JurPC Web-Dok. 47/2022 - DOI 10.7328/jurpcb202237347

OLG Frankfurt a.M.

Urteil vom 17.02.2022

6 U 202/20

Mittelbare Herkunftstäuschung beim Vertrieb von “Plastikuhren”

JurPC Web-Dok. 47/2022, Abs. 1 - 111


Leitsätze:

1. Der Vertrieb der Nachahmung einer „Plastikuhr" kann trotz markenähnlicher Kennzeichnung eine mittelbare Herkunftstäuschung auslösen, wenn dem Verkehr bekannt ist, dass z.B. für Mode- und Sportartikelhersteller Uhren in Lizenz hergestellt werden und Kooperationen mit Künstlern im Uhrenmarkt nicht unüblich sind.

2. Zwei Abmahnungen desselben Verletzers wegen Nachahmung desselben Uhrenmodells auf einer Internetplattform können dann eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG darstellen, wenn die nochmalige Überprüfung des Angebots des Verletzers sich noch als Folge der ersten Verletzung darstellt. Dem steht auch nicht ein zeitlicher Abstand von fast zwei Monaten entgegen.

Gründe:

I.Abs. 1
Die Klägerin vertreibt seit dem Jahr 1983 international und in Deutschland aus Kunststoff hergestellte Uhren der Marke Swatch, die gemeinhin - zuweilen auch von der Klägerin - als „Plastikuhren“ bezeichnet werden. Solche wurden seit 1983 unter der Modellserienbezeichnung „GENT“ vertrieben, und zwar beispielhaft in folgender Gestaltung.Abs. 2
AbbildungenAbs. 3
Die „GENT“ wurde in verschieden Designvarianten vertrieben, wie z.B.:Abs. 4
AbbildungenAbs. 5
Der Vertrieb der Modellserie „GENT“ erfolgt bis heute. Die Uhren sind ab einem Preis in Höhe von 63 € erhältlich. Die Klägerin arbeitete hinsichtlich der farblichen Gestaltungen der Uhren auch mit zeitgenössischen Künstlern zusammen, wie A etc. Die Klägerin betreibt in Deutschland 99 Swatch-Stores, u.a. auch in Stadt1. Swatch-Uhren sind darüber hinaus u.a. in Juweliergeschäften - wie beispielsweise Christ - erhältlich sowie im Onlineshop Zalando.Abs. 6
Die zum Amazon-Konzern gehörende Beklagte bot über die gleichnamige Internethandelsplattform unter der Domain amazon.de Armbanduhren mit den Kennzeichnungen „DERIETER“ (Modell A) sowie „orla kiely“ (Modell B) zu Preisen zwischen 12,48 € und 13,67 € zum Verkauf an, wobei unterschiedliche Farben mit unterschiedlichen Dekors angeboten wurden.Abs. 7
Modell A Modell BAbs. 8
AbbildungenAbs. 9
Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 18.11.2020, auf das gem. § 540 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hinsichtlich der - in der Berufung nicht mehr relevanten - Uhrenmodelle C verurteilt, im Hinblick auf die Modelle A und B die Klage jedoch abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:Abs. 10
Zwar fehle es dem klägerischen Modell „GENT“ nicht an einer wettbewerblichen Eigenart. Auch bestehe eine hinreichende, eine Nachahmung begründende Ähnlichkeit. Eine Gefahr der Herkunftstäuschung könne jedoch nicht bejaht werden, weil auf den Blättern der beiden Uhrenmodelle Kennzeichen aufgebracht seien. Hinsichtlich des Uhrenmodells A sei auf dem Zifferblatt an der Stelle, an der üblicherweise bei Uhren eine Herstellerangabe vorhanden sei, die Kennzeichnung „DERIETER“ angebracht. Da es sich nicht erkennbar um eine Handelsmarke handele, gehe der Verkehr nicht davon aus, dass zwischen der Klägerin und dem Hersteller der angegriffenen Uhrenmodelle lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen bestünden. Gleiches gelte auch für die Uhrenmodelle B, die an gleicher Stelle mit „orla kiely“ gekennzeichnet seien. Der Vertrieb der beiden Uhrenmodelle sei auch nicht nach § 4 Nr. 3 b UWG wegen unangemessener Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der nachgeahmten Produkte unlauter. Eine Rufausnutzung scheide schon aufgrund der Anbringung einer eigenen Herkunftskennzeichnung aus. Eine Übertragung von Gütevorstellungen komme nicht in Betracht, da vom Verkehr mit dem Modell “GENT“ der Klägerin eine besondere Qualität oder Alleinstellung im Produktsegment nicht verbunden werde. Inzwischen sei der Uhrenmarkt im Hinblick auf „Plastikuhren“ nämlich unüberschaubar. Das ursprüngliche Alleinstellungsmerkmal „Plastik“ existiere daher nicht mehr. Zudem gehöre das Modell „GENT“ nicht zu den teuersten Plastikuhren. Schließlich seien auch die Preisunterschiede nicht so erheblich, dass dies die Unlauterkeit begründen könne. Auch eine Beeinträchtigung der Wertschätzung sei nicht zu erkennen, da die Klägerin keinen substantiierten Vortrag gehalten habe, wonach die Nachahmungen qualitativ minderwertig seien.Abs. 11
