JurPC Web-Dok. 55/2022 - DOI 10.7328/jurpcb202237455

OVG Rheinland-Pfalz

Beschluss vom 28.12.2021

7 B 11137/21

Öffentlicher Spendenaufruf im Internet

JurPC Web-Dok. 55/2022, Abs. 1 - 83


Leitsätze:

1. Sammlungen im Sinne des Sammlungsgesetzes sind (weiterhin) auch solche öffentlichen Spendenaufrufe im Internet, die zwar anderenorts eingestellt werden, jedoch von Rheinland-Pfalz aus abrufbar sind (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. dessen Beschluss vom 23. Juni 2008 7 A 10285/08, juris).

2. Förderbeiträge stellen Spenden im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 9 Abs. 1 SammlG (juris: SammlG RP) dar, wenn aus der Sicht des objektiven Empfängers die von den geworbenen Förderern zu erbringenden Beiträge alleiniges Ziel der Anwerbung sind. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn dem jeweiligen Beitrag keine nennenswerte Gegenleistung gegenübersteht und nach den gesamten Umständen die finanzielle Zuwendung im Verhältnis zur Gewinnung neuer, durch eigene Tätigkeit die Vereinigung bei der Erfüllung etwaiger wohltätiger Zwecke tragender Mitglieder im Vordergrund steht (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, vgl. dessen Beschluss vom 23. November 2010 7 A 10619/10.OVG , ESOVGRP).

3. Daraus, dass ein Sammlungsveranstalter eine Rücklage im zweistelligen Millionenbereich in einem Zeitraum von über 10 Jahren entgegen den sammlungsrechtlichen Vorschriften und einer hierzu ausdrücklich abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht bzw. allenfalls in der Größenordnung vergleichsweise weniger hunderttausend Euro für Satzungszwecke verwendet hat, lassen sich sammlungsrechtliche Zweifel an der nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 SammlG (juris: SammlG RP) geforderten zweckentsprechenden, einwandfreien Verwendung des Sammlungsertrages ableiten.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.Abs. 1
Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf welches sich die Prüfung des Senats beschränkt, enthält keine Gründe, aus denen der angegriffene Beschluss abzuändern oder aufzuheben wäre (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Die behördliche Vollziehbarkeitsanordnung ist (formell) rechtmäßig (1.). Ebenfalls (offensichtlich) rechtmäßig sind die Verfügungen unter den Ziffern 1, 3 und 4 des Ausgangsbescheids vom 13. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2021 – das Sammlungsverbot und hierzu getroffene ergänzende Anordnungen –, die sich entgegen der Annahme des Antragstellers nicht bereits erledigt haben (2.). An der sofortigen Vollziehung dieser Verwaltungsakte besteht ein besonderes öffentliches Interesse (3.). Schließlich ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids unzulässig, da dem Antragsteller insoweit bereits das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt (4.).Abs. 2
1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Begründung zur (Wieder)Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner im streitgegenständlichen Ausgangsbescheid vom 13. August 2010 in Verbindung mit seiner Entscheidung vom 8. Juli 2021 über die Beendigung der behördlichen Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Sammlungsverbotsverfügung den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, also in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist.Abs. 3
Eine rein pauschale und formelhafte Begründung liegt entgegen dem Einwand des Antragstellers nicht vor. Vielmehr wird in der behördlichen Entscheidung vom 8. Juli 2021 ausdrücklich auf den vorliegenden Einzelfall abgestellt und die weiterhin nicht erfolgte Abschmelzung der streitgegenständlichen Rücklage trotz Verpflichtungserklärung vom 18. Mai 2011 – bei dem Datum 11. Mai 2011 handelt es sich um ein offenkundiges Schreibversehen – als maßgebliche Grundlage zur (erneuten) Anordnung der sofortigen Vollziehung benannt. Auch im Rahmen der hieran anschließenden Abwägung finden sich insbesondere mit den dort angeführten Vereinsinteressen, weiterhin die Gewinnrücklage zurückzuhalten sowie Geldspendensammlungen bzw. die Neuwerbung von Fördermitgliedern durchzuführen und Geldspenden einzuziehen, Überlegungen, die gerade die individuelle Situation des Antragstellers in den Blick nehmen.Abs. 4
Die vom Antragsteller genannten Anforderungen für die Fälle, bei denen wie hier in der Sache eine (Teil-)Identität zwischen dem Erlassinteresse am Verwaltungsakt und dem besonderen Vollziehbarkeitsinteresse besteht, hat der Antragsgegner erfüllt. Der Antragsgegner hat in seiner Entscheidung vom 8. Juli 2021 die für ihn entscheidenden Erwägungen zur Annahme eines besonderen Vollzugsinteresses aufgeführt und hierbei dem Schutz gutgläubiger Spender bzw. des Vertrauens in der Bevölkerung in eine ordnungsgemäße Durchführung von Sammlungen sowie die zweckentsprechende Verwendung der Sammlungserträge Vorrang gegenüber den Aussetzungsinteressen des Antragstellers eingeräumt. Dass der Antragsgegner in diesen Gründen, die ausweislich der Ausführungen im Widerspruchsbescheid auch als Rechtfertigung der streitgegenständlichen Verfügungspunkte genannt worden sind, zugleich das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung gesehen hat, war hiermit von ihm hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden (vgl. hierzu auch den in der Beschwerde genannten Beschluss des OVG Schleswig-Holstein vom 15. September 1995 – 3 M 70/95 –, juris, Rn. 9). Eine weiterreichende „Klarstellung“ dazu, „wieso“ das Erlass- und Vollziehungsinteresse als gleichlaufend erachtet werden, war nicht mehr vonnöten. Vielmehr war der Antragsteller hiermit über die Gründe, die für die behördliche Entscheidung maßgebend gewesen sind, unterrichtet, damit er die Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO prüfen konnte, und auch dem Verwaltungsgericht war mit diesen verwaltungsbehördlichen Erwägungen eine ordnungsgemäße Rechtskontrolle ermöglicht (vgl. zu diesen beiden Funktionen der Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO neben der vom Gesetzgeber hiermit beabsichtigten „Warnfunktion“: Beschluss des Senats vom 10. Juli 2018 – 7 B 10698/18.OVG – ESOVG, Rn. 3).Abs. 5
Soweit sich der Antragsteller schließlich dagegen wendet, dass die vom Antragsgegner an den Tag gelegte Dringlichkeit hinsichtlich der sofortigen Vollziehung aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich und erst recht nicht schriftlich im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO niedergelegt worden sei, wenn man beachte, dass in den letzten 10 Jahren die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgesetzt gewesen sei und der Antragsteller im Bundesland Rheinland-Pfalz Spenden mit ausdrücklicher Billigung des Antragsgegners habe durchführen dürfen, wendet er sich der Sache gegen die inhaltliche Richtigkeit der Begründung. Ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend sowie zutreffend dargelegt sind, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO indes unerheblich (vgl. OVG RP, Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12 –, juris, Rn. 13; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 96).Abs. 6
2. Die unter den Ziffern 1, 3 und 4 des Ausgangsbescheids vom 13. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2021 verfügten Anordnungen haben sich nicht erledigt (a)) und erweisen sich als offensichtlich rechtmäßig (b) und c)).Abs. 7
a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist keine Erledigung der vorgenannten Verfügungen – des Sammlungsverbots unter Ziffer 1 und der dies ergänzenden Anordnungen unter den Ziffern 3 und 4 des Ausgangsbescheids – „auf andere Weise“ i.S.d. § 43 Abs. 2 VwVfG eingetreten. Die hierzu angestellten Überlegungen, nämlich die – im Übrigen unzutreffenden (vgl. dazu nachfolgend unter b), dort im Einzelnen Buchst. aa) und bb)) – Behauptungen, keine Sammlungstätigkeit im Sinne des Sammlungsgesetzes auszuüben bzw. ohnehin nur über vollwertige Vereinsmitglieder und keine bloßen Fördermitglieder zu verfügen, sind zur Annahme eines Wirksamkeitsverlusts der hiermit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsakte ersichtlich ungeeignet. Vielmehr richten sich diese Angriffe allein gegen die tatsächliche Reichweite der getroffenen Anordnungen und werfen hiermit im Zusammenhang stehende materiell-rechtliche Fragestellungen auf. Dafür, dass aus diesen Gründen bereits der ursprüngliche Regelungsanlass der streitgegenständlichen Verfügungen weggefallen sein könnte bzw. diese nach Inhalt und Zweck überhaupt keine Geltung mehr beanspruchen könnten, lässt sich indes nichts ableiten.Abs. 8
b) Das angegriffene Sammlungsverbot findet seine rechtliche Grundlage in § 9 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 SammlG. Hiernach kann die zuständige Behörde die Durchführung der Sammlung oder ihre Fortsetzung verbieten, wenn keine genügende Gewähr für die zweckentsprechende, einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages gegeben ist. Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffenden Erwägungen von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des hierauf gestützten Verbots ausgegangen.Abs. 9
