JurPC Web-Dok. 37/2024 - DOI 10.7328/jurpcb202439338

OLG Nürnberg

Hinweisbeschluss vom 19.02.2024

3 U 2291/23

Auslegung eines urheberrechtlichen Unterwerfungsantrages

JurPC Web-Dok. 37/2024, Abs. 1 - 51


Leitsatz:

Ein Unterwerfungsvertrag ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass die darin enthaltene Verpflichtung, urheberrechtlich geschützte Werke nicht der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen, grundsätzlich nicht weiter reicht als die sich aus § 19a, § 15 Abs. 2 UrhG ergebenden gesetzlichen Vorgaben. Dies gilt auch hinsichtlich der sich aus der Vereinbarung der Unterlassungspflicht ergebenden Pflicht zur aktiven Beseitigung des Verletzungszustands einschließlich der Einwirkung auf Dritte. Eine Zuwiderhandlung des Unterlassungsschuldners gegen den Unterwerfungsvertrag setzt daher in der Regel voraus, dass er weiterhin Dritten in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens Zugang zu dem geschützten Werk verschafft und mit seiner Wiedergabe auf eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten abzielt. Eine andere Beurteilung ist nur dann veranlasst, wenn bestimmte Tatbestandsmerkmale der öffentlichen Wiedergabe offensichtlich der Interessenlage der Parteien des Unterwerfungsvertrags unter Berücksichtigung der diesem zugrundeliegenden Anlassverstößen widersprechen.

Gründe:

A.Abs. 1
Die Klägerin betreibt die Internetadresse www.s(…).de und lizenziert hausnummerngenaue Stadtpläne und Landkarten des Stadtplandienstes. Die Beklagte, die Betreiberin der Internetseite www.s(…)-m(…).de, nutzte 17 Kartenausschnitte über einen mehrjährigen Zeitraum, um die Lage von Notfalltreffpunkten im Gemeindegebiet zu veranschaulichen. Zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche aufgrund dieser Rechtsverletzungen zahlte die Beklagte aufgrund eines Vergleichs vor dem Amtsgericht Charlottenburg einen Betrag von 19.171,50 € an die Klägerin.Abs. 2
Darüber hinaus gab die Beklagte per Fax am 16.11.2021 eine Unterlassungserklärung ab. Darin verpflichtete sich die Beklagte, es zu unterlassen, „die nachstehenden insgesamt 17 Kartenausschnitte ohne Zustimmung des Unterlassungsgläubigers zu vervielfältigen und/oder der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen, wie unter der URL www.s(…)-m(…).de geschehen“. Mit E-Mail vom 16.11.2021 nahm die Klägerin die Unterlassungserklärung an.Abs. 3
Danach wurden diese Kartenausschnitte vollständig aus dem CMS der Beklagten gelöscht, weshalb der Seitenbesucher des Internetauftritts der Beklagten die Kartenausschnitte – auch die beiden streitgegenständlichen – ab dem 16.11.2021 nicht (mehr) über die Seitennavigation der URL www.s(…)-m(…).de aufrufen konnte. Die streitgegenständlichen zwei Kartenausschnitte waren jedoch noch über das Internetarchiv „w...“ abrufbar. Darüber hinaus konnten bei der Eingabe der genauen URL in den Browser des Internetproviders diese beiden Einsatzpläne/Kartenausschnitte noch aufgefunden werden. Schließlich wurden bei Eingabe der Suchbegriffe „Notfalltreffpunkt O. der ST.“ bei der Microsoft-Suchmaschine B. bzw. der Suchbegriffe „einsatzplan o. der st.“ und „einsatzplan r. l.“ bei der Suchmaschine von G... jeweils als oberstes Suchergebnis der Link zur Webseite der Beklagten angezeigt.Abs. 4
Das Landgericht wies die auf Unterlassung sowie Zahlung zweier Vertragsstrafen in Höhe von jeweils 4.050,00 € gerichtete Klage mit Urteil vom 19.10.2023 ab. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass es an einer (erneuten) Verletzungshandlung der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet durch die Beklagte nach November 2021 fehle.Abs. 5
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Ansprüche weiterverfolgt. Die Beklagte habe gegen den Unterlassungsvertrag insbesondere deshalb verstoßen, weil sie nicht der Speicherung im Internetarchiv entgegengewirkt und bei den Suchmaschinen keine Löschanträge gestellt habe.Abs. 6
