JurPC Web-Dok. 149/2006 - DOI 10.7328/jurpcb/20062112146

Tarek Abdallah *

Zur Weitergabe von Nutzerdaten an Schutzrechtsinhaber durch Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 406e StPO - Preisgabe des Datenschutzes zugunsten eines verfassungswidrigen Opferschutzes?

JurPC Web-Dok. 149/2006, Abs. 1 - 22


Inhaltsübersicht
I. Die Problemlage
II.Auskunftserlangung über den "Umweg" des Strafverfahrens?
Das Akteneinsichtsrecht des Verletzten gemäß § 406e Abs. 1 StPO
1.Zur Kritik an der Vorschrift § 406e StPO
2.Maßgeblicher Anknüpfungspunkt:
Die Interessenabwägung gemäß § 406e Abs. 2 StPO
3.Ergebnis
III.Zusammenfassung und Ausblick

I. Die Problemlage

Die fortschreitende Entwicklung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie stellt das geltende Urheberrecht vor erhebliche Probleme. Der Grund hierfür erschließt sich schnell wenn man überlegt, dass mittlerweile weder die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke noch deren (weltweite) Verbreitung via Internet eine besondere technische Ausstattung oder vertiefte technische Kenntnisse voraussetzt. Die hieraus resultierenden Folgen lassen sich ohne weiteres am Beispiel des sog. File- sharings ("Internet-Tauschbörsen") ablesen, welches zu einer intensiven Diskussion auch außerhalb der Fachwelt geführt hat(1). Es bedarf keiner eingehenden Begründung, dass mit Zunahme derartiger Verstöße gegen das Urheberrecht im Internet ein steigendes Interesse der Schutzrechtsinhaber einher geht, Verletzungshandlungen einer (zivil-)rechtlichen Sanktionierung zuzuführen. Dieses Anliegen setzt nicht nur die Existenz entsprechender Sanktionsnormen voraus; in der Praxis stellt sich nicht zuletzt die Frage, wie derartige Verletzungshandlungen im Einzelfall nachzuweisen sind. Gerade die Beweisführung kann hierbei als neuralgischer Punkt bezeichnet werden, da die große Mehrheit der Rechtsverstöße im Internet nicht nur durch die Anonymität der Rechtsverletzer gekennzeichnet ist, sondern sich auch der Nachweis der konkreten Verletzungshandlung durchaus problematisch gestalten kann(2). Auch dieser Umstand lässt sich beispielhaft anhand des eingangs erwähnten File-sharings verdeutlichen: So sind in letzter Zeit sowohl in den Niederlanden als auch in Schweden und den USA wiederholt Klagen gegen File-sharer unter anderem deshalb gescheitert, weil nach Ansicht der zuständigen Gerichte das zur Beweisermittlung eingesetzte technische Verfahren keine hinreichenden Beweise liefern könne, die die Identität der File-Sharer bzw. deren Urheberrechtsverletzungen offen legen(3). JurPC Web-Dok.
149/2006, Abs. 1
Die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen sich im Falle von Rechtsverstößen im Internet eine hinreichend sichere Ermittlung von Rechtsverletzer und Verletzungshandlung realisieren lässt, soll an dieser Stelle nicht weiter erörtert werden. Im vorliegenden Zusammenhang genügt die Feststellung, dass sowohl private wie auch staatliche Ermittlungen regelmäßig bei demjenigen enden, der den Nutzern den Zugang zum Internet verschafft: dem Access-Provider(4). Das Interesse richtet sich hierbei vor allem auf die dort verfügbaren Verkehrs- bzw. Verbindungsdaten(5)sowie die Bestandsdaten. Die Verbindungsdaten werden von dem jeweiligen Zugangsanbieter bei jedem Nutzungsvorgang automatisch generiert und gespeichert. Zu diesen Daten zählen vor allem die (dynamische) IP- Adresse(6), Datum und Uhrzeit der jeweiligen Nutzung, in Anspruch genommener Dienst und aufgerufene URL(7). Die Identifizierung des jeweiligen Nutzers erfolgt sodann durch einen Abgleich mit den Bestandsdaten(8)des Access-Providers, im Besonderen Name und Anschrift des Nutzers. Erst durch die Kenntnis der Bestandsdaten wird eine Zuordnung der Verbindungsdaten zu einem bestimmten Anschluss, einer Kennung bzw. einer bestimmten Person möglich(9). Für die Aufklärung anonymer Urheberrechtsverstöße im Internet kommt es damit sowohl im Hinblick auf die Geltendmachung wirtschaftlicher Schäden auf dem Zivilrechtsweg als auch für die strafrechtliche Verfolgung entscheidend auf die Erlangung dieser Nutzerdaten(10) an. Abs. 2
Diese auf den ersten Blick unproblematische Erkenntnis führt jedoch unweigerlich in die Erörterung der rechtlichen Zulässigkeit einer derartigen Auskunftserteilung, denn es liegt auf der Hand, dass die Weitergabe der datenschutzrechtlich sensiblen und zudem strafrechtlich geschützten(11)Informationen über den Nutzer bzw. sein Nutzungsverhalten nicht im Belieben der Provider liegt. Eine sanktionslose, freiwillige Herausgabe der Nutzerdaten durch das jeweilige Provider-Unternehmen kommt nicht in Betracht(12). Vielmehr bedarf es einer Rechtsgrundlage, aufgrund derer ein Schutzrechtsinhaber eine entsprechende Auskunftserteilung verlangen kann bzw. der Access-Provider zur legalen Herausgabe der Daten befugt ist. Das Problem liegt jedoch darin, dass nach geltender Rechtslage(13)keine entsprechende Anspruchsgrundlage zugunsten der Schutzrechtsinhaber existiert(14). Dieser Befund schließt auch § 101a UrhG ein, der zwar einen Auskunftsanspruch des Verletzten gegenüber dem Rechtsverletzter normiert, nach mittlerweile überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur jedoch nicht ausreicht, Access-Provider zu den notwendigen Auskünften zu veranlassen, sondern allenfalls einen Unterlassungsanspruch begründet(15). Abs. 3

II. Auskunftserlangung über den "Umweg" des Strafverfahrens? Das Akteneinsichtsrecht des Verletzten gemäß § 406e Abs. 1 StPO

