JurPC Web-Dok. 232/2004 - DOI 10.7328/jurpcb/2004196171

Thomas Stadler*

Domainregistrierung für Dritte - Anmerkung zum Urteil des OLG Celle vom 08.04.2004 (13 U 213/03 = JurPC Web-Dok. 188/2004)

JurPC Web-Dok. 232/2004, Abs. 1 - 15


1. Sachverhalt und Entscheidung des Gerichts

Der Entscheidung des OLG Celle liegt ein in der Praxis häufiger anzutreffender Sachverhalt zugrunde. Ein Internet Service Provider oder Webdesigner registriert bei der DENIC eG den Firmennamen seines Kunden auf sich selbst als Domain. Im konkreten Fall erfolgte dies mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden. Dieser Domainname dient in der Folgezeit der Adressierung des Webauftritts des Kunden, gleichwohl bleibt der Dienstleister als Domaininhaber eingetragen. Ein Dritter, dessen Name mit dem Firmennamen des Kunden des Domaininhabers identisch ist, nimmt schließlich den Domaininhaber namensrechtlich auf Unterlassung der Nutzung und Freigabe der Domain in Anspruch. Das OLG Celle hat einer solchen Klage in der Berufung stattgegeben. JurPC Web-Dok.
188/2004, Abs. 1
Nach Ansicht des OLG Celle(2) verstößt ein derartiges Verhalten selbst dann gegen das Namensrecht des klagenden Namensträgers aus § 12 BGB, wenn der Dienstleister mit ausdrücklicher Gestattung seines Kunden, der ebenfalls Namensträger ist, gehandelt hat. Das Gericht nimmt insoweit eine namensrechtliche Zuordnungsverwirrung durch Registrierung der Domain an, wobei an diesem Ergebnis auch die (schuldrechtliche) Gestattung durch einen Namensträger nichts ändere. Die Argumentation des OLG Celle erscheint an diesem entscheidenden Punkt allerdings reichlich unklar. Das Gericht verweist hier darauf, dass die DENIC gemäß ihren Registrierungsbedingungen(3) Domains nach dem Prioritätsprinzip registriert und sich der klagende Namensträger diese Priorität im Verhältnis zum nicht als Domaininhaber eingetragenen Kunden des Beklagten dadurch gesichert habe, dass er einen sog. Dispute-Eintrag(4) erwirkt hat. Abs. 2
Indem das OLG Celle auf eine Zuordnungsverwirrung abstellt, bejaht es namensrechtlich eine Namensanmaßung.(5) Nach der Rechtsprechung des BGH(6) liegt eine Namensanmaßung dann vor, wenn ein Dritter unbefugt einen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. Abs. 3

