JurPC Web-Dok. 11/2023 - DOI 10.7328/jurpcb202338111

VG Schwerin

Beschluss vom 28.12.2022

4 B 1158/20 SN

Einlegung der Erinnerung nach RVG § 11 Abs. 3 S. 2 mittels Online-Fax

JurPC Web-Dok. 11/2023, Abs. 1 - 60


Orientierungssatz:

Eine Erinnerung mittels fristgerecht eingegangenem Online-Fax des Erinnerungsführers erfüllt trotz fehlender eigenhändiger Unterschrift die Anforderungen an eine schriftliche Einlegung des Rechtsbehelfs nach RVG § 11 Abs 3 S 2 in Verbindung mit VwGO § 165 S 2, § 151 S 1 und 2 VwGO, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen zur Einbringung in den Rechtsverkehr festgestellt werden kann.

Gründe:

A.Abs. 1
Auf den Antrag des Antragstellers vom 22. September 2020 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts bezogen auf die Verfahren 4 B 1158/20 SN, 4 B 1159/20 SN, 4 A 1508/20 SN und 4 A 1754/20 SN die von der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu zahlende Rechtsanwaltsvergütung mit dem ihr am 29. Mai 2021 zugestellten Beschluss vom 9. Mai 2021 auf 1.185,98 Euro nebst Zinsen und zuzüglich verauslagter Zustellungskosten fest. Zur Begründung führte die Urkundsbeamtin unter anderem aus, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14. Januar 2021 und den beigefügten Belegen die von der Antragsgegnerin erhobenen Einwendungen gegen die Festsetzung habe entkräften können. Mit Erteilung eines unbedingten Klageauftrags oder auch Auftrags zur Vertretung in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren falle die Verfahrensgebühr an. Auf die Vertretungsvollmacht vom 24. August 2020 sowie die Mitteilung des Antragstellers, dass das Mandat beendet sei, werde Bezug genommen.Abs. 2
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.Abs. 3
Am 11. Juni 2021 ist bei dem Gericht mittels eines Online-Faxes eine Nachricht eingegangen, die (automatisch) ausgedruckt worden ist. Die so entstandene körperliche Urkunde weist auf dem Vorblatt aus zum einen als Absender die Antragsgegnerin, benannt mit zwei Vornamen und dem Nachnamen, unter Nennung einer Mobilfunk-Rufnummer (die anscheinend verwendet wurde) und der E-Mail-Adresse „M…-r…@web.de“ sowie zum anderen als Adressaten „Verwaltungsgericht SN Prä. ...“. In dem auf der zweiten Seite des Ausdrucks folgenden Text wird zunächst das Aktenzeichen 4 B 1158/20 SN genannt und u.a. ausgeführt, dass die Absenderin dem Kostenfestsetzungsbeschluss wiederholt widerspreche. Unter Bezugnahme auf das (bei der 2021 für Verfahren aus dem entsprechenden Sachgebiet zuständigen Kammer geführten) Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 AR 529/21 SN heißt es weiter, dass der Vergleich nicht erfüllt sei und der Prozess unter Widerspruch stehe. Daher dürften keine Kosten verlangt bzw. diese müssten gestundet werden.Abs. 4
Der Text endet mit der Grußformel „Mit freundlichen Grüßen“. Darunter sind wiederum die beiden Vornamen sowie der Nachname der Antragsgegnerin aufgeführt.Abs. 5
Bereits mit dem im Hinblick auf das Vorblatt entsprechend gestalteten Online-Fax vom 29. Dezember 2020 hat die Antragsgegnerin eine Nachricht übermittelt, die sich – vom Gericht ausgedruckt – als eine Art Kopie einer von ihr handschriftlich verfassten und unterzeichneten Stellungnahme bezogen auf die Verfahren 4 B 1158/20 SN, 4 B 1159/20 SN, 4 A 1754/20 SN und 4 A 1508/20 SN darstellt.Abs. 6
In der Sache verweist sie darauf, mit dem Antragsteller einen eigenen Kostenvertrag geschlossen zu haben. Um Akteneinsicht habe sie nicht gebeten. Eine Beratung, mehr habe der Antragsteller nicht getan. Sein Agieren sei eigenmächtig und überzogen gewesen. Zudem habe sie den Vertrag binnen 14 Tagen kündigen können, was auch geschehen sei.Abs. 7
Der Antragsteller tritt der Erinnerung entgegen.Abs. 8
Die Antragsgegnerin räume die Beauftragung ein, da sie mit ihm „einen eigenen Kostenvertrag“ geschlossen habe. Dies werde belegt durch die Vollmachtsurkunde und die Honorarvereinbarung, beide unterzeichnet von der Antragsgegnerin, die ihn gebeten habe, Akteneinsicht zu beantragen und die Gerichtsakten durchzusehen. Er habe zudem mit der zuständigen Richterin die Angelegenheiten besprochen und anschließend mit der Antragsgegnerin eine weitere Besprechung geführt. Dies werde belegt durch das von ihm erstellte Besprechungsprotokoll vom 24. August 2020, sein Schreiben an die Antragsgegnerin vom 25. August 2020 mit einer begleitenden E-Mail vom selben Tage und seine weiteren E-Mails an die Antragsgegnerin vom 25. August 2020 (im Anschluss an das Telefonat mit der Richterin) sowie vom 26. und 28. August 2020.Abs. 9
Aus der Vollmacht, der Honorarvereinbarung und den vorstehenden Dokumenten ergebe sich keine Beschränkung auf eine bloße Beratung.Abs. 10
Der Antragsteller stellt insbesondere darauf ab, dass die Antragsgegnerin die zweite Besprechung mit ihm nicht ernsthaft bestreiten könne, die für die Außenwahrnehmung ihrer Rechte notwendige Vollmacht sowie nach ausführlicher Belehrung eine Honorarvereinbarung unterzeichnet und ungeachtet der zahlreichen Unterrichtungen durch ihn erst auf den Erhalt einer Rechnung Widerspruch erhoben habe.Abs. 11
Damit seien die gebührenrechtlichen Einwendungen der Antragsgegnerin nicht plausibel.Abs. 12
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.Abs. 13
B.Abs. 14
Die nach § 11 Abs. 3 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in Verbindung mit § 165 Satz 2 und § 151 Satz 1 und 2 VwGO zulässige Erinnerung ist begründet.Abs. 15
