JurPC Web-Dok. 84/2020 - DOI 10.7328/jurpcb202035584

VG Magdeburg

Urteil vom 28.01.2020

15 A 4 /19

Disziplinarmaßnahme gegen Bundesbeamten wegen Äußerungen in AfD WhatsApp-Chat

JurPC Web-Dok. 84/2020, Abs. 1 - 35


Leitsatz:

Zu den Voraussetzungen eines Verweises als Disziplinarmaßnahme gegen einen Bundesbeamten wegen dessen Äußerungen in einem AfD WhatsApp-Chat.

Tatbestand:

Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter des Bundes im Rang eines Polizeiobermeisters.Abs. 1
Mit der streitbefangenen Disziplinarverfügung vom 22.08.2018 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger die Disziplinarmaßnahme eines Verweises aus. Zur Begründung führte die Beklagte im angefochtenen Bescheid aus:Abs. 2
Der Kläger habe durch seine privaten Äußerungen in einem WhatsApp-Chat der AfD Sachsen-Anhalt gegen das ihm obliegende Mäßigungsverbot verstoßen. Er müsse auch außerhalb seines Dienstes darauf bedacht sein, eine klare Trennung zwischen dem Amt und dem politischen Meinungskampf einzuhalten. Der Kläger habe im Rahmen des Chats geäußert, Wahlen seien in seinen Augen nur eine Augenwischerei. Das gemeine Volk solle in dem Glauben bleiben, etwas für den Erhalt der Demokratie getan zu haben (25.02.2017). Es sei richtig, sich zu rüsten. Er sei dabei. Er habe vier Kinder und die überlasse er nicht dem „Muselmanenglaube“, der keiner sei. Er brauche aber noch Rückendeckung. Er gehe auf 12.00 Uhr und sein Partner müsse dann auf 6.00 Uhr gehen. Quasi Rücken an Rücken. Wie beim Amok. Er sei auch ein guter Schütze mit einer hohen Trefferquote (19.03.2017). Auf die Frage an ihn (als Polizist), ob er einen einzigen Fall kenne, wo rechte Straftäter ein Auto angezündet hätten, habe der Kläger geantwortet, nein… gibt es solche? Als Privatperson habe er geantwortet, solche Rechte gebe es nicht. Die hätten zu viel Verstand und könnten gut von böse unterscheiden (19.03.2017). Die NS-Keule sei seit Jahren abgedroschen. Sie werde nur durch die Etablierten genutzt, um richtig tickende deutsche Staatsbürger zu demontieren (09.04.2017). Im gefalle das Wort „Zeckenkärcher“. „Islamische Dusche“ wäre auch nicht schlecht gewesen. Linke Arschlöcher gesponsert von der SPD bekämen von der SPD sogenanntes „Demo-Geld“ (07.05.2017).Abs. 3
Im Rahmen der Chat-Teilnahme habe der Kläger mehrfach geäußert, er sei bei der Bundespolizei (03.03.2017, 14.03.2017, 15.03.2017 und 19.03.2017).Abs. 4
Die Beklagte sehe es als erwiesen an, dass der Kläger der Urheber der im Chat unter dem Synonym „ B.“ verfassten Äußerungen sei. Der im Internet veröffentliche Chatverlauf sei im Disziplinarverfahren verwertbar. Der Kläger habe durch seine Äußerungen seine Pflichten zur Neutralität, Mäßigung und zu außerdienstlichem Wohlverhalten verletzt. Für seine Pflichtverletzungen seien keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Er habe vorsätzlich und schuldhaft gehandeltAbs. 5
Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme seien zu Gunsten des Klägers die Dauer des Verfahrens und seine fehlende disziplinarische Vorbelastung zu berücksichtigen. Nach Abwägung der Gesamtumstände sei ein Verweis ausreichend, um den Kläger zur Einhaltung seiner Pflichten anzuhalten.Abs. 6
Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2019 unter vertiefter Begründung des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück.Abs. 7
Mit der am 27.02.2019 erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Disziplinarverfügung und ist der Auffassung, dass er nicht gegen die beamtenrechtliche Neutralitätspflicht oder sonstige ihm auferlegten dienstlichen Pflichten verstoßen habe. Er bestreitet, die ihm vorgeworfenen und im Internet veröffentlichten Äußerungen getätigt zu haben. Die Betreiber der Internetseite, auf der die Äußerungen veröffentlicht worden seien, seien durch eine Straftat, das Ausspähen von Daten, an die Textdatei des WhatsApp-Chats gelangt. Die Datei sei deshalb im Disziplinarverfahren als Beweismittel nicht verwertbar. Die dem Kläger vorgeworfenen Äußerungen seien nicht disziplinarwürdig. Denn durch sie habe er sich nicht strafbar gemacht. Disziplinarrechtlich relevant könnten jedoch nur strafbare Äußerungen sen.Abs. 8
Der Kläger beantragt,Abs. 9
den Disziplinarbescheid der Beklagten vom 22.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2019 aufzuheben.Abs. 10
Die Beklagte beantragt,Abs. 11
die Klage abzuweisenAbs. 12
und verteidigt die streitbefangene Disziplinarverfügung.Abs. 13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.Abs. 14