2. Unbefugter Gebrauch eines fremden Namens

Es stellt sich also zunächst die Frage, ob überhaupt ein unbefugter Namensgebrauch vorliegen kann, wenn wie im Fall des OLG Celle eine Gestattung eines berechtigten Namensträgers gegeben ist. Insoweit ist anerkannt, dass ein Namensträger einem Dritten die Namensführung gestatten kann.(7) Dies räumt auch das OLG Celle ein, wenngleich es anschließend meint, dass diese Gestattung dem Kläger gegenüber keine Bedeutung habe, weil sich dieser durch seinen Dispute-Eintrag bei der DENIC im Hinblick auf die Domain eine bessere Priorität verschafft habe. Abs. 4
Diese Ansicht verkennt zunächst, dass der BGH die regelmäßig nur schuldrechtlich wirkende Gestattung der Namensbenutzung faktisch verdinglicht hat, indem er dem Inhaber einer solchen Gestattung in entsprechender Anwendung von § 986 Abs. 1 BGB erlaubt, sich auf das Recht und die Priorität des gestattenden Namensträgers zu berufen.(8) Der als Domaininhaber eingetragene Nichtnamensträger kann sich sonach ab dem Zeitpunkt, in dem ihm der Namensträger die Namensführung gestattet hat, auch gegenüber anderen Namensträgern auf das Namensrecht berufen. Abs. 5
Unter Beachtung dieser Prämisse, erweist sich die Entscheidung des OLG Celle als falsch. Sofern der als Domaininhaber Eingetragene von Anbeginn an mit Gestattung eines Namensträgers gehandelt hat, kann er sich entsprechend § 986 Abs. 1 BGB auf ein Recht zur Namensführung berufen, wenn ihm gegenüber Ansprüche auf Unterlassung der Domainnutzung und Freigabe der Domain erhoben werden. Ein später durch einen Dritten erwirkter Dispute-Eintrag kann hieran allein deshalb nichts ändern, weil das entsprechend § 986 Abs. 1 BGB gegebene Recht zur Domainbenutzung im Zeitpunkt des Dispute-Eintrags bereits bestanden hat. Abs. 6
Ungeachtet dessen, ist aber auch unverständlich, dass das OLG Celle zur Begründung einer Priorität des Klägers auf die Registrierungsbedingungen der DENIC abstellt. Das Gericht scheint offenbar der Auffassung zu sein, dass der in den Registrierungsbedingungen geregelte sog. Dispute-Eintrag eine Prioritätswirkung begründen oder erhalten kann. Abs. 7
Insoweit werden Bedeutung und Reichweite der Registrierungsbedingungen der DENIC verkannt. Bei diesen Bedingungen handelt es sich um nichts weiter, als um einseitig vorformulierte Vertragsklauseln, die für den Fall einer wirksamen Einbeziehung als Allgemeine Geschäftsbedingungen Bestandteil des Vertrages zwischen der DENIC und dem Domaininhaber werden.(9) Es ist nicht ersichtlich, weshalb schuldrechtliche Abreden zwischen der DENIC und demjenigen, der eine Domain registriert, Rechtswirkungen für Dritte entfalten sollten.(10) Dies müsste aber der Fall sein, wollte man mit dem OLG Celle ein Vorrecht des Klägers, der nicht Vertragspartner der DENIC ist, aus den Registrierungsrichtlinien ableiten. Im Ergebnis misst das OLG Celle den Registrierungsbedingungen der DENIC eine Art dinglicher Wirkung bei, die ihnen nicht zukommen. Abs. 8

3. Namensrechtliche Zuordnungsverwirrung

In dem vom OLG Celle zu entscheidenden Fall muss darüber hinaus aber auch die für die Bejahung einer Namensanmaßung erforderliche Zuordnungsverwirrung in Zweifel gezogen werden. Nach dem Tatbestand der Entscheidung erscheint nach Eingabe der Internet-Adresse in den Browser die Website des Kunden des Beklagten. Abs. 9
Es hätte deshalb insoweit geklärt werden müssen, in welchem Umfang der Inhalt der Homepage bei der Beurteilung der Zuordnungsverwirrung zu berücksichtigen ist.(11) Der BGH hat in der Entscheidung "shell.de" ausgeführt, dass eine Zuordnungsverwirrung auch dann in Betracht kommt, wenn der Nutzer beim Betrachten der geöffneten Homepage alsbald bemerkt, dass er nicht auf der Internetseite des Namensträgers gelandet ist.(12) Der vorliegende Fall ist aber gerade dadurch gekennzeichnet, dass der Nutzer bei Eingabe von http://www.domainname.de auf die Website des Kunden des Beklagten und damit eines Namensträgers, gelangt. Die vom OLG Celle unterstellte Zuordnungsverwirrung beim Internetnutzer kann somit erst gar nicht entstehen, da der User unter der Domain das Angebot eines Namensträgers erwartet bzw. erwarten darf und sich diese Erwartung auch erfüllt.(13)Abs. 10
Dass der BGH dem Inhalt der Homepage maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung der Zuordnungsverwirrung beimisst, zeigt die Entscheidung "vossius.de"(14), in der der BGH deutlich macht, dass eine namensrechtliche Verwechslungsgefahr auch beseitigt bzw. abgemildert werden kann, indem auf der Eingangsseite entsprechende Klarstellungen angebracht sind. Auch nach überwiegender Auffassung in der Literatur(15) ist der Inhalt der Homepage bei der Prüfung der Zuordnungsverwirrung zu berücksichtigen. Abs. 11
Es zeigt sich also, dass bereits eine namensmäßige Fehlzurechnung durch den Internetnutzer nicht vorliegt, weshalb die Annahme einer Zuordnungsverwirrung entgegen der Auffassung des OLG Celle ausscheidet. Abs. 12