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Sie trägt vor:Abs. 12
Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege zumindest die Gefahr einer Herkunftstäuschung im weiteren Sinne vor. Die Kennzeichnung der beiden Uhrenmodelle mit einer Herstellerangabe sei im vorliegenden Fall nicht geeignet, eine Herkunftstäuschung auszuschließen. Bei der vorhandenen hohen Ähnlichkeit und der gesteigerten wettbewerblichen Eigenart sei an das Vorliegen einer Herkunftstäuschung nur geringe Anforderungen zu stellen. In einem solchen Fall müsse der Verletzer beweisen, dass sich die angesprochenen Verkehrskreise trotz des hohen Ähnlichkeitsgrades tatsächlich auch an der abweichenden Herstellerkennzeichnung orientierten. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass es für Armbanduhrenhersteller durchaus üblich sei, auch mit Zweitmarken zu operieren, insbesondere unter einer Zweitmarke eine andere, meist günstige Kollektion anzubieten als mit der zumeist bekannteren Erstmarke. Schließlich sei auch eine Lizenzproduktion üblich. Der Verkehr habe daher eine Veranlassung dazu anzunehmen, dass im Hinblick auf die identische Gestaltung der Uhren die Klägerin als tatsächliche Herstellerin hinter den Modellen stünde, auch wenn diese mit anderen Herstellerkennzeichen gekennzeichnet sein. Dies gelte erst recht in Bezug auf die Uhren der irischen Designerin Orla Kiely, wenn man den Vortrag der Beklagten zu Grunde lege, dass es sich bei dieser um eine bekannte Designerin handele. Auch eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Erzeugnisse der Klägerin könne nicht verneint werden. Der Tatbestand des § 4 Nr. 3 b UWG sei zwar für Luxusprodukte prädestiniert, gehe aber tatsächlich weit darüber hinaus. Entscheidendes Kriterium sei nicht, ob es sich bei dem nachgeahmten Produkt um ein Luxusprodukt handele, sondern allein, ob das nachgeahmte Produkt mit einem besonderen Ruf behaftet sei, der sich auf dritte, gleiche Produkte übertragen lasseAbs. 13
Die Klägerin beantragt,Abs. 14
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.11.2020 abzuändern und die Beklagte wie folgt zu verurteilen:Abs. 15
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,Abs. 16
im geschäftlichen VerkehrAbs. 17
a) Uhren mit einer Gestaltung gemäß den nachfolgenden Abbildungen A1.1 - A5,Abs. 18
AbbildungenAbs. 19
und/oderAbs. 20
b) Uhren mit einer Gestaltung gemäß den nachfolgenden Abbildungen B1.1 - B6.2,Abs. 21
AbbildungenAbs. 22
anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen.Abs. 23
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Handlungen gemäß Klageantrag zu Ziffer I. entstanden ist und/oder entstehen wird,Abs. 24
hilfsweise,Abs. 25
es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Wertersatz für das durch die ungerechtfertigte Bereicherung im Rahmen von vorbenannten Handlungen gemäß Klageantrag zu Ziffer I. Erlangte zu leisten.Abs. 26
III. Die Beklagte wird verurteilt, hinsichtlich Handlungen gemäß Ziffer I. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter AngabeAbs. 27
a) des Namens und der Adresse des Herstellers;Abs. 28
b) des Namens und der Adresse Lieferanten;Abs. 29
c) der Namen und Adressen sonstiger Vorbesitzer;Abs. 30
d) der Menge der hergestellten, bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Erzeugnisse;Abs. 31
e) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Artikelbezeichnungen oder -codes);Abs. 32
