JurPC Web-Dok. 36/2024 - DOI 10.7328/jurpcb202439337

OVG Sachsen-Anhalt

Beschluss vom 13.02.2024

3 D 16/24

Zugangsnachweis für eine De-Mail

JurPC Web-Dok. 36/2024, Abs. 1 - 8


Leitsatz:

Die Versandbestätigung für das Abschicken einer De-Mail nach § 5 Abs. 7 De-MailG bestätigt nur die Absendung des elektronischen Dokuments. Sie reicht als Zugangsnachweis nicht aus und liefert auch keinen Anscheinsbeweis für den Zugang.

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 4. Januar 2024 hat keinen Erfolg.Abs. 1
Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Verfahren im Ergebnis zu Recht abgelehnt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hat der Kläger keinen Anspruch auf Bescheidung einer nach seinen Angaben von ihm am 9. Januar 2023 erhobenen Gegenvorstellung.Abs. 2
Zwar hat ein Bürger grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass eine von ihm erhobene Gegenvorstellung, Dienst- oder Sachaufsichtsbeschwerde beschieden wird (vgl. Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 79 Rn. 18; OVG RhPf, Beschluss vom 20. November 1996 - 7 E 13031/96 - juris Rn. 6). Es gibt jedoch keinen Nachweis darüber, dass der Kläger tatsächlich eine Gegenvorstellung gegen das Schreiben des Beklagten vom 7. Oktober 2021, mit dem dieser eine Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers vom 26. August 2021 beschieden hat, tatsächlich erhoben hat. Der Kläger hat lediglich behauptet, am 9. Januar 2023 eine De-Mail an die Adresse „….de-mail.de“ gesandt zu haben und zum Beleg ausgeführt, dass dies in seinem Ordner „Gesendet“ bestätigt worden sei. Sein De-Mail-Header enthalte entsprechende Angaben zum Absender, zum Empfänger, zum Datum und zur Nachrichten-ID.Abs. 3
Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass dem Beklagten eine De-Mail mit einer Gegenvorstellung tatsächlich zugegangen ist. Eine Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, so dass der Empfänger sie unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnis nehmen kann. Dies gilt auch für den Zugang elektronischer Dokumente (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2022 - VII ZR 895/21 - juris Rn. 19; Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, a.a.O. § 3a Rn. 32).Abs. 4
Die Versandbestätigung für das Abschicken einer De-Mail nach § 5 Abs. 7 De-MailG bestätigt nur die Absendung des elektronischen Dokuments. Sie reicht als Zugangsnachweis nicht aus und liefert auch keinen Anscheinsbeweis für den Zugang, sondern allenfalls für die Absendung (vgl. Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimediarecht, Stand: 59. EL Juni 2023, Rn. 29). Abweichendes gilt für die Empfangsbestätigung nach § 7 Abs. 8 De-MailG (vgl. Schmitz/Prell, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 3a Rn. 44; Spindler, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 130 BGB Rn. 25; einschränkend: Eisele, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2021, § 130 Rn. 48). Hierbei wird auf Antrag des Senders der Eingang der Nachricht im De-Mail-Postfach des Empfängers bestätigt. Bei dieser Option wird eine Zugangsbestätigung vom Postfachdienst des Empfängers erzeugt und dem Absender sowie dem Empfänger der ursprünglichen Nachricht zugestellt (vgl. Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik, https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Oeffentliche-Verwaltung/Moderner-Staat/De-Mail/Merkmale-und-Funktionen/merkmale-und-funktionen_node.html, abgerufen am 9. Februar 2024). Eine Empfangsbestätigung nach § 5 Abs. 8 DeMailG hat der Kläger jedoch nicht vorgelegt. Der Beklagte hat den Zugang der De-Mail vom 9. Januar 2023 bestritten und auch dargelegt, welche Nachrichten zur fraglichen Zeit in seinem EGVP-Postfach eingegangen sind. Da der Kläger die Beweislast für den Zugang seiner De-Mail beim Beklagten trägt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich eine Gegenvorstellung gegen das Schreiben vom 7. Oktober 2021 erhoben hat.Abs. 5
Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, ob es sich bei der De-Mail vom 9. Januar 2023 tatsächlich um eine bescheidungsfähige Gegenvorstellung handelt. Der Kläger hat eine Abschrift der fraglichen De-Mail nicht vorgelegt und zu deren Inhalt keine Angaben gemacht. Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass ohne nähere Ausführungen zum Inhalt der De-Mail weder er noch das Gericht beurteilen kann, ob sich aus dem Schreiben Handlungspflichten für ihn ergeben.Abs. 6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, weil für die Beschwerde nach Ziffer 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr erhoben wird.Abs. 7
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).Abs. 8

(online seit: 05.03.2024)
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: OVG Sachsen-Anhalt, Zugangsnachweis für eine De-Mail - JurPC-Web-Dok. 0036/2024