JurPC Web-Dok. 171/2010 - DOI 10.7328/jurpcb/20102510159

Bernd Lorenz*

Aufsicht über die Telemedien

JurPC Web-Dok. 171/2010, Abs. 1 - 21


Lorenz, Bernd
Je nach Sachgebiet und Bundesland sind unterschiedliche Behörden und Stellen für eine Überwachung der Telemedien zuständig. Die folgende Übersicht(1)soll einen Überblick darüber geben, welche Behörden und Stellen für Beschwerden von Nutzern zuständig sind. JurPC Web-Dok.
171/2010, Abs. 1


I n h a l t s ü b e r s i c h t
I. Allgemeine Aufsichtsbehörde
II. Datenschutz
      1.   Telemedien des öffentlichen Bereichs
      2.   Telemedien des nicht-öffentlichen Bereichs
      3.   Telemedien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
      4.   Telemedien von Presseunternehmen
III. Jugendschutz
      1.   Jugendschutzbeauftragter
      2.   Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle
      3.   jugendschutz.net
      4.   Landesmedienanstalten
      5.   Telemedien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

I.  Allgemeine Aufsichtsbehörde

Diensteanbieter sind gemäß § 55 Abs. 1, 2 RStV § 5 Abs. 1 TMG verpflichtet Telemedien mit einer Anbieterkennzeichnung (Impressum) zu versehen. Bei kommerzieller Kommunikation darf der Diensteanbieter gemäß § 6 Abs. 2 TMG den kommerziellen Charakter der E-Mail nicht verschleiern oder verheimlichen. Weiterhin enthält § 58 RStV Regelungen zu Werbung, Sponsoring und Gewinnspielen in Telemedien sowie zu fernsehähnlichen Telemedien. Die Überwachung dieser Vorschriften obliegt nach § 59 Abs. 2 RStV einer Aufsichtsbehörde, die durch Landesrecht bestimmt wird. Abs. 2
Ein Verstoß gegen die vorgenannten Vorschriften stellt nach § 49 Abs. 1 S. 2 Nr. 13-29 RStV, § 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG eine Ordnungswidrigkeit dar. Für die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten sind gemäß § 36 OWiG die nachfolgend dargestellten Aufsichtsbehörden zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gemäß § 59 Abs. 6 RStV danach, in welchem Bundesland der Diensteanbieter seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Abs. 3

Bundesland

Zuständigkeit

Baden-Württemberg

Regierungspräsidium Tübingen(2)

Bayern

Regierung von Mittelfranken(3)

Berlin

Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb)(4)

Brandenburg

Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb)(5)

Bremen

Bremische Landesmedienanstalt (brema)(6)

Hamburg

Medienanstalt Hamburg Schleswig-Holstein (MA HSH)(7)

Hessen

Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk (LPR Hessen)(8)

Mecklenburg-Vorpommern

Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (mmv)(9)

Niedersachsen

Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)(10)

Nordrhein-Westfalen

Bezirksregierung Düsseldorf(11)

Rheinland-Pfalz

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)(12)

Saarland

Landesmedienanstalt Saarland (LMS)(13)

Sachsen

Landesdirektion Dresden (LDD)(14)

Sachsen-Anhalt

Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA)(15)

Schleswig-Holstein

Medienanstalt Hamburg Schleswig-Holstein (MA HSH)(16)

Thüringen

Thüringer Landesmedienanstalt (TLM)(17)

Abs. 4

II.  Datenschutz

Im Bereich des Datenschutzes enthalten die §§ 11 ff. TMG und § 57 RStV datenschutzrechtliche Vorschriften. Für die Überwachung dieser Vorschriften sind nach § 59 Abs. 1 S. 1 RStV die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen zuständigen Kontrollbehörden zuständig. Im Datenschutzrecht besteht die Unterscheidung zwischen dem öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereich. Weiterhin sieht § 59 Abs. 1 S. 2 RStV eine Sonderzuständigkeit für journalistisch-redaktionelle Telemedien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und § 59 Abs. 1 S. 3 RStV eine Sonderzuständigkeit für Telemedien von Presseunternehmen vor. Abs. 5