aa) Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller geltend gemachten Bedenken an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass Sammlungen im Sinne des Sammlungsgesetzes auch solche öffentlichen Spendenaufrufe im Internet sind, die – wie hier – zwar anderenorts eingestellt werden, jedoch von Rheinland-Pfalz aus abrufbar sind (vgl. Beschluss des Senats vom 23. Juni 2008 – 7 A 10285/08.OVG –, juris, Rn. 10 ff.). Zwar mag es zutreffen, dass die Globalisierung im letzten Jahrzehnt ebenso wie die weltweite Vernetzung durch das Internet noch einmal deutlich zugenommen haben. Gleichwohl hat sich die für die rechtliche Beurteilung maßgebliche tatsächliche Situation nicht entscheidungserheblich geändert. Denn auch schon im Jahr 2008 konnten Homepagebeiträge bei entsprechender Internetanbindung zu jeder Zeit weltweit abgerufen werden. Der vom Antragsteller darüber hinaus geforderte individuelle Spendenaufruf an im Bundesland Rheinland-Pfalz ansässige Personen wird weder vom Wortlaut des § 9 Abs. 1 SammlG verlangt, noch gebieten Sinn und Zweck dieser Norm solch eine einschränkende Betrachtungsweise. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Der Wortlaut des § 9 Abs. 1 SammlG, der ausdrücklich auch den Fall einer „Sammlung ... durch öffentliche Aufrufe“ anspricht, enthält keinerlei Einschränkungen dahingehend, dass es sich hierbei um vom Landesgebiet aus erfolgende Aufrufe handeln muss oder sich diese ausschließlich an hier ansässige Personen richten müssten. Zudem werden die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie das Vertrauen der Bevölkerung in die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung, deren Schutz § 9 SammlG bezweckt, dort gefährdet, wo der Aufruf seinen Adressaten erreicht und gespendet wird. Dies ist dann, wenn der Spendenaufruf von Rheinland-Pfalz aus abgerufen wird, regelmäßig das Landesgebiet, womit der Gesetzeszweck insoweit ebenfalls für eine weite Auslegung des Sammlungsbegriffes spricht. Überdies entsprechen Vorschriften, die mit ihrem Regelungsgehalt nicht ausschließlich an den Ort einer Verletzungs- oder Gefährdungshandlung anknüpfen, sondern auch an den Ort, an dem der Verletzungserfolg bzw. Gefährdung eintritt, durchaus gängiger Rechtspraxis (vgl. zu alledem schon den o. g. Beschluss des Senats, a.a.O., Rn. 10).Abs. 10
Schließlich begegnet dieses Verständnis der Sammlungstätigkeit durch öffentlichen (Internet)Aufruf nicht den hiergegen erhobenen rechtsstaatlichen, verfassungs- und kompetenzrechtlichen Bedenken, weil bei einer hieran anknüpfenden Zuständigkeit des Antragsgegners – so der Einwand der Beschwerde – durch damit in Rheinland-Pfalz mögliche Anordnungen zugleich rechtswidrig in die hoheitliche Autonomie anderer (Bundes)Länder eingegriffen werde, was einer nach Auffassung des Antragstellers unzulässigen „aufgedrängten Amtshilfe“ gleichkäme. Denkbare und vom Antragsteller insoweit an anderer Stelle noch einmal vertiefte Auswirkungen eines auf Rheinland-Pfalz begrenzten Sammlungsverbots, die insbesondere infolge des in diesem Zusammenhang vom Antragsgegner – jedenfalls in der Vergangenheit – verlangten Hinweises auf das in Rheinland-Pfalz ausgesprochene Verbot auf der Internetseite eintreten könnten, wären rein tatsächlicher Art und würden sich als bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten Handlung des Antragsgegners darstellen. Dies gilt für die befürchteten wirtschaftlichen Einbußen, die bei einem deswegen reduzierten Spendenverhalten in anderen (Bundes)Ländern hervorgerufen werden könnten, wie für mögliche Ansehensverluste gleichermaßen. Damit ist zugleich keine „aufgedrängte Amtshilfe“ für andere Bundesländer bzw. vergleichbare – rechtlich unzulässige – Situation bei dieser Auslegung des Sammlungsgesetzes zu besorgen. Die Gefahr, dass der Antragsgegner als tätig werdende Behörde in die Zuständigkeit der eigentlich zum Handeln berufenen Behörde eintritt und deren Aufgaben wahrnimmt, also das „Hauptverfahren“ an sich zieht, besteht bei einem Einschreiten auf Grundlage des rheinland-pfälzischen Sammlungsgesetzes und einer ausdrücklichen Beschränkung des Verbots auf das hiesige Landesgebiet nicht (vgl. hierzu auch: Dederer, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, 95. EL Juli 2021, Art. 35 Rn. 46, sowie insgesamt erneut den vorgenannten Beschluss des Senats vom 23. Juni 2008, a.a.O., Rn. 10 zur Verneinung einer „weltumspannenden Allzuständigkeit“ des Antragsgegners für jeden in Rheinland-Pfalz abrufbaren Spendenaufruf im Internet).Abs. 11
bb) Der Senat folgt der Bewertung des Verwaltungsgerichts, nach der über den Internetaufruf des Antragstellers nicht nur für unmittelbare Spenden in Form von „Spenden, Vermögensnachlass oder Trauerspende“ geworben wird, sondern zudem für neue Fördermitgliedschaften, bei denen über die dann zu zahlenden Mitgliedsbeiträge unbeschadet ihrer bürgerlich-rechtlichen Bezeichnung ebenfalls Spenden im Sinne des § 9 Abs. 1 SammlG vereinnahmt werden.Abs. 12
Entgegen dem Einwand des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht bei Abgrenzung einer dem Sammlungsgesetz unterfallenden Spendensammlung durch Anwerbung sogenannter Fördermitglieder von einer hiervon losgelöst zu betrachtenden bloßen Werbung für (vollwertige) Vereinsmitgliedschaften den zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt. Förderbeiträge stellen Spenden im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 9 Abs. 1 SammlG dar, wenn aus der Sicht des objektiven Empfängers die von den geworbenen Förderern zu erbringenden Beiträge alleiniges Ziel der Anwerbung sind. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn dem jeweiligen Beitrag keine nennenswerte Gegenleistung gegenübersteht und nach den gesamten Umständen die finanzielle Zuwendung im Verhältnis zur Gewinnung neuer, durch eigene Tätigkeit die Vereinigung bei der Erfüllung etwaiger wohltätiger Zwecke tragender Mitglieder im Vordergrund steht (vgl. Beschluss des Senats vom 23. November 2010 – 7 A 10619/10.OVG –, ESOVG, unter Bezugnahme auf das BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1991 – 1 C 20/90 –, BVerwGE 88, 9 = juris, Rn. 18).Abs. 13
Fehl geht der Antragsteller damit mit seiner Annahme, es komme für die Bejahung einer seiner Ansicht nach bei ihm gegebenen Vollmitgliedschaft sämtlicher Vereinsmitglieder (überhaupt) nicht darauf an, ob das einzelne Mitglied für den geleisteten Mitgliedsbeitrag eine Gegenleistung erhalte. Vielmehr ist dieser Umstand lediglich nicht allein ausreichend, um eine den Vorschriften des Sammlungsgesetzes unterfallende Spende festzustellen.Abs. 14
Ferner trifft der Einwand der Beschwerde nicht zu, dass nach obergerichtlicher Rechtsprechung von einer Fördermitgliedschaft grundsätzlich nur dann auszugehen sei, wenn das Vereinsmitglied nicht berechtigt sei, an den Abstimmungen in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Aus dem Umstand, dass in einer so eindeutigen Situation beispielsweise der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem vom Antragsteller an dieser Stelle genannten Beschluss vom 9. Oktober 1989 – 21 CS 89.01300 – (BeckRS 9998, 91253 = NVwZ 1990, 1095) eine den Vorschriften des Sammlungsgesetzes unterfallende Spende angenommen hat, lässt sich nicht im Umkehrschluss ableiten, in jedem anderen Fall sei dies ausgeschlossen. So hat beispielsweise auch das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 21. August 1991 – 3 Ob OWi 43/91 – (BayObLGSt 1991, 101 (102 f.)) eine von der Vorinstanz bejahte Spendensammlung in Form der (Förder)Mitgliederwerbung trotz „vollem Stimmrecht“ der Vereinsmitglieder bestätigt (vgl. hierzu auch nachfolgend: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. August 1992 – 2 BvR 1463/91 –, juris).Abs. 15
Ausgehend hiervon ist die fallbezogene Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die (einfachen) Mitglieder des Antragstellers Fördermitglieder im vorgenannten Sinne sind, nicht zu beanstanden.Abs. 16
Der Verweis des Antragstellers auf „zahlreiche“ vereinsrechtliche bzw. satzungsgemäße Rechte seiner Mitglieder, mit denen diese vor allem auf die „wesentlichen“ Entscheidungen des Vereins bzw. der für ihn handelnden Organe Einfluss nehmen könnten, vermag nicht zu überzeugen, da er der mit der Vereinssatzung gewählten Wirklichkeit nicht entspricht.Abs. 17
Oberstes Organ des Antragstellers ist nicht die Mitgliederversammlung, sondern die der Delegierten, in deren alleinige Zuständigkeit die wesentlichen Entscheidungen des Vereins fallen, so unter anderem die Entlastung des Vorstands, Genehmigung des Haushaltsplans, Wahl und Abberufung des Vorstands sowie Beschlussfassungen über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins (vgl. § 10 Abs. 3 der Vereinssatzung des Antragstellers in der Fassung von März 2019 – Vereinssatzung –). Tritt – wie hier – an die Stelle der Mitgliederversammlung zulässigerweise eine Delegiertenversammlung, so ist diese oberstes Vereinsorgan, dem, soweit kein Zuständigkeitsvorbehalt besteht, all die Zuständigkeiten zustehen, die sonst die Mitgliederversammlung hat (vgl. Notz, in beck-online Großkommentar, BGB, Stand: 15. September 2018, § 32 Rn. 258 und 278). Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung reduziert sich insoweit auf die „Einführungs- und Abschaffungskompetenz“ (vgl. Leuschner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, § 32 Rn. 8; Notz, in beck-online Großkommentar zum BGB, a.a.O. Rn. 279).Abs. 18
