JurPC Web-Dok. 188/2013 - DOI 10.7328/jurpcb20132811184

Johannes Habermalz *

Datenschutzrecht und anwaltliche Datenverarbeitung
Neuordnung des Verhältnisses im Schatten der DS-GVO?

JurPC Web-Dok. 188/2013, Abs. 1 - 28



I n h a l t s ü b e r s i c h t
I.   Einleitung
II.  Gesetzliche (Neu-) Ordnung des Verhältnisses
     zwischen Datenschutzrecht und Berufsgeheimnis
     im Schatten des DS-GVO?
(2)
III. Blick auf die Situation in Deutschland
          1. Die Gesetzeslage
          2. Die Debatte
          3. Stellungnahme
IV.  Verwertbare Ergebnisse für eine Neuordnung
     im Schatten des DS-GVO?

          1. Zielsetzung einer Neuordnung
          2. Inhalt einer Neuordnung
V.   Fazit

I. Einleitung

Die Frage, ob auch Rechtsanwälte der Datenschutzaufsicht unterliegen ist alt, bisher jedoch unbeantwortet. Die Debatte hierüber dauert bereits seit knapp einem Jahrzehnt an(1), ohne dass die Frage präzise zu beantworten wäre. Sich in diesem Zustand der Rechtsunsicherheit zu bewegen stellt sowohl die Datenschutzbehörden als auch die Rechtsanwälte vor viele Probleme. Der Gesetzgeber ist offensichtlich nicht geneigt diesen Zustand zu beenden. So zieht er sich durch bisher jede Novelle des BDSG seit dessen Einführung im Jahr 1977. Im Schatten der DS-GVO könnte die Rechtsunsicherheit im Zuge einer mitgliedsstaatlichen Regelung indes beendet werden, sofern der Gesetzgeber diese Möglichkeit nutzt. JurPC Web-Dok.
188/2013, Abs. 1

II. Gesetzliche (Neu-) Ordnung des Verhältnisses zwischen Datenschutzrecht und Berufsgeheimnis im Schatten des DS-GVO?(2)

Die DS-GVO regelt den Umgang mit Daten grundsätzlich auch für den Bereich der dem anwaltlichen Berufsgeheimnis unterliegenden Informationen und statuiert Zugriffs- und Zugangsbefugnisse der Aufsichtsbehörde ohne für den Bereich der Daten, die dem Berufsgeheimnis unterliegen Ausnahmen oder Modifizierungen vorzunehmen. Die BRAK(3)und der DAV(4)haben dies erkannt und fordern in ihren Stellungnahmen die Änderung der geplanten Verordnung in einigen Punkten, um so die dem Berufsgeheimnis unterliegenden Informationen dem Zugriff der Datenschutzaufsichtsbehörde zu entziehen. Abs. 2
Jedoch bietet sich dem nationalen Gesetzgeber mit  Art. 84 DS-GVO eine einmalige Chance. Für eine gesetzliche (Neu-) Ordnung des Verhältnisses zwischen Datenschutzrecht und Berufsgeheimnis durch den Kommissionsvorschlag zur DS-GVO über einen Umweg der Nährboden bereitet worden, denn nach  Art. 84 DS-GVO können die Mitgliedsstaaten innerhalb deren Grenzen die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden regeln, wenn dies notwendig und verhältnismäßig ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Pflicht zur Geheimhaltung in Einklang zu bringen. Dies ändert zwar nichts am materiellen Datenschutzrecht der DS-GVO, es könnte aber zumindest das Verhältnis des Geheimnisschutzes zu den Befugnissen der Datenschutzaufsichtsbehörde regeln(5). Da sich an der Frage, ob und inwiefern die Datenschutzaufsichtsbehörde Zugriff und Zugang zu geschützten Informationen hat, in Deutschland bereits mehrfach Streit entzündet hat(6), wäre eine Ordnung des Verhältnisses ein Grundstein für Rechtssicherheit und -frieden in diesem Bereich. Abs. 3
Die Kommission erkennt also die möglichen Probleme, welche sich ergeben könnten, wenn die Befugnisse der Aufsichtsbehörde uneingeschränkt auch für den Bereich der dem anwaltlichen Berufsgeheimnis unterliegenden Daten gelten und gibt den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit einer Neuordnung an die Hand. Wie eine solche Neuordnung aussehen könnte, zeigt ein Blick auf die bisherige Debatte. Abs. 4

