JurPC Web-Dok. 129/2023 - DOI 10.7328/jurpcb2023389129

Wolfgang Kuntz [*]

Kuntz, Wolfgang

Rechtsprechungsübersicht zu e-Justice
und e-Government 2022/2023 (Teil I)

JurPC Web-Dok. 129/2023, Abs. 1 - 102


Der erste Teil der Rechtsprechungsübersicht befasst sich vor allem mit Fragen der Form der Einreichung von (elektronischen) Dokumenten bei Gericht. Dabei geht es auch um die Frage der Ersatzeinreichung bei Unmöglichkeit der Einreichung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen, die in der Rechtsprechung im Berichtszeitraum wieder breiten Raum einnimmt.Abs. 1

Gliederung:

Abs. 2
I. Rechtsfragen der Einreichung von (elektronischen) Dokumenten
1. Allgemeines
2. Einreichung durch einen Syndikusrechtsanwalt
3. Einreichung durch einen Steuerberater
4. Zugangszeitpunkt
5. Gesonderte Signatur
6. Spezielle Rechtsfragen bei der Einreichung per beA
7. Ersatzeinreichung
8. Einreichung per Fax/Computerfax/Mail
Abs. 3

1. Allgemeines

Unter der Überschrift „Allgemeines“ werden Entscheidungen zusammengefasst, die insbesondere die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einreichung, insbesondere welche Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Prüfung der Sende- und Empfangsbestätigungen gelten, Fragen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Einreichung als elektronisches Dokument betreffen.Abs. 4
Der Prozessbevollmächtigte hat nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes[1] die ordnungsgemäße Übermittlung, d.h. insbesondere die Eingangsbestätigung gemäß § 55a Abs. 5 S. 2 VwGO, zu überprüfen. Bleibt die Eingangsbestätigung aus, ist der Prozessbevollmächtigte verpflichtet, dem nachzugehen und ggf. eine erneute Übermittlung zu veranlassen. Zudem ist – ebenfalls anhand dieser automatisierten Eingangsbestätigung – sicherzustellen, dass die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist[2]. Die Prüfung der automatisierten Eingangsbestätigung ermöglicht es dem Absender im elektronischen Rechtsverkehr, sich schnell und effektiv einen Nachweis des Zugangs der übersandten Dokumente beim Gericht zu verschaffen. Es fällt deshalb in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts, das in seiner Kanzlei für die Versendung fristwahrender Schriftsätze über das beA zuständige Personal anzuweisen, Erhalt und Inhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs stets zu kontrollieren. Die Einhaltung der entsprechenden organisatorischen Abläufe in der Kanzlei hat der Rechtsanwalt zumindest stichprobenweise zu überprüfen[3].Abs. 5
Auch der BGH hat festgestellt, dass die Überprüfung des Versandvorgangs unerlässlich ist. Dies erfordert die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt worden ist[4]. Ein Rechtsanwalt darf nur dann von der erfolgreichen Übermittlung eines Schriftsatzes mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches an das Gericht ausgehen, wenn er eine Eingangsbestätigung im Sinne von § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erhalten hat. Er darf jedoch nicht von einer erfolgreichen Übermittlung ausgehen, wenn in der Eingangsbestätigung im Abschnitt "Zusammenfassung Prüfprotokoll" nicht als Meldetext "request executed" und unter dem Unterpunkt "Übermittlungsstatus" nicht die Meldung "erfolgreich" angezeigt wird[5].Abs. 6
Vorbereitende oder bestimmende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, sind ab dem 01.01.2022 auch in finanzgerichtlichen Verfahren als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d Satz 1 FGO). Gleiches gilt für die nach § 62 Abs. 2 FGO vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg i.S. des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht (§ 52d Satz 2 FGO). Berufsausübungsgesellschaften in Gestalt einer Steuerberatungsgesellschaft mbH, für die erst ab dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg in Gestalt des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) eingerichtet wird, sind nach § 52d Satz 2 FGO erst ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, vorbereitende oder bestimmende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen unter Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs als elektronisches Dokument zu übermitteln[6]Abs. 7
Nach Ansicht des BGH muss ein Rechtsanwalt die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Einlegung einer Berufung kennen. Wenn im Laufe der Einlegungsfrist eine Rechtsänderung eintritt, wie hier die Pflicht zur Einreichung als elektronisches Dokument über beA ab dem 01.01.2022, muss er die Voraussetzungen sogar mit erhöhter Sorgfalt überprüfen und darf nicht auf eine überholte Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen, in welcher (fälschlich) noch von der „optionalen“ Einreichung als elektronisches Dokument die Rede ist[7].Abs. 8
Die qualifizierte elektronische Signatur der als Anlage zur Berufungsschrift übersandten Abschrift des angefochtenen Urteils ersetzt nicht die qualifizierte elektronische Signatur der über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach übersandten Berufungsschrift. Ist eine nicht auf dem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereichte Berufung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, ist das Berufungsgericht - entsprechend den Grundsätzen über das Fehlen der Unterschrift - lediglich im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs verpflichtet, die Partei darauf hinzuweisen und ihr gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, den Fehler vor Ablauf der Berufungsfrist zu beheben. § 130a Abs. 6 ZPO gilt für Signaturfehler nicht[8].Abs. 9
Ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach eingereicht, wenn die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet. Die erforderliche eigenhändige Versendung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach wird durch den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) dokumentiert. Fehlt ein solcher Eintrag, ohne dass dies allein auf einen - hier weder vorgetragenen noch sonst erkennbaren - technischen Fehler zurückzuführen wäre, lässt dies darauf schließen, dass das (einfach signierte) Dokument ohne persönliche Anmeldung des Postfachinhabers oder durch eine andere Person versandt wurde. Beides erfüllt nicht die Anforderungen an einen sicheren Übermittlungsweg, weil Identität des Urhebers und Authentizität des Schriftstücks in diesen Fällen nicht gewährleistet sind. Die Übermittlung als elektronisches Dokument ist eine unverzichtbare, von Amts wegen zu prüfende Wirksamkeitsvoraussetzung. Ein entgegen § 130d ZPO nicht als elektronisches Dokument übermittelter Schriftsatz ist nicht formgerecht. Der Formverstoß führt zur Unwirksamkeit der Prozesserklärung (hier: Rechtsmittelrücknahme)[9].Abs. 10
Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes (hier: Berufungsbegründung) über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfordert auch die Prüfung anhand des zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens, ob sich die erhaltene automatisierte Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO auf die Datei mit dem Schriftsatz bezieht, dessen Übermittlung erfolgen sollte[10].Abs. 11
Hat der Prozessbevollmächtigte einer Partei die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift seinem angestellten Büropersonal übertragen, ist er verpflichtet, das Arbeitsergebnis vor Absendung über das besondere elektronische Anwaltspostfach sorgfältig auf Vollständigkeit zu überprüfen. Dazu gehört auch die Überprüfung, ob das Rechtsmittelgericht richtig bezeichnet ist. Geht ein fristwahrender Schriftsatz über das besondere elektronische Anwaltspostfach erst einen Tag vor Fristablauf beim unzuständigen Gericht ein, ist es den Gerichten regelmäßig nicht anzulasten, dass die Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang nicht zum rechtzeitigen Eingang beim Rechtsmittelgericht geführt hat[11].Abs. 12
Ein Widerspruch kann gegenüber dem DPMA wirksam per Fax zurückgenommen werden. Die gem. § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. §§ 130a, 130d ZPO geltenden Vorschriften über die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) durch Rechtsanwälte sowie das zusätzliche Signaturerfordernis gem. § 2 Abs. 2a BGH/BPatGERVV beim Bundespatentgericht für alle elektronischen Dokumente - unabhängig vom jeweiligen Übermittlungsweg - haben für das DPMA keine Geltung[12].Abs. 13
Nach § 27 EuRAG haben dienstleistende europäische Rechtsanwälte die gleichen Befugnisse und Pflichten wie inländische Anwälte. Sie sind auch an § 52d Satz 1 FGO gebunden, wonach vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln sind[13].Abs. 14
