JurPC Web-Dok. 126/2014 - DOI 10.7328/jurpcb2014298124

Alexander Koch *

Urheberrechtliche Probleme des Videokonsums im Internet

JurPC Web-Dok. 126/2014, Abs. 1 - 104


Möchte man aktuelle Kinofilme oder Fernsehserien, die in Deutschland noch nicht zu sehen waren, zu Hause genießen, ohne auf das Erscheinen der DVD-Version warten zu müssen, bietet das Internet diverse Möglichkeiten hierzu. Das Gleiche gilt für Bewegtbilderwachsenenunterhaltung, die schnell und problemlos über das Internet bezogen werden kann.Abs. 1
Der folgende Beitrag beschreibt kurz die technischen Grundlagen. Sodann werden der Download von Filmen, die Nutzung von Tauschbörsen sowie die Nutzung von Streamingangeboten urheberrechtlich bewertet. Während die rechtlichen Fragen in den ersten beiden Fällen weitgehend geklärt sind (im Sinne von: 'Es kommt auf die Quellen an.' und 'Praktisch immer illegal.'), bereitet die rechtliche Einordnung von Streaming einige juristische Probleme. Dabei scheint im IT-rechtlichen Schrifttum inzwischen eine Sichtweise vorherrschend zu sein, wonach die Nutzung von Streamingangeboten als bloßer Werkgenuss urheberrechtlich unbedenklich sei. Diese Ansicht wird im Folgenden kritisch hinterfragt.Abs. 2
I. Technische GrundlagenAbs. 3
Die rechtliche Bewertung hängt zunächst entscheidend davon ab, wie Filme aus dem Internet geladen werden. Grob lassen sich hier drei verschiedene Techniken unterscheiden:Abs. 4
Download,Abs. 5
Tauschbörsen/Peer-to-Peer (P2P),Abs. 6
Streaming.Abs. 7
Beim herkömmlichen Download werden die Filme auf zentralen Servern gespeichert. Von hier können Kopien auf den eigenen Rechner heruntergeladen und beliebig oft angesehen werden.Abs. 8
Im Gegensatz zum klassischen Downloadverfahren kommen Peer-to-Peer-Netzwerke ohne zentrale Downloadserver aus. Die Inhalte verteilen sich (sehr stark vereinfacht) über die einzelnen Teilnehmer, die diese bereithalten. Lädt man einen Film aus einem P2P-Netzwerk, wird dieser (regelmäßig) stückchenweise von den Rechnern mehrerer anderer Tauschbörsenteilnehmer bezogen, die diesen zuvor heruntergeladen haben (oder aktuell ebenfalls herunterladen). Weil jeder Teilnehmer nur ein Teilstückchen liefert, ist es irrelevant, wenn einzelne Teilnehmer nur über schmalbandige Internetverbindungen verfügen. Schon beim Herunterladen werden die bereits empfangenen Dateifragmente wieder für andere Tauschbörsenteilnehmer bereitgestellt. Standardmäßig findet also Verkehr in zwei Richtungen statt – einmal wird der Film stückchenweise aus dem P2P-Netz geladen und einmal wird der Film (stückchenweise) wieder im P2P-Netz angeboten.Abs. 9
Streaming [1] ist schließlich die jüngste [2] Technik. Hierbei wird der Film von einem zentralen Server zum eigenen Computer übertragen. Dort wird er aber (regelmäßig) nicht vollständig gespeichert, sondern der Film wird (mehr oder weniger) sofort wiedergegeben. Allerdings ist eine (sehr) kurzfristige Zwischenspeicherung erforderlich, um die empfangenen Daten als Bilder aufzubereiten und wiedergeben zu können. Darüber hinaus findet regelmäßig eine etwas längere Zwischenspeicherung statt, um auf Schwankungen bei der Übertragungsgeschwindigkeit reagieren zu können.[3] Hierbei handelt es sich aber um einen rein technischen Vorgang, den der Nutzer (ohne Hilfsmittel) nicht beeinflussen kann. Streaming kommt bei Videoportalen wie youtube, den diversen Anbietern von Erwachsenenunterhaltung aber auch bei Portalen, die aktuelle Kinofilme oder Fernsehserien anbieten, zum Einsatz.Abs. 10
II. DownloadAbs. 11
Wird ein Film aus dem Internet geladen, so stellt dies immer eine Vervielfältigung i. S. v. § 16 UrhG dar. Die Begründung zum seinerzeitigen Gesetzentwurf versteht unter „Vervielfältigung": „körperliche Festlegungen, die geeignet sind, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen (Bücher, Noten, Schallplatten und dergl.)." [4] Dabei ist anerkannt (und letztlich auch nach Wortlaut und Sinn und Zweck zwingend), dass Vervielfältigungen auch auf Festplatten (oder vergleichbare Datenträger) erfolgen können. [5] Nach § 16 Abs. 1 UrhG ist das Vervielfältigungsrecht das Recht, „Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl." Diese Recht steht nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ausschließlich dem Urheber zu.Abs. 12
Problematisch ist insoweit einzig, ob die Voraussetzungen für eine erlaubnisfreie Privatkopie i. S. v. § 53 UrhG vorliegen. Hiernach sind „einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern (erlaubnisfrei), sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen". Diese Voraussetzungen werden beim privaten Filmkonsum über das Internet praktisch immer gegeben sein. Allerdings erfährt das Recht zur Privatkopie eine wichtige Einschränkung: Ausgenommen sind nämlich Vorlagen, die offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurden oder die offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurden (§ 53 Abs. 1 S. 1 UrhG a.E.).Abs. 13
Diese Einschränkung war im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht vorgesehen.[6] Der Bundesrat hat im Gesetzgebungsverfahren gefordert, klarzustellen, „dass Kopien nur zulässig sind, soweit der Nutzer auf das Original oder eine zulässige Kopie berechtigten Zugriff hat, zum Ausschluss von Vervielfältigungen von Raubkopien".[7] Die Bundesregierung hat seinerzeit sehr kritisch auf diese Forderung reagiert und u. a. argumentiert: „Beim Online-Zugriff und auch in vielen Fällen der Offline-Vervielfältigung lässt sich nämlich die Rechtmäßigkeit der Kopiervorlage nicht beurteilen. Im Internet zum Download bereitgehaltene Dateien bieten keinerlei Anhaltspunkte für ihre Herkunft. … Das Erfordernis einer ‚legalen Quelle' bei § 53 Abs. 1 UrhG liefe de facto auf ein Verbot der Herstellung von Kopien zum privaten Gebrauch hinaus."[8] Der Bundesrat hat daraufhin den Vermittlungsausschuss angerufen und ausgeführt: „(Es) erschließt sich aus der Beschaffenheit der Kopiervorlage bzw. aus den Umständen ihrer Zurverfügungstellung (etwa im Internet) regelmäßig, ob es sich um eine Raubkopie handelt."[9] Im Vermittlungsverfahren ist schließlich die Einschränkung erfolgt „soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird."[10]Abs. 14
Eine Verschärfung hat diese Regelung im Jahr 2008 erfahren, indem die Ausnahme auch auf offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Vorlagen ausgeweitet wurde. In der Begründung zum Gesetzentwurf wird ausdrücklich Bezug auf „Filesharing in Peer-to-Peer-Tauschbörsen" genommen. Dort war nämlich davon auszugehen, dass eine Vielzahl der verfügbaren Dateien (seinerzeit vor allem mp3-Musikdateien) als legale Privatkopie (von zuvor erworbenen CDs) hergestellt worden waren. Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „offensichtlich rechtswidrig" stellt die Begründung auf den „Bildungs- und Kenntnisstand" des „jeweiligen Nutzers ab". Hierdurch werde sichergestellt, dass „der Verbraucher nicht mit unerfüllbaren Prüfpflichten belastet wird. Es obliegt dem Rechtsinhaber zu beweisen, dass die vervielfältigte Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht worden ist."[11] Zweifel gehen dabei zu Lasten des Rechteinhabers.[12] Hierdurch soll der gutgläubige Nutzer geschützt werden.[13]Abs. 15
