JurPC Web-Dok. 52/2024 - DOI 10.7328/jurpcb202439453

LG Saarbrücken

Beschluss vom 22.02.2024

13 S 43/23

Online-Beauftragung einer “kostenneutralen” außergerichtlichen Forderungsbeitreibung im Rahmen eines Mahnbescheid-Portals

JurPC Web-Dok. 52/2024, Abs. 1 - 38


Leitsätze:

1) Sieht ein Online-Angebotsformular eines Inkassodienstleisters die Möglichkeit einer „kostenneutralen“ Beauftragung mit der außergerichtlichen Forderungsbeitreibung vor und wird diese Formulierung im Rahmen des Bestellvorgangs mehrfach dahingehend erläutert, dass Kostenneutralität gilt, sofern die Forderung (vom Dritten) erfolgreich beigetrieben werden kann, kann der Auftraggeber sich nicht darauf berufen, er habe von der Kostenlosigkeit der Leistung des Inkassounternehmens ausgehen dürfen.

2) Auch wenn der Begriff „kostenneutral“ gleichbedeutend mit „nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden“ verwandt werden kann, ändert dies nichts daran, dass - zumal im Wirtschaftsleben - Kostenneutralität auch bedeutet, dass Kosten und Gewinn sich ausgleichen. Letzteres ist der Fall, wenn dem Vergütungsanspruch eines Inkassodienstleisters gegenüber seinem Auftraggeber - bei Begründetheit dessen Forderung - in gleicher Höhe der Freistellunganspruch des Auftraggebers gegenüber dem Drittschuldner gegenübersteht. Es wäre - auch aus der Sicht eines juristisch nicht vorgebildeten Laien - lebensfremd und im Geschäftsleben vollkommen unüblich, wenn ein Inkassodienstleister seine Leistungen gratis anbieten würde.

3) Bei der Erläuterung zur Kostenneutralität („sofern die Forderung erfolgreich beigetrieben wird“) handelt es sich nicht um eine Bestimmung, die nach den Umständen so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB nicht zu rechnen braucht.

4) Wenn im Online-Bestellvorgang Abfragen zum Widerrufsrecht und zur Widerrufsfrist getätigt werden, bedeutet dies für sich allein genommen nicht, dass nach Vorstellung des Verwenders verbraucherschutzrechtliche Vorschriften unabhängig von der Verbrauchereigenschaft des Vertragspartners Einzug in den Vertrag nehmen sollen.

Gründe:

I.Abs. 1
Die Klägerin, ein im Rechtsdienstleistungsregister eingetragenes und beim Landgericht Mainz als Aufsichtsbehörde unter dem Az. ... zugelassenes Inkassounternehmen, begehrt von dem Beklagten eine Vergütung aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag in Form eines Inkassoauftrags.Abs. 2
Die Klägerin unterhält die Webseite ... , über welche Forderungsgläubiger die Klägerin online mit der Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheids sowie mit einer außergerichtlichen Inkassotätigkeit beauftragen können. Unter dem Menüpunkt „Kosten & Gebühren“ findet sich auf der Webseite folgende Erläuterung: „Von einem Schuldner, der pflichtwidrig nicht zahlt, können Sie grundsätzlich verlangen, dass er Sie von den bei uns anfallenden Gebühren / Inkasso Kosten freistellt. Diesen Freistellunganspruch (Gebührenzahlung des Schuldners an uns) treten Sie an uns erfüllungshalber ab. Wir versuchen, Ihre Forderung zusammen mit unseren Gebühren bei Ihrem Schuldner beizutreiben. Für Sie ist daher unsere Tätigkeit – sofern die Forderung erfolgreich beigetrieben wird – kostenneutral.“ Unter dem Menüpunkt wird weiter darauf hingewiesen, dass für Inkassodienstleistungen für die Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren eine Vergütung von pauschal 25 EUR anfällt, dann folgen eine streitwertabhängige Gerichtskostentabelle für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides, eine streitwertabhängige RVG Tabelle für die außergerichtliche Beitreibung sowie ein Inkasso Kostenrechner.Abs. 3