B.Abs. 7
Die Berufung der Klägerin ist zur Überzeugung der Mitglieder des Senats unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend den Tatbestand eines öffentlichen Zugänglichmachens in der Zeit nach Abschluss des Unterwerfungsvertrags und damit einen den Vertragsstrafen- und Unterlassungsanspruch auslösenden Verstoß gegen denselben verneint.Abs. 8
I. Der zwischen den Parteien geschlossene Unterlassungsvertrag ist nach Maßgabe der zugrundezulegenden Auslegungsgrundsätze (nachfolgend unter Ziffer 1.) sowie der Rechtsprechung zu den Tatbestandsvoraussetzungen für ein öffentliches Zugänglichmachen nach § 19a UrhG, bei dem es sich um ein besonderes Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 und 3 UrhG handelt (nachfolgend unter Ziffer 2.), dahingehend auszulegen, dass die damit begründete Pflicht, die Kartenausschnitte nicht der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen, sich grundsätzlich auf die sich aus § 19a UrhG i.V.m. § 15 Abs. 2 UrhG gesetzlichen Pflichten beschränkt (nachfolgend unter Ziffer 3.).Abs. 9
1. Folgende allgemeine Grundsätze zur Auslegung strafbewehrter Unterlassungserklärungen legt der Senat seiner Entscheidung zugrunde:Abs. 10
a) Maßgeblich für die Auslegung einer Unterwerfungsvereinbarung ist in erster Linie der gewählte Wortlaut der Vertragserklärungen und der diesem zu entnehmende objektive Parteiwille sowie die Interessenlage der Parteien. Daneben sind die beiderseits bekannten Umstände – wie beispielsweise die Art und Weise des Zustandekommens des Unterlassungsvertrags unter Berücksichtigung des Abmahnschreibens und der Korrespondenz der Parteien – zu berücksichtigen. Ein entscheidender Gesichtspunkt für die Reichweite des Unterlassungsversprechens ist schließlich die Tatsache, dass mit der Unterwerfungserklärung, die Grundlage des Unterlassungsvertrags ist, regelmäßig bezweckt wird, die durch eine Verletzungshandlung eingetretene Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen, damit der Unterlassungsanspruch des Gläubigers in Wegfall gerät (OLG Nürnberg WRP 2021, 1228 Rn. 12 ff.; Husemann WRP 2017, 270 (271)).Abs. 11
b) Für die durch Auslegung zu bestimmende Reichweite der Unterlassungsverpflichtung ist für den Streitfall einerseits maßgeblich, dass die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen ist, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst (BGH GRUR 2017, 823 Rn. 26 – Luftentfeuchter). Ist Anlass des Unterwerfungsvertrags das urheberrechtswidrige Einstellen einer Fotografie in das Internet, ist ein Unterlassungsversprechen daher dahin auszulegen, dass der Schuldner im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren zur Beseitigung des durch das öffentliche Zugänglichmachen der Fotografie geschaffenen Störungszustands verpflichtet ist (vgl. BGH GRUR 2015, 258 Rn. 62 – CT-Paradies). Da das Öffentlich-Zugänglichmachen eine Dauerhandlung ist, besteht die Verpflichtung, den Verletzungszustand zu beseitigen, also durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die bereits in das Internet eingestellten Lichtbilder dort nicht mehr öffentlich zugänglich sind (vgl. BGH a.a.O. Rn. 67 – CT-Paradies). Dazu gehört beispielsweise die Verpflichtung, auf den Betreiber der Internetplattform e... einzuwirken, um diesen zu einem Entfernen der unter der Rubrik „beendete Auktionen“ weiterhin öffentlich zugänglichen Lichtbilder zu veranlassen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 70 – CT-Paradies).Abs. 12