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitbefangene Disziplinarbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ebenso ist die Disziplinarverfügung zweckmäßig (§ 60 Abs. 3 BDG).Abs. 15
Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG). Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG). Diese Voraussetzungen liegen vor.Abs. 16
1.) Unter Berücksichtigung des Inhaltes der Akten und der Einlassung des Beamten in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger die ihm vorgeworfenen und im Internet veröffentlichten Äußerungen im Rahmen einer Teilnahme an einem WhatsApp-Chat getätigt und damit gegen seine beamtenrechtliche Neutralitäts- und seine Mäßigungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und § 60 Abs. 2 BBG sowie gegen seine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen und hierdurch ein disziplinarrechtlich relevantes (außerdienstliches) Dienstvergehen begangen hat.Abs. 17
a.) Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen Überzeugung zu entscheiden. Nach dem Überzeugungsgrundsatz ist ein Beweis erbracht, wenn er die volle Überzeugung des Richters von der Wahrheit einer Behauptung begründet und nicht lediglich von deren Wahrscheinlichkeit (BVerwG, U. v. 16.04.1985 – 9 C 109.84 -, juris, Rdnr. 16). Allerdings darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Einhalt gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BVerwG, U. v. 04.07.2019 – 1 C 33.18 -, juris, Rdnr. 20). Pragmatisch lässt sich das mit der Schwelle der „persönlichen Gewissheit“ oder „subjektiver Gewissheit von der objektiven Wahrheit“ kennzeichnen. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt aber jedenfalls, dass sich der Richter die Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der Tatsache verschafft und sich nicht mit bloßen Anhaltspunkten und Wahrscheinlichkeitsüberlegungen im Sinne eins „Für möglich Haltens“ begnügt (Kraft in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 15. Aufl. 2019, § 108, Rdnr. 16).Abs. 18
Das Gericht ist mit dem erforderlichen Maß an Gewissheit davon überzeugt, dass der Kläger die ihm zur Last gelegten und im Internet veröffentlichten Äußerungen getätigt hat. Zur Überzeugung des Gerichts entspricht der im Internet veröffentlichte Version des WhatsApp-Chatverlaufs der AfD Sachsen-Anhalt einschließlich der dem Kläger zur Last gelegten Äußerungen dem Original-Chatverlauf.Abs. 19
Die pauschale Behauptung des Klägers, die ihm zur Last gelegten Äußerungen im Chat nicht getätigt zu haben, sieht das Gericht als Schutzbehauptung an. Es ist zwar grundsätzlich möglich, einen WhatsApp-Chatverlauf als Textdatei zu manipulieren. Eine Vielzahl von Umständen sprechen jedoch im vorliegenden Einzelfall gegen eine Verfälschung der Äußerungen des Klägers in dem veröffentlichten Chatverlauf.Abs. 20
Der Kläger stellt nicht in Abrede an dem Chat teilgenommen zu haben. Die Äußerungen des Klägers werden unter dessen Namen „ B.“ im Chat dargestellt. Seine Mitteilungen im Chat weisen einschließlich der ihm zur Last gelegten Äußerungen im Sprachgebrauch und der Ausdrucksweise durchgehend eine ähnliche Diktion auf. Die vorgehaltenen Äußerungen reihen sich in den Dialog des Chats problemlos ein. Eine textliche Manipulation des Chats, etwa durch Hinzufügen weiterer Aussagen, Ergänzungen oder Veränderungen der Worte und Sätze ist zur Überzeugung des Disziplinargerichts nicht ersichtlich. Es sind keine Brüche in der Kommunikation oder textlichen Darstellung feststellbar. So stehen Sätze oder Aussagen nicht etwa beziehungslos zur vorherigen Kommunikation oder werden durch textliche Markierungen, wie Unterstreichungen, Kursiv- oder Fettdruck oder Großbuchstaben hervorgehoben. Wollte man dem Kläger schaden, läge es nahe, sich wesentlich schärferer und einschlägiger Formulierungen oder eben Hervorhebungen zu bedienen. Zudem weist der Kläger im Chat auf private Details wie zum Beispiel seinen Beruf als Bundespolizist, seinen Dienstort in Magdeburg und seine vier Kinder hin.Abs. 21
