JurPC Web-Dok. 79/1998 - DOI 10.7328/jurpcb/199813674

LG Konstanz, Urteil vom 10.05.96 (Az.: 1 S 292/95)

Schadensersatz bei Datenverlust nach Stromausfall

JurPC Web-Dok. 79/1998, Abs. 1 - 7


§§ 823 Abs. 1, 90 BGB

Leitsatz (der Redaktion)

Kommt es infolge Unterbrechung der Stromzufuhr zu einem Datenverlust, so kommt ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB nicht in Betracht, da elektronische Daten nicht dem (sachenrechtlichen) Sachbegriff unterfallen und damit kein Rechtsgut im Sinne der Vorschrift verletzt ist. Zudem ist bei unterlassener Datensicherung von einem weit überwiegenden schadensursächlichen Eigenverschulden des Geschädigten auszugehen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.JurPC Web-Dok.
79/1998, Abs. 1

Entscheidungsgründe

Die Kammer folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und macht sich diese zu eigen:Abs. 2
Ein Schadenersatzanspruch der Klägerin nach § 823 Abs. 1 BGB (andere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht) besteht nicht, weil durch die Unterbrechung der Stromzufuhr kein Rechtsgut der Klägerin im Sinne dieser Anspruchsnorm verletzt wurde. So stellen die durch den Stromausfall gelöschten Daten insbesondere kein Eigentum im Sinne von §§ 823 Abs. 1, 90 BGB dar. "Sachen" sind danach nur körperliche Gegenstände in einem der drei möglichen Aggregatzustände (fest, flüssig, gasförmig). Elektronische Daten dagegen bestehen – unabhängig davon, ob sie sich lediglich im Arbeitsspeicher befinden oder auf einem Datenträger wie Diskette/Festplatte o. ä. gespeichert sind – aus elektrischen Spannungen und unterfallen daher nicht dem (sachenrechtlichen) Sachbegriff. An ihnen kann daher (anders als an dem Datenträger, den sie eben wegen ihrer fehlenden stofflichen Existenz benötigen) kein Eigentum bestehen. Dieser sachenrechtlichen Qualifikation steht es auch nicht entgegen, daß etwa Computerprogramme schuldrechtlich wie Sachen behandelt werden, etwa Gegenstand von Kaufverträgen und Gewährleistungsansprüchen oder etwa "Waren" im Sinne des Warenzeichengesetzes sein können. Der Begriff der Sache ist im Gesetz eindeutig definiert. Eine erweiternde Auslegung ist nicht möglich. Um auch Computerdaten dem Sachbegriff zu unterstellen, bedürfte es demnach einer Entscheidung des Gesetzgebers.Abs. 3
Würde man Computerdaten als Sachen ansehen, ergäbe sich im übrigen nichts anderes: Verletzt wurde nämlich zunächst das Eigentum (wohl des Stromversorgungsunternehmens) an der Stromleitung. Der dadurch erst mittelbar verursachte Schaden der Klägerin wäre den Beklagten gar nicht zuzurechnen. Er wäre zwar wohl adäquat kausal durch die Beschädigung des Stromkabels verursacht (a. A. wohl Landgericht Kleve, CR 91, 734), unterfällt aber nicht mehr dem Schutzzweck des (aus § 823 Abs. 1 zu entnehmenden) verletzten Verbots, das Stromkabel zu beschädigen.Abs. 4
Schließlich wäre auch – ein Verschulden der Beklagten unterstellt – von einem weit überwiegenden schadensursächlichen Eigenverschulden der Klägerin selbst auszugehen: In einem Betrieb, der auf eine funktionierende EDV-Anlage und dem Zugriff auf gespeicherte Daten angewiesen ist, sollte nach Ansicht der Kammer die regelmäßige (tägliche oder gar noch häufigere) Datensicherung und im Einzelfall der Anschluß eines Spannungspuffergeräts selbstverständlich sein, zumal mit gelegentlichen Stromausfällen auch ohne Eingriffe Dritter immer gerechnet werden muß. Wer diese gebotene Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten nicht beachtet, nimmt etwaige Datenverluste billigend in Kauf und handelt grob nachlässig (vgl. auch LG Kassel, Urteil vom 13.07.1989, 8 0 101/89). Das etwaige Verschulden der Beklagten würde hinter diesem groben Eigenverschulden der Klägerin zurücktreten.Abs. 5
Ein betriebsbezogener Eingriff in das Recht der Klägerin am Gewerbebetrieb liegt schließlich ebenfalls nicht vor.Abs. 6
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
JurPC Web-Dok.
79/1998, Abs. 7
[online seit: 05.06.98]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Konstanz, LG, Schadensersatz bei Datenverlust nach Stromausfall - JurPC-Web-Dok. 0079/1998