Im Rahmen des Online-Beauftragungsvorganges kann der Auftraggeber nach Eingabe seiner eigenen und der Schuldnerdaten sowie der Angaben zur Forderung am Ende des Bestellvorganges parallel zur Erteilung des Mahnbescheidauftrages eine außergerichtliche Inkassotätigkeit in Auftrag geben. Vor der abschließenden kostenpflichtigen Auftragserteilung muss der Auftraggeber bestätigen, die klägerischen AGB gelesen und verstanden zu haben. Ziffer 8 Absatz 1 der klägerischen AGB lautet: „ ... steht aus dem Inkassovertrag eine Vergütung gegen den Auftraggeber zu, die entsprechend dem RVG berechnet wird, als Geschäftsgebühr ist eine 1,3 Gebühr vereinbart. Für Ratenzahlung / Schuldanerkenntnis ist eine 1,5 Einigungsgebühr vereinbart. Für Vollstreckungshandlungen ist eine 0,3 Gebühr und für Insolvenzanmeldungen eine 0,5 Gebühr vereinbart. In Ziffer 17 Abs. 3 der AGB heißt es: Bleibt die Inkassotätigkeit der ... ohne Erfolg oder kündigt der Auftraggeber oder ... das Vertragsverhältnis vor Realisierung der Forderung oder Ende des Auftrags (vgl. Ziffer 9 Abs. 1), so steht ... gegen den Auftraggeber eine Vergütung analog RVG gemäß § 8 Abs. 1 AGB zzgl. einer etwaig entstandenen Erfolgsprovision nebst Auslagen zu.“ Mittels Anklicken des Buttons „kostenpflichtig beauftragen“ wird der Auftrag verbindlich erteilt.Abs. 4
Am 17.12.2019 erteilte der Beklagte, Inhaber eines Heizungs- und Sanitärbetriebs, vertreten durch seine Mutter, welche für ihn Büroarbeiten erledigt, der Klägerin einen Auftrag gegen Herrn ... wegen einer von diesem unbezahlten Rechnung in Höhe von 6.190 EUR. Der Beklagte beauftragte ausdrücklich mit „JA“, dass vorgeschaltet zum gerichtlichen Mahnverfahren eine außergerichtliche Forderungsbeitreibung durchgeführt werden sollte. Nach der Möglichkeit dieser Beauftragung erfolgte unmittelbar in Klammern der Zusatz: „Dieser Service ist für sie kostenneutral.* Beachten Sie ... )“; auf derselben Seite folgte sodann nach vier kurzen weiteren Absätzen der Sternchenhinweis: „*Von einem Schuldner, der pflichtwidrig nicht zahlt, können Sie grundsätzlich verlangen, dass er Sie von den bei uns anfallenden Gebühren / Inkassokosten freistellt. Diesen Freistellungsanspruch (Gebührenzahlung des Schuldners an uns) treten Sie an uns erfüllungshalber ab. Wir versuchen, Ihre Forderung zusammen mit unseren Gebühren bei Ihrem Schuldner beizutreiben. Für Sie ist daher unsere Tätigkeit - sofern die Forderung erfolgreich beigetrieben wird - kostenneutral.“Abs. 5
Die Klägerin nahm die außergerichtliche Inkassotätigkeit auf und forderte den Schuldner mit Mahnschreiben vom 17.12.2019 unter Fristsetzung bis zum 31.12.2019 zum Ausgleich der beauftragten Hauptforderung zzgl. Zinsen und Inkassokosten sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer auf. Eine Zahlung durch den Schuldner ... erfolgte nicht.Abs. 6
Nachdem der Beklagte die mit der Rechnung vom 17.12.2019 angeforderten Kosten für den gerichtlichen Mahnantrag in Höhe von 117 EUR gezahlt hatte, und nach Ablauf der dem Schuldner im Mahnschreiben gesetzten Zahlungsfrist beantragte die Klägerin den gerichtlichen Mahnbescheid, gegen den der Schuldner am 26.03.2020 Widerspruch erhob. Mit Schreiben vom 21.04.2020 informierte die Klägerin den Beklagten unter Hinweis auf ihre fehlende Postulationsfähigkeit im streitigen Verfahren über den Aktenabschluss und erteilte Schlussrechnung mit Zahlungsfrist bis zum 29.04.2020. Auch auf Mahnung der Klägerin vom 22.05.2020 unter Fristsetzung binnen 8 Tagen zahlte der Beklagte nicht.Abs. 7
Die Klägerin hat vorgetragen, ihr stünde gemäß § 4 Abs. 5 RDGEG für ihre außergerichtliche Mahn- und Inkassotätigkeit eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14, Nr. 2300 W RVG aus einem Streitwert von 6.190 EUR zu. Der Beklagte, vertreten durch seine Mutter, habe nicht von der Kostenlosigkeit der Tätigkeit ausgehen dürfen, dies ergebe sich bereits aus den üblichen Modalitäten im Geschäftsleben, mit denen der Beklagte als Unternehmer vertraut sei. Außerdem sei der Beklagte mehrfach (auf der Startseite, unter dem Menüpunkt Kosten sowie am Ende des Auftragsformulars unter dem Sternchen und damit unmittelbar über dem Button „kostenpflichtig beauftragen“, mit dessen Drücken der Vertrag zustande komme) und unmissverständlich auf die Kosten der Inkassotätigkeit hingewiesen worden. Sowohl der Begriff „Service“ als auch der Begriff „Tätigkeit“ beschreibe die gesamte Inkassobearbeitung der Klägerin, sowohl die gerichtliche als auch die außergerichtliche.Abs. 8