Der damalige Landesvorsitzende der AfD Sachsen-Anhalt und weitere Mitglieder des Landesvorstandes haben die Echtheit des im Internet veröffentlichten Chats nicht in Abrede gestellt, obwohl es für den politischen Gegner doch viel nähergelegen hätte, Äußerungen von Mitgliedern des Landesvorstandes als von einem Beamten, der innerhalb der Behördenhierarchie einen eher untergeordneten Rang bekleidet, zu dessen Lasten zu manipulieren. Auch hat der Landesverband den veröffentlichten Chat nie als Fälschung bezeichnet, sondern lediglich Strafanzeige wegen „ausspähen und veröffentlichen von Chat-Protokollen aus der WhatsApp-Gruppe“ gestellt. Dass der Kläger einen oder mehrere innerparteiliche Gegner hat, die seine Äußerungen zu dessen Lasten verändert haben könnten, ist nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der tatsächliche Chatverlauf vor seiner Veröffentlichung im Internet manipuliert wurde.Abs. 22
b.) Entgegen der Ansicht des Klägers ist der im Internet veröffentlichte Chat-Verlauf auch dann als Beweismittel verwertbar, wenn er auf rechtswidrige Weise durch private Dritte erlangt und veröffentlicht worden ist. Das Beweisrecht richtet sich nur an staatliche Stellen. Weil Private nicht an solche Vorschriften gebunden sind, dürfen privat unter Eingriff in die Rechte Dritter erlangte Beweismittel disziplinarrechtlich verwertet werden. Rechtswidriges Verhalten von Privaten führt zu keinem Verwertungsverbot (Weiß in: GKÖD, Kommentar, Stand: März 2019, § 24, Rdnr. 38 m. w. N.). Ausnahmen bestehen lediglich, wenn die rechtswidrige Beweiserhebung auf staatliche Veranlassung erfolgte, sie gegen die Menschenwürde verstößt oder den Schutz der Intimsphäre verletzt.Abs. 23
Hinweise für eine staatliche Veranlassung des Ausspähens des Chatverlaufes liegen nicht vor. Ein Verstoß gegen die Menschenwürde kommt nur in absoluten Ausnahmefällen, wie zum Beispiel einer Folter durch eine Privaten, in Betracht. Hierfür sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ebenso wenig wurde das Chatprotokoll unter Verletzung der Intimsphäre erlangt. Denn Äußerungen in einem Chat mit rund 80 Beteiligten sind nicht der innersten Gedanken- und Gefühlswelt des Klägers zuzuordnen. Die im Chat enthaltenen Äußerungen stammen auch nicht aus der Privatsphäre des Klägers. Die Privatsphäre ist der familiär-häusliche Bereich, der durch die Anwesenheit von Familienangehörigen und engen Freunden gekennzeichnet ist. Aus dem Chatverlauf ist jedoch ersichtlich, dass sich die Mitglieder der Chat-Gruppe nicht kennen, da sich die Beteiligten untereinander vorstellen. Die Äußerungen fanden in einem Rahmen statt, der dem sozialen Austausch dient und sind der Sozialsphäre zuzuordnen. Da der Schutz der Sozialsphäre gering ausgeprägt ist und keine besonders schutzwürdigen Interessen des Klägers ersichtlich sind, liegt keine Ausnahme vor, die ein Beweisverwertungsverbot begründet.Abs. 24
c.) Bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten müssen die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG (47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) gegeben sein, um von einer Disziplinarwürdigkeit auszugehen. Dabei muss die Frage der Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Verhaltens von der eigentlichen Zumessungsentscheidung nach Maßgabe des § 13 BDG getrennt beurteilt werden. Das Verhalten des Beamten muss nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sein, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das Merkmal „in besonderem Maße“ bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das über eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal „in bedeutsamer Weise“ bezieht sich auf den „Erfolg“ der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtenverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 08.05.2001, 1 D 20.00; juris). Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens muss sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d. h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 12.12.2001, 1 D 4.01; Urt. v. 25.08.2009, 1 D 1.08; Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; Urt. v. 28.07.2011, 2 C 16.10; alle juris).Abs. 25
Mit der Neuregelung der tatbestandlichen Voraussetzungen des außerdienstlichen Dienstvergehens wollte der Gesetzgeber den Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über die Stellung der Beamten Rechnung tragen. Demnach werden Beamte nicht mehr als Vorbild in allen Lebenslagen angesehen, die besonderen Anforderungen an Moral und Anstand unterliegen (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). In Reaktion auf diese Rechtsprechung erwähnt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG den Ansehensverlust nicht mehr. Die Vorstellung, dass der Beamte „niemals Privatmann“ sei, sondern auch außerhalb des Dienstes Beamter, der stets auf seine Amtsstellung Rücksicht zu nehmen habe, hat der Gesetzgeber zum Schutz der Privatsphäre des Beamten bewusst aufgegeben. Der Gesetzgeber wollte durch die gesetzliche Regelung zum Ausdruck bringen, dass von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem Bürger erwartet wird. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstvergehens im außerdienstlichen Bereich sollten durch besondere tatbestandliche Merkmale verschärft werden. Dies sollte in erster Linie für eine Vielzahl von Straßenverkehrsdelikten gelten (z. B. Trunkenheit im Verkehr; vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Bundesdisziplinarordnung, Schriftlicher Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucksache V/1693, zu Art. 2 § 2 Seite 10; BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; Urt. v. 25.03.2010, 2 C 83.08; Urt. v. 19.08.2010, 2 C 5.10 und 13.10; juris). In der Gesetzesbegründung wird hervorgehoben, dass die vorkonstitutionelle Auffassung, Beamte seien „immer im Dienst“, in dieser Allgemeinheit nicht mehr gelte. Es gehe allein um das Vertrauen in eine objektive, rechtmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2009, 1 D 1.08 mit Verweis auf BT-Drs. 16/4027, S. 34 zu § 48 des Entwurfs; juris). Das Berufsbeamtentum soll eine stabile gesetzestreue Verwaltung sichern, die freiheitlich demokratische Rechtsordnung verteidigen und durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellen. Das Vertrauen, dass der Beamte diesem Auftrag gerecht wird und dessen er zur Erfüllung seiner Aufgabe bedarf, darf der Beamte durch sein Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris).Abs. 26
Der somit zu fordernde Dienstbezug ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (Beeinträchtigung der für die Dienstausübung unabdingbaren Autorität).Abs. 27
Außerhalb seines Dienstes ist der Beamte grundsätzlich nur verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG; 34 Satz 3 BeamtStG). Für den Tatbestand der Ansehensschädigung als Teil des Wohlverhaltens ist es ausreichend, wenn ein Verhalten zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen geeignet ist, so dass eine tatsächliche Beeinträchtigung nicht einmal erforderlich ist (BVerwG, Urteil v. 08.05.2011, 1 D 20.00; BVerfG, Beschluss v. 05.12.2008, 1 BvR 1318/07; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 16.12.20110, 10 Sa 308/10; VG Magdeburg, Urteil v. 08.06.2011, 8 A 16/10 MD; alle juris). Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urteil v. 30.08.2000, 1 D 37.99; juris). Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (vgl. BVerfG, Beschluss v. 19.02.2003, 2 BvR 1413/01; vgl. insg. ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 25.01.2018, 15 A 17/17; alle juris).Abs. 28