f) der Verkaufsmengen, Verkaufszeiten und Verkaufspreise;Abs. 33
g) der Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren;Abs. 34
h) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Artikelbezeichnungen oder -codes) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;Abs. 35
i) des erzielten Umsatzes, abzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer;Abs. 36
j) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;Abs. 37
k) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,Abs. 38
dies alles unter Vorlage gut lesbarer Kopien der jeweils relevanten Belege.Abs. 39
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 5421,50 € nebst hieraus Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.Abs. 40
Die Beklagte beantragt,Abs. 41
die Berufung zurückzuweisen.Abs. 42
Sie verteidigt das angegriffene Urteil.Abs. 43
II.Abs. 44
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache - bis auf einen Teil der Nebenforderung - Erfolg.Abs. 45
Der Vertrieb der streitgegenständlichen Uhren durch die Beklagte stellt eine unlautere Nachahmung der „GENT“-Uhr der Klägerin dar. Der Klägerin stehen daher sowohl Unterlassungs-, als auch Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungansprüche gegen die Beklagte zu. Die Beklagte schuldet auch den Ersatz der Abmahnkosten, allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe.Abs. 46
1. Die GENT-Uhr kommt eine gesteigerte wettbewerbliche Eigenart nach § 4 Nr. 3 UWG zu.Abs. 47
a) Wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH GRUR 2016, 730 Rn 33 - Herrnhuter Stern). Die wettbewerbliche Eigenart muss sich gerade aus den übernommenen Gestaltungsmerkmalen des Erzeugnisses ergeben. Es müssen also gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sein, im Verkehr auf eine bestimmte betriebliche Herkunft oder auf die Besonderheit des jeweiligen Erzeugnisses hinzuweisen (BGH GRUR 2007, 795 Rn 32 - Handtaschen). Das ist immer dann der Fall, wenn sich das Produkt - unabhängig von der Anzahl der Merkmale - von anderen Produkten im Marktumfeld so abhebt, dass der Verkehr es einem bestimmten Hersteller zuordnet (BGH WRP 2013, 1189 Rn 24 - Regalsystem). Bei Serien kann sich der Hersteller auf alle Merkmale stützen, die der Serie zu eigen sind (BGH GRUR 2018, 32, Rn 66 - Ballerinaschuh).Abs. 48
b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Landgericht hier eine wettbewerbliche Eigenart zu Recht bejaht. Die Elemente für die Modellserie „GENT" sind wie folgt zu charakterisieren:Abs. 49
·- Ein Tonnengehäuse zur Aufnahme eines kreisrunden Zifferblattes, das oben und unten zum Armband hin harmonisch und flächig ausläuft,Abs. 50
·- wodurch ein fließender Übergang zum Armband entsteht, insbesondere da das Armband ohne sichtbare Hornansätze mit dem Uhrgehäuse verzahnt ist;Abs. 51
·- der Uhrgehäuserand ist harmonisch abgerundet undAbs. 52
·- das kreisrunde Ziffernblatt wird überspannt von einem leicht kuppelförmigen, kreisrunden Uhrglas, das unmittelbar in das Gehäuse eingelassen ist;Abs. 53
·- das Armband verjüngt sich zur Schließe hin dezent;Abs. 54
·- die Uhr ist aus Kunststoff gefertigt.Abs. 55
Damit ist nach dem Vortrag der Klägerin im Jahr 1983 bzw. 1997 eine sehr reduzierte Uhrenserie zu einem vergleichsweise günstigen Preis aus einem damals für Uhren ungewöhnlichen Material geschaffen worden, nämlich Plastik, weshalb die Uhrenmodelle gemeinhin auch als Plastikuhren bezeichnet worden. Die Reduktion der verwendeten Elemente setze sich in der reduzierten Linienführung fort, denn alle Linien wirkte wie aus einem Fluss, alle Übergänge seien harmonisch gestaltet, auf Ecken und Kanten werde verzichtet. Die alleinige Verwendung nur des Materials Kunststoff mache die Uhr leicht. Die Kombination mit der weichen Linienführung und der Vermeidung von Ecken und Kanten verleihe der Uhr etwas Weiches. Die spezielle Besonderheit der in Rede stehenden Produkte bestehe daher in der Kombination eines reduzierten Uhrendesigns mit dem damals für Uhren neuartigen und von der Klägerin aufgegriffenen Werkstoff Kunststoff.Abs. 56