Die Klägerin hat beantragt,Abs. 9
Abs. 10
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 655,09 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2020 sowie 5,00 € vorgerichtlihe Mahnkosten und 25,00 € Mahnbescheidsgebühren zu zahlen.Abs. 11
Der Beklagte hat beantragt,Abs. 12
die Klage abzuweisen.Abs. 13
Er hat vorgetragen, seine Mutter habe der Auffassung sein dürfen, die außergerichtliche Geltendmachung der Forderung sei kostenneutral in dem Sinne, dass durch sie keine zusätzlichen Kosten entstünden, abgesehen von den Kosten der beauftragten Verfolgung der Ansprüche in einem gerichtlichen Mahnverfahren. Eine außergerichtliche Geltendmachung der Forderung habe zu diesem Zeitpunkt bereits stattgefunden gehabt; die Mutter des Beklagten habe lediglich „JA“ angeklickt, da die Leistung als kostenneutral angepriesen worden sei. Dies sei auch erst unter Schritt 4 des Bestellvorgangs erfolgt; die Kosten gemäß den Erläuterungen in dem Link seien von Beklagtenseite dann nicht mehr ausdrücklich bestätigt worden. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen den gewählten Formulierungen, der „Service“ sei kostenneutral einerseits und die „Tätigkeit“ sei kostenneutral. Nur bei letzterer sei die Bedingung einer erfolgreichen Beitreibung der Kosten beim Schuldner explizit benannt, diese könne jedoch auch die Beauftragung des Mahnbescheides erfassen, während der „Service“ sich klar nur auf die außergerichtliche Forderungsbeitreibung beziehe. Durch die Abweichung der beiden Formulierungen werde der Kunde überrascht. Auch die Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB bestätige das Auslegungsergebnis des Beklagten, wonach nicht von weitere Kosten auszugehen war. Des Weiteren habe der Beklagte durch seine Weigerung, die Rechnung der Klägerin zu bezahlen, die Erklärung wegen eines Inhaltsirrtums konkludent angefochten.Abs. 14
Das Amtsgericht Saarbrücken, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, ist der Argumentation der Klägerin gefolgt und hat der Klage vollumfänglich stattgegeben.Abs. 15
Mit der Berufung verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches Begehren, die Abweisung der Klage, vollumfänglich weiter. Zwar habe die Mutter des Beklagten in dem betreffenden, online auszufüllenden Formular die Frage nach einer Beauftragung mit der außergerichtlichen Forderungsbeitreibung unter dem Punkt „Sonstiges“ mit „JA“ beantwortet.Bis zu diesem Zeitpunkt sei nur die Beauftragung mit der gerichtlichen Mahntätigkeit gegenständlich gewesen. Der dann in einem späteren Schritt erfolgte Hinweis, der „Service“ sei „kostenneutral“ habe nur so verstanden werden können, dass der weitere Service der außergerichtlichen Beitreibung „ohne weitere Kosten“ erfolge. Dabei bedeute „ohne weitere Kosten“, dass keine weiteren Kosten anfallen sollten als die durch die Beauftragung des gerichtlichen Mahnbescheides entstehenden.In dem Text am Ende des Bestellvorgangs sei dann von „unsere Tätigkeit“ die Rede gewesen. Dieser viel weitere Begriff beinhalte neben der außergerichtlichen Tätigkeit u.U. auch die Beauftragung des Mahnbescheides selbst, während sich „dieser Service“ nur auf die konkrete Beauftragung der außergerichtlichen Forderungsbeitreibung beziehe. Vergleiche man die beiden Aussagen, sei der Text am Ende als überraschend im Sinne des § 305c BGB anzusehen. Die AGB erläuterten indes nicht, dass Kostenneutralität nicht Kostenlosigkeit bedeute.Die auf der Seite enthaltene Kostenaufstellung sei vor dem Punkt „Sonstiges“ erfolgt und habe daher für