JurPC Web-Dok. 249/2001 - DOI 10.7328/jurpcb/20011611226

Bettina Wurster *

Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet

JurPC Web-Dok. 249/2001, Abs. 1 - 26


I. Einleitung

Mit zunehmender Nutzung und Verbreitung des Internet(1) nehmen auch die Rechtsprobleme zu: Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet, etwa durch kollidierende Interessen bei der Benutzung von Domain-Namen, sind an der Tagesordnung. Der Aufsatz untersucht, welche Persönlichkeitsrechte im Internet verletzt werden können, wobei besonderer Wert auf solche Verletzungen gelegt wird, die gerade durch die Spezifika des Internet bedingt sind. Schwerpunktmäßig wird dabei auf die Verletzung des Namensrechts aus § 12 BGB einzugehen sein, aber auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Urheberpersönlichkeitsrecht sowie das Allgemeine Persönlichkeitsrecht weisen interessante neue Aspekte im Rahmen von Internet-Verletzungen auf.JurPC Web-Dok.
249/2001, Abs. 1

II. Persönlichkeitsrecht im Internet

1. Einführung: Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, das aus Art. 1 I, 2 I GG abgeleitet wird, ist ein umfassendes Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit(2). Schutzgüter sind die Intim-, die Privat- und die Individualsphäre(3). Die Intimsphäre umfasst die innere Gedanken- und Gefühlswelt mit ihren äußeren Erscheinungsformen wie z.B. vertraulichen Briefen oder dem Sexualleben und allem, was der einzelne selbst vor Vertrauten bzw. Partnern geheim hält(4). Die Privatsphäre umfasst das Leben im häuslichen bzw. Familienkreis und das sonstige Privatleben - u.U. auch außerhalb des häuslichen Bereichs(5). Die Individualsphäre dagegen schützt das Selbstbestimmungsrecht und bewahrt die persönliche Eigenart des Menschen in seinen Beziehungen zur Umwelt(6). Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht wird im Zivilrecht als sonstiges Recht über § 823 I BGB geschützt(7). Zu den anderen durch § 823 I BGB geschützten Rechtsgütern ergibt sich die Besonderheit, dass die Rechtswidrigkeit des Eingriffs nicht durch die Erfüllung des Tatbestandes indiziert wird, sondern sich aus einer Güter- und Interessenabwägung ergeben muss(8). Die Intimsphäre ist dabei absolut geschützt, d.h. sie ist einer öffentlichen Darstellung ganz verschlossen(9). Die Privat- und Individualsphäre sind dagegen weniger stark gesichert; Eingriffe können daher nach dem Prinzip der Güter- und Interessenabwägung befugt sein(10). Im Zivilrecht existieren neben dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht eine Reihe spezieller Persönlichkeitsrechte(11). Im Folgenden wird untersucht, welche dieser Persönlichkeitsrechte im Internet Verletzungen ausgesetzt sind. Abs. 2

