Übersicht
(
Kurz
|
Aufsätze
|
Urteile
)
Impressum
Archiv
Newsletter
RSS-Feed
Media
Ausgabe vom 19. September 2023
129/2023
Wolfgang Kuntz: Rechtsprechungsübersicht zu e-Justice und e-Government 2022/2023 (Teil I)
JurPC veröffentlicht dieTextfassungen der am 15.09.2023 im Rahmen des EDV-Gerichtstages in Saarbrücken gehaltenen Vorträge zum Thema "Aktuelle Rechtsprechung zum elektronischen Rechtsverkehr". Teil I hat Fragen der Einreichung von (elektronischen) Dokumenten zum Gegenstand.
130/2023
Uwe Berlit: Rechtsprechungsübersicht zu e-Justice und e-Government 2022/2023 (Teil II)
JurPC veröffentlicht dieTextfassungen der am 15.09.2023 im Rahmen des EDV-Gerichtstages in Saarbrücken gehaltenen Vorträge zum Thema "Aktuelle Rechtsprechung zum elektronischen Rechtsverkehr". Teil II hat Fragen der Nutzungspflicht, der Kommunikation im strafrechtlichen Bereich, der Verhandlung per Video, der elektronischen Gerichtsaktenführung und des Elektronischen Rechtsverkehrs in der Verwaltung zum Gegenstand.
131/2023
BGH: Rechtzeitiger Eingang eines nicht zu den Gerichtsakten gelangten Fristverlängerungsantrags bei Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (Beschluss vom 30.03.2023, III ZB 13/22)
Zur Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Eingangs eines nicht zu den Gerichtsakten gelangten Fristverlängerungsantrags (hier: Berufungsbegründungsfrist) bei Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs.
132/2023
BAG: Offene Videoüberwachung - Verwertungsverbot (Urteil vom 29.06.2023, 2 AZR 296/22)
In einem Kündigungsschutzprozess besteht nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung und der Zivilprozessordnung grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Das gilt auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts steht. Den Betriebsparteien fehlt die Regelungsmacht, ein über das formelle Verfahrensrecht der Zivilprozessordnung hinausgehendes Verwertungsverbot zu begründen, oder die Möglichkeit des Arbeitgebers wirksam zu beschränken, in einem Individualrechtsstreit Tatsachenvortrag über betriebliche Geschehnisse zu halten.
Ausgabe vom 13. September 2023
125/2023
OLG Hamm: Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung (Urteil vom 15.08.2023, 7 U 19/23)
Der Verantwortliche für die Datenverarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO muss generell - und damit auch im Zivilprozess - nach dem in Art. 5 Abs. 2 DSGVO verankerten Grundsatz der Rechenschaftspflicht nachweisen können, dass er die in Art. 5 Abs. 1 DSGVO festgelegten Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten hat (im Anschluss an EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR 2023, 1131 Rn. 95, 152, 154). Die automatisierte Ausführung eines Datenabrufs über eine Such- oder Kontaktimportfunktion durch einen Dritten in einem sozialen Netzwerk ist eine Datenverarbeitung des Netzwerkbetreibers als Verantwortlichem in Form der Offenlegung durch Übermittlung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO (in Anwendung von EuGH Urt. v. 22.6.2023 - C-579/21, BeckRS 2023, 14515 Rn. 46 ff.; EuGH Urt. v. 4.5.2023 - C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 27). Die Verarbeitung auch der Mobilfunktelefonnummer eines Nutzers im Rahmen einer Such- und Kontaktimportfunktion durch das soziale Netzwerk Facebook kann nicht auf den Rechtfertigungsgrund der Vertragszweckerfüllung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b DSGVO gestützt werden (in Anwendung von EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 98 ff.). Für die Verarbeitung der Mobilfunktelefonnummer eines Nutzers durch das soziale Netzwerk Facebook im Rahmen einer Such- und Kontaktimportfunktion ist eine Einwilligung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. a, Art. 7 DSGVO erforderlich, die - wie hier - bei unzulässiger Voreinstellung ("opt-out") und unzureichender sowie intransparenter Information über die konkrete Funktionsweise der Such- und Kontaktimportfunktion nicht vorliegen kann (in Anwendung von EuGH Urt. v. 4.7.2023 - C-252/21, GRUR-RS 2023, 15772 Rn. 91 f. und EuGH Urt. v. 11.11.2020 - C-61/19, NJW 2021, 841 Rn. 35 f.).
126/2023
OLG Hamm: Maklercourtage und Widerrufsbelehrung (Urteil vom 10.08.2023, 18 U 34/23)
Eine ordnungsgemäße Belehrung gem. Art. 246a § 1 Abs. 2. Satz 1 Nr. 1 EGBGB in der Fassung bis zum 27.05.2022 (a. F.) über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 kann auch bei bestimmten Abweichungen vom Text der Widerrufsbelehrung gem. Anlage 1 (hier u.a. Nichtangabe der Telefaxnummer) gegeben sein. Die spätere Unterzeichnung einer "Courtagevereinbarung" durch die Maklerkunden, mit der eine zwischenzeitlich vereinbarte Herabsetzung der Courtage dokumentiert wird, sowie eine ihnen diesbezüglich erteilte Widerrufsbelehrung führen nicht zum Wiederaufleben eines bereits gem. § 356 Abs. 4 S. 1 BGB (a. F.) erloschenen Widerrufsrechts.