Über sie entscheidet gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter, weil es um eine davon erfasste Entscheidung über die Kosten geht, die im vorbereitenden Verfahren getroffen wird. Die zugrundeliegenden Verfahren sind auf einen Vergleichsvorschlag der Berichterstatterin nach § 106 Satz 2 VwGO durch Vergleich beendet worden, der eine Kostenregelung enthält. Das vorbereitende Verfahren im Sinne von § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO erfasst nach seinem Entlastungszweck auch Nebenentscheidungen über die Kosten wie die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, sofern das Verfahren ohne mündliche Verhandlung und ohne Entscheidung des Spruchkörpers beendet worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 2018 – 3 KSt 1/18 –, juris Rn. 2 und Beschluss vom 29. Dezember 2004 – 9 KSt 6.04 –, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2017 – OVG 3 K 19.17 –, juris Rn. 2; vgl. auch FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Dezember 2011 – 3 KO 965/10 –, juris Rn. 25, wonach das Kostenfestsetzungsverfahren ein von der Kostenlastentscheidung im Hauptsacheverfahren abhängiges Nebenverfahren darstellt; Neumann/Schaks in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 165 Rn. 22; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 165 Rn. 7, wonach die allgemeinen Regeln auch dann gelten, wenn die Kostenregelung Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs ist; vgl. zur Erinnerung gegen den Kostenansatz BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1996 – 11 VR 40/95 –, juris Rn. 2, wonach es sich als Annex zu der Kostenentscheidung nach Zurücknahme des Rechtsschutzantrags um eine im vorbereitenden Verfahren zu treffende Entscheidung über Kosten handelt). Dies gilt gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG für Entscheidungen über Erinnerungen gegen Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse entsprechend (vgl. Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 87a Rn. 12; VG München, Beschluss vom 12. März 2018 – 6 M 17.4367 –, BeckRS 2018, 31566 auch zu § 66 Abs. 6 GKG bezogen auf die Kostenerinnerung; vgl. ferner Hessischer VGH, Beschluss vom 4. August 2022 – 5 E 400/22 –, juris Rn. 2 auch zu den §§ 66, 68 GKG und §§ 33, 56 RVG).Abs. 16
I. Die Erinnerung ist zulässig. Insbesondere erfüllt das am 11. Juni 2021 und damit fristgerecht eingegangene Online-Fax der Antragsgegnerin und Erinnerungsführerin trotz fehlender eigenhändiger Unterschrift die Anforderungen an eine schriftliche Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 165 Satz 2, § 151 Satz 1 und 2 VwGO.Abs. 17
1. Ausgehend von seinem Sinn und Zweck kann das im Prozessrecht normierte Schriftlichkeitserfordernis auf unterschiedliche Weise gewahrt werden (vgl. VG München, Gerichtsbescheid vom 12. Februar 2019 – M 13 K 17.5759 –, juris Rn. 38 ff.). Die eigenhändige Unterschrift ist zwar hinreichend, aber nicht zwingend notwendig, um die Schriftform einzuhalten. So ist die Übermittlung bestimmender Schriftsätze durch ein (sogar lediglich telefonisch aufgegebenes) Telegramm zulässig, auch wenn es aus technischen Gründen vom Erklärenden nicht – eigenhändig und handschriftlich – unterzeichnet werden kann. Die Übermittlung per Fernschreiben, die technisch ebenso wenig eine eigenhändige Unterschrift ermöglicht, wird ebenfalls als formgerecht angesehen. Entsprechendes gilt für die gleichsam an die Stelle des Fernschreibens getretene Übermittlung eigenhändig unterschriebener Schriftsätze ausschließlich per Telefax.Abs. 18
Entsprechend dem Sinn und Zweck des Formerfordernisses schließt selbst das vollständige Fehlen einer Unterschrift die Formgerechtigkeit nicht schlechthin aus. Auch ohne jede eigenhändige Namenszeichnung kann sich nämlich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare und damit dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit genügende Gewähr sowohl für die Urheberschaft als auch für den Willen ergeben, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 – 9 C 40/87 –, BVerwGE 81, 32, juris Rn. 10). Entscheidend dafür ist, ob sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Einbringungswille – ggf. auch unter Einbeziehung weiterer Umstände – hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste. Abgestellt werden darf dabei allerdings nur auf die dem Gericht bei Eingang des Schreibens erkennbaren oder bis zum Ablauf der betreffenden Frist, innerhalb derer Mängel der Form noch geheilt werden könnten, bekannt gewordenen Umstände. Ein wesentlicher Anhaltspunkt kann insoweit bereits die Lesbarkeit der Nummer des Übermittlungsgerätes auf einem ohne eigenhändige Unterschrift übermittelten Schriftsatz sein (vgl. etwa BSG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 – 14 BEg 9/96 –, juris Rn. 7, NJW 1997, 1254).Abs. 19
Der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes hat mit Beschluss vom 5. April 2000 – GmS-OGB 1/98 – (BGHZ 144, 160, juris Rn. 15 f.) entschieden, dass die Übermittlung bestimmender Schriftsätze auch durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts zulässig ist. Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit der Übermittlung sei nicht eine beim Absender vorhandene Kopiervorlage oder eine nur im Textverarbeitungsprogramm eines Computers befindliche Datei, sondern allein die auf dessen Veranlassung am Empfangsort (dem Gericht) unmittelbar erstellte körperliche Urkunde. Der alleinige Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verlässlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, könne auch im Falle einer solchen Übermittlung gewahrt werden. Entspreche ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anforderungen, so sei die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt, dass seine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis angebracht sei, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne. Auch der Wille, einen solchen Schriftsatz dem Gericht zuzuleiten, könne dann in aller Regel nicht ernsthaft bezweifelt werden (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30. März 2006 – 8 B 8/06 –, juris Rn. 6 zur Klageerhebung durch ein Funkfax).Abs. 20
