechs Berufsgruppen von den Verlegern gebildet. Von den 21 Mitgliedern des Verwaltungsrats wählen die Berufsgruppen der Verleger 7 Mitglieder (§ 11 Abs. 1 Satzung). Der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder dessen Stellvertreter muss ein Verleger sein (§ 11 Abs. 3 Satzung). Dem Vorstand soll ein Verleger als ehrenamtliches Mitglied angehören (§ 13 Abs. 1 Satzung).
[89] Vgl. Niggemeier v. 6.6.2016 „VG-Wort-Vorstand entschuldigt sich für blöde Gesamtsituation", https://uebermedien.de/5459/vg-wort-vorstand-entschuldigt-sich-fuer-bloede-gesamtsituation/).
[90] Aufschluss könnten insoweit die Gutachten geben, die von der VG Wort eingeholt wurden. Die VG Wort weigert sich jedoch, diese Gutachten offenzulegen.
[91] Noch in ihrer Stellungnahme v. 29.5.2012 zum Urteil des Landgerichts wollte die VG Wort den Eindruck erwecken, die Geltung des Prioritätsprinzips für die Verteilungspraxis sei die entscheidende Frage des Rechtsstreits. Zugleich behauptete sie, die Geltung des Prioritätsprinzips könnte sich in vielen Fällen zum Nachteil von Autoren auswirken. Es könne dann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verlag 100 % der Ausschüttung erhalte und der Autor leer ausgehe. In jedem Fall wäre eine Überprüfung im Einzelfall erforderlich, ob die Vergütungsansprüche durch den Autor oder den Verlag in die Verwertungsgesellschaft eingebracht worden seien. Ob eine solche Überprüfung überhaupt zu leisten wäre, sei unklar (vgl. Stellungnahme der VG Wort v. 29.5.2012, www.vgwort.de/aktuelle-entwicklungen.html). In diesem Sinn hat sich Dr. Staats, geschäftsführender Vorstand der VG Wort, auch noch nach dem Urteil des OLG München am 1.11.2013 in einem Interview mit dem Börsenverein geäußert (www.boersenblatt.net/artikel-interview_mit_robert_staats__geschaeftsfuehrer_der_vg_wort.643660.html). Irreführend war auch die „Aktuelle Information – VG WORT prüft BGH-Urteil zur Verlegerbeteiligung" v. 4.5.2016 (www.vgwort.de/fileadmin/pdf/allgemeine_pdf/4_5_2016_VG_WORT_prüft_BGH-Urteil_zur_Verlegerbeteiligung.pdf): „Der BGH hat im Hinblick auf die Verlegerbeteiligung klargestellt, dass die VG WORT Einnahmen nur an Berechtigte ausschütten darf. Verlage können – mangels eigenem originären Recht – nur dann Berechtigte sein, wenn sie Inhaber von abgeleiteten Rechten sind. Eine Vorausabtretung von gesetzlichen Vergütungsansprüchen seitens der Urheber an die Verlage hält der BGH – trotz der Regelung des § 63a Satz 2 UrhG, der eine Vorausabtretung an Verlage unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich vorsieht – nicht für zulässig, wenn dadurch eine pauschale Beteiligung der Verlage ermöglicht werden soll. Etwas anderes kann dagegen für die Abtretung von bereits entstandenen gesetzlichen Vergütungsansprüchen gelten." Zu den öffentlichen Erklärungen der VG Wort vgl. weiter v. Ungern-Sternberg, in: FS Büscher, 2018, S. 265, 273.
[92] „Aktuelle Information" der VG Wort v. 14.8.2012 (www.vgwort.de/aktuelle-entwicklungen/klageverfahren-verteilungsplan.html).
[93] Presseerklärung der VG Wort v. 6.6.2016 („Gremiensitzungen Berlin 2016"; www.vgwort.de/aktuelle-entwicklungen/klageverfahren-verteilungsplan.html).
[94] Presseerklärung der VG Wort v. 12.6.2018 (www.vgwort.de/publikationen-dokumente/pressemitteilungen.html).