Problematisch ist in Download-Fällen somit regelmäßig, ob die Rechtswidrigkeit aus der Sicht des jeweiligen Verbrauchers offensichtlich ist. Viele praktisch relevante Fälle lassen sich allerdings leicht und eindeutig lösen: Kommerzielle Hollywood-Produktionen werden nie vor ihrer Kinoveröffentlichung vollständig auf kostenlosenen Internetplattformen veröffentlicht.[14] Gleiches gilt für die erste Zeit nach der Veröffentlichung – jedenfalls solange nicht wenigstens eine DVD-Version vertrieben worden ist.[15] Es wird – jedenfalls wenn man ehrlich ist – auch kaum einen Verbraucher geben, der ernsthaft glauben könnte, entsprechende Filme würden legal auf irgendwelchen Internetplattformen (die zudem ersichtlich in keinerlei Beziehung zu den Filmstudios stehen) öffentlich zugänglich gemacht werden.[16] Bei Fernsehserien wird man differenzieren müssen, weil diese inzwischen von zahlreichen Sendern auch im Internet angeboten werden. Ist eine kommerziell erfolgreiche Serie (bzw. deren Staffel) in Deutschland noch nicht ausgestrahlt worden, wird regelmäßig offensichtlich sein, dass entsprechende kostenlose Internetangebote rechtswidrig sind.[17] Insoweit dürfte bekannt sein, dass die übliche Verwertungskette von TV-Serien zunächst eine internationale Vermarktung über Fernsehsender (gegebenenfalls in der Reihenfolge Pay-TV, Free-TV) und einen anschließenden DVD-Vertrieb vorsehen und einzelne Folgen oder auch ganze Staffeln vorher nicht von den Rechteinhabern kostenlos im Internet zur Verfügung gestellt werden.[18] Sollten Zweifel bleiben, kommt es auf die weiteren Umstände an. Handelt es sich um das Angebot eines großen öffentlich agierenden Unternehmens – etwa youtube –, wird ein durchschnittlicher Verbraucher praktisch immer davon ausgehen dürfen, dass das Angebot rechtmäßig ist. Ein Indiz kann insoweit auch sein, ob die Plattform Mechanismen zum Erkennen und Sperren rechtswidriger Inhalte anbietet. Hingegen spricht ein Umfeld, in dem ersichtlich rechtswidrige Inhalte (etwa aktuelle Kinofilme) angeboten werden, sehr stark dafür, dass auch andere dort verfügbare Inhalte offensichtlich rechtswidrig zugänglich gemacht werden.[19]Abs. 16
Ein praktisch relevanteres Problem stellen Seiten mit pornographischen Inhalten dar. Sieht man einmal von den Inhalten ab, unterscheiden sich viele der entsprechenden Portale nicht von Seiten wie youtube oder sonstigen offensichtlich rechtmäßigen Angeboten.[20] Vielfach besteht zudem keine Möglichkeit, eigene Inhalte hochzuladen. Sämtliche verfügbaren Inhalte werden also vom jeweiligen Betreiber verantwortet. Tritt dieser öffentlich auf (verschleiert also nicht seine Identität) und stellt zudem Meldemöglichkeiten für mögliche Urheberrechtsverletzungen bereit, so wird einiges dafür sprechen, dass das Angebot jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig ist.[21] Ein durchschnittlicher Verbraucher – aber auch der Jurist – wird davon ausgehen dürfen, dass Anbieter, die sich dem Risiko einer Verfolgung durch die Rechtinhaber aussetzen (weil ihre Identität bekannt ist und sie auch nicht etwa in Ländern residieren, in denen solche Rechte nicht durchgesetzt werden könnten), kaum offensichtlich rechtswidrige Inhalte anbieten werden.[22] Zudem ist bei vielen der entsprechenden Angebote ersichtlich, dass ein großer Teil der angebotenen Inhalte auch als Werbung für die jeweiligen Produzenten dient, weil etwa nur Ausschnitte aus längeren Produktionen gezeigt werden bzw. die Konsumenten dazu bewegt werden sollen, demnächst ihre Lieblingspornos in voller Länge / besserer Qualität / früher / in größerer Auswahl aus der Originalquelle zu beziehen.Abs. 17
III.TauschbörsenAbs. 18
Die rechtliche Beurteilung der Nutzung von Tauschbörsen wirft im hier interessierenden Kontext keine besonderen Probleme auf. Werden Inhalte im Internet für andere Mitglieder einer (öffentlich zugänglichen) Tauschbörse zugänglich gemacht, stellt dies ein öffentliches Zugänglichmachen i. S. d. § 19a UrhG dar.[23] Die Begründung zum Gesetzentwurf geht hiervon ganz selbstverständlich aus, wenn sie formuliert, dass „das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung technologieneutral gefasst und damit nicht ausschließlich auf den Bereich des 'Internets' begrenzt" ist.[24]Abs. 19
Da die Inhalte in Tauschbörsen (auch) zugänglich gemacht werden, greift das Recht auf Privatkopie nach § 53 Abs. 1 UrhG nicht ein. Schließlich geht es gerade nicht darum, dass Inhalte für den privaten Gebrauch (nur) kopiert werden; vielmehr werden diese gerade anderen zur Verfügung gestellt. Zwar ist im Rahmen von § 53 Abs. 1 UrhG anerkannt, dass durchaus mehrere Kopien erstellt werden dürfen und diese auch weitergeben werden dürfen. Allerdings ist ebenso anerkannt, dass es sich nur um eine begrenzte Zahl handeln darf – verbreitet werden sieben Kopien angenommen – und zu den Personen, an die diese weitergegeben werden, eine persönliche Verbundenheit durch Freund- oder Verwandtschaft bestehen muss.[25] Das ist bei Tauschbörsen mit zahllosen Mitgliedern, die allenfalls durch ein gemeinsames Interesse an Filmen (bzw. Musik oder Programmkopien) verbunden sind, nicht anzunehmen. Die Rechtsprechung nimmt deshalb in Tauschbörsenfällen ohne Weiteres eine täterschaftliche Begehung nach § 19a UrhG an.[26]Abs. 20
Soweit Tauschbörsen in der Rechtsprechung noch eine Rolle spielen, geht es deshalb um völlig andere Fragen – etwa inwieweit ein Anschlussinhaber als möglicher Störer verpflichtet ist, minderjährige Familienmitglieder daran zu hindern, den eigenen Internetanschluss zur Nutzung von Tauschbörsen zu verwenden,[27] bzw. welche Anforderungen an die Absicherung des eigenen WLAN-Anschlusses zu stellen sind[28].Abs. 21
IV. StreamingAbs. 22
Werden Filme nicht komplett heruntergeladen, sondern werden beim Streaming lediglich Fragmente kurzfristig zwischengespeichert, stellt sich die Frage, ob überhaupt eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung stattfindet.Abs. 23
Bereits nach dem Wortlaut von § 16 Abs. 1 UrhG erfasst das Vervielfältigungsrecht auch die „vorübergehende" Vervielfältigung.[29] Jedenfalls folgt aber aus § 44a UrhG, dass auch vorübergehende Vervielfältigungshandlungen grundsätzlich von § 16 Abs. 1 UrhG erfasst sein müssen. Diese Norm regelt nämlich Ausnahmen, unter denen solche Vervielfältigungen abweichend von den sonstigen Regeln zulässig sind. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn kurzfristige Vervielfältigungshandlungen ohnehin nicht urheberrechtlich relevant wären.Abs. 24
§ 44a UrhG hat folgenden Wortlaut:Abs. 25
„Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,Abs. 26
1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oderAbs. 27
2. eine rechtmäßige NutzungAbs. 28
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben."Abs. 29
Die Norm setzt praktisch wörtlich Art. 5 Abs. 1 Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG um.[30] Deshalb ist das entsprechende Richtlinienrecht bei der Auslegung der Norm zwingend zu berücksichtigen.Abs. 30
Eine „flüchtige" Vervielfältigung setzt nach der Rechtsprechung des EuGH voraus, dass „ihre Lebensdauer auf das für das ordnungsgemäße Funktionieren des betreffenden technischen Verfahrens Erforderliche beschränkt ist, wobei dieses Verfahren derart automatisiert sein muss, dass es diese Handlung automatisch, ohne Beteiligung einer natürlichen Person löscht, sobald ihre Funktion, die Durchführung eines solchen Verfahrens zu ermöglichen, erfüllt ist."[31] Diese Voraussetzungen sind beim Streaming regelmäßig gegeben.Abs. 31
Weiter muss es sich um einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens handeln. Das ist der Fall, wenn „zwei Merkmale kumulativ erfüllt sind, nämlich zum einen, dass die Vervielfältigungshandlungen vollständig im Rahmen der Durchführung eines technischen Verfahrens vorgenommen werden, und zum anderen, dass die Vervielfältigungshandlung notwendig in dem Sinne ist, dass das betreffende technische Verfahren ohne sie nicht einwandfrei und effizient funktionieren könnte".[32] Der EuGH hat dies für „Bildschirm- und Cachekopien" angenommen.[33] Diesen Anforderungen sind auch beim Streaming gegeben. Jedenfalls ist eine (sehr) kurzfristige Speicherung des Datenstroms erforderlich, um hieraus die einzelnen Bildsequenzen eines Films erzeugen und darstellen zu können. Aber auch darüber hinaus ist ein (etwa längeres) Zwischenspeichern erforderlich, damit nicht jede Schwankung in der Übertragungsgeschwindigkeit dazu führt, dass der Datenstrom abreißt und die Filmwiedergabe stoppt oder ruckelt.Abs. 32
Bereits nach dem Wortlaut nicht einschlägig ist § 44a Nr. 1 UrhG. Hiervon werden nämlich nur Zwischenspeicherungen „durch einen Vermittler" erfasst. Diese Variante erfasst also nur Zwischenspeicherungen während der Transportphase, nicht aber solche beim Endnutzer – also einem Dritten.[34]Abs. 33
1. Auslegung von § 44a Nr. 2 UrhGAbs. 34
