JurPC Web-Dok. 139/2023 - DOI 10.7328/jurpcb20233810139

LG Freiburg

Beschluss vom 21.06.2023

17/23 17 NBs 455 Js 36127/21

Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Bezugstat gem. § 126 Abs. 1 StGB und der Feststellung einer Billigung gem. § 140 Nr. 2 StGB durch Auslegung eines GIF

JurPC Web-Dok. 139/2023, Abs. 1 - 28


Leitsatz:

Bei der Billigung einer zukünftigen Straftat gem. § 140 Nr. 2 StGB ist zunächst zu klären, ob sich die Erklärung auf eine - und ggf. auf welche - Katalogtat bezieht. Wird ein GIF verwendet, ist sodann die Frage zu beantworten, ob eine direkte oder nur metaphorische Bedeutung intendiert ist. So ist eine Explosion eine denkbare Form, um in zugespitzter Art seine Ablehnung auszudrücken (hier: der privaten Seenotrettung), ohne dass damit einer realen Zerstörung oder gar dem Tod von Menschen das Wort geredet werden soll (vgl. zu einer symbolischen Deutung insb. von bildlichen Darstellungen BGH, NJW 1995, 3395 f.).

Gründe:

I.Abs. 1
Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten mit Strafbefehlsantrag vom 21.03.2022 folgenden Sachverhalt zur Last gelegt:Abs. 2
Am 07.04.2021 gegen 11.01 Uhr wurden auf der öffentlichen Facebookseite der AfD zwei Lichtbilder des Schiffes „Sea-Watch 4“ gepostet, an dessen Bug eine Flagge der Antifaschistischen Aktion gehisst war. Die Bilder wurden betitelt u.a. mit den Worten „Linksextreme Agenda entlarvt: Antifa-Flagge auf Sea-Watch-Schiff“ (...) „Damit zeigen die vermeintlichen Retter, wie sehr sie den Rechtsstaat verachten. “Abs. 3
Diesen Beitrag kommentierten Sie mutmaßlich von Ihrem Wohnsitz in … am … um … für jedermann öffentlich einsehbar mit einem sog. GIF. Das GIF zeigt, wie zwei Torpedos, abgefeuert mutmaßlich von einem U-Boot, auf das Schiff der Sea-Watch zusteuern. Dieser Beitrag steht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Beitrag und auch mit weiteren vorausgehenden Kommentaren, die das Versenken des Schiffes fordern.Abs. 4
Ihr Beitrag billigt eine Straftat, nämlich den Abschuss eines Rettungsschiffs der Sea-Watch. Damit billigen Sie konkludent auch den Tod der Besatzung und möglicherweise geretteter Personen auf dem Schiff. Diese Billigung ist auch hier im Inland wahrnehmbar, da auf der deutschsprachigen Seite der AfD veröffentlicht. Dabei ist es irrelevant, dass eine mögliche Straftat im Ausland gebilligt wird. Ihr Beitrag ist auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Der Beitrag der AfD wurde bis zum 29.09.2021 insgesamt 2872 Mal geteilt und 1033 Mal kommentiert. Auch Ihr Beitrag war daher in erheblichen Maße öffentlichkeitswirksam und schafft ein Klima der Angst, bei dem Straftaten gegen das Leben als sozial annehmbar dargestellt werden. Er ist dazu geeignet, das Klima des öffentlichen Diskurses nachhaltig negativ zu verändern und daher den öffentlichen Frieden zu stören.Abs. 5
Aufgrund dieses Sachverhaltes habe sich der Angeklagte der Billigung von Straftaten gem. § 140 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Die Staatsanwaltschaft hat den Tatvorwurf gem. § 154a StPO auf diesen Straftatbestand beschränkt.Abs. 6
Das Amtsgericht Emmendingen hat den Strafbefehl erlassen und den Angeklagten nach wirksamem Einspruch mit Urteil vom 07.12.2022 (6 Cs 455 Js 36127/21) aus rechtlichen Gründen freigesprochen.Abs. 7
Die Staatsanwaltschaft Freiburg im Breisgau hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie erstrebte ausweislich ihrer Berufungsbegründung vom 27.12.2022 eine Verurteilung gem. § 140 Nr. 2 StGB, weil bei der Versendung des GIF im Zusammenhang mit den vorangegangenen Kommentaren, bei denen es um die Versenkung der Seawatch 4 gegangen sei, anzunehmen sei, dass der Angeklagte das gewaltsame Versenken des Schiffes und damit die Tötung der Besatzung und Schiffsinsassen / Flüchtlingen billige. Die Störung des öffentlichen Friedens sei zumindest billigend in Kauf genommen worden. Der Kommentar des Angeklagten sei geeignet, ein Klima der Angst und des Hasses im Zusammenhang mit politischen Aktivitäten und gegen Flüchtlinge weiter zu schüren.Abs. 8