Im Lauterkeitsrecht ist anerkannt, dass sich die aus einem Unterwerfungsvertrag ergebenden Handlungspflichten auch das Einwirken auf Dritte, deren Handeln dem Unterlassungsschuldner wirtschaftlich zugutekommt, umfasst, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche oder tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat (BGH a.a.O. Rn. 29 – Luftentfeuchter). Diese grundsätzliche Beschränkung der Einwirkungspflicht auf solche selbstständig handelnden Dritte, deren Handeln dem Schuldner wirtschaftlich zugutekommt, gilt grundsätzlich – sofern nicht gesonderte Anhaltspunkte für einen abweichenden Parteiwillen bestehen – auch bei urheberrechtsbezogenen vertraglichen Unterlassungspflichten (vgl. BGH GRUR 2019, 292 Rn. 41 – Foto eines Sportwagens), selbst wenn eine Urheberrechtsverletzung grundsätzlich bei privaten Verwertungshandlungen ebenfalls möglich ist.Abs. 13
c) Andererseits ist zu beachten, dass – soweit sich aus konkreten Umständen wie dem Wortlaut und der Genese nichts Abweichendes ergibt – mit der Unterwerfung ein Unterlassungstitel im Hinblick auf Inhalt und Abschreckungswirkung weitestgehend nachgeahmt werden soll. Der Unterlassungsvertrag soll typischerweise die bereits kraft Gesetzes gegebenen Pflichten so, wie sie (objektiv oder zumindest nach Auffassung der Parteien) bestehen, nachziehen und bekräftigen (Regenfus GRUR 2022, 1489 (1491 f.)). Es entspricht regelmäßig dem Parteiwillen, dass der Schuldner vertraglich keine weitergehenden Unterlassungspflichten übernimmt, als diejenigen, die zum Ausschluss des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs erforderlich sind (BGH GRUR 2019, 292 Rn. 41 – Foto eines Sportwagens). Denn der Zweck einer strafbewehrten Unterlassungserklärung besteht regelmäßig darin, die Wiederholungsgefahr entfallen lassen und so eine gerichtliche Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs zu verhindern; hierzu ist grundsätzlich erforderlich, dass die Unterlassungserklärung das gesamte Verhalten nach Inhalt und Umfang abdeckt, das (unter Berücksichtigung der Kernbereichsrechtsprechung) vom Unterlassungsanspruch erfasst wird (vgl. BGH GRUR 2016, 395, Rn. 34 – Smartphone-Werbung).Abs. 14
Auch in Bezug auf die Handlungspflichten des Schuldners, um den Eintritt der verbotenen Erfolge zu verhindern, ist eine Orientierung am gesetzlichen Anspruch geboten. Beinhaltet die gesetzliche Unterlassungspflicht, dass der Schuldner bestimmte Handlungen aktiv vorzunehmen hat, ist regelmäßig anzunehmen, dass er sich in einer Unterwerfung auch hierzu verpflichten will; umgekehrt liegt die Übernahme von Handlungspflichten fern, die danach nicht obliegen würden (Regenfus GRUR 2022, 1489 (1493); vgl. BGH GRUR 2015, 190 Rn. 14 – Ex-RAF-Terroristin). Auch bei urheberrechtlichen Unterwerfungsverträgen kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sich die Unterlassungserklärung auch auf Handlungen beziehen soll, die vom verletzten Verwertungsrecht nicht erfasst werden (Schricker/Loewenheim/v. Ungern-Sternberg a.a.O. § 19a Rn. 67).Abs. 15
2. Der gesetzliche Tatbestand des öffentlichen Zugänglichmachens nach § 19a UrhG erfordert, dass Dritten der Zugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk eröffnet wird, das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet (BGH GRUR 2019, 950 Rn. 43 – Testversion). Es handelt sich dabei um ein besonderes Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 und 3 UrhG und setzt eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe voraus. Ferner ist eine individuelle Beurteilung erforderlich, im Rahmen der eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen sind, die unselbstständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (BGH GRUR 2021, 1286 Rn. 13 – Lautsprecherfoto).Abs. 16