[95] Vgl. dazu auch VG Wort „Viele Erfolge und ein Notfall – VG WORT 2008 bis 2018" (S. 10, www.vgwort.de/fileadmin/pdf/allgemeine_pdf/Viele_Erfolge_und_ein_Notfall.pdf): „Die VG WORT musste den gesamten Prozess der Rückabwicklung der Verlegerbeteiligung und die Neuverteilung organisieren und rechtlich und administrativ bewältigen. Das war eine der größten Herausforderungen, vor der die VG WORT in den letzten 60 Jahren gestanden haben dürfte; die Arbeiten sind auch noch nicht abgeschlossen."
[96] Vgl. BGH, Urt. v. 11.11.1982 – 4 StR 406/82, juris.
[97] Vgl. die „Aktuelle Information – VG WORT prüft BGH-Urteil zur Verlegerbeteiligung" v. 4.5.2016 (www.vgwort.de/fileadmin/pdf/allgemeine_pdf/4_5_2016_VG_WORT_prüft_BGH-Urteil_zur_Verlegerbeteiligung.pdf) sowie die Presseerklärung der VG Wort v. 10.9.2016 zum Ergebnis der außerordentlichen Mitgliederversammlung (www.vgwort.de/fileadmin/pdf/allgemeine_pdf/Außerordentliche_Mitgliederversammlung_10.9.2016.pdf).
[98] A.A. allerdings Riesenhuber, ZUM 2018, 407, 411 f.
[99] Vgl. Geschäftsbericht der VG Wort für das Jahr 2016, S. 9 (www.vgwort.de/publikationen-dokumente/geschaeftsberichte.html).
[100] Zur Ersetzung des ursprünglich vorgesehenen „Verrechnungsmodells" durch das „Verzichtsmodell" vgl. v. Ungern-Sternberg, in: FS Büscher, 2018, S. 265, 274.
[101] Vgl. „Aktuelle Information" der VG Wort v. 11.10.2016 „Beschluss des Verwaltungsrats zur Rückabwicklung der Ausschüttung an Verlage 2012 bis 2015" (www.vgwort.de/fileadmin/pdf/allgemeine_pdf/11_10_2016_Beschluss_VR_Rückabwicklung_Verlage.pdf; Beschluss des Verwaltungsrats v. 10.10.2016, Abschnitt I § 4 Abs. 4 Buchst. b).
[102] Am Verzichtsmodell haben sich 1900 Verlage beteiligt (Protokoll der Mitgliederversammlung der VG Wort v. 20.5.2017). In der „Aktuellen Information" der VG Wort v. 3.7.2017 „Zum Stand der Rückforderungen gegen Verlage" heißt es, die Rückforderungsschreiben an die Verlage, die sich am angebotenen Verzichtsverfahren beteiligt hätten, würden „voraussichtlich Ende Juli 2017" mit einem „Zahlungsziel von 30 Tagen" versandt werden (www.vgwort.de/fileadmin/pdf/allgemeine_pdf/3.7.2017__R%C3%BCckforderungen_Verlage.pdf).
[103] So aber Riesenhuber, ZUM 2018, 407, 412.
[104] Nur wenig mehr als 5 % der Urheberberechtigten waren zu einem Verzicht zu Gunsten ihres Verlegers bereit (vgl. dazu und zum Verzichtsmodell näher v. Ungern-Sternberg, in: FS Büscher, 2018, S. 265, 274).
[105] A.A. Riesenhuber, ZUM 2018, 407, 413 („zusätzliche Handlungsoption für die Mitglieder").
[106] A.A. Riesenhuber, ZUM 2018, 407, 412.
[107] Das im Korrektur-Verteilungsplan v. 26.11.2016 (www.vgwort.de/fileadmin/pdf/verteilungsplan/Korrektur-Verteilungsplan_der_VG_WORT_2012-2016.pdf) zunächst vorgesehene „Verrechnungsmodell" räumte den Verlegern (in Abschnitt I § 1 Abs. 2) rechtsgeschäftlich die Möglichkeit der Aufrechnung mit abgetretenen Ansprüchen der Urheber ein. Mit der Teilnahme am Verrechnungsmodell war gemäß § 3 Abs. 2 des Korrektur-Verteilungsplans ein Zahlungsaufschub verbunden.
