JurPC Web-Dok. 145/2016 - DOI 10.7328/jurpcb20163110154

Wolfgang Kuntz *

Kuntz, Wolfgang

Rechtsprechungsübersicht zu e-Justice und e-Government (Teil 1) - Berichtszeitraum 01.09.2015 bis 31.08.2016 -

JurPC Web-Dok. 145/2016, Abs. 1 - 39


A. Einleitung

Abs. 1
Diese Rechtsprechungsübersicht ist Ergebnis eines Arbeitskreises des Deutschen EDV-Gerichtstages e.V., der von Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht Professor Dr. Uwe-Dietmar Berlit und Rechtsanwalt Wolfgang Kuntz gestaltet wird. Im ersten Teil der Rechtsprechungsübersicht geht es insbesondere um die Frage, ob Klagen, Rechtsbehelfe oder allgemein bestimmende Schriftsätze zulässigerweise per einfacher E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur eingereicht werden können (dazu B.). Zudem geht es um die Frage, ob bei fehlender Erfüllung des Schriftformerfordernisses der Ausdruck einer eingescannten Bilddatei des Schriftsatzes mit eingescannter Unterschrift die eigenhändige Unterschrift ersetzen kann und ggf. unter welchen einschränkenden Voraussetzungen dies angenommen werden kann (dazu C.). Es geht ferner um einzelne Sonderfälle (dazu D.) sowie als Exkurs um die Neuerungen in der Rechtsprechung zur beweisrechtlichen Verwertbarkeit sog. „Onboard"-Kameras, auch „Dashcams" genannt (dazu E.).Abs. 2

B. Einlegung eines Rechtsbehelfs bzw. eines bestimmenden Schriftsatzes mit einfacher E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur

Abs. 3
Die Rechtsprechung ist sich weitgehend einig, dass die Einlegung von Rechtsmitteln und die Einreichung von bestimmenden Schriftsätzen nicht mit einfacher E-Mail möglich sind, sondern jeweils eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist.Abs. 4
So können Rechtsmittel und andere bestimmende Schriftsätze beim BFH zwar elektronisch eingereicht werden, seit dem 1. Januar 2016 aber nicht mehr ohne qualifizierte elektronische Signatur[1].Abs. 5
Das OVG Sachsen-Anhalt[2] entschied, dass eine Widerspruchseinlegung durch E-Mail ohne qualifizierte Signatur, wenn elektronischer Rechtsverkehr durch die Behörde nicht gemäß § 3a VwVfG eröffnet ist, nicht zulässig ist.Abs. 6
Ebenfalls für die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail entschied dies auch das VG Greifswald[3]. Ein durch eine gewöhnliche, d.h. nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur i.S.v. § 3a Abs. 2 S 2 VwVfG M-V versehene E-Mail eingelegter Widerspruch erfülle nicht das Schriftformerfordernis nach § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO. Dieser Fehler werde nicht durch eine Sachentscheidung der Behörde im Widerspruchsverfahren geheilt.Abs. 7
Dies gilt nach LSG Baden-Württemberg[4] auch für die Einlegung einer Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren. Die Einlegung einer Berufung mit einfacher E-Mail genüge regelmäßig nicht den Formerfordernissen.Abs. 8
In einem zivilrechtlichen Verfahren, bei dem es um Fragen der Mängelbeseitigung nach VOB/B ging, entschied in diesem Sinne auch das Thüringer Oberlandesgericht[5]. § 13 Nr. 5 VOB Teil B verlange für eine formgerechte Mängelanzeige die Einhaltung der Schriftform (§ 126 Abs. 3 BGB), die auch durch die in § 126a BGB geregelte elektronische Form ersetzt werden könne (§ 126 Abs. 3 BGB). Die Übermittlung einer E-Mail ohne elektronische Signatur genüge diesem Formerfordernis nicht. Dies bedeutet im Ergebnis, dass die materiell-rechtlichen Wirkungen der Mängelanzeige nach VOB/B nicht eintreten, wenn die qualifizierte elektronische Signatur nicht verwendet wird.Abs. 9
Eine Beschwerdeschrift, die mit E-Mail und PDF-Anhang ohne qualifizierte elektronische Signatur an das Gericht gesandt wird, genügt nach Ansicht des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts[6] nicht dem Schriftformerfordernis.Abs. 10
Auch ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ist mit einfacher E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur nicht formwirksam, das gilt selbst dann, wenn die Verwaltungsbehörde in die Sachprüfung eintritt, denn durch die Sachprüfung der Verwaltungsbehörde wird die gerichtliche Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht präjudiziert, entschied das LG Münster[7].Abs. 11
Dagegen ist sozusagen auf dem Weg von der Behörde zum Empfänger nach Ansicht des FG Köln[8] die Bekanntgabe des Vorsteuervergütungsbescheides mit einfacher E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur rechtmäßig. Dem Schriftlichkeitserfordernis des § 157 Abs. 1 Satz 1 AO und § 119 Abs. 3 Satz 2 AO werde entsprochen, zumal Schriftlichkeit nicht Schriftform im Sinne des § 87a Abs. 4 Satz 2 und 3 AO bedeute.Abs. 12

