JurPC Web-Dok. 117/2019 - DOI 10.7328/jurpcb2019349118

Uwe Berlit [*]

Rechtsprechungsübersicht zu e-Justice und e-Government 2018/19 (Teil 1)

JurPC Web-Dok. 117/2019, Abs. 1 - 65


I. Besonderes Anwaltspostfach

Abs. 1

1. Finanzierung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs über Umlage

Der BGH[1] hat an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass es zu den Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer gehört, die elektronische Kommunikation der Rechtsanwälte mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten zu unterstützen, hierfür für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit einzurichten und die Kosten hierfür durch entsprechende Beiträge von der Rechtsanwaltschaft aufzubringen. Die Einschätzung des Gesetzgebers, es sei mittels des beA eine sichere Übermittlung von Daten möglich, zumal die BRAK sicherzustellen habe, dass der Zugang zu dem beA nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich sei, sei durch die Anwaltsgerichtsbarkeit nicht durch eine eigene Bewertung der heute möglichen und zu erwartenden Datensicherheit zu ersetzen; dies gelte allzumal dann, wenn es um die Verhinderung der Einführung des beA insgesamt und nicht gegen eine konkrete technische Lösung gehe.Abs. 2
Auch in der Folgezeit hat der BGH Vorstößen aus dem Bereich der Anwaltschaft nicht Rechnung getragen, das besondere Anwaltspostfach (bzw. dessen Finanzierung über eine Sonderumlage) zu verhindern.[2] Die Zulässigkeit der Umlage hänge nicht davon ab, dass der betroffene Rechtsanwalt das besondere elektronische Anwaltspostfach auch nutze. Die bei der BRAK für das besondere elektronische Anwaltspostfach anfallenden und umzulegenden Kosten entstehen nicht aufgrund der Nutzung durch den jeweiligen Rechtsanwalt, sondern bereits mit der Einrichtung des Postfachs, die der BRAK kraft Gesetzes als Aufgabe übertragen ist.[3]Abs. 3

2. Verzicht auf qualifizierte Signatur bei Übermittlung über das beA

Das besondere elektronische Anwaltspostfach ist dem jeweiligen Berufsträger als natürlicher Personen zugeordnet. Das OLG Braunschweig[4] folgert hieraus, dass eine wirksame Einreichung bestimmender Schriftsätze aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach ohne qualifizierte elektronische Signatur nur möglich ist, wenn der Aussteller das Dokument eigenhändig aus seinem Postfach versendet. Die wirksame Einreichung einer Berufungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach setze nach § 130a Abs. 3 ZPO hiernach eine Übereinstimmung der unter dem Dokument befindlichen einfachen Signatur mit der als Absender ausgewiesenen Person voraus. Weil die Vollmacht hier der Rechtsanwalts-GmbH erteilt worden sei, erstrecke sie sich gerade nicht – so das OLG – auf jeden einzelnen für die GmbH tätigen Rechtsanwalt, sodass auch die Zeichnung durch den übermittelnden Rechtsanwalt nicht ausreiche. Wiedereinsetzung blieb versagt, weil der anwaltliche Rechtsirrtum über die Einreichungsvoraussetzungen nicht unverschuldet gewesen sei – eine durchaus nicht zwingende, strenge Auslegung der Wiedereinsetzungsregelungen. Auch der VGH Baden-Württemberg[5] geht – unter Nachweis von Gegenmeinungen[6] – für das beA davon aus, dass die Privilegierung des § 55 Abs. 4 VwGO bei der Verwendung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nach überwiegender Meinung allein dem Versand von Dokumenten durch den nutzungsberechtigten Anwalt persönlich zu Gute kommt.Abs. 4
Anders ist dies bei Nutzung des besonderen Behördenpostfachs (§§ 6, 8 ERVV), für das vorausgesetzt wird, dass die Postfachinhaber, nämlich Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 6 Abs. 1 ERVV), natürlichen Personen Zugang zu ihrem einheitlichen besonderen elektronischen Behördenpostfach ermöglichen. Auch bei Einreichung einer qualifiziert dokumentsignierten Rechtsmittelschrift mittels EGVP ist es für die Wahrung der Frist ohne Belang, dass die Angaben zur Rechtsanwaltskanzlei in Visitenkarte und Zertifikat laut Prüfunterlagen nicht identisch sind.[7]Abs. 5
Lapp[8] sieht diese Auslegung als durch Gesetzesbegründung und Wortlaut gedeckt, aber keineswegs als zwingend. Soweit der Gesetzgeber die eigenhändige Ausführung einer Handlung für notwendig halte, werde dies ausdrücklich formuliert (etwa § 126 Abs. 1 BGB); § 130a Abs. 3 ZPO enthalte keine solche ausdrückliche Vorgabe. Das OLG Brauschwieg übergehe zu Unrecht auch die vorhandene fortgeschrittene elektronische Signatur des Absenders, weil der Verweis des § 130a Abs. 3 ZPO „signiert“ als Verweis auf Art. 3 Nr. 10 bis Nr. 12 EIDAS-VO (VO [EU] 910/2014) zu sehen sei, nach dem unionsrechtlich die fortgeschrittene elektronische Signatur des absendenden Rechtsanwalts hätte akzeptiert werden müssen. Lapp kritisiert auch die Anforderungen an die Vollmacht bei einer Rechtsanwalts-GmbH, die nach geltendem Recht ja selbst kein beA einrichten könne.Abs. 6
Die Ersetzung der qualifizierten Signatur durch die Übermittlung mittels beA im Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren setzt voraus, dass diese Übermittlungsform in dem jeweiligen Bundesland auch schon zugelassen ist. Hat dieses Bundesland von der „Opt-out“-Regelung[9] Gebrauch gemacht und die Einreichung elektronischer Dokumente mittels beA abweichend von § 32a StPO erst zum 1.1.2019 bzw. 1.1.2020 zugelassen, hat dies zur Folge, dass elektronische Dokumente im gerichtlichen Bußgeldverfahren weiterhin nach Maßgabe des § 41a StPO (a.F.) einzureichen sind.[10] Im Straf-/Bußgeldverfahren ist allerdings die „Unkenntnis der Rechtsordnung“ des Verteidigers über die Anforderungen, die bei der Einreichung elektronischer Dokumente zu beachten ist, dem Betroffenen nicht zuzurechnen, sodass bei fristgerecht gestelltem Wiedereinsetzungsantrag auch Wiedereinsetzung zu gewähren ist.Abs. 7
Zu den Sorgfaltspflichten eines Anwalts bei Versand fristwahrender Schriftsätze über das beA gehört, dass das in seiner Kanzlei hierfür zuständige Personal dahingehend belehrt wird, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung (§ 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG) zu kontrollieren ist und insoweit zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen sind.[11] Das BAG überträgt insoweit seine Rechtsprechung bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax.[12]Abs. 8

3. Nutzung des beA für die Einreichung

Jedenfalls in Niedersachsen konnten – so der BGH[13] – schon im Oktober 2018 Anträge im Verfahren vor Anwaltsgerichten in signierter Form über das besondere elektronische Anwaltspostfach eingereicht werden. Die Einreichung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) sei gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 55a Abs. 1, 3 und 4 Nr. 2 VwGO (n.F.)[14] aufgrund vorrangigen Bundesrechts (Art. 31 GG) zulässig. Zwar seien die Länder durch Art. 24 Abs. 1 ERVGerFöG ermächtigt gewesen, durch Rechtsverordnung für ihren Bereich eine Fortgeltung des § 55a VwGO in der vorherigen Fassung bis Ende 2018 oder 2019 anzuordnen. Von dieser Möglichkeit habe das Land Niedersachsen jedoch keinen Gebrauch gemacht.Abs. 9
Bei der fristgerecht erfolgten Absendung eines fristgebundenen Schriftsatzes (hier: Beschwerdebegründung) mittels beA unter Nutzung der von der BRAK zur Verfügung gestellten Web-Anwendung kommt Wiedereinsetzung in Fällen in Betracht, in denen die Nachricht von dem zentralen Intermediär-Server des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfaches (EGVP) nicht dem Gericht zugestellt worden ist, sondern in ein Verzeichnis für „korrupte“ Nachrichten verschoben wurde, weil zur Bezeichnung der versandten Datei offenbar technisch nicht zulässige Zeichen (Umlaute oder Sonderzeichen) verwendet wurden.[15] Weil das Gericht (hier: der BFH) auf diesen Server keinen Zugriff habe und es von diesem Vorgang auch nicht benachrichtigt worden sei, habe auch der Hinweis nach § 52 Abs. 6 FGO nicht erteilt werden können und sei die Datei nicht (wirksam) dem BFH zugestellt worden. Selbst wenn in Hinweisen der örtlichen Anwaltskammer darauf hingewiesen werde, dass Umlaute und Sonderzeichen in Dateibezeichnungen zu vermeiden seien, sei die Fristversäumnis jedenfalls dann unverschuldet, wenn dabei nicht erläutert werde, welche Folgen die Verwendung haben könne.Abs. 10
Das OLG Karlsruhe[16] gewährt in einem OWi-Fall zwar Wiedereinsetzung, stellt aber die Verfristung fest. Entgegen dem Verteidigervorbringen sei der Schriftsatz nicht über das beA, sondern ausweislich des gerichtlichen Eingangsprotokolls über das EGVP übermittelt worden, aber eben ohne qualifizierte elektronische Signatur der Beschwerdebegründung.Abs. 11