III. Blick auf die Situation in Deutschland


1. Die Gesetzeslage

Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt als nicht-öffentliche Stelle dem BDSG unterworfen(7), soweit er personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt(8). Damit treffen auch ihn prinzipiell die Pflichten des BDSG. Abs. 5
Genauer betrachtet stehen sich hier der Datenschutz auf der einen und das Berufsgeheimnis auf der anderen Seite scheinbar unverbrüderlich gegenüber. Denn dort wo das BDSG dem Rechtsanwalt besondere Pflichten, etwa die Auskunftsplicht des § 38 Abs. 3 S. 1 BDSG, auferlegt, kollidieren diese u.U. mit den sich aus §§ 43a Abs. 2 BRAO i.V.m. § 2 BORA ergebenen und auch strafrechtlich in § 203 StGB geschützten Berufsgeheimnispflichten. Der Rechtsanwalt steckt im Falle eines Auskunftsverlangens auf den ersten Blick in einer Zwickmühle: Entweder erteilt er die Auskunft und begeht damit je nach Einzelfall womöglich eine Straftat oder er verweigert sie und begeht damit möglicherweise eine Ordnungswidrigkeit nach § 43 Abs. 1 Nr. 20 BDSG. Abs. 6
Den Ausweg aus der Zwickmühle sollte eigentlich § 1 Abs. 3 BDSG aufzeigen. Dieser soll das Verhältnis zwischen dem Berufsgeheimnis auf der einen und dem Datenschutzrecht auf der anderen Seite regeln. Die dort getroffenen Regelungen liefern in der praktischen Anwendung aber keine eindeutigen Ergebnisse. Abs. 7
Das BDSG räumt sich in § 1 Abs. 3 S. 1 BDSG selbst subsidiären Charakter gegenüber anderen Rechtsvorschriften des Bundes ein, welche sich auf personenbezogene Daten und deren Veröffentlichung beziehen. Die Reichweite der Subsidiarität ist ausschließlich anhand der Reichweite der mit dem BDSG in etwaiger Konkurrenz stehenden Norm zu bestimmen(9). Binnen deren Reichweite tritt das BDSG hinter diesen Rechtsvorschriften zurück. Dies gilt auch, wenn das Schutzniveau der konkurrierenden Norm geringer ist als das des BDSG(10). In allen anderen Fällen bleibt das BDSG anwendbar und stellt sozusagen ein „datenschutzrechtliches Grundgesetz“(11)dar, welchem Auffangcharakter zugemessen wird(12). Abs. 8
Speziell für den Bereich der Berufsgeheimnisse wird deren Verhältnis zum BDSG zudem durch die Vorschrift des § 1 Abs. 3 S. 2 BDSG geregelt. Danach bleiben Regelungen und Vorschriften zum Berufsgeheimnis von den Regelungen des BDSG „unberührt“. Das Wort „unberührt“ soll im Gegensatz zur Anordnung des Vorrangs in § 1 Abs. 3 S. 1 BDSG verdeutlichen, dass die Regelungen des BDSG in den Fällen des § 1 Abs. 3 S. 2 BDSG parallel neben denen der Geheimhaltungspflicht Anwendung finden und somit das BDSG seinen Charakter als Auffanggesetz entfalten kann, wenn nur das Berufsgeheimnis „unberührt“ bleibt. Abs. 9
Soweit die Gesetzeslage. Offen bleibt indes, ob die Statuierung des Berufsgeheimnisses in §§ 43a Abs. 2 BRAO i.V.m. § 2 BORA eine bereichsspezifische Sonderregelung bzgl. des Datenschutzes i.S.d. § 1 Abs. 3 S. 1 BDSG darstellt oder „nur“ unter § 1 Abs. 3 S. 2 BDSG fällt. Die Frage hat weitreichende Bedeutung. Fällt das anwaltliche Berufsgeheimnis unter § 1 Abs. 3 S. 1 BDSG so genießt es Vorrang gegenüber dem BDSG in seiner ganzen Reichweite. Fällt es hingegen unter § 1 Abs. 3 S. 2 BDSG so ist das BDSG parallel zum Berufsgeheimnis anwendbar. Hier tritt die Kollisionsproblematik somit praktisch in Erscheinung. Abs. 10