Weniger einfach ist die Bestimmung, was unter einer „rechtmäßigen Nutzung" ohne „eigenständige wirtschaftliche Bedeutung" zu verstehen ist.Abs. 35
a) WortlautAbs. 36
Betrachtet man zunächst nur den Wortlaut, so fällt auf, dass auf die Rechtmäßigkeit der „Nutzung" abgestellt wird.[35] Anders als etwa in § 53 Abs. 1 UrhG kommt es also nicht darauf an, ob die Vorlage ihrerseits rechtmäßig hergestellt oder zugänglich gemacht wurde.[36] Dies lässt immerhin den Schluss zu, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit nicht allein darauf ankommen kann, ob die Vorlage aus einer „legalen" Quelle bezogen wird. Sehr viel mehr lässt sich aus dem Wortlaut allerdings nicht ableiten. Vor allem dürfte sich hieraus allein noch nicht ableiten lassen, dass jeder Werkgenuss eine rechtmäßige Nutzung darstellt.[37] Allerdings lässt sich dem Wortlaut auch keine Beschränkung auf eine „vertragliche" Berechtigung entnehmen.[38]Abs. 37
Die Bezugnahme auf eine „eigenständige wirtschaftliche Bedeutung" deutet weiter darauf hin, dass nur solche Verhaltensweisen erfasst werden sollen, durch die der Rechteinhaber keine wirtschaftlichen Einbußen erfährt.Abs. 38
b) GeneseAbs. 39
Die Begründung zum Entwurf von § 44a UrhG der Bundesregierung nimmt zunächst Bezug auf Art. 5 der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG. Als Beispiele nennt die Entwurfsbegründung: „ständige(...) Speichervorgänge auf den Datenspeichern (Servern) der Zugangsvermittler ..., über die ein Nutzer Werke und Schutzgegenstände weltweit abrufen kann und ohne die eine Übermittlung an den Nutzer nicht möglich ist" sowie das „Caching". Dabei versteht die Entwurfbegründung unter Caching die „zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung der bereits aufgerufenen Netzinhalte auf dem Server des Anbieters, um so einen schnelleren Zugriff der Nutzer auf diese Netzinhalte bei erneutem Abruf zu gewährleisten und zugleich das Netz zu entlasten." Weiter weist die Entwurfbegründung auf den systematischen Zusammenhang mit den Haftungsprivilegierungen nach dem TMG (beziehungsweise den Vorgängervorschriften im TDG und dem MDStV) hin. Diese würden leerlaufen, wenn die dort privilegierten Verhaltensweisen urheberrechtlich unzulässig (bzw. zustimmungspflichtig) wären.[39]Abs. 40
Diese Begründung stellt offensichtlich allein auf die „Übertragung im Netz" ab. Zwar erwähnt der Entwurfsbegründung ausdrücklich das Caching – wie es auch beim Streaming verwendet wird. Aus den weiteren Erläuterungen wird allerdings deutlich, dass die Bundesregierung hierunter gerade nicht das lokale Cachen beim Endnutzer verstanden hat, sondern ausschließlich das Zwischenspeichern im Netz, um den Transport zu beschleunigen. Was hierunter zu verstehen ist, mag im Jahr 2014 nur noch schwer zu verstehen sein. Man muss sich insoweit vor Augen führen, dass der Entwurf aus dem Jahr 2002 stammt und die seinerzeitigen Übertragungsraten nicht mit den heute verfügbaren Raten vergleichbar sind. Viele Internetserviceprovider haben deshalb sog. Proxy-Server angeboten, die Inhalte zwischengespeichert haben. Hat ein Benutzer etwa eine Seite von einem amerikanischen Server aufgerufen, musste diese nicht über das Internet aus den USA bezogen werden, sondern konnte direkt vom Proxy-Server aus dem lokalen Netz des Internetserviceproviders ausgeliefert werden.Abs. 41
Die Entwurfsbegründung nimmt ausdrücklich Bezug auf die Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG. Dort heißt es in Erwägungsgrund 33:Abs. 42
„Die betreffenden Vervielfältigungshandlungen sollten keinen eigenen wirtschaftlichen Wert besitzen. Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, erfasst diese Ausnahme auch Handlungen, die das 'Browsing' sowie Handlungen des 'Caching' ermöglichen; dies schließt Handlungen ein, die das effiziente Funktionieren der Übertragungssysteme ermöglichen, sofern der Vermittler die Information nicht verändert und nicht die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, die von der gewerblichen Wirtschaft weithin anerkannt und verwendet werden, beeinträchtigt. Eine Nutzung sollte als rechtmäßig gelten, soweit sie vom Rechtsinhaber zugelassen bzw. nicht durch Gesetze beschränkt ist."Abs. 43
Der Erwägungsgrund nimmt ausdrücklichen Bezug auf „Browsing" und „Caching". Allerdings bleibt tendenziell dunkel, was der Richtliniengeber hierunter verstanden hat.[40] Der Verweis auf „das effiziente Funktionieren der Übertragungssysteme" legt allerdings den Schluss nahe, dass es hier eher um die Übertragung im Netz geht. Allerdings geht aus dem Erwägungsgrund auch hervor, dass eine rechtmäßige Nutzung gegeben sein soll, wenn sie durch den Rechteinhaber zugelassen oder nicht durch das Gesetz beschränkt ist. Die erste Alternative beschreibt zunächst eine Selbstverständlichkeit: Da der Rechteinhaber weitgehend frei über seine Rechte verfügen kann, ist es zwingend, dass eine von ihm „zugelassene" Nutzung unter keinem (urheberrechtlichen) Gesichtspunkt rechtswidrig sein kann. Interessanter scheint insoweit die zweite Alternative, wonach auf gesetzliche Beschränkungen abzustellen sein soll. Allerdings ist der Erkenntnisgewinn auch insoweit eher marginal.[41] Wird doch „rechtmäßig" lediglich mit „nicht durch das Gesetz beschränkt" umschrieben – oder anders formuliert: Eine Nutzung ist rechtmäßig, wenn sie nicht rechtswidrig ist.Abs. 44
Das Tatbestandsmerkmal „rechtmäßig" hätte insoweit keine eigenständige Bedeutung bzw. wäre als bloßer Hinweis darauf zu verstehen, dass auch im Rahmen kurzfristiger Zwischenspeicherungen die sonstigen Ausnahmen von den ausschließlichen Rechten zu berücksichtigen sind.Abs. 45
Deutlicher wird das Gemeinte allerdings, wenn man die Genese der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG mit in den Blick nimmt: Im Vorschlag der Kommission für die Urheberrechtsrichtlinie fand sich in Art. 5 Abs. 1 und im zugehörigen Erwägungsgrund[42] noch keine Einschränkung auf „rechtmäßige" Nutzungen.[43] Das ist vom Europäischen Parlament bemängelt worden. Dieses hat eine „vorherige Genehmigung für die Online-Verbreitung (als) unumgänglich (angesehen), um die Übertragung ausdrücklich zu erlauben und dadurch das Vorgehen gegen jede Form der Piraterie zu verstärken".[44] Diese Kritik des Europäischen Parlaments ist vom Rat aufgegriffen worden und in Art. 5 Abs. 1 sowie in Erwägungsgrund 33 ist eine Beschränkung auf „rechtmäßige" Nutzungen erfolgt.[45]Abs. 46
Bezüglich des Merkmals „keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung" sind die Gesetzgebungsmaterialen weitgehend unergiebig. Allerdings stellt Erwägungsgrund 33 dieses Merkmal den folgenden Beispielen voran. Nur ein „Browsing" oder „Caching", welches keine wirtschaftliche Bedeutung hat, wird somit von der Richtlinie erfasst.Abs. 47
Zusammenfassend deutet die Entstehungsgeschichte von Art. 5 Abs. 1 Urheberrechtsrichtlinie 2009/21/EG sehr deutlich darauf hin, dass es für eine rechtmäßige Nutzung primär auf die (berechtigten wirtschaftlichen) Interessen des Rechteinhabers ankommt. Insbesondere sollte durch die Begrenzung auf „rechtmäßige" Nutzungen erreicht werden, dass „jede Form der Piraterie" weiterhin bekämpft werden kann.Abs. 48
c) SystematikAbs. 49
Unter systematischen Gesichtspunkten ist zunächst fraglich, ob eine Auslegung, wonach die „Rechtmäßigkeit" der Nutzung keinen über einen Hinweis auf sonstige Erlaubnistatbestände hinausgehenden Inhalt hat, möglich ist. Hiergegen könnte sprechen, dass dieses Merkmal dann „inhaltsleer" wäre.[46] Zwar wird man grundsätzlich bei der Auslegung von Gesetzestexten davon ausgehen müssen, dass die einzelnen Merkmale einen eigenen Bedeutungsgehalt haben und der Gesetzgeber insoweit keine sinnlosen Regelungen trifft.[47] Gerade in Bezug auf Merkmale wie „unbefugt" oder „rechtmäßig" ist aber weitgehend anerkannt, dass diese häufig als bloßer Hinweis auf eine ohnehin erforderliche Rechtmäßigkeitsprüfung zu verstehen sind. So verweisen etwa zahlreiche Strafrechtstatbestände auf ein „unbefugtes" oder „rechtswidriges" Verhalten.[48] Auch mit Blick auf § 44a Nr. 2 UrhG wäre ein solcher Hinweis nicht „inhaltsleer", sondern würde verdeutlichen, dass auch bei einer kurzfristigen Zwischenspeicherung, die etwa eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat, weiter zu prüfen wäre, ob nicht eine andere Privilegierung – etwa § 53 Abs. 1 UrhG – eingreift.[49]Abs. 50