Dass dies bei Inverkehrbringen des Uhrenmodells 1983 der Fall war, hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten.Abs. 57
Aufgrund der hohen Bekanntheit der Produkte ist nach der Rechtsprechung des Senats von einem gesteigerten Grad an Eigenart auszugehen. Die Klägerin belegt die hohe Bekanntheit mit umfangreicher Bewerbung und Berichterstattung (z.B. Artikel im X 2013, in dem die „GENT“ als für eine ganze Generation prägend beschrieben wird; Berichterstattung in Anlagenkonvolut BK 3). Zudem ist auch gerichtsbekannt, dass die „GENT“ der Klägerin als Urform der „Swatch“-Uhr inzwischen als Klassiker anzusehen ist.Abs. 58
c) Die wettbewerbliche Eigenart ist auch nicht nachträglich in Wegfall geraten.Abs. 59
(1) Während der Kläger, der wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz beansprucht, zu seinem Produkt und dessen Merkmalen, die seine wettbewerbliche Eigenart begründen, konkret vortragen muss, trifft den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die eine an sich bestehende wettbewerbliche Eigenart schwächen oder entfallen lassen. Danach ist es Sache des Beklagten, zum wettbewerblichen Umfeld des in Rede stehenden Produkts vorzutragen und die Marktbedeutung von Produkten darzulegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will (BGH GRUR 2021, 1544 - Kaffeebereiter).Abs. 60
Die wettbewerbliche Eigenart geht verloren, wenn die prägenden Gestaltungsmerkmale des nachgeahmten Originals, z.B. durch eine Vielzahl von Nachahmungen, Allgemeingut geworden sind, der Verkehr sie also nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einem mit diesem durch Lizenz- oder Gesellschaftsvertrag verbundenen Unternehmen oder einer bestimmten Ware zuordnet (BGH WRP 2015, 1090 Rn 11 - Exzenterzähne; BGH WRP 2016, 854 Rn 16 - Hot Sox; BGH WRP 2017, 51 Rn 52 - Segmentstruktur; BGH WRP 2017, 792 Rn 41 - Bodendübel). Jedoch geht eine bestehende wettbewerbliche Eigenart nicht schon dadurch verloren, dass andere Nachahmer mehr oder weniger gleichzeitig auf den Markt kommen. Andernfalls könnte sich jeder Nachahmer auf die allgemeine Verbreitung der Gestaltungsform durch die anderen Nachahmer berufen und dem betroffenen Hersteller des Originals würde die Möglichkeit der rechtlichen Gegenwehr genommen (BGH GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen).Abs. 61
Für den Einwand, die wettbewerbliche Eigenart sei nachträglich durch Annäherungen im Marktumfeld entfallen, genügt daher die Auflistung von Vergleichsobjekten nicht; erforderlich sind auch Angaben zu Umfang und Zeitraum des Vertriebs (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2015, 381).Abs. 62
(2) Der Vortrag der Beklagten genügt nicht, um den Wegfall einer wettbewerblichen Eigenart zu substantiieren.Abs. 63
Der Großteil der vorgelegten Entgegenhaltungen (Bl. 206 ff., Anlage B5) ist schon mangels Ähnlichkeit grundsätzlich nicht geeignet, die wettbewerbliche Eigenart der „GENT“ zu schwächen. Die Beklagte hat insoweit wahllos „Plastikuhren“ aufgeführt, die schon auf den ersten Blick fast alle mit dem klägerischen Modell nicht viel gemeinsam haben, außer der Tatsache, dass sie aus Plastik sind. Dies ist nicht ausreichend.Abs. 64
Darüber hat sich die Beklagte hinsichtlich aller Entgegenhaltungen auch gar nicht zu deren Marktpräsenz erklärt. Sie hat lediglich online eine „Marktumfeldrecherche“ vorgenommen. Dies ist nicht ausreichend, weil ein Entfall der wettbewerblichen Eigenart regelmäßig voraussetzt, dass die Kombination der Gestaltungsmerkmale durch eine Vielzahl von Nachahmung die prägenden Gestaltungsmerkmale Allgemeingut geworden sind. Erforderlich ist eine Darlegung der Marktbedeutung der Produkte, mit denen die Eigenart der nachgeahmten Produkte in Frage gestellt werden soll (BGH GRUR 2006, 600, 602 - Handtuchklemmen; OLG Frankfurt am Main GRUR-RS 2020, 16836, Rn 18 - Kaffeebereiter). Soweit sich also in Anlage B5 mit dem angebotenen Uhrenmodell „Calypso“ ein Modell befindet, dass eine hinreichende Ähnlichkeit aufweisen könnte, ist dies schon wegen fehlenden Vortrags zur Marktpräsenz nicht geeignet, die wettbewerbliche Eigenart der „GENT“ in Frage zu stellen. Im Übrigen wäre auch lediglich ein Angebot nicht ausreichend, einen Wegfall der wettbewerblichen Eigenart zu begründen.Abs. 65