2. Die Debatte

Freilich hat sowohl die Literatur als auch die Rechtsprechung die Problematik erkannt und aufgegriffen. Abs. 11
Das KG hat in einem viel beachteten Beschluss(13)klargestellt, dass nach seiner Rechtsauffassung die Regelung des § 43a Abs. 2 BRAO keine bereichsspezifische Sonderregelung i.S.d. § 1 Abs. 3 S. 1 BDSG darstellt. Hierfür wird vom KG vorgebracht, dass sich die Reichweite der Subsidiaritätsanordnung allein nach Ziel und Inhalt der mit dem BDSG konkurrierenden Vorschrift bemesse(14). Zur Begründung führt es aus, dass die Regelungskomplexe der anwaltlichen Schweigepflicht und des BDSG einen unterschiedlichen Schutzzweck haben(15). Die berufsrechtliche Geheimhaltungspflicht schützt in erster Linie das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Rechtspflege sowie das Vertrauen der Allgemeinheit und des Mandanten in die Integrität des Rechtsanwalts, dessen unbedingte Voraussetzung es ist, dass der Rechtsanwalt Verschwiegenheit wahrt(16). Das BDSG auf der anderen Seite dient dem Schutz jedes Einzelnen, also auch eines Dritten oder Gegners in einem Rechtsstreit mit dem Mandaten des Rechtsanwalts, mit dessen Daten der Rechtsanwalt umgeht, § 1 Abs. 1 BDSG. Abs. 12
Der Wortlaut des § 1 Abs. 3 S. 1 BDSG gebe mit dem Wort „soweit“ vor, dass eine mit dem BDSG konkurrierende Vorschrift nur dann Vorrang genießen könne, wie sie von ihren Tatbestandsvoraussetzungen her mit den Regelungen des BDSG übereinstimme(17). Die berufsrechtliche Regelung in Bezug auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Informationen im Allgemeinen stelle mangels expliziter Regelung betreffend personenbezogene Daten nur eine rudimentäre Regelung und somit keine dem BDSG vorrangige Rechtsvorschrift i.S.d. § 1 Abs. 3 S. 1 BDSG dar(18). Dies wird mit dem Normzweck des § 1 Abs. 3 S. 1 BDSG begründet, wonach nur eine sich auf personenbezogene Daten beziehende Rechtsvorschrift Vorrang gegenüber dem BDSG zukommen könne(19). Abs. 13
Dagegen sprechen sich Hartung(20)und Hennsler(21)sowie die Vorinstanz(22)für eine subsidiäre Geltung des BDSG gegenüber der anwaltlichen Schweigepflicht aus, da es dabei um eine bereichsspezifische Sonderregelung gehe. Abs. 14
Verneint man mit dem KG, dass die Regelungen bezüglich des anwaltlichen Berufsgeheimnisses eine bereichsspezifische Sonderregelung i.S.d. § 1 Abs. 3 S. 1 BDSG sind, so bleibt Raum für die Vorschrift des § 1 Abs. 3 S. 2 BDSG, wonach die Vorschriften betreffend Berufsgeheimnisse von den Regelungen des BDSG „unberührt“ bleiben. Abs. 15
Im Grundsatz ist sich die wohl h.M. einig, dass der Vorrang des anwaltlichen Berufsgeheimnisses sich nur aus § 1 Abs. 3 S. 2 BDSG ergeben könne(23). Im Ergebnis bedeutet die Regelung des § 1 Abs. 3 S. 2 BDSG, dass BDSG und Berufsgeheimnis grundsätzlich nebeneinander anzuwenden sind(24)wobei zu beachten ist, dass das Berufsgeheimnis „unberührt“ bleiben muss. Dies ist nach Ansicht von Redekernur der Fall, „wenn es nicht durch Vorschriften des BDSG durchlöchert wird“ und daher das Berufsgeheimnis im Konfliktfall vorgeht(25). Ähnlich argumentiert auch das KG(26), indem es zwar grundsätzlich die parallele Anwendung von BDSG und anwaltlichen Berufsgeheimnisregelungen nach § 1 Abs. 3 S. 2 BDSG bejaht, aber gleichzeitig klarstellt, dass dem Rechtsanwalt, soweit das Berufsgeheimnis durch die Datenschutzaufsicht betroffen wäre, ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 38 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 203 StGB zustehe. Abs. 16