C. Heilung des Formmangels, d.h. Erfüllung des Schriftformerfordernisses durch den Ausdruck einer eingescannten Bilddatei?

Abs. 13
Der BGH hatte mit Beschluss vom 18.03.2015, XII ZB 424/14, bereits entschieden, dass eine Beschwerdeschrift in schriftlicher Form eingereicht ist, sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Beschwerdeschrift enthaltenden PDF-Datei vorliegt. Ist die Datei durch Einscannen eines von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten handschriftlich unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, ist auch dem Unterschriftserfordernis des § 64 Abs. 2 Satz 4 genügt. Die Entscheidung führte einen Beschluss des BGH vom 15.07.2008, X ZB 8/08, weiter.Abs. 14
Trotz dieser Entscheidung sind die Einzelheiten immer noch umstritten. Dies zeigt auch die Rechtsprechung zu diesem Themenkreis, die eine Reihe von Differenzierungen aufweist.Abs. 15
Das Hessische Landessozialgericht[9] zitiert die o.g. Entscheidung des BGH und führt aus, dass ohne Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur ein per EGVP übersandtes Schreiben nicht das Schriftformerfordernis des § 151 Abs. 1 SGG erfülle. Der Formmangel der Berufungseinlegung per EGVP ohne qualifizierte elektronischen Signatur werde durch den Ausdruck des betreffenden Dokuments nur dann im Sinne der umstrittenen Rechtsprechung des BGH gleichsam geheilt, wenn das Dokument in einem eingescannten und im Original unterschriebenen Schriftsatz bestehe, nicht aber, wenn es sich um eine Textdatei handele.Abs. 16
Noch einen Schritt weiter geht das Landessozialgericht Baden-Württemberg[10]. Die Schriftform der Klage sei durch einfache - ohne qualifizierte elektronische Signatur versehene – E-Mail nicht gewahrt. Auch der Ausdruck einer elektronisch übermittelten Bilddatei wahre nicht das Schriftformerfordernis, wenn diese die Unterschrift lediglich in Form einer Bilddatei mit zuvor eingescannter Unterschrift enthalte. Dies hatte dasselbe Gericht[11] bereits wenige Monate zuvor festgestellt: „Zwar können die Beteiligten gemäß § 65a Abs. 1 SGG dem Gericht auch elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist. Ungeachtet davon, dass dies für das Landessozialgericht Baden-Württemberg nicht erfolgt ist (vgl. www.egvp.de/gerichte/index.php), beinhaltet die E-Mail vom 29.9.2015 auch die vorgeschriebene qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 3 SGG) nicht. Da die E-Mail vom 29.9.2015 schließlich auch nicht dergestalt übersandt wurde, dass als Anhang hierzu eine Bilddatei übermittelt wurde, die die vollständige Berufung einschließlich der eigenhändigen Unterschrift enthält (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4.12.2008 - IX ZB 41/08 - veröffentlicht in juris, dort Rn. 10), hat der Kläger bis zum Ablauf der Berufungsfrist am 21.10.2015 (vgl. § 64 Abs. 2 SGG) keine formgerechte Berufung eingelegt."Abs. 17
Nach Ansicht des VG Neustadt[12] reicht jedenfalls ein Ausdruck der einfachen E-Mail bei Gericht nicht aus, Ob ein innerhalb der Klagefrist erfolgter Ausdruck einer als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Klageschrift enthaltenden Bilddatei die Schriftform nach § 81 Abs 1 S 1 VwGO erfüllen könne, wenn diese Bilddatei die eingescannte Unterschrift des Ausstellers enthalte, bleibe offen.Abs. 18
Hingegen differenziert das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg[13] hinsichtlich Art und Form der Unterschrift. Der Ausdruck einer ohne Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur in das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Berufungsgerichts übermittelten Datei eines Berufungsschriftsatzes, der lediglich eine in das Dokument eingefügte Bilddatei der zuvor isoliert eingescannten Unterschrift der Klägerin wiedergebe, wahre die für die Berufungseinlegung gemäß § 151 Abs 1 SGG erforderliche Schriftform nicht. Das Gericht beruft sich dabei auf die eingangs zitierte Entscheidung des BGH.Abs. 19
Dagegen stellt das VG Dresden[14] fest, dass zwar eine Widerspruchseinlegung per einfacher E-Mail nicht ausreiche. Sofern aber ein eingescanntes Schreiben elektronisch übermittelt werde, das im Original mit der Unterschrift abschließe, reiche dies zur Erfüllung des Schriftformerfordernisses aus, sofern das Schreiben bei Gericht ausgedruckt wird.Abs. 20