1.  Telemedien des öffentlichen Bereichs

Im öffentlichen Bereich, also für Telemedien von Behörden, sind die nachfolgend dargestellten Datenschutzschutzbeauftragten für die Überwachung der Datenschutzbestimmungen zuständig. Verstöße von Behörden gegen das Datenschutzrecht können durch den jeweiligen Datenschutzbeauftragten beanstandet werden. Abs. 6

Bundesland

Zuständigkeit

Bund


Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit(18)

Baden-Württemberg

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg(19)

Bayern

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz(20)

Berlin

Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit(21)

Brandenburg

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg(22)

Bremen

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen(23)

Hamburg

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit(24)

Hessen

Der Hessische Datenschutzbeauftragte(25)

Mecklenburg-Vorpommern

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern(26)

Niedersachsen

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen(27)

Nordrhein-Westfalen

Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen(28)

Rheinland-Pfalz

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Rheinland-Pfalz(29)

Saarland

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Saarland(30)

Sachsen

Der Sächsische Datenschutzbeauftragte(31)

Sachsen-Anhalt

Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt(32)

Schleswig-Holstein

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein(33)

Thüringen

Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz(34)

Abs. 7

2.  Telemedien des nicht-öffentlichen Bereichs

Im nicht-öffentlichen Bereich, also für Telemedien der Privatwirtschaft, sind die nachfolgend dargestellten Behörden gemäß § 36 OWiG für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 2 Nr. 2-6 TMG zuständig. Die Zuständigkeit ergibt sich entweder aus landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen für den Datenschutz bei Telemedien oder aus den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen für das Datenschutzrecht nach § 59 Abs. 1 S. 1 RStV, § 38 Abs. 6 BDSG in Verbindung mit dem Landesrecht. Abs. 8

Bundesland

Zuständigkeit

Baden-Württemberg

Innenministerium Baden-Württemberg(35)

Bayern

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht in der Regierung von Mittelfranken(36)

Berlin

Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit(37)

Brandenburg

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg(38)

Bremen

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen(39)

Hamburg

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit(40)

Hessen

Regierungspräsidium Darmstadt(41)

Mecklenburg-Vorpommern

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern(42)

Niedersachsen

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen(43)

Nordrhein-Westfalen

Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen(44)

Rheinland-Pfalz

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Rheinland-Pfalz(45)

Saarland

Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten(46)

Sachsen

Der Sächsische Datenschutzbeauftragte(47)

Sachsen-Anhalt

Landesverwaltungsamt(48)

Schleswig-Holstein

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein(49)

Thüringen

Thüringer Landesverwaltungsamt(50)

Abs. 9

3.  Telemedien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

§ 59 Abs. 1 S. 2 RStV sieht eine Sonderzuständigkeit für journalistisch-redaktionelle Telemedien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vor. Für die Überwachung der Datenschutzbestimmungen der journalistisch-redaktionellen Telemedien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind die Datenschutzbeauftragten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zuständig. Die Zuständigkeit gilt nur für journalistisch-redaktionelle Angebote. Außerhalb des journalistisch-redaktionellen Bereichs sind wiederum die Datenschutzbeauftragten der Länder zuständig.(51)Abs. 10
Ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot setzt eine an publizistischen Maßstäben orientierte Gestaltung von Inhalten für die Öffentlichkeit voraus.(52)Erforderlich ist ein Sammeln und Aufbereiten von unterschiedlichen Informationen und Meinungen, um als Ergebnis ein einheitliches Produkt für die öffentliche Meinungsbildung zu liefern.(53)Ein journalistisch-redaktionelles Angebot liegt z.B. vor, wenn auf der Website Nachrichten veröffentlicht werden oder Nachrichtenbeiträge als Filme in einem Archiv abrufbar sind. Abs. 11
Die folgenden Rundfunkbeauftragten sind für die journalistisch-redaktionellen Telemedien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zuständig:(54)Abs. 12