den Beklagten noch nicht als Bestätigung einer Beauftragung zur außergerichtlichen Tätigkeit gegolten, weil diese zum Zeitpunkt der Kostenaufstellung noch gar nicht erteilt gewesen sei.Weiterhin unterscheide die Seite der Klägerin nicht zwischen einer Bestellung durch einen Verbraucher und einen Unternehmer; daher sei davon auszugehen, dass verbraucherschutzrechtliche Vorschriften Einzug in den Vertrag gefunden hätten, insbesondere ein Widerrufsrecht vereinbart worden sei. Dann seien von der Klägerin aber auch § 312i Abs. 1 BGB und § 312j Abs. 3 BGB zwingend einzuhalten gewesen, was nicht erfolgt sei. Insbesondere die Voraussetzungen des § 312i Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BGB seien im Shop der Klägerin nicht umgesetzt. Daraus folge ein Schadensersatzanspruch des Beklagten aus § 311 Abs. 2 i.V.m. § 280 BGB, und zwar in Höhe dessen, was aufgrund des Vertrages geleistet wurde. Mit diesem Gegenanspruch erkläre der Beklagte die Aufrechnung, hilfsweise berufe er sich auf § 242 BGB („dolo agit“).Abs. 16
Der Beklagte beantragt,Abs. 17
unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Saarbrücken vom 27.04.2023, Az. 36 C 476/22 (12), die Klage abzuweisen.Abs. 18
Die Klägerin beantragt,Abs. 19
die Berufung zurückzuweisen.Abs. 20
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.Abs. 21
II.Abs. 22
Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, sie ist mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.Abs. 23
1. Zutreffend hat das Amtsgericht erkannt, dass sich der Vergütungsanspruch der Klägerin aus §§ 675, 611 ff. BGB ergibt.Denn die Klägerin sollte für den Beklagten jedenfalls eine selbständige Tätigkeit wirtschaftlichen Charakters, die im Interesse eines anderen innerhalb einer fremden wirtschaftlichen Interessensphäre vorgenommen wird (BGH, Urteil vom 22.10.1958 – IV ZR 78/58 –, juris), erbringen, wobei ein konkreter Erfolg erkennbar nicht geschuldet war. Dass über eine solche Tätigkeit dem Grunde nach zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen ist, steht nicht in Streit. Der Beklagte trägt selbst vor, seine Mutter habe ihn wirksam vertreten dürfen und habe der Klägerin den Auftrag zur Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens erteilt. Er hat zudem erstinstanzlich selbst vorgetragen, dass die Klägerin den Bestellprozess unter Vorlage entsprechender Ausdrucke korrekt dokumentiert habe (Bl. 107, 32 ff. d. A.).Abs. 24
2. Auch den Umfang der Vereinbarung, welcher zwischen den Parteien in Streit steht, hat das Amtsgericht zutreffend erkannt, indem es angenommen hat, dass neben der Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens auch eine – im Grundsatz kostenpflichtige – außergerichtliche Forderungsbetreibung vertraglich vereinbart war. In den §§ 145 ff. BGB geht das Gesetz vom Vertragsschluss durch Angebot und Annahme, mithin durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, aus. Die eine Partei muss der anderen den Vertragsschluss ausdrücklich oder stillschweigend in annahmefähiger Weise anbieten, d.h. so, dass der andere den Vertrag durch eine bloße (ebenfalls ausdrücklich oder stillschweigend mögliche) Zustimmung zustande bringen kann. Das setzt voraus, dass das Angebot alle wesentlichen Vertragsbestandteile in bestimmbarer Weise umfasst. Der Vertrag kommt zustande, wenn sich die andere Partei mit diesem Angebot vorbehaltlos einverstanden erklärt (Staudinger/Bork (2020) Vorbemerkung zu §§ 145 ff, Rn. 37). Auch für im Internet geschlossene Verträge gilt grundsätzlich nichts anderes. Der wesentliche Inhalt des Vertrags muss so genau angegeben werden, dass er zumindest unter Heranziehung ergänzender Auslegungsmöglichkeiten gemäß §§ 133, 157 BGB ermittelt werden und durch bloße Zustimmung angenommen werden kann. Der Inhalt der Erklärung ist auch bei Vertragsschluss über ein automatisiertes Bestellsystem danach zu bestimmen, wie sie