D. Sonderfälle

Abs. 21
Das OLG Hamm[15] hat entschieden, dass ein bestimmender Schriftsatz auch durch E-Post-Brief übermittelt werden kann. Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen von der eigenhändigen Unterzeichnung des zum Gericht gelangenden Schriftstücks ausnahmsweise abgesehen werden könne, komme es auf die Funktionsweise des konkret verwendeten Kommunikationsmittels an. So sei es bei der Verwendung eines herkömmlichen Telefaxgerätes ohne weiteres möglich, das zu versendende Schriftstück im Original eigenhändig zu unterzeichnen; bei diesem Übermittlungsweg sei daher die Schriftform nur dann gewahrt, wenn dies auch geschehen ist, nicht hingegen dann, wenn bereits das Originalschriftstück keine eigenhändige, sondern nur eine eingescannte Unterschrift trägt. Anders sei es bei einem Computerfax, bei dem ein Ausdruck des Schriftstücks beim Absender nicht erfolge, sondern die im Computer erstellte Datei unmittelbar aus diesem auf das Faxgerät des Gerichts übermittelt werde. Da das Schriftstück folglich erstmals bei Gericht eine Papierform erhalte, scheide eine eigenhändige Unterschrift aus einem zwingenden technischen Grund aus. Da bei dem E-Post-Brief die eigenhändige Unterzeichnung ebenfalls mangels Existenz eines Papier-Originals unmöglich sei, müsse folglich auch dieser als wirksame Übermittlungsart für einen bestimmenden Schriftsatz anerkannt werden. Die Zuverlässigkeit, mit der die Identität des Absenders sowie sein Wille zur Übermittlung des Dokuments an das Gericht feststellbar sind, sei beim E-Post-Brief auch nicht geringer als bei den oben genannten älteren Kommunikationswegen. Sie werde durch das Registrierungsverfahren, welches eine Identifizierung durch das sog. Post-Ident-Verfahren auf der Grundlage eines Ausweisdokuments erfordere, sichergestellt.Abs. 22
Das Hessische Landessozialgericht[16] hat entschieden, dass ein über EGVP übersandtes Schreiben ohne qualifizierte elektronische Signatur nicht die Schriftform des § 151 Abs. 1 SGG wahrt.Abs. 23
Nach SG Berlin[17] handelt es sich bei der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Telefax nicht um eine elektronische Übermittlung im Sinne von § 37 Abs. 2 S. 2 SGB X, sondern um eine schriftliche Bekanntgabe in sonstiger Weise. Die Bekanntgabefiktion aus § 37 Abs. 2 S. 2 SGB X sei hierauf nicht anwendbar.Abs. 24
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg[18] hat entschieden, dass von einer wirksamen Rechtsmittelschrift nur dann ausgegangen werden kann, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergebe, dass das Schriftstück mit Wissen und Willen des Berechtigten übermittelt worden sei und der Berechtigte damit die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen habe. Bei einem Computerfax könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieses ohne konkretes Wissen und ohne den Willen des Berechtigten in den Verkehr gelangt sei. Weil dieser nicht zweifelsfrei als Aussteller zu erkennen sei, gehe dies zu dessen Lasten. Dies habe zur Folge, dass ein mit Computerfax eingelegte Rechtsmittel nicht wirksam erhoben sei.Abs. 25
Nach Ansicht des Sächsischen Landessozialgerichts[19] ist die Einlegung der Berufung durch elektronische Übermittlung eines im Original unterschriebenen eingescannten Schriftsatzes, der qualifiziert elektronisch signiert ist, auch dann formwirksam, wenn der Inhaber der qualifizierten elektronischen Signatur nicht mit dem Urheber des eingescannten Schriftsatzes übereinstimmt.Abs. 26
Zur Erfüllung des Schriftlichkeitserfordernisses nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG bedarf es nicht der Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB. Vielmehr reicht die Einhaltung der Textform des § 126 b BGB aus. Daher reicht es aus, wenn das die Zustimmungsverweigerung und die für diese maßgeblichen Gründe enthaltende Schreiben eingescannt und in der Form einer PDF-Datei als Anhang zu einer E-Mail dem Leiter der Dienststelle übersandt wird, so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen[20].Abs. 27
Das Bundesarbeitsgericht[21] entschied, dass auch ein Elternzeitverlangen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEF [a.F.]) gegenüber dem Arbeitgeber die Beachtung der Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB) als Wirksamkeitserfordernis erfordere; es handele sich um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung, auf die §§ 126a, 126b BGB allenfalls entsprechend anwendbar seien. Ein per Telefax übermitteltes Elternzeitverlangen sei gemäß § 125 Abs. 1 BGB nichtig; denn bei Übermittlung durch Telefax komme im Ergebnis nur eine Ablichtung der Erklärungsurkunde an, sodass beim Telefax der Zugang dieser Ablichtung nicht dem Schriftformgebot genüge. Die Formvorschriften des bürgerlichen Rechts seien nach Ansicht des BAG von denen des Prozessrechts strikt zu unterscheiden, so dass die prozessual unter bestimmten Voraussetzungen statthafte Übermittlung per Telefax/Telekopie für § 126 BGB unbeachtlich sei.Abs. 28