Der Begriff der „Wiedergabe“ erfasst jede Übertragung eines geschützten Werkes unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren (EuGH GRUR 2016, 684 Rn. 38 – Reha Training). Er setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens – also absichtlich und gezielt – Dritten einen Zugang zum geschützten Werk verschafft, welcher ohne sein Handeln nicht möglich gewesen wäre (EuGH GRUR 2017, 790 Rn. 31 – Stichting Brein). Die Vorsätzlichkeit des Handelns ist an dieser Stelle von nicht unerheblicher Bedeutung (EuGH GRUR 2016, 1152 Rn. 35 – Sanoma). Wer nur versehentlich zulässt, dass ein Werk rein objektiv (noch) einer Öffentlichkeit zugänglich ist, nimmt keine öffentliche Wiedergabe vor (Schricker/Loewenheim/v. Ungern-Sternberg, 6. Aufl. 2020, UrhG § 15 Rn. 344). Die öffentliche Wiedergabe im Rechtssinn ist die Handlung eines Werknutzers; es genügt nicht, dass das Werk „abstrakt“ weiterhin im Internet für eine Öffentlichkeit zugänglich ist (Schricker/Loewenheim/v. Ungern-Sternberg a.a.O. § 15 Rn. 399).Abs. 17
Der Begriff der „Öffentlichkeit“ erfordert, dass (kumulativ) eine unbestimmte Anzahl möglicher Adressaten gegeben ist und diese auch recht viele Personen umfasst (BGH GRUR 2021, 1286 Rn. 14 – Lautsprecherfoto). Am Merkmal „öffentlich“ fehlt es somit u.a., wenn nur eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl von Personen betroffen ist, wobei es darauf ankommt, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang haben können (BGH a.a.O. Rn. 14 – Lautsprecherfoto). Erforderlich ist das Übersteigen einer bestimmten Mindestschwelle (EuGH GRUR 2017, 684 Rn. 43 – Reha Training; BGH GRUR 2020, 1297, Rn. 123 – Ferienwohnungen).Abs. 18
Darüber hinaus ist bei der Beurteilung, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, eine wertende Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände erforderlich. Unter diesen Kriterien ist zum einen die zentrale Rolle des Nutzers und – wie bereits ausgeführt – die Vorsätzlichkeit seines Tätigwerdens hervorgehoben; der Nutzer nimmt nämlich eine Handlung der Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen (EuGH GRUR 2023, 717 Rn. 49 – Blue Air und UPFR). Es ist darüber hinaus nicht unerheblich, ob eine öffentliche Wiedergabe Erwerbszwecken dient (EuGH a.a.O. Rn. 50 – Blue Air und UPFR). Schließlich muss das Publikum, an das sich die Wiedergabe wendet, für diese aufnahmebereit sein und darf nicht bloß zufällig erreicht werden (EuGH GRUR 2016, 684 Rn. 48 ff. – Reha Training/GEMA); dies ist zu verneinen, wenn die Wiedergabe nicht darauf abzielt, einer Öffentlichkeit das Werk als solches zu vermitteln (Schricker/Loewenheim/v. Ungern-Sternberg, 6. Aufl. 2020, UrhG § 15 Rn. 90).Abs. 19
3. Aus diesen rechtlichen Vorgaben zur Auslegung einer Unterlassungsvereinbarung und zum – auch für die Reichweite des Unterlassungsversprechens maßgeblichen – Tatbestand der öffentlichen Wiedergabe folgt für den streitgegenständlichen Unterwerfungsvertrag, dass die darin enthaltene Verpflichtung – die Kartenausschnitte nicht „ohne Zustimmung des Unterlassungsgläubigers (…) der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen, wie unter der URL www.s(…)-m(…).de geschehen“ – grundsätzlich nicht weiter als die sich aus § 19a, § 15 Abs. 2 UrhG ergebenden gesetzlichen Vorgaben reicht. Eine andere Beurteilung ist nur dann veranlasst, wenn bestimmte Tatbestandsmerkmale der öffentlichen Wiedergabe offensichtlich der Interessenlage der Parteien des Unterwerfungsvertrags unter Berücksichtigung der diesen zugrundeliegenden Anlassverstößen widersprechen.Abs. 20
a) Der vorliegenden Unterlassungsvertrag ist nach §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass sich die Unterlassungs- und daraus ergebenden Handlungspflichten grundsätzlich auf das „Nichtweiterzugänglichmachen“ der Kartenausschnitte im Sinne der § 19a, § 15 Abs. 2 UrhG beschränken.Abs. 21