der menschliche Adressat nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen darf (BGH, Urteil vom 16.10.2012 – X ZR 37/12 –, BGHZ 195, 126-134, Rn. 17). Weitgehend anerkannt ist, dass der rein technischen Handlung des „Mausklicks“ sowie dem Berühren einer Schaltfläche über einen Touchscreen in einem entsprechenden Kontext Erklärungswert zukommen kann (Paschke in: Heckmann/Paschke, jurisPK-Internetrecht, 7. Aufl., Kap. 4.2 (Stand: 06.09.2023), Rn. 5, 10). Dies ist vorliegend dadurch geschehen, dass die Mutter des Beklagten, deren Willenserklärung sich der Beklagte über § 164 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss, alle erforderlichen Daten auf der Internetseite der Klägerin eingegeben und damit unter Verwendung des von der Klägerin vorgegebenen Rahmens alle wesentlichen Vertragsinhalte bestimmt hatte, und die Klägerin dieses Angebot jedenfalls durch Übersendung der Rechnung vom 17.12.2019 für die Beantragung des Mahnbescheids und die gleichzeitige Aufnahme der Inkassotätigkeit angenommen hat.Abs. 25
3. Vertragsinhalt ist dabei durch die Verwendung von für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierter Vertragsbedingungen, die die Klägerin dem Beklagten bei Vertragsschluss gestellt hat, auch geworden, dass für eine außergerichtliche Vertretung eine 1,3 Geschäftsgebühr sowie eine Pauschale in Höhe von 20 EUR anfallen sollten. Dies ergibt sich einerseits aus dem Zusammenspiel der „Übersicht Kosten“ (Bl. 35 d.A.), die die Kosten für die außergerichtliche Vertretung betragsmäßig ausgewiesen hat, und dem ersten „JA“ unter „Sonstiges“ (Bl. 36 d.A.), mit dem die außergerichtliche Forderungsbeitreibung in Auftrag gegeben wird; andererseits folgt dies aus den Ziffer 8 Abs. 1, Ziffer 17 Abs. 3 der nochmals gesonderten AGB, die neben den vorformulierten Vertragsbedingungen auf den Bestellseiten ebenfalls in den Vertrag einbezogen wurden. Es liegt insbesondere kein Dissens bei Vertragsschluss vor. Zwar ist zunächst der wirkliche Wille des Erklärenden zur Zeit des Zugangs seiner Erklärung (§ 130 BGB) ohne Rücksicht auf einen ungenauen oder abweichenden Wortlaut maßgeblich, wenn der Erklärungsempfänger ihn in diesem Sinne verstanden und in Kenntnis dieses Willens das Geschäft abgeschlossen hat. Lässt sich jedoch nicht feststellen, was die Parteien übereinstimmend gewollt haben, war insbesondere dem Erklärungsempfänger der wirkliche Wille des Erklärenden als sog. „innere Tatsache“ nicht bekannt, so ist nach den §§ 133, 157 BGB der „objektive“ Sinn der Erklärung zu ermitteln. Es gilt die Erklärung so, wie sie zur Zeit ihres Wirksamwerdens (§ 130 BGB) nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte von denen verstanden werden musste, für die sie bestimmt war. Der Erklärende muss sich an dem festhalten lassen, was der Empfänger vernünftigerweise verstehen konnte (Reichold in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 133 BGB (Stand: 15.05.2023), Rn. 19, 20). Das stellvertretend durch seine Mutter vom Beklagten abgegebene Angebot, welches eine „kostenneutrale“ Beauftragung mit der außergerichtlichen Forderungsbeitreibung enthielt, durfte von der Klägerin so verstanden werden, wie sie es ihren vorformulierten Vertragsbedingungen zugrunde gelegt hatte. Auch wenn der Begriff „kostenneutral“ gleichbedeutend mit „nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden“ (vgl. z.B. „duden.de“) verwandt werden kann, ändert dies nichts daran, dass – zumal im Wirtschaftsleben – Kostenneutralität auch bedeutet, dass Kosten und Gewinn sich ausgleichen. Dass die Klägerin den Begriff in diesem Sinne verstanden haben wollte, hat sie im Rahmen des Bestellvorgangs mehrfach, u.a. in unmittelbarem Zusammenhang mit der streitigen Formulierung, klargestellt. In diesem Sinne verstanden, stellte sich die Leistung der Klägerin bei einer quasi bilanzierenden Betrachtungsweise auch tatsächlich als kostenneutral dar. Denn dem Vergütungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten stand, die Angaben des Beklagten zur Begründetheit seiner eigenen Forderung als richtig unterstellt, in gleicher Höhe der Freistellunganspruch des Beklagten gegenüber dem Drittschuldner gegenüber, welcher von der Klägerin jedenfalls eingezogen werden durfte. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass mangels konkreter Regelung der Modalitäten einer Rückabtretung im Falle von Erfolglosigkeit im Sinne von Ziffer 17 Absatz 3 AGB zumindest erhebliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung des Freistellungsanspruchs gemäß Ziffer 8 Absatz 4 AGB bestehen. Der Beklagte, vertreten durch seine Mutter, hat somit den streitigen Vertragspassus schon nach seinem Wortlaut nicht dahingehend verstehen dürfen, dass die Leistung kostenlos erfolgen sollte. Gestützt wird eine solche Auslegung des Begriffs zudem durch die Einbeziehung der weiteren bei Vertragsschluss obwaltenden Umstände. Es wäre – auch aus der Sicht eines juristisch nicht vorgebildeten Laien – lebensfremd und im Geschäftsleben vollkommen unüblich, wenn ein Inkassodienstleister seine Leistungen gratis anbieten würde. Auch unterstellt, dass die Mutter des Beklagten von einer kostenlosen Leistung der Klägerin ausgegangen sein sollte, war dies für die Klägerin nicht erkennbar.Abs. 26
4. Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin in ihrem Bestellformular einmal den Begriff „Service“ und einmal den Begriff „Tätigkeit“ verwandt hat. Denn „Service“ ist gleichbedeutend mit „Dienstleistung“ (vgl. „duden.de“), so dass nicht erkennbar ist, dass „Tätigkeit“ der viel weitere Begriff ist.Abs. 27
5. Bei der Erläuterung zur Kostenneutralität („sofern die Forderung erfolgreich beigetrieben wird“) handelt es sich auch nicht – wie der Beklagte meint – um eine Bestimmung, die nach den Umständen so ungewöhnlich war, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen brauchte. Die Prüfung nach § 305c Abs. 1 BGB, auf welche der Beklagte sich beruft, erfolgt in drei Schritten. Zunächst ist festzustellen, welche Vorstellungen und Erwartungen der Kunde vom Inhalt des abgeschlossenen Vertrages nach den Umständen hatte und haben durfte. Sodann ist der Inhalt der streitigen AGB-Klausel zu ermitteln. Schließlich ist zu fragen, ob die Diskrepanz zwischen den Vorstellungen des Kunden und dem Inhalt der AGB-Klausel so groß ist, dass sich die Annahme rechtfertigt, es handele sich um eine „überraschende“ Klausel im Sinne der zu prüfenden Norm. Dazu muss der Klausel ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen; sie muss eine Regelung enthalten, auf die der Kunde nach Lage der Umstände vernünftigerweise nicht gefasst zu sein brauchte (MüKoBGB/Fornasier, 9. Aufl. 2022, BGB § 305c Rn. 6, 12). Für die Frage, welche Vorstellungen und Erwartungen der Kunde vom Inhalt des Vertrages hatte und haben durfte, kommt es auf die gesamten, bei Vertragsschluss obwaltenden Umstände an. Abzustellen ist grundsätzlich auf die Vorstellungen und Erwartungen, die ein redlicher Kunde von durchschnittlicher Geschäftserfahrung, Aufmerksamkeit und Umsicht sich vom Inhalt des Vertrages auf Grund der genannten Umstände unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise gebildet hätte; ungewöhnliche Erwartungen, die gerade nur der in Rede stehende Kunde auf Grund besonderer persönlicher Erfahrungen oder Vorstellungen mit dem Vertragsinhalt verknüpft, verdienen nicht den Vertrauensschutz, der durch § 305c Abs. 1 BGB gewährleistet werden soll (MüKoBGB/Fornasier, 9. Aufl. 2022, BGB § 305c Rn. 7). Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut. Schon danach ist vom Begriff der Kostenneutralität ohne Weiteres auch die Konstellation erfasst, dass zwar Kosten anfallen, diese jedoch auf andere Weise ausgeglichen werden (vgl. oben). Der Beklagte durfte mithin bereits nicht die Vorstellung haben, die Leistung der Klägerin sei umsonst; vielmehr verhält es sich umgekehrt so, dass die kostenlose Leistung eines Inkassounternehmens „überraschend“ gewesen wäre. Die sich zulasten des Klauselverwenders auswirkende Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB kommt vor diesem Hintergrund nicht zum Tragen. Denn diese setzt voraus, dass nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind. Hierbei bleiben Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligte nicht ernsthaft in Betracht kommen (stRspr., vgl. z.B. BGH NJW-RR 2019, 1202 Rn. 20, beck-online m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben kann vorliegend nicht von einer Unklarheit im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB ausgegangen werden.Abs. 28
6. Soweit der Beklagte rügt, der Sternchenhinweis in Schritt 4 des Bestellvorgangs sei irreführend, man habe erwarten können, dass die Erläuterung unmittelbar nach „Dieser Service ist für Sie kostenneutral“ erfolge, ist dem nicht zu folgen. Vielmehr ist es mindestens so nachvollziehbar und wahrscheinlich, dass – aus der Sicht eines durchschnittlichen Kunden – auf ein Sternchen regelmäßig ein besonderes Augenmerk gerichtet wird und der Passus, auf den das Sternchen verweist, bewusst und damit oftmals besonders aufmerksam und unter Annahme einer besonderen Wichtigkeit gelesen wird. Auch die Verwendung des Indikativs „ist … kostenneutral“ hindert nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht, das Formulierte anschließend unter eine Bedingung zu stellen. Eine Irreführung bzw. unangemessene Benachteiligung des Beklagten ist dadurch nicht gegeben.Abs. 29
7. Einer Wirksamkeit des Vertrages stehen weiterhin nicht die §§ 312i, 312j BGB entgegen. Die besonderen Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr des § 312j BGB gelten nur gegenüber Verbrauchern und kommen schon aus diesem Grund dem Beklagten als Unternehmer nicht zugute. Soweit der Beklagte einwendet, die verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften hätten Einzug in den Vertrag gefunden, kann dem nicht gefolgt werden. Denn auch wenn im Bestellvorgang unter „Sonstiges“ Abfragen zum Widerrufsrecht und zur Widerrufsfrist getätigt wurden, bedeutet dies nicht, dass dem Vertrag die Vorstellung der Klägerin zugrunde lag, wonach auch einem Unternehmer der Verbraucherschutz zu Teil werden sollte. Einerseits ist ausdrücklich die Formulierung „ein mir als Verbraucher zustehendes gesetzliches Widerrufsrecht“ gewählt, was den Unternehmer eindeutig ausschließt; andererseits kommt hinzu, dass die Mutter des Beklagten bei Eingabe der Daten des Auftraggebers „Privatperson“ gewählt hatte. Auf diese Falschangabe kann der Beklagte sich anschließend nicht berufen. Des Weiteren bleibt die Wirksamkeit des Vertrages auch bei einem Verstoß gegen § 312i BGB, welcher als einzige Regelung in den §§ 312 ff. BGB nicht auf Verbraucherverträge beschränkt ist (MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312i Rn. 7) grundsätzlich unberührt, so dass das Vorliegen eines solchen Verstoßes mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen kann. In der Regel führt eine Verletzung solcher Pflichten „nur“ zu einem unter Umständen nach § 119 BGB zur Anfechtung des Vertrags berechtigenden Erklärungsirrtum (Junker/Seiter in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 312i BGB (Stand: 01.02.2023), Rn. 94; Koch in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 312i BGB, Rn. 30).Abs. 30