2. Mit dem Landgericht ist hier eine Nachahmung nach § 4 Nr. 3 UWG zu bejahen.Abs. 66
a) Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit kommt es auf die Gesamtwirkung der einander gegenüberstehenden Produkte an. Denn der Verkehr nimmt ein Produkt in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen wahr, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen. Es ist weiter der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr die in Rede stehenden Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden (BGH GRUR 2007, 795 Rn 32 - Handtaschen; BGH GRUR 2010, 80 Rn 39 - LIKEaBIKE).Abs. 67
b) Danach ist hier von einem hohen Grad der Übernahme auszugehen. Eine bildliche Gegenüberstellung verdeutlicht dies bei Modell A:Abs. 68
Beispielhaft Modelle A1 und A3Abs. 69
Swatch Dark Rebel (SUOB704), Swatch Blue Rebel (SUON700)Abs. 70
AbbildungenAbs. 71
Swatch Dark Rebel (SUOB704)Abs. 72
AbbildungenAbs. 73
Nahezu sämtliche die Eigenart begründenden Merkmale liegen bei dem Modell der Beklagten vor. Das gegenüber dem Original in der Seitenansicht etwas flacher ausgebildete Glas wird der Verkehr zum einen in der Seitenansicht schon kaum wahrnehmen; zum anderen prägt dies im Vergleich zu denen anderen Merkmalen den Gesamteindruck nicht so erheblich, als dass der Verkehr im Erinnerungseindruck hierin einen signifikanten Unterschied erkennen würde.Abs. 74
Auch bei Modell B lässt bereits die bildliche Gegenüberstellung den hohen Grad der Nachahmung erkennen:Abs. 75
Nachahmung (B1)Abs. 76
Swatch Dark Rebel (SUOB704)Abs. 77
AbbildungenAbs. 78
Die prägenden Merkmale (Tonnengehäuse zur Aufnahme eines kreisrunden Zifferblattes, das oben und unten zum Armband hin harmonisch und flächig ausläuft, wodurch ein fließender Übergang zum Armband entsteht, insbesondere da das Armband ohne sichtbare Hornansätze mit dem Uhrgehäuse verzahnt ist; harmonisch abgerundetes Uhrgehäuserand; leicht kuppelförmiges, kreisrundes Uhrglas, das unmittelbar in das Gehäuse eingelassen ist; dezente Verjüngung des Armbands zur Schließe hin) sind alle vorhanden.Abs. 79
Soweit die angegriffenen Ausführungsformen teilweise andere Farbkombinationen und Muster aufweisen, die sich bei Original so nicht finden, ist allein entscheidend, dass die prägenden Merkmale übernommen werden, zu denen Farbe und Muster nicht gehören. Zudem ist der Verkehr daran gewöhnt, dass das klägerische Modell in einer Vielzahl von Farb- und Gestaltungsvarianten angeboten wird. Umso weniger wird der Verkehr daher diesen Merkmalen Bedeutung zumessen; vielmehr wird er sich noch mehr auf die Form der Uhr konzentrieren, was die Nachahmungswirkung noch verstärkt.Abs. 80
3. Es fehlt auch nicht ab besonderen unlauterkeitsbegründenden Umständen im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG.Abs. 81
a) Zwar fehlt es an einer unmittelbaren Herkunftstäuschung im Sinne § 4 Nr. 3 a UWG, da die abweichende Herstellerkennzeichnung grundsätzlich geeignet ist, einer unmittelbaren Herkunftstäuschung entgegenzuwirken (BGH a.a.O. - Kaffeebereiter).Abs. 82
b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist jedoch eine mittelbare Herkunftstäuschung nach § 4 Nr. 3 a UWG zu bejahen.Abs. 83