Der Berufung musste der Erfolg versagt bleiben. Das Amtsgericht hat richtig entschieden. Der Angeklagte war aus rechtlichen Gründen freizusprechen.Abs. 9
II.Abs. 10
Die Kammer hat folgende tatsächlichen Feststellungen getroffen:Abs. 11
Am 07.04.2021 gegen 11.01 Uhr wurden auf der öffentlichen Facebookseite der AfD zwei Lichtbilder des Schiffes „Sea-Watch 4“ gepostet, an dessen Bug eine Flagge der Antifaschistischen Aktion gehisst war. Die Bilder wurden betitelt mit den Worten „++ Linksextreme Agenda entlarvt: Antifa-Flagge auf Sea-Watch-Schiff! ++“. Der folgende Text lautete:Abs. 12
„Angeblich geht es den sogenannten „Seenot-Rettern“ nur um Hilfe für „Flüchtlinge". Doch ein Foto des teilweise von der evangelischen Kirche mitfinanzierten Schiffs „Sea Watch 4" entlarvt die linksextreme Agenda der Pseudo-Retter: Ungeniert wird dort eine Flagge der linksextremen Antifa gehisst. Damit zeigen die vermeintlichen Retter, wie sehr sie den Rechtsstaat verachten. Kein Wunder, denn es geht ihnen nicht um die Rettung, sondern in erster Linie um das Verbringen von Einwanderern ohne Asylberechtigung nach Europa.Abs. 13
Auf anderen vermeintlichen Rettungsschiffen weht übrigens ein ähnlicher politischer Wind, So hatte der prominente „Seenotretter" Claus-Peter Reisch bereits im vergangenen Jahr mit dem „Lifeline“-Schiff -gebrochen, weil er auch dort die politische Agitation als „zu linksradikal" empfand.“Abs. 14
Der Beitrag der AfD wurde binnen ca. vier Stunden insgesamt 1.228 Mal geteilt und 579 Mal kommentiert. Der erste Kommentar des Beitrags ist ein GIF und zeigt einen Zerstörer, der explodiert. Dieser Kommentar wurde 14 mal gelikt. Der zweite Kommentar lautet: „Versenken und fertig.“ Dieser Kommentar erhielt fünf Antworten und wurde 34 Mal gelikt. Weitere Kommentare kritisieren die Rolle der evangelischen Kirche.Abs. 15
Den Beitrag der AfD kommentierte der Angeklagte - mutmaßlich von seinem Wohnsitz … - am … um … Uhr für jedermann öffentlich einsehbar ebenfalls mit einem sog. GIF. Das GIF zeigt, wie zwei Torpedos von einem U-Boot unter der Wasseroberfläche abgefeuert werden. Dabei wird zunächst nur das U-Boot gezeigt, dann öffnen sich die Mündungsklappen, zwei Torpedos treten aus und hinterlassen eine Spur aus Luftblasen. Die Torpedos verschwinden aus dem Bild. Der Kommentar des Angeklagten ist etwa der 70. Kommentar unter dem Beitrag der AfD und hat weder weitere Kommentare noch Likes erhalten. Vor dem Kommentar des Angeklagten finden sich bereits Bilder von Torpedos und U-Booten, teilweise identisch mit dem vom Angeklagten geposteten GIF, teilweise mit Kommentaren wie „Es könnte so einfach sein“ versehen.Abs. 16
III.Abs. 17
Der festgestellte Sachverhalt, der sich aus den verlesenen bzw. in Augenschein genommenen Urkunden und Bildern ergibt, erfüllt keinen Straftatbestand. Die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen der Billigung einer (zukünftigen) Straftat gem. § 140 Nr. 2 StGB i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder 7 StGB sind nicht erfüllt.Abs. 18