Für die Frage der Erfüllung der Formvorschrift des § 52d FGO (hier: für die Klageeinreichung eines sog. Auch-Rechtsanwalts nach dem 01.01.2022) ist allein auf den Status des Unterzeichners abzustellen. Auf dessen Einbindung in eine Berufsausübungsgemeinschaft (hier: eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, welche auch die Prozessbevollmächtigte war und für welche eine entsprechende Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs noch nicht galt) kommt es nicht an[14].Abs. 15
Auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die sich in einem Verfahren ohne Anwaltszwang selbst vertreten (hier: Kostenfestsetzungsverfahren), gilt das Erfordernis der elektronischen Schriftsatzübermittlung gemäß § 130d Satz 1 ZPO[15].Abs. 16
Wird die (Wiederaufnahme-)Klage als E-Mail von einem De-Mail-Konto aus versandt, die nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, liegt der dann erforderliche sichere Übermittlungsweg iS von § 65a Abs 3 S 1 Alt 2 SGG nur vor, wenn die das Dokument signierende und somit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt[16].Abs. 17
Die Pflicht zur Einreichung elektronischer Dokumente (§ 65d SGG) besteht nicht, wenn der Prozessbevollmächtigte kein Rechtsanwalt ist und nur das Fax-Gerät der als Rechtsanwältin zugelassenen Zustellungsbevollmächtigten zur Einlegung des Rechtsmittels nutzt. Zwar ist § 65d Satz 1 SGG nach seinem Sinn und Zweck so auszulegen, dass die Pflicht zur Einreichung elektronischer Dokumente von dem berufsrechtlichen Status als Rechtsanwalt abhängt, nicht aber von der konkreten Rolle im Verfahren. Die Regelung ist jedoch auch dahingehend zu verstehen, dass der Rechtsanwalt nur von ihm selbst verantwortete Schriftstücke als elektronische Dokumente zu übermitteln hat. Das ergibt sich im Wege der systematischen Auslegung im Hinblick auf § 65a Abs. 3 SGG. Danach muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Das Erfordernis der persönlichen Signatur durch die verantwortende Person soll, wie bei der handschriftlichen Unterzeichnung, die Identifizierung des Urhebers einer Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des elektronischen Dokuments zu übernehmen. Daher unterliegen solche Schriftstücke, deren Urheber – wie im vorliegenden Fall – kein Rechtsanwalt ist, nicht der Nutzungspflicht nach § 65d Satz 1 SGG, auch wenn sie durch einen Rechtsanwalt übermittelt werden[17].Abs. 18
Die Verwendung einer Software für Rechtsanwaltskanzleien, bei der die Gerichtsadressen und Gerichtsdaten hinterlegt sind und die automatisch durch Anklicken der Auswahloption „erste Instanz“ bzw. „zweite Instanz“ den Empfänger im elektronischen Rechtsverkehr bestimmt, rechtfertigt ohne Weiteres keine Wiedereinsetzung in eine Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, die durch das versehentliche Anklicken der Auswahloption „erste Instanz“ eingetreten ist. Erstellt der Rechtsanwalt den fristwahrenden Schriftsatz unter eigener Einfügung der korrekten Adresse des Empfangsgerichts, schließt und authentifiziert er diesen Schriftsatz in elektronischer Form mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur, „gibt“ er ihn sodann seiner Kanzleimitarbeiterin zum Versand per besonderem elektronischen Anwaltsfach (beA), so entspricht deren manuelle Auswahl „I. Instanz“ oder „II. Instanz“ im Menü der Anwaltssoftware der Auswahl der Faxnummer zur Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Fax; die Sorgfaltsanforderungen gelten entsprechend. Soll ein von einem Rechtsanwalt qualifiziert elektronisch signierter fristgebundener Schriftsatz von seiner Kanzleimitarbeiterin an ein Gericht versendet werden, ist sie entsprechend der Übertragung per Fax konkret generell oder einzeln (mindestens) dazu anzuweisen, die nach der beA-Versendung erhaltene gerichtliche elektronische Eingangsbestätigung insbesondere auch darauf zu überprüfen, ob diese von demjenigen Gericht stammt, welches der Rechtsanwalt in seinem qualifiziert signierten Schriftsatz selbst ausgewählt hat, indem sie beides miteinander abgleicht[18]Abs. 19
Voraussetzung eines formgerechten Einlegens einer Beschwerde mittels eines elektronischen Dokuments ist, dass dieses entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen oder aber von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht ist. Eine Versendung „per EGVP" ist kein sicherer Übermittlungsweg in diesem Sinne. Der Rechtsanwalt muss dafür sorgen, dass ein elektronisches Dokument mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Es obliegt ihm, durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur formwirksame Schriftsätze seinen Machtbereich verlassen (Anschluss OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. November 2020 - 11 U 315/20). Er muss sich vor der Absendung der Beschwerdeschrift - durch Generierung eines Signaturprüfprotokolls und Einsichtnahme in dieses - vergewissern, dass diese eine gültige qualifizierte elektronische Signatur trägt. Aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgt die Fürsorgepflicht des Gerichts, auf einen nicht unterzeichneten Schriftsatz hinzuweisen, der so rechtzeitig bei Gericht eingeht, dass der Verfahrensbevollmächtigte auf entsprechenden Hinweis seine fehlende Unterschrift innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist ohne weiteres nachholen kann[19].Abs. 20
Seit dem 1. Januar 2022 müssen vorbereitende Schriftsätze gemäß § 130d ZPO als elektronisches Dokument eingereicht werden. Gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO wird dem Absender nach der Übermittlung eine „automatisierte Bestätigung“ über den Zeitpunkt des Eingangs mitgeteilt. Das Fristenwesen einer Anwaltskanzlei muss sicherstellen, dass dem Rechtsanwalt die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmittelfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden und zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich an das zuständige Gericht rechtzeitig hinausgehen. …Schließlich gehört zu einer wirksamen Fristenkontrolle auch eine Weisung, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders nochmals und abschließend selbstständig überprüft wird. Das Erfordernis der allabendlichen Fristenkontrolle hat gerade den Sinn, durch eine doppelte Prüfung möglichst alle Fehlerquellen bei der Einhaltung von Fristen auszuschließen. Eine wirksame Fristen- und Ausgangskontrolle darf nicht nur mit der bloßen Anwaltssoftware (hier „RA-Micro“) erfolgen, sondern erfordert auch einen Vergleich anhand des Fristenkalenders und der Handakte. Das Büropersonal ist bereits vor Anfertigung und Verarbeitung der Berufungsschrift anzuweisen, in der entsprechenden Anwaltssoftware (hier „RA-Micro“) das zuständige Berufungsgericht einzupflegen[20].Abs. 21
Nutzt ein Beteiligter den sicheren Übermittlungsweg eines De-Mail-Kontos (§ 65a Abs 4 S 1 Nr 1 SGG) und beim Versand des elektronischen Dokumentes eine einfache Signatur, ist Voraussetzung für die Wahrung der Schriftform, dass die als Nutzer des sicheren Übermittlungsweges ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, die die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt, sie also einfach signiert hat. Da dem Nutzer eines De-Mail-Kontos gemäß § 5 Abs 1 De-Mail-Gesetz eine De-Mail-Adresse für elektronische Post zugewiesen ist, welche bei natürlichen Personen im lokalen Teil deren Nachnamen und einen oder mehrere Vornamen oder einen Teil des oder der Vornamen ausweist, muss sich der Name der natürlichen Person, die die inhaltliche Verantwortung für das elektronisch übermittelte Dokument übernimmt, regelmäßig in der De-Mail-Adresse widerspiegeln[21].Abs. 22
Ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) i. S. d. § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. VwGO eingereicht, wenn die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet. Die Weisung eines Rechtsanwalts an sein Büropersonal, eine nicht qualifiziert elektronisch signierte Antragsschrift eigenständig per beA an das Gericht zu versenden, ist grob sorgfaltswidrig[22]Abs. 23
Seit Inkrafttreten des mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 in die Verwaltungsgerichtsordnung eingefügten § 55d VwGO am 01.01.2022 ist eine postalische Weiterleitung einer anwaltlichen Beschwerdebegründung nicht mehr geeignet, eine Beschwerdebegründung im Sinne von § 146 Abs. 4 S. 2 VwGO zu bewirken. Eine elektronische Weiterleitung eines bei dem Verwaltungsgericht über das besondere elektronische Anwaltspostfach eingegangenen, an dieses Gericht adressierten Schriftsatzes entspricht zumindest hinsichtlich solcher Akten, die bei dem Verwaltungsgericht noch als Papierakten geführt wurden, in Baden-Württemberg nicht dem ordentlichen Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts[23].Abs. 24