4. Kanzleipostfach/Einrichtung beA für Rechtsanwaltsaktiengesellschaft

Nach § 31a Abs. 1 BRAO richtet die BRAK für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein. Eine Rechtsanwaltsaktiengesellschaft machte unter Berufung auf Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG geltend, dass auch auf ihren Namen ein entsprechendes Postfach einzurichten sei; die Vorenthaltung eines beA verletze die Rechtsanwaltsaktiengesellschaft gleichheitswidrig in ihrer Berufsausübungsfreiheit, weil sie zu Unzuträglichkeiten und Mehraufwand hinsichtlich der internen organisatorischen Abläufen führe.Abs. 12
Dem sind der Anwaltsgerichtshof[17] und der Senat für Anwaltssachen des BGH[18] nicht gefolgt. Einfachgesetzlich sei die empfangsbereite Einrichtung des beA in der Zusammenschau der Regelungen nur zugunsten derjenigen Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer vorgesehen, die natürliche Personen sind; dies entspreche auch der Entstehungsgeschichte.[19] Rechtlich sei die persönliche Qualifikation der natürlichen BerufsträgerInnen für die Ausübung der Tätigkeit entscheidend. Dann aber bewirke die Nichtberücksichtigung der Rechtsanwaltsaktiengesellschaften und etwa hieraus resultierende Unzuträglichkeiten und Mehraufwände, weil elektronische Zustellungen mit der Konsequenz verlängerter Laufzeiten und zusätzlicher Sicherheitsrisiken über ‚Umwege‘ an ihren Vorstand oder andere empfangsbefugte natürliche Person erfolgen müssten, keine nicht von vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigten Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit. Die vorgebrachten Einschränkungen könnten durch binnenorganisatorische Vorkehrungen ausgeglichen werden und bewirkten keine unverhältnismäßige Behinderung der Berufsausübung. Art. 3 Abs. 1 GG sei schon mangels im Wesentlichen vergleichbarer Sachverhalte wegen der Unterschiede zwischen Rechtsanwaltsaktiengesellschaften und Rechtsanwälten als natürlicher Personen nicht verletzt.Abs. 13
Der BGH geht nicht auf die Überlegungen nicht nur aus der Anwaltschaft, sondern auch der Gerichte ein, de lege ferenda ein „Kanzleipostfach“ zuzulassen. Die vom BMJV am 27.8.2019 vorgelegten „Eckpunkte für eine Neufassung des Berufsrechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften“[20] sehen u.a. vor, dass diese selbst postulationsfähig wird, in das entsprechende Verzeichnis der BRAK einzutragen ist und für sie die (optionale) Möglichkeit geschaffen werden soll, im Rahmen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) ein Kanzleipostfach zu erhalten.Abs. 14

5. Wirksame Zustellung ohne Empfangsbekenntnis bei Übermittlung in Zustellungsabsicht und Eingangsbestätigung[21]

§ 31a Abs. 6 BRAO verpflichtet dazu, nicht nur die für die Nutzung des beA erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten, sondern auch dazu, Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über beA auch zur Kenntnis zu nehmen. Dies ersetzt als solches noch nicht das bei Zustellungen erforderliche Empfangsbekenntnis. Eine Zustellung kann aber auch ohne Rücksendung des vollständig ausgefüllten Empfangsbekenntnisses wirksam sein, wenn der Empfänger das zuzustellende Schriftstück in Kenntnis der Zustellungsabsicht tatsächlich entgegengenommen hat. Werde das Empfangsbekenntnis nicht zurückgesandt, sei derjenige Tag als Zustellungstag anzusehen, an dem das Schriftstück nach dem normalen Verlauf der Dinge erstmals in die Hand des Empfängers gelangt sein könne, was regelmäßig am dritten Tag nach Absendung des Dokumentes der Fall sei.[22]Abs. 15
Dieser Rückgriff auf die Zugangsvermutung des Verwaltungsverfahrens und Verwaltungszustellungsrechts auch im gerichtlichen Verfahren erscheint nicht unbedenklich; im Gesetzgebungsverfahren ist bewusst von entsprechenden Regelungen, die an die automatisiert erstellten Eingangsbestätigungen anknüpften, abgesehen worden. Bei zustellungsbedürftigen gerichtlichen Dokumenten reicht regelmäßig auch die Übermittlung in Zustellungsabsicht nicht aus, wenn nicht zugleich auch ein entsprechender Entgegennahmewille in Zustellungsabsicht nachgewiesen werden kann. Die automatisiert erstellte Eingangsbestätigung in diesem Postfach belegt nicht die tatsächliche Kenntnisnahme.Abs. 16