Rundfunkanstalt

Zuständigkeit

Bayerischer Rundfunk (BR)

Datenschutzbeauftragte des Bayerischen Rundfunks

Deutsche Welle (DW)

Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle

Deutschlandradio (dradio)

Datenschutzbeauftragter des Deutschlandradios

Hessischer Rundfunk (hr)

Datenschutzbeauftragter des Hessischen Rundfunks

Mitteldeutscher Rundfunk (MDR)

Datenschutzbeauftragter des Mitteldeutschen Rundfunks

Norddeutscher Rundfunk (NDR)


Datenschutzbeauftragter des Norddeutschen Rundfunks

Radio Bremen

Datenschutzbeauftragter des Radio Bremens

Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb)

Datenschutzbeauftragte des Rundfunks Berlin-Brandenburg

Saarländischer Rundfunk (SR)

Datenschutzbeauftragter des Saarländischen Rundfunks

Südwestrundfunk (SWR)

Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz beim Südwestrundfunk

Westdeutscher Rundfunk (WDR)

Datenschutzbeauftragter des Westdeutschen Rundfunks

Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)

Datenschutzbeauftragter des Zweiten Deutschen Fernsehens

Abs. 13

4.  Telemedien von Presseunternehmen

§ 59 Abs. 1 S. 3 RStV sieht eine Sonderzuständigkeit für Telemedien von Presseunternehmen vor. Soweit das Presseunternehmen der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserats unterliegt, ist der Deutsche Presserat für die Überwachung des Datenschutzes zuständig. Der Deutsche Presserat ist damit auch für den Datenschutz bei Internetangeboten von Presseunternehmen zuständig. Abs. 14

III.  Jugendschutz

Im Bereich des Jugendschutzes und des Schutzes der Menschenwürde enthält der JMStV Schutzvorschriften. Die Überwachung dieser Vorschriften obliegt den folgenden Stellen: Abs. 15

1.  Jugendschutzbeauftragter

Anbieter von Telemedien mit entwicklungsbeeinträchtigenden oder jugendgefährdenden Inhalten und Anbieter von Suchmaschinen müssen gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 JMStV einen Jugendschutzbeauftragten bestellen. Der Jugendschutzbeauftragte ist gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 JMStV Ansprechpartner für die Nutzer. Er berät die Erziehungsberechtigten im Hinblick auf technische Sicherungsmöglichkeiten. Ferner nimmt er Beschwerden im Hinblick auf jugendgefährdende Inhalte entgegen und leitet diese an die zuständigen Stellen weiter.(55)Abs. 16

2.  Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle

Anbieter von Telemedien brauchen unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 JMStV keinen Jugendschutzbeauftragten bestellen, wenn sie einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle angehören. Wenn der Diensteanbieter Mitglied der Einrichtung einer Freiwilligen Selbstkontrolle ist, überprüft diese gemäß § 19 Abs. 2 JMStV die Einhaltung der Bestimmungen des JMStV bei dem Diensteanbieter. Die Aufsicht durch die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ist gemäß § 20 Abs. 5 JMStV vorrangig vor der Aufsicht durch die Landesmedienanstalten (Vorrang der Selbstkontrolle). Eine anerkannte Einrichtung ist die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM).(56)Abs. 17

3.  jugendschutz.net

Die länderübergreifende Stelle jugendschutz.netüberprüft gemäß § 18 Abs. 3 S. 1 JMStV die Telemedien auf Verstöße gegen den JMStV. Sie hat lediglich eine unterstützende Funktion.(57)Abs. 18

4.  Landesmedienanstalten

Die nachfolgend dargestellten Landesmedienanstalt sind gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, § 24 Abs. 4 S. 1 JMStV für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1, 2 JMStV zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich danach, in welchem Bundesland der Diensteanbieter seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Abs. 19

