JurPC Web-Dok. 133/2015 - DOI 10.7328/jurpcb2015308129

Reinhard Gaier*

Strukturiertes Parteivorbringen im Zivilprozess

JurPC Web-Dok. 133/2015, Abs. 1 - 22


Der 70. Deutsche Juristentag hat im vergangenen die Notwendigkeit einer Reform der ZPO erkannt und hierzu mit knapper Mehrheit den bemerkenswerten Beschluss gefasst, über „verbindliche Regelungen" sei „sicherzustellen, dass die Parteien ihren Vortrag zum tatsäch­lichen und rechtlichen Vorbringen strukturieren." Unklar ist jedoch, mit welchen Inhalten die Formel von der Strukturierung zu füllen ist. Der Beitrag versucht daher eine Antwort auf die Frage zu finden, wie eine zielführende Ordnung des Parteivorbringens durch Vorgaben zur Strukturierung erreicht werden kann. Abs. 1
I. Einleitung
Mit dem Zivilprozessrecht beschäftigen sich zwar Tag für Tag tausende Juristinnen und Juristen in Deutschland, gleichwohl - oder gerade wegen dieser „Alltäglichkeit" - findet diese Rechtsmaterie weder in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung noch in der Reformdiskussion die ihr gebührende Aufmerksamkeit. Umso erfreulicher war es deshalb, dass sich die prozessrechtliche Abteilung des 70. Deutschen Juristentages im vergangenen Jahr mit dem Thema „Der Richter im Zivilprozess - Sind ZPO und GVG noch zeitgemäß?" befasste. Es mag darüber gestritten werden, ob der Juristentag dem eigenen ambitionierten Anspruch durchgehend Genüge getan und „Instrumente" gefunden hat, um „den Zivilprozess modern, attraktiv und effektiv zu gestalten".[1] Bisweilen jedenfalls muten nicht nur die von einigen Referenten formulierten Thesen[2], sondern auch die gefassten Beschlüsse[3] eher konventionell,[4] ineffektiv[5] oder in Teilen auch oberflächlich[6] an. Freilich gibt es eine bemerkenswerte Ausnahme, die innovativen Willen zumindest erahnen lässt. Wenn auch mit nur knapper Mehrheit[7] wurde doch immerhin der Beschluss gefasst,[8] über „verbindliche Regelungen" sei „sicherzustellen, dass die Parteien ihren Vortrag zum tatsäch­lichen und rechtlichen Vorbringen strukturieren." Flankiert wird diese Entscheidung durch einen zugehörigen weiteren Beschluss,[9] wonach mit dieser Strukturierungsvorgabe „eine Verpflichtung des Gerichts zu vertiefter Prozessleitung" verbunden sein soll, „die bei Wahrung des rechtlichen Gehörs zu einer Abschichtung des Vortrages führt." Abs. 2
Die prozessrechtlichen Beschlüsse des Juristentages fanden zwar im Grundsatz beim zuständigen Bundesminister die ihnen gebührende Aufmerksamkeit und Aufgeschlossenheit, soweit es um die Prüfung dreier eher übersichtlichen Vorhaben geht, nämlich um die Einrichtung von Spezialkammern, um die Optimierung des Sachverständigenbeweises und um die Vertraulichkeit von Gerichtsverfahren.[10] Eher vorsichtig und zurückhaltend war die Reaktion des Ministers hingegen bei der Frage nach etwaigen „Vorgaben für Anwaltsschriftsätze"; in einem Interview gab er zur Antwort, dass dieses Thema „zumindest bisher in unserer Planung nicht vorgesehen" sei.[11] Dieses bedachtsame Vorgehen mag dem Umstand geschuldet sein, dass der Inhalt struktureller Vorgaben für anwaltliche Schriftsätze im Zivilprozess noch gänzlich ungeklärt ist, die Diskussion hierüber also erst am Anfang steht. Es ist also an der Zeit, die Formel von der Strukturierung mit Inhalten zu füllen. Mit anderen Worten ist eine Antwort auf die Frage zu finden, wie eine zielführende Ordnung des Parteivorbringens durch Vorgaben zur Strukturierung erreicht werden kann. Abs. 3