Demgegenüber kommt die Mitgliederversammlung nach den Regelungen in der Satzung des Antragstellers nur mindestens alle drei Jahre zusammen (vgl. § 7 Abs. 1 Vereinssatzung), wobei ihre einzige maßgebliche Aufgabe dann in der Wahl der Delegierten besteht (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Vereinssatzung). Als Delegierte wählbar sind indes nur solche Mitglieder, „die sich durch, bereits vom Vorstand, festgestelltes, besonderes Engagement im A. e.V. ausgezeichnet haben und über Erfahrungen im Tier- und Naturschutz im Sinne des Vereinszwecks verfügen“ (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 Vereinssatzung). Ferner können die übrigen Mitglieder an den nichtöffentlichen Delegiertenversammlungen nicht teilnehmen; ihnen werden nur im Vorfeld zu Informationszwecken Zeitpunkt und Ort bekanntgegeben (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 6 Vereinssatzung).Abs. 19
Damit verbleibt es bei der schon vom Verwaltungsgericht getroffenen Bewertung, dass die „einfachen“ Mitglieder des Antragstellers keine wirkungsvolle Möglichkeit haben, auf die maßgeblichen Geschehnisse des Vereins in größerem Umfang einzuwirken. Insbesondere die Beschränkung des passiven Wahlrechts der Vereinsmitglieder bei der Delegiertenwahl auf Personen, denen seitens des Vorstands ein „besonderes“ Vereinsengagement bescheinigt wurde, reduziert die Stellung der „einfachen“ Vereinsmitglieder im Zusammenspiel mit den umfassenden Befugnissen der Delegiertenversammlung auf ein Maß, welches die zu errichtenden Vereinsbeiträge gegenüber der Gewinnung neuer, durch eigene Tätigkeit die Vereinigung bei der Erfüllung etwaiger wohltätiger Zwecke tragender Mitglieder im Vordergrund stehen lässt.Abs. 20
Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, aus dieser Satzungsregelung ergebe sich, dass sämtliche Vereinsmitglieder angehalten seien, sich auf allen Ebenen des Vereins einzubringen und bei der Verwirklichung des Vereinszwecks als „echtes“ Vereinsmitglied mitzuwirken, vermag der Senat dem keine solche Bedeutung beizumessen, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnte. Abgesehen davon, dass weder nachvollziehbar konkretisiert wurde noch ohne Weiteres ersichtlich ist, auf welcher – objektiven – Grundlage derartige Entscheidungen des Vorstands tatsächlich getroffen werden, ist die Wählbarkeit als Delegierter gleichwohl nicht ohne Weiteres gegeben, sondern vielmehr von einer für das einzelne Vereinsmitglied wohlwollenden Mitwirkungshandlung eines weiteren Vereinsorgans abhängig, ohne dass erkennbar wäre, in welcher Art und Weise diese – mit hinreichenden Erfolgsaussichten – jedenfalls unmittelbar auf Grundlage der Satzung einer Überprüfung zugeführt werden könnte (vgl. allgemein auch zu der hier gerade nicht ergriffenen Möglichkeit, das passive Wahlrecht als Delegierter an objektive Kriterien wie beispielsweise Vereinszugehörigkeit, Lebensalter oder Beruf zu knüpfen: Notz, in: beck-online Großkommentar, BGB, Stand: 15. September 2018, § 32 Rn. 270 m.w.N.).Abs. 21
Ohne Bedeutung für diese tatsächlichen Regelungen in der Vereinssatzung und die hieraus folgenden Abläufe in der Entscheidungsfindung ist gleichfalls, wie sich die Delegiertenversammlung derzeit geordnet nach den verschiedenen Bundesländern zusammensetzt – nach dem Vortrag des Antragstellers sei Rheinland-Pfalz mit zwei der insgesamt 10 Delegierten aktuell sogar überproportional vertreten –, zumal ausweislich des Internetauftritts des Antragstellers aktuell auch die drei Vorstandsmitglieder der Delegiertenversammlung angehören. Die vom Antragsteller ins Feld geführte Möglichkeit, als bloßes (einfaches) Vereinsmitglied in den Vorstand gewählt zu werden und von dort aus auf die Vereinstätigkeit einzuwirken, dürfte auch vor diesem Hintergrund zu vernachlässigen und ohne praktischen Wert sein, zumal der Vorstand von der Delegiertenversammlung entweder aus ihrer Mitte gewählt wird, oder – allein hierauf kann sich dieser Einwand damit beziehen – auf Vorschlag des amtierenden Vorstands „auf Grund besonderer Befähigungen des zu wählenden Vorstandsmitglieds“ (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 Vereinssatzung). Dafür, dass hiervon in der Vergangenheit in – zumal größerem Umfang – (einfache) Vereinsmitglieder profitiert haben könnten oder sich zukünftig eine solche Entwicklung einstellen könnte, fehlt jeglicher Anhaltspunkt.Abs. 22
Auch die in der Beschwerde im Einzelnen aufgezählten allgemeinen gesetzlichen bzw. von der Rechtsprechung entwickelten vereinsrechtlichen Auskunfts-, Mitwirkungs- und Gestaltungsrechte, beispielsweise die vom Antragsteller angenommene Möglichkeit, als Vereinsmitglied umfassende Auskunft über die Mittelverwendung zu erlangen oder im Wege des Instituts der actio pro societate als einzelnes Vereinsmitglied Ansprüche des Antragstellers als Verein gegenüber pflichtvergessenen Organmitgliedern geltend zu machen, vermögen diese Situation nicht auszugleichen. Zur Geltendmachung und insbesondere zur erfolgreichen Durchsetzung derartiger Einwirkungsmöglichkeiten sind nahezu regelmäßig weitere Hürden zu überwinden (vgl. beispielsweise schon zum nach vorherrschender Ansicht in analoger Anwendung des § 131 AktG nur auf die Mitgliederversammlung zu beschränkenden Informationsanspruch: Könen, in beck-online Großkommentar, BGB, Stand: 1. Dezember 2021, § 38 Rn. 130). Auch losgelöst hiervon erscheinen diese Optionen nicht gewichtig genug, um die durch die Satzungsregelungen bestimmte Macht der Delegiertenversammlung in einer Art und Weise kompensieren zu können, dass davon gesprochen werden könnte, der Antragsteller erachte die Gewinnung neuer Vereinsmitglieder und nicht allein deren regelmäßige Beitragsleistung als besonders wertvoll. So sind beispielsweise auch zur Anfechtung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung grundsätzlich nur die Delegierten berechtigt. Vereinsmitglieder hingegen, die nicht Delegierte sind, können diese Beschlüsse nur dann gerichtlich anfechten, wenn der Beschluss gegen grundlegende Rechtsgrundsätze gefasst worden ist und wenn er in die Mitgliedschaftsrechte des anfechtenden Mitglieds eingreift (vgl. Schöpflin, in: beck-online Kommentar, BGB, Stand: 1. November 2021, § 32 Rn. 49).Abs. 23
Die vom Antragsteller genannten übrigen Leistungen an die Vereinsmitglieder neben dem automatischen Erhalt des keine nennenswerte Gegenleistung darstellenden Mitgliedsmagazins „B.“, nämlich Beratungen und Hilfestellungen im Bereich des Tierschutzes, sind wertmäßig kaum bezifferbar und weisen einen völlig untergeordneten Charakter auf, zumal sie sich selbst nach dem Vortrag in der Beschwerdebegründung vornehmlich an mitgliedschaftliche Partnervereine und nicht an Einzelpersonen richten.Abs. 24
Soweit der Antragsteller ferner darauf verweist, dass sich Mitglieder auch tatsächlich am Vereinsleben beteiligten, beispielsweise durch die aktive Meldung von Tierschutzfällen, Mitarbeit auf dem Tierschutzhof oder sonstige vereinsfördernde Aktivitäten wie Flyerverteilung oder das Verfassen von Texten für die einzelnen Vereinsprojekte, mag dies zutreffen, rechtfertigt indes gleichfalls keine abweichende Bewertung. Hierzu hat schon das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass der Antragsteller über seinen im Internet eingestellten Unterstützungsaufruf – jedenfalls aus Sicht eines objektiven Empfängers – von seinen Mitgliedern keinen Einsatz erwartet, der über die jährliche Beitragszahlung i.H.v. mindestens 36 € hinausreicht. Soweit sich der Hilfsaufruf an neue Mitglieder wendet, beschränkt er sich vielmehr allein auf die rein finanzielle Unterstützung durch Leistung von Mitgliedsbeiträgen, ohne dass weitere Möglichkeiten speziell für Mitglieder aufgezeigt werden. Zu ehrenamtlichem Engagement (etwa durch „anpacken und ausmisten“ auf seinem Tierschutzhof oder der Unterstützung von Aktionen und Info-Ständen) ruft der Antragsteller unabhängig von einer etwaigen Mitgliedschaft ausdrücklich auf (vgl. dazu beispielsweise den Unterpunkt „Ehrenamtliches Engagement“ auf der Internetseite des Antragstellers).Abs. 25
Schließlich verfängt der an dieser Stelle angebrachte Hinweis auf den Umgang mit sammlungsrechtlichen Sachverhalten durch andere Bundesländer nicht. Der Umstand, dass verschiedene Bundesländer ihre vormaligen Sammlungsgesetze zwischenzeitlich abgeschafft haben, teils aus reinen Zweckmäßigkeitserwägungen (vgl. hierzu etwa schon den Beschluss des Senats vom 23. Juni 2008 – 7 A 10285/08.OVG –, juris, Rn. 7, dort im Hinblick auf die Rechtslage in Bayern), teils wohl auch mit der vom Antragsteller in den Fokus gerückten Überlegung, die Mündigkeit des Bürgers stärker anzuerkennen, vermag bei Fortgeltung sammlungsrechtlicher Regelungen in dem betreffenden Bundesland keine Rechtfertigung für eine Aufweichung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze darzustellen (vgl. allgemein zur Rechtslage bzw. den Entwicklungen in den Bundesländern sowie im Übrigen zur mit beachtlichen Gegenargumenten angebrachten Kritik gegen die vereinzelten Aufhebungen: Arndt, in: npoR 2011, 41, Zeitgemäße Neubelebung der Sammlungsgesetze der Länder). Den an sammlungsrechtliche Kontrollinstrumente zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen wird § 9 SammlG auch (weiterhin) gerecht (vgl. hierzu schon den Beschluss des Senats vom 23. Juni 2008 – 7 A 10285/08.OVG –, juris, Rn. 9 ff., dort speziell zu § 9 Abs. 1 SammlG).Abs. 26
cc) Das unter Ziffer 1 des Ausgangsbescheids vom 13. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2021 verfügte Sammlungsverbot ist auch im Übrigen offensichtlich rechtmäßig.Abs. 27
