JurPC Web-Dok. 90/1998 - DOI 10.7328/jurpcb/199813693

LG Berlin, Beschluß vom 02.04.98 (Az.: 16 O 201/98)

E-mail-Werbung (I)

JurPC Web-Dok. 90/1998, Abs. 1 – 4


§§ 1 UWG, 823 Abs. 1 BGB

Leitsatz (der Redaktion)

Die unverlangte Zusendung von Werbe-e-mails verstößt gegen §§ 1 UWG, 823 Abs. 1 BGB.

Tenor

  1. Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, künftig im Wege der eMailwerbung an den Antragsteller heranzutreten, es sei denn, der Antragsteller hat der jeweiligen Sendung zuvor zugestimmt oder das Einverständnis kann wegen bereits bestehender Geschäftsverbindungen vermutet werden.
  2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, daß er per e-mail eine Werbung der ... der Attraktionen erhalten hat, ohne mit ihr in Geschäftsverbindung zu stehen. Er hat ferner glaubhaft gemacht, daß es sich bei der in dieser Werbung genannten Telefonnummer um die Telefonnummer des Antragsgegners handelt. JurPC Web-Dok.
90/1998, Abs. 1
Die unaufgeforderte Zusendung von e-mails verstößt aber gegen § 1 UWG, § 823 Abs. 1 BGB. In der Rechtsprechung ist es anerkannt, daß die ungebetene Zusendung von Werbung und Prospekten durch Telefax gegen § 1 UWG verstößt, sofern der Empfänger nicht damit einverstanden ist oder sein Einverständnis im Rahmen einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung vermutet werden kann. Aus den gleichen Gründen ist aber auch die Zusendung von e-mails ohne vorheriges Einverständnis oder in den Fällen, in denen nicht bereits eine Geschäftsverbindung besteht, wettbewerbswidrig. Abs. 2
Denn auch wenn der Empfang einer e-mail selber – im Gegensatz zum Empfang eines Telefaxes – noch keine direkten Kosten beim Empfänger verursacht, so kann der Empfänger die e-mail dennoch nur unter Verursachung von eigenen Kosten lesen und überhaupt als Werbung erkennen. Denn die e-mail kann nur gelesen werden, während der Empfänger "online" ist. Auf diese Weise entstehen dem Empfänger einerseits Telefongebühren für die Verbindung des eigenen Computers mit dem externen Computer des Providers. Darüber hinaus stellt der Provider dem Empfänger die Kosten für die Nutzung seines Servers in Rechnung, die anteilmäßig auch auf die Zeit entfällt, in denen Werbe-e-mails gelesen werden. Abs. 3
Zudem läßt es sich im "e-mail-Briefkasten" nicht ohne weiteres identifizieren, welche e-mails Werbung enthalten und welche e-mails sonstige Nachrichten enthalten, so daß der Empfänger beim Leeren seines "e-mail-Briefkasten" die unverlangte Werbung unter Aufwand von Zeit und Mühe erst aussortieren muß, indem er die einzelnen Sendungen aufruft. Aus denselben Gründen verstößt die Werbung auch gegen § 823 BGB.
Der Tenor wurde in Anwendung des § 938 ZPO präzisiert.
JurPC Web-Dok.
90/1998, Abs. 4
Vgl. zum gleichen Thema den Beschluß des LG Traunstein vom 18.12.97, Az.: 2 HK O 3755/97 = JurPC Web-Dok. 13/1998
(Red.)

[online seit: 26.06.98]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Berlin, LG, E-mail-Werbung (I) - JurPC-Web-Dok. 0090/1998