JurPC Web-Dok. 69/2009 - DOI 10.7328/jurpcb/200924361

Reto Mantz *

Fällt die strikte Linie des LG Hamburg im Bereich der Störerhaftung? -Anmerkung zu OLG Hamburg, Urt. v. 4.2.2009 - 5 U 167/07 - Haftung des Forenbetreibers

JurPC Web-Dok. 69/2009, Abs. 1 - 13


I n h a l t s ü b e r s i c h t
I.   Einleitung
II.   Störerhaftung des Internet Service Providers
      1.     Keine Störerhaftung ohne Kenntnis
      2.     Relevanz des Geschäftsmodells
      3.     Eröffnung einer Gefahrenquelle als Begründungsansatz?
III.   Betreiber macht sich Inhalte der Nutzer grundsätzlich nicht zu eigen
IV.   Kein Ersatz von Anwaltskosten für die Abmahnung
V.   Fazit und Ausblick

I.   Einleitung

Die Haftung des Betreibers eines Internetforums war in den letzten Jahren wiederholt Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen und Besprechungen in der Literatur.[1]Das OLG Hamburg hat nun mit Urt. v. 4.2.2009 eine Entscheidung des LG Hamburg zur Haftung des Forenbetreibers aufgehoben und ein klares Zeichen in diesem umstrittenen Haftungsbereich gesetzt. JurPC Web-Dok.
69/2009,   Abs. 1
Das LG Hamburg hatte wiederholt sowohl im Bereich der Haftung des Forenbetreibers speziell als auch der Störerhaftung allgemein eine sehr strikte Linie verfolgt.[2]Diese wurde vielfach und wiederholt kritisiert.[3] Dennoch hatte das LG Hamburg immer wieder eine Vorreiterrolle im Hinblick auf die Behandlung gewisser Haftungsfragen für die Instanzrechtsprechung inne. Trotz teilweise schwacher Begründungen übernahmen Gerichte quer durch die Republik die Positionen des LG Hamburg.[4]Abs. 2
Das OLG Hamburg hat nun anhand des Falles der Haftung eines Forumbetreibers für Kochrezepte ein Ausrufezeichen gesetzt,[5] das hoffentlich zum einen die erstinstanzliche Rechtsprechung in Hamburg nachhaltig ändern und zum anderen dazu führen wird, dass das LG Hamburg diese Paraderolle verliert. Abs. 3

II.   Störerhaftung des Internet Service Providers

1.   Keine Störerhaftung ohne Kenntnis

Kernpunkt der Entscheidung sind die Ausführungen zur Störerhaftung. In konsequenter Anwendung der rechtlichen Vorgaben (Art. 15 der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG und § 7 Abs. 2 TMG) ist hier das OLG Hamburg richtigerweise der Auffassung, dass die Störerhaftung überhaupt erst ab Kenntnis des Betreibers von der Rechtsverletzung greifen kann. Damit beurteilt es die Kenntnis von der Rechtsverletzung als zwingendes Tatbestandsmerkmal. Der gegenteiligen Ansicht des LG Hamburg hat das OLG eine klare Absage erteilt und in begrüßenswerter Deutlichkeit festgestellt, dass die bisherige fortdauernde Rechtsprechung des LG in Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung steht. Für eine (prinzipiell zwar mögliche) Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung  habe das LG die BGH-Rechtsprechung nicht ausreichend einbezogen und die unterschiedliche Behandlung nicht ausreichend begründet. Das OLG hat hiermit dem LG für den nächsten Fall eine intensivere Befassung mit den Voraussetzungen der Störerhaftung aufgegeben. An Deutlichkeit gewinnt die Feststellung des Widerspruchs der Linie des LG zur Rechtsprechung des BGH dadurch, dass das OLG schlussendlich die Revision gegen das Urteil mit der Begründung nicht zugelassen hat, dass lediglich feststehende Grundsätze angewendet worden seien. Abs. 4