2. Das Namensrecht gem. § 12 BGB

a) Schutzumfang
aa) Der Name der natürlichen Person
Der Name ist die sprachliche Kennzeichnung einer Person zur Unterscheidung von anderen, er ist Ausdruck ihrer Individualität(12). Im Internet wird das Namensrecht hinsichtlich des Streits um die Domain-Namen relevant, wenn der Namen einer natürlichen Person zur Kennzeichnung einer Domain verwendet wird(13).Abs. 3
bb) Die Firma
In den Schutz des § 12 BGB werden neben den Namen der natürlichen auch juristische Personen und Unternehmensbezeichnungen jeder Art, einschließlich der Abkürzungen und Schlagworte, einbezogen(14). Name ist daher ebenfalls die Firma i.S.v. § 17 HGB, selbst wenn sie den bürgerlichen Namen ihres Inhabers nicht enthält(15). Auch das Firmenrecht kann im Streit um die Domain-Namen Bedeutung erlangen. Fraglich ist jedoch, ob es sich bei der Firma ebenfalls um ein Persönlichkeitsrecht handelt(16). Das Reichsgericht bezeichnete sie noch als Persönlichkeitsrecht(17). Dagegen spricht, dass die Firma auch eine vermögensrechtliche und wettbewerbliche Funktion besitzt. Sie ist gem. § 17 HGB einerseits der Name des Kaufmanns und andererseits gem. §§ 22, 23 HGB die Bezeichnung des Handelsgeschäfts. Sie kann veräußert werden und ist bilanzfähig. Wegen dieser Doppelnatur ist die Firma einer anderen Ansicht zufolge ein Mischrecht aus Persönlichkeits- und Immaterialgüterrecht(18). Die Gegenansicht(19) will der Firma auch den Rest eines Persönlichkeitsrechts absprechen, da die Firma heute nicht mehr "Stempel der Persönlichkeit", sondern ein objektbezogenes Unternehmenskennzeichen sei, mit dem in der Öffentlichkeit nur selten die Person des Inhabers verbunden werde, zumal die Öffentlichkeit den Inhaber meist gar nicht kenne. Zudem sei die Firma übertragbar und vererblich, was mit einer Charakterisierung als Persönlichkeitsrecht, das an die Person gebunden ist, unvereinbar sei. Daher sei die Firma als reines Immaterialgüterrecht zu qualifizieren(20). Allerdings erkennt auch diese Ansicht einen personenrechtlichen Einschlag an, wenn die Bezeichnung den bürgerlichen Namen des Unternehmers enthält. Dieser schließe es aus, die für andere Immaterialgüterrechte geltenden Grundsätze schematisch auf die Übertragung von Unternehmensbezeichnungen anzuwenden. Abs. 4
b) Verletzung des Namensrechts
Gem. § 12 BGB kann der Berechtigte, wenn sein Recht zum Gebrauch eines Namens von einem anderen bestritten oder sein Interesse dadurch verletzt wird, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Bei Wiederholungsgefahr kann er auf Unterlassung klagen. Abs. 5
aa) Der Name im Internet
Der Name kann im Internet zur Kennzeichnung einer Domain(21) verwendet werden. Mit Hilfe der Domain können sich zwei Computer gegenseitig identifizieren, wenn sie miteinander kommunizieren wollen. Dies funktioniert über eine numerische Adresse, auch IP-Adresse(22) genannt, die etwa "234.193.258.195" lauten kann. Da Menschen jedoch Namen zur Identifizierung bevorzugen, wurde ein System geschaffen, das den IP-Adressen logische Begriffe zuordnet. Es entstand das Domain-Name-System, eine weltweit eindeutige Namensstruktur, die jedem an das Internet angeschlossenen Rechner einen hierarchisch strukturierten Namen zuweist(23). Die Domain lässt sich daher als Name einer Homepage bezeichnen. Sie setzt sich aus mindestens einer Top-Level-Domain und einer Second-Level-Domain zusammen. Die Top-Level-Domain gibt dabei eine Bereichszuordnung an, wie z.B. ".de" für eine in Deutschland vergebene Domain oder ".com" für eine in den USA an kommerzielle Unternehmen vergebene Domain. Die Domain ".com" ist inzwischen allerdings eine internationale Top-Level-Domain geworden und kann z.B. auch von deutschen Unternehmen benutzt werden(24). Links neben der Top-Level-Domain schließt sich, abgetrennt durch einen Punkt, die Second-Level-Domain an. Diese stellt den eigentlichen Namen des angewählten Rechners dar(25). Abs. 6
Der Streit um die Domain-Namen wird verständlich, wenn man sich vergegenwärtigt, dass jede Domain nur einmal vergeben werden kann. Die Vergabe der First-Level-Domain ".de" erfolgt über das deutsche Network Informations Center DENIC in Karlsruhe/ Frankfurt(26), die der Domain ".com" über den Internet Network Information Center Registration Service InterNIC, der seinen Sitz in Köln hat(27). DENIC und InterNIC sind auch für die Reservierung und Registrierung der Second-Level-Domains zuständig, wobei sie nach dem Prinzip "first come, first served" verfahren. Der Domain-Inhaber ist nun in der Lage, auf seinem Computer eine Homepage zu installieren, zu der jedermann Zugang erhält, der den Computer anwählt. Dann kann der Domain-Inhaber der ganzen Welt Waren oder Dienstleistungen anbieten. Demzufolge hat eine Domain einen hohen Werbe- und Marktwert, wenn es sich um eine Adresse handelt, die einem prominenten Namen entspricht, daher leicht zu merken ist und oft aufgerufen wird(28). Abs. 7
bb) Namensfunktion der Domain?
Problematisch ist, ob eine Domain überhaupt ein Name i.S.v. § 12 BGB sein kann. In der Literatur wurde darauf hingewiesen, die primäre Funktion der Internet-Domain bestehe in der Individualisierung und Identifizierung eines Objekts, d.h. eines bestimmten, an das Netzwerk angeschlossenen Rechners. Sie bezeichne daher lediglich das Gerät, aber keine Person und zähle somit nicht zu den Kennzeichen im rechtlichen Sinn(29). Auch das LG Köln(30) spricht den Domain-Namen die namensrechtliche Kennzeichnungskraft mit der Begründung ab, die Zahlen- und Buchstabenkombination sei frei wählbar, ohne zwingenden Zusammenhang zum Benutzer und daher einer Telefonnummer oder Postleitzahl vergleichbar. Aus technischer Sicht mag das richtig sein, allerdings übersieht diese Ansicht das Verständnis der beteiligten Verkehrskreise. Denn diese werden bei der Suche nach einer Domain zunächst assoziativ den Namen der natürlichen oder juristischen Person eingeben, da sie dahinter auch den Namensträger vermuten(31). Wer das Internet für Selbstdarstellungszwecke nutzen möchte, wird in der Regel auch unter seinem Namen werben. Diese Vorstellung begleitet den typischen Anwender, der sich üblicher Weise in drei Schritten auf die Suche im Internet macht: Zunächst wird er den entsprechenden Namen unter den beiden gängigen Top-Level-Domains ".de" und ".com" suchen. Dann erst wird er sich einer Suchmaschine bedienen, um die gewünschte Homepage ausfindig zu machen. Der durchschnittliche Anwender wird folglich die Domainbezeichnung vorrangig mit dem Namen des Anbieters verbinden. Mit einer Telefonnummer wird er die Internet-Adresse schon deshalb nicht assoziieren, weil der durchschnittliche Benutzer das numerische System der Domains gar nicht kennt. Sonderkenntnisse haben in diesem Bereich außer Betracht zu bleiben(32). Folglich kann eine Domain Namensfunktion gem. § 12 BGB haben. Das bedeutet aber nicht, dass dem Domain-Namen als solchem Namensschutz nach § 12 BGB gewährt wird. Originäre Namensfunktion kommt ihm nur dann zu, wenn es sich um den Namen einer Person, eines Unternehmens oder einer Stadt handelt(33). Mittelbare Namensfunktion kann allenfalls dann gegeben sein, wenn die Bezeichnung als Identifizierung derjenigen Person(en) oder Unternehmen aufgefasst wird, die über das angesteuerte Gerät zu erreichen sind. Abs. 8
cc) Interessenverletzung durch unbefugten Gebrauch des gleichen Namens
Eine Interessenverletzung i.S.v. § 12 BGB liegt vor bei unbefugtem Gebrauch des gleichen Namens (Namensanmaßung), d.h. wenn der Verkehr die Namensnennung als einen Hinweis auf den Namensträger ansieht, insoweit also Verwechslungsgefahr gegeben ist(34). Ferner besteht Schutz gegen Verwässerungsgefahr von berühmten Unternehmenskennzeichen.Abs. 9
(1) unbefugter Gebrauch des gleichen Namens