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 SammlG zur „Überwachung nicht erlaubnisbedürftiger Sammlungen“ sind vorliegend erfüllt. Die hiernach geforderte genügende Gewähr für die ordnungsgemäße zweckentsprechende, einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages ist nicht gegeben.Abs. 28
Eine zweckwidrige Verwendung von Sammlungsgeldern i.S.d. § 9 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 SammlG ist anzunehmen, wenn ausgehend von der Kostenstruktur des Vereins der größte Teil der eingeworbenen Einnahmen anderen als den (satzungsmäßig bestimmten) Zwecken zufließt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16. März 2007– 7 B 10090/07.OVG –, juris, Rn. 13, und vom 20. Juli 2017 – 7 B 11011/17.OVG –, ESOVG, Rn. 6; vgl. auch – die Grenze bei der Hälfte des Sammlungsertrages ziehend – HambOVG, Beschluss vom 7. November 1985 – Bs VII 850/85 –, juris, Leitsätze).Abs. 29
An der genügenden Gewähr fehlt es nicht erst dann, wenn feststeht, dass der Sammlungsertrag nicht einwandfrei verwendet wird. Denn diese Feststellung würde der Behörde eine kaum mögliche Prognose abverlangen. Genügende Gewähr bedeutet das Fehlen von Zweifeln an der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, wobei diese Zweifel auf Umständen beruhen müssen, die geeignet sind, eine ernste Besorgnis auszulösen. Wegen des hohen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Spendenbereitschaft der Bevölkerung zum Schutz anderer Veranstalter von Sammlungen reicht für ein Verbot daher bereits aus, wenn die zuständige Behörde greifbare Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 3 Nr. 2 SammlG hat (vgl. Beschlüsse des Senats vom 23. November 2010 – 7 A 10619/10.OVG –, ESOVG, und vom 20. Juli 2017 – 7 B 11011/17.OVG –, ESOVG, Rn. 6).Abs. 30
Mit seinen gegen diese Maßstabsbildung gerichteten Einwendungen vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Soweit er die Berücksichtigungsfähigkeit in der Vergangenheit liegender Umstände damit zu relativieren versucht, dass vorliegend wie auch bei der Bewertung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit oder der auf Grundlage der polizeilichen Generalklausel zu treffenden Gefahrenbeurteilung eine Zukunftsprognose unter umfassender Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu erfolgen habe, ist dem schon die abweichende Systematik und Formulierung der hier einschlägigen Ermächtigungsgrundlage des Sammlungsgesetzes entgegenzuhalten. Anders als beispielsweise die an den allgemeinen Gefahrenbegriff angelehnte Verbotsbefugnis in § 9 Abs. 3 Nr. 1 SammlG, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Sammlung oder durch die Verwendung des Sammlungsertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestört wird, rechtfertigt die der Verbotsverfügung zugrunde liegende Eingriffsnorm ein Sammlungsverbot ausdrücklich schon dann, wenn keine „genügende“ Gewähr für die zweckentsprechende, einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages gegeben ist. Damit muss gerade umgekehrt die missbräuchliche Handhabung hinreichend ausgeschlossen sein; d.h. es dürfen keine erheblichen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Durchführung der Sammlung und die zweckentsprechende einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages bestehen (vgl. hierzu auch: VGH BW, Beschluss vom 26. Mai 1999 – 4 S 968/99 –, juris, Rn. 4 sowie beispielsweise Ennuschat, in: Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Auflage 2020, § 35 Rn. 31 dafür, dass eben anders als hier für eine Untersagung der Gewerbeausübung bloße Zweifel an der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nicht genügen).Abs. 31
Auch in der Sache folgt der Senat der Bewertung des angefochtenen Beschlusses. Die geforderten sammlungsrechtlichen Zweifel ergeben sich vorliegend mit der hinreichenden Gewissheit daraus, dass der Antragsteller eine Rücklage im zweistelligen Millionenbereich in einem Zeitraum von über 10 Jahren entgegen den sammlungsrechtlichen Vorschriften und einer von ihm hierzu ausdrücklich abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht bzw. allenfalls in der Größenordnung vergleichsweise weniger hunderttausend Euro für Satzungszwecke verwendet hat.Abs. 32
Im Einzelnen gilt insoweit folgendes:Abs. 33
Nach den schon vom Verwaltungsgericht getroffenen und mit dem Beschwerdevorbringen nicht weiter in Zweifel gezogenen Feststellungen hat der Antragsteller bis Ende des Jahres 2011 eine (freie) Rücklage i.H.v. rd. 10,6 Mio € bilden können. Diese setzte sich aus Geldern zusammen, die von ehemaligen Vorstandsmitgliedern des Antragstellers erfolgreich zurückgefordert werden konnten, nachdem diese Spenden, Fördergelder und Mitgliedsbeiträge in zweistelliger Millionenhöhe veruntreut hatten.Abs. 34
Unter dem 18. Mai 2011 verpflichtete sich der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner mit schriftlicher Erklärung, „diese Gelder“ in den nächsten Jahren für satzungsgemäße Zwecke zu verausgaben und dem Antragsgegner jährlich zum Jahresende einen Bericht über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel aus der Rücklage für Tierschutzprojekte zur Verfügung zu stellen. Ebenfalls schon im Jahre 2011 gründete der Antragsteller eine Stiftung, der er im Folgejahr einen Teilbetrag der Rücklage – insgesamt 4 Millionen Euro – als Grundstock- bzw. Kapitalvermögen zur Verfügung stellte. Nach dem zuletzt hierzu vorgelegten Jahresabschluss bestand die streitgegenständliche und allein bei dem Antragsteller verbliebene Rücklage zum 31. Dezember 2020 noch in Höhe von 5,9 Millionen Euro.Abs. 35
Hieraus sind auch zur Überzeugung des Senats die schon im angefochtenen Beschluss festgestellten berechtigten Zweifel an dem ernsthaften Willen des Antragstellers, das der Rücklage zugeführte Spendenaufkommen überhaupt zweckentsprechend und einwandfrei i.S.d. § 9 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 SammlG zu verwenden, abzuleiten.Abs. 36
(1) Entgegen dem Einwand in der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht nicht übersehen, dass es sich bei den der streitgegenständlichen Rücklage zugeführten Geldern um Rückzahlungen von Geldern handelt, die von Mitgliedern der ehemaligen Vereinsleitung des Antragstellers veruntreut worden waren. Das Gegenteil ist der Fall. Das Verwaltungsgericht ist nur davon ausgegangen, dass auch diese Gelder nach wie vor oder – vor dem geschilderten Hintergrund – gerade dem Gebot der zweckentsprechenden und einwandfreien Verwendung unterliegen, da sie (auch) dem Rechtsvorgänger des Antragstellers zur Förderung des Tier- und Naturschutzes überlassen wurden. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen.Abs. 37
Weder das vom Antragsteller angeführte Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung noch die Einheit der Rechtsordnung gebieten vorliegend, die hier streitgegenständliche Rücklage von dem sammlungsrechtlichen Gebot zur zweckentsprechenden, einwandfreien Verwendung von Sammlungserträgen auszunehmen.Abs. 38
Sammlungsertrag i.S.d. Sammlungsgesetzes sind die zum Sammlungsvermögen gehörenden Gegenstände. Dazu gehören die körperlichen Gegenstände, die nach dem Willen der Spender als Spenden in die Hände der Veranstalter der Sammlung oder deren Beauftragten gelangt sind, und die Forderungen und Rechte, die dem Sammlungsvermögen erwachsen sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1956 – 2 StR 314/56 –, BGHSt 10, 79 = juris, Rn. 16 sowie im Übrigen auch § 6 Abs. 1 SammlG).Abs. 39
Schon aus diesem Grund ist dem Versuch des Antragstellers, die der Rücklage zugeführten Gelder von der Begrifflichkeit des Sammlungsertrages auszunehmen, da es sich um umgewandelte Schadensersatzansprüche handele, die man erst später habe erfolgreich einfordern können, und die auch deswegen zivil- und steuerrechtlich gesondert bewertet würden, der Erfolg zu versagen. Der mit dem Sammlungsgesetz beabsichtigte Schutz gutgläubiger Spender bzw. des Vertrauens in der Bevölkerung in eine ordnungsgemäße Durchführung von Sammlungen und die zweckentsprechende Verwendung der Sammlungserträge lässt sich weder auf die insoweit maßgeblichen zivilrechtlichen noch steuerrechtlichen Regelungen übertragen.Abs. 40
Abgesehen davon trifft die vom Antragsteller hierzu angeführte Argumentation offensichtlich auch der Sache nach nicht zu. Entgegen seiner im Beschwerdeverfahren zum Ausdruck kommenden Behauptung, dass die in der Rücklage eingestellten Gelder nicht der zeitnahen Mittelverwendungspflicht nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 Abgabenordnung – AO – unterlägen, weil sie entsprechend der zivilrechtlichen Einordnung als originär dem Antragsteller zustehende Schadensersatzleistungen nicht mehr als Spendengelder behandelt würden, wird die insoweit maßgebliche Entscheidung des zuständigen Finanzamtes vom 25. Mai 2007 offensichtlich anders begründet. So lässt sich dieser entnehmen, dass „auch“ die Mittel, die dem Antragsteller aus dem C./D.-Prozess zugeflossen sind bzw. noch zufließen werden, nicht der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen, da sie als Vermögen des Vereins eingeordnet worden sind. Dies wiederum beruht ersichtlich allein auf dem Umstand, dass es sich um Vermögenssubstanz handelt, die bereits vor Eintritt in die Gemeinnützigkeit zum 1. Januar 2002 vorhanden war, also aus nicht steuerbefreiten Zeiträumen stammt (vgl. den dortigen Schriftsatz vom 11. April 2007 an das Finanzamt E., S. 2, 14 f.).Abs. 41