[108] Vgl. die „Aktuelle Information" der VG Wort v. 11.10.2016 (www.vgwort.de/aktuelle-entwicklungen/klageverfahren-verteilungsplan.html). Mit einer „Änderung von Wahrnehmungsbedingungen und Verteilungsplan" hatte die Beschlussfassung über das „Verzichtsmodell", die eine Modalität der Rückforderung der rechtswidrig ausgezahlten Beträge betraf, nichts zu tun (a.A. aber Riesenhuber, ZUM 2018, 407, 412 f.).
[109] Abrufbar www.vgwort.de/publikationen-dokumente/pressemitteilungen.html.
[110] Nach der Presseerklärung der VG Wort v. 12.6.2018 (www.vgwort.de/publikationen-dokumente/pressemitteilungen.html) waren später nur etwa 85 Mio. EUR von Verlegern zurückzufordern.
[111] Vgl. BGH ZUM-RD 2014, 276 Rn. 12 ff., 31 – Verrechnung von Musik in Werbefilmen.
[112] Nach der Erklärung der VG Wort bei der Mitgliederversammlung v. 26.11.2016 wurden 23.741.715,10 EUR als Gerätevergütung für Multifunktionsgeräte für die Jahre 2002 bis 2007 bereits im Jahr 2009 eingenommen (Protokoll der Mitgliederversammlung). Dieser Betrag wurde „für Risiken im Zusammenhang mit der Verlegerbeteiligung" in die Rückstellungen genommen, obwohl zu dieser Zeit noch kein Verfahren wegen der Verlegerbeteiligung anhängig war (Klageerhebung im Verfahren „Verlegeranteil" erst Ende 2011). Diese Bildung einer „schwarzen Kasse" aus auszuschüttenden Beträgen ist ein weiteres Indiz dafür, dass § 9 Abs. 1 Nr. 3 Satzung nicht als tragfähige Grundlage der Verlegerbeteiligung angesehen wurde.
[113] Vgl. lediglich VG Wort, Geschäftsbericht 2014, S. 5 (www.vgwort.de/publikationen-dokumente/geschaeftsberichte.html): „Daneben bildete die VG WORT Rückstellungen, um ggf. Forderungsausfälle abdecken zu können."
[114] Protokoll der Mitgliederversammlung v. 26.11.2016; VG Wort, Transparenzbericht 2016, S. 96 (www.vgwort.de/fileadmin/pdf/geschaeftsberichte/Transparenzbericht_2016.pdf).
[115] Nach der Erklärung der VG Wort bei der Mitgliederversammlung v. 26.11.2016 betrugen die in den Jahren 2009 bis 2015 gebildeten Rückstellungen 109.041.587,19 EUR (Protokoll der Mitgliederversammlung). Demnach entfielen auf die Jahre 2016 und 2017 sowie das 1. Halbjahr 2018 weitere ca. 70 Mio. EUR an Rückstellungen.
[116] Vgl. VG Wort, Geschäftsbericht 2017, S. 10 (www.vgwort.de/publikationen-dokumente/geschaeftsberichte.html).
[117] Vgl. dazu auch Börsenverein, „Das Vogel-Urteil des Bundesgerichtshofs und die Rückforderung von Verlagsausschüttungen durch die Verwertungsgesellschaft Wort - Stand: 18.10.2016" (S. 7, www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/VG_Wort_Oktober_2016.pdf).
[118] Abschnitt II. § 1 Abs. 1 Buchst. f, § 2 Abs. 2 Buchst. c des Korrektur-Verteilungsplans (www.vgwort.de/fileadmin/pdf/verteilungsplan/Korrektur-Verteilungsplan_der_VG_WORT_2012-2016.pdf).
[119] Nach dem Geschäftsbericht der VG Wort für das Jahr 2017, S. 10 (www.vgwort.de/publikationen-dokumente/geschaeftsberichte.html) wurden „noch ausstehende oder nicht zurückzuerlangende Verlagsausschüttungen … durch den Einsatz von Rückstellungen – wie im Korrekturverteilungsplan vorgesehen – ausgeglichen".
[120] Vgl. weiter v. Ungern-Sternberg, ZGE 2017, 1, 2.
[121] Vgl. BGHZ 210, 77 = ZUM 2016, 639 Rn. 42 ff., 58 ff. - Verlegeranteil.
