JurPC Web-Dok. 93/2016 - DOI 10.7328/jurpcb201631694

OLG Köln

Beschluss vom 03.03.2016

6 W 21/16

The Strange Art

JurPC Web-Dok. 93/2016, Abs. 1 - 8


Leitsatz:

Bei der Beschwerde eines Anschlussinhabers gegen eine Gestattungsanordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG entspricht der Beschwerdewert dem Wert der Forderung, die seitens des Rechteinhabers geltend gemacht wird. Der Auffangwert gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG ist dagegen bei Rechtsmitteln des Rechteinhabers gegen die Ablehnung der Gestattungsanordnung anzusetzen (Abgrenzung von Senat, GRUR-RR 2009, 38 – Gegenstandswert im Anordnungsverfahren).

Gründe:

Abs. 1
I. Abs. 2
Der Beteiligte zu 2) hat gegen einen Beschluss des Landgerichts Köln, durch den der Beteiligten zu 3) gemäß § 101 Abs. 9 UrhG gestattet worden ist, unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft zu erteilen über diejenigen Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte IP-Adressen zugewiesen worden waren, Beschwerde eingelegt. Aufgrund dieses Beschlusses ist der Beteiligte zu 2) namens der Beteiligten zu 1) wegen des unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachens der Tonaufnahme „The Strange Art" in Anspruch genommen worden. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat das Landgericht im Wege der Abhilfe festgestellt, dass die Gestattungsanordnung den Beteiligten zu 2) in seinen Rechten verletzt hat, und den Wert für das Beschwerdeverfahren auf bis 1.500 EUR festgesetzt. Mit ihrer Beschwerde erstreben die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 5.000 EUR.Abs. 3
II.Abs. 4
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert des § 83 Abs. 1 S. 1 GNotKG überschritten. Der Senat legt die Beschwerde dabei dahingehend aus, dass sie entsprechend § 32 Abs. 2 RVG seitens der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) im eigenen Namen eingelegt worden ist.Abs. 5
In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats entspricht bei einer Beschwerde eines Anschlussinhabers gegen eine Gestattungsanordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG der Beschwerdewert dem wirtschaftlichen Interesse des Anschlussinhabers an der Aufhebung der Gestattungsanordnung. Dieses entspricht regelmäßig der Forderung, die seitens des Rechteinhabers geltend gemacht wird (z. B. Senat, Beschl. v. 30 4. 2015 – 6 W 50/15). Im vorliegenden Fall hat die Beteiligte zu 1) vorgerichtlich für den Fall, dass der von ihr angebotene Vergleich nicht zustande kommt, angekündigt, einen Anspruch in Höhe von 1.045,40 EUR gerichtlich geltend zu machen. Dieser Betrag ist damit für die Beschwerde des Anschlussinhabers zugrundezulegen, so dass die Gebührenstufe bis 1.500 EUR anzusetzen ist.Abs. 6
Der Auffangwert nach (jetzt) § 36 Abs. 3 GNotKG ist dagegen nur bei Beschwerden des Rechteinhabers gegen die Ablehnung einer Gestattungsanordnung anzusetzen. Da dieses Verfahren für den Rechteinhaber typischerweise der Vorbereitung einer Vielzahl von Ansprüchen gegen verschiedene Rechtsverletzer dient, ist der Gegenstandswert für ihn entsprechend einem Bruchteil seines Gesamtinteresses an der Durchsetzung seiner Hauptansprüche anzusetzen. Soweit nicht besondere tatsächliche Umstände vorliegen, die Anhaltspunkte für eine höhere oder niedrigere Festsetzung geben, ist für das Vorschaltverfahren der nunmehr in § 36 Abs. 3 GNotKG vorgesehene Regelwert von 5.000,00 EUR zu Grunde zu legen (Senat, GRUR-RR 2009, 38, noch zur KostO).Abs. 7
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 83 Abs. 3 S. 1 GNotKG.Abs. 8

 
(online seit: 21.06.2016)
 
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Köln, OLG, The Strange Art - JurPC-Web-Dok. 0093/2016