Es besteht jedoch noch eine andere Möglichkeit, die ihren Ausgangspunkt in der Überlegung findet, dass die illegale Werkvervielfältigung, -verbreitung bzw. öffentliche Wiedergabe gemäß den §§ 106ff. UrhG auch strafrechtlich sanktioniert wird. Die Durchführung eines Strafverfahrens ist hierbei für den Rechtsinhaber insoweit von Interesse, als die Strafverfolgungsbehörden sowohl durch die Vorschriften der StPO (§§ 100a ff.) als auch des TKG (§ 113 TKG i.V.m. §§ 96, 111 TKG) Ermächtigungsnormen zur Verfügung gestellt bekommen, aufgrund derer es ihnen möglich ist, neben den Inhaltsdaten auch die Verbindungs- und Bestandsdaten der Nutzer beim Zugangsanbieter zu ermitteln(16), die sodann in den Ermittlungsakten niedergelegt werden. Für den Schutzrechtsinhaber stellt sich damit letztlich nur die Frage, wie er selbst an diese Ermittlungsergebnisse gelangt. Der Lösungsansatz für dieses Problem liegt in der Vorschrift des § 406e StPO, die im Rahmen des sog. Opferschutzgesetzes vom 18.12.1986(17) in der Strafprozessordnung verankert wurde. Gemäß § 406e Abs. 1 StPO ist der Verletzte einer Straftat berechtigt, über einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt Einsicht in die Ermittlungsakten zu nehmen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Von dieser Darlegungsverpflichtung wird der Verletzte befreit, falls ihm gemäß § 395 StPO die Anschlussbefugnis als Nebenkläger zukommt. Dem Ausschluss der Darlegungsverpflichtung unter Verweis auf die Nebenklagebefugnis kommt gerade im vorliegenden Zusammenhang eine erhebliche Bedeutung zu, da hiervon gemäß § 395 Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 374 Abs. 1 Nr. 8 StPO alle hier maßgeblichen Strafvorschriften des Urheberrechts erfasst werden. Gemäß § 406e Abs. 2 StPO ist die Einsicht in die Akten zwingend zu versagen, "...soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen." Darüber hinaus kann die Akteneinsicht versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint bzw. das Verfahren erheblich verzögert würde. Eine abschließende Einschränkung erfährt das Akteneinsichtsrecht des Verletzten dahingehend, als gemäß § 406e Abs. 6 i.V.m. § 477 Abs. 5 StPO eine Verwendung der erlangten Informationen zu anderen Zwecken als denen, deretwegen die Akteneinsicht bzw. Auskunft aus den Akten ursprünglich erteilt wurde, der Zustimmung der auskunftsgewährenden Stelle bedarf. Abs. 4
Angesichts dieser Rechtslage überrascht es nicht, wenn auf die Möglichkeit des Schutzrechtsinhabers hingewiesen wird, Strafanträge gegen Unbekannt zu stellen, um hierdurch die Strafverfolgungsbehörden zur Durchführung von Ermittlungen zu veranlassen, deren Ergebnisse sodann über die Vorschrift des § 406e StPO in Erfahrung gebracht werden können(18). Die Durchführung des Strafverfahrens hat für den Schutzrechtsinhaber somit den maßgeblichen Zweck, die Beweismittel zu erlangen, die für die Vorbereitung einer Zivilklage notwendig sind. Dass es den Schutzrechtsinhabern hierbei in aller Regel gar nicht auf die Bestrafung des Beschuldigten ankommt, lässt sich unter anderem daran ablesen, dass in der Praxis der Urheberrechtsstrafverfahren nach Ermittlung des Sachverhalts die Strafanträge häufig zurückgezogen werden(19). Hildebrandt hat dieses Phänomen, wonach die Veranlassung eines Urheberstrafverfahrens nur zur Auskunftserlangung zwecks Vorbereitung zivilrechtlicher Ansprüche dient, treffend als wesentliches Element einer "Funktionalisierung des strafrechtlichen Schutzes" bzw. der Strafverfahrenszwecke gekennzeichnet(20). Die praktische Relevanz dieser Erscheinung zeigt sich dabei - erneut - am Beispiel der Tauschbörsen im Internet, denn mittlerweile hat die Menge der diesbezüglich bei den Staatsanwaltschaften anhängigen Ermittlungsverfahren ein derart erhebliches Ausmaß angenommen, dass bereits von einer unverhältnismäßigen Belastung der Justiz gesprochen wird(21). Abs. 5

