Tatbestand | |
Die Parteien streiten über Unterlassungsansprüche hinsichtlich
einer Sammlung von Zahnarztbewertungen durch die Klägerin. | JurPC Web-Dok. 112/2008, Abs. 1 |
Die Klägerin betreibt unter der Domain "www.a...de" ein
Internetportal, auf dem zahnärztliche Dienstleistungen miteinander verglichen
werden können. Das durch die Klägerin betriebene Internetportal ist dabei nach
einem Auktionsprinzip aufgebaut. Der jeweilige Nutzer der Domain kann in das
Portal einen Kosten- und Heilungsplan seines behandelnden Zahnarztes
einstellen. Diesen Kosten- und Heilungsplan können sodann die bei der Klägerin
als Kunden registrierten Zahnärzte einsehen und sodann einen eigenen Kosten-
und Heilungsplan mit der gleichen Leistung erstellen. Nach Ablauf des
vorgegebenen Auktionszeitraumes werden dem jeweiligen Patienten sodann alle
eingereichten Vorschläge der bei der Beklagten registrierten Zahnärzte
vorgelegt. Der Patient kann dann aus diesen Angeboten einen Zahnarzt auswählen.
Bei der Auswahl ist er jedoch nicht an das günstigste Angebot oder andere
Auswahlkriterien gebunden. | Abs. 2 |
Nach Abschluss der Behandlung hat der Patient die Möglichkeit, die
durch den ausgewählten Zahnarzt erbrachten Leistungen nach bestimmten Kriterien
und auch mittels eines Bewertungstextes zu bewerten. Diese Bewertungen werden
sodann dem Mitgliedsnamen des jeweiligen Zahnarztes zugeordnet und können
chronologisch nach Eingang oder aufgrund des Mitgliedsnamens des jeweiligen
Zahnarztes abgerufen werden. | Abs. 3 |
Der Zahnarzt, der aufgrund der "Auktion" bei der Klägerin eine
Behandlung durchführt, führt neben einem grundsätzlich zu entrichtenden
Mitgliedsbeitrag darüber hinaus 20 % der Behandlungskosten an die Klägerin als
Honorar für ihre Tätigkeit ab. | Abs. 4 |
Die Beklagte betreibt ebenfalls ein Internetportal, auf der nach
dem gleichen Prinzip wie bei dem Portal der Klägerin ärztliche Leistungen
miteinander insbesondere hinsichtlich des Preises verglichen werden können. Die
Beklagte bietet ihren Dienst dabei nicht nur für den zahnärztlichen Bereich,
sondern auch für weitere ärztliche Dienstleistungen an. Der Bereich der
zahnärztlichen Leistungen ist dabei ähnlich strukturiert, wie die Plattform der
Klägerin. | Abs. 5 |
Die bei den Parteien registrierten Zahnärzte sind dabei teilweise
identisch. Etwa 15 bis 20 Zahnärzte sind sowohl bei der Klägerin als auch bei
der Beklagten registriert. Insgesamt sind bei der Klägerin ca. 800 Zahnärzte,
bei der Beklagten hingegen ca. 80 Zahnärzte registriert. | Abs. 6 |
In einer E-Mail vom 01.02.2007 teilte die Beklagten ihren Kunden
mit, dass eine doppelte Registrierung bei Klägerin und Beklagten zulässig sei,
nachdem die Klägerin diesbezüglich eine andere Rechtsauffassung vertrat. Sie
teilte weiter mit, dass Bewertungen auf der Homepage der Klägerin bei der
Beklagten ebenfalls eingestellt werden könnten. Auf die als Anlage K4
vorgelegte E-Mail wird Bezug genommen. | Abs. 7 |
Im Juni 2007 stellte die Klägerin fest, dass die Bewertungen von
12 Zahnärzten, die in der Bewertungsdatenbank der Klägerin eingetragen waren,
wortgleich auch auf dem Portal der Beklagten eingestellt waren. Insgesamt
handelte es sich um 233 von ca. 6.000 Bewertungen in der Datenbank der
Klägerin. | Abs. 8 |
Weitere 117 Bewertungen aus der Datenbank der Klägerin finden sich
in leicht abgewandelter Form in der Datenbank der Beklagten. | Abs. 9 |
Zu der Herkunft der vorgenannten Daten gibt die Beklagte in ihrem
Internetportal an, dass diese aus einer Patientenbefragung stammten. Sie gibt
hingegen nicht an, dass die Daten aus der Datenbank der Klägerin entnommen und
teilweise abgeändert wurden. | Abs. 10 |
Mit Schreiben vom 21.06.2007 mahnte die Klägerin die Beklagte ab.