II. Grundsätzliche Möglichkeiten zur Strukturierung
1. Horizontale oder vertikale Strukturierung
Grob gesprochen kann eine Strukturierung entlang von zwei Grenzlinien erfolgen: (1.) Horizontal, indem der Ablauf des Erkenntnisverfahrens in verschiedene Abschnitte geteilt und die Zulässigkeit von Parteivorbringen diesen Verfahrensabschnitten entsprechend zugeordnet wird; vergleichbar etwa dem „Schuldinterlokut" wie es für Strafprozesse in der Schweiz realisiert und für Deutschland immer wieder in der Diskussion ist. Oder aber (2.) vertikal, indem man sich an den beiden Parteien im Zivilprozess orientiert und ihnen mit der Parteirolle verbundene Obliegenheiten für ihre Mitwirkung, insbesondere für den Vortrag des Prozessstoffs, zuweist. Abs. 4
Der zweite Ansatz, also eine vertikale Strukturierung soll hier weiterverfolgt werden; denn er ist bereits im geltenden Zivilprozessrecht angelegt, erfordert also keine grundlegende Neuausrichtung. Der im Zivilprozessrecht noch immer geltende Beibringungsgrundsatz macht es ohnehin den Parteien zur Obliegenheit, dem Gericht den Prozessstoff in Form von Behauptungen und Beweismitteln vorzutragen. In der Konsequenz dieser Prozessmaxime sind regelmäßig nur solche rechtserheblichen Tatsachenbehauptungen beweisbedürftig, die vom Prozessgegner bestritten (§ 138 III ZPO) und von der beweisbelasteten Partei unter Beweis gestellt worden sind. Abs. 5
2. Der Beibringungsgrundsatz als Basis vertikaler Strukturierung
Der Beibringungsgrundsatz ermöglicht eine Entscheidungsfindung in vernünftiger, prozessökonomisch sinnvoller und effektiver Weise; denn die Parteien, die im Zivilprozess zuvörderst ihre eigenen Interessen verfolgen und durchsetzen wollen, werden mit der Beschaffung und dem Einbringen des Prozessstoffs in den Rechtsstreit belastet. Dem Anspruchsteller, regelmäßig also dem Kläger, obliegt es, den Sachverhalt, auf den er seinen Anspruch in tatsächlicher Hinsicht gründet, in Erfahrung zu bringen, sich die nötigen Beweismittel zu sichern und das Ergebnis seiner Vorbereitung unter Beachtung der Wahrheitspflicht (§ 138 I ZPO) dem Gericht als seinen Parteivortrag zu präsentieren. Damit dies in sinnvoller und erfolgversprechender Weise geschehen kann, muss der Kläger zumindest eine Anspruchsgrundlage in den Blick nehmen und im Wege einer begleitenden Subsumtion darauf bedacht sein, dass das Tatsachenmaterial auch die erforderlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt. Beachtet er das nicht, ist sein Vorbringen unschlüssig und seine Klage schon deshalb - ohne jede Beweiserhebung - abweisungsreif. Wird demnach eine Klage ohne hinreichend sorgfältige Tatsachen- und Rechtsprüfung erhoben, so stellt das aus Sicht einer nicht anwaltlich vertretenen Prozesspartei einen kostspieligen Fehler dar, während es für einen beauftragten Rechtsanwalt eine regelmäßig zu Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung bedeutet. Abs. 6
Für den Anspruchsgegner, im Regelfall also für den Beklagten, gilt vice versa, dass er in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für seine Verteidigung gegen die Klage alleine verantwortlich ist. Er muss sich überlegen, ob er unter Beachtung der auch ihn nach § 138 I ZPO treffenden Wahrheitspflicht sich erfolgversprechend gegen die Klage zur Wehr setzen kann und will. Hierfür bieten sich ihm im Grundsatz vier Möglichkeiten: Er kann (1.) das Klägervorbringen - soweit nach § 138 IV ZPO zulässig - mit Nichtwissen bestreiten[12] oder (2.) das Klägervorbringen durch „schlichtes Bestreiten" oder „Klageleugnen" in Abrede stellen.[13] Zudem kann er sich (3.) mit „substantiiertem" oder „motiviertem Bestreiten" in Form einer Gegendarstellung wehren[14] oder (4.) Gegenrechte geltend machen, also den Weg eines selbständigen Verteidigungsvorbringens wählen.[15] Abs. 7