E. Exkurs: "Dashcam"-Rechtsprechung

Abs. 29
Die bisherige Rechtsprechung zur beweisrechtlichen Verwertbarkeit der sog. Dashcams zeigt ein uneinheitliches Bild. Die Gerichte entscheiden jeweils aufgrund einer Abwägung der beteiligten Interessen im Einzelfall. In die Abwägung fließen in der Regel folgende Parameter ein: auf der Seite des vermeintlichen Unfallverursachers das Datenschutzrecht, namentlich § 6b BDSG. Danach ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) nur zulässig, soweit sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Zweiter Parameter sind die Grundrechte des Betroffenen, zum einen das über Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht, zum anderen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Weiterer Parameter ist das durch §§ 22, 23 KUG geschützte Recht am eigenen Bild.Abs. 30
Dem stehen auf der Seite des Geschädigten das Interesse an einer Aufklärung des Sachverhalts und das Interesse an einem Ersatz des entstandenen Schadens sowie die ansonsten bestehende Beweislosigkeit des Geschädigten gegenüber.Abs. 31
Das LG Traunstein[22] bejahte die Verwertbarkeit der Aufnahmen durch eine Dashcam:Abs. 32
„Nach Auffassung des Gerichts sind die Kameraaufnahmen im vorliegenden Fall auch beweisrechtlich verwertbar. Die Zulässigkeit von sog. „Dashcam"- Aufzeichnungen" wird in der Rechtsprechung und Literatur kritisch und nicht einheitlich gesehen. Soweit ersichtlich geht derzeit die überwiegende Rechtsprechung (vgl z.B.: LG Heilbronn NJW-RR 2015, 1019) von einer Unverwertbarkeit derartiger Aufnahmen aus. Als entscheidende Argumente werden hierbei Verstöße gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs.1 GG sowie gegen § 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG und § 22 Satz 1 KUG angeführt. Hierbei werden vor allem im Rahmen der Einschränkbarkeit des Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung konkurrierende Grundrechte Dritter diskutiert sowie, dass im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen auf Seiten des Verwenders der Kamera das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG zu berücksichtigen sei. Dem Interesse der Zivilrechtspflege solle nicht generell ein überwiegendes Gewicht zukommen; vielmehr müssten weitere Gesichtspunkte hinzutreten, welche das Interesse an der Beweiserhebung trotz Rechtsverletzung als schutzwürdig erscheinen lassen würden. Im strafrechtlichen Bereich sei dies zumeist unter Annahme einer Notwehrsituation oder notwehrähnlichen Lage anzunehmen. Auch die Erforderlichkeit der "Überwachung" spiele eine entscheidende Rolle. In dem Standardfall der Dashcam wird davon ausgegangen, dass durch die heimlichen Aufnahmen eine permanente Aufzeichnung einer Vielzahl von Personen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen wird und es erfolge auch keine "anlassbezogene" Aufzeichnung sowie keine nur örtlich beschränkte, wie bei einer fest installierten Anlage an einem bestimmten Ort. Eine ähnliche Abwägung wird auch im Rahmen des § 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG und § 22 S. 1, 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG vorgenommen."Abs. 33
Das OLG Stuttgart[23] erteilt einem Beweisverwertungsverbot für Dashcams im Bußgeldverfahren eine Absage. Ein solches sei auch nicht gerechtfertigt, wenn man einen Verstoß gegen § 6b BDSG annimmt, denn § 6b BDSG, insbesondere dessen Abs. 3 Satz 2, enthalte kein gesetzlich angeordnetes Beweisverwertungsverbot für das Straf- und Bußgeldverfahren. Ob ein (möglicherweise) unter Verstoß gegen § 6b BDSG erlangtes Beweismittel zu Lasten eines Betroffenen in einem Bußgeldverfahren verwertet werden dürfe, sei im Einzelfall insbesondere nach dem Gewicht des Eingriffs sowie der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Der Tatrichter sei grundsätzlich nicht gehindert, eine Videoaufzeichnung, die keine Einblicke in die engere Privatsphäre gewähre, sondern lediglich Verkehrsvorgänge dokumentiere und eine mittelbare Identifizierung des Betroffenen über das Kennzeichen seines Fahrzeugs zulasse, zu verwerten, wenn dies zur Verfolgung einer besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit erforderlich sei.Abs. 34