[122] Nach Angaben der VG Wort bei der Mitgliederversammlung am 26.11.2016 waren von den Einnahmen aus der Gerätevergütung für Multifunktionsgeräte für die Jahre 2002 bis 2007 (etwa 23,74 Mio. EUR) im November 2016 etwa 9 Mio. EUR (ca. 38 % !) „nicht verteilbare Beträge" (Protokoll der Mitgliederversammlung).
[123] Vgl. OLG Nürnberg ZUM-RD 2002, 292, 296.
[124] Wahrnehmungsvertrag i.d.F. v. 10.9.2016 (www.vgwort.de/fileadmin/pdf/wahrnehmungsvertrag/Muster_Wahrnehmungsvertrag_Autor_10.9.16.pdf).
[125] Vgl. Leistner, in: Schricker/Loewenheim (o. Fn. 47), § 4 Rn. 26; Kotthoff, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl. 2013, § 4 Rn. 1; Marquardt, in: Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 4 UrhG Rn. 1.
[126] Vgl. EuGH ZUM 2014, 573 Rn. 20 ff. – ACI Adam u.a./Thuiskopie u.a.; EuGH ZUM 2015, 381 Rn. 74 ff. – Copydan/Nokia; Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim (o. Fn. 47), § 54 Rn. 6.
[127] Vgl. BGH ZUM 2014, 43 Rn. 57 – SUMO; Leistner, in: Schricker/Loewenheim (o. Fn. 47), § 4 Rn. 34. Die Vorschriften, die Vervielfältigungen in größerem Umfang erlauben (§ 53 Abs. 4 Buchst. b, § 60c Abs. 2 UrhG), haben für Sammelwerke kaum Bedeutung, da für die privilegierten Zwecke nur selten in größerem Umfang Vervielfältigungen der unterschiedlichen Texte eines Sammelbandes benötigt werden. Die Vorschrift des § 60c Abs. 2 UrhG ist zudem erst mit dem UrhWissG am 1.3.2018 in Kraft getreten (Art. 4 UrhWissG) und könnte daher nur für spätere Ausschüttungen relevant werden.
[128] In den Ausfüllhinweisen für die Meldeformulare (Stand Mai 2017) und im „Merkblatt für Urheber im wissenschaftlichen Bereich" (Fassung April 2018, www.vgwort.de/fileadmin/pdf/merkblaetter/Merkblatt_Wissenschaft.pdf) ist nur von der Herausgabe eines „Sammelbandes" die Rede. Selbst in der neuen „Ausfüllhilfe" (abgerufen 24.7.2018) heißt es noch: „Die Herausgabe kann nur bei Sammelbänden [sic!] mit mindestens vier Textbeiträgen verschiedener Urheber sowie bei wissenschaftlich kommentierten Texteditionen vergütet werden."
[129] Vgl. § 3 Abs. 6 Verteilungsplan i.d.F. v. 20.5.2017 (www.vgwort.de/fileadmin/pdf/verteilungsplan/Verteilungsplan_2017__fuer_Ausschuettungen_ab_2018_.pdf).
[130] Zur Pflicht einer Verwertungsgesellschaft, die für eine möglichst leistungsgerechte Ausschüttung der Wahrnehmungserträge notwendigen Ermittlungen durchzuführen, vgl. BGHZ 163, 119, 133 = ZUM 2005, 739, 743 – PRO-Verfahren.
[131] Vgl. BGHZ 210, 77 = ZUM 2016, 639 Rn. 35 f. – Verlegeranteil; vgl. auch BGHZ 151, 92, 100 f. = ZUM 2002, 821, 823 – Mischtonmeister.
[132] Vgl. BGH ZUM-RD 2013, 176 Rn. 22 - Missbrauch des Verteilungsplans; ZUM 2002, 379, 382 - Klausurerfordernis; vgl. auch v. Ungern-Sternberg, GRUR 2014, 209, 223.
[133] Leistungsgerecht ist eine Verteilung nur, wenn sie im Hinblick auf den Beitrag der wahrgenommenen Rechte zum Wahrnehmungserlös angemessen ist (vgl. BGHZ 210, 77 = ZUM 2016, 639 Rn. 23 – Verlegeranteil).
[134] Vgl. zu dieser Frage der Wahrnehmungspflicht auch BGHZ 151, 92, 98 ff. = ZUM 2002, 821, 822 f. – Mischtonmeister.