3. Stellungnahme

Die Entscheidung des KG(27)verdient Zustimmung. Vollkommen zu Recht hat das Gericht in seiner Entscheidung festgestellt, dass die Regelungen des anwaltlichen Berufsgeheimnisses keine bereichsspezifische Sonderregelung i.S.d. § 1 Abs. 3 S. 1 BDSG sind. Denn in Übereinstimmung mit Neumann(28)ist die Subsidiaritätsanordnung in § 1 Abs. 3 S. 1 BDSG dahingehend auszulegen, dass lediglich Normen Vorrang gegenüber dem BDSG genießen können, welche sich ebenso wie dieses auf personenbezogene Daten beziehen. Abs. 17
Damit aber auch das in einem Rechtsstaat eminent wichtige Vertrauensverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten nicht durch den Zugriff der Datenschutzbehörden tangiert wird, ist es sachgerecht, mit dem KG und Redeker(29)einen Zugriff auf Fälle zu beschränken, in denen das (strafrechtlich geschützte) Vertrauensverhältnis nicht tangiert wird, die Vorschriften des Berufsgeheimnisses also gem. § 1 Abs. 3 S. 2 BDSG „unberührt“ bleiben. In allen anderen Fällen, etwa wenn der Mandant gegenüber der Datenschutzaufsicht eine Beschwerde über seinen Rechtsanwalt vorbringt und diesen damit konkludent von seiner Schweigepflicht entbindet(30), greifen die Befugnisse der Datenschutzbehörde durch. Abs. 18

IV. Verwertbare Ergebnisse für eine Neuordnung im Schatten des DS-GVO?


1. Zielsetzung einer Neuordnung

Die Kurzübersicht der nationalen Rechtslage hat gezeigt, dass die gesamte Problematik nicht einheitlich betrachtet wird und in nahezu keinem Punkt Einigkeit besteht. In Zeiten steigender Informationsfluten(31), auch bei der anwaltlichen Datenverarbeitung, eine nicht hinnehmbare Ausgangssituation. Abs. 19
Vor diesem Hintergrund sind alle Bestrebungen einer Neuordnung des Verhältnisses zwischen anwaltlichem Berufsgeheimnis und dem Datenschutzrecht zu begrüßen. Der mit der umfangreichen Debatte zum Ausdruck kommende Zustand der Rechtsunsicherheit in der Praxis sollte aber durch drei (oder mehr) berichtigende Worte des Gesetzgebers beendet werden, auch wenn hierdurch ganze Bibliotheken zu Makulatur zu werden drohen(32). Abs. 20