Auch das LG Nürnberg-Fürth[24] ist der Ansicht, dass eine Unverwertbarkeit sich nicht aus § 6b BDSG ergibt. Eine Unverwertbarkeit ergebe sich vorliegend insbesondere nicht aus § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG. Zunächst sei diese Regelung nicht auf Aufzeichnungen aus einem Fahrzeug heraus, sondern auf die Überwachung öffentlich zugänglicher Räume mit stationären optisch-elektronischen Einrichtungen zugeschnitten. Dies werde an § 6b Abs. 2 BDSG erkennbar, der vorschreibe, den Umstand der Überwachung durch geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen. Dies sei nur bei stationärer, nicht aber bei mobiler Videoaufzeichnung Vorstellbar (vgl. Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 08.05.2015, 18 Q 8938/14). Zudem ergebe sich aus § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG gerade, dass eine Aufzeichnung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen zulässig sei, soweit schutzwürdige Interessen Dritter nicht überwiegen. Eine Unverwertbarkeit ergebe sich auch nicht aus § 22 KunstUrhG. Aus § 24 KunstUrhG ergebe sich gerade, dass die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung für Zwecke der Rechtspflege zulässig sei, soweit sie durch Behörden erfolge. Jedenfalls folge aus einem möglichen Verstoß gegen § 22 KunstUrhG kein Verwertungsverbot für den Zivilprozess. Die Frage der Verwertbarkeit von Bildaufzeichnungen im Zivilprozess unterliege vielmehr, gerade in Hinblick auf den hiermit verbundenen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, einer umfassenden Güterabwägung, wobei der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege erhebliches, aber nicht allein ausschlaggebendes Gewicht zukomme.Abs. 35
Dagegen ist nach Ansicht des LG Memmingen[25] ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung anzunehmen, wenn der Einsatz der Dashcam nicht nach § 6b BDSG gerechtfertigt ist. Die bloß theoretische Möglichkeit des Notwendigwerdens einer Beweisführung aufgrund der generellen Gefährlichkeit des Straßenverkehrs oder der Möglichkeit von Vandalismus genüge nicht für ein überwiegendes Interesse, zu diesem Zwecke zu beliebigen Zeitpunkten den Zugang zu einem privaten Anwesen zu überwachen. Ein rechtswidriger Überwachungsdruck gehe auch von einer aufnahmebereiten Kamera aus, weshalb deren Bereithalten zum Zwecke eines effektiven Rechtsschutzes zu untersagen sei.Abs. 36
Das LG Frankenthal[26] nimmt eine Abwägung der beteiligten Interessen im Einzelfall vor und bejaht die Dashcam als Beweismittel. Mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs seien die Rechte der Beklagten, die für sich zunächst das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG geltend machen können, abzuwägen. Im Zusammenspiel mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und der freien richterlichen Beweiswürdigung können sich erhebliche Rechtspositionen auf Seiten der Beklagten ergeben. Habe der beklagte Fahrer überzeugend dargelegt, dass er die "Dashcam" aus einem verkehrsanlassbezogenen Kriterium eingeschaltet und nach Verlassen der Anlasssituation schlicht das Ausschalten vergessen habe, stelle sich dies nicht als sanktionswürdiges Fehlverhalten dar.Abs. 37
Auch das LG Landshut[27] geht nach einer Abwägung der beteiligten Interessen von einer Zulässigkeit als Beweismittel aus und betont, dass der Geschädigte ansonsten beweislos gestellt sei. Von einem gravierenden Eingriff in Grundrechte des Schädigers sei nicht auszugehen. Andererseits sei aber der Geschädigte beweislos, während das Interesse des Schädigers nur darin bestehe, dass ein streitiger Verkehrsunfall nicht aufgeklärt werden könne. Dieses Interesse sei nicht schützenswert.Abs. 38
Auch das AG München[28] kommt aufgrund einer Abwägung aller beteiligten Interessen zu der Überzeugung, dass die von dem Kläger mit der Dashcam gefertigten Aufnahmen als Beweismittel verwertet werden können.Abs. 39

