JurPC Web-Dok. 13/2001 - DOI 10.7328/jurpcb/20011613

Susanne Wimmer-Leonhardt *

Das Schriftformerfordernis bei bestimmenden Schriftsätzen auf dem Prüfstand des modernen Rechtsverkehrs

JurPC Web-Dok. 13/2001, Abs. 1 - 11


I. Einleitung

Die Fragen, die sich rund um das Schriftformerfordernis ranken, sind sowohl aus prozessualer Sicht als auch aus Sicht des materiellen Rechts in Bewegung geraten. Für den Zivilprozeß hat der vor kurzen vom Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe ergangene Beschluß(1) zur Zulässigkeit der Übermittlung bestimmender Schriftsätze mittels Computerfax Aufsehen erregt. Darüber hinaus wird aber auch die anstehende Gesetzesänderung zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr für weitreichende Änderungen sorgen.JurPC Web-Dok.
13/2001, Abs. 1

II. Das Unterschriftserfordernis im Zivilprozeß

Daß vorbereitende Schriftsätze gemäß 130 Nr. 6 ZPO unterschrieben sein sollen, wurde für bestimmende Schriftsätze von der Rechtsprechung zum zwingenden Gebot der Rechtssicherheit im Verfahrensrecht erhoben(2). Dementsprechend entsprach es lange Zeit der ständigen Rechtsprechung aller obersten Gerichtshöfe, daß ein Schriftsatz, mit dessen Einreichung eine wesentliche, den Gang des Verfahrens bestimmende Prozeßhandlung vorgenommen wird (bestimmender Schriftsatz), grundsätzlich eigenhändig von einer postulationsfähigen Person unterschrieben sein muß, auch wenn die besonderen Vorschriften für bestimmende Schriftsätze (vgl. etwa §§ 253 IV, 518 IV, 519 V und 553 II ZPO) auf die Sollvorschrift des § 130 Nr. 6 ZPO verweisen(3). Fehlte die Unterschrift, so erkannte man die Prozeßhandlung nicht als wirksam an(4). Auf diesem Wege sollte ausgeschlossen werden, daß eine für den Gang des Verfahrens wesentliche Prozeßhandlung gegen den Willen der zu dieser Handlung nach dem Gesetz allein befugten Person vorgenommen wird, indem etwa aufgrund eines Büroversehens dem Gericht ein bloßer Entwurf zugeleitet wird(5). Anerkannt war allerdings bereits bisher, daß die Anforderungen an eine eigenhändige Unterzeichnung nicht überspannt werden dürfen(6). Dementsprechend wurde es grundsätzlich als zulässig angesehen, daß ein fristwahrender Schriftsatz durch Fax übermittelt wird(7). Um dem aufgestellten Unterschriftszwang zu genügen, mußte aber die Kopiervorlage von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterschrieben und die Unterschrift auf der bei Gericht eingehenden Kopie wiedergegeben worden sein(8). Unklar war indes bislang, ob auch eine Übermittlung mittels Computerfax mit eingescannter Unterschrift zulässig ist. Der wesentliche Unterschied zu einem Telefax besteht bei der Übermittlung mittels Computerfax darin, daß bei letzterem eine eigenhändig unterschriebene Absenderseite nicht existiert. Vielmehr kann der Text des Schriftsatzes unmittelbar als Textdatei erstellt werden und anschließend aus einer Graphikdatei die eingescannte Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten eingefügt werden. Der fertige elektronische Schriftsatz wird sodann direkt an das Gericht über das bestehende Telekommunikationsnetz weitergeleitet. Die Einreichung eines solchen Schriftsatzes genügte nach Auffassung des XI. Zivilsenat des BGH jedoch nicht dem Schriftformerfordernis, weshalb er ihn für unwirksam hielt(9). An der Zurückweisung der Revision gegen das Urteil des OLG Karlsruhe(10), das ebenfalls diese Form der Übermittlung als unzulässig angesehen hatte, sah er sich allerdings dadurch gehindert, daß das Bundesverwaltungsgericht und das