2. Inhalt einer Neuordnung

Zunächst ist eine mitgliedsstaatliche Regelung bezüglich der Zugriffs- und Zugangsbefugnisse nur dann statthaft, wenn sie notwendig und verhältnismäßig ist, um das Recht auf den Schutz der Daten und die Geheimhaltungspflicht in Einklang zu bringen. An der Notwendigkeit einer solchen Regelung bestehen im Ergebnis keine Zweifel, da bei Inkrafttreten der Verordnung ohne mitgliedsstaatliche Regelung ein Missverhältnis zwischen dem Standesrecht (§§ 43a Abs. 2 BRAO i.V.m. 2 Abs. 1 BORA) und den Strafrecht (§ 203 StGB) auf der einen und den Zugriffs- und Zugangsbefugnissen der Aufsichtsbehörde auf der anderen Seite entstünde. Die Normenkomplexe widersprechen sich in ihrer bisherigen Fassung derart, dass ein Austarieren durch entsprechende mitgliedsstaatliche Regelung zwingend notwendig ist. Abs. 21
Zweck einer nationalen Regelung i.S.d.  Art. 84 DS-GVO ist die Einschränkung der Zugriffs- und Zugangsbefugnisse der Aufsichtsbehörde, denn das Berufsgeheimnis des Rechtsanwalts ist durch  Art. 12 Abs. 1 GG auch grundrechtlich geschützt(33). Dieser Grundrechtsschutz verbietet aber jedweden staatlichen Zugriff und Kontrolle auf die dem Anwalt in Ausübung seines Berufes bekanntgewordenen Informationen(34)Dies gilt jedoch nur, soweit die Daten dem anwaltlichen Berufsgeheimnis unterliegen.. In welchem Maße die Befugnisse hingegen einzuschränken sind, bestimmt sich hierbei ausschließlich nach Zweckmäßigkeitserwägungen. Da aber die anwaltliche Schweigepflicht durch jedwede Form des Zugriffes oder Zugangs der Aufsichtsbehörde verletzt zu werden droht, kann sinnvollerweise nur eine komplette Beschränkung der Befugnisse in Betracht kommen(35). Abs. 22
Auf anderem Wege ist die standesrechtliche Geheimhaltungspflicht nicht zu gewährleisten. Eine dahingehende Regelung würde die Auswirkungen der DS-GVO mit der nationalen Rechtslage in Einklang bringen und somit der Verfolgung eines gewichtigen Ziels dienen. Abs. 23
In Fällen, wo der standesrechtliche Geheimnisschutz nicht durchgreift, weil etwa der Mandant den Rechtsanwalt von seiner Schweigepflicht entbunden hat, greifen die Zugriffs- und Zugangsbefugnisse der Datenschutzaufsichtsbehörde indes durch, da diesbezügliche Daten insoweit nicht mehr dem Geheimnisschutz unterliegen. Abs. 24
Insgesamt ist daher festzuhalten, dass eine nationale Regelung i.S.d.  Art. 84 DS-GVO die Auffassung des KG aufgreift, wonach ein Zugriff oder Zugang durch die Datenschutzaufsichtsbehörden lediglich dann möglich sein soll, wenn dadurch der Geheimnisschutz in seiner standesrechtlichen Ausprägung nicht berührt wird. Abs. 25