[135] Vgl. auch Vogel, Blog v. 12.5.2017, „Sogenanntes Verzichtsmodell" (www.perlentaucher.de/essay/auch-nach-dem-bgh-urteil-beguenstigt-die-vg-wort-weiter-die-verleger.html).
[136] Die Beschlüsse sind auf der Website der VG Wort noch nicht abrufbar.
[137] Die Neuregelungen sind noch nicht veröffentlicht. Deshalb wird hier nicht näher auf sie eingegangen.
[138] Vgl. dazu auch Gervais, E.I.P.R. 2018, 349.
[139] VG Wort, Geschäftsbericht 2017, S. 14 (www.vgwort.de/publikationen-dokumente/geschaeftsberichte.html).
[140] EuGH ZUM 2012, 313 Rn. 89 ff.
[141] EuGH ZUM 2013, 780 Rn. 46 ff.
[142] EuGH ZUM 2013, 780 Rn. 53, 55.
[143] Vgl. BGHZ 210, 77 = ZUM 2016, 639 Rn. 58 ff. – Verlegeranteil.
[144] Dies bestätigt auch der Geschäftsbericht 2017 der VG Wort, S. 23 (www.vgwort.de/publikationen-dokumente/geschaeftsberichte.html). Danach hat der „Förderungsfonds Wissenschaft" im Jahr 2017 für Druckkostenzuschüsse, die Beteiligung am Übersetzungspreis „Geisteswissenschaften International" und für „Stipendien im Urheberrechtsbereich" über 1,3 Mio. EUR aufgewandt. Dazu kamen – im Verhältnis zu den ausgeschütteten Beträgen auffallend hohe – Verwaltungskosten (Personal und sonstige betriebliche Aufwendungen) von 330.916,01 EUR (vgl. die Gewinn- und Verlustrechnung des Förderungsfonds Wissenschaft für die Zeit v. 1.1. bis 31.12.2017).
[145] Vgl. Melichar, in: Festschrift Wandtke, 2013, S. 243, 244, 246; Keiderling, Geist, Recht und Geld – Die VG WORT 1958-2008, 2008, S. 136.
[146] Vgl. Vogel, „Ein Nullsummenspiel besonderer Art" (www.perlentaucher.de/essay/martin-vogel-vg-wort-verleger-und-urheberverbaende-planen-erneut-einen-griff-in-die-taschen-der-urheber.html); v. Ungern-Sternberg, in: FS Büscher, 2018, S. 265, 275 f.
[147] Vgl. dazu Vogel, „Ein Nullsummenspiel besonderer Art" (www.perlentaucher.de/essay/martin-vogel-vg-wort-verleger-und-urheberverbaende-planen-erneut-einen-griff-in-die-taschen-der-urheber.html).
[148] Vgl. BGHZ 210, 77 = ZUM 2016, 639 Rn. 92 ff. – Verlegeranteil. Zu den Ausschüttungen an den Deutschen Hochschulverband, die Gesellschaft Deutscher Chemiker und die Deutsche Physikalische Gesellschaft vgl. nunmehr § 49 Verteilungsplan i.d.F. v. 20.5.2017 (www.vgwort.de/fileadmin/pdf/verteilungsplan/Verteilungsplan_2017__fuer_Ausschuettungen_ab_2018_.pdf).
[149] Vgl. auch Sandberger, in: FS Martin Vogel, 2017, S. 307, 318.
[150] Riesenhuber, ZUM 2018, 407, 416.
[151] Vgl. v. Ungern-Sternberg, ZGE 2017, 1, 15.
[152] A.A. Riesenhuber, ZUM 2018, 407, 416.
[153] Vgl. Protokoll der Mitgliederversammlung der VG Wort v. 20.5.2017.
[154] §§ 3, 7 Abs. 7 der Satzung v. 26.11.2016 (www.vgwort.de/publikationen-dokumente.html).
[155] Zur Entstehungsgeschichte der VG Wort vgl. Melichar, Die Wahrnehmung von Urheberrechten durch Verwertungsgesellschaften, 1983, S. 73 ff.; Keiderling, Geist, Recht und Geld – Die VG WORT 1958-2008, 2008, S. 37 ff.
[156] Riesenhuber, ZUM 2018, 407, 410.
[157] Vgl. dazu bereits eingehend v. Ungern-Sternberg, in: FS Büscher, 2018, S. 265, 277 ff.; ders., ZGE 2017, 1, 11 ff.; ders., GRUR 2017, 217, 234 f.