In der Literatur wird teilweise versucht, die Rechtmäßigkeit der Nutzung im Kontext der Privilegierungstatbestände des TMG zu bestimmen. Im Kern läuft diese Argumentation darauf hinaus, dass in Fällen, in denen der Provider privilegiert ist, auch der Endnutzer privilegiert sein muss – andernfalls sei der „Gesetzgeber schon ein agent provocateur".[50]Abs. 51
Allerdings dürfte diese Sichtweise die Problematik nicht vollständig erfassen. Dabei ist der Ansatz durchaus zutreffend, wonach einen Nutzer kaum höhere Prüfanforderungen treffen dürfen als einen Hostprovider. Allerdings erfasst dies letztlich nur Fälle, in denen Provider und Nutzer über den gleichen Wissensstand verfügen. Das Argument greift aber nicht mehr, wenn es zwar dem Provider (ggf. wirtschaftlich) unzumutbar oder auch unmöglich ist, rechtswidrige Inhalte auf seiner Plattform aufzuspüren, der Nutzer aber ausdrücklich weiß, dass die Inhalte rechtswidrig erstellt oder zur Verfügung gestellt wurden. Als Beispiel mag eine Plattform dienen, auf der Inhalte verschlüsselt abgelegt werden können. Hier hätte der Provider schon tatsächlich keine Möglichkeiten, rechtswidrige Inhalte aufzuspüren. Weiß ein Benutzer aber, wo er Inhalte finden kann, und kennt er zudem den Schlüssel, so würde bei offensichtlich rechtswidrigen Inhalten die Haftungsprivilegierung nach § 53 Abs. 1 UrhG ganz offensichtlich nicht greifen. Bereits dieses Beispiel zeigt, dass die Wertung für den Provider und den Nutzer nicht parallel laufen muss.Abs. 52
Unter systematischen Gesichtspunkten ist weiter zu berücksichtigen, dass § 44a UrhG Art. 5 Abs. 1 Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG praktisch wörtlich umsetzt. Art. 5 Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG regelt darüber hinaus allerdings noch weitere Voraussetzungen für „Ausnahmen und Beschränkungen" von den ausschließlich dem Urheber bzw. Rechteinhaber zustehenden Rechten. Bedeutsam ist insbesondere Art. 5 Abs. 5 Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG:Abs. 53
„Die in den Absätzen 1 ... genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden."Abs. 54
Damit sind im Rahmen von § 44a UrhG letztlich drei Punkte zu prüfen: 1. Es muss ein Sonderfall i. S. e. kurzfristigen Zwischenspeicherung aus technischen Gründen vorliegen. 2. Die normale Verwertung des Werkes oder Schutzgegenstands darf nicht beeinträchtigt werden. 3. Die berechtigten Interessen des Rechteinhabers dürfen nicht ungebührend verletzt werden.[51]Abs. 55
Eine Nutzung ohne „eigenständige wirtschaftliche Bedeutung" liegt demnach nur vor, wenn die Verwertung hierdurch nicht beeinträchtigt wird und die Interessen des Rechte­inhabers nicht verletzt werden. Es ist also einerseits zu prüfen, welche wirtschaftliche Bedeutung der kurzfristigen Zwischenspeicherung zukommt und weiter ist eine Interessenabwägung durchzuführen.Abs. 56
d) Sinn und ZweckAbs. 57
§ 44a Nr. 2 UrhG sowie Art. 5 Abs. 1 lit. b) Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG zielen auf einen Interessenausgleich zwischen Rechteinhaber und Nutzer ab. Dabei sollen zunächst die wirtschaftlichen Interessen der Rechteinhaber möglichst umfassend geschützt werden und es soll sichergestellt werden, dass sie eine „angemessene Vergütung erhalten".[52] Hierzu sollen „rigorose" Regelungen zum Schutz der Urheberrechte geschaffen werden.[53] Andererseits sollen ausdrücklich die Interessen der Nutzer in den Blick genommen werden.[54] Insbesondere soll durch das Urheberrecht nicht die Entwicklung neuer Technologien beeinträchtigt werden.[55] Allein der Umstand, dass eine neue Technologie eine kurzfristige Zwischenspeicherung erforderlich macht (damit etwa ein portabler CD-Spieler keine Aussetzer hat, wenn der Laser durch Erschütterungen beim Laufen kurzfristig die Spur verliert), soll nicht dazu führen, dass nun eine Einwilligung des Rechteinhabers für dieses Nutzung erforderlich wird oder der Urheber eine solche Nutzung untersagen könnte.Abs. 58
Allerdings weist der EuGH in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass die Ausnahmen in Art. 5 Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG eng auszulegen sind, weil es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz handelt, dass der Rechteinhaber frei über sein Werk verfügen kann.[56] Dies deutet darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Nutzung vorrangig auf die Interessen des Rechteinhabers ankommt. Nutzungen, durch die diese Interessen (über das ohenhin vom Gesetz vorgesehene Maß hinaus) beeinträchtigt würden, wären insoweit nicht als „rechtmäßig" anzusehen.Abs. 59
§ 44a Nr. 2 UrhG würde so verstanden darauf abzielen, in einer digitalen Umgebung Verhaltensweisen zu ermöglichen, die in einem analogen Umfeld möglich waren.[57]Abs. 60
e) ZusammenfassungAbs. 61
Dem Merkmal der „rechtmäßigen Nutzung" kommt also primär eine deklaratorische Bedeutung zu, wonach auch bei einer kurzfristigen Zwischenspeicherung die übrigen Privilegierungstatbestände zu berücksichtigen sind. Weiter darf die Nutzung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob durch die Nutzung die Interessen des Rechteinhabers verletzt werden. Bei dieser Interessenabwägung ist insbesondere einzustellen, dass das Urheberrecht im Grundsatz von einem umfassenden Schutz der wirtschaftlichen Verwertung durch den Urheber ausgeht.Abs. 62
2. Übertragung auf StreamingAbs. 63
Überträgt man die bisherigen Erkenntnisse auf Streaming, so gilt es zu klären, ob dem bloße Abrufen eines Streams eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt, durch die berechtigte Interessen der Rechteinhabe beeinträchtigt werden könnten.Abs. 64
Der EuGH hat sich in der Vergangenheit verschiedentlich mit der Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lit. b) Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG – und damit der unionsrechtlichen Grundlage von § 44a Nr. 2 UrhG – befasst.Abs. 65
Hieraus wird verbreitet der Schluss bezogen, dass Streaming von der Ausnahme in Art. 5 erfasst werde und somit – bei unionsrechtskonformer Auslegung – Gleiches für § 44 Nr. 2 UrhG gelten müsse.[58]Abs. 66
a) FAPL- und PRCA-EntscheidungAbs. 67
So hat der EuGH in der FAPL[59]-Entscheidung[60] ausgeführt:Abs. 68
„Der bloße Empfang dieser Sendungen als solcher, also die Erfassung ihres Signals und ihre visuelle Darstellung im privaten Kreis, stellt aber keine durch die Regelung der Union oder die des Vereinigten Königreichs beschränkte Handlung dar, …"[61]Abs. 69
Weiter heißt es dort:Abs. 70
„Um jedoch der Ausnahme des Art. 5 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie nicht ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen, muss die wirtschaftliche Bedeutung in dem Sinne eigenständig sein, dass sie über den wirtschaftlichen Vorteil, der durch den bloßen Empfang einer Sendung mit geschützten Werken entsteht, d. h. über den Vorteil, der sich aus der bloßen Erfassung der Sendung und ihrer visuellen Darstellung ergibt, hinausgeht."[62]Abs. 71
In der PRCA[63]-Entscheidung[64] heißt es:Abs. 72
„Unter diesen Umständen ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 5 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass die von einem Endnutzer bei der Betrachtung einer Internetseite erstellten Bildschirm- und Cachekopien den Voraussetzungen, wonach diese Kopien vorübergehend, flüchtig oder begleitend und ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens sein müssen, sowie den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie genügen und daher ohne die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erstellt werden können."[65]Abs. 73
Diese Aussagen lassen sich tatsächlich so verstehen, als seien Verfahren, bei denen beliebige Inhalte ohne Zustimmung der Rechtinhaber lediglich konsumiert (und dazu zwischengespeichert) werden, grundsätzlich von Art. 5 Abs. 1 Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG und damit auch von § 44a UrhG erfasst.Abs. 74
