JurPC Web-Dok. 223/2001 - DOI 10.7328/jurpcb/20011611221

Ralf Winter *

Anmerkungen zum Urteil des AG Dachau vom 10.07.2001 - 3 C 167/01 = JurPC Web-Dok. 190/2001

JurPC Web-Dok. 223/2001, Abs. 1 - 25


Mit Urteil vom 10.07.2001 hat das Amtsgericht Dachau eine auf Schadensersatz gerichtete Klage wegen des Empfangs unerwünschter E-Mail-Werbung abgewiesen. Die in der IT-Branche tätige Klägerin hatte die ebenfalls in dieser Branche tätige Beklagte auf Zahlung eines Pauschalbetrages von 100,00 DM wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie wegen unlauteren Wettbewerbs in Anspruch genommen.(1) Grund hierfür war der unverlangte Erhalt einer insgesamt 2,5 Megabyte großen E-Mail, der eine umfangreiche Datei mit Werbematerial angefügt war. Das Herunterladen, Öffnen und Prüfen dieser E-Mail hat - wovon das Gericht in den Urteilsgründen ausgeht - 30 Minuten gedauert und entsprechend Arbeitszeit, Computerkapazität und Übertragungskosten in Anspruch genommen. Einen Schadensersatzanspruch hat das Gericht dennoch dem Grunde nach verneint. JurPC Web-Dok.
223/2001, Abs. 1
Die Entscheidung kann nicht überzeugen. Abs. 2
Sie scheint angesichts dessen, dass eine einzige E-Mail einen Schaden von immerhin 100,00 DM verursacht haben soll, von dem Bestreben getragen, "die Kirche im Dorf zu lassen". Dieses Bestreben jedoch hätte auf die Ebene der Schadenshöhe verlagert werden müssen; auf der Ebene des Schadensgrundes lässt es das Urteil zumindest widersprüchlich erscheinen. Abs. 3
Dies zeigt sich deutlich in der Auseinandersetzung des Gerichts damit, dass die Klägerin keinen Unterlassungs-, sondern einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht hat, obwohl die Beklagte eine verlangte Unterlassungserklärung vorprozessual nicht abgegeben hatte. Das Gericht weist insoweit darauf hin, dass die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs genügt hätte, um der Klägerin Schutz vor unerwünschten E-Mails zu bieten, "ohne dass dem Beklagten Schadensersatzforderungen aufgebürdet werden". Abs. 4
Dieser Hinweis geht in zweifacher Hinsicht fehl. Abs. 5
Denn der auf § 823 BGB gestützte Schadensersatzanspruch und ein aus dieser Norm in Verbindung mit § 1004 BGB ggf. folgender Unterlassungsanspruch sind selbstständige Ansprüche(2). Während dieser auf die Kompensation erlittener Vermögenseinbußen gerichtet ist, soll jener - mag er auch neben einem Schadensersatzanspruch bestehen - weitere Beeinträchtigungen verhindern. Zwar ist anzunehmen, dass der zum Schadensersatz Verurteilte auch ohne den Druck eines Unterlassungsurteils von seinem prozessgegenständlichen Tun zukünftig Abstand nehmen wird; umgekehrt bleibt aber der siegreiche Unterlassungsgläubiger auf seinem Schaden in aller Regel sitzen, wenn diesbezüglich ein Titel fehlt. Insoweit liegt der Hinweis des Amtsgerichts neben der Sache, denn hätte hier die Klägerin ein Unterlassungsbegehren verfolgt, wären zwar weitere Störungen wahrscheinlich ausgeblieben; ausgeblieben wäre aber wohl auch der Ersatz für den von der Klägerin behaupteten Schaden. Die Ausführungen zu einem möglichen Unterlassungsanspruch geben aber auch deshalb Anlass zu Widerspruch, weil sie durch das übrige Urteil nicht getragen werden. Dass das Gericht, wie es durchblicken lässt, einer Unterlassungsklage stattgegeben hätte, verwundert im Hinblick auf die ersichtlich vorliegende Wiederholungsgefahr nicht. Immerhin hatte die Klägerin vorprozessual vergeblich eine Unterlassungserklärung eingefordert; und der wettbewerbsrechtliche Grundsatz, dass nur die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr entfallen lässt, gilt eben auch für deliktische Unterlassungsansprüche(3). Abs. 6
Dennoch erstaunt, dass offenbar auch nach Auffassung des Amtsgerichts Dachau die Zusendung einer unverlangten E-Mail eine derart große Beeinträchtigung ist, dass hierauf erfolgreich ein Unterlassungsanspruch gestützt werden kann. Zwar ist dies die ganz überwiegende Sicht in Literatur(4) und Rechtsprechung(5); dennoch wirft dieser Standpunkt vorliegend die Frage auf, warum eine Handlung einerseits zur Abmahnung berechtigen, andererseits aber ein aus derselben Handlung resultierender Schaden bereits dem Grunde nach nicht ersatzfähig sein soll. Dieser Widerspruch macht die Argumente des Gerichts, die letztlich zur Klageabweisung geführt haben, wenig überzeugend. Abs. 7