[158] Vgl. OLG München ZUM 2014, 52, 61 – Verlegeranteil; vgl. auch KG ZUM-RD 2011, 299, 301 f.; Häußer, FuR 1980, 57, 64.
[159] Vgl. Keiderling, Geist, Recht und Geld – Die VG WORT 1958-2008, 2008, S. 97; Melichar, in: FS Wandtke, 2013, S. 243, 244.
[160] Zur Unangemessenheit einer Beteiligungsquote von 50 % vgl. auch Heinemann, Die Verteilungspraxis der Verwertungsgesellschaften, 2017, S. 231 f.
[161] Vgl. Melichar, UFITA 117 (1991) S. 5, 8 f.; Becker, BBl. 1990, 2317, 2320; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2016, 38, 41 m.w.N.
[162] Riesenhuber, ZUM 2018, 407, 409 f.
[163] Riesenhuber, ZUM 2018, 407, 410.
[164] Vgl. Goldmann, Die kollektive Wahrnehmung musikalischer Rechte in den USA und Deutschland, 2001, S. 113 f.; Hertin, in: FS Martin Vogel, 2017, S. 277, 285 f.; Sandberger, ebd. S. 307, 317 f.; vgl. auch Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 8. Aufl. 2017, Rn. 1309 f., 1347; Walter, VerwGes'G 16 – Verwertungsgesellschaftengesetz 2016, 2017, § 6 (unter 2.).
[165] Vgl. „Aktuelle Information – VG WORT prüft BGH-Urteil zur Verlegerbeteiligung" v. 4.5.2016 (o. Fn. 28); vgl. zuvor schon die Presseerklärung der VG Wort v. 22.2.2016 „VG WORT begrüßt das Schreiben von Staatsministerin Grütters und Bundesminister Maas an Kommissar Oettinger"(www.vgwort.de/publikationen-dokumente/pressemitteilungen.html) sowie die „Aktuelle Information" der VG Wort v. 29.4.2016 (www.vgwort.de/fileadmin/pdf/allgemeine_pdf/29.4.2016_Deutscher_Bundestag_-_VGG_und_Verlegerbeteiligung.pdf).
[166] Presseerklärung der VG Wort v. 6.6.2016 (www.vgwort.de/aktuelle-entwicklungen/klageverfahren-verteilungsplan.html); vgl. weiter Staats, ZUM 2018, 250.
[167] Presseerklärung vom 21.5.2017 „Mit neuem Verteilungsplan gemeinsam in die Zukunft", www.vgwort.de/aktuelle-entwicklungen/klageverfahren-verteilungsplan.html.
[168] Vgl. v. Ungern-Sternberg, in: FS Büscher, 2018, S. 265, 272.
[169] Die im Artikel von Staats in der Zeitschrift „Politik & Kultur" (Nr. 4/16 S. 6, Juli/August 2016; www.kulturrat.de/wp-content/uploads/2016/06/PK042016.pdf) genannten Argumente für eine gemeinsame Verwertungsgesellschaft von Urhebern und Verlegern sind teilweise durch die rechtliche und tatsächliche Entwicklung überholt. Staats berücksichtigt auch nicht, dass der wirtschaftliche Wert der gesetzlichen Vergütungsansprüche nach geltendem Unionsrecht allein den Urhebern zusteht. Eine eigene Verwertungsgesellschaft für die Wahrnehmung von Rechten, die Verlegern zustehen, wäre auch kein Hindernis für eine wirksame Rechtewahrnehmung gegenüber Nutzern. Es ist nicht ungewöhnlich, dass mehrere Verwertungsgesellschaften bei der Vergabe von Nutzungsrechten zusammenwirken müssen.
[170] Riesenhuber, ZUM 2018, 407, 410.
[171] UFITA 81 (1978) S. 348.
[172] Vgl. näher v. Ungern-Sternberg, in: FS Büscher, 2018, S. 265, 272.
[173] „Die den Verlegern im Verteilungsplan B eingeräumten Beteiligungsquoten von regelmäßigen 50 % sind mit dem Willkürverbot nur schwer zu vereinbaren. Wegen der augenblicklichen Diskussion innerhalb der GEMA über eine Abänderung dieser Quoten ist derzeit eine Beanstandung jedoch nicht veranlaßt" (UFITA 81 [1978] S. 348, 360).