II. Signatur

1. Containersignatur

§ 4 Abs. 2 ERVV[23] schließt für elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten Signatur der verantwortenden Person zu versehen sind, aus, dass mehrere elektronische Dokumente mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur (sog. Containersignatur) übermittelt werden. Nach der Entstehungsgeschichte[24] sollte damit die zuvor in der Rechtsprechung anerkannte Containersignatur ausgeschlossen werden. Hintergrund dieser Regelung ist die interne Weiterverarbeitung bei dem Empfänger, bei dem ein elektronisches signiertes Dokument und Signatur dann nicht durchgängig zu einer bestimmten elektronischen Akte gespeichert werden können, um den ordnungsgemäßen Eingang zu dokumentieren.Abs. 17
Dieser Zweck hatte das OLG Brandenburg[25] bewogen, im Rahmen einer teleologischen Reduktion eine Rückausnahme in Fällen zu machen, in denen sich die Containersignatur zwar auf mehrere Dokumente bezieht, diese aber durchweg nur zu einem einzigen Verfahren eingereicht worden sind. Diese einschränkende Auslegung sei auch durch Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gefordert. Auch das LSG Niedersachsen-Bremen[26] hält eine verfassungskonforme Auslegung des in § 4 Abs. 3 ERVV ausgesprochenen Verbot der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur für geboten. Das ausnahmslose Verbots der Container- oder Umschlagsignatur, die die Integrität und Authentizität einer qualifizierten elektronischen Signatur uneingeschränkt gewährleistet, lasse bei Übermittlung nur auf ein Verfahren bezogener elektronischer Dokumente die erforderliche Sachbegründung und innere Logik vermissen. Dies dürfe daher nicht durch Rechtsverordnung, sondern allenfalls durch den Gesetzgeber angeordnet werden. Denn die Grundsätze über die Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln einschließlich der formellen Voraussetzungen müssen sich durch ein besonderes Maß an Gleichheit, Klarheit und innerer Logik auszeichnen und dürften auch keine überspannten Anforderungen stellen. So sieht es auch das LAG Düsseldorf.[27]Abs. 18
Das vom Verordnungsgeber gewollte „Ende der Containersignatur“ wurde so zunächst nur aufgeschoben, aber nicht aufgehoben. Bereits kurze Zeit später war dem das BSG[28] entgegengetreten und hatte bei einem über das EGVP mit einer Container-Signatur übermittelten, nicht zusätzlich auch auf Dokumentebene signierten Dokument dieses auch nicht als ein für das Gericht „zur Bearbeitung nicht geeignetes“ Dokument gewertet, das als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen gilt, sofern es der Absender unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachgereicht hat (also dann mit Dokument-Signatur). Der Rechtsunsicherheit rund um die weitere Statthaftigkeit der Containersignatur wurde unter Rückgriff auf allgemeine Grundsätze prozessualer Fürsorgepflichten – die besondere Hinweispflicht nach § 65a Abs. 6 Satz 1 SGG greift ja gerade nicht – dadurch Rechnung getragen, dass das Gericht jedenfalls dann (unverzüglich) auf die unzulässige Verwendung einer Container-Signatur hinzuweisen hat, soweit die Rechtsmittelfrist bei üblichem Geschäftsgang noch eingehalten werden kann;[29] dass in der eigenen Sphäre des Beteiligten liegende Verschulden träte wiedereinsetzungsrechtlich bei gerichtlichem Verstoß gegen eine solche Hinweispflicht hinter das staatliche Verschulden zurück.Abs. 19
Auch das BAG[30] hat für Rechtsmittelschriften, die nach dem 1.1.2018 elektronisch über das EGVP nur mit einer Nachrichtencontainersignatur eingegangen sind, die gesetzliche Form als nicht mehr gewahrt gesehen. Wie das BSG sieht das BAG bei einer Containersignatur auch nicht nur einen bloßen „Formatfehler“, der bei unverzüglicher Nachreichung in jedem vorgesehenen Format fristwahrend geheilt werden kann, sondern einen Verstoß gegen die prozessuale Form. Für die Wiedereinsetzung und hier etwa vorgelagerte Hinweispflichten betont das BAG – insoweit in Abgrenzung gegen das BSG –, das aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Formalien eines als elektronisches Dokument eingereichten Schriftsatzes folgt.Abs. 20
Höchstrichterlich sieht auch das BVerwG[31] in dem generellen Verbot einer elektronischen Containersignatur keine verfassungsrechtlich bedenkliche, unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten; wie BSG und BAG hält es eine Heilung eines Übermittlungsmangels nach § 55a Abs. 6 Satz 2 VwGO nicht für möglich, weil sich der Anwendungsbereich dieser Regelung auf die Bearbeitungsmöglichkeiten des Dokuments beschränkt; hier waren die Wiedereinsetzungsprobleme deswegen leicht bewältigbar; denn es handelte sich um ein wehrdisziplinargerichtliches Verfahren, bei dem das Verschulden des Verteidigers an einer Fristversäumung (hier: der Einsatz einer Containersignatur) dem Angeschuldigten nicht zuzurechnen ist.[32] Demgegenüber bekräftigt das BSG[33] seine Position zur Formwidrigkeit der Containersignatur, die auch die „Heilungsmöglichkeit“ durch unverzüglich Nachreichung einer formgerechten Datei ausschließt (§ 65a Abs. 6 SGG), und hält auch eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung des Verbots der Containersignatur nicht für erforderlich; der Bezug der Signatur auf mehrere Dokumente schließt es auch dann, wenn alle Dokumente zu demselben Verfahren eingereicht werden, aus, die Signatur eindeutig zu einem (einzigen) Dokument zuzuordnen, und verfehle so das Regelungsziel von § 4 Abs. 2 ERVV.Abs. 21
Den höchstrichterlichen „Schlussstein“ unter das Ende der Containersignatur setzt der BGH,[34] der ebenfalls die im EGVP-Verfahren eingesetzte qualifizierte Container-Signatur seit dem 1.1.2018 als nicht mehr den Anforderungen des § 130a ZPO entsprechend wertet. Der Ausschluss der Container-Signatur schaffe die unabhängige rechtliche Grundlage, um für die gesamte Verfahrensdauer und alle Akteure nachprüfbar sicherzustellen, dass das Dokument mit einem nach Eingang bei Gericht unveränderbaren Inhalt einer bestimmten verantwortenden Person zuzuordnen ist. Dies lässt sich durch eine Container-Signatur nicht gewährleisten, weil nur das Dokument, nicht jedoch der Container mit Sicherheit zur elektronischen Akte gelangt und die lediglich an dem Container angebrachte Signatur mithin verloren gehen kann. Für die Auslegung des abstrakt-generellen Verbots der Containersignatur sei die normtextlich nicht fixierte Motivlage des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers nicht tragend heranzuziehen. Der BGH versagt auch Wiedereinsetzung, weil nach dem Stand von Rechtsprechung und Schrifttum über den Ausschluss der Container-Signatur kein (ernstlicher) Zweifel bestehen konnte; auch der Beschluss des OLG Brandenburg[35] sei nicht geeignet gewesen, ein Vertrauen des Rechtsanwalts darauf zu begründen, dass sich ihm auch andere Rechtsmittelgerichte anschließen würden.Abs. 22

2. Eingescannte Unterschrift

Vielfältige Facetten hat auch die Nutzung einer eingescannten Unterschrift. Nach gefestigter Rechtsprechung reicht sie – auch bei Ausdruck eines entsprechenden elektronischen Dokuments – grundsätzlich zur Wahrung der Schriftform oder als Ersatz einer qualifizierten elektronischen Signatur nicht aus.[36] Dies gilt auch für Sendungen an Behörden.[37]Abs. 23
Der BGH[38] hält indes an seiner Rechtsprechung fest, dass eine im Original unterzeichnete Beschwerdebegründungsschrift, die eingescannt und im Anhang einer elektronischen Nachricht als PDF-Datei übermittelt wird, nicht völlig unbeachtlich ist; dieser Schriftsatz sei indes erst dann in schriftlicher Form bei Gericht eingereicht, sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der den vollständigen Schriftsatz enthaltenden PDF-Datei vorliegt. Die zur Übersendung einer Telekopie ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine einzuhaltende Frist bereits durch den vollständigen Empfang der gesendeten Signale vom Telefax des Gerichts gewahrt sei, könne nicht auf die Übermittlung einer E-Mail mit einem eingescannten Schriftsatz übertragen werden, die die Voraussetzungen für ein elektronisches Dokument nach § 130a ZPO nicht erfülle.Abs. 24
Das Sächsische Landesarbeitsgericht[39] lässt es ohne Bezug auf die BGH-Rechtsprechung für das PKH-Verfahren ausreichen, dass der vollständig ausgefüllte und vom Antragsteller unterschriebene PKH-Erklärungsvordruck auch in Form eines elektronischen Dokuments mit eingescannter Unterschrift vorgelegt wird. Entscheidend sei, dass feststeht, dass die Erklärung von der Partei stamme; der Vordruckzwang (§ 117 Abs. 2 ZPO) verlange nicht, dass die Erklärung, um wirksam zu sein, eigenhändig unterschrieben sein muss und im Original vorgelegt wird.Abs. 25
Nicht einer qualifizierten elektronischen Signatur bedarf es im Falle der Übermittlung von elektronischen Dokumenten zwischen dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) und dem elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts, also bei Nutzung eines (zugelassenen) sicheren Übertragungswegs;[40] dann genügt es, wenn das Dokument lediglich den Namen des Urhebers oder dessen eingescannte Unterschrift am Textende wiedergibt. Die von § 55a Abs. 4 Nr. 3 VwGO in Bezug genommene, auf § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO beruhende Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) lässt in ihrem § 8 ausdrücklich zu, dass die Postfachinhaber, nämlich Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 6 Abs. 1 ERVV), natürlichen Personen Zugang zu ihrem einheitlichen besonderen elektronischen Behördenpostfach ermöglichen, und regelt die dabei zu beachtenden Anforderungen, die eine qualifizierte Signatur gerade nicht vorsehen.Abs. 26
Das LG München[41] überträgt diese Rechtsprechung auch auf materiell-rechtliche Willenserklärungen (hier: Kündigungserklärung durch den Versicherungsnehmer eines privaten Krankenversicherungsvertrages, die nach den Vertragsbedingungen der Schriftform bedarf). Zwar genüge gemäß § 127 Abs. 2 BGB bei der durch Rechtsgeschäft bestimmten Schriftform die telekommunikative Übermittlung ohne eigenhändige Unterschrift; dies setze aber voraus, dass ein anderer Wille der Parteien nicht anzunehmen sei, was bei der Kündigung von Seiten des Versicherungsnehmers nicht der Fall sei, weil der Versicherer ein deutliches Interesse daran habe, die Erklärung durch eine eigenhändige Unterschrift auch wirklich dem Versicherungsnehmer zuordnen zu können. Auf diesen Formmangel könne sich der Versicherungsnehmer auch ohne Verstoß gegen Treu und Glauben berufen, soweit die Kündigungserklärung nicht von ihm selbst, sondern von einem Versicherungsmakler ohne Kündigungsvollmacht stamme.Abs. 27
Für das sozialrechtliche Widerspruchsverfahren geht das SG Reutlingen[42] davon aus, dass die einem Rechtsanwalt ausgestellte Vollmacht nicht formgebunden sei und auch elektronisch erfolgen könne; mit der Übersendung der (ausgedruckten) elektronischen Vollmacht per Fax erfolge ein schriftlicher Nachweis i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X.Abs. 28

3. Heilungsfiktion

Für die Heilungsfiktion des § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO[43] stellt das OLG Karlsruhe[44] bei einer nicht über einen sicheren Übertragungsweg übermittelten, nicht qualifiziert signierten Berufungsschrift klar, dass es an der Mindestwirksamkeitsvoraussetzung einer qualifiziert elektronischen Signatur nach § 130a Abs. 3 Var. 2 ZPO fehle, so dass die Heilungsfiktion des § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO nicht eingreife, weil das Dokument nicht, wie § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO es verlangt, „für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet“ sei. So sieht es das VG Neustadt (Weinstraße),[45] nach dem § 55a Abs. 6 VwGO elektronische Dokumente, die per einfacher E-Mail oder per De-Mail ohne eine sichere Anmeldung des Absenders an das Gericht gesandt worden sind, nicht erfasst; die Regelung beziehe sich nur auf elektronische Dokumente, die unmittelbar im Gesetz vorgesehene Formvoraussetzungen im Sinne von § 55a Abs. 3 VwGO erfüllen.Abs. 29