Diese Kongruenz zwischen Inhalt und Reichweite des Unterlassungsversprechens mit denen des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs ergibt sich aus den oben dargestellten Auslegungsgrundsätzen. Es besteht kein Anlass, davon im Streitfall abzuweichen, zumal der Wortlaut der Unterlassungserklärung die gesetzliche Terminologie des § 19a UrhG verwendet und sich inhaltlich mit dem im Anhang zum Abmahnschreiben vom 07.05.2021 enthaltenen Vorschlag der Klägerin zur Formulierung der Unterlassungserklärung deckt. Zu berücksichtigen ist auch, dass das Verhalten, das die Klägerin zum Anlass für die Abmahnung und ihr Verlangen nach strafbewehrter Unterwerfung nahm, in einem öffentlichen Zugänglichmachen der Karten gemäß § 19a UrhG bestand.Abs. 22
Auch die sich aus der Vereinbarung der Unterlassungspflicht ergebende Verpflichtung zur aktiven Beseitigung des Verletzungszustands einschließlich der Einwirkung auf Dritte reicht grundsätzlich nicht weiter als die sich aus § 19a, § 15 Abs. 2 UrhG ergebenden gesetzlichen Handlungspflichten bestehen. Denn unabhängig von dem Umstand, ob sich der Unterlassungsschuldner hinreichend aktiv um die Beseitigung des Störungszustandes kümmerte, setzt ein Verstoß gegen die vertragliche Unterlassungsverpflichtung voraus, dass der Störungszustand, welcher grundsätzlich auch ohne Zutun des Beklagten – sei es aus technischen Gründen, sei es durch ein Handeln eines Dritten – beendet worden sein könnte, tatsächlich fortdauert. Dies ist nur dann der Fall, wenn die streitgegenständlichen Kartenausschnitte auch nach Abschluss des Unterwerfungsvertrags noch öffentlich zugänglich i.S.v. § 19a, § 15 Abs. 2 UrhG waren.Abs. 23
b) Nur wenn bestimmte Tatbestandsmerkmale der öffentlichen Wiedergabe nach § 19a, § 15 Abs. 2 UrhG offensichtlich der Interessenlage der Parteien des Unterlassungsvertrags unter Berücksichtigung der diesen zugrundeliegenden Anlassverstöße widersprechen, kann die vertragliche Unterlassungsverpflichtung über den gesetzlichen Unterlassungsanspruch hinausgehen. Dies kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn eine auf die gesetzlichen Anforderungen beschränkte Haftung des Unterlassungsschuldners dem Willen der Parteien des Unterwerfungsvertrags widerspricht, wonach eine Pflicht zur Beseitigung des fortlaufenden Störungszustandes besteht. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls.Abs. 24
Es besteht vorliegend jedenfalls keine Veranlassung, die Rechtsprechung – wonach eine öffentliche Wiedergabe im Rechtssinn ihrem Wesen nach eine bewusste Dienstleistung des Nutzers gegenüber einem möglichen Empfängerkreis ist und daher voraussetzt, dass der Nutzer Dritten in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens Zugang zu dem geschützten Werk verschafft und mit seiner Wiedergabe auf eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten abzielt – nicht bei der Auslegung der vertraglichen Unterlassungspflichten der Beklagten zu berücksichtigen. Denn die Parteien haben bewusst in Kenntnis der Anlassverstöße (Notfallpläne) der Beklagten – einer nicht zu Erwerbszwecken handelnden Gemeinde – die gesetzliche Terminologie des § 19a UrhG verwendet. Daher können auch die Anforderungen für eine öffentliche Wiedergabe – wonach nicht genügt, dass das Werk „abstrakt“ weiterhin im Internet für eine Öffentlichkeit zugänglich ist, das Werk vielmehr durchweg absichtlich oder zumindest wissentlich genutzt werden muss – ein Kriterium bei der Auslegung der Unterlassungserklärung sein. Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sich die Unterlassungserklärung auch auf Handlungen beziehen soll, die vom verletzten Verwertungsrecht nicht erfasst werden (Schricker/Loewenheim/v. Ungern-Sternberg, 6. Aufl. 2020, UrhG § 19a Rn. 67).Abs. 25
II. Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs hat die Klägerin keine Zuwiderhandlungen der Beklagten gegen den Unterlassungsvertrag vom 16.11.2021 dargetan.Abs. 26