Die Beklagte wies die Abmahnung mit Schreiben vom 28.06.2007 zurück. | Abs. 11 |
Die Klägerin behauptet, sie habe eine Bewertungsdatenbank mit
erheblichen Kosten für Programmierung und Entwicklung durch die Firma M.
erstellen lassen. Allein die hierfür in Rechnung gestellten Positionen seien
erheblich. Auch für die Wartung und Pflege der Datenbank ergäben sich
erhebliche finanzielle und personelle Aufwendungen. Allein für die Konzeption
der Datenbank habe sie 4.000,00 € aufwenden müssen. Weitere Kosten von ca.
5.000,00 € seien für die Pflege der Datenbank entstanden. Insoweit müsse jede
Bewertung in ca. 5 Minuten überarbeitet und korrigiert werden. Insgesamt seien
allein hierfür ca. 30.000 Minuten aufgewandt worden. Dies entspreche Lohnkosten
von ca. 7.500,00 €. | Abs. 12 |
Die Beklagte habe Bewertungsdatensätze von der Klägerin durch
einfaches kopieren übernommen. Dies ergebe sich daraus, dass - was unstreitig
ist - die gleichen Rechtsschreibfehler an zahlreichen Stellen zu finden sind.
Jedenfalls sei auch die Quellenangabe nicht zutreffend. | Abs. 13 |
Die Klägerin trägt weiter vor, sie sei Rechteinhaber der
Bewertungsdatenbank, die unter den Begriff der Datenbank im Sinne des § 87a
UrhG falle. Die Daten seien aufgrund der - unstreitigen - Zuordnung zu dem
jeweiligen Zahnarzt und der - ebenfalls unstreitig vorliegenden -
chronologischen Reihenfolge ihres Eingangs systematisch angeordnet. Die
Elemente seien über den jeweiligen Zahnarzt auch abrufbar, so dass eine
gezielte Abfrage möglich sei. Auch ergebe sich die systematische Anordnung
daraus, dass sich Patienten - unstreitig - Auktionen aus bestimmten
Postleitzahlenbereichen ansehen könnten und die entsprechenden Bewertungen der
teilnehmenden Zahnärzte einzusehen sei. | Abs. 14 |
Auch habe sie durch die Erstellung der Datenbanksoftware und die
Pflege der Datenbank wesentliche Investitionen getätigt. | Abs. 15 |
Die - unstreitige - Übernahme von ca. 350 Datensätzen stelle
bereits die Vervielfältigung eines wesentlichen Teils der Datenbank dar. Hier
seien - in tatsächlicher Hinsicht unstreitig - alle Datensätze des jeweiligen
Arztes kopiert worden, so dass hierin die Übernahme eines wesentlichen Teils zu
sehen sei. | Abs. 16 |
Sollte die Übernahme eines wesentlichen Teils nicht vorgelegen
haben, so habe die Beklagte jedenfalls systematisch und wiederholt
Vervielfältigungen vorgenommen, indem sie - unstreitig - die Datensätze für 12
Ärzte insgesamt übernommen habe. Dies widerspreche einer normalen Auswertung
der Datenbank. | Abs. 17 |
Letztlich sei der Unterlassungsantrag auch aufgrund des
Wettbewerbsrechts zu untersagen, da die Übernahme gegen § 4 Nr. 9a, 10, 11UWG
verstoße. | Abs. 18 |
Die Klägerin ist darüber hinaus der Ansicht, dass ihr die
vorprozessualen Abmahnkosten für die vorgerichtliche Abmahnung auf der Basis
eines Streitwertes von 50.000,00 € und einer 1,3-fachen Gebühr zzgl. 20,00 €
Unkostenpauschale und MwSt. in Höhe von insgesamt 1.641,96 € zustünden. | Abs. 19 |
Nachdem die Klägerin eine Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher
Abmahnkosten in Höhe von 1.902,80 € teilweise zurückgenommen hat, beantragt
sie, | Abs. 20 |
1. die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung der
gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, die auf den Internetseiten
"www.anonym1.de" der Klägerin dargestellten und durch die Klägerin
gespeicherten und systematisch und methodisch angeordneten Bewertungsdaten über
die registrierten Zahnärzte ohne vorherige Zustimmung der Klägerin selbst oder
durch Dritte zu vervielfältigen und/oder öffentlich wiederzugeben, insbesondere
wie auf der Internetseite "www.a...de" geschehen. | Abs. 21 |
2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.641,96 €
nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.09.2007 zu
zahlen. | Abs. 22 |
Die Beklagte bestreitet die erheblichen Kosten für die Erstellung
der Datenbank sowie die Beauftragung der Firma M. mit Nichtwissen. Die
Datenbank hätte ohne erhebliche Kosten mittels eine Freeware Software
programmiert werden können. Die Kosten hierfür könnten sich auf 3.500,00 € bis
4.000,00 € belaufen. Auch für den Betrieb der Datenbank fielen keine
wesentlichen Kosten an. So sei ein Aufwand von ca. 10 Minuten täglich für die
Kontrolle der neuen Daten ausreichend. Alles weitere laufe automatisiert ab.