2. Der Anwendung der vorstehenden Grundsätze auch auf die Übermittlung einer Erinnerung im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 165 Satz 2 und § 151 Satz 1 und 2 VwGO steht § 130 Nr. 6 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542; vgl. zum entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 14/4987 vom 14. Dezember 2000) nicht entgegen.Abs. 21
Gemäß dem auch von § 173 VwGO erfassten (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. Juli 2019 – 5 A 327/19 –, juris Rn. 3) § 130 Nr. 6 ZPO 2001 sollen die vorbereitenden Schriftsätze die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie enthalten. An der Maßgeblichkeit auch der Hinweis-Variante aus dem Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 – GmS-OGB 1/98 – hat sich damit nichts geändert (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. Juli 2019 – 5 A 327/19 –, juris Rn. 3; Hessisches LAG, Urteil vom 23. März 2022 – 6 Sa 1248/20 –, juris Rn. 26; LAG Hamm (Westfalen), Beschluss vom 6. Dezember 2021 – 14 Ta 410/21 –, juris Rn. 11; LAG Nürnberg, Urteil vom 28. Mai 2021 – 8 Sa 310/20 –, juris Rn. 26). So wird in dem entsprechenden Gesetzentwurf zu den neuen § 130 Nr. 6 und § 130a ZPO ausgeführt (BT-Drs. 14/4987, S. 23):Abs. 22
„Kein Einfluss auf das SchriftformerfordernisAbs. 23
Da die Einreichung als elektronisches Dokument als Alternative zur Schriftform konzipiert ist, lässt der Entwurf diese im Wesentlichen unberührt. Dies gilt insbesondere für die Frage des Unterschriftserfordernisses bei bestimmenden Schriftsätzen. Nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 (GemS-OGB 1/98) dürfte diese Frage hinreichend geklärt sein, so dass gesetzgeberischer Handlungsbedarf nicht gesehen wird.“Abs. 24
Zum neuen § 130 Nr. 6 ZPO heißt es weiter (BT-Drs. 14/4987, S. 24):Abs. 25
„Der Entwurf behält mit der Neufassung der Vorschrift ..., das Unterschriftserfordernis für Schriftsätze bei. Eine Korrektur der umfangreichen Rechtsprechung zum Unterschriftserfordernis ist mit dem Entwurf grundsätzlich nicht beabsichtigt. Dies erscheint mit Blick auf die Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Beschluss vom 5. April 2000, Az.: GemS-OGB 1/98) nicht geboten. ...“Abs. 26
3. § 130 Nr. 6 ZPO 2001 kann auch nicht entnommen werden, dass aufgrund der Gesetzesänderung bei einer Übermittlung per Computer- bzw. Online-Fax weitere Ausnahmen vom Unterschriftserfordernis nicht mehr zulässig sind, etwa für den Fall, dass sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen.Abs. 27
So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 4. Juli 2002 – 2 BvR 2168/00 – (NJW 2002, 3534, juris Rn. 25 ff.) unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 5. April 2000 – GmS-OGB 1/98 – (BGHZ 144, 160) auf eine Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung aus dem Jahre 2000 dargelegt, dass die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren dürfen. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn bei Zugang eines mit dem maschinenschriftlich geschriebenen Namen des Rechtsmittelführers abschließenden Schriftsatzes angenommen werde, dem Erfordernis der Schriftform werde grundsätzlich nur dadurch Genüge getan, dass ein Schriftstück handschriftlich vom Absender unterzeichnet werde. Ausgehend vom Zweck des Schriftformerfordernisses (Gewährleistung der willentlichen Äußerung eines nicht nur im Entwurfsstadium befindlichen Schriftsatzes) müsse vielmehr geprüft werden, ob in dem nicht handschriftlich unterzeichneten Schriftstück selbst Anzeichen für ein bewusstes und gewolltes Inverkehrbringen erkennbar seien (etwa im Hinblick auf die Nennung des Namens des Absenders auch maschinenschriftlich unter dem Schreiben sowie von Daten, die in der Regel nur dem Betroffenen bekannt sind oder die ausdrücklich zur Fristwahrung gewählte Übermittlung per Telefax).Abs. 28
Bereits der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes habe in seinem Beschluss vom 5. April 2000 (GemS-OGB 1/98) darauf hingewiesen, dass ausgehend vom Zweck des Schriftformerfordernisses die Person des Erklärenden über die Konstellation der eingescannten Unterschrift hinaus auch bei einer anderen Gestaltung des Computerfaxes eindeutig bestimmt sein könne, und insoweit ausdrücklich den Fall angeführt, in dem darauf hingewiesen werde, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne (BGHZ 144, 160, 165), ohne dass dies abschließend gemeint sei. Dies entspreche der Tradition in der Rechtsprechung, insoweit dem technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Telekommunikation im Wege einer an den Umständen des Einzelfalles ausgerichteten Prüfung Rechnung zu tragen.Abs. 29
4. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den folgenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 10. Mai 2005 – XI ZR 128/04 – (juris Rn. 17):Abs. 30
