JurPC Web-Dok. 25/2018 - DOI 10.7328/jurpcb201833225

Ralf Köbler *

Fake news, Hassbotschaft und Co. - ein zivilprozessualer Gegenvorschlag zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken

JurPC Web-Dok. 25/2018, Abs. 1 - 35


Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken will das Bundesjustizministerium die Diskussion um die Lösung eines neuartigen Kulturproblems befördern: Hassbotschaften, diffamierende Nachrichten, Falschnachrichten sind die Begleitmusik einer Kommunikationskultur, die einem grundlegenden Wandel unterworfen ist. Die scheinbare Grenzenlosigkeit und die gefühlte Anonymität lassen viele Nutzer verkennen, dass die Freiheit der Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre findet. Neben einem strafrechtlichen Ansatz zur Bekämpfung derartiger Auswüchse, der in der Regel mangels Kenntniserlangung der Strafverfolgungsbehörden nicht greifen dürfte, spielt der Ansatz der zeitnahen Löschung der Nachricht strafbaren Inhaltes praktisch die größte Rolle und dürfte auch für die Betroffenen von größter Bedeutung sein.Abs. 1

1. Kurz zur Kritik am Entwurf: Der öffentlich-rechtliche (markt)regulierende Ansatz

Abs. 2
Der Referentenentwurf schlägt vor, den Betreibern bedeutungsvoller sozialer Netzwerke, die nämlich mindestens zwei Millionen in Deutschland registrierte Nutzer haben, die Pflicht aufzuerlegen, ein schnell reagierendes Verfahren zum Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte einschließlich eines Löschverfahrens (mit 24-Stunden-Frist) vorzuhalten und überdies einen sehr detaillierten Quartalsbericht über den Umgang mit Beschwerden zu erstatten und zu veröffentlichen. Die beiden Pflichtenkomplexe sind mit Bußgeld bis zu 5 Millionen Euro bewehrt.Abs. 3
Zur Kritik an dem Entwurf lässt sich allerhand an Fragen formulieren, etwa ob der Bund eine Gesetzgebungskompetenz besitzt oder ob sie für Medienfragen nicht bei den Ländern liegt, die über den Rundfunk-Staatsvertrag auch davon Gebrauch gemacht haben. Oder die Frage, ob die Einführung eines „Beschwerdemanagements" nicht Sache der Europäischen Union ist, die mit der E-Commerce-RL 2000/31/EG in diesem Bereich auch schon tätig geworden ist. Auch erscheint die Auswahl an strafrechtlichen Tatbeständen, die den Begriff des rechtswidrigen Inhalts erfüllen sollen, nicht sinnvoll abschließend und nicht überzeugend. Und offen ist auch die Frage, wieso sich der Staat aus einer exekutiv/judikativ eingreifenden Rolle in die eines abstrakt Regulierenden zurückzieht, der allerdings mit bösen und exzessiv hohen Bußen droht. Es klingt ein wenig nach modernem Ablasshandel.Abs. 4
All das soll hier nicht vertieft werden.Abs. 5
Verf. treibt etwas anderes um: Reglementierungen sozialer Netzwerke betreffen nicht nur die Meinungsfreiheit der Äußernden und die Persönlichkeitssphäre der Betroffenen, sie greifen auch in die Gewerbefreiheit der betreibenden Unternehmen ein, deren Tätigkeit über die Meinungsfreiheit und das Fernmeldegeheimnis höchster Stellenwert zugebilligt wird, selbst wenn die Pressefreiheit von diesen Unternehmen nicht direkt in Anspruch genommen wird, weil sie sich selbst nur als Kommunikationsdienstleister verstehen. Die öffentlich-rechtliche Reglementierung einer Dienstleistung, die dem Ausleben der Meinungsäußerungsfreiheit dient, kann daher nur dann erforderlich und verhältnismäßig sein, wenn sich die gesetzgeberischen Intentionen nicht auf andere Weise umsetzen lassen.Abs. 6
Dies ist indessen der Fall.Abs. 7