2. Einreichung durch einen Syndikusrechtsanwalt

§ 130d ZPO gilt auch für Syndikusrechtsanwälte und beansprucht Beachtung unabhängig davon, ob für das konkrete Verfahren Anwaltszwang herrscht oder nicht[24].Abs. 25
Syndikusrechtsanwälte und -anwältinnen, die für einen als Prozessvertreter der Partei bevollmächtigten Verband nach außen erkennbar im Rechtsverkehr als Syndikusrechtsanwälte/-anwältinnen auftreten, unterliegen bei Ausübung dieser Tätigkeit der Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 46g ArbGG durch Einsatz des für sie in dieser Eigenschaft persönlich eingerichteten beA. Syndikusrechtsanwälte und -anwältinnen sind die einen Schriftsatz verantwortende Person im Sinne des § 46c Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ArbGG. Dies wird nicht dadurch infrage gestellt, dass Prozessvertreter der Partei der Verband ist, bei dem Erstere angestellt sind[25]. Abs. 26
Syndikusrechtsanwälte haben gemäß § 31a BRAO i.V.m. § 46c Abs. 1 BRAO ein eigenständiges beA. Da Syndikusrechtsanwälte gem. § 46c Abs. 1 BRAO grundsätzlich den Rechtsanwälten gleichgestellt sind, können sie gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG als Bevollmächtigte vor den Arbeitsgerichten auftreten[26].Abs. 27
Ein Syndikusrechtsanwalt, der für einen Verband nach den Bestimmungen des ArbGG und der BRAO erlaubte Rechtsdienstleistungen gegenüber den Verbandsmitgliedern erbringt, ist berechtigt und verpflichtet, den elektronischen Rechtsverkehr aktiv zu nutzen, wenn er gegenüber einem Gericht tätig wird und beispielsweise ein Rechtsmittel einlegt. Die zwingende Einreichung von Erklärungen bei den Gerichten unter Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) ist eine Frage der Zulässigkeit der Erklärungen. Wird die vorgeschriebene Form nicht eingehalten, ist eine Klage oder ein Rechtsmittel unzulässig. Ob die Form gewahrt ist, ist von Amts wegen zu prüfen. Wird ein Syndikusrechtsanwalt, der für einen Verband nach § 11 Abs 2 S 2 Nr 4 und Nr 5, S 3 ArbGG erlaubte Rechtsdienstleistungen gegenüber den Verbandsmitgliedern erbringt (§ 46 Abs 5 S 2 Nr 2 BRAO), gegenüber einem Gericht tätig und legt er zum Beispiel ein Rechtsmittel ein, ist er nach § 46g S 1 ArbGG verpflichtet, den elektronischen Rechtsverkehr aktiv zu nutzen[27]Abs. 28

3. Einreichung durch einen Steuerberater

Nach § 52d FGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.Abs. 29
Steuerberater sind nach § 52d Satz 2 FGO seit dem 1.1.2023 verpflichtet das beSt zu nutzen, da ihnen spätestens ab diesem Zeitpunkt ein sicherer Übermittlungsweg gemäß § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht. Auf den Erhalt des Registrierungsbriefs oder der Erstanmeldung kommt es daher nicht an[28].Abs. 30
Die Pflicht zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs besteht erst, sobald ihm der von der Bundessteuerberaterkammer versandte Registrierungstoken für die Steuerberaterplattform (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 StBPPV) zugegangen ist. Auf die Freischaltung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs kommt es für den Beginn der Nutzungspflicht hingegen nicht an[29].Abs. 31
Die Pflicht zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) besteht erst dann, wenn die BStBK dem jeweiligen Steuerberater die Registrierungsaufforderung mit den notwendigen Registrierungsangaben für das beSt übersandt hat. Ein früherer Beginn der aktiven Nutzungspflicht ab dem 01.01.2023 ergibt sich nicht aus der Möglichkeit, den Versand der Registrierungsaufforderung durch einen sog. "Fast-Lane-Antrag" zu beschleunigen[30].Abs. 32
Hierbei erscheint es angemessen, auf den Zeitpunkt der Versendung der letzten Registrierungsbriefe im Rahmen des erstmaligen System-Roll-outs zuzüglich einer angemessenen Frist zur unverzüglichen technischen Einrichtung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs abzustellen. Das Erfordernis der Errichtung im Sinne des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Var. 2 FGO ist im Sinne der abstrakten Existenz des einmal strukturell eröffneten sicheren Übermittlungswegs zu verstehen. Dem zeitlichen Zusammenfallen der Verpflichtung der Bundessteuerberaterkammer zur Einrichtung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs mit Ablauf des 31. Dezember 2022 (§ 86d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 157e StBerG) und einer ab diesem Zeitpunkt bestehenden Nutzungspflicht (vgl. Nds. FG, Gerichtsbescheid vom 20. März 2023 7 K 183/22) würde bereits konzeptionell die Gefahr einer strukturellen Nichteinhaltung einer derartig verstandenen aktiven Nutzungspflicht innewohnen. Dem Bedürfnis nach einer Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten bei der Auslegung des Merkmals des Zur-Verfügung-Stehens ist nicht bereits durch das sog. Fast Lane -Verfahren Rechnung getragen. Der (künftig) Nutzungsverpflichtete hat die mit der Einrichtung und Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs einhergehenden Beschränkungen seiner Freiheit zwar zu dulden. Ihn trifft indes insbesondere ohne entsprechende gesetzliche Grundlage keine Obliegenheit, sich an dessen Einrichtung abweichend von der diesbezüglich gesetzlich geregelten Aufgabenverteilung durch einen Antrag im Fast Lane -Verfahren zu beteiligen. Der Senat kann im Streitfall offenlassen, ob die Frist des individuellen Nutzungsverpflichteten zur unverzüglichen technischen Einrichtung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 56 Abs. 2 FGO mit zwei Wochen zu bemessen ist, die Errichtung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach damit mit Ablauf des 31. März 2023 abgeschlossen gewesen ist und der sichere Übermittlungsweg ab diesem Zeitpunkt auch zur Verfügung gestanden hat[31].Abs. 33
Steuerberatungsgesellschaften haben das beSt seit dem 1.1.2023 zu nutzen.Abs. 34
Berufsausübungsgesellschaften nach § 49 StBerG (Steuerberatungsgesellschaften) sind gem. § 52d Satz 1 und 2 FGO verpflichtet, seit dem 1.1.2023 das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zu nutzen[32].Abs. 35
Da das beA dem einzelnen Inhaber zugeordnet ist, kann über diesen Übermittlungsweg nur der Inhaber wirksam elektronische Dokumente versenden. Nutzt ein Dritter (hier: ein Steuerberater) das beA, setzt die wirksame elektronische Versendung voraus, dass der übermittelte Schriftsatz zusätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des beA-Inhabers versehen ist. Spätestens zwei Wochen nach postalischer Absendung hätten sich bei den rechtskundigen Vertretern (hier: ein Rechtsanwalt und ein Steuerberater) der Klägerin Zweifel aufdrängen müssen, ob die per Post versandte Klageschrift dem Finanzgericht zugegangen ist. Jedenfalls ist ein Zuwarten von mehr als zwei Monaten deutlich zu lang[33].Abs. 36
Steuerberatern steht seit dem 01.01.2023 mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung, so dass sie in finanzgerichtlichen Verfahren seit diesem Zeitpunkt vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen als elektronische Dokumente übermitteln müssen. Beantragt ein Steuerberater wegen Nichtnutzung des beSt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, muss er darlegen, weshalb er nicht von der Möglichkeit der Priorisierung seiner Registrierung (sog. fast lane) Gebrauch gemacht hat[34].Abs. 37
Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder doch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Voraussetzungen der elektronischen Übermittlungspflicht nach § 55d Satz 2 VwGO sind bei bevollmächtigten Steuerberatern erfüllt[35].Abs. 38
Im Jahr 2022 bestand für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater noch keine Verpflichtung, ihre Schriftsätze als elektronische Dokumente zu übermitteln. Das gilt auch, wenn sie in einer Partnerschaftsgesellschaft mit einem Rechtsanwalt verbunden waren[36].Abs. 39
Die gesetzlich eröffnete Möglichkeit der elektronischen Zustellung an im Verwaltungsprozess bevollmächtigte Steuerberater (§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO) nach § 56 Abs. 2 VwGO, § 173 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO schließt die Zustellung gegen Postzustellungsurkunde nicht aus[37].Abs. 40

4. Zugangszeitpunkt

Es geht dabei um Fragen der Prüfung der Eingangsbestätigung, Fragen des Zugangs bei der Justiz, die Feststellung des genauen Zugangsdatums und die Versicherung des Anwalts bezüglich der Prüfung des Zugangs bei Gericht.Abs. 41
Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes (hier: Berufungsbegründung) über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfordert die Kontrolle, ob sich die erhaltene automatisierte Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO auf die Datei mit dem betreffenden Schriftsatz bezieht[38].Abs. 42
Ein über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichtes elektronisches Dokument ist erst dann gemäß § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO wirksam bei dem zuständigen Gericht eingegangen, wenn es auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden ist. An die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als bei der Übermittlung von Schriftsätzen per Telefax (hier: Übermittlung der Berufungsbegründung an falschen Empfänger)[39].Abs. 43
Für das Eingangsdatum einer Klageschrift und damit für die Fristwahrung kommt es nur auf den Eingang auf dem für den Empfang bestimmten Server des Gerichts (EGVP-Postfach) in Verbindung mit dem erstellten Transfervermerk an. Wird ein gerichtlicher Eingangsstempel zu einem späteren Zeitpunkt auf der Klageschrift angebracht, kommt es auf dessen Datum nicht an[40].Abs. 44
Die anwaltliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten, er habe "wie stets … den Zugang bei Gericht laut dem beA-System als 'erfolgreich' zur Kenntnis genommen", ist zur Glaubhaftmachung des Eingangs des Fristverlängerungsantrags ungenügend, weil er weder konkret behauptet hat, dass sich das angeblich angezeigte "Erfolgreich" auf den Übermittlungsstatus bezogen habe, noch geltend gemacht hat, darüber hinaus den Meldetext "Request executed" und ein bestimmtes Eingangsdatum in der Nachrichtenansicht der beA-Webanwendung gesehen zu haben. Nach dem Inhalt der anwaltlichen Versicherung ist daher bereits unklar, ob er die gesendete Nachricht überhaupt geöffnet und sodann die in diese eingebettete Eingangsbestätigung optisch auf dem Computerbildschirm wahrgenommen hat[41].Abs. 45