„c) Nach § 130 Nr. 6 1. Halbs. ZPO sollen die vorbereitenden Schriftsätze die Unterschrift der Person enthalten, die den Schriftsatz verantwortet. Halbs. 2 dieser von der Rechtsprechung für bestimmende Schriftsätze stets als zwingend angesehenen Vorschrift fordert bei Übermittlung durch einen Telefax-Dienst (Telekopie) "die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie". Der Wortlaut des § 130 Nr. 6 ZPO beruht auf der Neufassung durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu diesem Gesetz (BT-Drucks. 14/4987, S. 23) ist eine Korrektur der Rechtsprechung zum Unterschriftserfordernis nicht beabsichtigt; dies sei im Hinblick auf die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 nicht geboten. In der Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drucks. 14/4987, S. 43 f.) zur Stellungnahme des Bundesrates werden Inhalt und Begründung des Beschlusses des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 ausführlich wiedergegeben. Wenn der Gesetzgeber dann in der Neufassung des § 130 Nr. 6 2. Halbs. ZPO in Kenntnis dieser Rechtsprechung und der technischen Entwicklung für den Fall der Übermittlung eines Schriftsatzes durch ein Telefax ausdrücklich "die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie" verlangt, spricht angesichts des eindeutigen Gesetzestextes sehr viel dafür, daß die vom Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes für den Fall eines Computer-Faxes für zulässig gehaltene Ersetzung der Unterschrift durch den Hinweis, daß der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne, nicht mehr als zulässig angesehen werden kann (so Musielak/Stadler, ZPO 4. Aufl. § 129 Rdn. 11; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 22. Aufl. § 130 Rdn. 49; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht 16. Aufl. § 65 Rdn. 14; Hannich/Meyer-Seitz/Schwartze, ZPO-Reform 2002 § 130 Rdn. 5 (S. 336); Krüger/Bütter MDR 2003, S. 181, 182). Dafür spricht auch, daß die Unterschrift beim Computer-Fax ohne nennenswerte Schwierigkeiten eingescannt werden kann, so daß kein überzeugender Grund besteht, darauf entgegen dem Gesetzeswortlaut zu verzichten.“Abs. 31
Letztlich hat der Bundesgerichtshof diese Frage in dem Urteil vom 10. Mai 2005 nicht abschließend entschieden (vgl. insoweit auch Stadler in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 129 Rn. 11a.) Vielmehr hat er nach der Feststellung, dass die Wiedergabe des Vor- und Nachnamens des klägerischen Prozessbevollmächtigten mit der daruntergesetzten Bezeichnung „Rechtsanwalt“ am Ende des Computer-Faxes als solche nicht den Anforderungen des § 130 Nr. 6 Halbsatz 2 ZPO 2001 genügt, weiter geprüft, ob das Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift, deren grundsätzliches Erfordernis kein Selbstzweck sei, wegen des Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise unschädlich sei, und sich dabei nicht nur auf die „ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 10, 1, 2; 81, 32, 36 f.; BVerwG NJW 1995, 2121, 2122; 2003, 1544), sondern auch des Bundessozialgerichts (BSG NJW 1997, 1254, 1255; 2001, 2492, 2493), des Bundesfinanzhofs (BFHE 111, 278, 285; 148, 205, 207 f.; BFH, BFH/NV 2000, 1224), des Bundesarbeitsgerichts (BAG NJW 1979, 183) und grundsätzlich auch des Bundesgerichtshofs (BGHZ 24, 179, 180; 37, 156, 160; 97, 251, 254; Beschluss vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 46/03 -, BGH-Report 2004, 406)“ berufen. Die Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Wirksamkeit nicht unterzeichneter Rechtsmittelbegründungsschriften trage dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) sowie ihren Rechten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung, wonach der Zugang zur jeweiligen nächsten Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden dürfe (unter Bezugnahme auf BVerfGE 40, 272, 274 f.; 41, 23, 26; 41, 323, 326 f.; 44, 302, 305 f.; 74, 228, 234; 77, 275, 284; 110, 339, 342), insbesondere an die Beachtung formeller Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Rechtsschutzbegehrens keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürften (unter Verweis auf BVerfG, NJW 2002, 3534). Dies gilt auch im Hinblick auf die Übermittlung einer Erinnerung im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 165 Satz 2 und § 151 Satz 1 und 2 VwGO.Abs. 32
5. Damit im Einklang steht auch der Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. April 2007 – 1 BvR 110/07 – (juris Rn. 13 ff., NJW 2007, 3117) zur Differenzierung zwischen Telefax und Computerfax hinsichtlich des Unterschriftserfordernisses des § 130 Nr. 6 ZPO, in dem u.a. ausgeführt wird:Abs. 33
„... Bei dieser von dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. BGHZ 144, 160 <164 f.>) für zulässig erachteten Form wird eine mit der Textverarbeitung eines Computers erstellte Datei unmittelbar aus dem Computer an das Faxgerät des Gerichts übermittelt. Da hier ein Ausdruck im Verantwortungsbereich des Absenders nicht erstellt wird und der Schriftsatz erstmals bei Gericht die Papierform erhält, scheidet eine eigenhändige Unterschrift aus technischen Gründen aus. Dem Zweck der Rechtssicherheit kann hier aber nach Auffassung des Gemeinsamen Senats insbesondere dadurch ausreichend Rechnung getragen werden, dass der zu übermittelnden Datei eine eingescannte Unterschrift angefügt wird (vgl. BGHZ 144, 160 <165>).Abs. 34
...Abs. 35
(4) Keinen Bedenken begegnet aus diesem Grund auch das von den Gerichten gewählte Differenzierungskriterium, das auf die technische Möglichkeit der Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift abstellt. Dieses Kriterium bewirkt einerseits, dass dem technischen Fortschritt auch dann Rechnung getragen werden kann, wenn das mit gewissen Abstrichen an der Zielrichtung des § 130 Nr. 6 ZPO verbunden ist. Die damit mögliche Verwendung neuer Technologien erleichtert die Kommunikation mit dem Gericht und dient letztlich auch den Zielen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.Abs. 36