Gemessen an dem Umsatz der Klägerin, den sie auf ca. 400.000 € im Jahr schätze,
seien die Kosten damit jedenfalls nicht wesentlich. | Abs. 23 |
Soweit die Daten der Bewertungen übereinstimmten, hätte die
jeweilige Zustimmung der Zahnärzte für die Übernahme vorgelegen. Die Daten
seien auch nicht digital kopiert, sondern per Hand in das Bewertungssystem der
Beklagten eingegeben worden. | Abs. 24 |
Die Beklagten tragen weiter vor, dass keine systematische
Anordnung der Elemente der Klägerin erfolge. Die Daten seien nur durch die
Verknüpfung mit dem jeweiligen Arzt verwertbar. Insoweit sei eine gezielte
Abfrage nicht möglich. | Abs. 25 |
Jedenfalls liege keine Übernahme eines wesentlichen Teils der
Datenbank vor, da allenfalls 9 Prozent der Bewertungen übernommen worden seien.
Auch sei durch das Abschreiben keine Entnahme der Daten aus der Datenbank der
Klägerin erfolgt. | Abs. 26 |
Soweit sich die Klägerin auf Anspruchsgrundlagen aus dem Bereich
des UWG berufe, entfalte das Urheberrecht eine Sperrwirkung. Diese sei
vorliegend nicht ausnahmsweise entfallen. Jedenfalls sei auch kein Anspruch aus
Wettbewerbsrecht gegeben. | Abs. 27 |
Die Beklagte rügt darüber hinaus die örtliche Zuständigkeit des
Landgerichts Köln und ist der Auffassung, dass der Klageantrag nicht
ausreichend konkret formuliert sei. | Abs. 28 |
Die Beklagte hat wegen angeblicher Wettbewerbsverletzungen
Widerklage erhoben. Die Kammer hat die Widerklage in der mündlichen Verhandlung
vom 19.12.2007 zur gesonderten Verhandlung abgetrennt. | Abs. 29 |
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und
die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen. | Abs. 30 |
Entscheidungsgründe | |
Die Klage ist - soweit sie nicht in der mündlichen Verhandlung
zurückgenommen worden ist - zulässig und begründet. Das Landgericht Köln ist
für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig. Auch ist der
Klageantrag ausreichend konkret gefasst. Der von der Klägerin geltend gemachte
Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 97 UrhG. Im Einzelnen: | Abs. 31 |
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln ist gegeben, da
die Verletzungshandlung planmäßig über das Internet auch in Köln und damit
bestimmungsgemäß im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Köln abrufbar war.
Das Angebot der Beklagten richtet sich an Patienten bundesweit. Die
Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO ist daher gegeben, da die unerlaubte Handlung auch
in Köln begangen wurde (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 26. Auflage, § 32 Rn.