1. Bei dem behaupteten Verstoß der weiterhin bestehenden Auffindbarkeit der streitgegenständlichen Kartenausschnitte über Eingabe der genauen URL fehlt es an der Öffentlichkeit der Zugänglichmachung (vgl. BGH GRUR 2021, 1286 Rn. 16 ff. – Lautsprecherfoto). Das Landgericht führte aus, dass bereits auf Grund der eigentümlichen Buchstaben-Zahlen-Kombination, die die Beklagte zur Bezeichnung ihrer Einsatzpläne verwendet hatte und die in dieser Form für den jeweiligen Einsatzplan auch in die längere URL hätte eingegeben werden müssen, nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden könne, dass die URL-Adresse nur von Personen eingegeben werden könne, die diese Adresse zuvor – als die Kartenausschnitte noch im Rahmen des Internetauftritts der Beklagten über die Systemnavigation frei zugänglich gewesen seien – abgespeichert oder sie sonst in irgendeiner Weise kopiert oder notiert hätten. Gegen diese zutreffende Einschätzung durch das Erstgericht wendet sich die Berufung nicht. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Wiedergabe gegenüber recht vielen Personen gegeben ist.Abs. 27
2. Eine Zuwiderhandlung nach § 339 S. 2 BGB kann auch nicht in dem Vortrag der Klägerin gesehen werden, dass die Kartenausschnitte auch nach Abschluss des Unterwerfungsvertrags über das Internetarchiv „w...“ abrufbar gewesen seien.Abs. 28
a) Es fehlt zum einen an den – auch für eine Zuwiderhandlung gegen den Unterlassungsvertrag – erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen der Verletzung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe in seiner besonderen Erscheinungsform des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung.Abs. 29
aa) Im Streitfall kann bereits deshalb kein öffentliches Zugänglichmachen i.S.v. § 19a UrhG angenommen werden, weil die Beklagte auf dem Internetarchiv „w...“ nicht die Kontrolle über die Bereithaltung der Kartenausschnitte ausübt und sich diese daher nicht in ihrer Zugriffssphäre befinden (vgl. BGH GRUR 2019, 950 Rn. 44 – Testversion).Abs. 30
bb) Darüber hinaus fehlt es an den Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe i.S.v. § 15 Abs. 2 UrhG, da die Beklagte über die „w...“ nicht absichtlich und gezielt Dritten einen Zugang zu den Kartenausschnitten verschafft und auch Umstände, die im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung von Bedeutung sind, gegen eine Zuwiderhandlung gegen den Unterlassungsvertrag sprechen.Abs. 31
In diesem Zusammenhang ist der Zweck der „w...” – eine Internetbibliothek mit dem Ziel zu schaffen, Forschern, Historikern, Wissenschaftlern und allen weiteren Interessierten einen permanenten Zugang insbesondere zu nicht mehr vorhandenen Webseiten zu bieten (Hoeren, MMR 2006, V) – zu berücksichtigen. So wie die fortdauernde Auffindbarkeit einer früheren, mittlerweile zu unterlassenden Werbung in der „w...“ mangels Marktbezugs keine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG darstellt, da die Auffindbarkeit darüber kein denkbarer Kanal zur Absatzförderung ist (LG Karlsruhe GRUR-RS 2023, 2296), liegt kein urheberrechtlich relevantes Verschaffen eines Zugangs zum geschützten Werk vor, da dem durchschnittlichen Internetnutzer bekannt ist, dass es sich bei den von der „w...“ vorgehaltenen Seiten um eine frühere Fassung des Internetauftritts handelt (vgl. zum Speichern im Cache der Suchmaschine Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022, UrhG § 19a Rn. 6a). Die Beklagte verschafft somit nicht Dritten in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens Zugang zu den Kartenausschnitten.Abs. 32
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die „w...“ nicht von üblichen Internet-Suchmaschinen durchsucht werden kann. Vielmehr muss der Internetnutzer gezielt das Internetarchiv aufrufen und dort – da das Archiv keine eigene Suchfunktion aufweist – gezielt nach Inhalten suchen.Abs. 33