Die letztgenannten Gegenrechte sind in dreifacher Form als prozessuale „Einreden" denkbar, nämlich (1.) als rechtshindernde Einwendungen, die das Entstehen eines Rechts entgegen dem Regelfall ausschließen, wie etwa mangelnde Geschäftsfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB, Gesetzwidrigkeit nach § 134 BGB, Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB oder Anfechtung nach §§ 119 ff., 123 BGB (wegen der Rückwirkung nach § 142 BGB).[16] Ferner (2.) sind rechtsvernichtende Einwendungen, die ein entstandenes Recht nachträglich untergehen lassen, möglich, wie etwa Erfüllung nach § 362 BGB, Erlass nach § 397 BGB, befreiende Schuldübernahme nach §§ 414, 415 BGB, Rücktritt nach §§ 346 ff. BGB, Kündigung nach § 314 BGB, Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB oder Aufrechnung nach §§ 387 ff. BGB.[17] Schließlich kommen rechtshemmende Einreden - also „dilatorische" und „peremptorische" Einreden im Sinne des materiellen Rechts - in Betracht, mit denen ein Leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht wird, wie etwa Stundungsabrede, Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB, Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach §§ 320, 322 BGB oder Verjährung nach § 214 BGB.[18] Bestreitet der Beklagte nicht oder nicht wirksam oder erfüllt sein Vorbringen nicht die Tatbestandsvoraussetzungen einer Gegennorm in Form einer Einwendung oder Einrede, so ist sein Vorbringen unerheblich und der Klage schon deshalb - ohne Aufklärung des Sachverhalts durch Beweisaufnahme - stattzugeben. Abs. 8
3. Effektivitätsgewinne infolge des Beibringungsgrundsatzes
Insgesamt zeigt sich so ein System vorrangig eigenverantwortlicher Prozessführung, das den Parteien die Obliegenheiten zur Beschaffung und Präsentation des Tatsachenstoffs zuweist. Ihre besondere Effektivität erlangt diese Verfahrensgestaltung dadurch, dass die rechtliche Relevanz dieser Tatsachen vorrangig zu prüfen ist, damit den unnötigen Aufwand einer Ermittlung des tatsächlichen Geschehens ersparen, also zügig zur Entscheidungsreife und schneller Entscheidung des Rechtsstreits führen kann. Abs. 9
Die Vorteile des Beibringungsgrundsatzes werden besonders deutlich bei einem Vergleich mit dem Gegenmodell, der Inquisitionsmaxime. Sie gilt namentlich im Strafverfahren und verpflichtet das Gericht von Amts wegen zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts. Im Zivilprozess erspart man den Gerichten diese Mühe; sie erscheint unnötig, weil das öffentliche Interesse an einer auch in tatsächlicher Hinsicht „richtigen" Entscheidung nicht im Vordergrund steht und der Staat prinzipiell davon ausgehen darf, dass Private dazu in der Lage sind, die Voraussetzungen für die Erkenntnis und die Durchsetzung ihrer Rechte mit Hilfe staatlicher Gerichte eigenverantwortlich und selbständig zu schaffen. Dabei geht es nicht um Liberalismus als Selbstzweck, nicht um ein prozessuales Laissez-faire; der Beibringungsgrundsatz ist vielmehr eine Methode der Schonung öffentlicher Ressourcen, er soll unnötigen Aufwand der Gerichte bei der Streitentscheidung vermeiden. Abs. 10
