| - Ein Antrag auf Beiziehung von Akten genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn die Partei die Aktenteile, die sie für erheblich hält, nicht näher bezeichnet. Es ist mit dem Beibringungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, dass das
Gericht in diesem Fall die Akten darauf zu überprüfen haben soll, ob Tatsachen enthalten sind, die einer Partei günstig sind.
- Im Rahmen des § 675u BGB a.F. ist es Sache der Bank darzulegen und zu beweisen, dass es sich um ein außerhalb ihres Einflussbereichs liegendes und auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt
nicht vermeidbares Ereignis handelte, welches zu der nicht autorisierten Überweisung führte.
- Bei missbräuchlicher Verwendung von PIN und TAN im Online-Banking rechtfertigen allein die Aufzeichnungen der Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments und die Prüfung der Authentifizierung im Sinne von § 675b Satz 3 Nr. 4 BGB die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises für eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Kunden nicht.
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