2.   Relevanz des Geschäftsmodells

Im Gegensatz zum LG Hamburg hat das OLG auch - wie wiederholt der BGH - darauf abgestellt, welches Geschäftsmodell der Betreiber verfolgt und welche Maßnahmen ihm in diesem Rahmen zumutbar sind.[6] Wenn nämlich ein zulässiges Geschäftsmodell verfolgt wird, kann jedenfalls nicht ohne weiteres eine proaktive Überwachungspflicht konstituiert werden, da diese das Geschäftsmodell erheblich beeinträchtigen würde.[7] Abs. 5
Der BGH hatte insbesondere in den zu eBay ergangenen Entscheidungen[8]wiederholt darauf abgestellt, dass der potentielle Störer aufgrund seines Geschäftsmodells von der Rechtsverletzung des unmittelbaren Verletzers profitierte.[9] Das OLG Hamburg wiederum hatte anhand des Falles rapidshare Grundsätze hierfür aufgestellt:[10] Ein Geschäftsmodell, das massenhaften Rechtsverletzungen wissentlich Vorschub leistet, bei dem also der Betreiber bewusst von den durch seine Nutzer begangenen Rechtsverletzungen profitiert, könne nicht unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen. Abs. 6
Eine solche Konstellation sah das OLG im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr sei zwischen den redaktionell betreuten Seiten und dem betriebenen Forum zu differenzieren. Das ist konsequent und bezieht das Geschäftsmodell im konkreten Einzelfall ein, in dem das Forum lediglich dienende Funktion für den redaktionellen Teil hat, der Basis des Geschäftsmodells ist. Abs. 7
Interessant ist die Schlussfolgerung des OLG insbesondere für Betreiber, die ebenfalls getrennte Bereiche anbieten oder sogar ganz ohne irgendeine Form der Finanzierung ein Forum (oder einen anderen Dienst) betreiben. Folgt man nämlich der Auffassung des OLG Hamburg, dann ist logischerweise derjenige Betreiber noch eher haftungsfrei, der in zulässiger Weise vollständig unentgeltlich Dienste anbietet - sofern diese also nicht per se aus dem Schutz der Rechtsordnung ausgeschlossen sind.[11]Abs. 8

3.   Eröffnung einer Gefahrenquelle als Begründungsansatz?

Bemerkenswert ist ferner, dass das OLG Hamburg auch (ablehnend) Stellung zur Frage genommen hat, ob sich aus dem Gesichtspunkt der Eröffnung einer Gefahrenquelle eine Störerhaftung herleiten lässt.[12]Damit hat es hier einem weiteren Begründungsweg für die Störerhaftung nachhaltig die Grundlage entzogen. Abs. 9

III.   Betreiber macht sich Inhalte der Nutzer grundsätzlich nicht zu eigen

Als weiterer wichtiger Punkt ist noch zu erwähnen, dass das OLG eine Vermutung zugunsten des Forenbetreibers dahingehend anstellt, dass er sich Inhalte seiner Nutzer gerade nicht zu eigen macht. Als direkte Folge greift damit die Privilegierung des § 10 TMG zu Gunsten des Betreibers.[13] Die Anstellung einer gegenteiligen Vermutung bezeichnet das OLG richtigerweise als "erfahrungswidrig", denn nur die wenigsten Betreiber von Foren oder ähnlichen Diensten haben ein ernsthaftes Interesse daran, sich die Inhalte ihrer Nutzer unmittelbar zurechnen zu lassen.[14] Das OLG hat diesbezüglich den Charakter eines Internetforums zutreffend erkannt und charakterisiert.[15] Andererseits stellt das OLG hier auf den Einzelfall ab. Die Zurechnung der Inhalte zum Betreiber und damit die Haftung nach § 7 Abs. 1 TMG i.V.m. mit den allgemeinen Haftungsinstituten ist damit nicht vollkommen ausgeschlossen. Denn die konkrete Gestaltung im Einzelfall kann durchaus dazu führen, dass sich der Betreiber Inhalte aneignet, sie weiterverwendet, umgestaltet etc.[16]Das Urteil des OLG Hamburg bietet also auch Anlass für den Betreiber eines Dienstes, den eigenen Umgang mit von Nutzern eingestellen Inhalten im Hinblick auf die Haftungsrisiken kritisch zu überprüfen.[17]Abs. 10