Bundessozialgericht bereits die Zulässigkeit einer mittels BTX-Mitteilung(11) erhobenen Klage(12) bzw. die Formwirksamkeit einer durch Computerfax übermittelten Berufungsschrift(13) anerkannt hatten. Da § 81 I VwGO bzw. § 151 SGG aber den gleichen Zweck erfüllen wie § 130 Nr. 6 ZPO, rief der BGH den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes an(14). Zwar erkannte auch der BGH, daß das Schriftformerfordernis von der Rechtsprechung bereits in vielfältiger Weise relativiert worden war. So hatte bereits das Reichsgericht die telegraphische Rechtsmitteleinlegung sogar bei telefonischer Aufgabe des Telegramms ausreichen lassen, obwohl auch hier ein handschriftlich unterschriebenes Original fehlte(15). Auch wurde eine fernschriftliche Rechtsmitteleinlegung als zulässig anerkannt(16). Hingewiesen wurde in diesem Zusammenhang allerdings darauf, daß es sich bei diesen Formen der Übermittlung um in der Praxis seltene Ausnahmefälle handelte(17). Abs. 2
Indem der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes mit Beschluß vom 5. April 2000(18)nun entschieden hat, daß in Prozessen mit Vertretungszwang bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Datei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden können, hat die Rechtsprechung einen weiteren Schritt hin zur Anerkennung des technischen Fortschritts auf dem Gebiet der Telekommunikation getan und die im Hinblick auf die Entwicklung moderner Kommunikationsmittel in der Rechtsprechung zum Unterschriftserfordernis bereits anerkannten Ausnahmen weiterentwickelt. Der Gemeinsame Senat weist in seiner Entscheidung auf den unbestrittenen Grundsatz hin, daß Verfahrensvorschriften kein Selbstzweck sind und letztlich nur dazu dienen, die einwandfreie Durchführung eines Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherzustellen und nicht zu behindern(19). Dieser Zweck könne aber auch bei einer elektronischen Übermittlung erfüllt werden. Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit eines bestimmenden Schriftsatzes sei nicht eine beim Absender vorhandene Kopiervorlage oder eine nur im Textverarbeitungs-PC befindliche Datei, sondern allein die auf seine Veranlassung bei Gericht eintreffende körperliche Urkunde(20). Von wem diese Urkunde herstamme, sei aber grundsätzlich dadurch eindeutig bestimmt, daß eine Unterschrift eingescannt sei. Der Wille, einen solchen Schriftsatz dem Gericht zuzuleiten, könne in aller Regel nicht bezweifelt werden(21). Dabei verlangt der Gemeinsame Senat nicht einmal, daß die Unterschrift des Anwalts eingescannt ist. Vielmehr genüge der Hinweis im Text, daß der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann. Bereits das BSG hatte in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, daß der eingescannten, mittels Tastendruck eingefügten Unterschrift keine andere Bedeutung zukommen könne als der maschinenschriftlichen Angabe des Namens. Insbesondere könne ihr kein höherer Beweiswert zuerkannt werden(22). Abs. 3
Die Tatsache, daß die Rechtsprechung ursprünglich die eigenhändige Unterschrift bei bestimmenden Schriftsätze zum zwingenden Gebot der Rechtssicherheit im Verfahrensrecht erhoben hatte(23), steht einer Änderung dieser Rechtsprechung sicherlich nicht entgegen, da sich dieses Gebot bereits angesichts seiner weithin relativierten Anwendung kaum zu einem gewohnheitsrechtlich anzuerkennenden Rechtssatz verfestigen konnte(24). Allerdings hebt der Gemeinsame Senat dieses Gebot keineswegs auf, sondern hält im Grundsatz vielmehr an ihm fest(25). Mit der Anerkennung