Andererseits aber begrenzt das Differenzierungskriterium die Ausnahmen von der Regel des § 130 Nr. 6 ZPO auf diejenigen Fälle, in denen dem Unterschriftserfordernis tatsächlich nicht genügt werden kann. Diese Differenzierung ist sachgerecht, weil sie Ausnahmen und damit Abstriche an der Zielsetzung des § 130 Nr. 6 ZPO auf das unumgängliche Mindestmaß begrenzt. ...“Abs. 37
Mit der Frage, inwieweit das Fehlen einer prozessrechtlich grundsätzlich erforderlichen eigenhändigen oder insbesondere bei der Übermittlung per Computer- bzw. Online-Fax einer eingescannten Unterschrift wegen des Vorliegens besonderer Umstände ausnahmsweise unschädlich ist, befasst sich das Bundesverfassungsgericht dabei nicht näher.Abs. 38
6. Die Einführung des § 55a VwGO hat an dem Grundsatz, dass die prozessrechtlich grundsätzlich erforderliche Schriftform bei einer Übermittlung per Online-Fax auch auf andere Weise als durch die Verwendung einer eingescannten Unterschrift oder einen Hinweis im Sinne des Beschlusses vom 5. April 2000 (BGHZ 144, 160) gewahrt werden kann, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen zur Einbringung in den Rechtsverkehr festgestellt werden kann, ebenfalls nichts geändert (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30. März 2006 – 8 B 8/06 –, juris Rn. 7). Dies gilt schon deshalb, weil ein Telefax, Computerfax, Online-Fax und auch ein Funkfax kein elektronisches Dokument im Sinne der Vorschrift darstellen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18/11 –, BVerwGE 143, 50, juris Rn. 17; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – XI ZB 13/13 –, juris Rn. 13 und Beschluss vom 8. Mai 2019 – XII ZB 8/19 –, juris Rn. 15). Dokumente, die auf diesem Wege übermittelt werden, zählen zu den schriftlichen Dokumenten, auch wenn sie elektronisch über das Internet oder ein Web-Interface übertragen werden (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. Juli 2019 – 5 A 327/19 –, juris Rn. 3; Skrobotz, jurisPR-ITR 22/2019 Anm. 2; FG Münster, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 8 V 2/22 –, juris Rn. 13). Auch lassen die Regelungen über die qualifizierte elektronische Signatur (vgl. dazu § 2 Nr. 3 des 2017 außer Kraft getretenen Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001, BGBl. I S. 876, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 106 des Gesetzes vom 18. Juli 2016, BGBl. I S. 1666) keine Rückschlüsse auf die an die Schriftform zu stellenden Anforderungen zu. Die hohen Anforderungen an die vorgenannte Signatur dienen nicht allein dem Nachweis der Urheberschaft (Authentizität), sondern auch dem Schutz des Dokuments vor nachträglicher Veränderung (Integrität).Abs. 39
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 25. Januar 2021 – 9 C 8/19 – (BVerwGE 171, 194, juris Rn. 34 ff.) darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des § 55a VwGO sogar an die wie folgt beschriebene Bedeutung des Schriftformerfordernisses angeknüpft hat:Abs. 40
„Dem Erfordernis der Schriftlichkeit der Klageerhebung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann vielmehr auch ohne eigenhändige Namenszeichnung genügt sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des Klägers und dessen Willen ergibt, die Klageschrift in den Verkehr zu bringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 40.87 - BVerwGE 81, 32 <33 ff., 36 und Leitsatz> m.w.N. zur Rechtsprechungsentwicklung; vgl. auch Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 81 Rn. 8). Gewährleistet sein muss dabei, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozesserklärung vorliegt und dass diese Erklärung von einer bestimmten Person herrührt, die die Verantwortung für den Inhalt übernimmt (BVerwG, Urteile vom 13. Februar 1987 - 8 C 25.85 - BVerwGE 77, 38 <38 ff.> und vom 6. Dezember 1988 - 9 C 40.87 - BVerwGE 81, 32 <33>). Auf dieser Grundlage hat die Rechtsprechung dem jeweiligen technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Telekommunikation Rechnung getragen und auch die Übermittlung von bestimmenden Schriftsätzen durch Telegramm, Fernschreiben (Telex), Telebrief, Telefax (Telekopie) und Computerfax trotz des Fehlens eines eigenhändig unterschriebenen Originalschriftstücks als dem Schriftformerfordernis genügend anerkannt (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 1987 - 8 C 25.85 - BVerwGE 77, 38 <38 f.> und vom 6. Dezember 1988 - 9 C 40.87 - BVerwGE 81, 32 <34 f.>; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1.98 - Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15 S. 2 ff.; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 81 Rn. 8a).“Abs. 41
7. Nach wie vor maßgeblich ist damit auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Wahrung der Klagefrist per Btx-Mitteilung (Beschluss vom 19. Dezember 1994 – 5 B 79/94 –, juris Rn. 9 f.), in der zu den Umständen, aus denen sich die Urheberschaft und der Wille zur Einbringung der Mitteilung in den Rechtsverkehr hinreichend sicher ergaben, u.a. ausgeführt wird:Abs. 42