Allerdings ist es höchst zweifelhaft, ob sich einzelne Aussagen aus den Urteilen verallgemeinern lassen. Die jeweiligen Verfahren wiesen nämlich Besonderheiten auf, die sich jedenfalls vom Fall eines Streamings offensichtlich rechtswidrig verfügbar gemachter Filme deutlich unterscheiden.[66]Abs. 75
Im Fall FAPL ging es um Empfang von Fußballspielen mittels griechischer Satellitendecoder. Ein Fußballverband hatte dort Lizenzrechte für die Übertragung von Spielen in verschiedenen Ländern (zu unterschiedlichen Preisen) vergeben. Die Lizenznehmer mussten ihrerseits sicherstellen, dass die Spiele nur im jeweiligen Lizenzgebiet zu sehen waren. Britische Gastwirte waren nun dazu übergangen, legal hergestellte und vertriebene Satellitendecoder aus Griechenland zu kaufen und zu nutzen. Die Frage war insoweit – stark verkürzt – ob im Vereinigten Königreich verboten sein könne, was in Griechenland erlaubt wäre. Die Probleme waren insoweit allein darauf zurückzuführen, dass der Fußballverband die Rechte zu unterschiedlichen Konditionen in verschiedenen Ländern vergeben hatte und gleichzeitig die einzelnen (nationalen) Märkte voneinander abschotten wollte. Hier dürfte der eigentliche Hintergrund des Streits gelegen haben und diesem Problem ist der EuGH auch deutlich entgegengetreten, indem er ausgeführt hat:Abs. 76
„Eine solche Marktabschottung und ein solcher daraus folgender künstlicher Preisunterschied sind aber mit dem grundlegenden Ziel des Vertrags — der Verwirklichung des Binnenmarkts — nicht vereinbar. Unter diesen Um­ständen kann dieser Aufschlag nicht als Teil der angemessenen Vergütung angesehen werden, die den betreffenden Rechtsinhabern zu gewährleisten ist."[67]Abs. 77
So gesehen lag der FAPL-Entscheidung also eine Konstellation zugrunde, in der die Rechteinhaber rechtswidrige Mehreinnahmen u. a. mit den Mitteln des Urheberrechts durchsetzen wollten.Abs. 78
In der PRCA-Entscheidung hatte ein Unternehmen Presseartikel, die im Internet veröffentlicht wurden, beobachtet und Auswertungen seinen Kunden zur Verfügung gestellt. Die Presseunternehmen waren mit einer solchen Auswertung nicht einverstanden bzw. meinten, hierfür sei eine gesonderte Lizenz erforderlich. Es ging insofern um die Nutzung von willentlich zugänglich gemachten Presseartikeln, wobei die Presseunternehmen lediglich dem konkreten Zweck der Nutzung (nämlich Auswertung für Dritte) nicht zugestimmt hatten. Der EuGH führt hierzu aus:Abs. 79
„In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Werke den Internetnutzern von den Herausgebern der Internetseiten zugänglich gemacht werden, die ihrerseits nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 die Zustimmung der betreffenden Urheberrechtsinhaber einholen müssen, da diese Zugänglichmachung eine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieses Artikels darstellt."[68]Abs. 80
Beide Konstellationen sind nicht unmittelbar vergleichbar mit Situationen, in denen Inhalte entweder ohne Wissen und Willen des Rechteinhaber überhaupt erst im Internet zugänglich gemacht werden oder in denen Inhalte, die andernfalls nur gegen Zahlung an den Rechtsinhaber eingesehen werden können, ebenfalls von Dritten zugänglich gemacht werden.Abs. 81
Ob der EuGH in einem Fall, in dem es um die Beurteilung eines Streamingsportals, welches offensichtlich rechtswidrig Filme oder Serien zugänglich macht, ebenfalls einer rechtlichen Irrelevanz des Streamings ausgehen würde, ist insoweit bestenfalls offen.[69] Im Verfahren[70] zu der Rechtssache C-314/12 hatte ihm der OGH Österreich diese Frage ausdrücklich zur Entscheidung vorgelegt und wollte wissen, ob „eine flüchtige und begleitende Vervielfältigung … nur dann zulässig (ist), wenn die Vorlage der Vervielfältigung rechtmäßig vervielfältigt oder öffentlich zugänglich gemacht wurde".[71] Der EuGH hat diese Frage allerdings nicht beantwortet, weil die Frage bedingt durch die Verneinung der Vorfrage war. Da der EuGH diese Vorfrage bejaht hatte, musste er nicht auf das weitere Streaming-Problem eingehen.[72]Abs. 82
b) Stellungnahme der BundesregierungAbs. 83
Verbreitet wird weiter darauf hingewiesen, dass die Bundesregierung ebenfalls davon ausgehe, dass „das Betrachten eines Videostreams nicht rechtswidrig" sei.[73] Tatsächlich hat die Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Fraktion „DIE LINKE" ausgeführt:Abs. 84
„Vor diesem Hintergrund hält die Bundesregierung das reine Betrachten eines Videostreams nicht für eine Urheberrechtsverletzung."[74]Abs. 85
Betrachtet man nun „diese(n) Hintergrund", so erläutert die Bundesregierung zunächst, dass Vervielfältigungshandlungen unter den Voraussetzungen des § 44a UrhG rechtmäßig sind. Weiter führt sie aus, dass soweit diese Voraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollte, sich eine Erlaubnis immer noch aus § 53 Abs. 1 UrhG (also der Norm über Privatkopien) ergeben könne. Die Bundesregierung hat also letztlich lediglich ausgeführt, dass das Betrachten von Streams rechtmäßig ist, wenn es den Voraussetzungen von § 44a UrhG bzw. § 53 Abs. 1 UrhG genügt. Wann dies der Fall ist, dazu finden sich in der Drucksache keine Ausführungen. Vielmehr weist die Bundesregierung darauf hin, dass die nach wie vor offene Fragen vom EuGH geklärt werden müssten.[75] Abs. 86
c) Wirtschaftliche Bedeutung des StreamingsAbs. 87
Insofern wird zu klären sein, ob der Bezug eines Films über einen Stream eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.Abs. 88
Dabei ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass verbreitet jedenfalls für das deutsche Urheberrecht davon ausgegangen wird, dass dem bloßen Werkgenuss keine urheberrechtliche Bedeutung zukommt.[76] Der BGH hat hierzu ausgeführt:Abs. 89
„Im übrigen ist zu beachten, daß die reine Benutzung – im Gegensatz zu den technischen Nutzungsrechten – urheberrechtlich nicht erfaßt wird. Die Benutzung eines Werkes als solche ist kein urheberrechtlich relevanter Vorgang. Dies gilt ... für das Lesen eines Buches, das Anhören einer Schallplatte, das Betrachten eines Kunstwerks oder eines Videofilms."[77]Abs. 90
Deshalb spricht zunächst einiges dafür, das Betrachten eines Streams nicht anders zu bewerten als das Ansehen eines herkömmlichen Videofilms.[78]Abs. 91
Allerdings ist durchaus fraglich, ob eine solche Sichtweise zu einem gerechten Ausgleich der Urheber- und der Nutzerinteressen führt. Dabei ist bereits fraglich, ob der Bezug eines Streams überhaupt mit dem reinen Betrachten eines Films vergleichbar ist. Immerhin wird das Betrachten erst möglich, weil der Streamingvorgang aktiv ausgelöst wird.Abs. 92
Gerade mit Blick auf Kinofilme oder aktuelle Fernsehserien ist zudem zweifelhaft, ob der „bloße" Werkgenuss keine „eigenständige wirtschaftliche Bedeutung" hat. Betrachtet man zunächst Kinofilme, so ist dort ein Werkgenuss ausschließlich gegen Entgelt (nämlich für eine Kinokarte) möglich.[79] Alternative Möglichkeiten eines Werkgenusses gibt es zunächst einmal nicht. Insoweit unterscheidet sich die Situation auch von Büchern – die man über verschiedenen Händler beziehen bzw. sich von Freunden oder aus einer öffentlichen Bibliothek ausleihen kann – oder Musik – die man etwa auch über das Radio genießen kann.[80] Findet im Falle von Kinofilmen die wirtschaftliche Verwertung ausschließlich über eine Kapitalisierung des Genusses statt, so wird sich schwerlich argumentieren lassen, diesem Genuss komme keine wirtschaftliche Bedeutung zu.[81]Abs. 93
Vergleichbare Probleme stellen sich bei Fernsehserien, die ausschließlich über das Bezahlfernsehen angesehen werden können. Auch hier wird sich argumentieren lassen, dass dem bloßen Genuss ein wirtschaftlicher Wert zukommt, welcher sich im Entgelt für den Bezug des Bezahlfernsehens widerspiegelt.Abs. 94
Schließlich wird die Situation verschärft, wenn man in Rechnung stellt, dass inzwischen ganze Serien primär für das Streaming produziert werden – etwa die Serie „Alpha House", welche über den amazoneigenen Videodienst Amazon Instant Video bezogen werden kann. Würde man hier davon ausgehen, dass der bloße Genuss über Streaming keine „eigenständige wirtschaftliche Bedeutung" hat, wäre fraglich, wie die Urheber (bzw. Amazon als Rechteinhaber) das Werk wirtschaftlich verwerten können sollten.[82]Abs. 95