der Übermittlung bestimmender Schriftsätze mittels Computerfax wird man mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG indes auch ein Festhalten an der Rechtsprechung, nach der Faksimilie-Stempel als Unterschriftersatz nicht zulässig sind(26), nicht mehr rechtfertigen können. In der Tat kann das Hinzufügen einer im Computer abgespeicherten Unterschrift oder deren Einscannen nicht anders gewertet werden als ein Faksimilie(27). Folgerichtig muß es nach dieser Entscheidung nunmehr aber auch möglich sein, einen Schriftsatz mit einem Faksimilie zu versehen. Abs. 4
Hält man es mit dem Gemeinsamen Senat aber noch nicht einmal für erforderlich, daß bei Computerfaxen der Namenszug des Urhebers eingescannt wird, muß es auch bei Briefen oder Telefaxen ausreichen, ein Schreiben lediglich mit der maschinenschriftlichen Angabe des Namens abzuschließen. Da Computerfaxe aber auch an Computern empfangen werden können, muß man darüber hinaus auch die Übermittlung von PC an PC als gleichwertigen Weg anerkennen, wenn eine entsprechende Einrichtung bei Gericht besteht. Mehr noch: auch die Übermittlung eines Schriftsatzes mittels E-mail kann schwerlich anders beurteilt werden(28). Ein Grund für eine unterschiedliche Behandlung beider Übertragungswege ist nicht ersichtlich. Zwar könnte man auf den ersten Blick einwenden, daß bei der unverschlüsselten Übermittlung eines Schriftsatzes per E-mail (im Hinblick auf die verschiedenen Stationen, über die eine Nachricht im Internet geleitet wird) Dritte auf diese einfacher Zugriff nehmen können als bei einem Fax, das i.d.R über das Telefonnetz läuft. Indes kann auch ein Computerfax im Internet weitergeleitet werden. So kann etwa eine E-mail ohne weiteres in eine Fax-Nachricht umgesetzt werden, was von Dienstleistern im Internet auch angeboten wird(29). Vor diesem Hintergrund mag man Zweifel daran haben, ob bei der Übermittlung von unverschlüsselten und nicht signierten Schriftsätzen über das Internet noch eine hinreichende Gewähr für deren Authentizität gegeben ist. Gleiches gilt natürlich auch bei einer Benutzung von T-Online. Da der Gemeinsame Senat Computerfaxe als zulässigen Weg anerkannt hat, wird man mit den Unsicherheiten, die diesen Übertragungsformen anhaften, aber zunächst einmal leben müssen.Abs. 5
Trotz dieser Bedenken ist der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe im Ergebnis allerdings bereits deshalb zuzustimmen, da es, wie in der Literatur(30)schon mehrfach hervorgehoben wurde, der Rechtsprechung bereits an der Kompetenz gefehlt hatte, eine von dem Wortlaut des § 130 Nr. 6 ZPO abweichende Rechtsfortbildung vorzunehmen und eine zwingende Formvorschrift ins Leben zu rufen, von der dann willkürlich wieder Ausnahmen zugelassen wurden(31). Auch kann durch eine Verweisung auf § 130 Nr. 6 ZPO in den besonderen Vorschriften für bestimmende Schriftsätze eine reine Sollvorschrift nicht zur Mußvorschrift transformiert werden(32). Wie bei vorbereitenden Schriftsätzen ist daher ein Mangel der Unterschrift oder ihre Eigenhändigkeit unerheblich, da hier eine Unterschrift ohnehin nicht nötig ist(33). Nichtsdestotrotz hatte man auch auf Seiten der Kritiker der bisherigen Rechtsprechung erkannt, daß die bislang vorgebrachten Argumente der Rechtsprechung für ein zwingendes Unterschriftserfordernis bei bestimmenden Schriftsätzen überzeugend waren. Allerdings hatte man in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, daß es zur Begründung eines solchen Formzwanges eines Tätigwerdens des Gesetzgebers bedarf(34). Abs. 6