„Die Hereingabe der unmittelbar vor Ablauf der Klagefrist erhobenen und nach Verfahrensbeteiligten, Verfahrensgegenstand (Nennung des angefochtenen Ausgangsbescheides unter Datumsangabe) und Prozeßziel eindeutig bezeichneten Klage von dem privaten, mit Codenummer gekennzeichneten Teilnehmeranschluß der Kläger aus unter der vollen Angabe ihrer Absenderanschrift läßt die Absendung durch einen Dritten oder die versehentliche Übersendung eines internen Vorgangs durch die Kläger selbst als ausgeschlossen erscheinen. Der Hinweis in der Mitteilung auf die folgende Begründung und die Übermittlung als vollständig ("Last page") lassen ebenfalls erkennen, daß der Klageschriftsatz vom 9. April 1990 mit Willen der Kläger in den Rechtsverkehr gebracht worden ist. Dafür, daß dieser Schriftsatz den Klägern als von ihnen gewollte Prozeßerklärung zurechenbar sein sollte, mag schließlich auch angeführt werden, daß die Kläger, wie dem Berufungsgericht, als es über die Berufung der Kläger in der vorliegenden Sache entschieden hat, aus mehreren anderen, bei ihm gleichzeitig anhängigen Verfahren ... bekannt war, auch sonst für von ihnen vorgenommene Prozeßhandlungen den Weg der Btx-Mitteilung gewählt haben. Daß die Kläger hier - anders als in jenen Verfahren - ihre Prozeßerklärung nicht am Ende wenigstens mit der maschinengeschriebenen Angabe ihres Namens abgeschlossen haben, hindert nicht anzunehmen, daß die Erklärung gleichwohl von ihnen stammt und von ihnen auch als rechtsverbindlich verantwortet wird.“Abs. 43
8. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall die prozessrechtlich vorgeschriebene Schriftform trotz des Fehlens auch einer eingescannten Unterschrift wegen des Vorliegens besonderer Umstände ausnahmsweise gewahrt. Dafür genügt, dass der per Online-Fax übermittelte Text mit der Grußformel „Mit freundlichen Grüßen“ und darunter mit der maschinenschriftlichen Wiedergabe von Vor- und Nachnamen der Antragsgegnerin endet, die eingangs ebenfalls namentlich bezeichnet wird neben der Nennung u.a. der Handy-Rufnummer. Damit ist nämlich auch ohne eine eigenhändige Namenszeichnung aus anderen Anhaltspunkten (vor allem aus der Angabe des Namens, des Kommunikationsweges, des betroffenen gerichtlichen Verfahrens und der Abschlussformel „mit freundlichen Grüßen“) eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr sowohl für die Urheberschaft als auch für den Willen zur Einbringung in den Rechtsverkehr gegeben (vgl. auch Hessisches LAG, Urteil vom 23. März 2022 – 6 Sa 1248/20 –, juris Rn. 28 f.; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Juli 1997 – 4 K 4105/96 –, juris, wonach die Angabe von Namen und Anschrift der Kläger, die Bezeichnung des Beklagten und des Klageziels, die nochmalige Angabe der Namen der Kläger am Ende des Telefaxes und der Kennung des Faxgerätes ausreichen können; ähnlich LG Köln, Urteil vom 9. September 2004 – 6 S 183/04 –, NJW 2005).Abs. 44
Auch inhaltlich spricht die Nachricht für eine Übersendung durch die Antragsgegnerin. Soweit sie dabei nicht nur den „Kostenfestsetzungsbeschluss“ anspricht, bezieht sie sich auf den gerichtlichen Vergleich über die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung, mit dem die vier Verfahren abgeschlossen wurden, auf die sich die Vergütungsfestsetzung bezieht. Die Antragsgegnerin hat in den betroffenen Verfahren auch zuvor für von ihr vorgenommene Prozesshandlungen den Weg des Online-Faxes unter Verwendung eines vergleichbaren „Vorblattes“ mit ihren persönlichen Daten gewählt. Dabei ist es unerheblich, dass sie auf diese Weise einerseits das Abbild eines anscheinend auf Papier gefertigten sowie unterschriebenen Schriftsatzes und andererseits allein den beschriebenen maschinenschriftlichen Text übermittelt hat. Weder folgt aus § 130 Nr. 6 Halbsatz 2 ZPO 2001, dass bei einem Online-Fax zur Wahrung einer prozessrechtlich vorgeschriebenen Schriftform eine Variante zu wählen ist, die eine Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie ermöglicht, noch muss die Übermittlung allein eines maschinenschriftlichen Textes zwingend mit einem dahingehenden Hinweis verbunden werden, dass dem Unterschriftserfordernis wegen der gewählten Übertragungsform tatsächlich nicht genügt werden kann.Abs. 45
Auch kann hier der Wille, die Mitteilung in den Rechtsverkehr zu bringen, nicht ernsthaft bezweifelt werden. Dem Eingangsdatum ist zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin das betreffende Online-Fax noch am 11. Juni 2021, einem Freitag, übersandt hat. Diese Umstände sprechen ebenfalls dagegen, dass die Mitteilung unbewusst oder versehentlich in den Verkehr gebracht wurde. Nach der Lebenserfahrung bedient sich ein Rechtsmittelführer der modernen Kommunikationsmöglichkeiten gerade zur Vermeidung sonst drohender Fristüberschreitungen (vgl. BSG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 – 14 BEg 9/96 –, juris Rn. 7; vgl. auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 10. Dezember 2012 – 1 Ws 218/12 –, juris Rn. 20 zur Zulässigkeit der Berufungseinlegung per „SMS-to-Fax-Service“; Skrobotz, jurisPR-ITR 3/2013 Anm. 5).Abs. 46
II. Die Erinnerung ist auch begründet.Abs. 47
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG werden die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 BGB), soweit sie zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, auf Antrag des Rechtsanwalts durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben (§ 11 Abs. 5 Satz 1 RVG). Danach scheidet die vom Antragsteller begehrte Festsetzung von Kosten bezogen auf die gerichtlichen Verfahren 4 B 1158/20 SN, 4 B 1159/20 SN, 4 A 1508/20 SN und 4 A 1754/20 SN aus, weil die Antragsgegnerin insoweit Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Ihre Behauptung, keinen entsprechenden Auftrag erteilt zu haben, stellt einen – beachtlichen – nicht gebührenrechtlichen Einwand dar, soweit er sich auf die Festsetzung der zu den Kosten der gerichtlichen Verfahren gehörenden Vergütung bezieht.Abs. 48