Einen Namen gebraucht, wer ihn dazu benutzt, eine andere Person, deren Einrichtungen oder Produkte, namensmäßig zu bezeichnen(35). Wer eine Homepage unter einem Namen einrichtet, gebraucht folglich den Namen. Ein "gleicher" Name liegt vor, wenn Verwechslungsfähigkeit gegeben ist. Diese ist nach dem Gesamteindruck, den beide Bezeichnungen nach Schriftbild, Klang und Sinngehalt hervorrufen, zu beurteilen(36). Fraglich ist, wie groß der Abstand zwischen den beiden Bezeichnungen sein muss. Die Rechtsprechung lässt eine einheitliche Linie bisher vermissen. Einerseits wird vertreten, bei schwacher Kennzeichnungskraft genügten bereits minimale Abweichungen in nur einem Buchstaben, um die Verwechslungsfähigkeit mit der Domain auszuschließen(37). Andererseits wird ein zusätzlicher Bindestrich für unzureichend gehalten(38). Demgegenüber ging ein Gericht von der Verwechslungsfähigkeit zwischen "Intershop" und der Domain "Intershopping" aus(39). Ist eine Verwechslungsfähigkeit gegeben, so müsste der Gebrauch des Namens unbefugt sein. Zwar darf grundsätzlich niemand daran gehindert werden, den eigenen Namen im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen(40). Dennoch ist der Gebrauch unbefugt, wenn er zu dem Zweck benutzt wird, den Ruf eines bekannten Unternehmens auszubeuten(41). Es gilt daher der Grundsatz der Priorität. Dies würde im Internet bedeuten, dass, wer zuerst kommt, auch zuerst mahlt. Dementsprechend stünde demjenigen, der die Domain zuerst reserviert hat, diese auch zu(42). Jedoch entspräche das einem falschen Verständnis des Prioritätsgrundsatzes. Er ist nämlich nur bei der ursprünglichen Namenswahl entscheidend, d.h. die Priorität im Erwerb des Namensrechtes als solchem gibt den besseren Rang. Wann, wo und in welchem Medium später mit dem gewählten Namen aufgetreten wird, ist bedeutungslos(43). Abs. 10
(2) Gebrauch durch Reservierung der Domain?
Es stellt sich die Frage, ob das Namensrecht bereits verletzt ist, wenn die Domain mit dem Namen eines anderen reserviert ist, jedoch noch keine Konnektierung einer Homepage statt gefunden hat (sog. Domain-Grabbing)(44). Gem. § 12 BGB muss der Name "gebraucht" werden, d.h. der Name muss zur namensmäßigen Bezeichnung genutzt werden(45). Es kommt dabei entscheidend darauf an, wie die Bezeichnung von anderen verstanden wird(46). Wenn aber eine Bezeichnung einer Person der Öffentlichkeit noch gar nicht zugänglich gemacht wurde, kann sie von ihr auch nicht wahrgenommen werden; eine Identitätsverwirrung sei einer Ansicht zufolge nicht zu besorgen(47). Andererseits muss der Rechteinhaber ja durch irgendeinen Vorgang von der Reservierung der Internet-Domain durch einen anderen erfahren haben, sonst könnte er sich nicht dagegen wenden. Dies wird dadurch geschehen, dass er selbst seinen Namen zur Registrierung anmeldet. Ist die Domain reserviert, so erhält er eine entsprechende Mitteilung und kann sich auch die Reservierungsdaten über die Homepage der DENIC anzeigen lassen. Damit wurde von dem Namen in einer Form Gebrauch gemacht, die der Öffentlichkeit zugänglich ist. Diese Ansicht wird auch durch einen Blick auf die Anmeldung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt bestätigt: Denn wer davon erfährt, dass eine seine Rechte verletzende Marke angemeldet wurde, muss zur Durchsetzung seiner Ansprüche nicht darauf warten, bis die Marke eingetragen und die Eintragung veröffentlicht worden ist(48). Noch einleuchtender wird dieses Ergebnis, wenn man sich vor Augen hält, dass viele Verletzer die reservierte Domain dem wahren Namensinhaber zum Kauf anbieten. Spätestens hierin liegt ein Gebrauch des Namens des Verletzten(49). Abs. 11
(3) Verwechslungsgefahr
Ob Verwechslungsgefahr zwischen den Namen vorliegt, hängt von der Ähnlichkeit der Bezeichnungen, der Stärke ihrer Verkehrsgeltung und der Branchennähe der Verwender ab(50). Sie ist gegeben bei Identität oder wenn aufgrund des Gesamteindrucks die Gefahr einer Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung besteht(51). Sie ist einer Ansicht zufolge ausgeschlossen, wenn zwei Träger des gleichen Namens unterschiedliche Inhalte auf ihrer Homepage anbieten bzw. anbieten wollen, da dann keine Branchennähe gegeben sei(52). Allerdings verhindern es die technischen Möglichkeiten des Internet, dass beide Anbieter gleichzeitig unter einer Domain mit ihrem Name auftreten können. Daher ruft derjenige, der die Domain für sein Angebot reserviert hat, bei denjenigen Benutzern, die gehofft hatten, unter dieser Domain den anderen Namensträger zu finden, eine Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung hervor(53). Nach dieser Auffassung wäre eine Verwechslungsgefahr und somit eine Interessenverletzung auch bei Branchenferne gegeben. Problematisch ist, ob eine Interessenverletzung auch dann gegeben ist, wenn beide Namensträger verschiedene Top-Level-Domains haben. Einer Ansicht zufolge erscheint das Vorliegen von Verwechslungsgefahr fraglich, wenn etwa eine Stadt den Inhaber einer gleich lautenden Domain unterhalb der Top-Level-Domain ".com" in Anspruch nehme(54). Hier liege Branchenverschiedenheit im weitesten Sinne vor, da unter der kommerziellen Domain ".com" vom durchschnittlichen Nutzer keine Informationen über die Stadt erwartet werden dürften. Die Gegenansicht(55) wendet ein, der Bestandteil ".com" verfüge nicht über namensmäßige Kennzeichnungskraft und trete gegenüber der Second-Level-Domain in seiner Bedeutung für den Gesamteindruck völlig zurück. Ferner sei nicht jedem Nutzer bekannt, dass sich hinter dem Kürzel ".com" überwiegend kommerziell handelnde Unternehmen verbergen und zudem seien nicht-kommerzielle Institutionen auch nicht daran gehindert, Informationen unter ".com" anzubieten. Auch hier läge folglich eine Verwechslungsgefahr vor. Abs. 12
(4) Verwässerungsgefahr
Eine Interessenverletzung ist auch bei Verwässerungsgefahr von berühmten Unternehmenskennzeichen gegeben(56). Verwässerungsgefahr besteht bei jeglicher Beeinträchtigung berühmter Unternehmenskennzeichen in ihrer Alleinstellung und Werbekraft(57). Gerade bekannte Namen und Firmenschlagwörter mit überragender Verkehrsgeltung sind dementsprechend geschützt. Im Fall "krupp.de"(58) stellte das OLG Hamm sogar fest, der Name Krupp stehe für eine ganze Epoche deutscher Industriegeschichte, er sei fast zum Synonym für die Stahlindustrie schlechthin geworden. Dies gebe der Klägerin prinzipiell das Recht, zur Erhaltung der Kennzeichnungskraft keine weiteren Unternehmen gleichen Namens dulden zu müssen. Abs. 13
(5) Das Recht des Gleichnamigen
Probleme ergeben sich dann, wenn zwei Träger gleichen Namens gegeneinander vorgehen und der Prioritätsgrundsatz keine interessengerechte Lösung bietet(59). Unter Rückgriff auf das Recht des Gleichnamigen muss dann ein Interessenausgleich gefunden werden, der beiden Seiten ein kennzeichnungskräftiges Auftreten in Internet ermöglicht(60). Der ältere Benutzer kann in der Regel verlangen, dass der jüngere alle zumutbaren Vorkehrungen trifft, um die Verwechslungsgefahr zu mindern(61). Unter Umständen kann aber auch der ältere Namensträger verpflichtet sein, zur Vermeidung von Verwechslungen beizutragen, wenn er etwa die Verwechslungsgefahr durch sachliche oder räumliche Änderung seines Tätigkeitsbereichs erst hervorgerufen oder erhöht hat(62). Der Inhaber des schwächeren Rechts muss sich dann einen unterscheidungskräftigen Namenszusatz suchen, wobei jedoch rein beschreibende Begriffe wie "online" oder "de" nicht zur Unterscheidung in Betracht kommen(63). Anders kann es sich aber, wenn eine ausreichende Divergenz der Geschäftsbereiche besteht, mit den "generic" Top-Level-Domains wie ".com" und ".edu"(64) bzw. Third-Level-Domains verhalten(65). Unter Umständen kann auch eine namensrechtliche Gleichgewichtslage bestehen. Beide Parteien sind dann verpflichtet, die Verwechslungsgefahr durch geeignete Maßnahmen zu verringern(66). Eine Ansicht will es zwar bei dem Grundsatz "first come, first served" belassen, wenn eine Partei die Domain bereits für sich registrieren ließ(67). Dagegen spricht jedoch, dass so dem gleichen Recht des Anderen nicht zur Geltung verholfen würde. Der Inhaber des gleich starken Rechts muss folglich einen Anspruch auf Teilhabe an der Domain gem. § 1004 BGB haben(68). Das kann durch eine gemeinsame Homepage geschehen, von der aus Links zu den unterschiedlichen Angeboten der Namensträger führen (sog. "Domain-Name-Sharing")(69). Denkbar ist auch, dass beide einen unterscheidungskräftigen Zusatz verwenden und keiner die Domain in der angestrebten Form erhält(70). Eine Lösung muss für jeden Einzelfall gefunden werden. Abs. 14