V. Fazit

Eine Neuregelung durch den deutschen Gesetzgeber könnte demnach das Spannungsverhältnis zwischen Datenschutzrecht und Berufsgeheimnis auflösen, indem es das Ergebnis der auf nationaler Ebene geführten Debatte aufgreift und so Daten, die dem anwaltlichen Berufsgeheimnis unterliegen vom Zugriff der Datenschutzaufsichtsbehörden ausnimmt. Abs. 26
Um Bewegung in das Spannungsverhältnis zu bringen, ist die mit der DS-GVO verfolgte Vorgehensweise sogar dienlich. Denn dadurch, dass die DS-GVO über das Ziel hinausschießt und auch Berufsgeheimnissen unterliegende Informationen grundsätzlich in den Anwendungsbereich der DS-GVO fallen, besteht die Chance, dass die lethargische Starre des Gesetzgebers zugunsten einer Neuregelung gebrochen wird. Abs. 27
Vielleicht hat es dieses Anstoßes bedurft, damit die eingefahrene Situation zugunsten einer rechtsicheren Lösung aufgelöst wird.
JurPC Web-Dok.
188/2013, Abs. 28


F u ß n o t e n
(1)Vgl. Rüpke, in: NJW 2008, 1121; ders. in: AnwBl. 2003, 19; ders. in: AnwBl. 2004, 552, je m.w.N.
(2)In diesem Abschnitt soll nicht auf den möglichen Inhalt der DS-GVO eingegangen werden, wie er bereits zahlreich Gegenstand der wissenschaftlichen Debatte war. Vgl. Bäcker/Hornung, in: ZD , 147 ff.; Boehm, in: DuD 2012, 339 ff.; Dix, in: DuD 2012, 318 ff.; Eckhardt, in: CR 2012, 195 ff.; Franzen, in: DuD 2012, 322 ff.; Giesen, in: CR 2012, 550 ff.; Härting, in: AnwBl 2012, 716 ff.; Hornung, in: ZD 2011, 51 ff.; Hornung, in: ZD 2012, 99 ff.; Jaspers, in: DuD 2012, 571 ff.; Kalabis/Selzer, in: DuD 2012, 670 ff.; Koreng/Feldmann, in: ZD 2012, 311 ff.; Kugelmann, in: DuD 2012, 581 ff.; Lang, in: K&R 2012, 145 ff.; Lewinski, in: DuD 2012, 564 ff.; Masing, in: NJW 2012, 2305 ff.; Nebel/Richter, in: ZD 2012, 407 ff.; Richter, in: DuD 2012, 576 ff.; Ronellenfitsch, in: DuD 2012, 561 ff.; Roßnagel, in: DuD 2012, 553 ff.; Schild/Tinnefeld, in: DuD 2012, 312 ff.; Schneider, in: ITRB 2012, 180 ff.; Schneider/Härting, in: ZD 2012, 199 ff.; Schulz, in: CR 2012, 204 ff.; Wagner, in: DuD 2012, 676 ff.; Wybitul/Rauer, in: ZD 2012, 160 ff.; Wagner, in: DuD 2012, 676 ff.; Wybitul/Rauer, in: ZD 2012, 160 ff.
(3)Stellungnahme der BRAK Nr. 30/2012, abrufbar unter: http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2012/juni/stellungnahme-der-brak-2012-30.pdf(letzter Abruf: 16.09.2013).
(4)Stellungnahme des DAV 47/2012, abrufbar unter: http://anwaltverein.de/downloads/Stellungnahmen-11/201247-Stellungnahme.pdf(letzter Abruf: 16.09.2013).
(5)Vgl. Conrad/Fechtner, in: CR 2013, 137, 141, Fn. 44; Stellungnahme des DAV 47/2012, abrufbar unter: http://anwaltverein.de/downloads/Stellungnahmen-11/201247-Stellungnahme.pdf(letzter Abruf: 16.09.2013).