Hiernach lässt sich feststellen, dass die Bearbeitung des Prozessstoffs mit dem Ziel der Rechtsfindung einer bestimmten, inneren Logik folgt und nach deren Vorgaben die Verantwortlichkeiten unter den Parteien geteilt werden: Im Regelfall ist der Kläger für die anspruchsbegründenden Tatsachen verantwortlich. Demgegenüber trifft typischerweise den Beklagten die prozessuale Verantwortlichkeit für die Verteidigung, sei es in Form des Bestreitens in den verschiedenen Varianten, sei es in Form des Vortrags zu Gegennormen, also von anspruchshindernden, -vernichtenden oder -hemmenden Tatsachen. Abs. 11
III. Strukturierungsdefizite des geltenden Rechts
Diese prozessuale Rationalität der Entscheidungsfindung spiegelt sich allerdings in den Vorschriften der ZPO zur Präsentation des Parteivorbringens nicht einmal in Ansätzen wieder. Einschlägige Norm zum „Inhalt der Schriftsätze" ist - für die Klageschrift i.V.m. § 253 IV ZPO - § 130 ZPO: Abgesehen von eher technischen Formalien - wie der Bezeichnung der Parteien in Nr. 1 und dem Unterschriftserfordernis in Nr. 6 - verlangt die Vorschrift nur, dass Anträge schriftsätzlich angekündigt werden (Nr. 2) und Angaben zur Klagebegründung (Nr. 3), zur Klageerwiderung (Nr. 4) und zu den Beweisangeboten erfolgen sollen. Abs. 12
Folge dieser nur oberflächlichen Regelung sind Missstände, die aus dem Gerichtsalltag in Deutschland hinlänglich bekannt sind: Es gibt keine „Kunst der Anfertigung von Schriftsätzen"[19], jeder schreibt nach seinen persönlichen Vorlieben aufs Geratewohl, nicht selten am Thema und regelmäßig am Vortrag des Gegners vorbei. Dies ist treffend als Austausch „formloser Parteiaufsätze" charakterisiert worden.[20] Die Gründe für diese unzulängliche Regelung des Inhalts von Schriftsätzen liegen weit in der Vergangenheit, nämlich in der Zeit vor 1877. Nach der ursprünglichen Konzeption des Zivilverfahrensrechts sollte das Mündlichkeitsprinzip radikal verwirklicht werden. Das Ideal eines Zivilrechtsstreits hat Adolph Leonhardt, der als Vater der CPO von 1877 gilt, wie folgt beschrieben: Abs. 13
„… die mündliche Verhandlung bildet für den Richter die alleinige Kenntnißquelle. … Die streitenden Theile treten vor dem Gericht auf, tragen ihm ihr rechtliches Begehren mündlich vor und empfangen durch den Mund des Gerichtsvorsitzenden ihr Urtheil."[21] Abs. 14
Auf der Grundlage dieser Konzeption, bei der Schriftsätze und damit auch deren Inhalt weithin ohne Bedeutung waren, beruht auch der im Wesentlichen unveränderte § 130 ZPO. Allerdings steht heute außer Frage, dass das ursprüngliche Konzept der Mündlichkeit längst gescheitert und durch starke Elemente der Schriftlichkeit ersetzt worden ist.[22] Es wäre also nur konsequent, auch § 130 ZPO in der bisherigen Fassung aufzugeben; denn das Regelungsdefizit hinsichtlich des Inhalts von Schriftsätzen führt zu einer grandiosen Verschwendung richterlicher Arbeitskraft. So gehört es heute zu den vorrangigen richterlicher Aufgaben, den unkoordinierten, nicht selten unnötig ausufernden und redundanten Parteivortrag aus den gewechselten Schriftsätzen abzugleichen und auf Bestreiten sowie zugehörige Beweisangebote zu untersuchen. Es geht um das oft mühevolle und zeitraubende Unterfangen des Erstellens eines Aktenauszugs in Anwendung der „Relationstechnik". Abs. 15
IV. Weiterentwicklung des Beibringungsgrundsatzes zu koordiniertem Vortrag