3. Das Urheberpersönlichkeitsrecht

Auch das Urheberpersönlichkeitsrecht kann im Internet verletzt werden. Es gehört neben den Verwertungsrechten zum Inhalt des Urheberrechts(71). Denn dieses schützt den Urheber gem. § 11 UrhG nicht nur in der Nutzung des Werkes, sondern auch in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk. Es ist in den §§ 12-14 UrhG näher bestimmt und konkretisiert das Allgemeine Persönlichkeitsrecht durch den Bezug auf ein bestimmtes, vom Urheber geschaffenes Werk(72). Dieser Bezug kann im Internet durch Hyperlinks(73) oder Frames verfälscht werden(74): Die Links stellen die Verbindung von einer Website zu einer anderen her. Technisch gesprochen ist ein Link der Eintrag eines URL(75) einer anderen Website im Quellcode einer Website, der dort einem Element - etwa einem Wort oder einem Bild - zugeordnet ist. Es handelt sich praktisch um eine Verbindung der auf dem Bildschirm abgebildeten Website zu anderen Websites. Der Wechsel zur anderen Site erfolgt durch Anklicken der hervorgehobenen Textstelle oder des Bildelements. Bei den Frames erscheint der Inhalt der fremden Website als bloßer Teilausschnitt auf dem Bildschirm, im übrigen bleibt aber die Referenz-Website auf dem Bildschirm aufgerufen. Zum Teil kann über diesen Frame der Inhalt der fremden Website direkt auf den Rechner des Internet-Nutzers geladen werden, so dass im URL-Feld der Domain-Name des fremden Anbieters erscheint. Es gibt aber auch Frames, bei denen der Inhalt der fremden Site in die Referenz-Website geladen wird, so dass der Nutzer nach wie vor nur auf die ursprünglich aufgerufene Website zugreift. Die Angabe im URL-Feld ändert sich dann nicht. Dadurch wird eine intensivere Nutzung des Werkes eröffnet, ohne dass urheberrechtliche Nutzungsrechte eingeholt werden(76). Abs. 15
Gem. § 13 UrhG hat der Urheber ein Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Er kann die Nennung seines Namens bei jeder Nutzung des Werkes verlangen und jede Darstellung verbieten, die das Werk mit dem Namen einer anderen Person in Zusammenhang bringt bzw. seine Urheberschaft in Frage stellt(77). Dieses Recht kann verletzt sein, wenn ein Link oder ein Frame dazu führen, dass der Betrachter irrig annehmen muss, das Werk sei einem anderen zuzuordnen. Gem. § 14 UrhG kann der Urheber ferner Entstellungen seines Werkes verbieten. Auch dieses Recht kann verletzt sein, wenn ein Link oder ein Frame bewirken, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk in einem dem Grundcharakter des Werkes zuwider laufenden Zusammenhang präsentiert wird(78).Abs. 16
Leider fehlt es in diesem Bereich in Deutschland noch an einschlägiger Rechtsprechung. Zur Illustration sei auf einen Fall des schottischen Court of Session(79) verwiesen, der hierzulande zu einer Verletzung von § 13 UrhG geführt hätte: Der Anbieter einer Website hatte Überschriften von Zeitungsartikeln als Links angeboten und damit direkt auf den Inhalt der Artikel im Angebot des Verlags verwiesen. Der Zeitungsverlag ging mit dem Argument gegen den Anbieter vor, die eigene Leistung werde ihm durch die Umgehung seiner Homepage nicht ausreichend zugeschrieben. Vielmehr entstünde der Eindruck, die Leistung gehe auf den Anbieter der fremden Website zurück.Abs. 17

4. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Als Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist ferner die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönlichen Daten offenbart werden, anerkannt(80). Allerdings ist dieses Recht nicht schrankenlos gewährleistet. Zutreffende Informationen über Personen dürfen, da der einzelne seine Persönlichkeit in der Gemeinschaft entfaltet, in aller Regel verbreitet werden(81). Soweit jedoch Daten aus der Privat-, Intim-, oder Individualsphäre in Rede stehen, können sich im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf die Art und Weise der Informationsgewinnung, überwiegende Geheimhaltungsinteressen ergeben(82).Abs. 18
a) Verletzung durch Veröffentlichung auf einer Website
Hier ist eine Verletzung durch die Veröffentlichung entsprechender Daten eines Dritten ohne dessen Wissen auf einer Website möglich(83); allerdings unterscheidet sich die Internet-Veröffentlichung persönlicher Daten nicht von der Verletzung in anderen Medien.Abs. 19
b) Verletzung durch Cookies
Eine internetspezifische Verletzung ergibt sich jedoch hinsichtlich der Sammlung von Informationen durch sog. Cookies. Darunter versteht man Einträge in der Datei "Cookies.txt" oder im Verzeichnis "Cookies" auf dem Rechner des Nutzers, die vom Server dort platziert und abgerufen werden können(84). Der Nutzer hat davon meist keine Kenntnis(85). Die Cookies sind nun in der Lage, Informationen über den Nutzer zu sammeln und diese an den Server weiter zu leiten. Beispielsweise kann der Weg des Nutzers beim Surfen im Web verfolgt werden. Muss sich der Nutzer - etwa im Rahmen einer Warenbestellung - identifizieren, so ist sein Abrufprofil zuordenbar. Der Diensteanbieter wird dadurch in die Lage versetzt, ein differenziertes Konsum- und Interessenprofil des Nutzers anzufertigen, um diesen z.B. mit gezielter Werbung zu beschicken(86). Was den Datenschutz betrifft, greift hier eine besondere Ausprägung des Persönlichkeitsrechts(87), das Bundesdatenschutzgesetz, ein, dessen Zweck es ist, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird, vgl. § 1 I BDSG. Personenbezogene Daten sind gem. § 3 BDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Dies sind etwa Informationen über Name, Anschrift, Alter, familiäre Verhältnisse und Beruf einschließlich Eigenschaften und Verhaltensweisen des Betroffenen wie auch seiner Angehöriger(88), d.h. Informationen, die ggf. über Cookies abgefragt werden können. Für den Schutz personenbezogener Daten im Internet gilt das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) als lex specialis zum BDSG, vgl. § 1 I TDDSG. Nach § 5 III S. 2 TDDSG ist der Nutzer bei automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, vor Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Unter die automatisierten Verfahren fällt nach allgemeiner Ansicht die Verwendung der Cookie-Technik, da sie eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht(89). Die Unterrichtung schließt gem. § 5 I TDDSG Informationen über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung der personenbezogenen Daten bereits vor dem Setzen des Cookies(90) ein. Kommt der Diensteanbieter diesen Anforderungen(91) nach und erhält er eine Einwilligung des Nutzers, so gerät er mit dem Persönlichkeitsrecht des Nutzers nicht in Konflikt(92). Daneben hat der Anbieter nur dann keine Unterrichtungspflicht, wenn er gewährleistet, dass sich die Daten nicht mit den einzelnen natürlichen oder juristischen Personen in Verbindung bringen lassen, vgl. § 4 IV TDDSG.Abs. 20

5. Das Recht der persönlichen Ehre

Gewährleistet wird ferner der Ehrenschutz, d.h. der Schutz des Rufes, des Ansehens einer Person in den Augen anderer, ihrer sozialen Geltung, vor Missachtung und Nichtachtung(93). Ehrverletzungen können als Text, etwa als Schmähkritik, im Internet auftauchen(94). Hier ergeben sich aber keine Unterschiede zur Verletzung in anderen Medien. Allenfalls ist eine Verletzung durch einen Dritten möglich, der mittels eines Links oder eines Frames auf die entsprechende Seite verweist und sich so die Rechtsverletzungen zu eigen macht(95). Dies ist dann der Fall, wenn er sich von den Inhalten der verlinkten Website nicht ausreichend distanziert. Um einer Verletzung der persönlichen Ehre vorzubeugen, müsste sich der Dritte etwa dadurch absetzen, dass er auf die Verantwortung des jeweiligen Autors hinweist(96). Abs. 21

6. Das Recht am eigenen Bild gem. § 22 KUG

Auch das Recht am eigenen Bild fällt unter Art. 2 I, 1 I GG. Konkretisiert wird es für das Privatrecht in § 22 KUG, der über § 141 Ziff. 5 UrhG in das Urheberrecht überführt ist. Danach darf ein Bildnis grundsätzlich ohne Einwilligung des Abgebildeten nicht verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Unter Bildnis ist dabei jede Wiedergabe der äußeren Erscheinungsweise einer Person zu verstehen, durch die diese erkennbar ist(97). Da im Internet auch Bilder übertragen werden können, ist eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild grundsätzlich möglich, indem das Bild eines Dritten ohne dessen Einwilligung ins Internet eingespeist wird(98). Allerdings ergeben sich dabei keine Unterschiede zur Verletzung in anderen Medien, wie etwa Zeitungen.Abs. 22

7. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht als Auffangrecht

Beim Allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt es sich um ein Auffangrecht für die Fälle, in denen seine speziellen Ausprägungen nicht einschlägig sind. Eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Internet wird im Zusammenhang mit dem unverlangten Zusenden von E-Mail-Werbung(99) und verletzenden Verweisen auf eine Homepage durch Verlinkung diskutiert. Abs. 23
a) Verletzung durch unverlangt(100)zugesandte E-Mail-Werbung
Eine Verletzung durch E-Mail-Werbung läge vor, wenn die Individualsphäre durch die Zusendung der E-Mail-Werbung betroffen wäre. Umstritten ist, ob dies der Fall ist: Ein Eingriff ist einer Ansicht zufolge nur dann gegeben, wenn der Betroffene ausdrücklich die Ablehnung der Werbung dem Absender gegenüber erklärt hat(101). Denn er sei ja nicht gezwungen, die Werbung zu lesen(102). Anderer Ansicht zufolge wird in das Persönlichkeitsrecht des Empfängers stets eingegriffen, wenn er zur Kenntnisnahme eigene Kosten aufwenden muss(103). Dies ist aber immer der Fall, denn beim Abruf der E-Mails fallen Kosten für den Internet-Provider wie auch Telefonkosten an. Ferner bestehe die Gefahr, dass die Mailbox(104) aufgrund massiver Werbeeinträge voll ist und daher erwünschte Nachrichten den Empfänger nicht erreichten. Nach dieser Ansicht wäre die Verletzung des Persönlichkeitsrechts folglich unabhängig von einer vorherigen Ablehnung der Werbung. Leider fehlt es den entsprechenden Entscheidungen an Argumenten. Die Kosten können m.E. kein Argument für einen Eingriff in die Individualsphäre sein, denn sie entstehen unabhängig vom Inhalt der Mailbox. Sie fallen ja bereits an, wenn der Nutzer sich entscheidet, seine Mailbox abzurufen, egal ob die Mailbox überhaupt etwas enthält. Zudem muss er die Werbesendungen auch nicht zur Kenntnis nehmen, sondern kann sie unter minimalem Kostenaufwand löschen. Auch der Hinweis, die Mailbox könnte voll sein, überzeugt nicht. Denn E-Mails werden vom Provider über mehrere Tage hinweg zugestellt, wenn ein Zustellungshindernis vorliegt. Es erscheint zwar theoretisch möglich, praktisch jedoch eher unwahrscheinlich, dass ein Privater derart mit E-Mail-Werbung "bombardiert" wird, dass andere E-Mails nicht mehr ankommen. Nur bei einem derart intensiven Eingriff wäre aber eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorstellbar. Abs. 24
b) Verletzung durch Verlinkung
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht kann dagegen durch Links verletzt sein, wenn etwa ein Link (zu Unrecht) auf eine Website als "besonders schlechtes Beispiel" verweist. Ferner können Links politische und wirtschaftliche Verflechtungen suggerieren, die nicht existieren und möglicher Weise dem anderen Schaden zufügen(105).Abs. 25

III. Ergebnis

Im Ergebnis ist fest zu halten, dass es die Möglichkeit zahlreicher Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet gibt, sich jedoch nur wenige dieser Verletzungen von denen in anderen Medien unterscheiden. Denn die Schmähkritik in der Zeitung wird genauso behandelt wie die Schmähkritik auf einer Homepage im Internet. Spezifische, d.h. durch das Internet bedingte Persönlichkeitsrechtsverletzungen können im Rahmen von Domain-Reservierungen, Verlinkung und Integration von Inhalten eines Anderen in einem Frame relevant werden. Was die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Zusendung von E-Mails bzw. anderer Persönlichkeitsrechte durch Verlinkung oder Framing betrifft, so besteht weiterer juristischer Diskussionsbedarf.
JurPC Web-Dok.
249/2001, Abs. 26

Fußnoten:

(1) Aktuelle Daten zum Internet bietet der Deutsche Multimediaverband unter http://www.dmmv.de.
(2) Palandt - Thomas, BGB, § 823, Rn. 176; Staudinger - Hager, BGB, § 823, Rn. C 188.
(3)Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht, S. 270; Soergel - Zeuner, BGB, § 823, Rn. 73; Staudinger - Hager, BGB, § 823, Rn. C 187.
(4) Staudinger - Hager, BGB, § 823, Rn. C 188; Palandt - Thomas, BGB, § 823, Rn. 178.
(5)Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht, S. 270; Palandt - Thomas, BGB, § 823, Rn. 178.
(6) Staudinger - Hager, BGB, § 823, Rn. C 189; Palandt - Thomas, BGB, § 823, Rn. 178.
(7) Ferner ergibt sich ein Schutz aus § 1004 BGB analog.
(8) Erman - Schiemann, BGB, § 823, Rn. 48; Soergel - Zeuner, BGB, § 823, Rn. 73.
(9) BGHZ 64, 178 (182); Palandt - Thomas, BGB, § 823, Rn. 185
(10) Palandt - Thomas, BGB, § 823, Rn. 185; Hier muss etwa mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung, Art. 5 II GG, des Verletzers abgewogen werden.
(11) Palandt - Thomas, BGB, § 823, Rn. 176.
(12) Palandt - Heinrichs, BGB, § 12, Rn. 1.
(13) Derselbe Streit findet sich im Markenrecht, wenn etwa eine Marke als Domain-Name reserviert wird. Allerdings wird das Markenrecht heute, im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung und Literatur, nicht mehr als Persönlichkeitsrecht, sondern als Immaterialgüterrecht eingestuft. Vgl. Götting, Persönlichkeitsrechte als Vermögensrechte, S. 108, 112; a.A. noch Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht, S. 286.
(14) Palandt - Heinrichs, BGB, § 12, Rn. 1.
(15) Palandt - Heinrichs, BGB, § 12, Rn. 9.
(16) Das wesentliche Abgrenzungsmerkmal zwischen Persönlichkeits- und Immaterialgüterrechten liegt im Grad ihrer Verkehrsfähigkeit und damit ihrer Veräußerlichkeit. Persönlichkeitsrechte sind demnach aufgrund ihrer Verknüpfung mit dem Rechtsträger als höchstpersönliche Rechte unübertragbar und nur begrenzt disponibel, während Immaterialgüterrechte die Rechte an verselbständigten, verkehrsfähigen geistigen Gütern bezeichnen. Vgl. Götting, Persönlichkeitsrechte als Vermögensrechte, S. 9, 10.
(17) RG 58, 169.
(18) Baumbach/ Hefermehl, UWG, Allg., Rn. 250.
(19) Götting, Persönlichkeitsrechte als Vermögensrechte, S. 121, 122.
(20)So auch Palandt - Heinrichs, BGB, § 12, Rn. 2.
(21) Dazu ausführlich: Renck, NJW 1999, 3587 f; Nordemann, NJW 1997, 1891.
(22)IP steht für Internet Protocol. Die IP-Adresse ist Bestandteil des sog. Uniform Resource Locator (URL), durch den Ort und Format einer Seite im World Wide Web bezeichnet werden.
(23)Bettinger, GRURInt 1997, 402 (403).
(24)Nordemann, NJW 1997, 1891 (1892).
(25)Die Buchstabenfolge "http://www." bedeutet demgegenüber nur, dass der Rechner über das World Wide Web (www) zu erreichen ist und die auf dem angewählten Rechner vorhandenen Seiten in der Hypertext-Markup-Language, der Programmiersprache für die www-Seiten, geschrieben wurde.
(26) Baumbach/ Hefermehl, UWG, Allg., Rn. 248; Domain: http://www.nic.de
(27) Baumbach/ Hefermehl, UWG, Allg., Rn. 248; Domain: http://www.internic.net.
(28) LG Hamburg, CR 1999, 47 (48) - eltern.de.
(29) Zweifel hat daher Kur, CR 1996, 325 (327).
(30) LG Köln, NJW-CoR 1997, 304 - hürth.de, kerpen.de, pulheim.de. = JurPC Web-Dok. 8/1997, 9/1997, 10/1997
(31)Nordemann, NJW 1997, 1891 (1892); LG Mannheim, GRUR 1997, 377 (378).
(32) Dazu ausführlich: Bücking, NJW 1997, 1886 (1887, 1890).
(33) Fezer, WRP 2000, 669 (674).
(34) Palandt - Heinrichs, BGB, § 12, Rn. 30.
(35)Palandt - Heinrichs, BGB, § 12, Rn. 20.
(36)Nordemann, NJW 1997, 1891 (1896), Palandt - Heinrichs, BGB, § 12, Rn. 24.
(37) OLG Hamm, NStZ 1999, 638 - pizza direkt.
(38) LG Köln, MMR 2000, 120.
(39) OLG München, MMR 2000, 277.
(40) Kur, CR 1996, 590 (594); Palandt - Heinrichs, BGB, § 12, Rn. 26.
(41) BGH 4, 96 (100).
(42) Omsels, GRUR 1997, 328 (335).
(43) NJW-CoR 1998, 175 (176) - krupp.de = JurPC Web-Dok. 80/1998. In der Entscheidung krupp.de wurde festgestellt, dass der Klägerin der bessere Zeitrang an ihrem Firmenschlagwort zukäme, weil sie damit, wie allgemein bekannt sei, schon zu Vorkriegszeiten Verkehrsgeltung erlangt habe. Es komme daher nicht darauf an, wer sich die Domain zuerst reservieren ließ.
(44) Der Streit hat sich etwas entschärft, seit die DENIC vom Reservierer verlangt, innerhalb von einem Monat eine Homepage zu konnektieren. Geschieht das nicht, wird die Reservierung gelöscht, vgl. http://www.nic.de. Allerdings haben findige Domain-Grabber diese Vorschrift dadurch unterlaufen, dass sie eine weiße Seite bzw. einen Baustellenhinweis konnektieren. Hier stellt sich letztlich dieselbe Frage nach dem Gebrauch.
(45)Palandt - Heinrichs, BGB, § 12, Rn. 20.
(46)OLG Düsseldorf, NJW-RR 1990, 933.
(47)Bücking, NJW 1997, 1886 (1888).
(48)Nordemann, NJW 1997, 1891 (1893); Zum gleichen Ergebnis kommt auch das LG Frankfurt a.M., CR 1997, 287 - das.de, wobei es ausführt, derjenige, der die Internet-Domain blockiere, bestreite das Recht des Namensträgers zur Namensführung, was auf eine Namensleugnung hinausläuft.
(49) OLG Dresden, JurPC, WebDok 98/2001, Abs. 29 - Kurt-Biedenkopf.de.
(50) Palandt - Heinrichs, BGB, § 12, Rn. 30.
(51) Palandt - Heinrichs, BGB, § 12, Rn. 20.