Schließlich kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Tatbestand der öffentlichen Wiedergabe eine wertende Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände erforderlich macht. Daraus folgt für den Streitfall, dass in die Auslegung des Unterlassungsvertrags eingestellt werden kann, dass die Beklagte keine zentrale Rolle einnahm, um Nutzern über die „w...“ Zugang zu den Kartenausschnitten zu verschaffen, dass die (ursprüngliche) Veröffentlichung der Notfalltreffpunkte im Gemeindegebiet nicht Erwerbszwecken diente, sowie dass bei einer „Wiedergabe“ über die „w...“ nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine aufnahmebereite Öffentlichkeit für die Kartenausschnitte selbst besteht.Abs. 34
b) Zum anderen fehlt es an der Darlegung der Verletzung von Handlungspflichten zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands.Abs. 35
So ist weder dargetan noch ersichtlich, dass eine Abrufbarkeit über die „w...“ der Beklagten (wirtschaftlich) zugutekommt, was aber Voraussetzung für eine Einwirkungspflicht auf Dritte ist.Abs. 36
Außerdem trägt die Beklagte vor, dass sie gegenüber den Betreibern des Internetarchivs entsprechende Löschungsanträge gestellt habe. Damit hätte sie ihren – unterstellten – Handlungspflichten zur Beseitigung des Störungszustandes genügt. Einen Erfolg des Bemühens der Einwirkung auf Dritte schuldet der Unterlassungsschuldner nicht (vgl. BGH GRUR 2018, 292 Rn. 33 – Produkte zur Wundversorgung).Abs. 37
3. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen den Unterwerfungsvertrag schließlich darauf stützt, dass bei der Eingabe bestimmter Begriffe in Suchmaschinen ein Link zu der Datei mit dem streitgegenständlichen Kartenausschnitt auf der Homepage der Beklagten an erster Stelle der Ergebnisliste erschienen sei, kann dies aus den nachfolgenden beiden Gründen der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.Abs. 38
a) Zum einen fehlt es beim Vortrag im Zusammenhang mit den Suchmaschinen an der Darlegung des Zugänglichmachens der Kartenausschnitte, also der Wiedergabe, selbst.Abs. 39
Auf den vorgelegten Screenshots mit den Ergebnislisten der Suchmaschinen ist lediglich ein Link zu einem PDF-Dokument auf der von der Beklagten betriebenen Homepage ersichtlich. Die Werke sind in der Ergebnisliste weder als Vorschaubilder (vgl. BGH GRUR 2010, 628 Rn. 19 – Vorschaubilder) noch sonst erkennbar.Abs. 40
Dass beim Klicken auf den Link tatsächlich die Homepage der Beklagten geöffnet und Zugang zu den Kartenausschnitten geschaffen wird, ist weder dargetan noch vor dem Hintergrund des nicht bestrittenen Vortrags der Beklagten des vollständigen Löschens aus dem CMS der Beklagten, weshalb ein Aufruf über die Seitennavigation der URL www.s(…)-m(…).de nicht mehr möglich sei, ersichtlich. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Kartenausschnitte bei heute abrufbar seien, kann den im Zusammenhang mit diesem Vortrag vorgelegten Anlagen K 15, BK 1 und BK 2 entnommen werden, dass diese Seiten bei der sogenannten „w...“ (https://archive.org/web) aufgerufen wurden. Die Aufrufbarkeit über das Internetarchiv „w...“ kann – wie bereits ausgeführt – eine Zuwiderhandlung gegen den Unterlassungsvertrag jedoch nicht begründen.Abs. 41
b) Zum anderen fehlt es – wegen der Übertragbarkeit der im Zusammenhang mit der Eingabe der genauen URL gemachten Überlegungen zur Öffentlichkeit der Zugänglichmachung (vgl. dazu die obigen Ausführungen unter Ziffer 1.) auf die im vorliegenden Fall notwendige Eingabe bestimmter Begriffe in Suchmaschinen – an der Darlegung einer öffentlichen Wiedergabe. Aufgrund der vorliegend maßgeblichen Einzelfallumstände ist in der konkreten Situation nicht damit zu rechnen, dass eine entsprechend große Personengruppe die Kartenausschnitte suchen und auffinden könnte.Abs. 42