17, m.w.N.). | Abs. 32 |
Der von der Klägerin gestellte Antrag ist auch ausreichend konkret
gefasst, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO müssen ein
Unterlassungsantrag und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende
Verurteilung so deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang
der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich
die Beklagte deshalb erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis nicht dem
Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was der
Beklagten verboten ist (vgl. BGH in NJW 2000, 1792, m.w.N.). Diesen
Anforderungen genügt jedoch der Klageantrag. Er ist auf das Verbot gerichtet,
eine bestimmte Datenbank, nämlich die auf "www.....de" zu vervielfältigen
und/oder öffentlich wiederzugeben. Auch wird in der Antragsformulierung auf die
konkrete Verletzungsform Bezug genommen. Eine weitere Konkretisierung des
Antrages war nicht erforderlich. Insbesondere müssen die einzelnen Elemente der
Datenbank anders als ggf. bei einer Computersoftware nicht zum Gegenstand des
Antrages bzw. des Tenors gemacht werden, da die Verurteilung zu einer
Unterlassung ein in die Zukunft gerichtetes Verbot postuliert. Würde lediglich
auf die derzeit existierenden Datensätze einer ständig wachsenden Datenbank
Bezug genommen, könnte ein ausreichendes Verbot nicht erreicht werden. In
derartigen Fällen ist eine Verallgemeinerung in der Antragsformulierung sowie
im Tenor eines Urteils - im Unterschied zu einer Software oder ggf. einer
Datenbank, die nicht ständig ergänzt und erweitert wird - zulässig und geboten
(vgl. Wild in Schricker, UrhG, 3. Auflage, § 97 Rn. 98). | Abs. 33 |
Auch wird durch den vorliegenden Tenor nicht dem
Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen, was Inhalt des
Unterlassungstenors ist. Vielmehr orientiert sich die Formulierung am
Rechtsschutzziel der Klägerin, da sie die Unterlassung hinsichtlich der
Vervielfältigung und des öffentlich Zugänglichmachens begehrt. | Abs. 34 |
Die Klage ist auch begründet, da der Klägerin ein
Unterlassungsanspruch gemäß § 97 UrhG i.V.m. §§ 87a ff. UrhG hinsichtlich der
Vervielfältigung und der öffentlichen Wiedergabe der genannten Datenbank sowie
ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach den
Grundsätzen der GoA zusteht: | Abs. 35 |
1. Das Bewertungssystem der Klägerin ist eine Datenbank im
Sinne des § 87a UrhG. Insbesondere die gemäß § 87 a UrhG geforderten
wesentlichen Investitionen sind gegeben: | Abs. 36 |
a. Das streitgegenständliche Bewertungssystem stellt eine
"Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die
systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer
Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind" (§ 87 a Abs. 1 UrhG) dar. | Abs. 37 |
Die in Bewertungssystem abrufbaren Bewertungen der einzelnen
Zahnärzte stellen zunächst eine Sammlung von Daten oder anderen Elementen dar,
die ferner auch voneinander "unabhängig" sind, die somit - was für das Element
der "Unabhängigkeit" erforderlich ist (vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, a.a.O.,
§ 87a Rn. 6) - voneinander getrennt werden und auch außerhalb der
Bewertungsdatenbank isoliert noch von Bedeutung sein können. Denn jede einzelne
Bewertung ist in ihrer Zuordnung zu einem Zahnarzt auch außerhalb der Datenbank
zu verwerten. Schon hieraus ergibt sich insoweit nämlich die Information, wie
ein bestimmter Patient sich von einem bestimmten Zahnarzt behandelt fühlte und
ob der jeweilige Kostenplan eingehalten wurde. | Abs. 38 |
Soweit die Beklagte hier vorträgt, dass die Daten nur in
Kombination mit dem Zahnarzt eine Bedeutung haben können und die Bewertungen
für sich genommen keine eigene Bedeutung haben, führt dies zu keiner anderen
Bewertung. Als Element in diesem Sinn anzusehen ist, was einzeln zugänglich ist
(vgl. Dreier/Schulze, § 87a Rn. 6). Vogel (vgl. Schricker UrhG, 3. Auflage, §