5. gesonderte Signatur

Beschwerdeeinlegung und -begründung genügen den sich aus § 72 Abs. 6, § 46c Abs. 3 S. 1 Alt 2 ArbGG ergebenden Anforderungen an die Einreichung von elektronischen Dokumenten beim Bundesarbeitsgericht, wenn sie als elektronisches Dokument aus dem besonderen Anwaltspostfach und damit auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 46c Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ArbGG) übermittelt worden und auch eine ausreichende einfache Signatur aufweisen. Bei einem nach dem Briefkopf als solcher ausgewiesene Einzelanwalt ist zu dessen Identifizierung regelmäßig der maschinenschriftliche Abschluss des Schriftsatzes mit "Rechtsanwalt" ausreichend. Hierdurch wird ohne Weiteres erkennbar, dass der Kanzleiinhaber Urheber der schriftlichen Prozesshandlung ist und die inhaltliche Verantwortung für das betreffende Dokument übernimmt[42].Abs. 46
Die einfache Signatur im Sinne des § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, beispielsweise bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift. Nicht genügend ist das Wort „Rechtsanwalt“ ohne Namensangabe[43].Abs. 47
Die (einfache) Signatur im Sinne des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO erfordert auch dann die Wiedergabe des Namens der verantwortenden Person am Ende des Textes, wenn im verwendeten Briefkopf nur ein einziger Rechtsanwalt ausgewiesen ist[44].Abs. 48
Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versendet wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von VwGO § 55a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 S. 1 Nr. 2 eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders und Inhabers des elektronischen Postfachs übereinstimmt. Es gehört zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten, sich über die für das Verfahren erhebliche Rechtslage zu informieren[45].Abs. 49
In der Übersendung von Bescheiden durch einen Rechtsanwalt, welche als Anlagen entsprechend gekennzeichnet sind, an ein Gericht kann die Erhebung einer Klage zu erkennen sein. Eine solche Klage ist jedoch formunwirksam, soweit diese Bescheide nicht signiert wurden. Die Bescheide stellen keine Anlagen nach § 65a Abs 3 S 2 SGG dar, sondern die originäre Klageschrift dar, welche auch nicht einem Schriftsatz beigefügt waren. Diese ist als bestimmender Schriftsatz nach § 65a Abs 3 S 1 SGG zu signieren[46].Abs. 50
Der Begriff der einfachen Signatur bezeichnet die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, etwa durch einen maschinenschriftlichen Namenszug oder eine gescannte Unterschrift. Das Erfordernis einer einfachen Signatur in § 55a Abs. 3 Satz 1 Var. 2 VwGO gilt auch für Einzelanwälte. Der Senat lässt offen, ob das Fehlen einer einfachen Signatur trotz des klaren Wortlauts von § 55a Abs. 3 Satz 1 Var. 2 VwGO, der neben dem sicheren Übermittlungsweg ausdrücklich eine (mindestens einfache) Signatur verlangt, ähnlich wie das Fehlen einer handschriftlichen Unterschrift ausnahmsweise dann unschädlich sein kann, wenn ohne Beweisaufnahme aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei feststeht, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat und dass der Schriftsatz in der übermittelten Form mit seinem Willen bei Gericht eingereicht worden ist[47].Abs. 51

6. Spezielle Rechtsfragen bei der Einreichung per beA

Zur Eingangskontrolle gehört insbesondere die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt worden ist. Es fällt in den Verantwortungsbereich eines Rechtsanwalts, das in seiner Kanzlei für die Versendung fristwahrender Schriftsätze über das beA zuständige Personal dahingehend anzuweisen, Erhalt und Inhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs stets zu kontrollieren. Wenn das Übermittlungsprotokoll nicht im Abschnitt "Zusammenfassung Prüfprotokoll" den Meldetext "request executed" und unter dem Unterpunkt "Übermittlungsstatus" die Meldung "erfolgreich" anzeigt, darf nicht von einer erfolgreichen Übermittlung des Schriftsatzes an das Gericht ausgegangen werden. Die Einhaltung der entsprechenden organisatorischen Abläufe in der Kanzlei hat der Rechtsanwalt zumindest stichprobenweise zu überprüfen[48].Abs. 52
Nach Auffassung des Senats muss ein sorgfältig arbeitender Rechtsanwalt im elektronischen Rechtsverkehr mit der Übermittlung des vollständig fertiggestellten Schriftsatzes so rechtzeitig vor Ablauf der Begründungsfrist beginnen, dass die Frist sicher eingehalten werden kann. Hat der Prozessbevollmächtigte nicht bereits zuvor überprüft, ob vor der Übermittlung seines fristgebundenen Schriftsatzes zum Öffnen des beA-Postfachs zwingend noch ein Update durchzuführen ist und ihm auch kein einsatzbereites Telefax für eine Ersatzeinreichung gemäß § 55d Satz 3 VwGO zur Verfügung steht, hat er dies bei der Kalkulierung der Zeitdauer für eine elektronische Übermittlung an das Gericht einzuplanen. Nur so kann er etwaigen Übermittlungsproblemen vor Fristablauf wirkungsvoll entgegenwirken. Auch technische Probleme, die beim Übersenden sehr umfangreicher Schriftsätze - wie hier mit separaten 10 Anlagen - eintreten können, hat er dabei in seine Zeitplanung miteinzubeziehen[49].Abs. 53
Beschwerdeeinlegung und -begründung genügen den sich aus § 72 Abs. 6, § 46c Abs. 3 S. 1 Alt 2 ArbGG ergebenden Anforderungen an die Einreichung von elektronischen Dokumenten beim Bundesarbeitsgericht, wenn sie als elektronisches Dokument aus dem besonderen Anwaltspostfach und damit auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 46c Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ArbGG) übermittelt worden und auch eine ausreichende einfache Signatur aufweisen. Bei einem nach dem Briefkopf als solcher ausgewiesene Einzelanwalt ist zu dessen Identifizierung regelmäßig der maschinenschriftliche Abschluss des Schriftsatzes mit "Rechtsanwalt" ausreichend. Hierdurch wird ohne Weiteres erkennbar, dass der Kanzleiinhaber Urheber der schriftlichen Prozesshandlung ist und die inhaltliche Verantwortung für das betreffende Dokument übernimmt[50].Abs. 54
Ein Berufungsbegründungsschriftsatz wahrt die Berufungsbegründungsfrist, wenn er zwar lediglich mit einer einfachen Signatur (eingedruckte Namenswidergabe des postulationsfähigen Referenten) versehen ist, aber die Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg erfolgte. Insoweit sind die Regelungen für Behörden anders als für Rechtsanwälte, deren nicht qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach eingereicht werden, wenn die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet. Der sachliche Grund für die ungleiche Behandlung liegt darin, dass das Anwaltspostfach ausschließlich für ein bestimmtes Mitglied der Rechtsanwaltskammer, also eine einzige natürliche Person eingerichtet wird, während Inhaber des Behördenpostfachs eine Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Anwälte dürfen anderen Personen den Zugang zum Postfach eröffnen, diesen aber weder die qualifizierte elektronische Signatur noch die Versendung einfach signierter Schriftsätze übertragen. Die Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts kann dagegen nur durch ihre Vertreter handeln. Sie ist nach § 8 Abs. 1 bis 3 ERVV befugt, dazu von ihr bestimmte natürliche Personen mit Zertifikaten und Passwörtern auszustatten, muss aber nach Absatz 4 Satz 2 der Norm sicherstellen, dass nur diese Personen Zugang zum Postfach haben. Bedienstete ohne Zertifikate und Passwörter sind danach vom Zugang zum Postfach ausgeschlossen[51].Abs. 55
Da das beA dem einzelnen Inhaber zugeordnet ist, kann über diesen Übermittlungsweg nur der Inhaber wirksam elektronische Dokumente versenden. Nutzt ein Dritter (hier: ein Steuerberater) das beA, setzt die wirksame elektronische Versendung voraus, dass der übermittelte Schriftsatz zusätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des beA-Inhabers versehen ist (hier: die Klage wurde nicht formwirksam i.S. der §§ 64 Abs 1, 52a Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 52a Abs. 4 Nr. 2 FGO erhoben). Spätestens zwei Wochen nach postalischer Absendung hätten sich bei den rechtskundigen Vertretern (hier: ein Rechtsanwalt und ein Steuerberater) der Klägerin Zweifel aufdrängen müssen, ob die per Post versandte Klageschrift dem Finanzgericht zugegangen ist. Jedenfalls ist ein Zuwarten von mehr als zwei Monaten bis zur Nachfrage beim Gericht um Mitteilung des Aktenzeichens deutlich zu lang[52].Abs. 56