[174] Vgl. auch den Jahresbericht 2017 des DPMA (S. 54, www.dpma.de): Danach hat die Aufsicht nach dem Urteil des BGH „Verlegeranteil" die Rückforderungen der VG Wort und die Korrekturen im Verteilungsplan „begleitet".
[175] Vgl. Presseerklärung der VG Wort v. 22.6.2012 („Hauptausschüttung der VG WORT", www.vgwort.de/aktuelle-entwicklungen/klageverfahren-verteilungsplan.html); VG Wort, Geschäftsbericht 2012, S. 12 (o. Fn. 82); Riesenhuber, ZUM 2018, 407, 414.
[176] Vgl. dazu auch die Darstellung der Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung bei Melichar, in: Festschrift Wandtke, 2013, S. 243, 244 f.
[177] Vgl. dazu auch die Antwort der Bundesregierung v. 27.5.2014 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Dr. 18/1555.
[178] Vgl. dazu v. Ungern-Sternberg, in: FS Büscher, 2018, S. 265, 272 m.w.N.; Heinemann, Die Verteilungspraxis der Verwertungsgesellschaften, 2017, S. 326 ff., 335 f.
[179] Vgl. den Abschlussbericht, BT-Dr. 16/7000, S. 282 ff.
[180] Vgl. Petition 9466 (Beschl. des Deutschen Bundestags v. 20.2.2014 - Pet 4-17-07-44-000743, [Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses Nr. 6, BT-Dr. 18/510, S. 5 i.V.m. dem Plenarprotokoll des Deutschen Bundestages v. 20.2.2014, BT-Dr. 18/17, S. 1276]; https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2010/_01/_18/Petition_9466.nc.html); vgl. bereits den Beschl. des Deutschen Bundestags zur Petition 4517 v. 27.6.2013 (Pet 4-16-07-44-052735; https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2009/_05/_19/Petition_4517.nc.html).
[181] Vgl. Heinemann, Die Verteilungspraxis der Verwertungsgesellschaften, 2017, S. 331.
[182] Vgl. dazu auch Heinemann, Die Verteilungspraxis der Verwertungsgesellschaften, 2017, S. 333 f., 335 f.
[183] Vgl. Riesenhuber, ZUM 2018, 407, 415. Zur Kritik am GEMA-Wertungsverfahren vgl. den Bericht des Petitionsausschusses „Die Tätigkeit des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages im Jahr 2013", BTDrucks. 18/1300 S. 31 (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/013/1801300.pdf). Die dort angesprochene GEMA-Petition 4517, die von 110.472 Mitzeichnenden unterstützt wurde, richtete sich u.a. gegen die Regelung, nach der die nichtordentlichen Mitglieder in den Wertungsausschüssen nur eine beratende Stimme haben. Der Petitionsausschuss sah „dringenden Handlungsbedarf, um die Mitwirkungsrechte der nichtordentlichen Mitglieder als Gruppe insgesamt zu stärken und in etwa an ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Beitrag auszurichten" (Petition Pet 4-16-07-44-052735, über die der Bundestag am 27.6.2013 beschlossen hat; https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2009/_05/_19/Petition_4517.nc.html). Vgl. weiter zur Kritik am GEMA-Wertungsverfahren: Schunke, in: Bisges, Handbuch Urheberrecht, 2016, Kap. 4 Rn. 525; Hertin, GRUR 2013, 469 (mit Erwiderung Riesenhuber, GRUR 2014, 443).
[184] Vgl. Abschlussbericht, BT-Dr. 16/7000, S. 285.
[185] Vgl. Beschl. des Deutschen Bundestags v. 20.2.2014 zur Petition 9466 (https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2010/_01/_18/Petition_9466.nc.html).
[186] Riesenhuber, ZUM 2018, 407, 411 Fn. 25.

 
(online seit: 14.08.2018)
 
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs.
 
Zitiervorschlag: von Ungern-Sternberg, Joachim, Das Urteil des BGH "Verlegeranteil" und seine Folgen - zugleich eine Erwiderung auf Riesenhuber, ZUM 2018, 407 - JurPC-Web-Dok. 0105/2018