1. Zur Kritik an der Vorschrift § 406e StPO

Lässt sich somit der Mangel an rechtlichen Möglichkeiten, als Verletzter auf zivilrechtlichem Wege die benötigten Nutzerdaten zu erlangen, über den "Umweg" des Strafverfahrens kompensieren? Müssen sich die Staatsanwaltschaften damit abfinden, in Urheberstrafverfahren selbst zu "Ermittlungspersonen"(22)der Schutzrechtsinhaber zu werden? Oder handelt es sich bei der oben skizzierten Praxis vielmehr um eine in letzter Konsequenz rechtswidrige Umgehung des geltenden Zivilrechts durch den Missbrauch von Strafrecht und Strafverfahren bzw. einzelner strafprozessualer Befugnisse ? Festzuhalten ist zunächst einmal, dass die Vorschrift des § 406e StPO seit jeher diskutiert wird und sich aus verschiedenen Gründen deutlicher Kritik ausgesetzt sieht(23). Hierbei nimmt gerade die Frage, inwieweit das Anliegen der Überprüfung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Beschuldigten einschließlich einer entsprechenden Beweisgewinnung ein "berechtigtes Interesse" im Sinne des § 406e Abs. 1 StPO darstellt, eine exponierte Stellung ein. Hildebrandt(24)fasst seine Kritik an der Vorschrift mit Blick auf das Urheberrecht dahingehend zusammen, dass ein derart weitreichender Einsichtsanspruch der deutschen Rechtsordnung widersprechen und eine unvertretbare Bevorzugung der Interessen der Schutzrechtsinhabers gegenüber Interessen des Verletzers(25)darstellen würde, wobei er auf vergleichbare Erwägungen des Gesetzgebers bei Einführung des § 101a UrhG hinweist. Ein solcher Anspruch komme in die Nähe der (unzulässigen) Ausforschung(26). Im Übrigen ist festzustellen, dass kaum eine Stimme im Schrifttum die Bedenklichkeit der Vorschrift des § 406e StPO unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten in Frage stellt(27). Abs. 6
Angesichts dieser erheblichen Vorbehalte muss es auf den ersten Blick verwundern, dass selbige in der Rechtsprechungspraxis nur wenig Resonanz finden. Im Gegenteil: So hat insbesondere das OLG Koblenz bereits früh nach Inkrafttreten des Opferschutzgesetzes nicht nur den Standpunkt bezogen, dass vermögensrechtliche Interessen des Verletzten einschließlich ihrer zivilgerichtlichen Durchsetzung unter das Tatbestandsmerkmal der "berechtigten Interessen" im Sinne des § 406e StPO zu subsumieren seien, sondern zudem betont, dass die Akteneinsicht auch zum Zwecke der Ausforschung gewährt werden dürfe, um einer bis dahin unschlüssigen Zivilklage zur Schlüssigkeit zu verhelfen(28). Auch das LG Bielefeld wendet sich in einer beachtenswerten Entscheidung aus dem Jahr 1995 gegen eine restriktive Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals und stellt seinerseits klar, dass das berechtigte Interesse des Verletzten im Sinne des § 406e StPO durchaus auf die Prüfung der Frage gerichtet sein könne, ob bzw. in welchem Umfang er gegen den Beschuldigten Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Hierfür komme es nach Ansicht des Gerichts auch nicht darauf an, dass der Verletzte einen darüber hinausgehenden zivilrechtlichen Anspruch auf Einsicht in Ermittlungsunterlagen vorweisen könne oder sich das Einsichtsbegehren als Ausforschung des Beschuldigten darstelle(29). Diese und vergleichbare gerichtliche Entscheidungen finden ihren wesentlichen Anknüpfungspunkt in den Motiven des Gesetzgebers zum Opferschutzgesetz(30), welche in der Tat kaum einen Zweifel daran lassen, dass der Gesetzgeber die Stellung des Verletzten im Strafverfahren auch bzw. gerade unter dem Gesichtspunkt der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche verbessern wollte. So weisen die Gesetzesmotive ausdrücklich darauf hin, dass im Hinblick auf die Verbesserung der Verletztenstellung im Strafverfahren "...die Verbesserung der Ersatzmöglichkeiten beim materiellen Schaden des Verletzten besonderer Aufmerksamkeit bedarf..."(31). Das Anliegen einer verbesserten Durchsetzbarkeit von Schadenersatzansprüchen bzw. der Ausbau der zivilrechtlichen Beweissicherung prägt auch die Ausgestaltung des Akteneinsichtsrechts gemäß § 406e StPO(32). Nach Ansicht des OLG Koblenz spiegeln sich diese Intentionen des Gesetzgebers gerade in der Ergänzung des Akteneinsichtsrechts zugunsten des Verletzten wider. Vor diesem Hintergrund ist es daher letztlich nur konsequent, wenn in der Rechtsprechung darauf verwiesen wird, dass jegliche restriktive Auslegung des Tatbestands des § 406e Abs. 1 StPO im Sinne einer Ausgrenzung vermögensrechtlicher Interessen oder des Verbots einer Ausforschung des Beschuldigten dem Gesetzeszweck zuwider laufen würde(33). Abs. 7
Sieht man somit die zivilrechtlichen Beweissicherungsinteressen einschließlich Ausforschung des Beschuldigten als vom Normzweck des § 406e StPO mitumfasst an, lässt sich das hier zu diskutierende Verhalten des Verletzten auch nicht als missbräuchliche Ausübung strafprozessualer Befugnisse klassifizieren bzw. sanktionieren(34). Das gilt es auch in Zusammenhang mit dem Hinweis Hildebrandts zu berücksichtigen, wonach die Staatsanwaltschaften das "...Problem..." mit Hilfe der Verweisung gemäß § 154d StPO lösen könnten(35). So ist bereits zu bezweifeln, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift in den vorliegenden Fällen gegeben sind: Zwar kann die Staatsanwaltschaft nach dem Wortlaut des § 154d StPO (unter vorläufiger Einstellung des Verfahrens) eine Frist zur Klärung einer zivil- bzw. verwaltungsrechtlichen Vorfrage bestimmen, von der die Erhebung der Anklage wegen eines Vergehens abhängt. Die Funktion des § 154d StPO wird hierbei darin gesehen, die Staatsanwaltschaften vor Strafanzeigen zu schützen, durch die sie zu schwierigen Beweiserhebungen über komplizierte Vorgänge gezwungen wären, die primär zivil- oder verwaltungsrechtliche Bedeutung haben und seine Anwendung wird insbesondere dann befürwortet, wenn es dem Anzeigenden nur auf die Vorbereitung eines anderen Verfahrens ankommt(36). Sieht man einmal von dem Problem ab, dass vorliegend die Absichten des Antragstellers schon aufgrund fehlender Darlegungsverpflichtung in der Praxis ohnehin nur schwer zu bestimmen sein dürften(37), ist vor allem zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 154d StPO das Vorliegen einer klärungsbedürftigen Vorfrage materiell- rechtlicher Art voraussetzt; nicht ausreichend hierfür ist hingegen die Aufklärung von Tatsachen, die auch für das Strafverfahren von Bedeutung wären(38). Derartige Vorfragen sind hier nicht betroffen; vielmehr geht es um eine Beweissicherung in Form der Ermittlung von Nutzerdaten, die auch für die Prüfung einer Strafbarkeit des Beschuldigten gemäß §§ 106ff. UrhG von entscheidender Bedeutung sind. Im Übrigen ergibt sich auch folgende Überlegung: Wenn sich die zivilrechtlichen Beweisinteressen sowohl im Normzweck des § 406e StPO widerspiegeln als sich darüber hinaus - zumindest nach der Auffassung Siebers(39)- auch aus den Zielen des Strafverfahrens ableiten lassen, spielt es letztlich keine Rolle, ob man die Prüfung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens am konkreten Normzweck oder aber an den Zwecken des Strafverfahrens ausrichtet, in beiden Fällen dürfte es kaum möglich sein, die Anwendung des § 406e StPO in der hier beschriebenen Weise als eine missbräuchliche Nutzung des Strafverfahrens zu verfahrensfremden Zwecken einzuordnen, zumal auch den aus zivilrechtlichen Interessen veranlassten Strafverfahren in aller Regel der durchaus naheliegende Verdacht eines strafrechtlich relevanten Verstoßes gegen das Urheberrecht im Sinne der §§ 106ff. UrhG zugrunde liegt. Anders gewendet: Eine Nutzung des Strafverfahrens zu verfahrensfremden Zwecken, wovor § 154d schützen soll(40), ist ausgeschlossen, wenn mit der Veranlassung eines Strafverfahrens durch den Antragsteller außerstrafprozessuale Anliegen verfolgt werden, die in der StPO eine gesetzliche Verankerung gefunden haben und selbst mit den übergeordneten Zwecken des Strafverfahrens in Einklang stehen. Abs. 8
Selbst die Möglichkeit der Staatsanwaltschaften, den Schutzrechtsinhaber auf den Privatklageweg zu verweisen (siehe § 374 Abs. 1 Nr. 8 StPO), ist allenfalls in begrenztem Maße geeignet, die Strafverfolgungsbehörden vor der Durchführung entsprechender Ermittlungsverfahren zu schützen. Zunächst ist anzumerken, dass eine solche Verweisung überhaupt nur dann möglich ist, wenn die Staatsanwaltschaft bei ihrer Prüfung gemäß § 376 StPO zu dem Ergebnis gelangt, dass es an dem "öffentlichen Interesse" an der Tat fehlt. Diese Frage ist jedoch im Falle von Urheberstraftaten alles andere als unumstritten. So reicht die Bandbreite der Auffassungen von regelmäßiger Bejahung des öffentlichen Interesses bis hin zur Einordnung als Ausnahmefall(41). Für die Entscheidung der Staatsanwaltschaften von besonderem Interesse sind hierbei die (verbindlichen) "Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren" (RiStBV): Diese treffen in den §§ 261 und 261a Aussagen, wann im Falle von Straftaten gegen Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums von einem öffentlichen Interesse auszugehen sein soll. So ist nach der Vorschrift des § 261 RiStBV im Hinblick auf die Strafvorschriften der §§ 106-108 UrhG ein öffentliches Interesse zu bejahen, "...wenn eine nicht nur geringfügige Schutzrechtsverletzung vorliegt. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere das Ausmaß der Schutzrechtsverletzung, der eingetretene oder drohende wirtschaftliche Schaden und die vom Täter erstrebte Bereicherung." Für die Vorschrift des § 109 UrhG sieht § 261a RiStBV ein öffentliches Interesse insbesondere dann gegeben, "...wenn der Täter einschlägig vorbestraft, ein erheblicher Schaden droht oder eingetreten ist, die Tat den Verletzten in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht oder die öffentliche Sicherheit oder die Gesundheit der Verbraucher gefährdet." Obwohl die Unbestimmtheit dieser Kriterien kaum in Abrede zu stellen ist, lässt sich doch insbesondere unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Schutzrechtsverletzung bzw. des (drohenden) wirtschaftlichen Schaden festhalten, dass gerade Rechtsverletzungen im Internet angesichts des weltweit möglichen Zugriffs auf illegale Werkskopien wenig geeignet sein dürften, nur als unerhebliche Schutzrechtsverletzungen eingeordnet zu werden. So fehlt es bspw. nicht an Stimmen, die das File-sharing gar als wesentliche Ursache für wirtschaftliche Krisen bestimmter Branchen ausmachen wollen(42). Es sprechen damit gute Gründe dafür, gerade im Falle von Urheberrechtsverletzungen im Internet von erheblichen Schutzrechtsverletzungen auszugehen, die durchaus im öffentlichen Interesse liegen. Abs. 9
Hierüber hinaus ist aber auch festzustellen, dass das Privatklageverfahren nicht alle Urheberstraftaten erfasst; so kommt im Falle gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung (§ 108a UrhG) eine Verweisung auf den Privatklageweg von vornherein nicht in Betracht. Geht man zudem davon aus, dass ein nicht unerheblicher Anteil von Urheberstraftaten im Internet von jugendlichen Tätern begangen wird, schränkt § 80 Abs. 1 JGG die Möglichkeiten einer Verweisung auf den Privatklageweg erheblich ein. Abs. 10

2. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt: Die Interessenabwägung gemäß § 406e Abs. 2 StPO

Es verbleibt somit die Erkenntnis, dass sich das Problem der Funktionalisierung von Strafrecht und Strafverfahren in dem hier beschriebenen Sinne abseits einer restriktiven Auslegung des Tatbestands des § 406e StPO bzw. den Einstellungs- und Verweisungsmöglichkeiten des Strafprozessrechts nur im Rahmen einer Überprüfung der kollidierenden Interessen von Beschuldigtem und Verletztem überzeugend lösen lässt. Damit rückt die in § 406e Abs. 2 StPO vorgesehene Interessenabwägung ins Zentrum der Überlegungen(43). Sollte sich herausstellen, dass das Diskretionsinteresse des Beschuldigten nicht nur im Sinne des § 406e Abs. 2 StPO als schutzwürdig einzuordnen ist, sondern darüber hinaus auch die Vermögens- bzw. Beweissicherungsinteressen des Verletzten überwiegt, dann wäre die Akteneinsicht aus diesem Grund zu versagen. Abs. 11
Die Herleitung des Schutzes von Diskretionsinteressen des Beschuldigten bereitet hierbei wenig Probleme. Er ergibt sich in den vorliegenden Fällen vor allem aus dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses gemäß Art. 10 Abs. 1 GG sowie dem in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Schutzfunktion des Art. 10 Abs. 1 GG zeigt sich hierbei nicht nur in Zusammenhang mit den Inhaltsdaten, sondern gerade auch im Hinblick auf die Verbindungsdaten. Wie bereits angesprochen umfasst das Fernmeldegeheimnis nicht nur den Schutz des Kommunikationsinhalts, sondern auch der näheren Umstände der Telekommunikation. Das Bundesverfassungsgericht hat gerade in jüngster Zeit nochmals klargestellt, dass hierdurch die Vertraulichkeit der individuellen Kommunikation geschützt werden soll, die aufgrund räumlicher Trennung zwischen den Beteiligten auf eine Übermittlung angewiesen und dadurch in besonderer Art dem Zugriff Dritter ausgesetzt ist. Gerade aufgrund der Nutzung fremder Kommunikationswege fehlt den Beteiligten die Möglichkeit, die Vertraulichkeit des Kommunikationsaktes sicherzustellen. Es ist demnach Aufgabe des in Art. 10 Abs. 1 GG verankerten Fernmeldegeheimnisses, den hieraus resultierenden Gefahren zu begegnen und einen Ausgleich für die technisch bedingte Einbuße an Privatheit zu schaffen. Das Gericht berücksichtigt hierbei auch, dass als Folge der Digitalisierung jeder Telekommunikationsvorgang personenbezogene Spuren hinterlässt, die gespeichert und ausgewertet werden können. Zu Recht folgert das BVerfG hieraus, dass der Grundrechtsschutz gemäß Art. 10 Abs. 1 GG unvollständig wäre, wenn der Schutzbereich des Grundrechts sich nicht auch hierauf beziehen würde(44). Die Erfassung bzw. Verarbeitung der Verbindungsdaten durch die Zugangsanbieter fällt damit ohne weiteres in den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, dass es sich bei den Zugangsanbietern um privatrechtlich organisierte Unternehmen handelt, denn auch diese sind dem Fernmeldegeheimnis unterworfen(45), wie auch § 88 Abs. 2 TKG deutlich zeigt. Im Übrigen liegt ein Eingriff in das Grundrecht nicht nur im Falle des Eindringens in den Kommunikationsakt vor, sondern ist auch im Falle der Verwertung der in diesem Zusammenhang anfallenden Informationen gegeben(46). Es ergibt sich damit ein umfassender Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG im vorliegenden Zusammenhang, aufgrund dessen sich nicht nur die Speicherung der relevanten Verbindungsdaten, sondern auch die Weitergabe der erlangten Daten an Dritte erfasst wird. Die Gewährung von Akteneinsicht durch die Strafverfolgungsbehörden gemäß § 406e Abs. 1 StPO macht hier keine Ausnahme. Die unbefugte Weitergabe von Inhalts- und Verbindungsdaten durch Richter und Staatsanwälte wird gemäß § 206 Abs. 4 StGB sogar als strafbare Verletzung des Fernmeldegeheimnisses pönalisiert. Soweit Art. 10 Abs. 1 GG die Bestandsdaten nicht erfasst, greift das Recht des Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG(47) ein. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Volkszählungsurteil(48)erkannt, dass die verfassungsrechtlich garantierte freie Entfaltung der Persönlichkeit in Anbetracht der Möglichkeiten moderner Datenverarbeitung den Schutz vor unbegrenzter Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten erforderlich macht und spricht dem Einzelnen die Befugnis zu, "...grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen."(49) Die Gewährung von Einsicht in Strafakten durch Staatsanwaltschaften, Justizbehörden und Gerichte stellt einen hoheitlichen Eingriff auch in dieses Grundrecht des Beschuldigten dar(50). Abs. 12
Festzuhalten bleibt damit bis an diese Stelle, dass im Rahmen der gemäß § 406e Abs. 2 StPO durchzuführenden Abwägung in den hier zu diskutierenden Fällen zunächst einmal gewichtige Interessen des Beschuldigten gegen ein Akteneinsichtsrecht des Verletzten sprechen. Es fragt sich nun, welche Rechtspositionen demgegenüber für ein überwiegendes Interesse des Verletzten streiten. Präziser formuliert geht es um die Frage, ob das Akteneinsichtsrecht des Verletzten speziell unter dem Blickwinkel der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche und Beweissicherungsinteressen ebenfalls Verfassungsrang für sich reklamieren kann(51). Abs. 13
Erstaunlicherweise findet man im Schrifttum allerdings nur wenige Stellungnahmen, die die Frage nach einer verfassungsrechtlichen Basis der Verletzteninteressen überhaupt im Detail aufgreifen. Letztlich finden die wenigen Quellen zumeist ihren Bezugspunkt in einer Untersuchung Lüderssensaus dem Jahr 1987(52), auf deren Ergebnisse verwiesen wird(53). Nach Auffassung Lüderssenssoll sich hierbei ein Anspruch des Verletzten nicht nur aus Art. 103 Abs. 1 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör) ergeben, sondern zudem auch aus Art. 14 Abs. 1 GG (Anspruch auf effektive richterliche Durchsetzung des Eigentumgrundrechts), Art. 2 Abs. 1 (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) und aus dem Gesichtspunkt, dass das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes impliziere(54). Während er einerseits die Ableitung des Akteneinsichtsanspruchs des Verletzten im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 aus der Subjektstellung des Verletzen im Strafverfahren ableiten will, verweist Lüderssen in Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 1 GG darauf, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht einseitig im Sinne eines Rechtsinhabers, der eine Weitergabe von persönlichen Informationen gegen seinen Willen verhindern will, verstanden werden dürfe, sondern das Grundrecht darüber hinausgehend auch all diejenigen berechtige, denen Informationen vorenthalten werden, die sie "...zur Selbstbestimmung bedürfen." Seiner Auffassung nach unterfällt auch das Informationsbedürfnis des Bürgers dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. In Zusammenhang mit der Ableitung des Akteneinsichtsrechts der Verletzten aus Art. 14 Abs. 1 GG erfährt man, dass die dort verankerte Eigentumsgarantie den Anspruch auf effektive Durchsetzung des Eigentumgrundrechts umfasse, was ohne die Mithilfe des Verletzten nicht möglich sei; dieser Durchsetzungsanspruch liefe leer, wenn der Verletzte nicht in den Stand gesetzt werde, seinen Beitrag zu leisten; hierfür sei letztlich die Information durch "...volle Akteneinsicht..." Voraussetzung(55). Abs. 14