III. Der Regierungsentwurf über die Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr

Hierzu hätte der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der anstehenden Gesetzesänderung im Bereich der Formvorschriften in einer den heute vorhandenen Kommunikationsmitteln angepaßten Art und Weise Gelegenheit. So liegt seit dem 6. September 2000 ein Regierungsentwurf über die Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vor(35), dessen ausdrückliches Ziel es ist, das deutsche Privatrecht den Entwicklungen des modernen Rechtsverkehrs anzupassen sowie der bereits bestehenden bedenklichen Zersplitterung der Formvorschriften durch eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen, ohne zugrunde liegende generelle Formvorschrift, entgegenzuwirken(36). Nach diesem Entwurf ist aber auch eine Änderung des § 130 ZPO vorgesehen. Dabei soll der bisherige § 130 Nr. 6 ZPO dahingehend geändert werden, daß zwar die Unterschrift derjenigen Person, die den Schriftsatz verantwortet hat, zu verlangen ist, soweit die Übermittlung durch Telekopie stattfindet, aber auch eine Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie ausreichend sein soll. Darüber hinaus ist aber auch die Einfügung eines neuen § 130 a ZPO geplant, nach dem, "soweit für vorbereitende Schriftsätze, Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist", dieser Form dadurch Genüge getan sein soll, daß die Aufzeichnung als elektronisches Dokument übermittelt wird, wenn dieses für die Bearbeitung des Gerichts geeignet ist. Dabei soll das Dokument allerdings mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der das Schriftstück verantwortenden Personen versehen sein. Über die Eignung eines elektronischen Dokuments für seine Bearbeitung entscheidet das Gericht. Die noch im Referentenentwurf vorgesehene Hinzufügung eines neuen § 133 a ZPO, wonach diese Regelung auch auf die Klageschrift und andere bestimmende Schriftsätze anzuwenden war, wurde in der nun vorliegenden Regierungsbegründung allerdings ersatzlos gestrichen. Daß insoweit von einer Regelung abgesehen wurde, wird damit begründet, daß im Hinblick auf die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichsthöfe des Bundes vom 5.4.2000 kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf mehr bestünde, da dieser die Frage des Unterschriftserfordernisses bei bestimmenden Schriftsätzen hinreichend geklärt habe. Auch sei die Möglichkeit der Einreichung eines elektronischen Dokuments als bloße Alternative zur Schriftform konzipiert und habe im übrigen keinen Einfluß auf das Schriftformerfordernis, insbesondere auch nicht auf das Unterschrifterfordernis bei bestimmenden Schriftsätzen. Abs. 7
Damit bleibt es auf der einen Seite bei der Verweisung in den Regelungen über bestimmende Schriftsätze auf die Vorschriften für vorbereitende Schriftsätze, die als bloße Ordnungsvorschriften ausgestaltet sind. Auf der anderen Seite wird aber darauf hingewiesen, daß an der bisherigen Rechtslage über das Schriftformerfordernis bei bestimmenden Schriftsätzen nichts geändert werden soll und "eine Korrektur der umfangreichen Rechtsprechung zum Unterschriftserfordernis ... mit dem Entwurf grundsätzlich nicht beabsichtigt" ist(37). Daß mit dem Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung, die das Unterschriftserfordernis zum zwingenden Grundsatz erhoben hat und dem Verweis auf die Entscheidung des Gemeinsamen Senats, der das Schriftformerfordernis faktisch(38) aufgehoben hat, die Rechtslage hinreichend geklärt ist, kann allerdings kaum behauptet werden. Knüpft man an die bisherige Rechtsprechung zu herkömmlichen Schriftsätzen an, müßte es bei dem grundsätzlichen Verbot der Benutzung von Faksimiliestempeln bleiben, was, wie oben bereits ausgeführt wurde, mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht zu vereinbaren ist. Auch bleibt offen, wie es gerechtfertigt werden soll, daß bestimmende Schriftsätze, die mittels eines elektronischen Dokuments übermittelt werden, nicht zwingend mit einer elektronischen Signatur versehen sein müssen, wohingegen für herkömmliche Schriftsätze weiterhin die Unterschrift zwingend erforderlich sein soll und dies wohlgemerkt auf der Grundlage einer einheitlichen Verweisung auf eine bloße Ordnungsvorschrift. Im Referententwurf war zumindest noch klar erkennbar, daß das Unterschriftserfordernis für bestimmende Schriftsätze nur noch eine reine