Dabei ist davon auszugehen, dass eine Substantiierung außergebührenrechtlicher Einwendungen nicht erforderlich ist, um den Ablehnungstatbestand des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG zu erfüllen. Einwendungen, die völlig unsubstantiiert, offensichtlich unbegründet, halt- oder substanzlos sind, auch bei äußerst zurückhaltender Prüfung unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt jemals Bestand haben können, weil sie nach dem Vortrag des Vergütungsschuldners handgreiflich – d.h. geradezu ins Auge springend – unrichtig oder offensichtlich frei aus der Luft gegriffen sind, bleiben bei der Vergütungsfestsetzung allerdings außer Betracht (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 23. Mai 2012 – W 4 M 12.336 –, juris Rn. 8; LAG Hamburg, Beschluss vom 18. Juni 2012 – 4 Ta 14/12 –, juris Rn. 13). Auch wenn nur sehr geringe Anforderungen an die Erhebung außergebührenrechtlicher Einwendungen zu stellen sind, wird z.B. der pauschale Hinweis, solche stünden im Raum, nicht bereits zur Anwendung des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG führen. Die Vergütungsfestsetzung ist jedoch dann abzulehnen, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Einrede oder Einwendung auf konkrete, tatsächliche Umstände gestützt wird, die sich auf die Besonderheiten des konkreten Falles beziehen und jedenfalls im Ansatz die Möglichkeit erkennen lassen, dass der Anspruch des Rechtsanwalts aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte (vgl. FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. März 2013 – 5 KO 121/13 –, juris Rn. 33).Abs. 49
Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen, soweit es um Ansprüche geht, die sich auf Tätigkeiten des Antragstellers beziehen, die über Akteneinsicht zur außergerichtlichen Beratung hinausgehen und deren Vergütung zu den Kosten der gerichtlichen Verfahren gehören. Hierzu im Einzelnen:Abs. 50
Der Antragsteller macht insoweit geltend, die Antragsgegnerin räume die Beauftragung ein, da sie mit ihm am 24. August 2020 „einen eigenen Kostenvertrag“ abgeschlossen habe. Sie habe zuvor bei Gericht vier Verfahren eingeleitet, von ihm Prozessbegleitung gewünscht und ihm keine aussagefähigen Unterlagen vorlegen können. Sie habe die Vollmachtsurkunde und die Honorarvereinbarung unterzeichnet, aus denen sich eine Beschränkung auf eine bloße Beratung nicht ergebe. Zum Umfang der Beauftragung trage sie unwahr vor. Sie habe ihn selbst gebeten, Akteneinsicht zu beantragen und die Gerichtsakten durchzusehen, was auch geschehen sei. Noch in ihrer Gegenwart habe er einen Schriftsatz diktiert, mit dem er ihre rechtliche Vertretung gegenüber dem Gericht angezeigt habe. Entsprechend sei auch das Mandatsbestätigungsschreiben abgefasst worden, in dem er ihr gegenüber gerügt habe, dass sie keine geordneten Unterlagen vorgelegt habe, und erklärt habe, gebeten worden zu sein, Akteneinsicht zu beantragen und die Akten durchzuarbeiten. Er habe die Angelegenheiten zudem mit der zuständigen Richterin inhaltlich besprochen. In der betreffenden Zeit habe er die Antragsgegnerin fortwährend informiert, insbesondere mit E-Mails vom 25. August 2020 (vor und nach dem Telefonat mit der Richterin), vom 26. und 28. August 2020 nach dem Gespräch mit ihr. Einwendungen habe sie nicht erhoben. Dass es am 28. August 2020 eine zweite Besprechung mit ihr gegeben habe, könne er mit dem Kanzleikalender und der Aussage seiner Sekretärin beweisen. Anschließend habe er mit der E-Mail vom 28. August 2020 die weitere Vorgehensweise dargestellt. Widerspruch habe es wiederum nicht gegeben.Abs. 51
In dem von ihm eingereichten Protokoll der Besprechung vom 24. August 2020 seien u.a. drei der relevanten vier gerichtlichen Aktenzeichen vermerkt mit dem Hinweis auf ein weiteres A-Verfahren. Das Wort „Fristen“ sei mit einem Fragezeichen versehen. Weiter sei notiert „ich soll AE bea.“, d.h. Akteneinsicht beantragen.Abs. 52
Davon ausgehend hat das Vorbringen der Antragsgegnerin, sie habe vom Antragsteller am 24. August 2020 allein eine Beratung, noch nicht einmal dessen Einsicht in die Akten der bereits anhängigen gerichtlichen Verfahren 4 B 1158/20 SN, 4 B 1159/20 SN, 4 A 1754/20 SN und 4 A 1508/20 SN gewünscht, und insoweit sei ein „eigener Kostenvertrag“ geschlossen worden, auf Grundlage der bisherigen Erkenntnisse nur insoweit außer Betracht zu bleiben, als es um Kosten der gerichtlichen Verfahren im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG geht. Im Hinblick auf die Besprechung vom 24. August 2020 erweist sich die außergebührenrechtliche Einwendung der Antragsgegnerin, es sei nur eine einmalige Beratung (§ 34 RVG) vereinbart worden, nach derzeitiger Einschätzung als völlig unsubstantiiert. Dazu hätte es nämlich nicht der Ausstellung einer Prozessvollmacht bedurft.Abs. 53
Erweist sich das Vorbringen der Antragsgegnerin, es sei nur eine einmalige Beratung vereinbart worden, als völlig unsubstantiiert, kann dies jedoch nicht für ihr gesamtes Verteidigungsvorbringen angenommen werden. Eine zu weitreichende Verteidigung, die sich in dem Ausmaß als halt- oder substanzlos erweist, führt nämlich nicht zwangsläufig zu dem Schluss, dass damit im Zusammenhang stehende Einwendungen oder Einreden ebenso zu betrachten sind. Dafür spricht im vorliegenden Vergütungsfestsetzungsverfahren zudem, dass eine Substantiierung außergebührenrechtlicher Einwendungen nicht erforderlich ist, um den Ablehnungstatbestand des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG zu erfüllen. Allein Einwendungen, die völlig unsubstantiiert, offensichtlich unbegründet, halt- oder substanzlos sind, auch bei äußerst zurückhaltender Prüfung unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt jemals Bestand haben können, weil sie nach dem Vortrag des Vergütungsschuldners handgreiflich - d.h. geradezu ins Auge springend - unrichtig oder offensichtlich frei aus der Luft gegriffen sind, bleiben außer Betracht. Dies spricht grundsätzlich auch dagegen, dass sich das Gericht im Vergütungsfestsetzungsverfahren mit der Motivation für ein bestimmtes Verteidigungsvorbringen näher befasst.Abs. 54