2. Die Rechtsprechung des BGH zu Sperrungs- und Löschungsansprüchen gegen Internet-Provider

Abs. 8
Nach mittlerweile gefestigt zu nennender Rechtsprechung (mit grundsätzlicher Darlegung der Pflichten des Providers BGH, Urteil vom 01.03.2016, VI ZR 34/15) schützt das Haftungsprivileg des § 10 TMG den Provider nicht vor Unterlassungsansprüchen aus einer mittelbaren Störerhaftung. Nach § 10 Nr. 1 TMG ist der Diensteanbieter für fremde Informationen, die für einen Nutzer gespeichert werden, nicht verantwortlich, insbesondere nicht schadensersatzpflichtig, solange er keine Kenntnis von einer rechtswidrigen Handlung oder Information hat und ihm auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die Rechtswidrigkeit offenkundig ist. Ist diese Kenntnis erlangt, verlangt § 10 Nr. 2 TMG unverzügliches Tätigwerden zur Entfernung oder Sperrung. Einen Erfolg der Entfernung oder Sperrung verlangt das Gesetz nicht. Einen Versuch, diese Norm als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB nutzbar zu machen, hat der BGH nicht ersichtlich unternommen.Abs. 9
Vielmehr geht der BGH von einem Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB analog iVm. § 823 Abs. 1 BGB für den Provider als mittelbaren Störer aus, dessen Pflichten der BGH allerdings im Rahmen des Zumutbaren als eingeschränkt sieht. So soll der Provider dann zu einer Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts verpflichtet sein, wenn eine Beanstandung so konkret gefasst ist, dass ein Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht werden kann. Nach dem BGH schließt die erforderliche Abwägung der Interessen in der Regel allerdings ein, eine Stellungnahme des für einen beanstandeten Beitrag Verantwortlichen einzuholen.Abs. 10
Überdies hat der BGH in einer früheren Entscheidung (BGH, Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10) klargestellt, dass der Betroffene es in Fällen mit Providern mit Sitz im Ausland nach § 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB verlangen kann, dass anstelle des Rechts des Staates der Handlung des Antragsgegners das Recht des Staates zur Anwendung kommt, in dem der schädigende Erfolg eingetreten ist.Abs. 11
Daran lässt sich anknüpfen.Abs. 12

3. Der zivilistische Ansatz der Schaffung eines neuen elektronischen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes

Abs. 13
Warum nicht einem neuartigen Phänomen der digitalen Gesellschaft mit einem neuartigen Verfahren begegnen?Abs. 14
In den Fällen ehrverletzender oder hasserfüllter, ev. rassistischer Botschaften gegen eine konkrete Person bestehen zivilrechtliche Unterlassungsansprüche, in den Fällen strafbarer Falschnachrichten auch. Die Fälle nicht strafbarer Falschnachrichten dürften in den Bereich folgeloser Irreführung fallen, die zwar folgenreich oder zumindest öffentlich verwirrungstiftend sein kann („gestern in Schweden"…), aber nicht jede Ausnutzung der Dummheit anderer ist strafbar oder mit einem privatrechtlichen Unterlassungs- oder Widerrufsanspruch unterlegt.Abs. 15
Bestehen Ansprüche, ist für den Betroffenen in erster Linie eine äußerst zeitnahe Löschung oder Suspendierung einer Nachricht oder eines Eintrags das Ziel. Hier bietet sich die einstweilige Verfügung als klassische Methode an - nun dürfte klar sein, dass die einschlägigen Fälle in aller Regel Menschen betreffen dürften, die schon ob ihres Alters und ihrer gesellschaftlichen Diversität keinerlei Bezug zum Instrumentarium der ZPO besitzen und auch den Weg zum Anwalt nicht gehen wollen. Indessen ist diese Opfergruppe fraglos internetaffin. Hier setzt der Vorschlag an:Abs. 16
Eine einfach erreichbare und einfach zu bedienende Internet-Anwendung könnte den Antrag auf einstweilige Verfügung auslösen. Es wäre eine Möglichkeit zu schaffen, den angegriffenen Link oder aber auch den Inhalt selbst auf einfache Weise upzuloaden zu einem „Rechtsdurchsetzungs-Portal", das über formularhaft vorgegebene Eintragungsvoraussetzungen alle erforderlichen Fakten abfragt und über die Anschriften der Parteien auch sofort das zuständige Gericht ermittelt und den Antrag dorthin verschickt.Abs. 17
Zum Schutz vor Missbrauch wäre natürlich eine Identifizierung des Antragstellers erforderlich. Da gerade Jugendliche eher selten über die üblicherweise im elektronischen Rechtsverkehr erforderliche qualifizierte elektronische Signatur verfügen dürften, könnte die Identifizierungsfunktion des neuen Personalausweises zugelassen werden, alternativ Einmalsignaturen, die gegen kleines Geld im Internet erworben werden können. Ein solches opfergruppenadäquates Antragsverfahren könnte mit der gesetzlichen Verpflichtung für das Gericht verbunden werden, binnen drei oder fünf Tagen zu entscheiden, was auch ein vermutlich neuer Gedanke ist, für den wenig Zustimmung zu erwarten ist.Abs. 18
Da die einstweilige Verfügung zumindest nach der Systematik der ZPO nicht der Vorwegnahme der Hauptsache dienen darf, wäre zunächst lediglich die Sperrung des rechtswidrigen Inhaltes auszusprechen. Die Löschung könnte - zur Vermeidung eines Hauptsacheverfahrens - dann nach Ablauf einer angemessenen Frist für den Fall des Ausbleibens eines Widerspruchs als gesetzliche Folge geschehen. Um das Verfahren schnell und effektiv zu gestalten, sollte das Erfordernis der Anhörung des Providers und des für den beanstandeten Eintrag Verantwortlichen im Regelfall in Verschärfung der Rechtsprechung des BGH entfallen.Abs. 19
Zu überlegen bleibt auch, ob das Verfahren subsidiär ausgestaltet werden sollte, so dass ein Antrag nur dann zulässig wäre, wenn vor Antragstellung unmittelbar von dem Antragsgegner Sperrung oder Löschung verlangt worden und keine unverzügliche Reaktion im Sinne des Betroffenen erfolgt ist.Abs. 20
Darüber hinaus wären die Anträge kostenfrei zu stellen oder im marginalen und vorschussfreien Bereich des Kostenrechts anzusiedeln - es ließen sich die vom Referentenentwurf vorgesehenen Mehrausgaben für die Tätigkeit des Bundesamtes für Justiz hier sinnvoll gegenrechnen.Abs. 21
Letztlich würde ein solches Verfahren gewiss ohne öffentlich-rechtliche Regulierung dazu führen, dass die sozialen Netzwerke, und zwar auch die unter zwei Millionen Nutzern, zügig ein effizientes Beschwerdemanagement bereitstellen, ist doch die Vollstreckbarkeit einer unvertretbaren Handlung nach § 888 ZPO durch Zwangsgeld möglich - einen entsprechenden Antrag sollte das zu errichtende Portal selbstverständlich auch ermöglichen.Abs. 22
Im Anschluss an die Vorschrift des § 940 ZPO, der einstweilige Verfügungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes auch dann ermöglicht, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint, ließen sich vorschlagsweise neue §§ 940a und 940b ZPO wie folgt formulieren:Abs. 23
Vorschlag für § 940a ZPOAbs. 24
(1) Richtet sich der Antrag auf einstweilige Verfügung auf die Sperrung strafbarer oder rechtswidriger Inhalte auf einer Internetplattform, die es Nutzern ermöglicht, beliebige Inhalte mit anderen Nutzern zu auszutauschen, zu teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, kann der Antrag über die Antragsplattform www.rechtsdurchsetzung-in-sozialen-netzwerken.de gestellt werden.Abs. 25
(2) Der Antrag ist mit dem Link zu dem angegriffenen Inhalt zu verbinden. Der Inhalt kann dem Gericht auch durch Nutzung des bereitstehenden Upload-Systems mitgeteilt werden.Abs. 26
(3) Der Antragsteller hat sich durch Nutzung der Identifikationsfunktion des Personalausweises oder durch Beifügung einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz oder einer qualifizierten Einmalsignatur zu legitimieren.Abs. 27
((4) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er vor Antragstellung unmittelbar von dem Antragsgegner Sperrung oder Löschung verlangt hat und keine unverzügliche Reaktion im Sinne des Antrags erfolgt ist.)Abs. 28
(5) Das Gericht gewährt dem Antragsgegner nur dann vor der Entscheidung rechtliches Gehör, wenn ein Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Antragstellers nicht unschwer bejaht werden kann.Abs. 29
Vorschlag für § 940b ZPO:Abs. 30
(1) Für die Entscheidung nach § 940a ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig.Abs. 31
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu bestimmen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.Abs. 32
(6) Ergeht binnen sechs Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung kein Widerspruch, ist der beanstandete Inhalt zu löschen.Abs. 33
Mit einem solchen Verfahren, dessen Attraktivität natürlich von der Ausgestaltung der Antragsplattform abhängt, ließe sich eine rechtlich umstrittene öffentlich-rechtliche, in der Folge aufwändige Regulierungslösung zugunsten der Privatautonomie vermeiden, ohne dass sich der Staat den Vorwurf machen lassen müsste, sich aus der Behandlung rechtswidriger Sachverhalte herauszuhalten. Und das Amtsgericht wäre sicher auch nicht gehindert, in besonders krassen Fällen von Amts wegen die Staatsanwaltschaft einzuschalten.Abs. 34
Natürlich ist der Vorschlag zu einfach gedacht.Abs. 35

Fußnoten

* Dr. Ralf Köbler ist Präsident des Landgerichts Darmstadt. Der Beitrag war bereits in AfP 2017, S. 282 ff. veröffentlicht worden. Zweitveröffentlichung in JurPC mit Zustimmung des Verlages.

 
(online seit: 21.02.2018)
 
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs.
 
Zitiervorschlag: Köbler, Ralf, Fake news, Hassbotschaft und Co. - ein zivilprozessualer Gegenvorschlag zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken - JurPC-Web-Dok. 0025/2018