Es mag insoweit vertretbar erscheinen, eine Eigentumsverletzung durch den Empfang einer unverlangten E-Mail zu verneinen(6). Dies kann aber nicht für die Annahme gelten, mangels Sittenwidrigkeit liege ebenfalls ein Verstoß gegen § 1 UWG - als Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB - nicht vor. Abs. 8
Zu Recht sieht die überwiegende Judikatur(7) die Sittenwidrigkeit von unverlangter E-Mail-Werbung darin, dass dem Empfänger das Herunterladen der Nachricht auf seine Kosten und unter Einsatz seines technischen Geräts aufgezwungen wird, während der Werbende bequem und kostengünstig an potentielle Kunden herantreten kann. Damit droht einerseits die Gefahr einer lawinenartigen Ausbreitung dieser Werbeform; andererseits hat der per E-Mail Werbenden einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung gegenüber seinen "gesetzestreuen" Mitbewerbern, die andere Werbeformen nutzen(8). Abs. 9
Diesen Wertungen lässt sich kaum entgegenhalten, E-Mail-Werbung sei üblich und Werbung überhaupt notwendig, "um den Wirtschaftskreislauf in Schwung zu halten". Diese Feststellungen sind ebenso richtig wie fruchtlos. Denn einerseits kann auch Übliches sittenwidrig sein - man denke nur an "Telefonsex"-Verträge(9) -; andererseits ist durch das Verbot von E-Mail-Werbung ein Stillstand des Wirtschaftskreislaufes schon deshalb nicht zu befürchten, weil diese Werbeform relativ neu ist, der Wirtschaftskreislauf aber über Jahrzehnte nicht auf sie angewiesen war. Abs. 10
Schlicht banal ist schließlich die Feststellung des Amtsgerichts, Mitarbeiter eines Unternehmens seien, wenn sie E-Mails abfragen, auf den Empfang von Nachrichten eingestellt. Der hierauf basierende Schluss, eben deshalb würden sie durch den Empfang unerwünschter E-Mail-Werbung nicht aus ihrer Arbeit gerissen, geht fehl. Denn selbstverständlich sind die Mitarbeiter nicht auf unerwünschte Nachrichten, sondern beispielsweise auf den Erhalt von Kundenanfragen oder Ähnliches eingestellt. Das Bearbeiten unerwünschter Nachrichten gehört demgegenüber nicht zur regulären Tätigkeit in einem Unternehmen und stellt bereits deshalb notwendig eine Störung des Betriebsablaufes dar. Diese mag zwar - darin ist der Entscheidung zuzustimmen - im Einzelfall nicht ins Gewicht fallen; angesichts der bereits erwähnten Gefahr einer lawinenartigen Ausbreitung von E-Mail-Werbung ist dies jedoch kein Trost. Abs. 11
Richtigerweise ist daher mit der überwiegenden Rechtsprechung und entgegen dem Amtsgericht Dachau in unverlangter E-Mail-Werbung eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung auch gewerblicher Empfänger(10) zu sehen. Abs. 12
Selbst wenn man trotzdem - was kaum zu begründen sein dürfte - hierin jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr keinen Wettbewerbsverstoß sieht, steht die Frage an, ob denn zumindest ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegt. Letzterer ist als sonstiges Recht von § 823 Abs. 1 BGB geschützt(11), so dass ein Eingriff grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichten kann. Abs. 13
Einen Eingriff hat das Amtsgericht Dachau jedoch mit unvertretbarer Begründung verneint. Abs. 14
Kernstück dieser Begründung ist die Behauptung, die "maximal 30-minütige Blockade" eines gewerblich genutzten Computers sei nicht mehr als eine "bloße Belästigung", da sie bei einem Unternehmen der IT-Branche nicht ins Gewicht falle. Dies überzeugt nicht. Abs. 15
Richtig ist zwar, dass üblicherweise die Ausstattung eines im IT-Bereich tätigen Unternehmens auch Aufgaben wie das Abrufen einer umfangreichen E-Mail problemlos bewältigen kann. Dies jedoch ist insofern unbeachtlich, als durch die Zusendung unverlangter E-Mail-Werbung die Erledigung gerade nicht üblicher Aufgaben - vom Herunterladen der E-Mail angefangen - erzwungen wird. Unternehmenseigene Ressourcen werden insoweit ohne Einverständnis in Anspruch genommen und stehen naturgemäß zur Erledigung regulärer Aufgaben zeitweise nicht zur Verfügung. Abs. 16