Unter der Geltung des Beibringungsgrundsatzes muss das Erstellen einer Relation indessen nicht zwingend allein richterliche Aufgabe sein: Da den Parteien die Verantwortung für den Prozessstoff obliegt, können sie auch verpflichtet werden, das Gericht bei der Ordnung des Prozessstoffs soweit wie möglich zu unterstützen. Hier müssen mithin die Überlegungen für eine vertikale Strukturierung des Parteivortrags ansetzen. Voran zu stellen ist sind aber Vorbehalte in zweifacher Hinsicht: (1.) Nur die zwingende anwaltliche Vertretung stellt im konkreten Rechtsstreit sicher, dass die Parteien in den geforderte Koordinierung und den anschließenden Dialog mit dem Gericht eintreten können und nicht überfordert werden; die folgenden Überlegungen gelten daher nur für den Anwaltsprozess nach § 78 ZPO. Es ist (2.) die strikte Beachtung richterlicher Hinweis- und Aufklärungspflichten von besonderer Bedeutung. Noch mehr als bisher wird judicial activism schon unmittelbar nach dem Einreichen der Klageschrift unverzichtbar sein, um die Parteien zu genügendem Vortrag und fundierter rechtlicher Prüfung anzuleiten. Gerade in dieser Hinsicht gilt es, das hier nur im Ansatz skizzierte Prozessmodell auch unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlicher wie gleichheitsgerechter Justizgewährung in Richtung eines Dialogs des Gerichts mit den Parteien zu entwickeln. Abs. 16
Mit diesen Maßgaben führt ein folgerichtiges Weiterdenken des Beibringungsgrundsatzes dazu, dass den anwaltlich vertretenen Parteien zur Pflicht gemacht wird, ihr Vorbringen zu koordinieren.[23] Zwangsläufig ist es der Kläger, der den ersten Zug machen und den Rechtsstreit eröffnen muss. Er kann dies allerdings nicht in beliebiger, frei gewählter Form tun, sondern muss sich für eine oder mehrere - auch alternative, also hilfsweise verfolgte - Anspruchsgrundlagen entscheiden und gemäß deren tatbestandlicher Voraussetzungen vortragen. Die konkreten Tatbestandsmerkmale lassen sich im Gesetz, in der Literatur oder in der Rechtsprechung finden. Sie sind für jeden geltend gemachten Anspruch im Einzelnen und Schritt für Schritt mit den nötigen Tatsachenbehauptungen nebst etwaigen Beweisangeboten zu belegen. Danach ist es am Beklagten, den zweiten Zug zu tun. Er muss bei seiner Klageerwiderung der Struktur folgen, die mit der Klageschrift vorgegeben ist, und sich - soweit er nicht Vortrag unstreitig stellen will - präzise zu jeder einzelnen Behauptung des Klägers äußern. Hierbei hat er sich der Formen des schlichten oder des motivierten Bestreitens oder - soweit zulässig - des Bestreitens mit Nichtwissen zu bedienen und hierbei ggf. auch verfügbaren Gegenbeweis anzubieten. Selbstredend bleibt ihm auch der Weg einer Verteidigung durch Einreden im prozessualen Sinne. Dies ist für den Beklagten allerdings mit den Verpflichtungen der nun ihn treffenden Vortrags- und Beweislast verbunden. Vergleichbar den Obliegenheiten des Klägers zur Klagebegründung ist es hier Sache des Beklagten, strukturiert vorzutragen und im Einzelnen die tatsächlichen Voraussetzungen und Beweisangebote für die geltend gemachten rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Gegennormen präzise darzulegen. Im dritten Zug hat dann der Kläger an diesen Aufbau für seine Erwiderung punktgenau in Form der Duplik anzuknüpfen. Bei einer etwaigen - in der Praxis seltenen - Triplik und weiteren Stationen ist das Vorbringen von Kläger und Beklagtem entsprechend zu strukturieren. Auch soweit im Anschluss an Klagebegründung und Klageerwiderung in weiteren anwaltlichen Schriftsätzen Tatsachenvortrag oder Rechtsausführungen gemacht werden, muss das Vorbringen so erfolgen, dass es einzelnen Behauptungen oder Meinungen des Prozessgegners zuordenbar ist. Abs. 17