Mit dem Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung soll verhindert werden, dass steuerbegünstigt erworbene Mittel grundlos angesammelt oder zum Aufbau eines sonstigen Vermögens eingesetzt werden (vgl. Koenig, in: Koenig, AO, 4. Auflage 2021, § 55 Rn. 28). Die Regelung ist Ausprägung eines allgemeinen Gebots der Gegenwartsnähe, das insbesondere zu einer rechtzeitigen Aufnahme der steuerbegünstigen Tätigkeit verpflichtet und sich aus dem Gedanken einer zeitlichen Entsprechung von Steuerentlastung und Gemeinwohlförderung speist (vgl. Unger, in: Gosch, AO/FGO, 1. Auflage 1995, § 55 AO Rn. 89). Hierzu steht die weitere Zuordnung der Gelder zum Sammlungsertrag nicht im Wertungswiderspruch. So sind im Übrigen grundsätzlich auch „Mittel“ i.S.d. § 55 AO alle wirtschaftlich verwertbaren Ressourcen der gemeinnützigen Körperschaft, also alle wertbildenden Faktoren, zu denen auch Schadensatz- und Regressansprüche zählen (vgl. nur von Holt, in: Winheller/Geibel/Jachmann-Michel, Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, 2. Auflage 2020, § 55 AO Rn. 60).Abs. 42
Selbst der Antragsteller hat dies im Übrigen – jedenfalls in der Vergangenheit – nicht anders bewertet, wenn etwa in der Mitgliederversammlung vom 5. Mai 2012 der damalige Ehrenpräsident F. die Hintergründe der Stiftungserrichtung u. a. damit begründet hat, dass das vom Antragsteller übertragene „Spendenkapital“ langfristig von derzeit noch unbekannten Führungsstrukturen des Vereins geschützt werden solle (vgl. Bl. 799 d. VA). Das im angefochtenen Beschluss in diesem Zusammenhang angeführte Antwortschreiben des Antragstellers vom 6. Oktober 2009 auf ein Auskunftsersuchen des Antragsgegners bestätigt diese Sichtweise. Denn auch dort wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass die hohen Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche deshalb erforderlich gewesen seien, weil hiermit Mitgliedsbeiträge zurückerlangt werden sollten, um sie, wie von den Mitgliedern gewollt, dem Tierschutz zuzuführen (vgl. Bl. 307-312 d. VA).Abs. 43
Insbesondere aber auch der Umstand, dass der Antragsteller mit Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung im Mai 2011 diese Zuordnung ausdrücklich anerkannt hat, lässt keinen Spielraum für die nunmehr vom Antragsteller geforderte Betrachtungsweise.Abs. 44
(2) Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass das Verwaltungsgericht diese Verpflichtungserklärung rechtlich falsch eingeordnet habe, vermag er hiermit weder im Hinblick auf die obigen Ausführungen noch insgesamt durchzudringen. Für die in seinem Fall anzunehmenden greifbaren Anhaltspunkte für ein sammlungsgesetzwidriges Verhalten ist es ohne Bedeutung, dass die ursprüngliche Sammlungsverbotsverfügung vom 13. August 2010 die Abschmelzung der Gewinnrücklage noch nicht zum Gegenstand hatte und – so die Behauptung des Antragstellers – die Verpflichtungserklärung von ihm allein mit dem Ziel unterzeichnet worden sei, eine behördliche Aussetzungsentscheidung über die sofortige Vollziehung der Verbotsverfügung zu erlangen.Abs. 45
Die Verpflichtung zur zweckentsprechenden, einwandfreien Verwendung des Sammlungsertrages besteht bereits kraft Gesetzes. Die im Mai 2011 vom Antragsteller zusätzlich hierzu abgegebene Erklärung greift diese Pflicht zunächst lediglich auf und präzisiert – was von Seiten des Antragstellers durch die Unterschriften der beiden Vorstandsmitglieder bestätigt wurde –, dass auch die der Rücklage zugeführten Gelder unabhängig von der vom Finanzamt getroffenen Bewertung (weiterhin) für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden sollen. Darüber hinaus wird diese gesetzliche Pflicht unter Ziffer 3 Satz 5 der Verpflichtungserklärung näher konkretisiert, indem sich der Antragsteller ausdrücklich der Verpflichtung unterwirft, „diese o.a. Gelder“ – mithin entgegen der Annahme der Beschwerde nicht nur ggf. zum Teil, sondern zweifelsohne insgesamt – „in den nächsten Jahren“ für satzungsgemäße Zwecke zu verausgaben.Abs. 46
Die insoweit gewählten Formulierungen sind eindeutig und lassen keinen Raum für die mit der Beschwerde angeführte Argumentation mit dem Ziel, sich von dieser Erklärung nachträglich wieder zu lösen. Anhaltspunkte für relevante Mängel in der Willenserklärung selbst auf Seiten der für den Antragsteller handelnden Vorstandsmitglieder liegen ebenso wenig vor wie für beachtliche Irrtümer i.S.d. § 119 BGB, zumal insoweit auch jegliche Anfechtungsfrist verstrichen sein dürfte. Dass eine Regelung dieser Art ggf. auch in Form eines verwaltungsaktersetzenden öffentlich-rechtlichen Vertrags i.S.d. § 54 Satz 2 VwVfG hätte getroffen werden können, ist gleichfalls ohne Bedeutung und ändert nichts an den tatsächlichen Begebenheiten.Abs. 47
Entgegen dem der Sache nach erhobenen Einwand in der Beschwerde unterliegt es auch offensichtlich keinen Bedenken, die fehlende Gewähr für die zweckentsprechende, einwandfreie Verwendung der Rücklage aus Verhaltensweisen abzuleiten, die sich über einen Zeitraum von nunmehr über 10 Jahren erstrecken. Es liegt auf der Hand, dass diese Zeitspanne nicht mehr im Einklang mit dem in der Erklärung aufgenommenen Bestimmung stehen kann, die eine Abschmelzung der gesamten Rücklage binnen der „nächsten Jahre“ und nicht Jahrzehnte vorgesehen hat, zumal sogar jährlich ein Nachweis in Form eines Berichts über die satzungsgemäße Verwendung für Tierschutzprojekte vorzulegen war. Hieran konnten zudem deswegen auf Seiten des Antragstellers keine ernsthaften Zweifel aufkommen, da der Antragsgegner auch in der Folgezeit immer wieder die Einhaltung dieser Verpflichtung eindringlich angemahnt hat (vgl. hierzu etwa die Schreiben des Antragsgegners vom 14. März und 24. April 2012, die ausdrückliche Erinnerung an die Erfüllung dieses Punkts der Verpflichtungserklärung mit Schreiben des Antragsgegners vom 23. Juni 2013 sowie den Vermerk des Antragsgegners vom 7. November 2014 über das zwischen den Parteien am Vortag geführte persönliche Gespräch).Abs. 48
(3) Die Errichtung einer Stiftung durch den Antragsteller im Jahr 2011 und die damit verbundene Ausstattung der Stiftung aus der streitgegenständlichen Rücklage im Folgejahr mit einem Grundstockvermögen i.H.v. 1 Million Euro, welches nach der Stiftungssatzung in seinem Wert ungeschmälert und dauerhaft zu erhalten ist (vgl. § 4 der Satzung der A.-Stiftung vom 22. November 2011 – Stiftungssatzung –), sowie weiteren 3 Millionen Euro als Kapitalausstattung, die innerhalb von bis zu 20 Jahren nach Errichtung verwendet werden dürfen (vgl. § 5 Stiftungssatzung), stellte keine einwandfreie, zweckentsprechende Verwendung des Sammlungsertrages dar. Hierbei kann dahinstehen, ob der Zweck des Antragstellers und der Stiftung tatsächlich, wie mit der Beschwerde geltend gemacht, deckungsgleich sind, oder ob der Stiftungszweck weiter reicht, wofür sich durchaus gewisse Anhaltspunkte bereits dem Umstand entnehmen lassen, dass die Förderung der Landschaftspflege nur in der Stiftungssatzung ausdrücklich genannt wird. Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen angenommen, dass die bloße Mittelweitergabe an die vorliegend neu errichtete Stiftung im Fall des Antragstellers als solche keine zweckentsprechende, einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages i.S.d. § 9 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 SammlG darstellt. Denn von einer Verwendung kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Mittel (Spenden, Förderbeiträge etc.) auch tatsächlich für zweckentsprechende Projekte und Maßnahmen eingesetzt werden. Eine Stiftungsgründung und deren Vermögensausstattung stellt aber letztlich eine reine Vermögensumschichtung dar, ohne dass damit konkrete Projekte gefördert werden. Gegen diese auch schon vom Verwaltungsgericht getroffene Bewertung ist nichts zu erinnern.Abs. 49
Vielmehr erscheint im Zusammenhang mit der Stiftungserrichtung bereits auffällig, dass seinerzeit nicht der Antragsteller von sich aus – wie es nahegelegen hätte – diese Umschichtung gegenüber dem Antragsgegner angezeigt hat, sondern dies erstmals auf Nachfrage des Antragsgegners, der zwischenzeitlich auf anderen Wegen hiervon Kenntnis erlangt hatte, im Jahre 2013 erwähnt worden ist, ohne hierbei indes – jedenfalls ausdrücklich – eine Abschmelzung der Rücklage geltend zu machen (vgl. hierzu den Schriftsatz des Antragsgegners vom 12. Juni 2013 an den Antragsteller, Bl. 647-649 d. VA, sowie das Antwortschreiben des Antragstellers vom 19. Juli 2013, Bl. 715-721 d. VA).Abs. 50
Der Einwand in der Beschwerde, dass sowohl die Gründung der Stiftung als auch deren Mittelausstattung mit dem Willen der Vereinsmitglieder des Antragstellers erfolgt seien – dem Beschluss der Delegiertenversammlung vom 1. Oktober 2011, der in der Mitgliederversammlung vom 5. Mai 2012 zur Kenntnis genommen und gebilligt worden sei, nachdem der Vorstand bereits durch das Stiftungsgeschäft vom 24. März 2011 seine Zustimmung erklärt gehabt habe – vermag an dem tatsächlichen Umstand nichts zu ändern, dass es zunächst einmal zu einer bloßen Vermögensumschichtung gekommen ist, zumal auch hier die faktische Beschränkung der Einwirkungsmöglichkeiten (einfacher) Vereinsmitglieder nicht unberücksichtigt bleiben kann.Abs. 51