Die damit gleichsam als Minus verbleibende Frage, ob bei Einbeziehung der beim Gericht beantragten Akteneinsicht (Gerichtsakten der vier Verfahren nebst Verwaltungsvorgänge) – als von dem Auftrag umfasst, den die Antragsgegnerin erteilt hat – weitergehende außergebührenrechtliche Einwendungen gegen die angegriffene Vergütungsfestsetzung ebenfalls als völlig unsubstantiiert, offensichtlich unbegründet, halt- oder substanzlos erscheinen, ist demgegenüber zu verneinen. Auch die Einsicht in Gerichtsakten dient noch nicht zwingend der Vertretung des Mandanten in dem entsprechenden Gerichtsverfahren. In Betracht kommt nämlich auch, dass sie lediglich zur Informationsbeschaffung im Rahmen eines Beratungsauftrags dient (vgl. Schneider, NJW-Spezial 2016, 347/348; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 15. Mai 2017 – 17 W 201/16 –, juris Rn. 8 f; OLG Bamberg, Beschluss vom 8. Februar 2016 – 4 W 120/15 –, juris Rn. 12 f.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. Januar 2013 – 3 W 12/13 –, juris Rn. 9 unter Bezugnahme auf OLG Hamburg, Beschluss vom 15. April 2009 – 5 W 23/09 –, BeckRS 2009, 87810). So können Beratung und Akteneinsicht auch erst die Entscheidung vorbereiten, ob das – ohne anwaltliche Vertretung bereits eingeleitete – gerichtliche Verfahren fortgeführt und auch insoweit ein Vertretungsmandat erteilt werden soll. Der Anwalt übt in solchen Fällen zunächst lediglich das Akteneinsichtsrecht des Mandanten für diesen aus.Abs. 55
Dem steht auch die von der Antragsgegnerin erteilte Prozessvollmacht nicht von vornherein entgegen. Diese soll für sich allein im Rechtssinne lediglich die Bevollmächtigung dokumentieren und nicht das ihr zugrundeliegende Auftragsverhältnis „beweisen“ (vgl. FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. März 2013 – 5 KO 121/13 –, juris Rn. 23; LAG Hamburg, Beschluss vom 18. Juni 2012 – 4 Ta 14/12 –, juris Rn. 13 a.E.). Einer Prozessvollmacht wird schon im Hinblick auf die isolierte Gewährung von Akteneinsicht bei Gericht Bedeutung zukommen können.Abs. 56
Die mit der Antragsgegnerin geschlossene Honorarvereinbarung kann auch im Rahmen eines Beratungsauftrags mit Akteneinsicht zur Informationsbeschaffung Sinn ergeben. Nach § 34 Abs. 1 RVG soll der Rechtsanwalt für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, sogar auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind.Abs. 57
Auch im Zusammenhang mit den vom Antragsteller nach dem 24. August 2020 tatsächlich entfalteten konkreten Tätigkeiten, die im Schriftsatz vom 14. Januar 2021 dargelegt werden, vermag das Gericht nicht anzunehmen, dass die weitergehenden außergebührenrechtlichen Einwendungen gegen die angegriffene Vergütungsfestsetzung völlig unsubstantiiert, offensichtlich unbegründet oder halt- oder substanzlos sind. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der tatsächlich entfalteten konkreten Tätigkeit eines Rechtsanwalts indizielle Wirkung im Hinblick auf die Frage nach dem Auftragsinhalt beigemessen werden kann (vgl. hierzu OLG Köln, Beschluss vom 15. Mai 2017 – 17 W 201/16 –, juris Rn. 8). Ebenso wenig verkennt das Gericht, dass die Erteilung einer umfassenden Vollmacht ein Indiz dafür sein kann, dass das Mandat nicht beschränkt war (so etwa LG Offenburg, Endurteil vom 15. Juni 2021 – 2 S 7/20 –, BeckRS 2021, 14438. Rn. 25 und LG Bielefeld, Urteil vom 26. Februar 2020 – 21 S 88/18 –, juris Rn. 6; vgl. zum Nachweis der Beauftragung mithilfe von Indizien auch OLG Brandenburg, Urteil vom 26.02.2020 – 11 U 102/17 –, juris). Solchen Fragen ist im vorliegenden Vergütungsfestsetzungsverfahren jedoch nicht nachzugehen. Dies gilt auch für das Vorbringen des Antragstellers, im Hinblick auf den Wunsch der Antragsgegnerin, dass er Akteneinsicht beantrage, in ihrer Gegenwart den an das Gericht gerichteten Schriftsatz diktiert zu haben, mit dem er ihre rechtliche Vertretung anzeigt habe. Im Falle einer Honorarklage dürfte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass zwischen den Parteien ein Anwaltsvertrag zustande gekommen ist, grundsätzlich der klagende Rechtsanwalt tragen (vgl. Redaktion FD-RVG FD-RVG 2021, 440113, Anm. zu LG Offenburg, Endurteil vom 15. Juni 2021 – 2 S 7/20 –; AG St. Wendel, Urteil vom 30.05.2012 - 4 C 58/12 (07)). Das gleiche gelte für den Umfang des Mandats. Für beides reiche es nicht aus, dass der Anwalt die Entfaltung einer anwaltlichen Tätigkeit nachweise, die von der Sache her Gegenstand anwaltlicher Beratung oder Interessenwahrnehmung sein könne. Es müsse auch der Nachweis erbracht werden, dass die Tätigkeit als vertragliche Leistung in Erfüllung eines erteilten Mandats entfaltet worden sei. Soweit hier Kosten der gerichtlichen Verfahren im Streit stehen, geht es dementsprechend um Einwendungen oder Einreden der Antragsgegnerin im Sinne des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben und daher der vom Antragsteller begehrten Vergütungsfestsetzung durch das Verwaltungsgericht zwingend entgegenstehen. Eine Klärung diesbezüglicher Fragen muss einem ordentlichen Erkenntnisverfahren (ggf. mit Beweisaufnahme) vorbehalten bleiben.Abs. 58
C.Abs. 59
Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens.Abs. 60

(online seit: 24.01.2023)
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Schwerin, VG, Einlegung der Erinnerung nach RVG § 11 Abs. 3 S. 2 mittels Online-Fax - JurPC-Web-Dok. 0011/2023