Im vorliegenden Zusammenhang zieht zunächst die Ableitung des Akteneinsichtsrechts des Verletzten aus Art. 14 Abs. 1 GG das Interesse auf sich. In Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere des grundlegenden "Schulbuch"-Beschlusses aus dem Jahr 1971(56), ist festzustellen, dass das Urheberrecht nicht nur als "geistiges Eigentum" in den Schutzbereich des Art. 14 GG fällt, sondern auch die wirtschaftliche Verwertung einer geistigen Leistung vom Grundrecht erfasst wird. Hiernach ist Aufgabe des verfassungsrechtlichen Schutzes nicht nur die Zubilligung, sondern auch die Sicherung von Herrschafts-, Nutzungs- und Verfügungsrechten des Grundrechtsträgers. Auch diese vermögenswerten Befugnisse des Urhebers an seinem Werk sind hiernach als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG einzuordnen(57). Da in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zudem anerkannt ist, dass sich die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes dahingehend auf das Verfahrensrecht auswirkt, dass ein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz besteht(58), spricht auf den ersten Blick wenig gegen eine entsprechende Herleitung des berechtigten Interesses des Verletzten. Abs. 15
Demgegenüber lehnt das Bundesverfassungsgericht den von Lüderssen gezogenen Schluss eines aus Art. 14 GG resultierenden Akteneinsichtsanspruchs des Verletzten im Strafverfahren jedoch ebenso eindeutig ab wie eine Herleitung aus Art. 103 Abs. 1 GG. Wörtlich führt das Gericht hierzu aus(59): Abs. 16
"Weder Art. 14 I noch Art. 103 I GG gewährleisten einen Anspruch des Verletzten darauf, daß ihn der Staat durch Überlassung von Informationen, die im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens beschafft wurden, bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche unterstützt. Art. 103 I GG verpflichtet das Gericht lediglich dazu, den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt im Regelfall vor Erlaß der Entscheidung zu äußern...und ihre Äußerungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen...die Verfassungsnorm verpflichtet den Staat jedoch nicht dazu, Beteiligten an einem anderen Verfahren Material für ihren Vortrag zu liefern. Für die effektive Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche stellt das Zivilprozeßrecht hinreichende Möglichkeiten zur Verfügung. Sollte die Verfahrensgestaltung im Zivilprozeß im Einzelfall Grundrechte verletzen, so kann dies ggf. mit einer Verfassungsbeschwerde gerügt werden." Abs. 17
Abgesehen von der fehlenden verfassungsrechtlichen Verankerung des strafprozessualen Informationsanspruchs des Verletzten in Artt. 14 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG ist vor allen Dingen von Bedeutung, dass das Bundesverfassungsgericht sehr deutlich zu verstehen gibt, wo ggf. die Lösung des Problems zu suchen ist: Es ist demnach Aufgabe des Zivil- bzw. Zivilprozessrechts, dem Bürger die effektive Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche zu ermöglichen. Auch der in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz begründet keinen Akteneinsichtsanspruch im Strafverfahren, sondern gebietet ggf. nur zivilrechtliche Anpassungen, soweit tatsächlich Lücken im Rechtsschutz gegeben sein sollten. Abs. 18
Diskussionswürdig bleibt somit allenfalls noch die Frage, ob die von Lüderssengeäußerte Ansicht, wonach das Informationsbedürfnis des Bürgers Voraussetzung für die Verwirklichung des Grundrechts auf Handlungsfreiheit ist und dementsprechend in einen Akteneinsichtsanspruch mündet, zu überzeugen vermag. Die Konsequenz dieser Ansicht lässt sich im Ergebnis dahingehend formulieren, dass das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht nur als Abwehrrecht, sondern vielmehr auch als Leistungs- bzw. Teilhaberecht des Bürgers gegenüber dem Staat interpretiert wird(60). Nun ist zwar nicht zu verkennen, dass die Funktion der Grundrechte "...in erster Linie..."(61)darin begründet liegt, die Freiheitssphäre des Bürgers vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern und es sich somit um Abwehrrechte handelt. Dennoch ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass sich nicht nur im Schrifttum, sondern auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durchaus verschiedene Grundrechtstheorien wiederfinden, die eine abweichende Funktionsbeschreibung der Grundrechte ergeben bzw. diesen mehrere Funktionen zuteilen(62). So hat das BVerfG auch in seinem Volkszählungsurteil ausgeführt, dass sich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht in der Funktion eines Abwehrrechts erschöpft, sondern durchaus auch Leistungsansprüche gegenüber dem Staat begründet. Es sieht hierbei den Gesetzgeber vor die Aufgabe gestellt, ein flankierendes, verfahrensrechtliches Instrumentarium zu schaffen, welches die Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet(63), wobei es sich u.a. um Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten handelt(64). Entscheidend ist jedoch die Erkenntnis, dass es sich bei den hieraus resultierenden Rechtspositionen des Bürgers aber ganz offensichtlich um derivative Leistungsansprüche handelt, die ihre Grundlage in dem als Abwehrrecht konzipierten informationellen Selbstbestimmungsrecht finden. Sie stellen also gerade keine eigenständigen Anpruchsgrundlagen dar, auf die sich der Bürger abseits seines grundlegenden Abwehranspruchs berufen kann, sondern stehen vielmehr zu diesem Abwehranspruch im Verhältnis der Akzessorietät. Kurz gefasst: Abseits der aufgezeigten Auskunftsansprüche etc. hinaus erstarkt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu einem umfassenden Leistungsgrundrecht(65). Zu Recht gelangt Grandeldaher zu dem Ergebnis, dass die Auffassung Lüderssens, wonach das Akteneinsichtsrecht des Verletzten aus Art. 2 Abs. 1 GG abzuleiten ist, nicht auf der geltenden verfassungsrechtlichen Situation beruht(66). Abs. 19