87 a Rn. 8) schreibt hierzu folgendes: | Abs. 39 |
"In Konsequenz dessen vermögen auch Elemente ohne Werkcharakter
i.S.d. Vorschrift unabhängig voneinander sein, sofern ihnen- bei gebotener
inhaltlich wertender Betrachtung und mit Rücksicht auf die Möglichkeiten des
Such- und Abfrageprogramms der Datenbank - ein eigenständiger
Informationsgehalt zukommt, der verloren ginge, wenn die Elemente auseinander
gerissen würden." | Abs. 40 |
Daraus folgt, dass hier die jeweilige Bewertung eines Zahnarztes
als Element im vorgenannten Sinn anzusehen ist. Eine weitere Aufspaltung kommt
nicht in Betracht und soll durch das Merkmal der Eigenständigkeit auch gerade
vermieden werden. So wurde auch die alphabetisch geordnete Sammlung von
Telefonnummern als Datenbank im Sinne des § 87 a UrhG angesehen (vgl. BGH in
GRUR 1999, 923 - Tele-Info-CD). Auch hier sind nicht die einzelnen Daten, wie
die Telefonnummer isoliert zu betrachten, da den einzelnen Nummern für den
Nutzer der Datenbank nur durch die Zuordnung der Telefonnummern zu bestimmten
Anschlussinhabern Bedeutung zukommt. | Abs. 41 |
Auch sind die Daten nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien
"einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich" (§
87a UrhG). Einzeln zugänglich ist ein Element, wenn es isoliert aus der
Datenbank abgerufen werden kann; bei elektronischen Datenbanken kommt es darauf
an, ob die vorgesehenen Nutzungsmöglichkeiten dem Nutzer einen einzelnen
Zugriff auf die unabhängigen Elemente ermöglichen (Urteil des Landgerichts Köln
vom 18.11.2007, Az. 28 O 322/04, m.w.N.). | Abs. 42 |
Nach den vorstehenden Grundsätzen ist von einer einzelnen
Abrufbarkeit der Daten der Klägerin auszugehen. Die einzelnen Elemente der
Datenbank sind zum einen chronologisch sortiert und können daher nach der
Reihenfolge ihres Einganges abgerufen werden. Auch sind die einzelnen
Bewertungen - was den Informationsgewinn für den Patienten ausmacht, der sich
an einer "Ausschreibung" seiner Behandlung beteiligt - dem jeweiligen Zahnarzt
zugeordnet und können unter Eingabe des Benutzernamens des Zahnarztes auf
diesem Weg durch den jeweiligen Nutzer - im Regelfall der hilfesuchende Patient
- einzeln eingesehen werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass ein
potentieller Nutzer sich durch die Eingabe einer Postleitzahl darüber
informiert, welche Auktionen in der Vergangenheit in seinem
Postleitzahlenbereich stattgefunden haben und wie die jeweiligen Patienten die
Behandlung aufgrund des nach der Auktion zustandgekommenen Behandlungsvertrages
einstufen. Hierdurch hat der Nutzer die Möglichkeit, die Erfolgsaussichten
einer Auktion und die Zufriedenheit der bisherigen Kunden einzuschätzen und auf
diese Weise auch dieses Ergebnis in seine Erwägungen einzubeziehen. | Abs. 43 |
Aus dem Vorgenannten ergibt sich darüber hinaus, dass die Daten
systematisch angeordnet sind. Unter "systematischer" Anordnung ist dabei jede
Gliederung nach logischen oder sachlichen Zusammenhängen zu verstehen (Hertin
in: Fromm/Nordemann, a.a.O., § 87 a Rn. 4; Vogel, in: Schricker, a.a.O., § 87 a
Rn. 6). Grundlegende systematische Ordnungsprinzipien sind die alphabetische,
numerische, geografische oder chronologische Anordnung sowie eine Kombination
dieser Prinzipien; hohe Anforderungen sind jedoch an die sachliche Gliederung
nicht zu stellen, da nur solche Datensammlungen vom Schutz ausgeschlossen
werden sollen, bei denen der Zufall eine Rolle spielt (Thum, in:
Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 87a Rn. 13). "Methodische" Anordnung daher
bedeutet jedwede planmäßige Strukturierung zur Verwirklichung eines bestimmten
Zwecks (Dreier, in: Dreier/Schulze, a.a.O., § 87a Rn. 7). | Abs. 44 |
Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da - wie dargelegt - eine
chronologische Reihenfolge nach dem Eingang der jeweiligen Bewertungen gegeben
ist und die Anordnung sich im Übrigen an Postleitzahlenbereichen orientiert.