(1) Für die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft genügt es - wie im Markenrecht (vgl. BGH GRUR 2000, 608, 609 - ARD-1) - wenn der Verkehr bei der Produktnachahmung oder der nachgeahmten Kennzeichnung annimmt, es handle sich um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke des Originalherstellers oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen (BGH GRUR 2019, 196 Rn 15 - Industrienähmaschinen; BGH GRUR 2009, 1069 Rn 15 - Knoblauchwürste; BGH GRUR 2009, 1073 Rn 15 - Ausbeinmesser). Gegen eine solche Annahme spricht es allerdings in der Regel, wenn die unterschiedliche Herstellerangabe auf den Erzeugnissen deutlich erkennbar oder auffällig angebracht ist (BGH GRUR 2009, 1069 Rn 16 - Knoblauchwürste; BGH WRP 2017, 792 Rn 61 - Bodendübel). Es wären dann für die Annahme einer lizenzvertraglichen Beziehung zusätzliche Hinweise erforderlich, die über eine fast identische Nachahmung hinausgehen, wie etwa einer früheren Verbindung durch einen Lizenzvertrag oder des Vertriebs des Originalprodukts (BGH GRUR 2019, 196 Rn 20 - Industrienähmaschinen). Sofern die Gefahr einer Herkunftstäuschung damit begründet werden soll, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt werde, es handele sich bei dem Produkt des Wettbewerbers um eine neue Serie oder eine Zweitmarke des Unterlassungsgläubigers, müssen entsprechende Feststellungen zum Verständnis dieser Verkehrskreise getroffen werden (BGH a.a.O. - Kaffeebereiter).Abs. 84
(2) Unter Zugrundelegung diese Maßstäbe ist hier eine mittelbare Herkunftstäuschung zu bejahen.Abs. 85
Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, es sei im Uhrenmarkt üblich, mit Zweitmarken zu operieren. So vertreibe Rolex eine Zweitmarke Tudor (Anlage K23), Seiko verfüge über die Zweitmarken „Pulsar“ und „Lorus“ (Anlage K24), Tutima verfüge über die Zweitmarke „Boccia“ (Anlage K25), Festina vertreibe unter den Zweitmarken „Calypso“ und „Lotus“ (Anlage K26) und Jacques Etoile biete Uhren auch unter der Zweitmarke Mercure an (Anlage K25). Diese Vertriebe unter Zweitmarken hat die Beklagte nicht bestritten.Abs. 86
Weiterhin hat die Klägerin vorgetragen, es sei im Uhrenmarkt üblich, durch Lizenzverträge Uhren herzustellen. So stelle die Klägerin selbst Uhren der Marke „Calvin Klein“ in Lizenz her. Uhren der Marken Adidas, Armani, Diesel, Karl Lagerfeld, Michael Kors würden in Lizenz durch die Fossil-Gruppe hergestellt (Anlage K28); Herstellerin von Uhren der Marken „Hugo Boss“, „Lacoste“ oder „Thommy Hilfiger“ sei die Schweizer Herstellerin „Movado“ (Anlage K29).Abs. 87
Dieser substantiierte Vortrag ist geeignet, Zweitmarken und lizenzvertragliche Beziehungen auf dem Uhrenmarkt zu begründen. Vor allem in Bereich des Sports ist für den Verkehr auch ohne weitere erkennbar, dass nicht Bekleidungs- und Sportartikelhersteller nunmehr auch Uhren herstellen, sondern dies durch Uhrenhersteller geschieht.Abs. 88
Diesen - in erster Instanz nach Schluss der mündlichen Verhandlung gehaltenen und in Berufungsbegründung ausdrücklich in Bezug genommenen Vortrag - hat die Beklagte zwar mit Nichtwissen bestritten. Angesichts des umfangreichen und substantiierten Vortrages hätte die selbst auf dem Uhrenmarkt als Verkäuferin tätige Beklagte es indes nicht hierbei belassen dürfen, sondern vielmehr dem klägerischen auch inhaltlich entgegentreten müssen. Hinzu kommt, dass die Beklagte selber vorgetragen hat, dass es sich bei dem Zeichen „orla kiely“ um eine irische Künstlerin handelt, die am Design der Uhr beteiligt war. Damit bestätigt sie den Vortrag der Klägerin, dass derartige Kooperationen mit Künstlern im Uhrenmarkt nicht unüblich sind und die Klägerin sie nach ihrem Vortrag selbst durchführt. Vor diesem Hintergrund wird der Verkehr daher durch derartige Kennzeichnungen Veranlassung haben anzunehmen, es handele sich um eine derartige Kooperation einer Künstlerin mit der Klägerin. Diese Annahme wird der Verkehr daher auf alle Kennzeichnungen an dieser Stelle übertragen. Soweit die Beklagte dem entgegenhält, die Klägerin führe derartige Kooperationen stets mit deutlichem Hinweis auf die Marke „Swatch“ auf dem Zifferblatt durch, steht dies dem nicht entgegen. Der Verkehr nimmt nämlich nicht die einzelnen Arten der lizenzvertraglichen Beziehung und deren Ausgestaltung war. Er weiß aber abstrakt-generell, dass es diese gibt.Abs. 89