4. Signaturerfordernis und Telefax als elektronisches Dokument

Das VG Dresden[46] hält an seiner Rechtsprechung fest,[47] nach der ein dem Gericht auf elektronische Weise zugeleitetes Telefax zur Fristwahrung nicht ausreicht, weil ein solches Telefax technisch wie eine E-Mail elektronisch dem Gericht als Empfänger über das Internet oder ein Web-Interface übertragen werde, sei der Anwendungsbereich des § 55a VwGO i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 SächsEJustizVO eröffnet, so dass es sich um ein elektronisches Dokument handelt (vgl. § 55a Abs. 1, Abs. 3 VwGO) handele, das – soweit vorbereitender Schriftsatz i.S.d. § 173 VwGO i.V.m. § 130 ZPO – mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übertragungsweg bei Gericht eingereicht werden (vgl. § 55a VwGO) müsse. Durchgesetzt hat sich diese „Abschaffung des Telefaxes durch Auslegung“ bislang nicht, die in einem unaufgelösten Spannungsverhältnis – nicht nur – zur Rechtsprechung zum Computerfax steht.[48]Abs. 30
Für die Übermittlung per Computerfax geht das HessLSG[49] davon aus, dass formbedürftige Schriftsätze mittels sog. Computerfax durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf das Faxgerät des Gerichts übermittelt werden können, soweit der Zweck der Schriftform auf diese Weise gewährleistet wird; hierfür soll ausreichend sein, dass nur ein Hinweis angebracht ist, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann. Fehle es an einer eingescannten Unterschrift, sei eine an den Umständen des Einzelfalls ausgerichtete Prüfung, ob das Schreiben von dem Absender herrührt und von diesem mit Wissen und Wollen in den Verkehr gebracht worden ist, geboten. Immerhin wird zugestanden, dass bei Nutzung eines E-Mail-to-Fax-Dienstes die Authentizität und Integrität des übermittelten Dokuments unter Beachtung der Umstände nach einem besonders strengen Maßstab zu prüfen sei, um nicht systemwidrig die speziellen Formanforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs zu umgehen.Abs. 31

5. Signatur Protokoll/Urteil

Der BFH[50] sieht das Erfordernis des § 94 FGO i.V.m. § 163 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die für das Protokoll und in § 105 Abs. 1 Satz 2 FGO für das Urteil handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter bzw. den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorsehen, gemäß § 52a Abs. 7 Satz 1 FGO in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung auch dann als erfüllt, wenn das Protokoll und das Urteil als elektronisches Dokument aufgezeichnet werden und die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Sind dem Protokoll und dem Urteil Transfervermerke angeheftet, aus denen sich ergibt, dass die in den elektronischen Dokumenten ausgewiesenen verantwortenden Personen (Protokollführer, beteiligte Richter) das jeweilige Dokument vor Absendung mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen haben und weisen die Transfervermerke bei allen Signaturen hinsichtlich der Integrität und der Gültigkeit des Zertifikats die Eintragung "gültig" auf, könne grundsätzlich von der Echtheit der Signatur ausgegangen werden. Der BFH entscheidet dies im „Freibeweis“, ohne den Transfervermerk im Detail dogmatisch einzuordnen.Abs. 32
Abs. 33

III. Belehrung über elektronische Rechtsbehelfs-/-mitteleinlegung

Die „unendliche Geschichte“ der Rechtsprechung zur Frage, ob oder in welchem Umfang und in welcher Form in einer Rechtsbehelfs- oder -mittelbelehrung darauf hinzuweisen ist, dass der Rechtsbehelf, die Klage oder das Rechtsmittel auch in elektronischer Form eingelegt werden kann,[51] setzt sich – ohne größere Verschiebung der „Frontlinien“ – auch im Berichtszeitraum fort. Für die Praxis gilt, dass – bei tatsächlich eröffnetem elektronischem Rechtsverkehr – ein (sachlich zutreffender) Hinweis auf diesen die Rechtsbehelfsbelehrung jedenfalls nicht unrichtig macht.[52]Abs. 34

1. Verwaltungsgerichtsbarkeit

§ 58 Abs. 1 VwGO gibt vor, dass die Belehrung über Form und Frist des Rechtsbehelfs „schriftlich oder elektronisch“ erfolgt sein muss, verschweigt sich aber zur Frage, ob auch über eine eröffnete elektronische Form zu belehren ist. Dies wird weiterhin unterschiedlich gesehen. Ein klarer Trend ist nicht auszumachen. Unter ausführlichen Hinweisen auf den – heterogenen – Stand der Rechtsprechung sieht etwa das VG Schleswig[53] eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht als unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO, wenn sie nicht auf den elektronischen Rechtsverkehr hinweist,[54] und verweist u.a. darauf, dass auch die Nichtbelehrung über dieMöglichkeit der Einreichung per Telefax eine Rechtsbehelfs-/-mittelbelehrung nicht unrichtig mache,[55] und bei bloßem Hinweis auf die elektronische Form die Belehrung nicht aus sich heraus verständlich sei, wenn und weil nicht auch über die Wege, auf denen elektronisch eingereicht werde könne, und die zu beachtenden Formvorschriften belehrt werde.Abs. 35
Soweit auch über die Form der Rechtsbehelfseinlegung belehrt wird, sind solche – nicht geforderten[56] – Hinweise unschädlich, wenn sie nicht unrichtig oder irreführend, d.h. geeignet sind, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen.[57] Der Hinweis in einem Widerspruchsbescheid auf die Möglichkeit der Klageerhebung auch „in elektronischer Form“ wird nicht dadurch unrichtig, dass er die E-Mail-Adresse des Verwaltungsgerichts nicht benennt.[58] Die Formulierung einer Rechtsbehelfsbelehrung dahingehend, dass sie auch in Form eines elektronischen Dokuments mit einer Signatur nach § 2 SigG eingereicht werden kann, soll dagegen regelmäßig als verwirrend und damit fehlerhaft anzusehen sein[59] – zumal dann, wenn im Zeitpunkt der Belehrung dieses Gesetz bereits außer Kraft getreten war und die Möglichkeit der Nutzung eines sicheren Übermittlungsweges (§ 55a Abs. 3, 4 VwGO) nicht angesprochen wird. Eine Rechtsmittelbelehrung ist auch dann unrichtig, wenn sie zwar über die elektronische Form belehrt, hierfür aber auf eine Landesrechtsverordnung verweist, welche für die Form und die zu verwendenden Formate einer elektronischen Klageerhebung zwischenzeitlich durch die (Bundes-)Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) abgelöst war, die teilweise andere Anforderungen stellt.[60] Das OVG NRW hatte hier eine unrichtig gewordene Rechtsmittelbelehrung von Amts wegen wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt.[61]Abs. 36
Hat der Landesgesetzgeber für eine Behörde, die nicht dem § 2 EGovG (Bund) unterfällt, keine § 2 EGovG (Bund) vergleichbare Bestimmung erlassen, verbleibt es bei der Regelung des § 3a VwVfG und der Möglichkeit, Art und Umfang der elektronischen Zugänglichkeit behördlich zu gestalten und bzgl. der in § 3a Abs. 2 VwVfG genannten Varianten zur Schriftformersetzung eine Auswahl zu treffen. Wird dann der Zugang für die Einlegung eines elektronischen Widerspruchs gemäß § 3a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 VwVfG auf die Variante „Versandart nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz“ beschränkt, ist auch (nur) auf diese Form hinzuweisen.[62]Abs. 37

2. Sozialgerichtsbarkeit

Für die Sozialgerichtsbarkeit mehren sich die Stimmen, dass die einmonatige Frist für die Einlegung des Widerspruchs nur dann in Lauf gesetzt wird, wenn auch über die Möglichkeit belehrt worden ist, diesen in elektronischer Form einzulegen.[63] Gegenüber der entgegenstehenden Rechtsprechung des BSG aus dem Jahre 2013[64] habe sich die Rechtslage insoweit geändert, als seit dem 1.1.2018 § 84 SGG ausdrücklich regelt, dass der Widerspruch binnen eines Monats „schriftlich, in elektronischer Form nach § 36 a Abs. 2“ SGB I oder zur Niederschrift einzureichen ist.[65]Abs. 38
Die Pflicht zur Belehrung über die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf auch elektronisch einzulegen, setzt voraus, dass diese Möglichkeit auch tatsächlich eröffnet ist. Nach dem SG Berlin[66] lässt die Eröffnung elektronischer Kommunikation im regulären Austausch mit den Bürgern noch keinen Schluss auf die Bereitschaft der Behörde zum Empfang gesicherter, elektronischer Widersprüche zu (keine konkludente Widmung), die auch weder aus den Verpflichtungen nach § 2 EGovG oder der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung des § 84 SGG/§ 36 a SGB I und auch nicht daraus folge, dass die technische Möglichkeit zum Empfang verschlüsselter bzw. signierter E-Mail-Widersprüche bestehe.Abs. 39
Abs. 40