Auch sind die Bewertungen jeweils dem bewerteten Zahnarzt zugeordnet. | Abs. 45 |
b. Die Klägerin hat - schon unter Berücksichtigung des
unstreitigen Vortrages - wesentliche Investitionen getätigt. | Abs. 46 |
Insofern kann nicht auf die Kosten der erstmaligen Datenerhebung
abgestellt werden. Unmaßgeblich ist folglich der Aufwand der Datengewinnung. Da
die §§ 87a ff. UrhG ihrerseits auf der Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen
Schutz von Datenbanken (ABl. EU Nr. L 77 v. 27.3.1996, S. 20 ff.) beruhen, sind
nämlich ergänzend im Wege richtlinienkonformer Auslegung die maßgeblichen
Regelungen der Richtlinie zu berücksichtigen. Der Begriff der "Investitionen"
ist insofern unklar, weil nicht genau geregelt ist, welche Investitionen bei §
87a Abs. 1 UrhG berücksichtigungsfähig sind. Ferner ist der weitere Begriff der
"Wesentlichkeit" offen und vom europäischen und deutschen Gesetzgeber nicht
ausgestaltet (vgl. 40. Begründungserwägung der Richtlinie 96/9/EG und
Gesetzesbegründung bei BR-Drucks. 966/96, S. 47). Insofern sind aber eben unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der neueren Rechtsprechung des EuGH -
die die frühere Rechtsprechung der Kammer im Urt. v. 25.8.1999 - 28 O 527/98,
CR 2000, 400 ff. teilweise überholt - Kosten der Datenerhebung sowie der
(erstmaligen) Überprüfung der Daten auf inhaltliche Richtigkeit im Vorfeld der
eigentlichen Datenbankerstellung nicht berücksichtigungsfähig (vgl. als leading
case EuGH, Urt. v. 9.11.2004 - C-203/03, GRUR 2005, 244, 247 f. -
BHB-Pferdewetten und ferner Urt. v. 9.11.2004 - C-338/02, GRUR 2005, 252 - -
Fixtures Fußballspielpläne I; Urt. v. 9.11.2004 - C 444/02, GRUR 2005, 254 -
Fixtures Fußballspielpläne II; Sendrowski, GRUR 2005, 369, 371 f.). Zwar sorgt
dies in Randbereichen für Unklarheiten (vgl. auch Hoeren, MMR 2005, 34 f.), ist
aber im Kern überzeugend. | Abs. 47 |
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze erfordert das
Merkmal der "wesentlichen Investition" anerkanntermaßen nur einen gewissen
Minimalaufwand, so dass - weil die Richtlinie gerade auch kleinere
Datenbankhersteller schützen soll - keine überzogenen Anforderungen an den
Investitionsumfang zu stellen sind (vgl. Sendrowski, GRUR 2005, 369, 373 m.w.N.
und Kammer, Urt. v. 25.8.1999 - 28 O 527/98, CR 2000, 400, 401; Urt. v.
2.12.1998 - 28 O 431/98, CR 1999, 593, 594). | Abs. 48 |
Diese Anforderungen hat die Klägerin erfüllt. Unstreitig werden
die einzelnen Datensätze vor der Freigabe und der Einstellung in die Datenbank
durch Mitarbeiter der Klägerin einzeln überprüft. Hierdurch stellt die Klägerin
sicher, dass die Bewertungen ihrem Bewertungsmaßstab entsprechen und keine
Schmähungen o.ä. enthalten. Auch nimmt die Klägerin teilweise Änderungen vor,
bevor die Bewertungen in die eigentliche Datenbank eingestellt werden. Da bei
der Beschaffung von Daten die einschlägigen Investitionen aber gerade in der
sichtenden, beobachtenden und auswertenden Tätigkeit des Herstellers liegen
(vgl. Vogel in Schricker, a.a.O., § 87a, Rn. 28), ist alleine aufgrund dieser
lediglich im Umfang bestrittenen Tätigkeit von einer wesentlichen Investition
auszugehen. | Abs. 49 |
Für die vorgenannte Tätigkeit fällt unstreitig Arbeitszeit von
Mitarbeitern der Klägerin an. Ob die Arbeitszeit hierbei tatsächlich - wie von