Bundesland

Zuständigkeit

Baden-Württemberg

Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK)

Bayern

Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM)

Berlin

Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb)

Brandenburg

Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb)

Bremen

Bremische Landesmedienanstalt (brema)

Hamburg

Medienanstalt Hamburg Schleswig-Holstein (MA HSH)

Hessen

Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk (LPR Hessen)

Mecklenburg-Vorpommern

Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (mmv)

Niedersachsen

Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM)

Nordrhein-Westfalen

Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)

Rheinland-Pfalz

Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK)

Saarland

Landesmedienanstalt Saarland (LMS)

Sachsen

Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM)

Sachsen-Anhalt

Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA)

Schleswig-Holstein

Medienanstalt Hamburg Schleswig-Holstein (MA HSH)

Thüringen

Thüringer Landesmedienanstalt (TLM)

Abs. 20

5.  Telemedien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

Die vorgenannten Stellen sind nicht für Telemedien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zuständig. Telemedien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unterliegen keiner unmittelbaren Aufsicht.(58)In Betracht kommt nur eine Rechtsaufsicht durch den Staat, sofern eine solche in den Rundfunkgesetzen der Länder vorgesehen ist.(59)Hierbei handelt es sich um eine subsidiäre Kontrolle, die nur zum Tragen kommt, wenn die internen Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten nicht gegen den Rechtsverstoß eingeschritten sind.(60)
JurPC Web-Dok.
171/2010, Abs. 21

Fußnoten:

(1)Die Übersicht hat den Stand August 2010. Zu den für die Anbieterkennzeichnung in den Jahren 1997 - 2005 zuständigen Aufsichtsbehörden siehe Lorenz, Die Anbieterkennzeichnung im Internet, 2007, S. 277 ff.; zu den für die Anbieterkennzeichnung in den Jahren 2007 - 2008 zuständigen Aufsichtsbehörden siehe Lorenz K&R 2008, 340 [344 f.].
(2)§ 4 Abs. 4 Nr. 4 OWiZuVO, geändert durch das Gesetz zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 14.02.2007 (GBl. 2007, 108 [110]), sowie § 1 der Verordnung des Innenministeriums über verbraucherschutzrechtliche Zuständigkeiten nach dem Rundfunkstaatsvertrag vom 28.07.2008 (GBl. 2008, 284).
(3)§ 4 Abs. 3 S. 2 ZuVOWiG, geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht vom 03.07.2007 (GVBl. 2007, 453).
(4)§ 2 des Gesetzes zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 25.01.2007 (GVBl. 2007, 10).
(5)§ 2 Abs. 1 des Medienaufsichtsgesetzes, geändert durch das Gesetz zu dem Neunten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und zur Änderung des Medienaufsichtsgesetzes vom 08.01.2007 (GVBl. 2007, 26).
(6)§§ 62 Abs. 2 S. 2, 63 Nr. 2, 4 BremLMG, geändert durch das Gesetz zur Änderung medienrechtlicher Gesetze vom 11.01.2010 (Brem. GBl. 2010, 9 [11]).
(7)§ 38 Abs. 6 S. 1 des Staatsvertrags über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein (Medienstaatsvertrag HSH) vom 23.02.2007 (HmbGVBl. 2007, 48), geändert durch das Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein (Zweiter Medienänderungsstaatsvertrag HSH) vom 22.07.2008 (HmbGVBl. 2008, 271 [276]), zuletzt geändert durch das Gesetz zum Dritten Medienänderungsstaatsvertrag HSH und zur Aufhebung des Hamburgischen Mediengesetzes vom 13.10.2009 (HmbGVBl. 2009, 357 [358]).
(8)§ 3 des Gesetzes zu dem Neunten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 05.02.2007 (GVBl. I 2007, 206), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung rundfunkrechtlicher Vorschriften vom 24.06.2010 (GVBl. I 2010, 182 [184]).
(9)§ 67 Abs. 3 S. 1 RundfG M-V, geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Landesrundfunkgesetzes vom 21.12.2009 (GVOBl. M-V 2010, 2 [11]).
(10)Erlass der Staatskanzlei zur Verwaltungsmodernisierung; Organisations- und Standortentscheidungen im Geschäftsbereich der StK vom 28.03.2008 (Nds. MBl. 2008, 481) sowie § 2 Nr. 1 lit. d ZustVO-OWi, neugefasst durch die Verordnung über die sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ZustVO-OWi) vom 04.05.2010 (Nds. GVBl. 2010, 210).
(11)§ 1 des Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeit für die Überwachung von Telemedien nach dem Telemediengesetz und nach § 59 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag (Telemedienzuständigkeitsgesetzes - TMZ-Gesetz) vom 29.03.2007 (GV. NRW 2007, 137), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeit für die Überwachung von Telemedien nach dem Telemediengesetz und nach § 59 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag (Telemedienzuständigkeitsgesetz - TMZ-Gesetz) vom 30.10.2007 (GV.NRW 2007, 445 [454]).
(12)§ 3 Abs. 1 des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland, geändert durch das Landesgesetz zu dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 19.12.2006 (GVBl. 2006, 412).
(13)Art. 1 § 3 des Gesetzes Nr. 1614 über die Zustimmung zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (Amtsbl. S. 2007, 450).
(14)Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 24.01.2007 (GVBl. 2007, 17), geändert durch das Gesetz zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz - SächsVwNG) vom 29.01.2008 (SächsGVBl. 2008, 138 [146]).
(15)§ 43 Abs. 1 Nr. 1 MedienG LSA, geändert durch das Erste Medienrechtsänderungsgesetz vom 08.02.2007 (GVBl. LS 2007, 18).
(16)§ 38 Abs. 6 S. 1 des Staatsvertrags über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein (Medienstaatsvertrag HSH) vom 21.02.2007 (GVOBl. Schl.-H. 2007, 108), geändert durch das Gesetz zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein (Zweiter Medienänderungssstaatsvertrag HSH) vom 13.08.2008 (GVOBl. Schl.-H. 2008, 358 [363]), zuletzt geändert durch das Gesetz zum Dritten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein (Dritter Medienänderungsstaatsvertrag HSH) vom 29.09.2009 (GVOBl. Schl.-H. 2009, 636 [637]).