Das erkennende Disziplinargericht war bereits vielfach mit der Problematik der Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht beschäftigt. So hat die Kammer bezüglich eines beamtenrechtlichen Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte wegen der Äußerung eines Justizvollzugsbeamten: „Die kann man nicht mehr behandeln, die kann man nur noch vergasen“, eine Ansehensschädigung des Justizvollzugsdienstes und des gesamten Berufsbeamtentums angenommen (Beschl. v. 16.11.2009, 5 B 279/09 MD, bestätigt durch OVG LSA, Beschl. v. 22.12.2009, 1 M 87/09; beide juris). In seinem Urteil vom 01.12.2011 (8 A 18/10 MD; juris) stellt die Disziplinarkammer fest, dass auch ein Nichteinschreiten eines ehrenamtlichen Bürgermeisters gegen eine in seinem Beisein vorgenommene Handlung des Straftatbestandes der Volksverhetzung (Sommersonnenwendfeier, Bücherverbrennung) eine beamtenrechtliche Pflichtenverletzung hinsichtlich des Wohlverhaltens darstellen kann, jedoch wegen der Besonderheiten im Einzelfall keine Entfernung ausgesprochen. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat in einem Urteil vom 15.04.2010 (10 L 4/09; n. v.) hinsichtlich eines Polizeivollzugsbeamten, welcher zu einem Angelausflug unter der Überschrift „Operation Weserübung“ (Tarnname für den Überfall der deutschen Wehrmacht auf Norwegen) eingeladen hat, die vom erkennenden Disziplinargericht (Urt. v. 10.11.2009, 8 A 11/09 MD; n. v.) festgestellte Ansehensschädigung bestätigt, die ausgesprochene Degradierung aber in eine Gehaltskürzung abgemildert. Die Äußerung eines Polizeibeamten „halte die Hand wie beim bösen Adolf“ bei der erkennungsdienstlichen Behandlung hat das Disziplinargericht wegen der damit bezweckten Assoziation zum Hitlergruß als Ansehensschädigung des Berufs der Polizeibeamten gewürdigt und den Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht mit einer Geldbuße geahndet (VG Magdeburg, Urt. v. 23.01.2013, 8 A 21/12; juris). Die Kammer hat die Suspendierung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters wegen einer Ansehensschädigung bestätigt, weil dieser wegen nachhaltiger und dauerhafter Äußerungen und Handlungen den Anschein erweckte, sich mit dem Nationalsozialismus selbst oder mit solchen Kräften zu identifizieren, die dem Vorschub leisten (Beschl. v. 26.08.2013, 8 B 13/13; juris). Das Absingen von Wehrmachtsliedern durch einen Polizeibeamten in einem Eisenbahnzug stellt eine Ansehensschädigung mit Dienstbezug dar (VG Magdeburg, Urteil v. 27.09.2018, 15 A 41/16; juris). Gleiches gilt für Äußerungen im sog. Reichsbürgermilieu (VG Magdeburg, Urteil v. 31.01.2019, 15 A 13/17; juris).Abs. 29
d.) Das Disziplinargericht ist davon überzeugt, dass die dem Kläger vorgehaltenen Äußerungen im Chat einen Verstoß gegen die dem Beamten auch im außerdienstlichen Bereich auferlegte Wohlverhaltenspflicht darstellen und er damit eine Ansehensschädigung der Polizei vorgenommen hat. Demnach sieht das Disziplinargericht hier auch den erforderlichen Dienstbezug. Denn auch insoweit ist das Verhalten des Beklagten geeignet das Vertrauen in einer für die Führung seines Amtes bedeutsamen Weisen nicht zuletzt beim Bürger und dabei in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Von einem Polizeivollzugsbeamten ist als Repräsentant der staatlichen Ordnung zu erwarten, dass er auch sein privates und außerdienstliches Verhalten danach ausrichtet, jedwede Ansehensschädigung von der Polizei und damit der staatlichen Ordnung abzuwenden. Zudem hat der Kläger sich im Chat als Bundespolizist zu erkennen gegeben, was gerade zu einer bundesweiten medialen öffentlichen Berichterstattung führte.Abs. 30