Dass hierdurch - zumal wenn die Inanspruchnahme der Ressourcen jedenfalls 30 Minuten dauert - der betriebliche Organismus unmittelbar gestört wird, bedarf keiner Begründung und wird auch vom Amtsgericht Dachau gesehen. Weshalb gleichwohl ein betriebsbezogener Eingriff nicht vorliegen soll, bleibt unklar; die Argumente hierfür tragen angesichts der Feststellungen des Gerichts nicht. Denn auch wenn aufgewendete Übertragungskosten und Arbeitszeit in Bezug auf eine einzelne E-Mail tatsächlich gering(12) sein dürften, ist jedenfalls die zielgerichtete(13) 30-minütige Blockade von Betriebsmitteln mehr als eine "bloße Belästigung". Bereits angesichts dessen hätte ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb hier bejaht werden müssen(14); der üblichen und hier fehlenden Betrachtung weiterer Gefahren hätte es nicht bedurft. Beispielhaft seien insoweit lediglich genannt die bereits erwähnte Ausuferungsgefahr sowie die Gefahr, dass durch eine Vielzahl von Werbenachrichten es beim Empfänger zu Speicherproblemen und den damit verbundenen Rücksendungen bzw. Fehlermeldungen kommt(15). Es wäre angezeigt gewesen, diesen Gefahren bereits im Keim und damit auch im Einzelfall entgegenzutreten(16). Abs. 17
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass bei richtiger Betrachtung sich hier die Beklagte dem Grunde nach schadensersatzpflichtig gemacht hat, und zwar jedenfalls(17) deshalb, weil sie durch unverlangte E-Mail-Werbung erheblich in den Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen hat. Dieser Standpunkt führt im Übrigen nicht zu einem Wertungswiderspruch. Denn dass ein erheblicher Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb abmahnfähig ist und grundsätzlich zur Unterlassung verpflichtet, bedarf - anders als die insofern widersprüchlichen Ausführungen des Amtsgerichts - keiner näheren Begründung. Abs. 18
Das hier vertretene Ergebnis freilich führt zu der Frage, ob in dem zu entscheidenden Fall die unerwünschte E-Mail tatsächlich einen Schaden von immerhin 100,00 DM verursacht hat. Das Amtsgericht Dachau hat sich mit dieser Frage aus seiner Sicht folgerichtig nicht beschäftigt; dennoch hätten hier seine durchaus richtigen Erwägungen fruchtbar gemacht werden können. Abs. 19
So wäre zu erörtern gewesen, wie sich der geltend gemachte Pauschalbetrag von 100,00 DM überhaupt zusammensetzt. Geht man mit dem Amtsgericht von hoch angesetzten Übertragungskosten von 1,20 DM für 30 Minuten aus, bleibt eine Restforderung, die sich schwerlich damit begründen lässt, dass ein Mitarbeiter der Klägerin die E-Mail öffnen und prüfen musste. Dies nämlich dauert - wie das Amtsgericht zutreffend feststellt - bestenfalls einige Minuten. Auch eine Begründung der Restforderung unter dem Gesichtspunkt eines entgangenen Gewinns und damit als unmittelbare Folge der Blockade von Arbeitsmitteln erscheint abwegig, zumal in diesem Zusammenhang die Frage eines etwaigen Mitverschuldens(18) zu klären gewesen wäre. Abs. 20
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts nämlich war die streitgegenständliche E-Mail erkennbar als Werbung gekennzeichnet. Es hätte mithin einer Klärung bedurft, ob unter dieser Voraussetzung ein Herunterladen der Nachricht vom Server überhaupt erforderlich war, oder ob sie schon vorher hätte gelöscht werden können. Technisch ist dies grundsätzlich möglich; und selbst wenn hier diese Möglichkeit nicht bestand, war doch zumindest eine umfangreiche Prüfung der sogleich als Werbung erkennbaren Nachricht durch die Klägerin nach dem Download entbehrlich. Abs. 21
Angesichts dieser Bedenken und der Tatsache, dass auch die Klägerin sich auf die Geltendmachung einer Pauschale zurückgezogen hat, liegt eine Schadenshöhe von 100,00 DM fern. Der tatsächlich entstandene und mithin ersatzfähige Schaden dürfte weit unter diesem Betrag liegen, zumal es nicht recht überzeugen will, dass in einem IT-Unternehmen der Download einer 2,5 Megabyte großen E-Mail wesentlich länger als etwa fünf Minuten gedauert hat. Abs. 22
Die Klage hätte folglich richtigerweise hinsichtlich der Pauschale von 100,00 DM zumindest weitestgehend der Höhe nach abgewiesen werden müssen. Abs. 23
Auch mit der hier vertretenen Auffassung, wonach ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gegeben ist, wäre es dem Amtsgericht Dachau also dennoch - nämlich bezüglich der Schadenshöhe - möglich gewesen, die Klägerin auf den Boden der Tatsachen zurückzuholen. Das Ergebnis wäre eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überzeugende Entscheidung zur der - soweit ersichtlich - erstmals behandelten Frage gewesen, ob und in welchem Umfang ein durch unverlangte E-Mail-Werbung entstandener Schaden ersatzfähig ist. Abs. 24
Diese Chance wurde leider vertan.