Ordnungsvorschrift sein sollte(39) und damit eine handschriftliche Unterzeichnung nach Inkrafttreten dieser Regelung nicht mehr als zwingende Formvorschrift vorgesehen war. Da bei den modernen Mitteln der Telekommunikation eine Übermittlung der Unterschrift nicht möglich ist, sollten durch den Verzicht auf eine derartige zwingende Formvoraussetzung Widersprüche, wie sie in der bisherigen Rechtsprechung bestanden, vermieden werden. Gerade diese Widersprüche und offenen Fragen bleiben aber mit der nun vorgesehenen Regelung erhalten, da nach dem Regierungsentwurf für herkömmliche Schriftsätze keine Änderung der Rechtslage und bisherigen Rechtsprechung angestrebt wird, sondern nur eine zusätzliche Möglichkeit eröffnet werden soll, auch elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen.Abs. 8
Zustimmen kann man dem Entwurf gewiß darin, daß man der Entwicklung im Bereich moderner Kommunikationsmittel Rechnung tragen muß und insoweit eine eigenhändige Unterschrift bei der Weiterleitung eines Schriftsatzes im Netz nicht mehr als zwingendes Formerfordernis verlangt werden kann. Dies bedeutet allerdings nicht, daß man bestehende Sicherungsmöglichkeiten, wie sie mit der Möglichkeit einer elektronischen Signatur bestehen, nicht ausschöpfen und bisherige Widersprüche in der Rechtslage nicht ausräumen sollte. Bereits im Referententwurf wurde zu Recht darauf aufmerksam gemacht, daß bei der Verschickung elektronischer Dokumente grundsätzlich zu verlangen ist, daß der Absender das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versieht, damit dem Dokument im Hinblick auf die "spurenlos mögliche Manipulierbarkeit eine dem Papierdokument vergleichbare dauerhafte Fassung" verliehen wird. Gerade wegen dieser Manipulationsmöglichkeiten und den damit verbundenen Gefahren, die bei einer Übermittlung im Internet kaum zu überschätzen sind, sollte man bei bestimmenden Schriftsätzen im Hinblick auf ihre Bedeutung aber die Ausnutzung der möglichen Sicherungen nicht nur im Rahmen einer Ordnungsvorschrift vorschreiben, sondern zur zwingenden Voraussetzung machen. Für vorbereitende Schriftsätze ist eine bloße Sollvorschrift in diesem Bereich anerkanntermaßen sinnvoll(40). Die seit Jahrzehnten als richtig anerkannte Feststellung der Gerichte, daß bei den den Gang eines Verfahrens bestimmenden Prozeßhandlungen soweit als möglich jeder Zweifel darüber ausgeschlossen werden sollte, ob diese für den Gang des Verfahrens wesentliche Prozeßhandlung von der nach dem Gesetz allein befugten Person vorgenommen wurde(41), gilt aber im Zeitalter moderner Kommunikationsmittel immer noch, wenn nicht gar verstärkt und ihr sollte Rechnung getragen werden(42). Die Rechtsunsicherheiten, die mit der Übermittlung bestimmender Schriftsätze über das Internet ohne Verschlüsselung und Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur verbunden sind, dürften kaum absehbar sein und sollten auf jeden Fall vermieden werden. Aus diesem Grund kann dem Gesetzgeber auch nur geraten werden, insoweit eine zwingende Vorschrift vorzusehen und bei körperlichen Schriftsätzen die Unterschrift, bei Dateien aber eine qualifizierte elekronische Signatur vorzuschreiben, um damit die Zweifelsfragen, die bei der Verwirklichung des Gesetzesentwurfs in seiner jetzigen Fassung entstehen würden, aus dem Wege zu räumen. Abs. 9
Natürlich gibt es in der Computerpraxis auch andere Möglichkeiten, sich über die Unverfälschtheit eines digitalen Dokuments und dessen Urhebers weitgehende Sicherheit zu verschaffen(43). Die Benutzung unterschiedlicher Verfahrensweisen dürfte hier allerdings wenig sinnvoll sein, weshalb auf die bestehenden Regelungen des Signaturgesetzes zurückzugreifen ist, zumal mit der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.1999(44) über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen auch die wünschenswerte europaweite Anerkennung gesichert wird(45). In einer gesetzlichen Regelung sollte daher an der grundsätzlichen Verpflichtung zur Verwendung einer digitalen Signatur festgehalten werden. Dabei sollte diese Vorschrift für bestimmende Schriftsätze aber als zwingende Regelung ausgestaltet werden, von der nur für die Fälle eine Ausnahme zugelassen werden sollte, in denen aufgrund anderer Umstände die Urheberschaft und der Wille, das Dokument in den Verkehr zu bringen, feststehen, ohne daß darüber noch Beweis erhoben werden müßte(46).Abs. 10

