| - Der Betreiber einer Suchmaschine haftet sowohl für die Verbreitung von Snippets als auch für die über das Suchergebnis vorgenommene Verlinkung auf Passagen einer Berichterstattung mit persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten, sofern er nach entsprechechenden Hinweisen nicht die möglichen und zumutbaren Schritte unternommen hat, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern und damit ihm obliegende Prüfpflichten verletzt hat. Die Haftung ist nicht durch § 10 TMG ausgeschlossen, da § 10 TMG nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbar ist.
- Einem Snippet kommt jedenfalls dann ein eigener Aussageinhalt zu, wenn es sich um eine in sich geschlossene und verständliche Aussage handelt, die dem Betroffenen zudem abträglich ist.
- Die Verlinkung auf Inhalte einer Berichterstattung ist nach den Grundsätzen der Störerhaftung zu beurteilen, wobei in dem Verlinken grundsätzlich ein Zu-Eigen-Machen der enthaltenen Äußerungen zu sehen ist.
| |