aa) Im vorliegenden Fall war es erforderlich, bestimmte Begriffe wie „Notfalltreffpunkt O. der S.“, „einsatzplan o. der st.“ oder „einsatzplan r. l.“ in die Suchmaschine einzugeben, um als Suchergebnis einen Link zur Webseite der Beklagten angezeigt zu bekommen. Eine – unterstellte – Zugänglichkeit zu den Kartenausschnitten war daher nur „umständlich“ durch Eingabe genau dieser Wörter möglich. Es fehlt vor diesem Hintergrund an der Öffentlichkeit der Wiedergabe, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass recht viele Personen über diese konkreten Suchbegriffe auf die streitgegenständlichen Notfallpläne Zugriff haben. Es ist auszuschließen, dass Dritte in nennenswerter Zahl von der Möglichkeit des Abrufs Gebrauch machen, weshalb jegliche Relevanz für den Urheber und dessen Möglichkeit, sein Werk wirtschaftlich zu verwerten, fehlt.Abs. 43
bb) Der Senat schließt sich der Einschätzung des Landgerichts an, dass die klägerseits verwendeten Suchmaschinenbegriffe für einen gewöhnlichen Internetnutzer zur Bezeichnung von Einsatzplänen schon deswegen völlig ungewöhnlich sind, weil nicht einmal der Gemeindename der Beklagten in das Suchfeld zusätzlich eingegeben wurde. Die Möglichkeit, dass ein gewöhnlicher Internetnutzer in der Zeit von 2015 bis November 2021 sich die entsprechenden Namen der Einsatzpläne der Beklagten notiert oder abgespeichert hat und sodann bei einer Suchmaschinen-Suche nach diesem Zeitraum direkt den Namen der Pläne ohne Angabe der Gemeinde suchen würde, entspricht nicht der Lebenserfahrung.Abs. 44
Die entsprechenden Namen sind überdies exklusiv auf das Gemeindegebiet der Beklagten – einer kleinen Gemeinde von reichlich 7.000 Einwohnern – zugeschnitten, so dass jedenfalls Nutzer, die nicht schon vor dem Jahr 2021 von der Existenz entsprechender Pläne samt Namen wussten, nunmehr nach Herunternahme der Einsatzpläne vom Internetauftritt der Beklagten von sich aus nicht darauf kommen würden, dass es solche Einsatzpläne womöglich geben könnte und deshalb danach mittels Suchmaschine suchen würden.Abs. 45
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es vorliegend um die Bezeichnung von Notfallplänen geht, deren namentliche Existenz überhaupt nur einer ganz kleinen, speziellen Gruppe – nämlich wohl nur Feuerwehr- und Katastrophenschutzbehördenmitarbeitern in der Gemeinde bzw. dem zugehörigen Landkreis – bekannt sein dürfte. Andere Personen, insbesondere Gemeindebürger der Beklagten, würden nach entsprechenden Einsatz-/Notfalltreffpunktplänen wohl ausnahmslos nur im ganz konkreten Brand- und/oder Katastrophenfall suchen, jedoch kaum vorab sich diese insbesondere namentlich (analog oder digital) notieren.Abs. 46
c) Außerdem setzt eine öffentliche Wiedergabehandlung grundsätzlich voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis – also absichtlich und gezielt – der Folgen seines Verhaltens tätig werden muss, woran es im vorliegenden Fall ebenfalls fehlt. Es sind keine Anhaltspunkte gegeben, dass die Kartenausschnitte nach dem Löschen aus dem CMS der Beklagten, weshalb sie nicht (mehr) über die Homepage der Beklagten aufrufbar waren, nach dem Willen der Beklagten – einer Gemeinde – (weiter) für andere Personen verfügbar sein sollten. Der streitgegenständliche Unterlassungsvertrag kann vor dem Hintergrund des Wortlauts, der Art und Weise des Zustandekommens sowie der Anlassverstöße auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Parteien über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen und vom verletzten Verwertungsrecht nicht erfasste Handlungen einbeziehen wollten.Abs. 47
d) In Bezug auf die schließlich notwendige wertende Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls kann auf die obigen Ausführungen unter B.II.2.a) bb) a.E. verwiesen werden.Abs. 48
C.Abs. 49
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).Abs. 50
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.Abs. 51

(online seit: 12.03.2024)
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Nürnberg, OLG, Auslegung eines urheberrechtlichen Unterwerfungsantrages - JurPC-Web-Dok. 0037/2024