Fußnoten:

* Wolfgang Kuntz ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht in Saarbrücken und daneben für die Gemeinsame Kommission "Elektronischer Rechtsverkehr" des EDV-Gerichtstages e.V. tätig. Der Beitrag ist aus einem Vortrag entstanden, der auf dem 25. Deutschen EDV-Gerichtstag am 23.09.2016 in Saarbrücken gehalten wurde.
[1] BFH, Beschluss vom 19.05.2016, I E 2/16.
[2] OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.05.2016, 1 O 42/16.
[3] VG Greifswald, Urteil vom 21.04.2016, 3 A 413/14.
[4] Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2016, L 13 R 4912/15.
[5] Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 26.11.2015, 1 U 209/15.
[6] Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.10.2015, 5 D 55/14.
[7] LG Münster, Beschluss vom 12.10.2015, 2 Qs 76/15, 2 Qs - 89 Js 1834/15 - 76/15.
[8] FG Köln, Urteil vom 16.09.2015, 2 K 2040/12.
[9] Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22.06.2016, L 3 U 71/14.
[10] Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2016, L 7 SO 4619/15 = http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20160102.
[11] Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. April 2016 – L 3 SB 4233/15.
[12] VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 28. Januar 2016 – 4 K 738/15.NW.
[13] Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2015, L 25 AS 1511/15.
[14] VG Dresden, Urteil vom 16.09.2015, 3 K 1566/12.
[15] OLG Hamm, Beschluss vom 04.04.2016, II-14 UF 204/15.
[16] Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31.03.2016, L 6 AS 247/15.
[17] SG Berlin, Urteil vom 28.01.2016, S 26 AS 26429/14.
[18] Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.11.2015, L 29 AL 68/13.
[19] Urteil vom 14.09.2015, L 2 U 39/12.
[20] Beschluss vom 01.09.2015, 20 A 1868/14.PVB.
[21] BAG, U. v. 10.5.2016 - 9 AZR 145/15; ebenso - zur Übermittlung einer Kündigung per Telefax – BAG, U. v. 17.12.2015 - 6 AZR 709/14: „eine per Telefax übermittelte schriftliche Erklärung genügt § 126 Abs. 1 BGB nicht, da die vom Empfangsgerät hergestellte Telekopie lediglich die Ablichtung der original Unterschrift wiedergibt".
[22] Urteil vom 01.07.2016, 3 O 1200/15.
[23] Beschluss vom 04.05.2016, 4 Ss 543/15.
[24] Urteil vom 08.02.2016, 2 O 4549/15.
[25] Urteil vom 14.01.2016, 22 O 1983/13.
[26] Urteil vom 30.12.2015, 4 O 358/15.
[27] Beschluss vom 01.12.2015, 12 S 2603/15.
[28] Urteil vom 30.11. 2015, 335 C 13895/15.
 

 
(online seit: 11.10.2016)
 
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs.
 
Zitiervorschlag: Kuntz, Wolfgang, Rechtsprechungsübersicht zu e-Justice und e-Government (Teil 1) - Berichtszeitraum 01.09.2015 bis 31.08.2016 - - JurPC-Web-Dok. 0145/2016