| Zu den Anspruchsvoraussetzungen des Art. 82 Abs. 1 DSGVO zählt neben dem Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung auch der Eintritt eines immateriellen Schadens. In Anbetracht der Erwägungsgründe 75, 85, 146 und 148 der DSGVO hatte der Verordnungsgeber insoweit Diskriminierung, Identitätsdiebstahl, Identitätsbetrug, Rufschädigung, Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden persönlichen Daten oder gesellschaftliche Nachteile ohne den Ausschluss von Bagatellschäden im Blick. Hinsichtlich eines möglichen künftigen Missbrauchs personenbezogener Daten wird ein immaterieller Schaden aber nur dann zu begründen sein, wenn es sich um einen realen und sicheren emotionalen Schaden handelt und nicht nur um ein Ärgernis oder eine Unannehmlichkeit.
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