3. Ergebnis

Es lässt sich damit Folgendes festhalten: Soweit im Falle von Urheberrechtsverletzungen im Internet der Schutzrechtsinhaber mit der Veranlassung eines Strafverfahrens und nachfolgender Akteneinsichtnahme gemäß § 406e Abs. 1 StPO versucht, an Beweismittel in Form von Nutzerdaten zu gelangen, die ihm zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Rahmen eines Zivilprozesses verhelfen sollen, handelt es sich hierbei um ein Vorgehen, dass bei konsequenter Anwendung des § 406e StPO nicht zum Erfolg führen kann. Der wesentliche Grund hierfür liegt dabei nicht darin begründet, dass derartige Vermögens- bzw. Beweissicherungsinteressen im Rahmen des Tatbestands der Vorschrift keine Berücksichtigung finden; der gegenläufigen, auf restriktive Tatbestandsauslegung bedachten Ansicht stehen die insoweit eindeutig formulierten Absichten des Gesetzgebers entgegen. Vielmehr muss ein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch deshalb scheitern, weil die in § 406e Abs. 2 StPO vorgesehene Abwägung der berechtigten Interessen des Verletzten (hier: Vermögensschutz/Beweissicherungsinteresse) mit den Interessen (zumindest)(67)des Beschuldigten stets zu dessen Gunsten ausfallen muss, denn es hat sich gezeigt, dass den verfassungsrechtlich abzuleitenden Geheimhaltungsinteressen des Beschuldigten (insbesondere Schutz des Fernmeldegeheimnis und des Rechts aus informationelle Selbstbestimmung) seitens des Verletzten nichts Vergleichbares entgegen zu setzen ist, was im Rahmen der Interessenabwägung des § 406e Abs. 2 StPO ausschlaggebend wäre(68). Aufgrund der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Verletzte keinerlei Anspruch darauf, dass eventuelle Lücken im zivilprozessualen Schutz im Rahmen eines Strafverfahrens geschlossen werden. Abs. 20