7. Ersatzeinreichung

Ist die nach § 130d S. 1 ZPO (und den nahezu wortgleichen Bestimmungen der übrigen Verfahrensordnungen) vorgeschriebene Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Die Gerichte hatten sich im Berichtszeitraum vielfach mit der Frage der „Unverzüglichkeit“ der Glaubhaftmachung, der Definition des technischen Grundes und der Art der Glaubhaftmachung zu beschäftigen (dazu unten a – c).Abs. 57
a) Unverzüglichkeit
Abs. 58
Hierbei gibt es eine Tendenz vieler Gerichte im Regelfall einen Zeitraum von ca. 1 Woche zugrunde zu legen. Einer starren Grenze erteilte der BGH jedoch in der nachfolgend wiedergegebenen Entscheidung eine Absage[53].Abs. 59
Unverzüglich ist die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments nach Ansicht des BGH nur, wenn sie zeitlich unmittelbar erfolgt. Hierbei hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, innerhalb welcher Zeitspanne die Glaubhaftmachung zu erfolgen hat. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kann auch die Nachholung der Glaubhaftmachung vor Ablauf einer Woche nicht mehr unverzüglich sein (hier: Nachholung nach zwei Tagen). Ein allgemeiner Grundsatz, wonach eine Nachholung der Glaubhaftmachung binnen einer Woche ausreichend sein soll, ist hiermit nicht vereinbar. Der Rechtsanwalt hat die Glaubhaftmachung vielmehr gegenüber dem Gericht abzugeben, sobald er Kenntnis davon erlangt, dass die Einreichung an einer technischen Störung gescheitert ist und er zu einer geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände in der Lage ist[54].Abs. 60
Bei der Pflicht zur nachträglichen Darlegung und Glaubhaftmachung nach § 130d Satz 3 Alt. 2 ZPO handelt es sich mangels einzuräumender Prüfungs- und Überlegungszeit um eine unaufschiebbare Pflicht des Rechtsanwalts, die schon ein Zögern von mehr als zwei Tagen nach Kenntnis von den wesentlichen Umständen der technischen Störung nicht gestattet. Die nachträgliche Glaubhaftmachung einer technischen Unmöglichkeit zur fristwahrenden Einreichung eines elektronischen Dokuments bei Gericht gemäß § 130d Satz 3 Alt. 2 ZPO kommt nicht mehr in Betracht, wenn dem Rechtsanwalt vor Fristablauf noch genügend Zeit zu einer Glaubhaftmachung zusammen mit der fristwahrend vorgenommenen Ersatzeinreichung nach § 130d Satz 3 Alt. 1 ZPO zur Seite stand. Dafür reicht jedenfalls eine Zeitspanne von viereinhalb Stunden ab Kenntnis der technischen Unmöglichkeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist aus[55].Abs. 61
Ein Zeitraum von 5 Tagen zwischen der technischen Störung und der unverzüglichen Nachholung der Glaubhaftmachung gemäß § 55d Satz 4 VwGO ist jedenfalls dann zu lange, wenn bereits ein gerichtlicher Hinweis erging. Die Glaubhaftmachung setzt eine Erläuterung des technischen Grundes voraus[56].Abs. 62
Die vorübergehende Unmöglichkeit ist aber gem. § 55d Satz 4 VwGO bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich - also ohne schuldhaftes Zögern - danach glaubhaft zu machen. Hierbei wird regelmäßig eine Wochenfrist anzunehmen sein[57].Abs. 63
Ist es dem Rechtsanwalt bereits im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung eines Schriftsatzes möglich, die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung des Dokuments darzulegen und glaubhaft zu machen, hat dies mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen; in diesem Fall genügt es nicht, wenn der Rechtsanwalt die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nachträglich darlegt und glaubhaft macht[58].Abs. 64
Der Prozessbevollmächtigte hat bei der Ersatzeinreichung per Fax anwaltlich versichert, dass wegen einer erst kurz vor Fristablauf festgestellten technischen Störung des beA-Postfachs die Übermittlung vorübergehend nicht möglich war, und mit Schriftsatz vom 7. November 2022, und damit innerhalb einer Woche und somit insgesamt auch ohne Hinzutreten weiterer, besonderer Umstände noch „unverzüglich“ im Sinne des § 55d Satz 4 VwGO, Screenshots der Fehlermeldung vorgelegt und die Unmöglichkeit der Einreichung damit hinreichend dargetan und rechtzeitig glaubhaft gemacht[59].Abs. 65
Macht ein Rechtsanwalt geltend, eine Klage (vorübergehend) aufgrund technischer Probleme (hier: bei der Einrichtung) des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) nicht in der vorgeschriebenen elektronischen Form erheben zu können, muss er die technische Unmöglichkeit dem Gericht gegenüber unverzüglich glaubhaft machen. Ein Zeitraum von mehr als zwei Wochen nach ursprünglicher Klageerhebung kann ohne den Vortrag besonderer Umstände nicht als unverzüglich angenommen werden. Werden die technischen Probleme nicht zusammen mit oder jedenfalls unverzüglich nach der ursprünglichen Klageerhebung dargelegt und glaubhaft gemacht, ist eine etwaige Versäumnis der Klagefrist als schuldhaft anzusehen mit der Folge, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann[60].Abs. 66
Unverzüglich - und somit ohne schuldhaftes Zögern - ist die Glaubhaftmachung nur dann, wenn sie zeitlich unmittelbar erfolgt, d.h. wenn sie durch den Rechtsanwalt abgegeben wird, sobald er zu einer geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände in der Lage ist. Nach Ablauf einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ist ohne das Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich keine Unverzüglichkeit mehr gegeben[61].Abs. 67
Eine fünf Wochen nach der Ersatzeinreichung der Berufungsbegründung erfolgte Glaubhaftmachung ist nicht mehr "unverzüglich" im Sinne von § 130d Satz 3 ZPO, zumal nach dem Willen des Gesetzgebers die Glaubhaftmachung möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung erfolgen und die Nachholung der Glaubhaftmachung auf diejenigen Fälle beschränkt sein soll, bei denen der Rechtsanwalt erst kurz vor Fristablauf feststellt, dass eine elektronische Einreichung nicht möglich ist und bis zum Fristablauf keine Zeit mehr verbleibt, die Unmöglichkeit darzutun und glaubhaft zu machen. Dies spricht dafür, den Zeitraum des unverschuldeten Zögerns eng zu fassen und ein wochenlanges Zuwarten regelmäßig als zu lang anzusehen[62].Abs. 68
Ein erst ca. zwei Wochen später eingereichter Wiedereinsetzungsantrag, mit dem die vorübergehende Unmöglichkeit i.S.d. § 55d Satz 4 VwGO glaubhaft gemacht werden soll, ist jedenfalls nicht „unverzüglich“ glaubhaft gemacht. Denn der Begriff „unverzüglich“ ist entsprechend der in § 121 Abs. 1 BGB enthaltenen Legaldefinition dahingehend zu verstehen, dass die Glaubhaftmachung „ohne schuldhaftes Zögern“ erfolgen soll[63].Abs. 69
Hat ein Prozessbevollmächtigter aufgrund einer nur vorübergehende technische Unmöglichkeit die Übermittlung eines elektronischen Dokuments im Sinne von § 55d VwGO nicht innerhalb der Frist vornehmen können, allerdings einem nachfolgenden Telefax keinen Hinweis auf diese Unmöglichkeit beigefügt, obgleich ihm dies möglich gewesen wäre, ist die am nächsten Tag, also nach Fristablauf, eingegangene Erklärung nicht unverzüglich und damit nicht ohne schuldhaftes Zögern im Sinne von § 55d Satz 4 VwGO erfolgt[64].Abs. 70
b) Technischer Grund
Abs. 71
Durch die Beschränkung auf vorübergehende „technische“ - nicht auch organisatorische oder finanzielle - Gründe wird klargestellt, dass „professionelle Einreicher … nicht von der Notwendigkeit entbunden sind, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen. Hat ein Einreicher die notwendigen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung im maßgeblichen Zeitpunkt entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung noch nicht geschaffen, ohne dass dies maßgeblich auf technische Gründe zurückzuführen ist (etwa auf den Ausfall eines vorhandenen Servers oder einer Software), liegt eine technische Unmöglichkeit i. S. v. § 55d Satz 3 VwGO schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht vor[65].Abs. 72
In § 55d Satz 3 VwGO wird durch die Einschränkung „aus technischen Gründen“ und „vorübergehend“ klargestellt, dass professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit entbunden sind, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen. Damit ist ein technisches Problem, das nicht vorübergehend, sondern von Anbeginn an bestand oder das seit der Anlaufphase langfristig noch nicht mit dem gebotenen Nachdruck behoben wurde, grundsätzlich nicht zu vereinbaren[66].Abs. 73