IV. Elektronische Aktenführung (Gerichts- und Verwaltungsakte)

1. Einführung der elektronischen Personalakte

§ 106 Abs. 1 Satz 3 BBG ermächtigt den Dienstherrn im Falle erfolgter Umstellung auf eine vollständig automatisierte Führung der Personalakte (rein elektronische Personalakte), die Papierpersonalakte des Beamten zu vernichten, um eine – unzulässige – doppelte Aktenführung zu verhindern. Das OVG NRW[67] betont, dass die nähere Ausgestaltung der Personalakten im Organisationsermessen des Dienstherrn steht, das grundsätzlich nur durch die einschlägigen Vorgaben des Personalaktenrechts (§§ 106 ff. BBG), neben den allgemeinen Grundsätzen zur Aktenvollständigkeit, -einheit und -wahrheit insb. zum Zugang, zur Beihilfeakte, zu Einsichtsrechten, zu den Grenzen der Vorlage von und Auskünften an Dritte, der Entfernung von Unterlagen und der Aufbewahrungsfrist, begrenzt wird. Aus den Grundsätzen der Vollständigkeit der Personalakte sowie dem Grundsatz ihrer Richtigkeit folgt dabei, dass bei einer Umwandlung einer Papierpersonalakte in eine rein elektronische Personalakte alle in der Papierpersonalakte enthaltenen Unterlagen vollständig und in lesbarer Form übernommen werden müssen.[68] Allein die Befürchtung, dass es im Zuge der Digitalisierung zu Daten- bzw. Informationsverlusten kommen kann, reicht jedenfalls dann nicht zu einer Fortführung der papiergebundenen Personalakte aus, wenn der Scanprozess in einer sicheren Umgebung erfolgt und unter Zugrundelegung eines durch den Datenschutzbeauftragten des Bundes und Landes geprüften Verfahrens durch einen professionellen Dienstleister (hier: Deutsche Telekom AG) durchgeführt wird/worden ist.Abs. 41
Abs. 42

2. Akteneinsichtsrecht

2.1 Keine Einsicht in eine elektronische ZweitakteAbs. 43
Im Rahmen eines Beschlusses über einen Befangenheitsantrag stellt das Bundesverwaltungsgericht[69] klar, dass die Ablehnung der Einsichtnahme in die beim Bundesverwaltungsgericht parallel zur Prozessakte elektronisch gespeicherten Dateien keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Inhalt und Form der Einsichtnahme bestimmen sich gemäß § 100 Abs. 2, 3 VwGO danach, ob die Prozessakten elektronisch oder in Papierform geführt werden. Eine (führende) elektronische Gerichtsakte wurde beim Bundesverwaltungsgericht bislang nicht eingeführt, weshalb Prozessakte – und damit alleinige Grundlage der richterlichen Entscheidung – derzeit weiterhin allein die Papierakte ist, in die der Kläger hat Einsicht nehmen können. Dies gilt auch für Vorinstanzakten.Abs. 44
2.2 Elektronische Zurverfügungstellung einer Strafakte?Abs. 45
In einem Verfahren mit Terrorismushintergrund hatte ein erstinstanzlich zu langjähriger Freiheitsstrafstrafe verurteilter, durch Pflichtverteidiger vertretener Angeklagter im Revisionsverfahren beantragt, ihm persönlich „die komplette Akte“ auf einem Laptop zur Verfügung zu stellen. Der BGH[70] bestätig die ablehnende Entscheidung des OLG-Strafsenats. Soweit es um die Modalitäten der Akteneinsicht gehe – nämlich deren Bereitstellung gerade auch in digitaler Form – sei die Beschwerde bereits nach § 304 StPO nicht statthaft.[71] Hinsichtlich eines eigenen Akteneinsichtsrechts des Angeklagten neben seiner Verteidigung wird die Vorinstanzentscheidung bestätigt.Abs. 46
2.3 Vollständigkeit der AktenvorlageAbs. 47
Die Akteneinsicht im (finanz)gerichtlichen Verfahren umfasst auch die dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgänge. Die den Streitfall betreffenden – und daher auch dem Gericht vorzulegenden – Akten i.S.d. § 71 Abs. 2 FGO umfassen auch elektronische Akten, die für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein können. Lässt das FG nach einer nicht vollständigen Aktenvorlage indes erkennen, dass ihm an den vom FA nicht vorgelegten Unterlagen nicht oder nicht mehr gelegen ist, besteht für ein Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO[72] keine Veranlassung mehr.[73]Abs. 48
2.4 Fehlschlagen einer elektronischen AkteneinsichtAbs. 49
In gerichtlichen Asylverfahren wird die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge elektronisch geführte Verwaltungsakte dem Gericht regelmäßig nur elektronisch (derzeit noch als PDF-Gesamtdatei) zur Verfügung gestellt. Akteneinsicht in diese Verwaltungsvorgänge wird dann auch bei papiergebundener Gerichtsaktenführung meist „elektronisch“ durch Übermittlung der PDF-Datei gewährt. Soll mit einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden, dass eine verfügte elektronische Übersendung der Behördenakte an das beA des Klägervertreters nicht erfolgreich war, muss für eine erfolgreiche Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs dargelegt werden, was er nach der (zwischenzeitlich erfolgten) Akteneinsicht noch vorgetragen hätte und inwiefern er daran gerade durch die fehlende Akteneinsicht gehindert war.Abs. 50
2.5 AktenversendungspauschaleAbs. 51
Das AG Hamburg-Barmbek[74] bestätigt, dass die Erhebung der Aktenversendungspauschale von 12,- € bei elektronischer Aktenführung (§§ 110a-110e OWiG a.F.; nunmehr § 110c Satz 1 OWiG i.V.m. den Regelungen der StPO) rechtmäßig ist, wenn insbesondere der von der Behörde übermittelte Aktenausdruck vollständig ist. § 32f Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO sehe vor, dass ein Aktenausdruck übermittelt werden könne; § 32f StPO enthalte aber keine Bestimmung, dass dieser Ausdruck Vermerke i.S.d. § 110d Abs. 1 Sätze 2 und 3 OWiG a.F. enthalten muss. § 32e StPO regelt ausweislich seiner Überschrift lediglich die Übertragung von Dokumenten zum Zwecke der Aktenführung, nicht aber den Umfang des zum Zwecke der Akteneinsicht angefertigten Aktenausdrucks, statuiert eine Übertragungspflicht hinsichtlich solcher Dokumente, die nicht in der Form vorliegen, in der die Akte geführt werde und formuliert die bei dem jeweiligen Umwandlungsverfahren von papiernen oder elektronischen Dokumenten einzuhaltenden technischen und organisatorischen Anforderungen sowie die zur Dokumentation des Vorgangs notwendigen Informationen und die Aufbewahrung oder Speicherung von Ausgangsdokumenten nach der Umwandlung und unterwirft die Ausgangsdokumente dem Besichtigungsrecht. Ein Besichtigungsrecht, ob die Übertragungspflichten eingehalten worden seien, gewähre § 32e StPO dagegen nicht. Auch sonst sei die zu § 110d Abs. 1 Satz 2 und 3 OWiG a.F. ergangene Rechtsprechung[75] nicht auf die StPO zu übertragen.Abs. 52

3. Löschungsanspruch aus eAkte

Den Grenzbereich von Sozialdatenschutz und Aktenwahrheit und -vollständigkeit betrifft das Begehren eines SGB II-Leistungsempfängers auf Löschung der in der elektronischen Akte des Beklagten gespeicherten und nach Entfernen des Passfotos nur noch unvollständigen Kopien des Personalausweises nach Art. 17 Abs. 1a VO (EU) 2016/679 (DSGVO) und i.V.m. § 51b SGB II und § 1 Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Das LSG Berlin-Brandenburg[76] spricht einen solchen Anspruch zu, wenn die gespeicherten Kopien des Personalausweises für die Zwecke, für die er gespeichert wurde (hier: Identitätsklärung für Leistungsgewährung), nicht mehr notwendig sind, also nach geklärter Identität. Zur Vermeidung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II an einen Dritten, der sich der echten Ausweispapiere eines anderen bedient, kann die gespeicherte Kopie eines Personalausweises ohne Passbild nicht beitragen. Wenn sich ein Antragsteller mit einem Ausweis Leistungen erschleichen will, lässt sich die Identität des Antragstellers nur durch den Abgleich des Gesichts mit dem vorgezeigten Personalausweisbild feststellen. Ein Dokumentenprüfgerät kann die Echtheit eines gefälschten Personalausweises erkennen; die unvollständige Kopie eines Personalausweises ist dazu nicht geeignet.Abs. 53
Das BSG[77] sieht die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verarbeitung des Lichtbildes durch die Krankenkasse nach § 284 Abs. 1 Nr. 2 SGB V beschränkt auf die Herstellung der konkreten elektronischen Gesundheitskarte; eine weitergehende Speicherung der Lichtbilder auf Vorrat sei grundsätzlich rechtswidrig.Abs. 54