(6)Vgl. AG Tiergarten, Urt. v. 05.10.2006 – (317 OWi) 137 PLs 5743/05 (3235/05), in: NJW 2007, 97, im Volltext abrufbar unter: http://www.datenschutz.eu/urteile/Amtsgericht-Tiergarten-20061005.html(letzter Abruf: 16.09.2013); KG, Beschl. v. .08.2010 – 1 Ws (B) 51/07 - 2 Ss 23/07, in: NJW 2011, 324, im Volltext abrufbar unter: http://openjur.de/u/56117.html(letzter Abruf: 16.09.2013); AG Heidelberg, Urt. v. 09.05.2006 – 61 C 20/06, in: NJW-RR 2006, 1434, im Volltext abrufbar unter: http://openjur.de/u/355959.html(letzter Abruf: 16.09.2013).
(7)§ 2 Abs. 4 BDSG.
(8)§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG.
(9)KG, Beschl. v. 20.08.2010 – 1 Ws (B) 51/07 - 2 Ss 23/07, in: NJW 2011, 324, im Volltext abrufbar unter: http://openjur.de/u/56117.html(letzter Abruf: 16.09.2013) unter Verweis auf Walz, in Simitis, BDSG 6. Aufl. 2006, § 1 Rn. 170; ebenso auch Dix, in: Simitis, BDSG, 7 Aufl. 2011, § 1 Rn. 170.
(10)Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl. 2012, § 1 Rn. 24; a.A. Dix, in: Simitis, BDSG, 7 Aufl. 2011, § 1 Rn. 170.
(11)Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl. 2012, § 1 Rn. 24.
(12)Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl. 2012, § 1 Rn. 24.
(13)KG, Beschl. v. 20.08.2010 – 1 Ws (B) 51/07 - 2 Ss 23/07, in: NJW 2011, 324, im Volltext abrufbar unter: http://openjur.de/u/56117.html(letzter Abruf: 16.09.2013).
(14)KG, Beschl. v. 20.08.2010 – 1 Ws (B) 51/07 - 2 Ss 23/07, in: NJW 2011, 324 im Volltext abrufbar unter: http://openjur.de/u/56117.html(letzter Abruf: 16.09.2013) unter Verweis auf Walz, in: Simitis, BDSG, 6. Aufl. 2006, § 1 Rn. 170.
(15)So auch Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl. 2010, § 43a Rn. 120 unter Verweis auf Kleine-Cosack, BRAO, 5. Aufl. 2008, § 43a Rn. 54.
(16)So im Allgemeinen auch Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl. 2010, § 43a Rn. 41; Böhnlein, in: Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl. 2012, § 43a Rn. 12.
(17)KG, Beschl. v. 20.08.2010 – 1 Ws (B) 51/07 - 2 Ss 23/07, in: NJW 2011, 324, im Volltext abrufbar unter: http://openjur.de/u/56117.html(letzter Abruf: 16.09.2013) unter Verweis auf Schmidt, in: Taeger/Gabel, BDSG, 1. Aufl. 2010, § 1 Rn. 33 sowieGola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl. 2012, § 1 Rn. 24 und Walz, in: Simitis, BDSG, 6. Aufl. 2006, § 1 Rn. 170.
(18)KG, Beschl. v. 20.08.2010 – 1 Ws (B) 51/07 - 2 Ss 23/07, in: NJW 2011, 324, im Volltext abrufbar unter: http://openjur.de/u/56117.html(letzter Abruf: 16.09.2013); zustimmend auchPlath, in: Plath, BDSG, 1. Aufl. 2013, § 1 Rn. 33;Wessels, in: KammerReport Hamm 4/2011, abrufbar unter: http://www.rechtsanwaltskammer-hamm.de/portal/index.php?option=com_content&view=article&id=73:heft-04-2011-die-anwaltliche-datenverarbeitung-im-spannungsfeld-von-anwaltlicher-verschwiegenheit-und-datenschutz&catid=2:kammerreport&Itemid=6 (letzter Abruf: 16.09.2013); so auch Neumann, Database Marketing in der Anwaltskanzlei, 2005, Diss. Saarbrücken 2005, S. 91 f., abrufbar unter: http://scidok.sulb.uni-saarland.de/volltexte/2005/477/pdf/Doktorarbeit_Neumann_komplett.pdf(letzter Abruf: 16.09.2013).