Soweit das Landgericht auf die Entscheidung „Industrienähmaschinen“ (BGH GRUR 2019, 196) verweist, ist hierin keine Abkehr des Bundesgerichtshofs von der bisherigen Rechtsprechung zur mittelbaren Herkunftstäuschung zu sehen. Die dortigen Feststellungen des Berufungsgerichts (also die des Senats im Urteil vom 3.11.2016 - 6 U 175/15 = GRUR-RS 2016, 134575) beinhalten, dass die angesprochenen Fachkreise für Industrienähmaschinen aufgrund der deutlichen Herstellerangabe „S“ in den Prospekten sowie am Messestand der Beklagten nicht annähmen, die Industrienähmaschinen der Beklagten stammten aus dem Unternehmen der Klägerin oder es bestünden Lizenzverbindungen zwischen den Parteien. Ob diese Verkehrsvorstellungen auf den allgemeinen Verkehr übertragbar sind, ist allein schon aufgrund des im Vergleich zu Industrienähmaschinen deutlich niedrigen Preises fraglich (ebenso kritisch: Künzel GRUR-Prax 2019, 67). Jedenfalls aber werden die Fachkreise ein Produkt deutlich genauer betrachten sowie aufgrund des engen Marktes für Industrienähmaschinen mehr Kenntnisse über lizenzvertragliche Beziehungen haben und diese dort ausschließen können. Insbesondere bei Angeboten, die sich an den Verbraucher richten, kann dagegen meist nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest Teile des angesprochenen Verkehrs zwar die Ware als von einem bestimmten Hersteller stammend kennen, aber nicht unbedingt den Namen dieses Herstellers oder die Marke, unter der dieser die Ware vertreibt. In Betracht kommt auch die Vorstellung, es handele sich möglicherweise um eine Zweitmarke des Herstellers (so auch OLG Frankfurt am Main a.a.O. - Industrienähmaschinen). Strengere Maßstäbe an das Vorliegen einer Herkunftstäuschung in weiteren Sinne dergestalt, dass die Anbringung einer Kennzeichnung generell eine Herkunftstäuschung ausschließe, ist dem Urteil des Bundesgerichtshofs daher nicht zu entnehmen.Abs. 90
(3) Die Herkunftstäuschung war auch vermeidbar. Die Beklagte hätte ohne weiteres auf andere Gestaltungen ausweichen können.Abs. 91
c) Darüber hinaus liegt auch eine Ausnutzung der Wertschätzung (Rufausbeutung) nach § 4 Nr. 3 b UWG vor.Abs. 92
(1) Eine Ausnutzung der Wertschätzung (Rufausnutzung) liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Wertschätzung für das Original („guter Ruf", „Image"), also die Vorstellung von der Güte oder Qualität, auf die Nachahmung übertragen (BGH GRUR 2010, 1125 Rn 42 - Femur-Tell; BGH WRP 2014, 1458 Rn 21- Olympia-Rabatt). Eine Rufausnutzung auf Grund (der Gefahr) einer Waren- oder Dienstleistungsverwechslung liegt jedenfalls dann vor, wenn Eigenart und Besonderheiten des Erzeugnisses zu Qualitätserwartungen (Gütevorstellungen) führen, die dem Original zugeschrieben werden und der Nachahmung deshalb zugutekommen, weil der Verkehr sie mit ersterem verwechselt (BGH GRUR 1985, 876, 877 - Tchibo/Rolex I; BGH GRUR 1996, 210, 212 - Vakuumpumpen; BGH GRUR 2010, 1125 Rn 41 - Femur-Teil). Der Begriff der Qualitätserwartungen ist dabei weit zu fassen und erstreckt sich auch auf die Erwartungen an das Prestige oder die Exklusivität des Produkts, kurzum auf das „Produktimage". Ob diese Erwartungen an das Original sachlich gerechtfertigt sind, ist unerheblich (BGH GRUR 1966, 617, 602 - Saxophon). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere der Grad der Anlehnung und die Stärke des Rufs des Produkts. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn zwar nicht der Käufer, wohl aber Dritte, die bei den Käufern die Nachahmungen sehen, zu irrigen Vorstellungen über die Echtheit verleitet werden, weil dies bereits ein Anreiz zum Kauf der Nachahmung ist. Es genügt eine offene oder verdeckte Anlehnung oder Annäherung an die fremde Leistung, wozu eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte erforderlich ist. Bei einer (nahezu) identischen Nachahmung gilt ein strenger Maßstab (BGH GRUR 2022, 160, Rn 57 - Flying V). Es ist dann dem Wettbewerber zuzumuten, auf eine andere angemessene technische Lösung auszuweichen, wenn er der Rufausnutzung nicht auf eine andere Weise entgegenwirken kann.Abs. 93