4. Akteneinsicht in Gebührenzahlungsunterlagen

Der Sache nach das Spannungsverhältnis von Datenschutz- und Akteneinsichtsrecht betrifft eine Entscheidung des BPatG[78] zur Akteneinsicht in Gebührenzahlungsunterlagen. Hiernach kann der Patentinhaber Einsicht in die die Zahlung der Einspruchsgebühr betreffenden Aktenteile nur insoweit verlangen, wie dies erforderlich ist, um die Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit der Zahlung der Einspruchsgebühr beurteilen zu können; auf diese Weise werde der Schutzbedürftigkeit personenbezogener (Bank-)Daten nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Schrankenregelung des § 31 Abs. 3b PatG Rechnung getragen.Abs. 55

V. Elektronische Verwaltung und personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung

Mit im einzelnen unterschiedlicher Reichweite unterliegt die Einführung elektronischer Verfahren der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung, wenn die Einführung (und Anwendung) solcher technischen Einrichtungen geeignet und/oder bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu überwachen; dabei reicht nach einigen/teils älteren Regelungen allein die objektive Eignung einer technischen Einrichtung nach der auch vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen objektiv-finalen Betrachtungsweise[79] nicht aus, wenn es an einer entsprechenden Absicht fehlt. Für ein elektronisches Bewerbungs- und Auswahlverfahren (SAP E-Recruiting) zieht das OVG Hamburg[80] hieraus den Schluss, dass es insgesamt (verstanden als Gesamtheit seiner einzelnen Komponenten) ohne die Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens eingeführt werden durfte; als Quasi-Personalfragebogen unterliege lediglich die Komponente „Kandidatenprofil“ der Mitbestimmung, das dann auch nicht ohne die erforderliche Zustimmung (oder deren Ersetzung) eingesetzt werden darf. Bei der Einführung modular aufgebauter, komplexerer Fachanwendungen oder sonstiger Unterstützungsprogramme führt die partielle Mitbestimmungspflichtigkeit nach dieser Entscheidung bei Abtrennbarkeit auch im Einsatz nicht zur Mitbestimmungspflichtigkeit isoliert nicht mitbestimmungspflichtiger Komponenten. Dies mag bei „kritischeren“ Verhandlungen über die Einführung von Fachanwendungen/Unterstützungsprogrammen den Konfliktstoff reduzieren und Einigungschancen erhöhen.Abs. 56
Unter der Einführung einer technischen Einrichtung sind nicht nur die erstmalige Installierung, sondern auch deren Vernetzung mit bereits vorhandenen Anlagen und generell alle Maßnahmen zu verstehen, die zur Vorbereitung der Anwendung von Überwachungseinrichtungen geeignet sind. Werden die durch Fachanwendungen eröffneten Zugriffsmöglichkeiten auf die Kunden- und damit auch auf die Mitarbeiterdaten, die bislang eröffnet waren, in ihrer Zielrichtung und/oder durch neue Auswertungs- bzw. Verknüpfungsmöglichkeiten erweitert oder qualitativ verändert (hier: Einführung eines Fachprogrammes mit Excel-Tabellen, die bislang ungeordnet zur Verfügung stehenden Daten so aufbereiten/reduzieren, dass Vorgesetzte eine Analyse des Integrationsprozesses der Arbeitsuchenden und damit letztlich auch das Mitarbeiterverhalten eröffnet wird), unterfällt dies der Mitbestimmung.[81]Abs. 57
Elektronische Kommunikation hat auch in die Kommunikation zwischen Dienststelle und Personalvertretung Eingang gefunden. Bei zustimmungsbedürftigen Maßnahmen der Dienststelle ist eine Verweigerung der Zustimmung fristgerecht „unter Angabe der Gründe schriftlich“ mitzuteilen (§ 69 Abs. 2 Satz 2 BPersVG). Diesem Schriftlichkeitserfordernis ist genügt, wenn der Vorsitzende des Personalrats dem Leiter der Dienststelle mittels einer mit Grußformel und Namenswiedergabe abschließenden E-Mail die Tatsache der Zustimmungsverweigerung mitteilt und die Gründe für die Zustimmungsverweigerung in einer der E-Mail als Anhang beigefügten Textdatei (Word-Format) übermittelt, die lediglich die textliche Wiedergabe der Gründe beinhaltet.[82]Abs. 58
Die Dienststelle hat dem Personalrat nach § 44 BPersVG für die laufenden Geschäfte in erforderlichem Umfang Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst auch für die Personalratsarbeit erforderliche Bücher (Fachkommentare), auch wenn auf ein anderweitiges Erläuterungswerk der mobile, jederzeitige elektronische Zugriff in der jeweils aktuellsten Fassung möglich ist. Auch im Zeitalter der Digitalisierung können Bücher als Medien zur Wissensspeicherung und Wissensvermittlung zum Geschäftsbedarf des Personalrats gehören; dies wird – so das VG Berlin[83] – auch nicht durch das die EGovG des Bundes oder vergleichbare Regelungen der Länder zur elektronischen Aktenführung ausgeschlossen.Abs. 59

VI. Sonstiges/Einzelfragen

1. Fristlauf bei elektronischer Zustellung

Die Frist für die Begründung eines Antrages auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) soll auch bei einer Zustellung mittels EGVP wirksam erfolgen (können), wenn das Urteil nach § 2 Abs. 1 ERVV als PDF-Datei übermittelt wurde;[84] auch ohne Empfangsbekenntnis kann bei zugestandenem Eingangstermin der auch ordnungsgemäße Zugang des qualifiziert signierten Dokuments, das dann weder unterschrieben noch gesiegelt zu werden braucht, sich dann aus der dem Gericht vorliegenden „Eingangsbestätigung“ ergeben, die bei der Versendung über EGVP automatisch erstellt wird. Weil geringfügige Fehler der Ausfertigung die Vollständigkeit nicht infrage stellen, sei auch der Einwand unerheblich, bei dem mittels EGVP zugestellten Urteil habe es sich nicht um ein PDF-Dokument gehandelt, sondern um eine veränderbare Word-Datei; denn auch bei Übersendung einer Word-Datei habe der Prozessbevollmächtigte den wesentlichen Inhalt des Urteils und insbesondere den Umfang der Beschwer erkennen können.Abs. 60
Ist ein elektronisches Empfangsbekenntnis abgegeben worden, kann dieses aber nicht zutreffend sein (angegebenes Empfangsdatum 24.2.2018 bei Rechtsmitteleinlegung durch BAMF bereits am 20.2.2018), gilt das Empfangsbekenntnis als nicht abgesandt[85] und lässt sich eine formgerechte Zustellung nicht nachweisen. Dann gilt die gerichtliche Entscheidung als an dem Tage zugestellt, an dem sie dem Beteiligten nachweislich zugegangen ist. Hierfür stellt das OVG Schleswig-Holstein[86] maßgeblich auf die im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs erstellte Eingangsbestätigung ab, die den Eingang auf dem Server der Behörde (Ende des Empfangsvorgangs) bescheinigt.[87]Abs. 61

2. Elektronische Bekanntmachung einer Norm/von Planungsunterlagen

Lässt das Landesrecht (hier: Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayEGovG) die Bekanntmachung veröffentlichungswichtiger Mitteilungen und amtlicher Verkündungsblätter auch elektronisch über das Internet zu, wenn eine Veränderung der veröffentlichten Inhalte ausgeschlossen ist und die Einsichtnahme auch unmittelbar bei der die Veröffentlichung veranlassenden Stellen für alle Personen auf Dauer gewährleistet wird, dann beginnt (auch) die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO mit dem Zeitpunkt der elektronischen Bekanntmachung; denn mit dieser elektronischen Bekanntmachung auf der amtlichen Verkündungsplattform wird den potentiell Antragsbefugten ebenso wie bei einer herkömmlichen Bekanntmachung die Möglichkeit verschafft, vom Geltungsanspruch dieser Norm Kenntnis zu nehmen.[88]Abs. 62
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind zur Öffentlichkeitsbeteiligung Unterlagen bekanntzumachen. Weicht die nach § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB in das Internet eingestellte Veröffentlichung von dem Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ab, liegt – so das OVG NRW[89] – ein beachtlicher formeller Mangel des Bebauungsplans vor.Abs. 63