1. Das „Billigen“ einer Tat bedeutet deren Gutheißen (s. BGHSt 22, 282, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2017 – 2 Rv 9 Ss 177/17 –, Rn. 15, juris; OLG Karlsruhe NJW 2003, 1200 f.; MüKo-StGB/Hohmann, 4. Aufl. 2021, § 140 Rn. 17). Es erfordert dabei die Kundgabe der Zustimmung des Äußernden zur Tat und zwar dergestalt, dass er sich damit moralisch hinter den Täter stellt (OLG Karlsruhe, aaO; OVG NW, Beschluss vom 6. Mai 2022 – 15 B 584/22 –, Rn. 11, juris; MüKo-StGB/Hohmann, aaO). Das Tatbestandsmerkmal des Billigens ist dabei nicht zuletzt im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot und den Ultima-ratio-Charakter des Strafrechts restriktiv auszulegen. Tatbestandsmäßig sind dementsprechend nur solche Äußerungen, die „aus sich heraus verständlich“ - unmissverständlich - sind und die „als solche unmittelbar und ohne deuteln“ - eindeutig - erkannt werden (BGH, aaO, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, aaO; OVG NW, aaO), indem die Bezugstat zum Beispiel als praktisch nötig, als moralisch gerechtfertigt oder als sittlich einwandfrei darstellt wird (LK-Krauß, 13. Aufl. 2021, § 140 Rn. 11). Ob dabei eine Äußerung diesen Inhalt hat, hängt - wie bei allen Äußerungstatbeständen - weder von der wirklichen inneren Einstellung des sich Äußernden ab noch davon, wie er seine Äußerung tatsächlich gemeint hat oder wie sie tatsächlich verstanden worden ist, sondern allein davon, wie die die Äußerung wahrnehmenden Personen diese voraussichtlich verstehen werden (OLG Karlsruhe, aaO). Dabei soll dem Äußernden im Interesse seiner Meinungsäußerungs- und Berichterstattungsfreiheit nur abverlangt werden, dass er sich auf einen durchschnittlichen Verständnishorizont - also auf Erklärungsempfänger mit normalem Durchschnittsempfinden (BGH, aaO, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, aaO; MüKo-StGB/Hohmann, aaO, § 140 Rn. 24) - einstellt. Indessen will die Vorschrift nicht eine - gegebenenfalls bestehende und von der Bevölkerungsmehrheit möglicherweise sogar abgelehnte - Gesinnung bestrafen (BGH, aaO, juris Rn. 12; wegen der „Gefahr eines Gesinnungsstrafrechts“ grundsätzlich rechtspolitisch kritische Einschätzung der Vorschrift: NK-StGB/Ostendorf/Kuhli, 6. Aufl. 2023, StGB § 140 Rn. 5); auf das Motiv des Täters kommt es gerade nicht an (OLG Karlsruhe, aaO).Abs. 19
Zur Beurteilung der Frage, ob eine Erklärung als Billigen von Straftaten entsprechend des restriktiven Bedeutungsgehalts des Tatbestandsmerkmals, welches dieses wie dargestellt durch die Rechtsprechung erfahren hat, zu verstehen ist, ist zuvor ihr objektiver Sinngehalt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu ermitteln. Dabei darf ihr im Lichte der durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit keine Bedeutung beigelegt werden, die sie objektiv nicht hat, und im Fall der Mehrdeutigkeit darf nur dann von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgegangen werden, wenn andere, straflose Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.03.2017 - 1 BvR 1384/16 -, juris Rn. 17 (zu § 130 StGB); BGH, Beschluss vom 28.07.2016 - 3 StR 149/16 -, NStZ-RR 2016, 369, juris Rn. 20 (zu § 130 StGB); OLG Karlsruhe, NJW 2003, 1201; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2017 – 2 Rv 9 Ss 177/17 –, Rn. 16, juris)Abs. 20
2. Die Auslegung des objektiven Sinngehaltes des vom Angeklagten verwendeten GIF erfüllt nicht die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzung der Billigung einer Straftat im Sinne von § 140 Nr. 2 StGB.Abs. 21
a. Es ist zunächst die Katalogtat zu ermitteln, auf die billigend Bezug genommen worden sein könnte. Dabei ist die Bezugnahme auf einen historischen Sachverhalt, der sich unter die Katalogtaten subsumieren lässt, regelmäßig einfacher als die Bestimmung der Bezugstat durch die Auslegung einer Erklärung. Im konkreten Fall: Wäre die Seawatch 4 versenkt worden, wäre nur noch zu klären, wie sich das GIF des Angeklagten dazu verhält. Hier ist aber zunächst zu klären, ob sich die Erklärung auf eine - und ggf. auf welche - Katalogtat bezieht. Das GIF selbst zeigt nämlich keinen Sachverhalt, der