| - Ein bloßes Streaming einer Video-Datei stellt noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung, dar. Eine solche Handlung dürfte bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrigen bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein.
- Um die erforderliche Gewissheit zu begründen, dass eine ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adressen erfolgt ist, muss im Falle eines Streamings nachgewiesen werden, dass das eingesetzte Ermittlungsprogramm in der Lage ist, die IP-Adresse desjenigen zu erfassen, der einen Stream von dem Server des Anbieters abruft (vorliegend verneint).
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