3. Signatur im Vergaberecht

Das OLG Düsseldorf[90] bekräftigt, dass der öffentliche Auftraggeber erhöhte Anforderungen an die Sicherheit der zu übermittelnden Daten stellen und eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur des Bieters verlangen kann. Fehlt die erforderliche Signatur, ist das Angebot als formwidrig auszuschließen; eine fehlende elektronische Signatur unter einem Angebot kann auch nicht gemäß § 56 Abs. 2 VgV als "sonstiger Nachweis" nachgefordert werden.Abs. 64

4. Screenshot als Augenscheinsurrogat

Für die beweisrechtliche Einordnung eines Screenshots sieht das ThürOLG[91] den Ausdruck eines Screenshots nicht als elektronisches Dokument (§ 371 Abs. 1 Satz 2 ZPO) oder in beweisrechtlicher Hinsicht als Urkunde; es handele sich um ein Augenscheinsobjekt (§ 371 Abs. 1 Satz 1 ZPO), allerdings in Form eines Augenscheinsurrogats, dessen Beweiskraft sich allein nach § 286 ZPO bemisst.Abs. 65

Fußnoten:

[*]Prof. Dr. Uwe Berlit ist Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht und Vorstandsmitglied des Deutschen EDV-Gerichtstages e.V. Der Beitrag arbeitet einen in Arbeitsteilung mit Rechtsanwalt Wolfgang Kuntz in dem Arbeitskreis "Aktuelle Rechtsprechung zu eGovernment und eJustice" auf dem 28. Deutschen EDV-Gerichtstag am 20.9.2019 in Saarbrücken gehaltenen Vortrag aus. Der Beitrag von Rechtsanwalt Wolfgang Kuntz u.a. zu den Themenbereichen "elektronische Einreichung" und "elektronischer Fristenkalender" wird demnächst in JurPC erscheinen. Die Beiträge schließen an an die Berichte zum 24. Deutschen EDV-Gerichtstag 2015 (Berlit, JurPC Web-Dok. 176/2015 (Teil I); Kuntz, JurPC Web-Dok. 202/2015 (Teil II)), zum 25. Deutschen EDV-Gerichtstag 2016 (Kuntz, JurPC Web-Dok. 145/2016 (Teil I); Berlit, JurPC Web-Dok. 149/2016 (Teil II)), zum 26. Deutschen EDV-Gerichtstag 2017 (Kuntz, JurPC Web-Dok. 160/2017 (Teil I); Berlit, JurPC Web-Dok. 164/2017 (Teil II)) sowie zum 27. Deutschen EDV-Gerichtstag 2018 (Berlit, JurPC Web-Dok. 146/2018 (Teil I), Kuntz, JurPC Web-Dok. 158/2018 (Teil II)) und erfassen im Kern den Berichtszeitraum August/September 2018 bis August 2019. Das Manuskript wurde Anfang September 2019 abgeschlossen.
[1] BGH (Senat für Anwaltssachen), B. v. 25.6.2018 – AnwZ (Brfg) 23/18; dazu Degen NJW 2018, 2647; s.a. B. v. 28.6.2018 – AnwZ (Brfg) 5/18 – und B. v. 19.10.2018 – AnwZ (Brfg) 5/18 (Anhörungsrüge).
[2] BGH (Senat für Anwaltssachen), B. v. 23.5.2019 – AnwZ (Brfg) 15/19 (Beitragsbescheid und Vorankündigung der Abbuchung der von der Kammerversammlung beschlossenen Sonderumlage zur Finanzierung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs); die Vorinstanz (Anwaltsgerichtshof Hamm, U. v. 2.11.2018 – 1 AGH 9/18) hatte ein als "Beitragsbescheid 2018 und Vorankündigung der Abbuchung" betiteltes Schreiben der Rechtsanwaltskammer, in dem zur Zahlung des Jahresbeitrags und der für die Finanzierung des elektronischen Anwaltspostfachs abzuführenden Sonderumlage aufgefordert wird, schon nicht als – anfechtbaren – Verwaltungsakt gewertet.
[3] S. bereits BGH, U. v. 11.1.2016 – AnwZ (Brfg) 33/15.
[4] OLG Braunschweig, B. v. 8.4.2019 – 11 U 146/18 (dazu auch Müller FA 2019, 170; Radke jM 2019, 272; Lapp jurisPR-ITR 17/2019).
[5] VGH Baden-Württemberg, B. v. 4.3.2019 – A 3 S 2890/18 (dazu Nitschke BRAK-Mitt. 2019, 155).
[6] Schmiederer/Liedy NJW 2018, 1640; ArbG Lübeck, Vfg. v. 10.10.2018 – 6 Ca 2050/18 (dazu Radke jM 2019, 189).
[7] OLG Sachsen-Anhalt, U. v. 14.11.2018 – 12 U 59/18.
[8] Lapp jurisPR-ITR 17/2019 Anm.3
[9] BT-Drs. 18/9416, 71; 18/1330, 75.
[10] OLG Zweibrücken, B. v. 11.3.2019 – 1 Ws 314/18 Vollz; B. v. 11.4.2019 – 1 OWi 2 Ss Rs 131/18; s.a. Radke jM 2019, 272.
[11] BAG, B. v. 7.8.2019 – 5 AZB 16/19; s.a. LAG Hamm, B. v. 2.4.2019 – 16 Sa 28/19 (Absende-, aber keine automatisch generierte Eingangsbestätigung).
[12] BAG, U. v. 25.5.2016 – 5 AZR 614/15; zur Übertragbarkeit s.a. BayLSG, B. v. 3.1.2018 – L 17 U 298/17.
[13] BGH (Senat für Anwaltssachen), B. v. 11.6.2019 – AnwZ (Brfg) 74/18.
[14] VwGO in der Fassung durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten – ERVGerFöG – vom 10.10.2013 (BGBl. I, 3786), in Kraft getreten am 1.1.2018 (Art. 26 Abs. 1 ERVGerFöG),
[15] BFH, B. v. 5.6.2019 – IX B 121/18.
[16] OLG Karlsruhe, B. v. 19.8.2019 – 2 Rb 8 Ss 386/19.
[17] Anwaltsgerichtshof Berlin, U. v. 9.8.2018 – I AGH 10/17.
[18] BGH (Senat für Anwaltssachen), U. v. 6.5.2019 – AnwZ (BrfG) 69/18 (dazu Müller NZA 2019, 825).
[19] BT-Drs. 16/11385, 35.
[20] https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Eckpunkte_Berufsrecht_Berufsaus%C3%BCbungsgesellschaften.html
[21] S.a. unten VI.1.
[22] So VG Leipzig, U. v. 13.5.2019 – 7 K 2184/16.A.
[23] Auf das Bundesverfassungsgericht sind die Regeln der ERVV mangels Bezugsnorm nicht anwendbar; s. BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), B. v. 19.11.2018 – 1 BvR 2391/18.
[24] BR-Drs. 645/17, 15 ff.
[25] OLG Brandenburg, B. v. 6.3.2018 – 13 WF 45/18 (dazu Müller NJW 2018, 1485; Mardorf jM 2018, 228).
[26] LSG NI/HB, U. v. 10.10.2018 – L 2 R 117/18 (dazu Plum NZS 2018, 1000).
[27] LAG Düsseldorf, U. v. 7.8.2018 – 3 Sa 213/13 (dazu Tiedemann jurisPR-ArbR 7/2019 Anm. 4).
[28] BSG, B. v. 9.5.2018 – B 12 KR 26/18 B (dazu Gruber NJ 2018, 392; Tiedemann jurisPR-ITR 17/2018 Anm. 3); s.a. LSG Berlin-Brandenburg, U. v. 27.3.2019 – L 10 AS 2081/18.
[29] S.a. BSG, B. v. 27.6.2019 – B 5 RE 10/18 B.
[30] BAG, B. v. 15.8.2018 – 2 AZN 269/18 (dazu Müller NZA 2018, 1315; Spitz jurisPR-ITR 21/2018 Anm. 6); s.a. HessLAG, U. v. 18.10.2018 – 11 Sa 70/18.
[31] BVerwG, B. v. 7.9.2018 – 2 WDB 3.18 (dazu auch Radke jM 2019, 189; Müller NVwZ 2018, 1882); auch das OVG ST, B. v. 6.11.2018 – 2 M 56/18 – hält die Containersignatur seit dem 1.1.2018 nicht (mehr) für hinreichend.