JurPC Web-Dok.
223/2001, Abs. 25

Fußnoten:

(1) Eingeklagt wurden insgesamt 328,70 DM; darin enthalten sind neben der geltend gemachten Pauschale die Anwaltskosten für ein außerprozessuales Abmahnschreiben.
(2) Palandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl. [2001], § 1004 Rn. 3.
(3) BGH, Urt. v. 08.02.1994 - VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281 ff.
(4) Vgl. nur Ziem, Spamming. Zulässigkeit nach § 1 UWG, Fernabsatzrichtlinie und E-Commerce-Richtlinienentwurf, MMR 2000, 129 ff.; ferner Krajewski, Werbung über das Handy. Zur Zulässigkeit kommerzieller SMS-Nachrichten, MMR 2001, 86 ff.
(5) Vgl. zuletzt AG Essen-Borbeck, Urt. v. 16.01.2001 - 6 C 658/00, JurPC Web-Dok. 62/2001; a. A. AG Kiel, Urt. v. 30.09.1999 - 110 C 243/99, JurPC Web-Dok. 31/2000; LG Kiel, Urt. v. 20.06.2000 - 8 S 263/99, JurPC Web-Dok. 166/2000.
(6) So jedenfalls auch LG Berlin, Urt. v. 13.10.1998 - 16 O 320/98, MMR 1999, 43 ff. = JurPC Web-Dok. 187/1998.
(7) Vgl. nur LG Berlin, Urt. v. 14.11.2000 - 15 O 210/00, MDR 2001, 391 ff; LG Ellwangen, Urt. v. 27.08.1999 - 2 KfH O 5/99, MMR 1999, 675 f. = JurPC Web-Dok. 198/1999; LG Traunstein, Beschl. v. 18.12.1997 -2 HKO 3755/97, NJW-CoR 1998, 109 f. = JurPC Web-Dok. 13/1998.
(8) LG Ellwangen, a. a. O. (Fn. 7).
(9) Vgl. jüngst OLG Stuttgart, Urt. v. 09.05.2001 - 9 U 18/01, OLGR Stuttgart 2001, 231 f.
(10) Vgl. LG Berlin, Urt. v. 13.10.1998, a. a. O. (Fn. 6); LG Berlin, Urt. v. 02.04.1998 - 16 O 201/98, CR 1998, 623 = JurPC Web-Dok. 90/1998.
(11) Palandt/Thomas, a. a. O., § 823 Rn. 19 (Fn. 2).
(12) Die vom Gericht angenommenen und als niedrig deklarierten Übertragungskosten von 1,20 DM für 30 Minuten sind in Wahrheit zu hoch angesetzt, da selbst private Nutzer keinen Minutenpreis von 0,04 DM mehr zahlen.
(13) Vgl. hierzu LG Berlin, Urt. v. 13.10.1998, a. a. O. (Fn. 6).
(14) So auch LG Berlin, Urt. v. 13.10.1998, a. a. O. (Fn. 6); AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 21.03.2000 - 4 C 382/99, MMR 2000, 775 f.; zur Telefaxwerbung vgl. OLG München, Urt. v. 08.02.1993 - 29 W 671/93, NJW-RR 1994, 1054 f.
(15) Vgl. bereits Schmittmann, Zur Wettbewerbswidrigkeit von E-Mail-Werbung, MMR 1998, 53 ff.
(16) Vgl. LG Berlin, Urt. v. 13.10.1998, a. a. O. (Fn. 6).
(17) Zum Auffangtatbestand vgl. schon BGHZ 36, 252 ff.; ferner Palandt/Thomas, a. a. O., § 823 Rn. 19 (Fn. 2).
(18) Zum Anwendungsbereich des § 254 BGB vgl. Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 254 Rn. 5.
* Ralf Winter studiert an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität in Bonn Rechtswissenschaften und bereitet sich zur Zeit auf das erste juristische Staatsexamen vor. Neben den juristischen Pflichtfächern gilt sein Hauptinteresse dem Telekommunikations- und Onlinerecht.
[online seit: 19.11.2001]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Winter, Ralf, Anmerkung zu AG Dachau, Urteil vom 10.07.2001, 3 C 167/01 = JurPC Web-Dok. 190/2001 - JurPC-Web-Dok. 0223/2001