Gleiches gilt, soweit der Antragsteller darauf verweist, dass in seinen Satzungen durchgehend eine Bestimmung aufgenommen gewesen sei, nach welcher der Verein auch anderen, steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen finanzielle und sachliche Mittel zur Verfügung stellen könne, wenn diese juristischen Personen mit diesen Mitteln Maßnahmen des Vereins förderten. Zwar mag diese Form der Mittelweitergabe damit vom Satzungszweck des Antragstellers, der allerdings wohl auch – wenn nicht gar in erster Linie – aus steuerrechtlichen Erwägungen so formuliert worden sein dürfte, abgedeckt gewesen sein (vgl. zum steuerrechtlichen Hintergrund auch den entsprechenden Verweis in § 2 Abs. 3 Vereinssatzung auf „§ 58 Abs. 2 AO“, gemeint ist offensichtlich § 58 Nr. 2 AO in der bis zum 28. Dezember 2020 geltenden Fassung). Gleichwohl ist die „Zuwendung“ des Antragstellers an eine neu und augenscheinlich allein hierfür errichtete Stiftung, die zudem ursprünglich nahezu personengleich wie auch der (ehemalige) Vorstand bzw. Aufsichtsrat des Antragstellers besetzt wurde, schon deshalb zur Herbeiführung einer den sammlungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Lage ungeeignet gewesen, weil eine endgültige „Verwendung“ von Sammlungserträgen von dieser Mittelweitergabe allein nach ihrem Wortsinn zu unterscheiden ist (vgl. zu den Begrifflichkeiten der Zuwendung und Verwendung auch Wortlaut sowie Systematik des § 58 Nr. 1 und 3 AO und insbesondere die Formulierung des § 58 Nr. 2 AO in der bis zum 28. Dezember 2020 geltenden Fassung; ferner zur personellen Verflechtung in den Anfangszeiten etwa Bl. 418-420, 597, 692 d. VA sowie insbesondere auch das Schreiben des Antragsgegners vom 27. September 2013, in dem – zu Recht – auf die Person F. mit ihren offensichtlich alles dominierenden Funktionen hingewiesen wurde, Bl. 778-781 d. VA). Hinzu kommt, dass weder Sinn und Zweck des Sammlungsgesetzes noch der dies konkretisierenden Verpflichtungserklärung aus Mai 2011 bzw. die dort gewählten Formulierungen eine abweichende Auslegung rechtfertigen könnten. So hat sich der Antragsteller vielmehr ausdrücklich auch dazu verpflichtet, die der Rücklage zugeführten Gelder zu „verausgaben“ und mit dem von ihm jährlich vorzulegenden Bericht eine Verwendung für (konkrete) „Tierschutzprojekte“ nachzuweisen. Auch hiermit lässt sich die vorliegend erfolgte Zuwendung, bei der eine entsprechende finanzielle Unterstützung bestimmter Tierschutzprojekte zunächst einmal weiter aussteht, nicht in Einklang bringen.Abs. 52
Darüber hinaus verbietet sich eine hiervon abweichende – großzügigere – Betrachtungsweise vor dem Hintergrund der mit der schon unmittelbar im Sammlungsgesetz in § 9 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 SammlG niedergelegten Regelung beabsichtigten Zielsetzung.Abs. 53
Auch im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren bleibt letztlich im Verborgenen, was mit den an die Stiftung weitergereichten Spendengeldern tatsächlich geschehen ist oder passieren soll. Dass überhaupt nicht nur unerhebliche bzw. gar weit überwiegende Teile des überlassenen Sammlungsertrages von der Stiftung entsprechend dem Stiftungszweck endgültig verausgabt wurden, vermochte der Antragsteller, dem es obliegt, sammlungsrechtliche Zweifel zu beseitigen (vgl. hierzu auch § 5 SammlG), weiterhin nicht darzulegen. Soweit er in Bezug auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter Vorlage einer E-Mail der staatlichen Stiftungsaufsichtsbehörde einwendet, er habe erfolglos versucht, über diese Behörde umfassende Auskunft über die Mittelverwendung der Stiftung zu erlangen, die ihm verweigert worden sei, vermag er sich hiermit nicht zu entlasten. Vielmehr wird hiermit nur bekräftigt, dass es dem Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht gelungen ist, einen den sammlungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Einsatz der Spendenerträge nachzuweisen. Eben dies soll aber zum Schutz des Vertrauens der Bevölkerung in die ordnungsgemäße Verwendung der Sammlungserträge zur Aufrechterhaltung der Spendenbereitschaft mit dem in § 9 Abs. 3 Nr. 3 Alt. 2 SammlG normierten Gebot gewährleistet werden und wurde durch den Antragsteller mit der von ihm gewählten Vorgehensweise durch die Schaffung einer neuen Rechtspersönlichkeit offensichtlich beeinträchtigt.Abs. 54
Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, mit dem Verweis auf seine Beibringungspflicht werde der auch im Eilverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz des § 86 VwGO missachtet, da ihm schlicht keine zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Auskunfts- oder Einwirkungsansprüche gegenüber der Stiftung hinsichtlich des konkreten Mitteleinsatzes zustünden. Die damit von ihm geltend gemachte Nichtexistenz auch gerichtlich durchsetzbarer Ansprüche gegenüber der Stiftung lässt nicht zugleich darauf schließen, dass eine Auskunft hierzu auch tatsächlich seitens der Stiftung verweigert würde. So wurde der Antragsteller auch schon in der von ihm vorgelegten E-Mail der Stiftungsaufsichtsbehörde darauf verwiesen, sich unmittelbar an die Stiftung zu wenden, was auch so ohne weiteres naheliegt. Dass er dies in der Vergangenheit bereits erfolglos unternommen hat, wird von ihm aber weder dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht.Abs. 55
Es mag sein, dass der fehlende Vorbehalt eigenständiger Einflussnahmemöglichkeiten des Antragstellers gegenüber der Stiftung auf Verhaltensweisen der damaligen Führungsgremien beruht, die zwischenzeitlich aus der Vereinsleitung entlassen und aus dem Verein ausgeschlossen sind, sowie, dass mittlerweile keine personellen Verflechtungen zwischen diesen beiden juristischen Personen mehr bestehen. Gerade dies verstärkt allerdings die vom Antragsteller schon seinerzeit mit der Stiftungserrichtung geschaffene Situation und damit einhergehende Gefährdung des Vertrauens der Bevölkerung in die ordnungsgemäße Verwendung der Sammlungserträge. Dass solche Entwicklungen noch vom ursprünglichen Willen der gutgläubigen Spender getragen sein könnten, lässt sich nicht mehr ernsthaft begründen.Abs. 56
Der Verweis des Antragstellers auf eine über der Stiftung waltende „Aufsichts-Trias“ in Form der landesbehördlichen Stiftungsaufsicht, der finanzbehördlichen Aufsicht und des Stiftungsrats rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Hiermit mag die Vermutung einhergehen, dass die Stiftung ihre Mittel den steuerrechtlichen und stiftungsrechtlichen Vorgaben entsprechend verwaltet. Dafür, dass insbesondere die aus den Spendengeldern herrührende Kapitalausstattung der Stiftung i.H.v. 3 Millionen Euro bereits für konkrete Projekte im Sinne der Vereinssatzung des Antragstellers verausgabt worden sein könnte, lässt sich hieraus indes nichts ableiten. Nicht zuletzt spricht der Vermerk des Antragsgegners vom 7. November 2014 gegen diese Annahme, in dem u. a. im Zusammenhang mit einer am Vortag abgehaltenen persönlichen Besprechung mit Vertretern des Antragstellers noch festgehalten wurde, dass von deren Seiten eine „zukünftige Verwendung der Rücklage des Vereins einerseits sowie der verfügbaren Mittel der Stiftung i.H.v. 3 Million Euro andererseits für Tierschutzzwecke“ zugesichert worden sei. Im Übrigen lässt auch dies darauf schließen, dass selbst der Antragsteller in der bloßen Mittelweitergabe an die Stiftung eine den sammlungsrechtlichen Vorgaben genügende Mittelverwendung nicht ernsthaft in Betracht gezogen hat.Abs. 57
(4) Soweit der Antragsteller unter Berufung auf von ihm vorgelegte Projekt- und Mittelverwendungsplanungen für die Jahre 2021 bis 2025, zuletzt in der mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2021 ergänzten Version mitsamt eines von seinen Delegierten freigegebenen Haushaltsplans für das Jahr 2022, geltend macht, die bei ihm verbliebene Rücklage bis Ende des Jahres 2025 auf einen Betrag von nur noch rd. 1 Million Euro reduzieren zu wollen, ist dies zur tragfähigen Erschütterung der nach den vorstehenden Ausführungen anzunehmenden ernsten Besorgnis über die einwandfreie Mittelverwendung ungeeignet. Dies gilt schon deshalb, weil es auch unter Berücksichtigung dieser Planungen im Hinblick auf den an die Stiftung weitergeleiteten Spendenertrag i.H.v. 4 Millionen Euro bei den oben getroffenen Feststellungen verbleibt, dass eine endgültige Verausgabung dieser Beträge vom Antragsteller weiterhin nicht dargelegt wurde. Aber auch unabhängig davon vermögen diese Planungen des Antragstellers die bestehenden sammlungsrechtlichen Zweifel nicht zu widerlegen, die sich aus seinem nunmehr über 10 Jahre fortdauernden Verhalten ergeben. Schon das Verwaltungsgericht hat wie auch der Antragsgegner zu Recht darauf verwiesen, dass es sich lediglich um prognostizierte jährliche Mittelverwendungen handelt. Als Grundlage für einen hinreichenden Entlastungsnachweis erscheinen die Planungen dem Senat ebenfalls zu vage. Der Antragsteller räumt selbst ein, dass es aus verschiedensten – selbst bei der jährlichen Haushaltsplanung nicht vorhersehbaren – Gründen zur Unterschreitung der eingeplanten Mittel kommen kann. Auch an anderer Stelle, nämlich im Zusammenhang mit seiner Rechtfertigung dafür, weshalb er das vom Antragsgegner zuletzt im Frühjahr 2021 geforderte „verbindliche“ Abschmelzungskonzept nicht habe abgegeben können, rückt er verschiedene Planungsunsicherheiten in den Vordergrund (u.a. unerwartete größere Erbschaften und projektbezogene Einzelspenden), die die Abschmelzung der Rücklage in einer jährlich konkret bezifferbaren Höhe unmöglich machen.Abs. 58