8. Eine wirksame Anfechtung des Vertrages scheitert wiederum jedenfalls an § 121 BGB. Denn die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 BGB ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Auch wenn eine Anfechtung grundsätzlich in der Zahlungsverweigerung liegen kann (Staudinger/Roth (2020) BGB § 143, Rn. 4), wäre dies vorliegend nicht unverzüglich erfolgt. Denn mit Schreiben vom 29.01.2020 (Bl. 55 d.A.) hatte die Klägerin den Beklagten ausdrücklich und ausführlich darauf hingewiesen, dass sie nach ihrer Auffassung einen Anspruch auf Vergütung wegen der außergerichtlichen Forderungsbeitreibung hatte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat der Beklagte von dem aus seiner Sicht gegebenen Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt und hätte unverzüglich die Anfechtung erklären müssen. Dass er anschließend die Zahlung auf die Rechnung der Klägerin vom 21.04.2020 (Bl. 50 d.A.) verweigert hat, ist jedenfalls nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 121 BGB. Die Rechnung vom 17.12.2019 (Bl. 37 d.A.) wies – denknotwendig, da die außergerichtliche Forderungsbeitreibung erst gerade begonnen hatte – indes nur die Kosten für die Beantragung des Mahnbescheids aus, welche der Beklagte nach anfänglicher Weigerung (Bl. 57 d.A.) auch bezahlt hat.Abs. 31
9. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht infolge Aufrechnung erloschen noch steht ihm der Einwand des „dolo agit“ entgegen. Zwar kann die schuldhafte Nichtbeachtung der in § 312i BGB genannten Pflichten einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB des Kunden zur Folge haben, etwa wenn er wegen der Pflichtverletzung einen ungewollten bzw. für ihn ungünstigen Vertrag abgeschlossen hat (MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312i Rn. 109; BeckOGK/Busch, 1.7.2023, BGB § 312i Rn. 64). Ein solcher scheitert hier jedoch jedenfalls daran, dass der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte weder konkret zu Verletzungen von Pflichten nach § 312i BGB vorgetragen hat noch zu einer Kausalität zwischen etwaiger Pflichtverletzung und Vertragsschluss.Abs. 32
10. Gegen die Höhe der geltend gemachten Vergütung hat der Beklagte nichts eingewandt; sie steht auch in Einklang mit § 4 RDGEG in der hier geltenden Fassung vom 12.05.2017. Danach sind die Inkassokosten von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, (nur) bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig. Der Anspruch umfasst ausgehend von einem Streitwert bis zu 7.000 EUR gemäß §§ 4 Abs. 5 RDGEG i.V.m. 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV eine 1,3-Geschäftsgebühr in Höhe von 526,50 EUR nach Anlage 2 des RVG + 20 EUR (Pauschale) + 103,84 EUR (USt) = 650,34 EUR Euro (Vorschriften jeweils in der am 17.12.2019 gültigen Fassung).Abs. 33
11. Dabei hat der Beklagte der Klägerin auch die geltend gemachte Umsatzsteuer zu zahlen, und zwar zusätzlich zu der oben genannten auch die, die auf den vom Beklagten gezahlten Betrag in Höhe von 25 EUR für die Beantragung des Mahnbescheids entfällt (4,75 EUR). Denn ein vereinbarter Preis gilt grundsätzlich auch die Aufwendung für die von dem Leistenden zu entrichtende Umsatzsteuer ab. Die Abgeltung der Aufwendung ist unselbständiger Teil des zu zahlenden Entgelts, wovon auch bei Angeboten an einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer auszugehen ist (BGH, Urteil vom 11.05.2001 – V ZR 492/99 –, Rn. 6, juris). Anderes gilt, wenn die Parteien einen "Nettopreis" vereinbart haben, wofür vorliegend jedoch nichts vorgetragen oder ansonsten ersichtlich ist.Abs. 34
12. Der Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Mahnkosten und Mahnbescheidsgebühren folgt gemäß § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB aus Verzug.Abs. 35
III.Abs. 36
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.Abs. 37
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).Abs. 38

Anm. der Redaktion:
An dem vorliegenden Verfahren war der Redakteur von JurPC, RA Wolfgang Kuntz, als Beklagtenvertreter beteiligt.
(online seit: 03.04.2024)
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Saarbrücken, LG, Online-Beauftragung einer “kostenneutralen” außergerichtlichen Forderungsbeitreibung im Rahmen eines Mahnbescheid-Portals - JurPC-Web-Dok. 0052/2024