Zur fehlgeschlagenen Glaubhaftmachung im Sinne des § 55d Satz 4 Halbsatz 1 VwGO, dass die fehlende Möglichkeit, die Zulassungsschrift als elektronisches Dokument zu übermitteln, auf technischen Gründen im Sinn von § 55d Satz 3 VwGO beruhte. Nicht jede fehlgeschlagene Übermittlung beruht auf technischen Gründen im Sinn von § 55d Satz 3 VwGO. So entbindet § 55d Satz 3 VwGO professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen[67].Abs. 74
Eine vorübergehende Unmöglichkeit im Sinne des § 55d VwGO liegt nicht darin, dass die Ersteinrichtung des beA-Postfachs noch nicht veranlasst worden ist. Vorübergehende Unmöglichkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die technischen Gegebenheiten bereits geschaffen waren, für einen gewissen, überschaubaren Zeitraum aber nicht genutzt werden können. Dies wäre nicht der Fall, wenn eine Ersteinrichtung noch nicht veranlasst worden ist[68].Abs. 75
Eine vorübergehende Störung liegt daher nicht vor, wenn der Absender die Voraussetzungen für den elektronischen Versand in zumutbarer Zeit nicht wiederhergestellt hat; strukturelle Mängel der IT-Infrastruktur des Nutzungspflichtigen rechtfertigen den Rückgriff auf papierene Kommunikation nicht. Probleme mit dem Tausch eines Zertifikats begründen ein Organisationsverschulden der Kanzlei, nicht aber eine Unmöglichkeit aus technischen Gründen[69].Abs. 76
Die Glaubhaftmachung einer technischen Störung iSd. § 46g Satz 3 ArbGG erfordert keinerlei Nachforschungen über deren Ursache bzw. ihren Entstehungsort, sondern knüpft rein formal und routinemäßig lediglich an das Vorliegen einer vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung aus technischen Gründen an. Die Glaubhaftmachung ist stets erforderlich; sie ist nicht einmal dann entbehrlich, wenn die technische Störung des beA gerichtsbekannt bzw. offenkundig i.S.v. § 291 ZPO ist. Um dem Gericht zu ermöglichen, die Ursache der Unmöglichkeit, ein elektronisches Dokument einzureichen, nachzuvollziehen, ist eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände notwendig, die zu der vorübergehenden technischen Störung geführt haben.Abs. 77
Versäumt es ein Rechtsanwalt, sich rechtzeitig um Ersatz für seine ablaufende Signaturkarte zu kümmern, beruht die Unmöglichkeit, ein elektronisches Dokument einzureichen, nicht auf einer technischen Störung, sondern darauf, dass sich der Prozessbevollmächtigte selbst der erforderlichen technischen Mittel begeben hatte[70].Abs. 78
Es kommt für die Annahme höherer Gewalt bei der nicht rechtzeitigen Übertragung eines elektronischen Schriftstücks nicht darauf an, ob die Übertragungsstörung nach dem eigenen subjektiven Erfahrungsschatz des Prozessbevollmächtigten vorhersehbar gewesen ist[71].Abs. 79
Technische Gründe im Sinne von § 130d Satz 2 ZPO liegen nur bei einer Störung der für die Übermittlung erforderlichen technischen Einrichtungen vor, nicht dagegen bei in der Person des Einreichers liegenden Gründen (hier: Erkrankung)[72].Abs. 80
Für eine vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung aus technischen Gründen im Snne des § 55d S. 3 VwGO reicht es nicht aus, dass ein Rechtsanwalt im Zuge des beA-Kartentauschs 2022 zeitweilig über keine aktivierte Chipkarte verfügte[73].Abs. 81
Die unkommentierte Vorlage eines Screenshots einer Fehlermeldung, die Datum und Uhrzeit des Übermittlungsversuchs nicht erkennen lässt, genügt dafür nicht; es fehlt an einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände eines oder mehrerer fehlgeschlagener Übermittlungsversuche(s)[74].Abs. 82
c) Glaubhaftmachung
Abs. 83
Der Gesetzgeber hat das Erfordernis der Glaubhaftmachung nach § 46g S. 4 ArbGG aF ausnahmslos zur Voraussetzung für eine Ersatzeinreichung nach § 46g S. 3 ArbGG aF gemacht. Er hat diese Möglichkeit jedoch an keine besonderen Voraussetzungen wie Verschulden oder Entstehungsort der technischen Störung geknüpft, sondern lediglich bestimmt, dass diese Störung glaubhaft zu machen sei, was mit der Ersatzeinreichung und nur ausnahmsweise unverzüglich danach zu erfolgen habe. Damit hat er ein gegenüber § 291 ZPO eigenständiges, beschleunigtes Verfahren eingeführt[75].Abs. 84
Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, deren Richtigkeit der Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichern muss. Eine nachgeholte Glaubhaftmachung dreieinhalb Wochen nach der Ersatzeinreichung ist nicht unverzüglich erfolgt[76].Abs. 85
Für eine wirksame Ersatzeinreichung gemäß § 130d Satz 2 und Satz 3 ZPO muss der Rechtsanwalt darlegen und glaubhaft machen, dass die elektronische Übermittlung im Zeitpunkt der beabsichtigten Einreichung aus technischen Gründen unmöglich war. Gleiches gilt für die vorübergehende Natur des technischen Defektes. Es genügt eine (laienverständliche) Darstellung des Defektes und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen. Bezüglich des Zeitpunktes der erforderlichen Darlegung und Glaubhaftmachung kommt nach dem Wortlaut von § 130d Satz 3 ZPO („oder“) dem Zeitpunkt der Ersatzeinreichung selbst kein Vorrang gegenüber der - dann jedoch „unverzüglichen“ - Nachholung zu. Im Anwendungsbereich des § 130d Satz 3 ZPO genügt für die Glaubhaftmachung eine (formgerechte) anwaltliche Versicherung über das Scheitern der Übermittlung. Fehlt diese bzw. wird sie nicht ohne schuldhaftes Zögern beigebracht, ist die Ersatzeinreichung unwirksam[77].Abs. 86
Zwar kann die Schilderung von Vorgängen durch einen Rechtsanwalt die mitgeteilten Tatsachen in gleicher Weise glaubhaft machen, wie dies sonst durch eine eidesstattliche Versicherung der Fall ist, wenn der Anwalt die Richtigkeit seiner Angaben unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichert. Mit dem Vortrag es komme gelegentlich zu Störungen, ist schon nicht vorgetragen, dass die Übermittlung aus technischen Gründen unmöglich war, da diese gerade zum Zeitpunkt der versuchten Übermittlung aufgetreten sein müssen. Zwischen dem Datum des den eigentlichen Antrag enthaltenden Schriftsatzes und dem des Begleitschriftsatzes liegen zehn Tage. Dass die „gelegentlichen Störungen“ sich über diesen gesamten Zeitraum erstreckten und eine Nutzung unmöglich machten, ist weder vorgetragen noch besonders wahrscheinlich, so es sich, wie vorgetragen, um „gelegentliche“ Störungen handelt[78].Abs. 87
Wird anwaltlich versichert, beA funktioniere nicht, ist angesichts der Bezugnahme auf die anwaltlichen Standespflichten hinreichend glaubhaft gemacht i.S.v. § 55d S. 4 i.V.m. § 173 VwGO i.V.m. § 294 ZPO, dass eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen nicht möglich war[79].Abs. 88
Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, deren Richtigkeit der Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichern muss. Stellt der Rechtsanwalt erst kurz vor Fristablauf fest, dass eine elektronische Einreichung nicht möglich ist, und verbleibt bis zum Fristablauf keine Zeit mehr, die Unmöglichkeit darzutun und glaubhaft zu machen, ist die Glaubhaftmachung unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) nachzuholen. Unverzüglich ist die Glaubhaftmachung nur dann, wenn sie zeitlich unmittelbar erfolgt. Anders als bei § 121 BGB ist keine gesonderte Prüfungs- und Überlegungszeit zu gewähren, sondern der Rechtsanwalt hat die Glaubhaftmachung abzugeben, sobald er zu einer geschlossenen Schilderung in der Lage ist[80].Abs. 89
Eine der Ersatzeinreichung beigefügte Erklärung, dass aufgrund einer andauernden Störung des beA-Zugangs sowohl für Rechtsanwalt A... als auch für Rechtsanwalt G... ein Versand per beA momentan nicht möglich sei, ist schon deshalb keine ausreichende Glaubhaftmachung, weil sie keine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände enthält. Ungeachtet dessen erfordert die Glaubhaftmachung, dass der Anwalt die Richtigkeit seiner Angaben unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichert. Das Schreiben wurde vorliegend nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet und enthält dementsprechend schon keine Erklärung eines Rechtsanwalts, erst recht aber keine anwaltliche Versicherung. Fehlt es aber an der unverzüglichen Glaubhaftmachung, ist die Ersatzeinreichung nicht unverzüglich glaubhaft gemacht[81].Abs. 90