Schließlich ist auch fraglich, ob es sinnvoll ist, zwischen einem vollständigen Download – der uneingeschränkt urheberrechtlich relevant ist (und allenfalls nach § 53 Abs. 1 UrhG ausnahmsweise erlaubt sein kann) – und Streaming zu differenzieren. Jedenfalls soweit eine breitbandige Verbindung zur Verfügung steht, besteht letztlich überhaupt kein Grund mehr, einen Film zunächst vollständig aus dem Netz zu laden, weil er jederzeit auch als Stream bezogen werden kann.[83] Betrachtet man kommerzielle Streaming-Angebote wie das bereits erwähnte Amazon Instant Video, Watchever, Maxdome oder den in den Vereinigten Staaten populären Dienst Netflix, so gehört nicht viel Phantasie dazu, sich eine nahe Zukunft vorzustellen, in der Filme und Serien nicht mehr für Kino oder Fernsehen produziert werden, sondern eben für Streaming-Dienste. Würde man auch hier davon ausgehen, dass der bloße Genuss keine urheberrechtliche Bedeutung hat (weil man ihm keinen wirtschaftlichen Wert zumisst), müsste das gesamte Geschäftsmodell hinterfragt werden bzw. es müsste geklärt werden, wie Urhebern in einer vollständig digitalisierten Welt eine Verwertung ihrer Werke möglich sein soll.Abs. 96
Anders als verbreitet angenommen wird, ist es deshalb durchaus fraglich, ob sich Aussagen der Gerichtet die entweder noch aus einer analogen Zeit stammen oder auf Problemstellungen abzielten, die mit Streaming nicht zu vergleichen sind, tatsächlich übertragbar sind. Es sind deshalb jedenfalls erhebliche Zweifel angebracht, ob das Betrachten von Streams tatsächlich urheberrechtlich irrelevant ist.Abs. 97
Betrachtet man die Rechtsprechung des EuGH, so zeigt sich, dass dieser grundsätzlich den Interessen der Rechteinhaber an einer möglichst uneingeschränkten wirtschaftlichen Verwertung ihrer Werke eine zentrale Rolle im Urheberrecht beimisst.[84] In Bezug auf Privatkopien (Art. 5 Abs. 2 Urheberrechtsrichtlinie 2002/29/EG) aus illegalen Quellen hat der EuGH ausgeführt:Abs. 98
„Denn zum einen würde es die Verbreitung von nachgeahmten oder gefälschten Werken fördern und damit zwangsläufig den Umfang an Verkäufen oder anderen rechtmäßigen Transaktionen im Zusammenhang mit geschützten Werken verringern, wenn man zuließe, dass solche Vervielfältigungen auf der Grundlage einer unrechtmäßigen Quelle angefertigt werden dürften, so dass die normale Verwertung der Werke beeinträchtigt würde."[85]Abs. 99
Der EuGH stellt insoweit durchaus entscheidend darauf ab, ob durch eine bestimmte Verhaltensweise den Urhebern bzw. Rechteinhabern möglicherweise finanzielle Einbußen drohen. Überträgt man diesen Gedanken auf das Streaming, so wird dies jedenfalls für Fälle zu bejahen sein, in denen die Verwertung nicht durch den Verkauf von Werkexemplaren – etwa Büchern, CDs oder DVDs – erfolgt, sondern allein durch die Ermöglichung eines Werkgenusses gegen Entgelt. Auch das spricht dafür, jedenfalls in Fällen, in denen aktuelle Kinofilme oder nicht im freien Fernsehen verfügbare Serien gestreamt werden, auch im Genuss eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu erblicken.[86] Letztlich beruht die Logik des EuGH auf der Überlegung, dass eine illegale Kopie sich in Form eines nichtverkauften Exemplars auf die wirtschaftliche Position des Rechteinhabers niederschlägt.[87] Mit der gleichen Logik müsste man zu dem Ergebnis kommen, dass ein Nutzer, der eine Fernsehserie bereits als Stream genossen hat, als bezahlender Kunde für ein kostenpflichtiges Angebot (sei es in der Form von Bezahlfernsehn oder eines kommerziellen Streamingdienstes) wegfällt, was sich wiederum negativ auf die wirtschaftliche Verwertung auswirken würde.[88] Jedenfalls soweit hierbei auf Vorlagen zurückgegriffen wird, deren Genuss andernfalls nur gegen Entgelt (in einem Kino, bei einem Bezahlfernsehsender oder einem kommerziellen Streamingdienst) möglich ist, ist es durchaus zweifelhaft, ob hier die Privilegierung von § 44a Nr. 2 UrhG eingreift.[89] Insoweit wird man nach wie vor allenfalls als gesichert annehmen dürfen, dass eine private Nutzung i. S. v. § 53 Abs. 1 UrhG unproblematisch ist. Voraussetzung hierfür ist aber, dass es sich nicht um offensichtlich rechtswidrige Vorlagen oder Quellen handelt.[90] Jedenfalls bei aktuellen Kinofilmen oder Serien, die im freien Fernsehen noch nicht zu sehen waren, wird dies regelmäßig ersichtlich nicht der Fall sein.Abs. 100
Selbst wenn man davon ausgeht, dass der bloße Genuss urherrechtlich irrelevant ist, würden sich die Fälle des Streaming hiervon unterscheiden, weil hierfür jedenfalls eine temporäre Filmkopie erzeugt werden muss. Abzustellen ist insoweit nicht auf den bloßen Genuss, sondern auf das Verschaffen der Genussmöglichkeit. Insoweit kommt gerade der Zwischenspeicherung ein wirtschaftlicher Wert zu, weil sie eine anderweitig nicht gegebene Genussmöglichkeit schafft.[91] Das Auslösen eines Streaming-Vorgangs ist deshalb gerade nicht vergleichbar mit dem heimlichen Ansehen eines Kinofilms – der ohnehin vorgeführt würde – oder des Ansehens einer illegalen Filmkopie bei einem Dritten – die ohnehin bereits vorhanden ist.[92] Vielmehr führt beim Streaming die kurzfristige Zwischenspeicherung dazu, dass der Film überhaupt angesehen werden kann.[93]Abs. 101
Die urheberrechtlich relevante Handlung ist also nicht das Ansehen, sondern das Verschaffen der Ansichtsmöglichkeit durch das Auslösen des Streamingvorgangs. Dementsprechend würde auch nur derjenige eine urheberrechtlich relevante Handlung vornehmen, der den Streamingvorgang auslöst, und nicht etwa derjenige, der lediglich den Film mit ansieht. Abs. 102
3. Zusammenfassung StreamingAbs. 103
Inwieweit das Betrachten von Streams grundsätzlich von § 44a UrhG erfasst wird, ist derzeit noch nicht durch die Rechtsprechung geklärt. Zwar finden sich in der Rechtsprechung des BGH wie auch des EuGH durchaus Formulierungen, die für eine grundsätzlich Privilegierung des Konsums von Streams sprechen. Ob diese allerdings uneingeschränkt übertragbar sind, ist durchaus zweifelhaft.[94] Jedenfalls wenn ein Werkgenuss andernfalls nur gegen Bezahlung möglich ist, spricht einiges dafür, von einer urheberrechtlich relevanten Nutzung auszugehen. Allerdings ist zuzugeben, dass die Rechtslage durchaus nicht eindeutig ist.Abs. 104
 

 

Fußnoten

* RA Dr. Alexander Koch, Bonn
[1] In der juristischen Literatur wird inzwischen fast durchgängig (etwa Ensthaler, NJW 2014, 1553, 1553; Galetzka/Stamer, MMR 2014, 292, 292; Knies, CR 2014, 140, 104 f.; Redlich, K&R 2014, 73, 73; Stolz, MMR 2013, 353, 354; Wandtke/von Gerlach, GRUR 2013, 676) zwischen verschiedenen Streamingarten unterschieden – etwa „Live-Streaming" (wie es bei Fernsehsendern zum Einsatz kommt, die ihr Programm parallel im Internet „ausstrahlen") und „On-Demand-Streaming" (wie etwa in den Mediatheken der Fernsehsender, über die verpasste Sendungen nach ihrer Ausstrahlung angesehen werden können). Aus dieser Differenzierung werden überwiegend aber keine weiteren rechtlichen Unterschiede abgeleitet (jedenfalls solange nicht Fälle, in denen Dateien vollständig heruntergeladen werden und lediglich während des Ladevorgangs bereits angezeigt werden, ebenfalls als Streaming bezeichnet werden). Das erinnert ein wenig an die Anfänge der juristischen Annäherung an die Linkproblematik, als kein juristischer Aufsatz auskam, ohne mindestens drei verschiedenen Sorten von Links abzuschichten.
[2] Bzw. die zuletzt in den Fokus des rechtswissenschaftlichen Interesses getretene Technik.
[3] Ausführlich zu den technischen Grundlagen: Busch, GRUR 2011, 496, 497 f.
[4] BT-Drs. IV/270, 47, abrufbar unter: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/04/002/0400270.pdf. Genauso BGH, Urt. v. 4.10.1990 – Az. I ZR 139/89, Rn. 60 (juris), abrufbar unter: http://lexetius.com/1990,179 und Haberstumpf, in: Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. A., 2011, § 16 UrhG Rn. 3.