[32] So BVerwG, B. v. 11.12.2013 – 2 WDB 7.13.
[33] BSG, B. v. 20.3.2019 – B 1 KR 7/18 B (dazu Müller NZS 2019, 600); s.a. B. v. 27.6.2019 – B 5 RE 10/18 B.
[34] BGH, B. v. 15.5.2019 – XII ZB 573/18 (dazu Ulrich/Schmieder NJW 2019, 2233; Dötsch IBR 2019, 470; Müller FA 2019, 198); s.a. bereits OLG Frankfurt/M., B. v. 29.8.2018 – 14 U 52/18 (dazu Radke jM 2019, 189; Spitz jurisPR-ITR 5/2019 Anm. 6).
[35] OLG Brandenburg, B. v. 6.3.2018 – 13 WF 45/18 (dazu Müller NJW 2018, 1485; Mardorf jM 2018, 228).
[36] Aus jüngerer Zeit etwa SG Trier, GB v. 22.5.2019 – S 4 AS 10/19 (Die Erhebung der Klage bei der Behörde per E-Mail mit eingescannter Unterschrift entspricht nicht den Anforderungen des § 65a SGG).
[37] FG Berlin-Brandenburg, GB v. 2.5.2019 – 7 K 7019/19 (zu § 52a FGO).
[38] BGH, B. v. 8.5.2019 – XII ZB 8/19 (im Anschluss an BGH, B. v. 18.3.2015 – XII ZB 424/14).
[39] SächsLSG, B. v. 25.10.2018 – 4 Ta 52/18 (8).
[40] VGH Baden-Württemberg, B. v. 4.3.2019 – A 3 S 2890/18.
[41] LG München II, B. v. 6.9.2019 – 10 O 2591/17 (Kündigung mittels Telefax und eingescannter Unterschrift).
[42] SG Reutlingen, U. v. 6.12.2018 – S 7 AS 2010/18.
[43] Dazu auch Ulrich/Schmieder NJW 2019, 113.
[44] OLG Karlsruhe, B. v. 16.7.2019 – 17 U 423/19.
[45] VG Neustadt, B. v. 25.1.2019 – 5 L 81/19.NW.
[46] VG Dresden, U. v. 2.10.2018 – 2 K 302/18 (krit. Müller NVwZ 2019, 95; s.a. Skrobotz jurisPR-ITR 4/2019 Anm. 5).
[47] S. VG Dresden, Urteil vom 21.11.2017 ‒ 2 K 2108/16.
[48] GmS-OBG, B. v. 5.4.2000 – GmS-OGB 1/98; s.a. BVerwG, B. v. 30.3.2006 – 8 B 8.06 (Computerfax ist kein elektronisches Dokument i.S.d. § 55a VwGO [a.F.]).
[49] HessLSG, B. v. 13.12.2018 – L 6 SF 1/18 DS.
[50] BFH, B. v. 3.4.2019 – III B 80/18.
[51] Dazu zuletzt Berlit, JurPC Web-Dok. 164/2017 Abs. 28 ff.; ders., JurPC Web-Dok. 146/2018 Abs. 1 ff.; s.a. Beckermann NVwZ 2017, 745.
[52] Koch (jurisPR-ITR 15/2019 Anm. 4) empfiehlt einen Rückgriff auf die vom BMI im August 2013 veröffentlichten – allerdings umfangreichen – Muster (RdSchr. d. BMI v. 12.8.2013 – V II 1 – 132 120/6, GMBl. 2013, 1150 [RdSchr. d. BMI v. 12.8.2013 – V II 1 – 132 120/6]).
[53] VG Schleswig, U. v. 22.5.2019 – 4 A 640/17 (dazu Koch jurisPR-ITR 15/2019 Anm. 4); s.a. VG Schwerin, U. v. 19.2.2019 – 4 A 1830/18 SN; OVG Bremen, B. v. 17.8.2018 – 1 B 162/18 (für Rechtsbehelfsbelehrungen, die vor dem 1.1.2018 verwendet worden waren).
[54] Unter Hinweis auf VG Schwerin, U. v. 19.2.2019 – 4 A 1830/18 SN.
[55] Dazu krit. Koch jurisPR-ITR 15/2019 Anm. 4.
[56] BVerwG, U. v. 27.2.1976 – IV C 74.74.
[57] BayVGH, B. v. 26.7.2019 – 15 CS 19.1050; st.Rspr.
[58] OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 12.6.2019 – 8 A 11392/18; s. bereits FG Hamburg, U. v. 27.2.2017 – 6 K 141/16.
[59] VG Hannover, B. v. 14.9.2018 – 7 B 1139/18.
[60] VG Gelsenkirchen, U. v. 9.4.2019 – 6 K 1029/18.
[61] OVG NRW, B. v. 20.12.2018 – 4 A 3763/18.A.
[62] VG Neustadt, U. v. 17.4.2019 – 5 K 1589/18.NW (Rundfunkbeitragsbescheid mit dem am Ende der Rechtsbehelfsbelehrung angefügte Hinweis, dass der Widerspruch in elektronischer Form durch De-Mail in der Sendevariante „mit bestätigter sicherer Anmeldung“ nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz an die E-Mail-Adresse „info@rundfunkbeitrag.de-mail.de“ zu richten sei); s.a. B. v. 1.2.2019 – 5 L 1591/18.NW.
[63] S.a. Geiger info also 2019, 115.
[64] BSG, U. v. 14.3.2013 – B 13 R 19/12 R.
[65] SG Berlin, B. v. 25.10.2018 – S 121 AS 10417/18 ER; s.a. LSG Schleswig-Holstein, B. v. 20.12.2018 – L 6 AS 202/18 B ER (dort auch zur landesrechtlichen Pflicht zur Zugangseröffnung für Jobcenter); SG Darmstadt, B. v. 23.5.2018 – S 19 AS 309/18 ER; Köhler WzS 2017, 99 [102 ff.]; Müller NZS 2018, 208 (214).
[66] SG Berlin, U. v. 10.5.2019 – S 37 AS 13511/18 (Jobcenter Zehlendorf).
[67] OVG NRW, B. v. 17.12.2018 – 1 A 203/17 (dazu Müller NVwZ 2019, 579).
[68] S. bereits OVG NRW, B. v. 5.4.2016 – 1 B 203/16.
[69] BVerwG, B. v. 29.11.2018 – 9 B 26.18.
[70] BGH, B. v. 6.6.2019 – StB 11/19 – JurPC Web.-Dok. 105/2019.
[71] So auch OLG Saarbrücken (B. v. 13.11.2018 – 1 Ws 258/18) zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft zur gerichtlichen Entscheidung, einem Verteidiger Datenträger mit Kopien von Audiodateien betreffend Abhörmaßnahmen mitzugeben.
[72] Feststellung, ob Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Verweigerung der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist.
[73] BFH, B. v. 12.3.2019 – XI B 9/19.
[74] AG Hamburg-Barmbek, B. v. 28.6.2019 – 847 OWi 101/19.
[75] S. etwa Berlit JurPC 146/2018 Abs. 63.
[76] LSG Berlin-Brandenburg, U. v. 30.4.2019 – L 26 AS 2621/17 (dazu Müller NZS 2019, 480).
[77] BSG, U. v. 18.12.2018 – B 1 KR 31/17 R (Halder jurisPR-ITR 12/2019 Anm. 3).
[78] BPatG, B. v. 11.12.2018 – 7 W (pat) 4/17.
[79] BVerwG, B. v. 16.12.1987 – 6 P 32.84.
[80] OVG HH, B. v. 10.12.2018 – 8 Bf 40/17.PVL.
[81] SächsOVG, B. v. 17.1.2019 – 8 A 677/18.PB.
[82] OVG NRW, B. v. 1.2.2019 – 20 A 3100/17.PVB; dazu Ertelt PersR 2019 (Heft 7/8), 53. 7/8/2019.
[83] VG Berlin, B. v. 7.6.2019 – 72 K 12.18 PVB.
[84] OVG Saarland, B. v. 24.6.2019 – 2 A 140/19; s.a. B. v. 28.6.2019 – 2 A 219/19 (Anhörungsrüge).
[85] BVerwG, B. v. 17.5.2006 – 2 B 10.06.
[86] OVG Schleswig-Holstein, B. v. 28.5.2018 – 4 LA 28/18.
[87] Im Anschluss an HessVGH, B. v. 26.9.2017 – 5 A 1193/17.
[88] BayVGH, U. v. 14.9.2018 – 14 N 17.664.
[89] OVG NRW, U. v. 25.6.2019 – 10 D 88/16.NE (dazu Rachut/Schwegler jurisPR-ITR 16/2019 Anm. 5).
[90] OLG Düsseldorf, B. v. 5.9.2018 – Verg 32/18.
[91] ThürOLG, U. v. 28.11.2018 – 2 U 524/17 (dazu Lach jurisPR-ITR 12/2019 Anm. 4).

(online seit: 24.09.2019)
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Berlit, Uwe, Rechtsprechungsübersicht zu e-Justice und e-Government 2018/19 (Teil 1) - JurPC-Web-Dok. 0117/2019