Mit einem derart strukturierten Vorbringen ist es dem Richter ohne weiteres möglich, sich in umfangreichen Sachen einen Aktenauszug zu erstellen oder bei einfachen Sachverhalten unmittelbar anhand der Schriftsätze einen Überblick über das Vorbringen zu erhalten. Hieran kann dann zügig die rechtliche Prüfung anschließen und bei Entscheidungsreife bereits in ein Urteil, ansonsten in einen Beweisbeschluss mit präzise gefasstem Beweisthema münden. In jedem Fall muss dieser Verfahrensabschnitt durch die strikte Beachtung richterlicher Hinweis- und Aufklärungspflichten flankiert werden. Erkennt das Gericht etwa, dass es für die Klageforderung eine taugliche Anspruchsgrundlage geben kann, die der Kläger aber mit dem von ihm gewählten Weg verfehlt, so muss es sogleich nach Vorliegen der Klageschrift hierauf hinweisen und ausreichend Gelegenheit zur Nachholung des nötigen Vortrags geben. Das strukturierte Vorbringen lässt solche Defizite leicht erkennen und macht es zumutbar, einerseits gerichtliche Hinweispflichten zu intensivieren und andererseits deren Nichtbeachtung durch strenge Präklusionsbestimmungen zu sanktionieren. Das Verfahren entwickelt sich damit weiter in Richtung einer Kooperation und begleitenden Kommunikation des Gerichts mit den Parteien, erhält also eine verstärkte Ausrichtung an einem Dialog unter allen Beteiligten. Die Beachtung des „prozessualen Urrechts" auf rechtliches Gehör[24] (Art. 103 I GG) wird damit auf besonders effektive Weise sichergestellt; denn für ein Übersehen oder Übergehen werden zusätzliche Hürden geschaffen. Als weiterer Effekt kann bei den Parteien eine erhöhte Bereitschaft nicht nur zu einer einvernehmlichen Lösung des Rechtsstreits entstehen, sondern es kann für den Fall einer streitigen Entscheidung diese auch an Überzeugungskraft gewinnen. Abs. 18
V. Perspektiven eines IT-gestützten Zivilprozesses
Ganz besondere Vorteile kann dieses Prozessmodell für die - hoffentlich nahe - Zukunft entfalten; denn es eröffnet eine interessante, weitere Option, die den EDV-Einsatz am Richterarbeitsplatz hin zu einem IT-gestützten Zivilprozess effektuiert:[25] Die vorgegebene Struktur für das Parteivorbringen kann als Basis für eine elektronische Zuordnung dienen, die gewissermaßen „auf Knopfdruck" eine Gegenüberstellung des Prozessstoffs in der relationsmäßigen Form eines Aktenauszugs zu generieren vermag. Denkbar wären etwa Tools, die es Anwälten und Gericht gleichermaßen ermöglichen, entsprechende Verknüpfungen herzustellen. Ein derart automatisiert erstellter Aktenauszug darf selbstverständlich nicht mit der richterlichen Aufgabe der Sachverhaltsaufklärung und der Rechtsfindung verwechselt werden, sondern bereitet diese nur vor. Es bleibt Aufgabe des Richters, das Parteivorbringen auf Schlüssigkeit und Erheblichkeit und auf etwa erforderliche Beweisangebote zu kontrollieren, allerdings wird diese Prüfung aufgrund des schon vorstrukturierten Prozessstoffs deutlich erleichtert. Das oft mühsame Aufsuchen und „händische" Zuordnen von Behauptungen und Beweisangeboten bleibt erspart. Es wird freie Arbeitskraft gewonnen, die sinnvoller und effektiver unmittelbar für den ersten Schritt der Entscheidungsfindung genutzt werden kann, also für die Prüfung des Vortrags auf rechtliche Relevanz und etwaige Beweisbedürftigkeit. Dies ist deutlich mehr als der bisher vom Gesetzgeber beabsichtigte Ausbau nur des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte.[26] Die Reduzierung auf die Ziele der elektronischen Kommunikation und Speicherung lässt für den Zivilprozess wichtiges Potenzial, das die moderne Informationstechnologie eröffnet, für die richterliche Arbeit ungenutzt. Elektronischer Rechtsverkehr alleine ist nicht genug, entscheidende Ressourcen liegen brach, wenn es versäumt wird, diese Kommunikations- und Speichertechnik durch eine elektronisch gestützte Verfahrensvorbereitung zu optimieren und direkt für die richterliche Entscheidungsfindung zugänglich zu machen. Abs. 19
VI. Gegenargumente?
Zum Abschluss sei zur Kontrolle die Frage aufgeworfen, was angesichts dieser gewichtigen Vorteile gegen die vorgeschlagene Strukturierung des Parteivorbringens sprechen könnte. Aus Sicht der Anwaltschaft ist sicher eine gewisse Mehrarbeit zu nennen, die für die disziplinierte Ordnung des eigenen Vorbringens aufzuwenden ist. Außerdem müsste, damit die Strukturierungsvorgaben in der Praxis auch tatsächlich Beachtung finden, deren Nichteinhaltung - allerdings erst nach Missachtung substantiierter richterlicher Hinweise - empfindlich sanktioniert werden und nötigenfalls zum Ausschluss unstrukturierten Vorbringens, also zu dessen Präklusion, führen. Abs. 20
Diese Nachteile mögen auf den ersten Blick eine empfindliche Belastung darstellen; bei näherer Betrachtung zeigt sich allerdings, dass es letztlich nur um die konsequente Beachtung der Sorgfaltsanforderungen geht, die ohnehin schon bei anwaltlicher Tätigkeit vertraglich geschuldet sind. Der Anwalt ist selbstredend zur „Prozessführung lege artis" verpflichtet; er hat deshalb insbesondere schlüssig und substantiiert vorzutragen und Beweisangebote zu unterbreiten.[27] Das setzt wiederum voraus, dass der Anwalt auf der Klägerseite den Sachvortrag auf Schlüssigkeit prüft, indem er ihn unter Anspruchsgrundlagen subsumiert, die das Klageziel stützen können; es muss diese gedankliche Leistung nur noch - mit deutlich geringerer Mühe - in Schriftform umgesetzt werden. Gewissermaßen im Gegenzug erhält der Klägervertreter damit sogar eine zusätzliche Möglichkeit der Eigenkontrolle, denn er kann sein eigenes Vorbringen konsequent auf ausreichende Schlüssigkeit überprüfen. Umgekehrt muss auch der Beklagtenvertreter bei seinem Vortrag zur Verteidigung gegen das Klägervorbringen auf Schlüssigkeit oder - präziser - auf Erheblichkeit achten; nur so kann er überhaupt erkennen, ob er der Klage entgegentreten soll, und ggf. die Chancen zu einer erfolgreichen Verteidigung optimal nutzen. Auch hier gilt es also nur, gedankliche Vorarbeit zu Papier zu bringen, und auch hier ermöglicht ein Zwang zur präzisen Erwiderung eine Kontrolle des eigenen Vortrags. Abs. 21
Klar gesagt: Von der Anwaltschaft wird im Wesentlichen nur das gefordert, was den Mandanten ohnehin schon an sorgfältiger Arbeit geschuldet ist. Es verbleibt ein vergleichsweise geringer Mehraufwand für präziseren, disziplinierten Vortrag - und dies wird durch die Vorteile der damit verbundenen Selbstkontrolle ausreichend entgolten. Was also kann einem Strukturierungserfordernis vernünftigerweise noch entgegenstehen? Abs. 22

Fußnoten
* Prof. Dr. Reinhard Gaier ist Richter des Bundesverfassungsgerichts.