[5] BGH, Urt. v. 4.10.1990 – Az. I ZR 139/89, abrufbar unter: http://lexetius.com/1990,179; Haberstumpf (Fn. 4), § 16 UrhG Rn. 3.
[6] BT-Drs. 15/38, 7, abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/15/000/1500038.pdf.
[7] BT-Drs. 15/38, 37, abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/15/000/1500038.pdf.
[8] BT-Drs. 15/38, 39, abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/15/000/1500038.pdf.
[9] BT-Drs. 15/1066, 2, abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/15/010/1501066.pdf.
[10] BT-Drs. 15/1353, abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/15/013/1501353.pdf.
[11] BT-Drs. 16/1828, 26, abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/018/1601828.pdf. Hierauf weisen auch Müller/Rößner, K&R 2014, 136, 137 hin.
[12] Müller/Rößner, K&R 2014, 136, 137.
[13] LG Hamburg, Beschl. v. 19.12.2013 – Az. 310 O 460/13, abrufbar unter: http://www.landesrecht.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml;?showdoccase=1&doc.id=JURE140002722&st=ent.
[14] So auch AG Hannover, Urt. v. 27.5.2014 – Az. 550 C 13749/13, abrufbar unter: http://www.recht-freundlich.de/tag/urteil-des-ag-hannover-vom-27-05-2014-aktenzeichen-550-c-1374913; Müller/Rößner, MMR 2014, 269, 269.
[15] Stieper, MMR 2012, 12, 17.
[16] So auch Müller/Rößner, K&R 2014, 136, 138.
[17] So auch AG Hannover, Urt. v. 27.5.2014 – Az. 550 C 13749/13, abrufbar unter: http://www.recht-freundlich.de/tag/urteil-des-ag-hannover-vom-27-05-2014-aktenzeichen-550-c-1374913; Müller/Rößner, MMR 2014, 269, 269.
[18] Schwarz/Hansen, in: Schwarz/Peschel-Mehner, Recht im Internet, Loseblattsammlung, Stand: 38. Ergänzungslieferung (Dezember 2013), 4 G Rn. 21 wollen darauf abstellen, dass bei Filesharing-Netzwerken und Sharehostern „in der Regel ohne Weiteres" erkennbar sei, dass die Inhalte dort rechtswidrig eingestellt wurden – das dürfte zu weit gehen.
[19] In diesem Sinne auch Knies, CR 2014, 140, 144.
[20] Müller/Rößner, K&R 2014, 136, 138 weisen im Falle von redtube.com darauf hin, dass das hinter dem Portal stehende Unternehmen unter anderem sämtliche Web- und TV-Produkte des Playboy übernommen habe und die Onlinepräsenz des Magazins betreibe.
[21] Hierauf stellen zutreffend Hilgert/Hilgert, MMR 2014, 85, 88; dies., MMR 2014, 269, 269 f. ab.
[22] Hierauf stellen auch Müller/Rößner, K&R 2014, 136, 138 ab.
[23] Vgl. statt aller: Wiebe, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. A., 2011, § 19a UrhG Rn. 4
[24] BT-Drs. 15/38, 17, abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/15/000/1500038.pdf.
[25] Vgl. die Übersicht bei Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, 4. A., 2010, § 53 Rn. 17.
[26] Vgl. nur OLG Köln, Beschl. v. 7.10.2013 – Az. I-6 W 84/13, 6 W 84/13 – Life of Pi, Rn. 13 (nrwe), abrufbar unter: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2013/6_W_84_13_Beschluss_20131007.html.
[27] BGH, Urt. v. 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus, abrufbar unter: http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20130067.
[28] BGH, Urt. v. 12.5.2010 – Az. I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens, abrufbar unter: http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20100114.
[29] Allerdings weist Redlich, K&R 2014, 73, 74 darauf hin, dass die Annahme einer Zwischenspeicherung eines Werkes durchaus zweifelhaft sein kann, wenn nicht das gesamte Werk, sondern lediglich Fragmente zwischengespeichert werden, die für sich keinen Werkcharakter haben. Allerdings dürfte sich dieses Problem in der Praxis nicht stellen, da jedenfalls ein Laufbildschutz einschlägig sein wird.
[30] Vgl. auch die Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 15/38, 18, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62008CJ0005&rid=7.
[31] EuGH, Urt. v. 16.7.2009 – Rs. C-5/08 – Infopaq, Rn. 64, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62008CJ0005&rid=7.
[32] EuGH, Urt. v. 5.6.2014 – Rs. C-360/13 – PRCA, Rn. 29, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62013CJ0360&rid=1.
[33] EuGH, Urt. v. 5.6.2014 – Rs. C-360/13 – PRCA, Rn. 33, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62013CJ0360&rid=1.
[34] In diesem Sinne auch EuGH, Urt. v. 4.11.2011 – Rs. C-403/08 – FAPL, Rn. 167, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62008CJ0403&rid=3. Ebenso: Knies, CR 2014, 140, 142.
[35] Hierauf stellt auch im Kontext von Art. 5 Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG Knies, CR 2014, 140, 143 ab.
[36] Diesen unterschiedlichen Wortlaut dürfte Radmann, ZUM 2010, 387, 391 übersehen, wenn er letztlich allein darauf abstellt, dass die Verbreitung von Filmen über Streaming-Portale (unzweifelhaft) unzulässig sei.
[37] So aber Hilgert/Hilgert, MMR 2014, 85, 87; Pfitzer, InTeR 2014, 85, 89; Redlich, K&R 2014, 73, 75; wohl auch Brackmann/Oehme, NZWiSt 2013, 170, 174.
[38] So aber Vianello, CR 2010, 728, 730.
[39] BT-Drs. 15/38, 18, abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/15/000/1500038.pdf.
[40] Deshalb überzeugt es auch nicht, wenn Schwarz/Hansen (Fn. 18), 4-G Rn. 23 es war einerseits für „zweifelhaft" halten, „ob die Vervielfältigung im RAM-Speicher tatsächlich keinen eigenen wirtschaftlichen Wert darstellt", sich aber durch den Wortlaut des Erwägungsgrundes gebunden sehen.
[41] Kritisch auch Ensthaler, NJW 2014, 1553, 1555, der zu Recht meint, der Erwägungsgrund gebe „Rätsel auf".
[42] Im Vorschlag entspricht der spätere Erwägungsgrund 33 dem Erwägungsgrund 23.
[43] Vorschlag der Kommission v. 21.1.1998, KOM(97) 628 endg., ABl. EU 1998 C 108, 6, 8, 11, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:51997PC0628&from=DE.
[44] Bericht des Ausschusses für Recht und Bürgerrechte v. 28.1.1999, A4-0026/99, S. 10, 17, 32, abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+REPORT+A4-1999-0026+0+DOC+PDF+V0//DE.
[45] Gemeinsamer Standpunkt des Rates v. 26.7.2000, 1997/0359 (COD), S. 5 f., abrufbar unter: http://register.consilium.europa.eu/doc/srv?l=DE&t=PDF&gc=true&sc=false&f=ST%209512%202000%20ADD%201 unter ausdrücklichem Hinweis auf die Bedenken des Europäischen Parlaments.
[46] In diesem Sinne Busch, GRUR 2011, 496, 502; Ensthaler, NJW 2014, 1553, 1555; Fangerow/Schulz, GRUR 2010, 677, 681; Galetzka/Stamer, MMR 2014, 292, 296.
[47] Vgl. auch Wandtke/von Gerlach, GRUR 2013, 676, 680; Stieper, MMR 2012, 12, 15 wonach durchaus Konstellationen gegeben sein können, in denen § 44a UrhG als „Hilfsschranke" einen eigenständigen Inhalt hätte.
[48] Vgl. nur § 201 Abs. 1, § 240 Abs. 1, § 242 Abs. 1, § 253 Abs. 1 StGB
[49] AG Hannover, Urt. v. 27.5.2014 – Az. 550 C 13749/13, abrufbar unter: http://www.recht-freundlich.de/tag/urteil-des-ag-hannover-vom-27-05-2014-aktenzeichen-550-c-1374913 konnte deshalb auch die Frage offenlassen, ob Streaming von § 44a UrhG erfasst werde, wenn jedenfalls die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 UrhG gegeben sind.
[50] Ensthaler, NJW 2014, 1553, 1557.
[51] Vgl. zu diesem „Dreistufentest" Loewenheim (Fn. 25), § 44a Rn. 2.
[52] Erwägungsgrund 10 Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG.
[53] Erwägungsgrund 11 Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG.
[54] Erwägungsgrund 31 Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG.
[55] EuGH, Urt v. 5.6.2014 – Az. C-360/13 – PRCA, Rn. 23, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62013CJ0360&rid=1; Urt. v. 4.11.2011 – Rs. C-403/08 – FAPL, Rn. 164; in diesem Sinne auch: Radmann, ZUM 2010, 387, 391.
