JurPC Web-Dok. 119/2023 - DOI 10.7328/jurpcb2023388119

LArbG Baden-Württemberg
Beschluss vom 07.08.2023

10 Sa 24/23

Anwaltliche Kontrollpflichten in Bezug auf Angaben zum Übermittlungsweg und zum Signaturniveau im Prüfprotokoll

JurPC Web-Dok. 119/2023


Leitsatz (der Redaktion):

    Ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach eingereicht, wenn die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet. Die erforderliche eigenhändige Versendung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach wird durch den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) dokumentiert. Fehlt ein solcher Eintrag, ohne dass dies allein auf einen technischen Fehler zurückzuführen wäre, lässt dies darauf schließen, dass das (einfach signierte) Dokument ohne persönliche Anmeldung des Postfachinhabers oder durch eine andere Person versandt wurde. Beides erfüllt nicht die Anforderungen an einen sicheren Übermittlungsweg, weil Identität des Urhebers und Authentizität des Schriftstücks in diesen Fällen nicht gewährleistet sind. Die Absenderangabe und die auch in solchen Fällen mit versandte "Nutzer-ID" können den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis nicht ersetzen. Sie identifizieren nur das besondere elektronische Anwaltspostfach, von dem aus das elektronische Dokument versandt wurde, nicht aber die das Dokument versendende Person. Denn unabhängig davon, ob die Rechtsanwältin oder eine Assistentin gesendet hat, wird immer die SAFE-ID der Rechtsanwältin im Prüfprotokoll oder Prüfvermerk angezeigt. Aufgrund der angestellten Überprüfung steht vorliegend sowohl anhand Prüfvermerk und Prüfprotokoll, die den VHN visualisieren, aber insbesondere aufgrund des VHN fest, dass die Berufungsbegründung weder um 17.35 Uhr noch um 17.53 Uhr auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG übersandt worden ist. Der VHN weist aus: nein. Dem entsprechen die Inhalte in Prüfvermerk und Prüfprotokoll, die jeweils beinhalten "Diese Nachricht wurde per EGVP" übersandt. Es bleibt damit die Möglichkeit, dass die Rechtsanwältin sich entweder nicht persönlich angemeldet oder doch eine andere Person die Versendung vorgenommen hat.

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[online seit: 30.08.2023]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

Zitiervorschlag: LArbG Baden-Württemberg, Anwaltliche Kontrollpflichten in Bezug auf Angaben zum Übermittlungsweg und zum Signaturniveau im Prüfprotokoll - JurPC-Web-Dok. 0119/2023