127/2023
LG Bonn: Nichtbeantwortung einer E-Mail als unwiderlegbare Fiktion (Urteil vom 01.08.2023, 33 T 52/23)
Angesichts dessen, dass ohnehin sehr fragwürdig ist, dass eine Nachfrage per E-Mail (die leicht übersehen wird) gemäß § 329 Abs. 2 S. 2 HGB rechtlich weitreichend negative Folgen für die betroffene Gesellschaft haben können soll (nach der Rechtsprechung des OLG Köln, vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11.10.2016, 28 Wx 26/16; OLG Köln, Beschluss vom 30.11.2017, 28 Wx 15/17 (nicht veröffentlicht), wonach ohne nähere bzw. plausible Begründung entgegen LG Bonn, Beschluss vom 26.04.2017, 36 T 537/18, die Nichtbeantwortung einer E-Mail eine unwiderlegbare Fiktion begründe, aufgrund derer ein Ordnungsgeld festgesetzt werden könne, ohne dass dies gegen das verfassungsrechtliche Schuldprinzip verstoße), ist die Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Nachfrage gemäß § 329 Abs. 2 S. 1 HGB dementsprechend kritisch und restriktiv zu prüfen. Im Falle, dass die betroffene Gesellschaft mit dem oft genutzten Datev-Programm, dessen Funktionsweise dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers bekannt ist, den Jahresabschluss eingereicht hat und die aus der eingereichten Bilanz ersichtliche Bilanzsumme nur leicht über dem Schwellwert i. H. v. 350.000,00 Euro des § 267a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB liegt, besteht kein objektiver Anlass für eine Nachfrage i. S. v. § 329 Abs. 2 S. 1 HGB (weil das Unterschreiten der Kennzahlen gemäß § 267 a Abs. 1 Nr. 2 u. 3 HGB im Datev-Programm abgefragt wird), so dass die Nachfrage rechtswidrig ist und Nichtbeantwortung der E-Mail binnen der gesetzten Frist nicht die Fiktion gemäß § 329 Abs. 2 S. 2 HGB zu Lasten der betroffenen Gesellschaft auslösen kann.
128/2023
VG Minden: Verfassungsrechtlicher Schutz für neue Medien (Beschluss vom 16.08.2023, 1 L 729/23)
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG war von Anfang an auf eine umfassende Erfassung jeglicher Medien angelegt. Seine Beschränkung auf Presse, Rundfunk und Film ist allein historisch bedingt. Allen neuen Medien, die sich nicht als Rundfunk oder Film darstellen, ist zumindest auf der Rechtsfolgenseite ein Schutz wie der Presse zu gewähren. Dies gilt nicht nur für die digitale Transformation klassischer Zeitungsangebote im Internet ("Online-Zeitung"), sondern auch für sonstige Informationsangebote im Internet, wie z.B. Blogs oder Videoplattformen. Um vom persönlichen Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GG erfasst zu werden, ist eine gewisse Strukturierung der Informationsweitergabe erforderlich, so dass z.B. bloße Äußerungen in einem Chat-Room nicht unter die Presse-, sondern unter die Meinungsfreiheit fallen. Ob Pressevertreter über einen Presseausweis verfügen, ist für ihre Einbeziehung in den persönlichen Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GG unbeachtlich. Pressevertretern ist die Mitnahme der für ihre Berichterstattung erforderlichen Geräte in ein Gerichtsgebäude zu gestatten.
Ausgabe vom 06. September 2023
121/2023
LSG Baden-Württemberg: Berufungseinlegung durch Rechtsanwalt per Telefax (Urteil vom 19.07.2023, L 3 AS 493/23)
Eine Berufungseinlegung durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin per Fax erfüllt seit dem 01.01.2022 nicht die Voraussetzungen einer Übermittlung als elektronisches Dokument. Wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass und warum eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich war, ist die Berufung unwirksam und als unzulässig zu verwerfen.
122/2023
LG Frankenthal: Unterlassung einer Online-Bewertung (Urteil vom 22.05.2023, 6 O 18/23)
Wer in einem Online-Bewertungsportal negative Tatsachen zulasten eines Unternehmens behauptet, muss im Zweifel beweisen, dass diese Fakten auch zutreffend sind. Gelingt der Beweis nicht, so kann der Betroffene verlangen, dass die Bewertung unterlassen wird. Einen geldwerten Vorteil für den Fall einer Bewertung verspricht auch derjenige, der für die Abgabe der Bewertung einen XXX-Gutschein anbietet.
Suche:
Web-Dok/DOI:
Jahrgang:
S.
Auch für Android:
Impressum
Kontakt
Datenschutz
Facebook
Twitter
Xing
RSS-Feed