IV. Fazit

Der Ansatz des Regierungsentwurfs, den Anforderungen des modernen Rechtsverkehrs durch die Zulassung der Benutzung neuer Kommunikationsmittel entgegenzukommen, ist in vollem Umfang zu begrüßen, auch wenn es noch eine gewisse Zeit dauern wird, bis bei allen Gerichten auch die hierfür notwendigen organisatorischen Voraussetzungen vorliegen. Indes sollte man mit der Zulassung dieser neuen Wege auch dem Erfordernis der Rechtssicherheit weiterhin Rechnung tragen. Mit der Ausgestaltung der Formvorschriften über bestimmende Schriftsätze als reine Ordnungsvorschriften kann dem schwerlich Genüge getan werden.
JurPC Web-Dok.
13/2001, Abs. 11

Fußnoten:

(1) Beschluß vom 5.4.2000 GmS-OGB 1/98 = WM 2000, 1505 = JurPC Web-Dok. 160/2000.

(2) BGH NJW 1975, 1704; NJW 1980, 291; NJW 1985, 328; NJW 1987, 2588; NJW 1988, 210

(3) RGZ 119, 62, 63; 151, 82, 84 f.; BGH NJW 1992, 243; NJW 1994, 2097; VersR 1998, 340, m.w.N.; BAG NJW 1996, 3164; BVerwG NJW 1962, 555; NJW 1998, 1175 f.; BSG Breithaupt 1992, 787 f; SozSich 1991, 222; BFH DB 1975, 88

(4) BGHZ 101, 134, 136 ff; BGH NJW 1994, 2097

(5) Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 57. Aufl. (1999), § 129 RN 10

(6) vgl. hierzu auch Schneider NJW 1998, 1844

(7) BGH NJW 1990, 188; BGH NJW 1994, 2097; BAG NJW 1996, 3164; Daumke ZIP 1995, 722; Ebnet NJW 1992, 2985 ff; ders. JZ 1996, 507; Rare/Notthoff NJW 1996, 417 ff.

(8) BGH WM 1989, 1820, 1821; BGH NJW 1993, 3141; BGH NJW 1994, 2097; BAG NJW 1996, 3164

(9)BGH ZIP 1999, 42
(10) Das OLG Karlsruhe (NJW 1998, 1650) hatte die Berufungseinlegung eines Rechtsanwaltes am letzten Tag der Frist durch ein Computerfax mit eingescannter Unterschrift als unzulässig verworfen.

(11) heute T-Online

(12) vgl. BVerwG NJW 1995, 2121

(13) BSG MDR 1997, 374, vgl. dazu auch EWiR 1997, 235 mit Anm. Huff

(14) vgl. BGH ZIP 1999, 42

(15) RGZ 149, 45, 47 f.; vgl. auch RAGE 3, 252, 254; BGHSt. 8, 174, 176

(16) BGHZ 65, 10, 11; BGHZ 101, 276, 279 f.

(17) BGH ZIP 1999, 42, 43 f.

(18) GmS-OGB 1/98 = WM 2000, 1505 = JurPC Web-Dok. 160/2000.

(19) GmS-OGB WM 2000, 1505, 1506 = JurPC Web-Dok. 160/2000.
(20) GmS-OGB WM 2000, 1505, 1507 = JurPC Web-Dok. 160/2000.

(21) GmS-OGB WM 2000, 1505, 1507 = JurPC Web-Dok. 160/2000.

(22) BGH NJW 1997, 1254, 1255

(23) BGH NJW 1975, 1704; 80, 291; 85, 328; 87, 2588; 88, 210

(24) vgl. auch M. Schmidt, BB 1999, 1125, 1126; Härting, K&R 1999, 16, 17

(25) GmS-OGB WM 2000, 1505, 1507 = JurPC Web-Dok. 160/2000.

(26) vgl. RGZ 119, 62, 63; BGHZ 57, 160, 164; BGH NJW 1962, 1505, 1507; NJW 1976, 966, 967; NJW 1994, 2097

(27) ebenso BGH ZIP 1999, 42, 44; vgl. auch Düwell NJW 2000, 3334

(28) vgl. hierzu auch Härting K&R 1999, 16 ff.