(17)§ 3 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland, geändert durch das Thüringer Gesetz zu dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 21.12.2006 (GVBl. 2006, 709 [710]).
(18)§ 24 Abs. 1 BDSG.
(19)§ 28 Abs. 1 LDSG.
(20)Art. 30 Abs. 1 BayDSG.
(21)§§ 24 Abs. 1 S. 1, 33 Abs. 1 S. 1 BlnDSG.
(22)§ 23 Abs. 1 BbgDSG.
(23)§ 62 Abs. 1 BremLMG, geändert durch das Gesetz zur Änderung medienrechtlicher Gesetze vom 11.01.2010 (Brem. GBl. 2010, 9 [11]).
(24)§ 23 Abs. 1 HmbDSG.
(25)§ 24 Abs. 1 S. 1 HDSG.
(26)Die Zuständigkeit des Landesbeauftragten für Datenschutz im öffentlichen Bereich ist nicht ausdrücklich im DSG M-V geregelt. Sie ergibt sich aber mittelbar aus § 26 DSG M-V.
(27)§ 22 Abs. 1 NDSG.
(28)§ 22 Abs. 1 S. 1 DSG NRW.
(29)§ 3 Abs. 2 S. 1 des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland, geändert durch das Landesgesetz zu dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 19.12.2006 (GVBl. 2006, 412).
(30)§ 26 Abs. 1 SDSG.
(31)§ 27 Abs. 1 S. 1 SächsDSG.
(32)§ 22 Abs. 1 DSG-LSA.
(33)§ 39 Abs. 1 LDSG.
(34)§ 37 Abs. 1 ThürDSG.
(35)§ 3 Abs. 1 OWiZuVO, geändert durch das Gesetz zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 14.02.2007 (GBl. 2007, 108 [110]).
(36)§ 4 Abs. 3 S. 2 ZuVOWiG, geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht vom 03.07.2007 (GVBl. 2007, 453).
(37)§ 33 Abs. 1 S. 1 BlnDSG.
(38)§ 23 Abs. 1a BbgDSG.
(39)§§ 62 Abs. 1, 63 Nr. 5 BremLMG, geändert durch das Gesetz zur Änderung medienrechtlicher Gesetze vom 11.01.2010 (Brem. GBl. 2010, 9 [11]).
(40)§ 23 Abs. 7 S. 1 HmbDSG i.V.m. Nr. I der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Datenschutzes vom 23.09.1994 (Amtl. Anz. 1994, 2286).
(41)§ 1 Nr. 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Bundesdatenschutzgesetz und anderen Gesetzen zum Datenschutz vom 10.02.2005 (GVBl. I 2005, 90).
(42)§ 33a S. 1 DSG M-V.
(43)§ 22 Abs. 6 S. 1 NDSG i.V.m. Beschluss der Landesregierung über die Zuständigkeit für die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes im nicht öffentlichen Bereich nach dem Bundesdatenschutzgesetz vom 19.12.2006 (Nds. MBl. 2007, 108).
(44)§ 22 Abs. 6 S. 2 DSG NRW.
(45)§ 24 Abs. 1 S. 2 LDSG.
(46)§ 1 der Verordnung über die zuständige Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Durchführung des Datenschutzes in nicht-öffentlichen Stellen vom 20.01.1978 (Amtsbl S. 1978, 91).
(47)§ 30a S. 1 SächsDSG.
(48)Nr. 1 des Beschlusses der Landesregierung über die zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich vom 19.07.2005 (MBl. LS 2005, 450 [452]).
(49)§ 39 Abs. 2 LDSG.
(50)§ 5 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 15.04.2008 (GBl. 2008, 102 [103]).
(51)Begründung 9. RfäStV NRW LT-Drs. 14/3130, 30, abrufbar unter http://www.parlamentsspiegel.de, Hahn/Vesting/Schulz, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 59 RStV Rn. 36.
(52)Eberle/Rudolf/Wasserburg/Gersdorf, Mainzer Rechtshandbuch der Neuen Medien, Heidelberg 2003, Kap. III Rn. 238; Weiner/SchmelzK&R 2006, 453 [457].
(53)OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2003 - 8 B 2567/02, JurPC Web-Dok. 126/2003 Abs. 9, URL: http://www.jurpc.de/rechtspr/20030126.htm; Lorenz K&R 2008, 340 [342]; vgl. auch Lorenz, Die Anbieterkennzeichnung im Internet, 2007, S. 82 m.w.N.
(54)Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, URL: https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/ZustaendigkeitBfDFuerEingaben.html?nn=412058.
(55)Ukrow, Jugendschutzrecht, 2004, Rn. 593.
(56)Hahn/Vesting/Held, aaO., § 19 JMStV Rn. 11.
(57)Faber, Jugendschutz im Internet, 2005, S. 190.
(58)Spindler/Schuster/Erdemir, Recht der elektronischen Medien, 2008, § 1 JMStV Rn. 9.
(59)Begründung JMStV, NRW LT-Drs. 13/3431, 35, abrufbar unter http://www.parlamentsspiegel.de.
(60)Ukrow, aaO., Rn. 604.

* Dr. Bernd Lorenz ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei STS Schulz Tegtmeyer Sozien (URL: http://www.st-sozien.de) in Essen. Er hat zu dem Thema "Die Anbieterkennzeichnung im Internet" promoviert.
[ online seit: 19.10.2010 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Lorenz, Bernd, Aufsicht über die Telemedien - JurPC-Web-Dok. 0171/2010