(19)Neumann, Database Marketing in der Anwaltskanzlei, 2005, Diss. Saarbrücken 2005, S. 91, abrufbar unter: http://scidok.sulb.uni-saarland.de/volltexte/2005/477/pdf/Doktorarbeit_Neumann_komplett.pdf(letzter Abruf: 16.09.2013)
(20)Hartung, in Hartung, BORA/FAO, 5. Aufl. 2012, § 2 BORA, Rn 36.
(21)Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl. 2010, § 43a Rn. 120.
(22)AG Tiergarten, Urt. v. 05.10.2006 – (317 OWi) 137 PLs 5743/05 (3235/05), in: NJW 2007, 97, im Volltext abrufbar unter: http://www.datenschutz.eu/urteile/Amtsgericht-Tiergarten-20061005.html(letzter Abruf: 16.09.2013).
(23)Weichert, in: Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, BDSG, 3. Aufl. 2010, § 1 Rn. 14; Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl. 2012, § 1 Rn. 25; Schmidt, in: Taeger/Gabel, BDSG, 1. Aufl. 2010, § 1 Rn. 36; Dix, in: Simitis, BDSG, 7 Aufl. 2011, § 1 Rn. 186; Plath, in: Plath, BDSG, 1. Aufl. 2013, § 1 Rn. 40.
(24)vgl. insoweit Albrecht/Habermalz, Juris AnwZert ITR 12/2010, Anm. 2.
(25)Redeker, NJW 2009, 554 (555 f.).
(26)KG, Beschl. v. 20.08.2010 – 1 Ws (B) 51/07 - 2 Ss  /07, in: NJW 2011, 324 ff., im Volltext abrufbar unter: http://openjur.de/u/56117.html(letzter Abruf: 16.09.2013).
(27)KG, Beschl. v. 20.08.2010 – 1 ,Ws (B) 51/07 - 2 Ss  /07, in: NJW 2011, 324 ff., im Volltext abrufbar unter: http://openjur.de/u/56117.html(letzter Abruf: 16.09.2013).
(28)Neumann, Database Marketing in der Anwaltskanzlei, 2005, Diss. Saarbrücken 2005, S. 91, abrufbar unter: http://scidok.sulb.uni-saarland.de/volltexte/2005/477/pdf/Doktorarbeit_Neumann_komplett.pdf(letzter Abruf: 16.09.2013).
(29)Redeker, NJW 2009, 554 (555 f.).
(30)Vgl. hierzu Dix, in: Simitis, BDSG, 7 Aufl. 2011, § 1 Rn. 186.
(31)Manhart, CIO v. 12.07.2011, „Doppeltes Datenvolumen alle zwei Jahre“, abrufbar unter: http://www.cio.de/dynamicit/bestpractice/2281581/ (letzter Abruf: 16.09.2013).
(32)Frei nach von Kirchmann,Die Werthlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft, 1. Aufl. (Verlag Julius Springer) 1848, S. 23, ohne sich zugleich die Aussage des Titels zu eigen machen zu wollen.
(33)Kleine-Cosack, BRAO, 6. Aufl. 2009, § 43a Rn. 5.
(34)Stellungnahme des DAV 47/2012, S. 14, abrufbar unter: http://anwaltverein.de/downloads/Stellungnahmen-11/201247-Stellungnahme.pdf(letzter Abruf: 16.09.2013).
(35)So auch Stellungnahme des DAV 47/2012, S. 14, abrufbar unter: http://anwaltverein.de/downloads/Stellungnahmen-11/201247-Stellungnahme.pdf(letzter Abruf: 29.08.2013).
*Dipl.-Jur. (Univ.) Johannes Habermalz ist z. Z. Rechtsreferendar in München
[ online seit: 05.11.2013 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Habermalz, Johannes, Datenschutzrecht und anwaltliche Datenverarbeitung - Neuordnung des Verhältnisses im Schatten der DS-GVO? - JurPC-Web-Dok. 0188/2013