(52) So OLG Hamm, CR 1998, 241 (242) - krupp.de = JurPC Web-Dok. 80/1998.
(53) Nordemann, NJW 1997, 1891 (1896).
(54) Bücking, MMR 2000, 656 (657).
(55) OLG Karlsruhe, JurPC, WebDok 40/2000; MMR 1999, 604 - badwildbad.com.
(56) Palandt - Heinrichs, § 12, Rn. 24, 31.
(57)Palandt - Heinrichs, § 12, Rn. 31.
(58)OLG Hamm, NJW-CoR 1998, 175 (176).
(59)Denn nicht in jedem Fall ist die Verkehrsgeltung so eindeutig wie in der Sache krupp.de.
(60) OLG Hamm, NJW-CoR 1998, 175 (176) - krupp.de = JurPC Web-Dok. 80/1998.
(61) Dies gilt auch für den älteren Benutzer eines Pseudonyms, das einem bürgerlichen Namen entspricht. Das OLG Köln, ZUM 2001, 250 ff, hat festgestellt, dass zwischen dem Namensschutz des Pseudonyms und dem Namensschutz des bürgerlichen Namens kein Stufenverhältnis besteht. Der Namensschutz des Pseudonyms greift daher auch gegenüber dem Träger des gleichen bürgerlichen Namens voll durch.
(62) Palandt - Heinrichs, BGB, § 12, Rn. 27.
(63)LG Hamburg, JurPC, WebDok. 57/2001, Abs. 10 - welt-online.de
(64) ".edu" steht für Bildungseinrichtungen.
(65)str., vgl. III.2.b)cc)(3). Bücking, MMR 2000, 656 (657); Reinhart, WRP 2001, 13 (19).
(66) Palandt - Heinrichs, BGB, § 12, Rn. 27.
(67)LG Paderborn, MMR 2000, 49 (50).
(68)Marwitz, WRP 2001, 9 (13).
(69) Dazu ausführlich: Viefhues, MMR 2000, 334 ff.
(70) Biermann, WRP 1999, 997 (1000).
(71) Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 235.
(72) Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 235.
(73) Hyperlinks werden allgemein mit "Links" abgekürzt.
(74) Dazu ausführlich: Hoeren/ Sieber - Viefhues, Handbuch Multimedia-Recht, Kapitel 6, Rn. 101ff, 110ff.
(75) Uniform Resource Locator, vgl. Fn. 22.
(76) Hoeren/ Sieber - Decker, Handbuch Multimedia-Recht, Kapitel 7.6, Rn. 39.
(77) Hoeren/ Sieber - Decker, Handbuch Multimedia-Recht, Kapitel 7.6, Rn. 10.
(78)Ernst, BB 1997, 1057 (1059).
(79)Shetland Times Ltd. v. Dr. Jonathan Wills and Zetnews. Ltd; Fall zitiert nach Hoeren/ Sieber - Decker, Handbuch Multimedia-Recht, Kapitel 7.6, Rn. 42.
(80) MüKo - Rixecker, BGB, § 12, Anh., Rn. 95.
(81) MüKo - Rixecker, BGB, § 12, Anh., Rn. 95.
(82) BVerfG, NJW 1999, 1322 (1324).
(83) AG Charlottenburg, MMR 2000, 772 (774) = JurPC Web-Dok. 193/2000; Im Fall ging es um die Veröffentlichung von Namen, Bild, Anschrift und (falschem) Strafmaß eines Sexualstraftäters auf einer Website, der Information über Sexualstraftäter diente.
(84) Köhntopp/ Köhntopp, CR 2000, 248 (252), Internat. Working Group on Data Protection in Telecommunications, DuD 1997, 154 (155).
(85) Zwar kann der Teilnehmer die Cookies normalerweise deaktivieren oder sich eine Warnung vor der Annahme der Cookies anzeigen lassen. Zudem lassen sich die Cookie-Dateien mit einem Schreibschutz versehen bzw. ihre Inhalte löschen, vgl. Köhntopp/ Köhntopp, CR 2000, 248 (252). Allerdings wird es dem durchschnittlichen Internet-Nutzer dazu an den erforderlichen technischen Fertigkeiten fehlen.
(86) Köhntopp/ Köhntopp, CR 2000, 248 (252); Böhme-Neßler, EWS 2001, S. 149 (153).
(87) MüKo - Rixecker, BGB, § 12 Anh., Rn. 98.
(88) MüKo - Rixecker, BGB, § 12 Anh., Rn. 99.
(89) Wolters, DuD 1999, S. 277 (280) m.w.N.
(90)Wolters, DuD 1999, S. 277 (280); Eichler, K&R 1999, 76 (80).
(91) Zu den Anforderungen gehören ferner die Einräumung eines Auskunfts- und Widerrufsrechts gem. § 3 V S. 3, VI, VII TDDSG.
(92) Hat der Nutzer den Filter seines Browsers zum Anzeigen der Cookies nicht aktiviert (vgl. Fn. 85), so liegt darin kein Verzicht auf die Unterrichtung durch den Anbieter, zumal die vom Browser angegebene Warnung schon keine Angaben über Umfang, Ort und Zweck der Erhebung erhält. Wolters, DuD 1999, S. 277 (289); Eichler, K&R 1999, S. 76 (80).
(93)MüKo - Rixecker, BGB, § 12, Rn. 61.
(94) OLG Braunschweig, MMR 2001, 163 ff und OLG Jena, MMR 2001, 52 f; In den Entscheidungen ging es um die Anprangerung eines politischen Gegners bzw. um Schmähkritik auf einer Website.
(95) LG Hamburg, http://www.haczek.de/artikel/steinhv.htm= JurPC Web-Dok. 86/1998.
(96) LG Hamburg, http://www.haczek.de/artikel/steinhv.htm= JurPC Web-Dok. 86/1998.
(97) Rehbinder, Urheberrecht, Rn. 430.
(98) LG München I, http://www.online-recht.de - Nacktfoto I und II.
(99) E-Mail ist das elektronische Pendant zur herkömmlichen Briefpost; sie ermöglicht die Übertragung von Texten, Bildern und Programmen zwischen Internet-Nutzern.
(100) Um eine unverlangte Zusendung handelt es sich nicht, wenn der Empfänger die Website des Absenders aufgesucht und für die Erlangung von Informationen sogar Geld bezahlt hat. Denn dann sei von einem weiteren Interesse an Information auszugehen, vgl. LG Augsburg, NJW 2000, 593 f
(101) AG Kiel, MMR 2000, 51 (52) = JurPC Web-Dok. 31/2000.
(102) BVerfG, NJW 1991, 910 - Briefkastenwerbung
(103) LG Berlin, MMR 2000, 571.
(104) Das ist der Briefkasten für die elektronische Post.
(105) Ernst, NJW-CoR 1997, 224 (227).
* Bettina Wurster arbeitet derzeit an ihrer Promotion im europäischen Internetrecht an der TU Dresden.
[online seit: 26.11.2001]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Wurster, Bettina, Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet - JurPC-Web-Dok. 0249/2001