der Klägerin vorgetragen - mit 30.000 Minuten zu beziffern oder darunter
anzusetzen ist, wie die Beklagte meint, kann dabei offen bleiben. Jedenfalls
liegt eine erhebliche Zahl verschiedener Datensätze vor, die jeweils auf das
Übereinstimmen mit den vorgegebenen Bewertungskriterien überprüft werden
müssen. Auch muss der Text der Bewertungen, der häufig auch angefügt ist, durch
einen Mitarbeiter gelesen werden. Selbst wenn insoweit eine kurze
Bearbeitungszeit für jeden einzelnen Datensatz zugrundegelegt wird, benötigen
die Mitarbeiter der Klägerin für die Durchsicht der Daten von insgesamt rund
6.000 Bewertungen erhebliche Zeit, für die die Klägerin eine Vergütung zahlen
muss. | Abs. 50 |
2. Ob aufgrund der geltend gemachten Übernahme nur eines
Teils der Datensätze eine Übernahme eines wesentlichen Teils der Datenbank
erfolgt ist, kann offen bleiben. Jedenfalls liegt eine wiederholte und
systematische Übernahme ohne die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte vor (§
87 a Abs. 1 S. 2 UrhG). | Abs. 51 |
Dass die Daten aus der Datenbank der Klägerin übernommen wurden,
ist in tatsächlicher Hinsicht unstreitig. So hat die Beklagte lediglich
bestritten, die Daten digital kopiert zu haben. Sie behauptet, sie habe die
Daten abschreiben lassen. Jedoch stellt auch dies eine Vervielfältigung im
Sinne des § 87b Abs. 1 UrhG dar. Das Recht der Vervielfältigung nach § 87b Abs.
1 UrhG entspricht inhaltlich dem Recht der Entnahme als der ständigen oder
vorübergehenden Übertragung des Inhaltes der Datenbank auf einen anderen
(elektronischen oder analogen) Datenträger, ungeachtet der dafür verwandten
Mittel und ungeachtet der Form der Entnahme (vgl. Vogel in Schricker, a.a.O., §
87b Rn. 15). Auch kommt es für den Begriff der Vervielfältigung nicht darauf
an, welche digitale oder analoge Vervielfältigungstechnik in Rede steht, ob
eine Formatänderung erfolgt oder ob ein Wechsel des Trägermediums stattfindet
(vgl. Vogel in Schricker, a.a.O., § 87b Rn. 21). Daher liegt entgegen der
Rechtsauffassung der Beklagten auch im Abschreiben der Bewertungsdatensätze ein
Vervielfältigen gemäß § 87b Abs. 1 UrhG, der auch mit dem
Vervielfältigungsbegriff des § 16 UrhG übereinstimmt (vgl. Dreier/Schulze § 87b
Rn. 4). | Abs. 52 |
Darüber hinaus ist der Vortrag der Beklagten, sie habe die Daten
durch Abschreiben übernommen, nicht ausreichend substantiiert. Vielmehr geht
die Kammer davon aus, dass die Beklagte die Daten auf digitalem Weg kopierte.
Die Klägerin hat dargelegt, dass zahlreiche Rechtsschreibfehler, die sich in
der Datenbank der Klägerin befinden, mit in die Datenbank der Beklagten
aufgenommen wurden. Dies bestreitet die Beklagte nicht. Auch eine Begründung
dafür, dass zahlreiche Rechtschreibfehler bei der Übernahme "abgeschrieben"
wurden, hat die Beklagte ebenfalls nicht vorgetragen. | Abs. 53 |
Unabhängig von der Frage, ob ein wesentlicher Teil der Datenbank
der Klägerin übernommen wurde, liegt durch die vorgenannte Vervielfältigung
jedenfalls eine wiederholte und systematische Übernahme vor. Eine wiederholte
und systematische Vervielfältigung ist gegeben, wenn eine Übernahme von nach
Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank vorgenommen wurde, die einer
normalen Auswertung der Datenbank zuwiderläuft und/oder die die berechtigten
Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigt (§ 87 b Abs. 1 S.
