JurPC Web-Dok. 181/2016 - DOI 10.7328/jurpcb20163112190

AG Stuttgart
Urteil vom 31.08.2016

4 C 1254/16

Beweisfragen beim Filesharing

JurPC Web-Dok. 181/2016


Leitsätze (der Redaktion):

  1. Die sekundäre Darlegungslast in Filesharing-Fällen ist als erfüllt anzusehen, wenn der Anschlussinhaber seine Familienmitglieder als mögliche Alleintäter benennt und zu deren Internetnutzungsverhalten vorträgt. Der Anschlussinhaber verletzt seine Darlegungslast nicht dadurch, dass er seinen Familienmitgliedern glaubt, dass sie nicht Täter waren bzw. er keine Vermutung hinsichtlich der Täterschaft eines Familienmitglieds äußert. Die sekundäre Darlegungslast geht nicht so weit, dass sie nur dann als erfüllt anzusehen wäre, wenn der Anschlussinhaber einen Alleintäter individuell benennt. Vielmehr ist insoweit ausreichend, dass ein klar abgrenzbarer Personenkreis zum Tatzeitpunkt tatsächlich Zugang zum Internet hatte und dieser Personenkreis namentlich benannt wird.
  2. Der Anschlussinhaber braucht im Rahmen der Nachforschungspflicht die in Frage kommenden Computer nicht auf das Vorhandensein einer Filesharing-Software zu untersuchen.
  3. Für das Vorliegen der nach der BGH-Rechtsprechung bestehenden tatsächlichen Vermutung ist derjenige beweispflichtig, der sich auf die tatsächliche Vermutung beruft, mithin der Rechteinhaber. Den Anschlussinhaber trifft hierbei jedoch eine sekundäre Darlegungslast; wird er dieser Darlegungslast gerecht, ist es wieder Sache des Rechteinhabers die für eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen.
Hinweis der Redaktion:
Die vorliegende Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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[online seit: 13.12.2016]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Stuttgart, AG, Beweisfragen beim Filesharing - JurPC-Web-Dok. 0181/2016