sich unter eine Katalogtat subsumieren ließe. Schon die Frage, ob eine direkte oder metaphorische Bedeutung intendiert ist, muss vorliegend offenbleiben. Etwas explodieren zu lassen, ist eine denkbare Form, um in zugespitzter Art seine Ablehnung auszudrücken (hier: der privaten Seenotrettung), ohne dass damit einer realen Zerstörung oder gar dem Tod von Menschen das Wort geredet werden soll (vgl. zu einer symbolischen Deutung insb. von bildlichen Darstellungen BGH, NJW 1995, 3395 f.). Auch der kommunikative Kontext, der Sinnzusammenhänge insbesondere zum explodierenden Kriegsschiff (im ersten Kommentar zum Post der AfD) und der späteren Kommentarzeile „Versenken und fertig.“ nahelegt, lässt sich auf diese metaphorische Weise deuten. Ein direkter Bezug zum Tod oder einer Verletzung von Menschen wird in keinem Kommentar erkennbar.Abs. 22
Dass sich der Angeklagte im Übrigen mit seinem GIF vorbehaltslos den genannten Kommentaren anschließen wollte, ist nicht zwingend. Der dargestellte Ablauf lässt alternativ auch in dem Sinne fortsetzen, es solle nur ein Schuss vor den Bug erfolgen oder das angegriffene Schiff unbrauchbar gemacht werden.Abs. 23
b. Dafür, dass der Angeklagte ein reales Tötungsdelikt billigen, sich also moralisch hinter einen Totschläger oder Mörder stellen wollte, gibt es keine tragfähigen Anhaltspunkte. Aus der bloßen bildlichen Darstellung lässt sich keineswegs entnehmen und ist auch nicht aus sich heraus verständlich (unmissverständlich und eindeutig!), dass aus Sicht des Angeklagten ein solches Tötungsdelikt zum Beispiel praktisch nötig, moralisch gerechtfertigt oder sittlich einwandfrei wäre. Auch bei schlüssigem Verhalten gilt, dass eine Billigung unmittelbar aus sich heraus, ohne deuteln, erkennbar sein muss (BGH, NJW 1995, 3395). Das ist hier nicht der Fall.Abs. 24
3. Soweit die Billigung nach § 140 Nr. 2 StGB in einer Weise erfolgen muss, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, ist diese Eignung empirischer Feststellung nicht zugänglich (s. a. MüKo-StGB/Hohmann, 4. Aufl. 2021, § 140 Rn. 1). Die Klausel soll nach Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte die Strafbarkeit des Billigens einschränken (LK-Krauß, aaO, § 140 Rn. 19). Die Friedensstörung kann sowohl durch die Erschütterung des Vertrauens in die öffentliche Rechtssicherheit als auch durch Aufhetzung weiterer potentieller Täter geschehen, also durch die Schaffung eines „psychischen Klimas“, in dem „gleichartige Untaten gedeihen“ (LK-Krauß, aaO, § 140 Rn. 20). Beides liegt hier fern.Abs. 25
Die bloße Abrufbarkeit jedenfalls reicht für eine Friedensstörung nicht aus (so ebenfalls BGH, Urteil vom 8. August 2006 – 5 StR 405/05 –, Rn. 14, juris). Auch die Stellung als ca. 70. Kommentar in einer Liste von mehreren Hundert Kommentaren lässt die Erkennbarkeit und Maßgeblichkeit des GIF des Angeklagten deutlich zurücktreten. Schließlich ist - wie das Amtsgericht Emmendingen zutreffend festgestellt hat - die Möglichkeit einer Ausführung oder Nachahmung mit Hilfe der im GIF dargestellten Kriegswaffen praktisch irrelevant. Es ist auszuschließen, dass dieses GIF vom aufgeschlossenen Teil der Öffentlichkeit in der Weise ernst genommen werden könnte, dass hieraus etwa eine Störung des öffentlichen Friedens zu resultieren vermöchte (vgl. auch BGH, Urteil vom 8. August 2006 – 5 StR 405/05 –, Rn. 16, juris).Abs. 26
IV.Abs. 27
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.Abs. 28

(online seit: 11.10.2023)
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Freiburg, LG, Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Bezugstat gem. § 126 Abs. 1 StGB und der Feststellung einer Billigung gem. § 140 Nr. 2 StGB durch Auslegung eines GIF - JurPC-Web-Dok. 0139/2023