Mit den dem Kläger vorgeworfenen Äußerungen, gegen eine gefühlte Bedrohung durch den Islam würde er auch mit Waffengewalt vorgehen, linke Straftäter seien anders zu beurteilen als rechte Straftäter, Wasserwerfer seien als „Zeckenkärcher“, „Zeckendusche“ oder „islamische Dusche“ interessant und „linke Arschlöcher“ würden von der SPD gesponsert werden, hat der Kläger gegen seine beamtenrechtliche Neutralitäts- und Mäßigungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und § 60 Abs. 2 BBG sowie gegen seine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen und hierdurch ein disziplinarrechtlich relevantes Dienstvergehen begangen.Abs. 31
Mit diesen Vorschriften, die als allgemeine Gesetze i. S. v. Art. 5 Abs. 2 GG gelten, wird in verfassungskonformer Weise das Recht des Beamten auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG eingeschränkt. Zu allgemeinpolitischen Fragen darf sich der Beamte in der Öffentlichkeit nur so zurückhaltend äußern, dass das öffentliche Vertrauen in seine unparteiische, gerechte und gemeinwohlorientierte Amtsführung keinen Schaden nimmt. Seine politischen Meinungsäußerungen dürfen keine Formen annehmen, die den Eindruck entstehen lassen könnten, der Beamte werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber seinem Dienstherrn und nicht neutral gegenüber jedermann sein oder dienstliche Anordnungen unter Umständen keine Folge leisten (BVerwG, U. v. 31.08.2017 – 2 A 6715 -, Rdnr. 43).Abs. 32
Diesen Anforderungen an die Pflicht, sich zurückhaltend zu äußern, wird der Beamte nicht mehr gerecht, wenn er das Verhalten von linken Straftätern anders beurteilt als von rechten Straftätern und sich in pauschalisierender Weise und abwertend gegenüber allen Angehörigen einer Weltreligion äußert. Soweit der Kläger lediglich zum Ausdruck bringen will, er wolle im Rahmen seines Elternrechts, dafür Sorge tragen, dass seine Kinder nicht zum Islam übertreten, ist dagegen nichts einzuwenden, wenn er sich dabei einer für einen Beamten angemessen Ausdrucksweise bedient (und hierbei die Religionsfreiheit seiner Kinder berücksichtigt, die dazu führt, dass sie ab dem 14. Lebensjahr selbst über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen dürfen (Pieroth in: Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 10. Aufl. 2009, Art. 7, Rdnr. 12b m. w. N.)). Nicht mehr mit seinen Pflichten als Beamter ist es hingegen zu vereinbaren, wenn er wie vorliegend, dem Islam seinen Charakter als Religion abspricht, ihn verächtlich als „Muselmanenglaube“ bezeichnet und durch seine Ausdrucksweise suggeriert, alle Moslems wollten seinen Kindern ihren Glauben aufzwingen.Abs. 33
Darauf, ob der Kläger sich durch die ihm vorgeworfenen Äußerungen sogar strafbar gemacht hat, kommt es bei der Beurteilung, ob der Beamte gegen seine dienstlichen Pflichten zur Neutralität, zu mäßigenden Verhalten und zum Wohlverhalten verstoßen hat, nicht an. Im Übrigen ist die disziplinarrechtliche pflichtenmahnende Bewertung unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung des Geschehens.Abs. 34
e.) Gegen die Bemessung der Disziplinarmaßnahme im angefochtenen Bescheid bestehen keine rechtlichen Bedenken, zumal der ausgesprochene Verweis die niedrigste im Gesetz (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 6 BDG) vorgesehene Maßnahme ist. Sie ist zur Pflichtenmahnung notwendig und angemessen. Ebenso stellt sie sich als zweckmäßig nach § 60 Abs. 3 BDG dar (vgl. zur disziplinarrechtlichen Zweckmäßigkeitsprüfung nur: VG Magdeburg, Urteil v. 09.12.2014, 8 A 3/14; juris).Abs. 35

(online seit: 26.05.2020)
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Magdeburg, VG, Disziplinarmaßnahme gegen Bundesbeamten wegen Äußerungen in AfD WhatsApp-Chat - JurPC-Web-Dok. 0084/2020