IV.   Kein Ersatz von Anwaltskosten für die Abmahnung

Als konsequente Folge hat das OLG Hamburg festgestellt, dass die Anwaltskosten für die Abmahnung nicht über die Figur der Geschäftsführung ohne Auftrag vom Abgemahnten verlangt werden können. Denn die Rechtsverletzung kann - wenn überhaupt - erst nach der Abmahnung und der damit verbundenen Kenntniserlangung eintreten. Mangels Rechtsverletzung besteht schließlich auch kein (ohnehin zweifelhaftes) Interesse des Abgemahnten an der Abmahnung. Abs. 11

V.   Fazit und Ausblick

Die Rechtsprechung des LG Hamburg ist zu Recht kritisiert worden, da sie ohne eingehende Prüfung des Einzelfalls stets eine Störerhaftung angenommen hat. Das LG Hamburg hatte nämlich immer wieder nur darauf abgestellt, ob eine (praktisch immer vorliegende) willentliche und adäquat-kausale (Mit-)Verursachung der Rechtsverletzung sowie eine (wohl abstrakte) Abhilfemöglichkeit des Betreibers vorlag,[18]und damit u.a. die Rechtsprechung des BGH wiederholt missachtet. Ob seitens des Betreibers Kenntnis von der Rechtsverletzung oder die Verletzung von eigenen Prüfungs- und Überwachungspflichten vorlag, hat das LG Hamburg jeweils ungeprüft gelassen, was das OLG zu Recht kritisiert. Wenigstens teilweise dürfte das vorliegende Urteil dieser rigiden Rechtsprechung die Grundlage entziehen und das LG Hamburg zu einer eingehenderen Befassung mit den rechtlichen Grundlagen im allgemeinen und den Bedingungen des Einzelfalls im speziellen führen. Nicht von ungefähr drängt sich bei der Lektüre des Urteils des OLG Hamburg der Eindruck auf, dass die entsprechende Kammer des LG nun nachsitzen muss. Abs. 12
Allerdings bietet die mittlerweile recht umfangreiche Rechtsprechung des BGH einige weitere Anhaltspunkte, um über Umwege dennoch die Haftung argumentativ begründen zu können, so falsch dies im Einzelfall auch sein mag. Das LG Hamburg könnte daher versucht sein, seine strikte Linie auf anderem Wege weiter zu verfolgen, obwohl das OLG sehr eindeutig konstatiert hat, dass die Haftung des Forenbetreibers (wenigstens in diesem Fall) unter keinem Gesichtspunkt greift. Wenigstens eine eingehendere Befassung mit dem jeweiligen Einzelfall muss das LG aber künftig leisten.
JurPC Web-Dok.
69/2009,   Abs. 13

Fußnoten:

[1] S. nur LG Hamburg MMR 2006, 491 = JurPC Web-Dok. 70/2006; OLG Hamburg MMR 2006, 744 = JurPC Web-Dok. 98/2006 -   heise.de m. Anm. Feldmann; Stadler, K&R 2006, 253; Strömer/Grootz, K&R 2006, 553 jew. mwN.
[2] Vgl. nur Vorinstanz LG Hamburg MMR 2007, 726 m. Anm. Mantz; ferner LG Hamburg MMR 2006, 763 = JurPC Web-Dok. 6/2008;  LG Hamburg MMR 2007, 333; LG Hamburg MMR 2007, 450 = JurPC Web-Dok. 110/2007.
[3]Hoeren, MMR 2007, 334; Mantz, MMR 2007, 728, 729; Strömer/Grootz, K&R 2006, 553, 554; "Nord-Süd-Gefälle" Lischka, Spiegel-Online v. 21.6.2007, http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,490006,00.html;  Mantz, CR 2008, 52, 53.
[4] Vgl. nur zur Haftung des WLAN-Betreibers LG Hamburg MMR 2006, 763 = JurPC Web-Dok. 6/2008; dem folgend LG Düsseldorf MMR 2008, 684 = JurPC Web-Dok. 131/2008; ähnlich LG Mannheim MMR 2007, 537; LG Frankfurt MMR 2007, 675; ablehnend OLG Frankfurt MMR 2008, 603 m. Anm. Mantz/Gietl.
[5] Vgl. aber auch schon OLG Hamburg MMR 2006, 744 = JurPC Web-Dok. 98/2006 - heise.de m. Anm. Feldmann.
[6] Dazu schon BGH GRUR 1977, 114, 116 - VUS; BGH NJW 2004, 2158, 2159 - Schöner Wetten; BGH MMR 2004, 668, 671 - Internetversteigerung I = JurPC Web-Dok. 265/2004.
[7]Ebenso Leupold/Glossner, in: Leupold/Glossner, MAH IT-Recht, 2008, Teil 2 Rn. 167; differenzierend AG München ZUM-RD 2009, 164, 167.
[8] BGH MMR 2004, 668, 671 - Internetversteigerung I = JurPC Web-Dok. 265/2004; BGH MMR 2007, 507 - Internetversteigerung II = JurPC Web-Dok. 108/2007; BGH MMR 2008, 531 - Internetversteigerung III = JurPC Web-Dok. 146/2008; BGH MMR 2007, 634 - Jugendgefährdende Medien bei eBay = JurPC Web-Dok. 192/2007.
[9] S. weiter  OLG München MMR 2006, 739, 740 = JurPC Web-Dok. 124/2006; OLG Düsseldorf MMR 2006, 618, 620 = JurPC Web-Dok. 77/2006; Spindler, in: Spindler/Schmitz/Geis, TDG/TDDSG, 2004, § 8 TDG Rn. 23.
[10] OLG Hamburg MMR 2008, 823 - rapidshare = JurPC Web-Dok. 156/2008.
[11] Näher dazu Mantz, Rechtsfragen offener Netze, 2008, S. 259 f.
[12] So z.B. OLG Düsseldorf ZUM-RD 2008, 170 = JurPC Web-Dok. 26/2008; LG München I NJOZ 2008, 2401, 2409 = JurPC Web-Dok. 2/2008; Knupfer, MMR 2008, 348 mwN.
[13] Diesen Punkt hat das OLG richtigerweise vorangestellt, aufgrund der Schwerpunktsetzung wird er vorliegend am Schluss behandelt.
[14] A.A. LG Hamburg MMR 2007, 450 = JurPC Web-Dok. 110/2007; wohl ebenso Hoeren, in: Hoeren/Sieber, HdBuch Multimedia-Recht, Teil 18.2 Rn. 211.
[15] Unter Bezug auf OLG Hamburg MMR 2006, 744 - heise.de = JurPC Web-Dok. 98/2006.
[16] Dazu OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 230 — chefkoch.de; OLG Hamburg, Urt. v. 10.12.2008 - 5 U 224/06 — Pixum.
[17] Vgl. nur die Diskussion über die Änderung der AGB von Facebook, durch die der Nutzer Facebook Nutzungsrechte an allen Inhalten einräumt, Golem, Meldung v. 17.2.2009, http://www.golem.de/0902/65345.html.
[18] Vgl. dazu schon Mantz, MMR 2007, 728.
* Dr. jur. Dipl.-Inf. Reto Mantz ist Rechtsreferendar in Frankfurt/Main.
[ online seit: 31.03.2009 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Mantz, Reto, Fällt die strikte Linie des LG Hamburg im Bereich der Störerhaftung? -Anmerkung zu OLG Hamburg, Urt. v. 4.2.2009 - 5 U 167/07 - Haftung des Forenbetreibers - JurPC-Web-Dok. 0069/2009