Hinzu kommt noch ein weiteres: So hatte der Antragsteller bereits in der Vergangenheit, mit Anschreiben vom 1. Juni 2015, eine Planung für die Jahre 2015 bis 2020 beim Antragsgegner eingereicht, aus der sich eine Reduzierung der Gewinnrücklage um insgesamt 2,07 Millionen Euro ergeben sollte (vgl. Bl. 952-955 d. VA). Tatsächlich wies diese allerdings wie schon oben festgestellt zum Dezember 2020 noch einen Betrag i.H.v. 5,9 Millionen Euro auf und wurde damit gegenüber dem Ausgangsbestand i.H.v. 6,3 Millionen Euro zum 31. Dezember 2014 (vgl. Bl. 12 der Einnahmen-Überschussrechnung für das Jahr 2014, Bl. 940 d. VA) nicht wesentlich abgebaut. Dass eine Abweichung gegenüber den in Aussicht gestellten Entwicklungen in dieser Größenordnung auf allgemeinen Planungsunwägbarkeiten der im Beschwerdeverfahren aufgeführten Art beruhen könnte, erscheint fernliegend. Auch dieser Gesichtspunkt kann damit bei der nunmehr vorzunehmenden Bewertung über die Belastbarkeit einer vom Antragsteller erneut vorgelegten Ausgabenplanung nicht unberücksichtigt bleiben.Abs. 59
Den aktuellen Planungen kann aufgrund all dieser Umstände kein Aussagewert beigemessen werden, der über den einer Prognose mit hohem Unsicherheitsfaktor hinausgeht, ohne dass es noch im Weiteren auf die vom Verwaltungsgericht thematisierten Fragen ankommt, in welcher Höhe eine Rücklagenreduzierung tatsächlich zu erwarten ist bzw. wie schlüssig die in den Planungen aufgestellten Berechnungen des Antragstellers im Einzelnen sind.Abs. 60
(5) Die vom Antragsteller zu seinen Gunsten angeführten Umstände vermögen die vorgenannten Zweifel nicht zu beseitigen. Der Einwand, dass die streitgegenständliche Rücklage im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen von Mitgliedern der ehemaligen Vereinsleitung steht, der Antragsteller somit selbst Opfer von Straftaten war und alle Straftäter unverzüglich aus dem Verein ausgeschlossen wurden, lässt einen Zusammenhang mit dem dem Antragsteller angelasteten Verhalten, welches sich über einen Zeitraum von nunmehr über 10 Jahren erstreckt, ebenso wenig erkennen wie die Berufung auf zeitliche Verzögerungen einzelner Projekte infolge der erst im Jahre 2020 beginnenden Covid-19-Pandemie, die zu unvorhersehbaren, verringerten Ausgabemöglichkeiten geführt hätten. Nichts anderes gilt für die Gesichtspunkte, welche den Willen des Antragstellers zur umfassenden Transparenz belegen sollen, nämlich die Veröffentlichung der jährlichen Tätigkeits- und Geschäftsberichte auf seiner Homepage, die Teilnahme an der Initiative Transparente Zivilgesellschaft sowie die im Dezember 2021 in der Stiftung Warentest veröffentlichte Bewertung verschiedener Tierschutzorganisationen, die ihn als transparent und wirtschaftlich arbeitend eingestuft habe. Abgesehen davon, dass in dem genannten Artikel der Stiftung Warentest die Transparenz des Antragstellers ausdrücklich nur mit „mittel“ bewertet und er gerade nicht den drei Organisationen zugerechnet wird, die als „so transparent“ bzw. „offen“ wie von den Testern gewünscht beschrieben werden, gründet sich die vorliegende Sammlungsverbotsverfügung nicht auf einen Verstoß gegen das sammlungsrechtliche Transparenz- und Klarheitsgebot (vgl. insoweit aber etwa den Beschluss des Senats vom 20. Juli 2017 – 7 B 11011/17.OVG – ESOVG). Aus demselben Grund mag es schließlich zutreffen, dass der Antragsteller im Übrigen durchgehend das steuerrechtliche Gebot der zeitnahen Mittelverwendung i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO befolgt hat. Die Besorgnis des sammlungsrechtswidrigen Verhaltens ergibt sich vorliegend auch nicht etwa aus steuerrechtlichen Verstößen.Abs. 61
(6) Die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Sammlungsverbots unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Ausgangsbescheids vom 13. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2021 begegnet ferner nicht den weiteren hiergegen vorgebrachten Bedenken (1.1) und ist insbesondere auch ermessensgerecht sowie unter hinreichender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen worden (1.2).Abs. 62
(1.1) Entgegen der Behauptung des Antragstellers hat der Antragsgegner seine Anordnungen im Widerspruchsbescheid insgesamt allein auf die Umstände im Zusammenhang mit der nicht erfolgten Abschmelzung der streitgegenständlichen Rücklage gestützt und nicht etwa wie noch der Ausgangsbescheid (u.a.) auf die Nichtbeibringung angeforderter Unterlagen (vgl. S. 17 des Widerspruchsbescheids, 1. Absatz). Dies stellt auch der Antragsteller nicht ernsthaft in Abrede, wenn er unmittelbar im Anschluss an diesen Einwand davon spricht, auch die Widerspruchsbehörde habe bei Beurteilung seiner sammlungsrechtlichen Unzuverlässigkeit maßgeblich auf die nicht erfolgte Abschmelzung der Rücklage rekurriert (vgl. S. 21 der Beschwerdebegründung vom 23. September 2021, 1. Absatz).Abs. 63
Aus demselben Grund trifft im Ergebnis die weitere vom Antragsteller vertretene Annahme nicht zu, auf seine fehlende sammlungsrechtliche Unzuverlässigkeit sei auch deswegen geschlossen worden, weil er sich im Frühjahr 2021 nicht zu einem verbindlichen Abschmelzungskonzept gegenüber dem Antragsteller für die kommenden Jahre verpflichtet habe. Auf diesen Umstand ist das Verwaltungsgericht – wie im Übrigen schon der Widerspruchsbescheid – lediglich im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung und dort zudem erkennbar nicht allein entscheidungstragend eingegangen, indem hierzu ausgeführt wird, dass der Antragsgegner mit niedriger Eingriffsintensität über einen langen Zeitraum versucht habe, den Antragsteller zu einer nachhaltigen und verbindlichen „Abschmelzung“ der gebildeten Rücklagen zu bewegen (etwa durch Aufzeigen verschiedener Investitionsmöglichkeiten oder der Abgabe von Verpflichtungserklärungen), dem der Antragsteller indes nicht nachgekommen sei (BA S. 11, 2. Absatz).Abs. 64
Eine inhaltliche Unklarheit der Sammlungsverbotsverfügung i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG liegt entgegen dem Einwand des Antragstellers schon deswegen nicht vor, weil die insoweit zur Begründung in erster Linie angeführte Behauptung, bei ihm existierten keine reinen Fördermitglieder, der Sache nach nicht zutreffend ist (vgl. hierzu schon oben unter Ziffer 2 b) dort Buchst. bb)). Losgelöst hiervon ist dies kein Umstand, der vorliegend bei Beurteilung der hinreichenden Bestimmtheit der streitgegenständlichen Anordnung eine Rolle spielen könnte, die Geldspendensammlungen insgesamt untersagt, also sowohl auf den Erwerb von fördernden Mitgliedsbeiträgen gerichtete als auch originäre Spenden. Zweifel dazu, dass der Antragsteller den Inhalt der Regelung zutreffend erfassen und sein Verhalten danach ausrichten kann, werden hiermit indes nicht im Ansatz aufgeworfen.Abs. 65
(1.2) Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt und auch im Übrigen ist das Sammlungsverbot verhältnismäßig.Abs. 66
Nach den oben getroffenen Feststellungen liegen greifbare Anhaltspunkte dafür vor, dass ein ganz erheblicher Teil des der Rücklage zugeführten Spendenaufkommens anderen als den (satzungsmäßig bestimmten) Zwecken zufließt oder hierfür verwendet werden soll, und damit für die vom Antragsteller (auch schon ursprünglich) nach außen dargestellten Aufgaben und Ziele verloren geht. Mit Blick auf das Regelungsziel des Sammlungsgesetzes, sowohl das Vertrauen der Bevölkerung in die ordnungsgemäße Verwendung der Sammlungserträge und damit die Spendenbereitschaft aufrechtzuerhalten, als auch andere Veranstalter von Sammlungen zu schützen, war ein Eingreifen des Antragsgegners deswegen zwingend geboten.Abs. 67
Soweit sich der Antragsteller – wenn auch an anderer Stelle, so doch der Sache nach – auf ein widersprüchliches Verhalten des Antragsgegners beruft, der in den letzten 10 Jahren das Fehlen eines Hinweises auf das Sammlungsverbot auf der Internetseite ebenso wenig beanstandet habe wie die dortigen Spendenaufrufe dem Grunde nach, lässt sich ein Ermessensfehler hieraus nicht ableiten. Zum einen ist insoweit zu berücksichtigen, dass das sofort vollziehbar erklärte Sammlungsverbot im Zeitraum vom 27. Mai 2011 bis zum 8. Juli 2021 ausgesetzt worden war, worauf der Antragsteller im Rahmen seiner Beschwerde an anderer Stelle selbst ausdrücklich hinweist (vgl. S. 36 der Beschwerdebegründung vom 23. September 2021, S. 36, Ziffer 6 b)). Zum anderen hat der Antragsgegner insgesamt nie einen Zweifel daran aufkommen lassen, im Falle der weiterhin nicht ausreichenden Abschmelzung der streitgegenständlichen Rücklage die behördliche Aussetzungsentscheidung aufzuheben und den Widerspruch des Antragstellers bereits allein aus diesem Grund zurückzuweisen (vgl. hierzu im Übrigen bereits oben unter Ziffer (2)).Abs. 68
Entgegen der Annahme des Antragstellers bedurfte es aus den schon oben unter Ziffer (5) genannten Gründen im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung ferner keiner weiteren Abwägung bzw. ausdrücklichen Berücksichtigung von sonstigen, vom Antragsteller insoweit zu seinen Gunsten angeführten Umständen.Abs. 69