(29)vgl. hierzu die Informationen zum Fragenkreis "Fax im Internet" aus "Best of Internet" Ausgabe 3/97 abrufbar unter http://www.intern.de/97/03/01.htm
(30) Kunz-Schmidt NJW 1987, 1296, 1299; I. Schmid, CR 1999, 609, 610; gegen die Notwendigkeit einer Unterschrift auch Vollkommer, Formstrenge und prozessuale Billigkeit, 1973, S. 130; auch das BverfG (NJW 1993, 1319) hat bereits festgehalten, daß es sich bei der Regelung im § 130 ZPO um eine reine Sollvorschrift handelt, a.A. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 57. Aufl., § 130 RN 5

(31) zu der Kritik an der widersprüchlichen bisherigen Rechtsprechung vgl. auch Greger in Zöller, ZPO, 21 Aufl. (1999), § 130 RN 11

(32)a.A. Michel/v.d. Seipen, Der Schriftsatz des Anwalts im Zivilprozeß, 5. Aufl. (2000), S. 46; dagegen auch Römermann/van der Moolen BB 2000, 1640, 1642

(33) Peters im MünchKommentar-ZPO (1992), § 130 RN 10

(34)Kunz-Schmidt NJW 1987, 1296, 1301

(35)Die Tragweite, die dieser Entwurf für die gesetzlichen Formvorschriften im materiellen Recht hat, wird bereits offenkundig, wenn man sich die vorgesehene Änderung des § 126 BGB in dessen Absatz 3 ansieht, nach dem zukünftig die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden kann, wenn sich aus dem Gesetz nicht ein anderes ergibt.

(36) vgl. Begründung, Allgemeiner Teil, S. 16 f. des Entwurfs (abrufbar unter http://www.bmj.bund.de/inhalt.htm).

(37) vgl. die Einzelerläuterung zu Artikel 2 Nr. 1 (§ 130 ZPO) des Regierungsentwurfs S. 47

(38) so auch der BGH ZIP 1999, 42, 44

(39) vgl. insoweit ausdrücklich die Einzelerläuterungen des Referentenentwurfs zu Artikel 2 (Änderung der Zivilprozeßordnung).
(40) vgl. nur Greger in Zöller, ZPO, 21 Aufl. (1999), § 130 RN 1

(41)vgl. hierzu nur die Nachweise im Vorlagebeschluß des BGH ZIP 1999, 42, 43.

(42) auch das Finanzgericht Hamburg, das als erstes Gericht in Deutschland seit dem 2.8.1999 die Einreichung von Klagen und den Austausch von Schriftsätzen per E-mail erlaubt, verlangt die Verschlüsselung und digitale Signatur der Schriftsätze (vgl. hierzu im einzelnen die Pressemitteilung des Finanzgerichts Hamburg abrufbar unter http://www.hamburg.de/Behoerden/JB/presse/fg_vortrag-000321.htm).

(43) vgl. hierzu I. Schmid CR 1999, 609, 612 f.

(44)Inkraftgetreten am 19.1.2000, umzusetzen bis 19.01.2001.

(45) Zu Recht weist man in diesem Zusammenhang darauf hin, daß divergierende Regelungen über die rechtliche Anerkennung elektronischer Signaturen und die Akkreditierung von Zertifizierungsanbietern ein ernsthaftes Hindernis für die elektronische Kommunikation darstellen.

(46)vgl. hierzu auch BSG CR 1997, 217; BVerwGE 81, 32, 36
* Dr. Susanne Wimmer-Leonhardt ist wissenschaftliche Assistentin und Habilitandin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung von Prof. Dr. Dr. Michael Martinek in Saarbrücken. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Handels- und Gesellschaftsrecht, insbesondere im Konzernrecht.
[online seit: 15.01.2001]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Wimmer-Leonhardt, Susanne, Das Schriftformerfordernis bei bestimmenden Schriftsätzen auf dem Prüfstand des modernen Rechtsverkehrs - JurPC-Web-Dok. 0013/2001