III. Zusammenfassung und Ausblick

Die vorliegenden Ausführungen haben somit gezeigt, dass die von Hildebrandtgeäußerte, eingangs dargestellte(69) Kritik zumindest insoweit zutreffend ist, als die Gewährung von Akteneinsicht in den hier diskutierten Fällen tatsächlich eine unvertretbare Bevorzugung der Verletzteninteressen darstellt. Präziser formuliert: Die Gewährung von Akteneinsicht zugunsten des Verletzten gemäß § 406e Abs. 1 StPO nur zum Zwecke der Durchsetzung vermögensrechtlicher Interessen verstößt gegen Grundrechte des Beschuldigten und ist damit verfassungswidrig. Bedenkt man, dass nicht zuletzt der Schutz der Vermögens- bzw. Beweisinteressen des Verletzten ein wichtiges Motiv des Gesetzgebers bei der Schaffung des Opferschutzgesetzes war, wird man mithin konstatieren müssen, dass § 406e StPO diesem Anspruch - zumindest in den hier zu diskutierenden Sachverhalten - aus verfassungsrechtlichen Gründen in keiner Weise gerecht werden kann. Zugleich zeigt sich die fehlerhafte Konzeption dieser Vorschrift aber nicht zuletzte auch darin, dass gerade im Falle des Verstoßes gegen die Vorschriften des Urheberstrafrechts der Akteneinsicht begehrende Schutzrechtsinhaber letztlich von jeglicher Darlegungsverpflichtung befreit und hierdurch die Überprüfung seiner Anliegen, die gerade im Bereich der Urheberrechtsverstöße ganz überwiegend auf die Vorbereitung zivilrechtlicher Ansprüche gerichtet sind, problematisch ist. Abs. 21
Es ist jedoch bereits abzusehen, dass den Schutzrechtsinhabern künftig unmittelbare Auskunftsansprüche an die Hand gegeben werden, um ihre Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzen. So sieht nunmehr auch der vom Bundesjustizministerium vorgelegte Entwurf für ein "Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten am geistigen Eigentum"(70)die Einführung eines erweiterten Auskunftsanspruchs der Rechtsinhaber im Urhebergesetz vor, aufgrund dessen auch die Access-Provider zur Auskunftserteilung verpflichtet sein sollen (vgl. § 101 Abs. 2 UrhG-E). Zudem beinhaltet das "Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz (EIGVG)"(71)den Entwurf eines neuen Telemediengesetzes (TMG-E), das an die Stelle des bisherigen Teledienstgesetzes (TDG) und des Teledienstdatenschutzgesetzes (TDDSG) treten soll. Dort stößt man auf die Regelung des § 14 Abs. 2 TMG-E, aufgrund dessen "Diensteanbieter" auf "...Anordnung der zuständigen Stellen...im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen..." dürfen, soweit dieses (u.a.) der Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist. Gleichviel welche Regelungen der Gesetzgeber künftig auch schaffen wird, es bleibt zu hoffen, dass er sich um austarierte Lösungen bemüht, die nicht nur die wirtschaftlichen Interessen der Schutzrechtsinhaber, sondern auch die Grundrechte der Nutzer berücksichtigen.
JurPC Web-Dok.
149/2006, Abs. 22