2 UrhG). | Abs. 54 |
Dies ist vorliegend der Fall. Die Beklagte versandte unstreitig
eine E-Mail an Zahnärzte, die als Kunden ihres Portals in Betracht kamen. In
dieser E-Mail bot die Beklagte den Zahnärzten an, die jeweiligen Bewertungen
der Zahnärzte aus der Datenbank der Klägerin zu übernehmen. Sie führte aus,
dass sich ihre Kunden für die Übernahme wegen der rechtlich einwandfreien
Vorgehensweise an die Beklagten wenden mögen. | Abs. 55 |
Tatsächlich übernahm die Beklagte sodann - ggf. mit Zustimmung der
Zahnärzte und Patienten, die die Bewertungen abgegeben haben - alle Bewertungen
des jeweils interessierten Zahnarztes. Die Beklagte übertrug folglich jeweils,
sobald sie einen Zahnarzt als Mitglied gewonnen hat, dessen Bewertungsdaten aus
der Datenbank der Klägerin in ihre eigene Datenbank. Damit kann keine Übernahme
der Daten im Rahmen einer einmaligen Übertragung erfolgt sein. Vielmehr wurden
die Daten für den jeweiligen Zahnarzt nach dessen Anmeldung und Bitte, die
Bewertungen zu übernehmen, von der Beklagten in ihre Datenbank übertragen. Dies
wollte die Beklagte ausweislich der vorgenannten E-Mail auch fortsetzen, da sie
gerade anbot, die Daten jeweils für den einzelnen Arzt zu übernehmen. Dies
stellt eine systematische Übernahme dar, da sie aus Sicht der Beklagten
planmäßig erfolgt (vgl. Vogel in Schricker, a.a.O., § 87b Rn. 32). Auch das
Tatbestandsmerkmal der wiederholten Übernahme ist erfüllt, da - wie dargelegt -
die Bewertungsdaten für jeden Zahnarzt gesondert übernommen wurden. Die Art der
Auswertung der Datenbank läuft auch der normalen Auswertung der Datenbank der
Klägerin zuwider. Die normale Auswertung beschränkt sich darauf, dass die
Patienten, die sich an dem Portal der Klägerin beteiligen wollen, einen
Eindruck von dem jeweiligen Zahnarzt bzw. insgesamt dem Angebot der Klägerin
erhalten können. Dafür ist ein Kopieren der Datensätze eines einzelnen
Zahnarztes nicht erforderlich. Auch läuft sie den berechtigten Interessen des
Datenbankherstellers zuwider, da dieser seine Investitionen nicht getätigt hat,
um der Beklagten die Möglichkeit zu geben, ihr eigenes geschäftliches Modell
mit Hilfe der von der Klägerin eingegebenen Daten zu vervollständigen. | Abs. 56 |
3. Durch das Einstellen der Datenbank in ihre
Onlineplattform hat die Beklagte die Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 UrhG auch
öffentlich wiedergegeben, ohne dass ihn hierzu von der Klägerin als der
Berechtigten die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt worden wären. | Abs. 57 |
4. Die für die Unterlassungsverpflichtung erforderliche
Wiederholungsgefahr ist durch die Erstbegehung indiziert (vgl. statt aller:
Dreier/Schulze, a.a.O., § 97 Rn. 41, m.w.N.). | Abs. 58 |
5. Die Klägerin hat schließlich auch einen Anspruch gegen
die Beklagte auf Zahlung der Abmahnkosten ihres Prozessbevollmächtigten. Die
Beklagte schuldet die Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe unter dem
Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß § 97 UrhG aber auch unter dem
Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 683, 670 BGB. Die
Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendig. Die berechtigte Abmahnung eines Verletzers durch den Verletzten
stellt ein Geschäft des Verletzers dar, das seinem Interesse und Willen
entspricht und für das er dem Geschäftsführer Aufwendungsersatz schuldet (vgl.
Palandt, BGB, § 683 Rn. 7 a m.w.N.). | Abs. 59 |
Die Gebührenforderung ist nach der teilweisen Rücknahme zutreffend
berechnet worden. Zugrunde zu legen war - wie von der Klägerin nach der
teilweisen Klagerücknahme nur noch geltend gemacht - hinsichtlich der Abmahnung
eine Geschäftsgebühr mit dem 1,3-fachen Satz. Der vom Kläger angesetzte
Geschäftswert war mit bis 50.000,00 € zu bemessen. Dies ergibt zzgl. der
Unkostenpauschale von 20,00 € und der MwSt. die Klageforderung. Der insoweit
geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. | Abs. 60 |
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 Nr. 2, 709 ZPO. | Abs. 61 |
Streitwert: 50.000,00 € | JurPC Web-Dok. 112/2008, Abs. 62 |
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