4. Verletzung schutzwürdiger Interessen des Namensträgers

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, worin die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des klagenden Namensträgers bestehen sollte, wenn wie hier unter der Domain im Ergebnis tatsächlich eine Website eines Namensträgers erscheint. Allein der formale Umstand, dass in der Datenbank der DENIC im Wege einer mittelbaren Stellvertretung ein Dritter - allerdings mit Gestattung eines Berechtigten - eingetragen ist, vermag die Annahme einer Verletzung schutzwürdiger Interessen eines anderen Namensträgers nicht zu begründen. Abs. 13

5. Fazit

Sofern ein Nichtnamensträger mit ausdrücklicher Zustimmung eines Namensträgers eine Domain auf seinen eigenen Namen registriert, ist hierin keine Namensanmaßung zu sehen, da sich der Domaininhaber entsprechend § 986 Abs. 1 BGB auch gegenüber Dritten auf die Gestattung des Namensträgers berufen kann. Wenn eine solche Domain zusätzlich der Adressierung einer Website eines Namensträgers dient, liegt auch keine Zuordnungsverwirrung vor, weil bei den Nutzern keine Fehlvorstellungen hervorgerufen werden. Abs. 14
Es bleibt zu hoffen, dass das unrichtige Urteil des OLG Celle in der Revision aufgehoben wird.
JurPC Web-Dok.
188/2004, Abs. 15

Fußnoten:


(2) OLG Celle, JurPC Web-Dok. 188/2004, online unter: http://www.jurpc.de/r echtspr/20040188.htm, abgerufen am 24.05.04.
(3) Siehe http://www.denic.de/de/bedingungen.html, abgerufen am 24.05.2004.
(4) Es handelt sich hierbei um eine Art Sperrvermerk der DENIC, der bewirkt, dass der Domaininhaber vorübergehend die Domain nicht übertragen kann. Zu den Einzelheiten siehe: http://www.denic.de/de/domains/recht/dispute-eintraege/, abgerufen am 22.05.2004.
(5) Vgl. zur Namensanmaßung durch Domains: Krumpholz, Rechtsfragen von Domainnamen, 2003, S. 32 ff.
(6) BGH, JurPC Web-Dok. 139/2002, Abs. 28, online unter: http://www.jurpc.de/rechtspr/20020139.htm (= MMR 2002, 382, 384) - shell.de; BGH, JurPC Web-Dok. 258/2003, Abs. 16, online unter: http://www.jurpc.de/rechtspr/20030258.htm (=MMR 2003, 726) - maxem.de, abgerufen am 22.05.2004.
(7) BGH, NJW 1993, 2236; MüKo/Schwerdtner, 4. Aufl., 2001, § 12 Rdnr. 134.
(8) BGH, NJW 1993, 2236, 2237.
(9) So auch Ernst, MMR 2002, 714, 715.
(10) Auch der Wortlaut von § 2 Abs. 3 der DENIC-Bedingungen besagt lediglich, dass die DENIC gegenüber dem Domaininhaber unter bestimmten Voraussetzungen befugt ist, einen solchen Dispute-Eintrag vorzunehmen.
(11) Vgl. hierzu: Krumpholz (Fn. 3), S. 75, m.w.N. zum Meinungsstand.
(12) BGH, JurPC Web-Dok. 139/2002, Abs. 28, online unter: http://www.jurpc.de/rechtspr/20020139.htm, abgerufen am 22.05.2004 (= MMR 2002, 382, 384) - shell.de.
(13) Siehe auch MüKo, Schwerdtner, § 12 Rdnr. 201, der ebenfalls darauf abstellt, welche Inhalte der Internetnutzer nach Aufruf einer Domain erwartet.
(14) BGH, JurPC Web-Dok. 155/2002, online unter: http://www.jurpc.de/rechtspr/20020155.htm, abgerufen am 22.05.2004 (= CR 2002, 674).
(15) Viefhues in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia Recht, 8. EL., 2004, Teil 6.1. Rdnr. 134; Bettinger, GRUR Int. 1997, 402 (415 f.); Krumpholz (Fn. 3), S. 158; a.A. Wegner, CR 1999, 250, 253.
*Thomas Stadler ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Alavi Frösner Stadler in Freising.
[online seit: 28.06.2004 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Stadler, Thomas, Domainregistrierung für Dritte - Anmerkung zum Urteil des OLG Celle vom 08.04.2004 (13 U 213/03 = JurPC Web-Dok. 188/2004) - JurPC-Web-Dok. 0232/2004