Fußnoten


(1) Zur Funktionsweise dieser Netzwerke vgl. bspw. den Überblick bei Abdallah/B.Gercke, ZUM 2005, 368.
(2) Zu den technischen Problemen bei der Identifizierung von Tauschbörsen-Nutzern Abdallah/B.Gercke, ZUM 2005, 368ff.
(3) Siehe hierzu Jan Libbenga, "File-swappers`identities protected by Dutch court", abrufbar unter
http://www.theregister.com/2006/07/14/fileswappers_protectedsowie ders., "Dutch-file-swapper case collapses", abrufbar unter
http://www.theregister.com/2005/07/12/dutch_p2p_case/"Musikindustrie macht Rückzieher bei weiterem Filesharing-Prozess", abrufbar unter
http://www.heise.de/newsticker/meldung/79529; Paul O'Mahony, "Appeal court clears man of file sharing", abrufbar unter
http://www.thelocal.se/article.php?ID=5087(Stand der URL jeweils 13.11.06).
(4) Vgl. auch Kitz, GRUR 2003, 1014ff.; zur Abgrenzung der verschiedenen Providertypen siehe bspw. Malek, Straftaten im Internet, Rdnr. 46ff.; im Folgenden auch: Zugangsanbieter oder Zugangsvermittler.
(5)Siehe hierzu § 96 TKG (der nunmehr die Verbindungsdaten als "Verkehrsdaten" bezeichnet); zur Abgrenzung der Verbindungsdaten von Nutzungsdaten (§ 6 TDDSG) beachte auch Marberth-Kubicki, Computer- und Internet-Strafrecht, S. 121ff., die u.a. darauf hinweist, dass eine genaue Differenzierung zwischen Verbindungs- bzw. Nutzungsdaten in der Praxis üblicherweise unterbleibt.
(6) Abw. Marberth-Kubicki, a.a.O. (Fn. 5), S.122, nach der die IP-Adresse den Nutzungsdaten zuzuordenen ist.
(7)Statt vieler Hoeren, wistra 2005, 1(4) m.w.N.
(8) Siehe §§ 95, 97 Abs. 2 Nr.1-3 TKG.
(9) Marberth-Kubicki, a.a.O. (Fn.5) S. 123.
(10) Soweit im Folgenden der Begriff der "Nutzerdaten" Verwendung findet, dient dieser als Sammelbegriff für Verbindungs- und Bestandsdaten.
(11) § 206 Abs. 1 StGB stellt eine entsprechende Weitergabe von Tatsachen, die die näheren Umstände des Telekommunikationsvorgang betreffen, unter Strafe. Unter die "näheren Umstände" fallen insbesondere sämtliche Verbindungsdaten, siehe SK(StGB)-Hoyer § 206 Rdnr. 18ff.
(12) Siehe hierzu Kitz, GRUR 2003, 1014 (1018ff.)
(13) Vgl. zu den Reformbestrebungen unten unter III.
(14) Ausführlich hierzu Kitz, GRUR 2003, 1014ff.
(15) Z.B. OLG Hamburg ZUM-RD 2005, 273ff.; OLG Frankfurt ZUM 2005, 324ff.; Kitz,GRUR 2003, 1014(1015); Wandtke/Bullinger/Bohne, UrhG, § 101a Rdnr. 10 m.w.N.
(16) Zu den rechtlichen Grundlagen instruktiv Hoeren, wistra 2005, S. 1ff.; Löffelmann, AnwBl. 2006, 598 ff.; ferner Abdallah/B.Gercke, ZUM 2005, 368 (372ff.).
(17) BGBl. I 1986, 2496ff.
(18) Siehe bspw. Nordemann/Dustmann, CR 2004, 380 (388); vgl. auch Kitz, GRUR 2003, 1014 (1017)
(19) Wandtke/Bullinger/Hildebrandt, UrhG, § 106 Rdnr.4.
(20) Hildebrandt, Die Strafvorschriften des Urheberrechts, Berlin 2001, S. 490ff.; ders. in Wandtke/Bullinger, UrhG, § 106 Rdnr. 4 m.w.N.
(21) HRef="http://www.heise.de/newsticker/meldung/80844 (Stand URL: 13.11.06).
(22) Beachte zum Begriff der Ermittlungsperson § 152 GVG
(23) Z.B. SK(StPO)-Velten Vor §§ 406d-406h Rdnr. 4 ; Thomas, StV 1985, 433ff.; Schünemann, NStZ 1986, 199; Schlothauer, StV 1987, 356ff.; Weigend, NJW 1987, 1170f.; Wallau/Riedel, NStZ 2003, 393ff.
(24) Hildebrandt, a.a.O. (Fn.20), S. 514; Wandtke/Bullinger/Hildebrandt, UrhG, § 106 Rdnr. 4 (a.E.).
(25) Hildebrandt stellt hier ausdrücklich auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ab, die jedoch - wie sich im Folgenden zeigen wird - nur einen Teil der in Betracht kommenden Interessen des Verletzten bilden.
(26) Zur Problematik der Ausforschung siehe insbesondere Otto, GA 1989, 289 (301ff.)
(27) Zusammenfassend Löwe/Rosenberg/Hilger, StPO, § 406e Rdnr. 3; AK(StPO)-Schöch § 406e Rdnr. 3, jeweils mit weiteren Nachweisen.
(28) OLG Koblenz, StV 1988, 332ff. sowie OLG Koblenz, NStZ 1990, 604f.
(29) LG Bielefeld, wistra 1995, 118ff.
(30) BT-Drucks. 10/5305, S. 8, 16ff.
(31) BT-Drucks.10/5305, S. 8.
(32) Vgl. Sieber, FS Spendel (1992), S. 756 (771)
(33) OLG Koblenz, NStZ 1990, 604f.; LG Bielefeld wistra 1995, 118 (119). Das LG Bielefeld (a.a.O.) sieht im Übrigen auch die Voraussetzungen einer unzulässigen Ausforschung nicht gegeben.
(34) Vgl. zur normzweckakzessorischen Definition des Rechtsmissbrauchs Abdallah, Die Problematik des Rechtsmißbrauchs im Strafverfahren, Berlin 2002, S. 141ff.
(35) Hildebrandt, a.a.O. (Fn. 20), S. 368f.; Wandtke/Bullinger/Hildebrandt,UrhG, § 106 Rdnr. 4 (a.E.).; soweit Hildebrandt darüber hinaus auf die Vorschrift des § 262 Abs. 2 StPO hinweist, kann diese im vorliegenden Zusammenhang vernachlässigt werden.
(36) Beachte etwa Meyer-Goßner, StPO, § 154 Rdnr.1 m.w.N., der in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf Urheberrechtsverletzungen verweist.
(37) Beachte erneut § 406 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 395 Abs. 2 Nr. 2, 374 Abs. 1 Nr. 8 StPO
(38) Meyer-Goßner, StPO, § 154d Rdnr. 3
(39) Siehe Sieber, FS Spendel (1992), S. 756 (765ff.).
(40) Beulke, Strafprozessrecht, Rdnr. 341
(41) Ausführlich zu dieser Fragestellung Hildebrandt, a.a.O. (Fn.20), S. 362ff.
(42) Kritisch zu dieser Behauptung Abdallah/B.Gercke/Reinert, HRRS 2003, 135 ff. (im Internet abrufbar unter www.hrr-strafrecht.de)
(43) Die in § 406e Abs. 6 i.V.m. § 477 Abs. 5 StPO geregelte Zweckbindung der Informationen kann an dieser Stelle vernachlässigt werden, weil sich der Verletzte hinsichtlich der Durchsetzung seiner Vermögens-/bzw. Beweisinteressen stets im Rahmen der Zweckbindung bewegt; vgl. hierzu statt vieler HK(StPO)-Kurth § 406e Rdnr. 18 (a.E.).
(44) BVerfG, Urt. v. 02.03.2006, 2 BvR 2099/04 (= NJW 2006, 976ff.) (abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht.de), dort Rdnr. 62ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Gerichts; siehe auch BVerfG, Beschl. vom 22.08.2006, 2 BvR 1345/03, Rdnr. 50 ff.
(45) BVerfGE 106, 28ff.
(46) Z.B. BVerfGE 30, 1 (22ff.); BVerfGE 85, 386 (398); BVerfGE 100, 313 (359ff.); BVerfGE 107, 299 (313f.)
(47) Zum Konkurrenzverhältnis von Fernmeldegeheimnis und Recht auf informationelle Selbstbestimmung siehe die Rechtsprechungsnachweise in Fn.44
(48) BVerfGE 65, 1 (43ff.)
(49) BVerfGE 65, 1 (45).
(50) BVerfGE 65, 1 (46); siehe auch BVerfG NJW 2003, 501ff.; ausführlich hierzu Grandel, Die Strafakteneinsicht durch Verletzte und nicht- verfahrensbeteiligte Dritte im Lichte des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, Augsburg 1989, S.9.
(51) Vgl. in diesem Zusammenhang auch Grandel a.a.O. (Fn.50), S. 61.
(52) Lüderssen, NStZ 1987, 249ff.
(53) Siehe etwa Löwe/Rosenberg/Hilger, StPO, § 406e Rdnr. 3
(54) Lüderssen, NStZ 1987, 249 (250f.)
(55) Lüderssen, NStZ 1987, 249 (250 a.E.)
(56) BVerfGE 31, 229ff.
(57) BVerfGE 31, 229 (239).; beachte in diesem Zusammenhang auch die lesenswerten Ausführungen von Möller, Jur-PC Web-Dok. 225/2002, Abs. 1-58.
(58) Siehe hierzu auch Grandel, a.a.O. (Fn.50), S. 80ff.; Pieroth/Schlink, Grundrechte /Staatsrecht II, Rdnr. 918 m.w.N.
(59) BVerfG NStZ 1987, 286.
(60) Zutreffend Grandel, (a.a.O (Fn.50 )), S.85ff.
(61) So etwa das "Lüth"-Urteil des BVerfG, siehe BVerfGE 7, 198 (204f.).
(62) Näher hierzu z.B. Heintschel-v. Heinegg/Haltern, JA 1995, 333ff.
(63) BVerfG 65, 1 (46); vgl. hierzu auch Kloepfer, Informationsrecht, § 3 Rdnr. 53.
(64) Kloepfer, a.a.O. (Fn.63), Rdnr.53.
(65) Vgl. Kloepfer, a.a.O. (Fn.63), Rdnr. 54.
(66) Grandel, a.a.O. (Fn. 50), S. 87 a.E.
(67) Zu berücksichtigen ist, dass § 406e Abs. 2 StPO ggf. auch die Berücksichtigung der Interessen Dritter verlangt, die ebenfalls in ihren Grundrechten verletzt sein können.
(68) Vgl. auch Riedel/Wallau NStZ 2003, 393 (396)
(69) Siehe oben unter II. 1.
(70) Abrufbar unter http://www.urheberrecht.org/topic/enforce/bmj/2006-01-03-DurchsetzungsG-E.pdf.
(71) BT-Drucks. 16/3078.
* Dr. Tarek Abdallah ist Rechtsanwalt in Euskirchen.
[online seit: 12.12.2006 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Abdallah, Tarek, Zur Weitergabe von Nutzerdaten an Schutzrechtsinhaber durch Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 406e StPO – Preisgabe des Datenschutzes zugunsten eines verfassungswidrigen Opferschutzes? - JurPC-Web-Dok. 0149/2006