[56] EuGH, Urt. v. 16.7.2009 – Rs. C-5/08 – Infopaq, Rn. 56, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62008CJ0005&rid=7; Urt. v. 4.11.2011 – Rs. C-403/08 – FAPL, Rn. 162, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62008CJ0403&rid=3. Der dahinterstehende „Grundsatz", dass Ausnahmevorschriften stets eng auszulegen seien, ist indes methodisch falsch, siehe etwa Neumann, CR 2013, 21, 22; Würdinger, JuS 2008, 949, jeweils m. w. N.
[57] Ensthaler, NJW 2014, 1553, 1555.
[58] Etwa Knies, CR 2014, 140, 143; Redlich, K&R 73, 75.
[59] Football Association Premier League.
[60] EuGH, Urt. v. 4.11.2011 – Rs. C-403/08 – FAPL, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62008CJ0403&rid=3.
[61] EuGH, Urt. v. 4.11.2011 – Rs. C-403/08 – FAPL, Rn. 171, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62008CJ0403&rid=3.
[62] EuGH, Urt. v. 4.11.2011 – Rs. C-403/08 – FAPL, Rn. 175, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62008CJ0403&rid=3.
[63] Public Relations Consultants Association.
[64] EuGH, Urt. v. 5.6.2014 – Rs. C-360/13 – PRCA, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62013CJ0360&rid=1.
[65] EuGH, Urt. v. 5.6.2014 – Rs. C-360/13 – PRCA, Rn. 63, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62013CJ0360&rid=1.
[66] Zu Recht kritisch deshalb auch Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. A., 2013, § 44a Rn. 8.
[67] EuGH, Urt. v. 4.11.2011 – Rs. C-403/08 – FAPL, Rn. 114 f. , abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62008CJ0403&rid=3.
[68] EuGH, Urt. v. 5.6.2014 – Rs. C-360/13 – PRCA, Rn. 57, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62013CJ0360&rid=1.
[69] Kritisch zur Übertragbarkeit (der FAPL-Entscheidung) auch OGH Österreich, GRUR Int 2012, 934, 937 (= Beschl. v. 11.5.2012 – Az. 4 Ob 6/12d), abrufbar unter: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20120511_OGH0002_0040OB00006_12D0000_000; Wandtke/von Gerlach, GRUR 2013, 676, 681.
[70] OGH Österreich, GRUR Int 2012, 934 (= Beschl. v. 11.5.2012 – Az. 4 Ob 6/12d), abrufbar unter: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20120511_OGH0002_0040OB00006_12D0000_000.
[71] EuGH, Urt. v. 27.5.2014 – Rs. C-314/12 – UPC Telekabel, Rn. 17, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62012CJ0314&rid=2.
[72] EuGH, Urt. v. 27.5.2014 – Rs. C-314/12 – UPC Telekabel, Rn. 41, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62012CJ0314&rid=2.
[73] Etwa Knies, CR 2014, 140, 143.
[74] BT-Drs. 18/246, 3, abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/002/1800246.pdf.
[75] BT-Drs. 18/246, 3, abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/002/1800246.pdf.
[76] Pfitzer, InTeR 2014, 85, 86.
[77] BGH, Urt. v. 4.10.1990 – Az. I ZR 139/89, Rn. 60 (juris) abrufbar unter: http://lexetius.com/1990,179; ebenso: BGH, Urt. v. 20.1.1994 – Az. I ZR 267/91, Rn. 18, abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/002/1800246.pdf. Vgl. auch Haberstumpf (Fn. 4), § 15 UrhG Rn. 4.
[78] In diese m Sinne etwa Knies, CR 2014, 140, 142.
[79] Hierauf weist Ensthaler, NJW 2014, 1553, 1555 hin, wenn er daran erinnert, das ein Betrachter ohne Kinokarte des Kinos verwiesen würde oder ein Buchhändler verhindern würde, dass jemand eine komplettes Buch in der Buchhandlung liest.
[80] Wandtke/von Gerlach, GRUR 2013, 676, 681 weisen darauf hin, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen eines Ausweichens auf illegale Streamingangebote kaum mit dem Lesen illegal kopierter Bücher vergleichbar sind.
[81] Das dürfte auch Pfitzer, InTeR 2014, 85, 89 verkennen, wenn er ausführt, dass in Streaming-Fällen kein über den Genuss hinausgehender „wirtschaftlicher Nutzen" gegeben sei. Gerade die Genussmöglichkeit kann nämlich einen wirtschaftlichen Wert haben. Jedenfalls insoweit im Ergebnis wie hier: Ensthaler, NJW 2014, 1553, 1558.
[82] Kritisch auch Busch, GRUR 2011, 496, 502, der darauf hinweist, dass in einem digitalen Umfeld vorgelagerte Verwertungstatbestände häufig nicht realisierbar sind.
[83] In diesem Sinne auch Wandtke/von Gerlach, GRUR 2013, 676, 681 f.
[84] Vor diesem Hintergrund ist die Verallgemeinerung der FAPL-Entscheiduung durch Redlich, K&R 2014, 73, 75 wonach der EuGH eine „enge Auslegung der Schranken des Art. 5 Abs. 1 lit. b) der UrheberrechtsRL 2001/29/EG abgelehnt" habe, durchaus zweifelhaft.
[85] EuGH, Urt. v. 10.4.2014 – Rs. C-435/12 – ACI Adam BV, Rn. 39, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62012CJ0435&rid=2.
[86] Hierauf stellt auch OGH Österreich, GRUR Int 2012, 934, 937 (= Beschl. v. 11.5.2012 – Az. 4 Ob 6/12d), abrufbar unter: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20120511_OGH0002_0040OB00006_12D0000_000 bei seiner Vorlagefrage an den EuGH ab. A. A. Galetzka/Stamer, MMR 2014, 292, 297, die zwar zutreffend darauf abstellen, dass bei der wirtschaftlichen Bewertung auf „das Phänomen des Streaming und damit einhergehende Umsatzeinbußen abzustellen" sei, dies aber unter Verweis auf die Erforderlichkeit, „die jeweilige Handlung" zu beurteilen, ablehnen. Wie gezeigt, kann aber gerade die Verschaffung einer Genußmöglichkeit wirtschaftliche Bedeutung haben.
[87] Das ist freilich zu kurz gegriffen, es ist nämlich keineswegs gesagt, dass derjenige, der sich eine illegale Kopie verschafft, auch tatsächlich bereit gewesen wäre, den vom Rechtrinhaber geforderten Preis zu bezahlen.
[88] Wenn Fangerow/Schulz, GRUR 2010, 677, 682 darauf hinweisen, dass das Erlebnis eines Kinobesuchs („guter Film auf großer Leinwand") nicht mit dem Betrachten eines Filmes auf dem heimischen PC vergleichbar sei, so trifft dieses Argument jedenfalls für „Fernseh"serien nicht zu. Hier ist es für den Genuss gleichgültig, aus welcher Quelle die Vorlage bezogen wird.
[89] In diesem Sinne LG Hamburg, Beschl. v. 19.12.2013 – Az. 310 O 460/13, abrufbar unter: http://www.landesrecht.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml;?showdoccase=1&doc.id=JURE140002722&st=ent wenn es ausführt: „Das Streaming ist aber jedenfalls dann nach § 44a Nr. 2 UrhG zulässig, wenn eine nicht offensichtlich rechtswidrige Vorlage gestreamt wird ..."
[90] In diesem Sinne auch Busch, GRUR 2011, 496, 502, der den Rechtsgedanken aus § 53 Abs. 1 UrhG auch für § 44a UrhG fruchtbar machen möchte.
[91] In diesem Sinne auch AG Leipzig, NZWiSt 2012, 390, 392 (= Urt. v. 21.12.2011 – Az. 200 Ls 390 Js 184/11), abrufbar unter: http://www.justiz.sachsen.de/lentschweb/document.phtml?id=978.
[92] A. A. Galetzka/Stamer, MMR 2014, 292, 293 u. 297, die meinen, das Anzeigen einer Datei auf dem Bildschirm sei vergleichbar mit dem Lesen eines Buches. Das mag zutreffen. Damit ist allerdings noch nicht gesagt, dass auch das Auslösen des Anzeigevorgangs hiermit vergleichbar ist. Auch wenn von hinkenden Beispielen grundsätzlich abzuraten ist, so wäre das Auslösen des Streaming-Vorgangs vergleichbar mit dem Verschaffen des Buches.
[93] Das dürften Redlich, K&R 73, 76 und Hilgert/Hilgert, MMR 2014, 85, 87 verkennen, wenn sie darauf abstellen, dass die Zwischenspeicherung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung habe.
[94] Vgl. auch LG Köln, Beschl. v. 17.10.2013 – Az. 214 O 190/13, abrufbar unter: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2013/214_O_190_13_Beschluss_20131017.html welches unter Bezug auf die ungeklärte Rechtslage davon ausgegangen ist, dass in Streaming-Fällen jedenfalls nicht von einer offensichtlichen Rechtsverletzung i. S. v. § 101 Abs. 2, Abs. 9 UrhG ausgegangen werden könne.
 

 
[online seit: 12.08.2014]
 
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs.
 
Zitiervorschlag: Koch, Alexander, Urheberrechtliche Probleme des Videokonsums im Internet - JurPC-Web-Dok. 0126/2014