[1] So die Zielsetzung des Fachprogramms verfügbar unter www.djt.de/fileadmin/downloads/70/djt_70_Prozessrecht_140320.pdf
[2] http://www.djt.de/fileadmin/downloads/70/djt_70_Thesen_140804.pdf
[3] http://www.djt.de/fileadmin/downloads/70/140919_djt_70_beschluesse_web_rz.pdf
[4] So etwa der Beschluss unter 1.): „Bei den Landgerichten sind obligatorisch für einen Katalog wichtiger Rechtsgebiete Spezialkammern einzurichten, z.B. für Bausachen, Arzthaftungssachen, Kapitalanlagenhaftungssachen, Versicherungsvertragssachen, Softwarevertragssachen etc."
[5] So etwa der Beschluss unter 4.): „Den Ländern wird die Einführung von Kammern für internationale Handelssachen mit der Gerichtssprache Englisch ermöglicht."
[6] So etwa unter der Beschluss 17a): „Der Sachverständigenbeweis muss reformiert werden, um die Beweisgewinnung zu beschleunigen."
[7] Angenommen mit 41:38:5 Stimmen.
[8] Beschluss unter 13.)
[9] Beschluss unter 15.), angenommen mit 46:30:8 Stimmen
[10] Interview mit Bundesminister Maas in AnwBl 2015, 1 (65 f.).
[11] Interview mit Bundesminister Maas in AnwBl 2015, 1 (66).
[12] Schilken, ZPO, 6. Aufl. (2010), Rn. 413.
[13] Schilken, ZPO, 6. Aufl. (2010), Rn. 411.
[14] Schilken, ZPO, 6. Aufl. (2010), Rn. 412.
[15] Sattelmacher/Sirp, Bericht, Gutachten und Urteil, 32. Aufl. (1994), S. 193.
[16] Schilken, ZPO, 6. Aufl. (2010), Rn. 426.
[17] Schilken, ZPO, 6. Aufl. (2010), Rn. 427.
[18] Schilken, ZPO, 6. Aufl. (2010), Rn. 428, 429.
[19] So schon Eisner, DRiZ 1955, 285 (286).
[20] Cohn, ZZP 73 (1960), 324 (335).
[21] Leonhardt, Die Justizgesetzgebung des Königreichs Hannover – Zweiter Band: Die bürgerliche Proceßordnung und deren Nebengesetze, 4. Aufl. (1867), S. 88.
[22] Vgl. etwa Lüke, Zivilprozessrecht, 9. Aufl. (2006), Rn. 26 f.
[23] So bereits Gaier, NJW 2013, 2871 (2874).
[24] So BVerfGE 55, 1 (6).
[25] So bereits Gaier, NJW 2013, 2871 (2874).
[26] Vgl. dazu Gaier NJW 2013, 2871 (2873 f.).
[27] Schultz in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. (2014), Haftung Rn. 204.

Anmerkung der Redaktion:
Die Erstveröffentlichung des vorliegenden Beitrags erfolgte in der ZRP 2015, S. 101 ff.
(online seit: 18.08.2015)
 
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs.
 
Zitiervorschlag: Gaier, Reinhard, Strukturiertes Parteivorbringen in Zivilprozess - JurPC-Web-Dok. 0133/2015