Auch im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Angesichts des über einen Zeitraum von nunmehr 10 Jahre fortdauernden Ausgabeverhaltens des Antragstellers, welches zu keiner bedeutsamen Reduzierung der streitgegenständlichen Rücklage geführt hat, waren andere, den Antragsteller weniger beeinträchtigende Mittel oder Auflagen weder erkennbar noch in gleicher Weise Erfolg versprechend.Abs. 70
Das Sammlungsverbot ist zudem angemessen. Dies gilt auch in Ansehung der vom Antragsteller an anderer Stelle genannten Auswirkungen in Form etwaiger finanzieller Einbußen sowie eines denkbaren Imageschadens, die infolge eines von ihm auf seiner Internetseite anzubringenden Hinweises auf das für das Bundesland Rheinland-Pfalz geltende Verbot eintreten könnten. Für den vom Antragsteller in diesem Zusammenhang ins Feld geführten Verdacht, dass der Antragsgegner ihn „in die Knie“ zwingen möchte, damit er seine Vereinstätigkeit insgesamt aufgebe, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Als bloße Reflexe nicht entsprechend ausgerichteter Handlungen des Antragsgegners vermögen die genannten Beeinträchtigungen – sollten sie überhaupt eintreten – daher nicht den Schutz gutgläubiger Spender zurücktreten zu lassen. Vielmehr überwiegt nicht zuletzt aufgrund des Umstands, dass Spenden in der Größenordnung mehrerer Millionen nicht ihrer ursprünglichen Bestimmung zugeführt worden sind, das hohe öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Vertrauens in die ordnungsgemäße Verwendung von Sammlungserträgen die Rechtsgüter des Antragstellers bei weitem.Abs. 71
Das vom Antragsgegner angeordnete Verbot erscheint ferner nicht deswegen unverhältnismäßig im engeren Sinne, weil nach den Angaben des Antragstellers derzeit „lediglich“ 6 % der Mitgliedsbeiträge von aus im Bundesland Rheinland-Pfalz ansässigen Personen stammen und die ursprünglich veruntreuten Gelder nicht ausschließlich aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen aus Rheinland-Pfalz herrühren; an anderer Stelle wird bezogen auf das Jahr 2010 und die damals bestehende Rücklage i.H.v. 10,6 Millionen Euro nominal ein Betrag von lediglich 352.980,00 Euro genannt, um den die Rücklage – so die Argumentation des Antragstellers – ohnehin bereits abgeschmolzen worden sei. Dieser Einwand rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Bewertung. Denn bei einem bundes- bzw. gar weltweit tätigen Verein ist die sammlungsrechtliche Überprüfung und Bewertung der zweckentsprechenden Verwendung des Sammlungsertrags keiner isolierten Betrachtung bezogen auf das jeweilige Bundesland zugänglich. Vielmehr bedarf es hierzu einer Gesamtbetrachtung, worauf schon der Antragsgegner zu Recht beispielsweise in seinem ersten an den Antragsteller gerichteten Auskunftsersuchen vom 5. Mai 2010 hingewiesen hat (vgl. Bl. 141-145 d. VA sowie allgemein zur notwendigen Gesamtbetrachtung: Beschluss des Senats vom 23. Juni 2008, 7 A 10285/08 –, juris, Rn. 2).Abs. 72
c) Die unter den Ziffern 3 und 4 des Ausgangsbescheids vom 13. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2021 getroffenen Begleitanordnungen sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Mit diesen wurde dem Antragsteller binnen im Einzelnen bestimmter Fristen aufgegeben, gegenüber dem Antragsgegner nachzuweisen, dass aus Rheinland-Pfalz keine wiederkehrenden Fördermitgliedsbeiträge und Geldspenden mehr eingezogen werden (Ziffer 3), sowie alle Fördermitglieder und Dauerspender über das Sammlungsverbot zu unterrichten (Ziffer 4).Abs. 73
Eine inhaltliche Unklarheit dieser Regelungen i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG liegt insoweit aus dem schon oben im Hinblick auf das Sammlungsverbot genannten Grund nicht vor. Denn auch der Einwand, aktuell über keine Dauerspender zu verfügen, die am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen, wirft keine Zweifel dazu auf, dass der Antragsteller den Inhalt der mit den Anordnungen an ihn gerichteten Handlungsanweisungen zutreffend erfassen und sein Verhalten danach ausrichten kann.Abs. 74
Der mit der Beschwerde gegenüber dem Verwaltungsgericht daneben erhobene Vorwurf, dieses unterliege einem rechtsirrigen Zirkelschluss, wenn es die Rechtmäßigkeit dieser Verfügungen schon allein deshalb annehme, weil der Antragsteller in den letzten Jahren den dort geforderten Nachweisen nicht nachgekommen sei und allein hierauf seine Unzuverlässigkeit gestützt werde, übersieht die tatsächliche Begründung des angefochtenen Beschlusses. Denn das Verwaltungsgericht hat die tatbestandlichen Voraussetzungen für diese Anordnungen ausdrücklich bereits deswegen angenommen, da die Befugnis, eine Sammlung gänzlich zu verbieten, als Minus auch die Befugnis einschließe, die Anordnungen zu treffen, die erforderlich seien, um das Sammlungsverbot durchzusetzen. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern (vgl. etwa den Beschluss des Senats vom 20. Juli 2017 – 7 B 11011/17.OVG –, ESOVG, Rn. 17).Abs. 75
Aus welchen Gründen der Antragsteller entsprechende Nachweise insbesondere im Hinblick auf mögliche Dauerspender, soweit ersichtlich, bisher nicht erbracht hat, ist ohne Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Anordnungen und stellt erkennbar auch nur eine ergänzende Überlegung des Verwaltungsgerichts dar.Abs. 76
3. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darüber hinaus angenommen, dass die sofortige Vollziehung der streitgegenständlichen Verfügungen im öffentlichen Interesse i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO liegt. Der Senat folgt dieser Bewertung auch unter Berücksichtigung des hiergegen gerichteten Einwands, dass die sofortige Vollziehung zunächst über 10 Jahre ausgesetzt und damit Spendensammlungen in Rheinland-Pfalz mit ausdrücklicher Billigung des Antragsgegners in diesem langen Zeitabschnitt möglich gewesen seien.Abs. 77
Allein der insoweit tatsächlich feststellbare Umstand, dass der Antragsgegner ggf. auch schon zuvor im öffentlichen Interesse zur Aufrechterhaltung der Spendenbereitschaft der Bevölkerung hätte einschreiten können und dies – offenkundig nur im Entgegenkommen auf den Antragsteller – nicht getan hat, vermag das aktuell anzunehmende Eilbedürfnis zur Umsetzung der getroffenen Anordnungen nicht zu beseitigen. Hierbei ist es aus den schon bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung genannten Gründen, insbesondere wegen des sammlungsrechtswidrigen Verhaltens über nunmehr 10 Jahre im Zusammenhang mit einem Sammlungsertrag in mehrfacher Millionenhöhe, zudem unerheblich, ob sich der Antragsteller im Übrigen rechtskonform verhalten hat. Schließlich trifft der Einwand nicht zu, dass seitens des Antragsgegners in den letzten Jahren keinerlei Maßnahmen ergriffen worden seien, um die Abschmelzung der streitgegenständlichen Rücklage herbeizuführen. Das Gegenteil ist nach den schon oben getroffenen Feststellungen der Fall.Abs. 78
4. Für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die unter Ziffer 2 der Sammlungsverbotsverfügung vom 13. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2021 getroffenen weiteren Anordnungen, die sich allein auf mit Sammlungstätigkeiten vom Antragsteller „beauftragte Dritte“ beziehen, besteht bereits kein Rechtsschutzbedürfnis. Der vom Verwaltungsgericht getroffenen Bewertung, dass der Antragsteller durch diese Verfügungspunkte nach seinem eigenen Vortrag nicht belastet ist, ist zuzustimmen. In seiner Beschwerde hat der Antragsteller sogar bekräftigt, aktuell keine Dritten mit Sammlungstätigkeiten beauftragt zu haben und dies derzeit auch für die Zukunft nicht zu beabsichtigen.Abs. 79
Soweit der Antragsteller hiergegen zunächst einwendet, im Hinblick auf andere in dieser Anordnung aufgenommene Formulierungen sei aber gerade streitig, ob er hiervon betroffen sei – beispielsweise ob bzw. inwieweit sein Internetauftritt als Spendenaufruf zu bewerten sei bzw. es sich bei seinen Vereinsmitgliedern um bloße Fördermitglieder handele – vermag dies ein Rechtsschutzbedürfnis nicht zu begründen. Ohne die Beauftragung Dritter gehen die unter Ziffer 2 getroffenen Anordnungen insgesamt ins Leere.Abs. 80
Auch die hieran anschließende Argumentation rechtfertigt schließlich keine abweichende Bewertung. Es trifft nämlich nicht zu, dass schon allein der Charakter der unter Ziffer 2 getroffenen Anordnungen als Dauerverwaltungsakte ihn auch zukünftig – jedenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache – davon abhalten, Maßnahmen zu ergreifen, die mit diesen Regelungen nicht vereinbar wären. Vielmehr sind ihm schon allein aufgrund des ihm gegenüber ausgesprochenen Sammlungsverbots, welches sich nach den vorstehenden Ausführungen als offensichtlich rechtmäßig erweist, sämtliche Sammlungstätigkeiten – auch unter Einbeziehung weiterer Personen – zukünftig verboten. Einen darüber hinausgehenden, eigenständigen Regelungsgehalt weisen die Regelungen unter Ziffer 2 insoweit für die Zukunft nicht (mehr) auf.Abs. 81
Soweit sich die Beschwerde im Übrigen noch gegen die Ziffern 7 und 9 der Sammlungsverbotsverfügung richtet – die Zwangsgeldandrohung bei Zuwiderhandlungen gegen das eigentliche Sammlungsverbot sowie die Festsetzung der Verwaltungsgebühr für den Bescheid – wird die Rechtmäßigkeit über die vorgenannten Einwände hinaus nicht angegriffen.Abs. 82
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.Abs. 83

(online seit: 12.04.2022)
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: OVG Rheinland-Pfalz, Öffentlicher Spendenaufruf im Internet - JurPC-Web-Dok. 0055/2022