8. Einreichung per Fax/Computerfax/Mail

Eine Klage, die ein Rechtsanwalt als Vertreter seiner Mandantin im Jahr 2022 lediglich per Telefax und nicht als elektronisches Dokument an das Finanzgericht übermittelt, ist unzulässig (Formunwirksamkeit der Klageerhebung). Der Umstand, dass Hinweise auf die Vorschriften der § 52a und § 52d FGO erst am Ende einer Rechtsbehelfsbelehrung angebracht sind und die Hinweise nicht im räumlichen Zusammenhang zu den Formvorgaben zu Beginn der Rechtsbehelfsbelehrung stehen, macht die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig i.S. des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO[82].Abs. 91
Ein nach dem 31.12.2021 bei Gericht per Telefax gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch eine Rechtsanwältin ist nach § 52d Satz 1 FGO auch dann unwirksam, wenn die Rechtsanwältin den Antrag nicht in ihrer Eigenschaft als Berufsträgerin stellt[83].Abs. 92
Nach § 55d Satz 1 VwGO haben insbesondere Rechtsanwälte vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Vorschrift ist hier anzuwenden, da die Klage vorliegend durch eine Rechtsanwältin erhoben wurde. Daran ändert nichts, dass diese Rechtsanwältin zugleich die Klägerin persönlich ist. Die per Fax am 30. Mai 2022 eingereichte Klage ist nicht von der Klägerin persönlich erhoben worden. Sie trägt den Briefkopf der Anwältin. Im Rubrum der Klagschrift ist die Rechtsanwältin ausdrücklich als Prozessbevollmächtigte der Klägerin benannt[84].Abs. 93
Die Erhebung einer Anhörungsrüge durch einen Rechtsanwalt ist ab dem 01.01.2022 unzulässig, wenn sie nicht als elektronisches Dokument in der Form des § 52a FGO an den BFH übermittelt wird. Der Verstoß gegen § 52d FGO führt zur Unwirksamkeit des Antrags. Er gilt als nicht vorgenommen. Ein von einem Rechtsanwalt zur Erhebung einer Anhörungsrüge übermitteltes Telefax, bei dem es sich nicht um ein Computerfax handelt, ist kein elektronisches Dokument i.S. des § 52d Satz 1 FGO[85].Abs. 94
Die vor dem 1. August 2022 fehlende Verfügbarkeit eines beA für Berufsausübungsgesellschaften stellt keine vorübergehende technische Unmöglichkeit nach § 55d Satz 3 VwGO dar. Sie kann schon deswegen nicht als „vorübergehend“ angesehen werden, weil die Prozessbevollmächtigte des Klägers zu keinem Zeitpunkt vor der Einreichung des Zulassungsantrags über ein beA für sich als Berufsausübungsgesellschaft vorhalten konnte. Vor allem aber bestanden aber auch für Berufsausübungsgesellschaften anderweitige technische Möglichkeiten, Dokumente in elektronischer Form einzureichen.Abs. 95
Durch die ausschließliche Anknüpfung der Regelung in § 31a BRAO an die Person des einzelnen Rechtsanwalts gab es bislang zwar keine eigenständigen besonderen elektronischen Anwaltspostfächer für Berufsausübungsgesellschaften. Erst mit der Neuregelung in § 31b Abs. 1 BRAO in der seit dem 1. August 2022 geltenden Fassung richtet die Bundesrechtsanwaltskammer nunmehr für jede im Gesamtverzeichnis nach § 31 BRAO eingetragene Berufsausübungsgesellschaft ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein. Dementsprechend zählen auch die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer nach § 31b BRAO in § 55a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 VwGO nunmehr seit dem 1. August 2022 zu den sicheren Übermittlungswegen[86].Abs. 96
Es ist einem Berufsträger (hier: einer Rechtsanwältin) möglich, auch ohne Nutzung einer elektronischen Übermittlung via beA (Besonderes elektronisches Anwaltspostfach) formgerecht Klage per Fax zu erheben, wenn er bei Gericht nicht als professioneller Einreicher bzw. nicht in Ausübung seines Berufes in Erscheinung tritt, sondern als natürliche Person von seinem Selbstvertretungsrecht gem. § 62 Abs. 1 FGO Gebrauch macht[87].Abs. 97
Wird die elektronische Form des § 55d Satz 1 VwGO nicht beachtet, ohne dass die Voraussetzungen des § 55d Satz 3 und 4 VwGO erfüllt sind, führt dies zur Unwirksamkeit der in Papierform eingereichten Erklärungen und zur Unzulässigkeit damit erhobener Rechtsmittel. Die behauptete verwaltungsgerichtliche Praxis der Aktenführung ist nicht geeignet, die Missachtung des § 55d VwGO zu entschuldigen. Von der gesetzlichen Pflicht zur elektronischen Übermittlung kann sie den Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht entbinden[88].Abs. 98
Fehlt in einer behördlichen Rechtsbehelfsbelehrung, die im Januar 2022 bekanntgegeben wurde und Aussagen zur Form der Klageerhebung enthält, der Hinweis auf § 52d FGO, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO; es gilt dann die Jahresfrist. Zur elektronischen Klageeinreichung verpflichtet im Sinne des § 52d FGO ist im Jahr 2022 auch ein Rechtsanwalt, der zugleich Steuerberater ist, unabhängig davon, ob er mit dieser Berufsbezeichnung auf einem Briefpapier der prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltspartnerschaft unterschreibt. Wird nach formunwirksamer Klageerhebung ein elektronisches Dokument im Sinne des § 52d FGO eingereicht, kann dieses ggf. als wirksame Klageschrift ausgelegt werden[89].Abs. 99
Ein mit einfacher E-Mail erhobener Widerspruch genügt nicht dem Schriftformerfordernis. Die Berufung einer Behörde im Klageverfahren auf einen nicht wirksam eingelegten Widerspruch ist keine unzulässige Rechtsausübung. Eine Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist wegen unverschuldeter Fristversäumnis scheidet grundsätzlich aus, wenn der Widerspruchsführer über Form und Frist des Widerspruchs korrekt belehrt wurde. Die Widerspruchseinlegung per einfacher E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur bedingt einen Übermittlungsfehler, der vom Anwendungsbereich des § 3a Abs 3 S 1 VwVfG nicht umfasst ist[90].Abs. 100
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass nur ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person, hier des Rechtsanwalts, versehenes Dokument auch dann formwirksam und damit fristwahrend bei Gericht eingeht, wenn es von einer anderen als der verantwortenden Person an das Gericht übermittelt wird. Lediglich einfach signierte Dokumente unterfallen hingegen der zweiten Alternative des § 55 Abs. 3 Satz 1 VwGO und müssen folglich auf einem sicheren Übermittlungsweg, etwa über das besondere elektronische Anwaltspostfach, eingereicht werden. Dies erfordert, dass die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet. Die Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts (sog. Computerfax) stand dem Prozessbevollmächtigten des Klägers als Weg der Einreichung vorliegend nicht mehr offen; vielmehr ist die Nutzung der in § 55a VwGO abschließend geregelten elektronischen Übermittlungsformen für eine Berufungsbegründung durch einen Rechtsanwalt seit 1. Januar 2022 verpflichtend (§ 55d VwGO)[91].Abs. 101
Es findet keine Wiedereinsetzung in die Zulassungsantragsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO statt, wenn die Einreichung des Begründungsschriftsatzes per Fax gegenüber dem Verwaltungsgericht erfolgt[92].Abs. 102

Fußnoten:

[*] Wolfgang Kuntz ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht in der Kanzlei RAe Münster & Russo PartGmbB in Saarbrücken. Der Beitrag arbeitet einen in Arbeitsteilung mit Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht a.D., Vizepräsident des Sächsischen Verfassungsgerichtshof Prof. Dr. Uwe Berlit für den Arbeitskreis "Aktuelle Rechtsprechung zu eGovernment und eJustice" auf dem 32. Deutschen EDV-Gerichtstag am 15.09.2023 in Saarbrücken gehaltenen Vortrag aus und setzt die Berichterstattung seit dem 24. Deutschen EDV-Gerichtstag 2015 fort (zuletzt: Kuntz JurPC Web-Dok. 132/2022 (Teil I); Berlit, JurPC Web-Dok. 136/2022 (Teil II)). Berichtszeitraum ist im Kern August/September 2022 bis August 2023. Das Manuskript wurde redaktionell Mitte September 2023 abgeschlossen.
[1] BayVGH, Beschluss vom 11.01.2023, 11 CS 22.2308
[2] BayVGH, Beschluss vom 19.01.2023, 7 CE22.10035 unter Verweis auf ThürOVG, Beschluss vom 22.06.2022, 3 EO 553/21.
[3] BayVGH, ebenda.
[4] BGH, Beschluss vom 11.01.2023, IV ZB 23/21.
[5] BGH, Beschluss vom 18.04.2023, VI ZB 36/22.
[6] BFH, Zwischenurteil vom 25.10.2022, IX R 3/22.
[7] BGH, Beschluss vom 10.01.2023, VIII ZB 41/22.
[8] BGH, Beschluss vom 19.01.2023, V ZB 28/22.
[9] BGH, Beschluss vom 20.09.2022, IX ZR 118/22
[10] BGH, Beschluss vom 21.03.2023, VIII ZB 80/22
[11] BGH, Beschluss vom 26.01.2023, I ZB 42/22.
[12] BPatG, Beschluss vom 09.01.2023, 29 W (pat) 16/22.
[13] FG Nürnberg, Beschluss vom 03.04.2023, 6 V 1330/22.
[14] FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.10.2022, 4 K 1341/22.
[15] LG Düsseldorf, Beschluss vom 04.10.2022, 25 T 353/22.
[16] LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.05.2023, L 10 R 76/23.
[17] LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2023, L 4 KR 240/22 B ER.
[18] OLG Braunschweig, Beschluss vom 17.10.2022, 9 U 9/22.
[19] OLG Koblenz, Beschluss vom 10.10.2022, 9 UF 438/22.
[20] OLG Schleswig, Beschluss vom 12.01.2023, 4 LA 61/22; Anm. d. Verfassers: Dies provoziert die Frage, was in Anwaltskanzleien gilt, die vollständig elektronisch, d.h. ohne Handakte und Fristenkalender arbeiten. Hier muss m.E. die Fristen- und Ausgangskontrolle technisch erfolgen und in der Software implementiert werden.
[21] SächsLSG, Beschluss vom 20.10.2022, L 4 AS 396/22 B ER.
[22] VG Freiburg, Beschluss vom 28.09.2022, A 13 K 2458/22.
[23] VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.09.2022, 12 S 1365/22
[24] KG Berlin, Urteil vom 14.03.2023, 7 U 74/22.
[25] LAG Hamm, Beschluss vom 27.09.2022, 10 Sa 229/22.
[26] LAG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2023, 12 TaBV 29/22.
[27] BAG, Beschluss vom 23.05.2023, 10 AZB 18/22.
[28] NdsFG, Urteil vom 20.03.2023, 7 K 183/22.
[29] HessFG, Beschluss vom 21.03.2023, 10 V 67/23.
[30] FG Münster, Gerichtsbescheid vom 14.04.2023, 7 K 86/23 E.
[31] NdsFG, Gerichtsbescheid vom 14.04.2023, 9 K 10/23.
[32] NdsFG, Beschluss vom 25.04.2023, 3 K 22/23.
[33] FG Münster, Urteil vom 27.04.2023, 1 K 2091/22 AO.
[34] BFH, Beschluss vom 28.04.2023, XI B 101/22.
[35] VG München, Beschluss vom 17.05.2023, M 31 E 23.2123.
[36] BFH, Beschluss vom 17.05.2023, II B 36/22.
[37] BayVGH, Beschluss vom 03.07.2023, 22 ZB 23.906.
[38] BGH, Beschluss vom 20.09.2022, XI ZB 14/22.
[39] BGH, Beschluss vom 30.11.2022, IV ZB 17/22.
[40] BayLSG, Urteil vom 30.03.2023, L 4 P 76/22.
[41] BGH, Beschluss vom 30.03.2023, III ZB 13/22.
[42] BAG, Beschluss vom 25.08.2022, 2 AZN 234/22.
[43] BGH, Beschluss vom 07.09.2022, XII ZB 215/22, ebenso: VG Sigmaringen, Beschluss vom 07.03.2023, 8 K 268/23.
[44] NdsOVG, Beschluss vom 31.01.2023, 13 ME 23/23.
[45] OVG Hamburg, Beschluss vom 15.03.2023, 6 Bf 16/23.Z.
[46] SG Darmstadt, Beschluss vom 21.03.2023, S 8 KR 311/22.
[47] OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.07.2023, 8 A 813/23.
[48] OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2022, 12 U 113/22.
[49] HessVGH, Beschluss vom 24.08.2022, 4 A 149/22.Z.
[50] BAG, Beschluss vom 25.08.2022, 2 AZN 234/22.
[51] SächsOVG, Urteil vom 29.03.2023, 6 A 916/20.
[52] FG Münster, Urteil vom 27.04.2023, 1 K 2091/22 AO.
[53] BGH, Beschluss vom 21.06.2023, V ZB 15/22.
[54] BGH, Beschluss vom 21.06.2023, V ZB 15/22.
[55] LG Berlin, Beschluss vom 06.07.2023, 67 O 36/23.
[56] OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.08.2022, 8 A 10330/22.
[57] BayVGH, Beschluss vom 10.10.2022, 24 ZB 22.1806.
[58] BGH, Beschluss vom 17.11.2022, IX ZB 17/22.
[59] OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.11.2022, 2 A 10864/22.
[60] FG Münster, Urteil vom 07.12.2022, 9 K 1957/22.
[61] BayVGH, Beschluss vom 13.12.2022, 10 ZB 22.2473.
[62] BGH, Beschluss vom 15.12.2022, III ZB 18/22.
[63] BayVGH, Beschluss vom 20.12.2022, 24 ZB 22.1806.
[64] SächsOVG, Beschluss vom 13.03.2023, 2 B 317/22.
[65] SächsOVG, Beschluss vom 16.08.2022, 1 A 159/22.
[66] ThürOVG, Beschluss vom 12.10.2022, 2 ZKO 445/22.
[67] OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2022, 19 A 1860/22.A.
[68] BGH, Beschluss vom 08.12.2022, AnwZ (Brfg) 21/22.
[69] VG Bayreuth, Beschluss vom 17.01.2023, B 9 S 23.30011.
[70] LAG Niedersachsen, Beschluss vom 20.01.2023, 10 Sa 642/22.
[71] OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.01.2023, 13 A 87/22.
[72] BGH, Beschluss vom 25.01.2023, IV ZB 7/22.
[73] NdsOVG, Beschluss vom 03.02.2023, 12 ME 6/23.
[74] BayVGH, Beschluss vom 20.01.2023, 8 CS 22.2562.
[75] BAG, Urteil vom 25.08.2022, 6 AZR 499/21.
[76] BGH, Beschluss vom 21.09.2022, XII ZB 264/22.
[77] OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.10.2022, 4 U 76/22.
[78] VG Schleswig, Beschluss vom 02.12.2022, 9 B 30/22.
[79] BayVGH, Beschluss vom 19.06.2023, 14 ZB 23.30376.
[80] BGH, Beschluss vom 26.01.2023, V ZB 11/22.
[81] SächsOVG, Beschluss vom 10.01.2023, 4 B 260/22.
[82] FG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2022, 7 K 504/22 K.
[83] FG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2023, 4 V 1553/22.
[84] VG Hamburg, Urteil vom 17.08.2022, 6 K 2297/22.
[85] BFH, Beschluss vom 23.08.2022, VIII S 3/22.
[86] SächsOVG, Beschluss vom 15.09.2022, 1 A 189/22.A.
[87] FG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2022, 8 K 670/22 E.
[88] BVerwG, Beschluss vom 08.12.2022, 8 B 51/22.
[89] FG München, Urteil vom 25.01.2023, 4 K 347/23.
[90] VG Neustadt, Urteil vom 27.02.2023, 3 K 1023/22.NW.
[91] BVerwG, Beschluss vom 15.03.2023, 1 B 60/22.
[92] OVG Bremen, Beschluss vom 14.04.2023, 2 LA 38/23.

[online seit: 19.09.2023]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Kuntz, Wolfgang, Rechtsprechungsübersicht zu e-Justice und e-Government 2022/2023 (Teil I) - JurPC-Web-Dok. 0129/2023