(2) Eine solche Rufausbeutung ist hier zu bejahen.Abs. 94
Der Annahme einer besonderen Wertschätzung steht nicht entgegen, dass es sich bei den Produkten der Klägerin - preislich gesehen - nicht um „Luxusprodukte“ handelt. Auch niedrigpreisige Produkte können einer Rufausbeutung unterliegen. Soweit das Landgericht argumentiert, dass der Verkehr besondere Gütevorstellungen - wie etwa besondere Qualität oder eine Alleinstellung in dem Produktsegment - mit der Klägerin nicht verbinden werden, da der Uhrenmarkt im Hinblick auf „Plastikuhren“ unüberschaubar sei, greift dies zu kurz. Das Landgericht hat nicht den sehr hohen Grad der Nachahmung berücksichtigt und insbesondere den Ruf des nachgeahmten Produkts außer Betracht gelassen. Die „Plastikuhren“ des Modells „GENT“ der Klägerin in der streitgegenständlichen Form genießen einen außerordentlichen Ruf. Sie sind das Synonym für die Produktgruppe der Plastikuhren, die die Klägerin erstmals großflächig auf den Markt gebracht hat. Gepaart mit dem Ruf der schweizerischen Uhrenindustrie kann hier ein positiv behafteter Ruf angenommen werden. An dieses positive Image hat sich die Beklagte ohne Grund in so starkem Maße angelehnt, dass sie sich an das Image des Originalproduktes angehängt hat und auf diese Weise unlauter an der von der Klägerin durch eigene langjährige Anstrengungen am Markt erworbenen Wertschätzung profitiert.Abs. 95
d) Auch die abschließend erforderliche Interessenabwägung nach § 4 Nr. 3 UWG führt zu einer Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten.Abs. 96
Zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen besteht eine Wechselwirkung. Die Anforderungen, die an die Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals zu stellen sind, hängen von dem Maß der Tatbestandsverwirklichung der anderen Merkmale ab (BGH GRUR 2015, 909 Rn 9 - Exzenterzähne; BGH GRUR 2010, 80 Rn 21 - LIKEaBIKE). Kommt einer Ware oder Dienstleistung eine geringe oder durchschnittliche Eigenart zu, so sind die Anforderungen an das Vorliegen der unlauterkeitsbegründenden Umstände höher als im Falle einer hohen wettbewerblichen Eigenart. Entsprechendes gilt für die Intensität der Nachahmung. Liegt eine unmittelbare Leistungsübernahme vor, sind geringere Anforderungen an die unlauterkeitsbegründenden Umstände zu stellen als im Falle der schlichten Nachahmung. Diese Abwägung fällt angesichts der herausgehobenen Eigenart des klägerischen Produkts und des hohen Grades der Nachahmung zu Gunsten der Klägerin aus.Abs. 97
4. In der Folge haftet die Beklagte auf Unterlassung. Sie ist zudem zur Auskunft und zum Schadensersatz verpflichtet. Der Klägerin steht auch ein Abmahnkostenersatzanspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG a.F. zu. Aufgrund des rechtsverletzenden Angebotes waren die Abmahnungen der Klägerin begründet. Der Anspruch besteht allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe.Abs. 98
a) Der den Abmahnungen zugrunde gelegte Gegenstandswert von 200.000 € je Uhrenmodell ist sicherlich hoch. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beklagte über die von ihrer Konzernschwester betriebene Internetplattform „Amazon“ eine extrem hohe Reichweite erzielt hat und damit von einem hohen Angriffsfaktor auszugehen ist. Auch ist der hohe Wert des bekannten klägerischen Uhrenmodells zu berücksichtigen. Ein Wert von 200.000 € pro Modell ist damit zwar sicherlich an der oberen Grenze angesiedelt, aber nicht so deutlich übersetzt, dass das dem Anwalt zustehende Festsetzungsermessen überschritten wäre.Abs. 99
b) Es liegen allerdings nicht zwei Angelegenheiten im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG vor, sondern eine Angelegenheit mit zwei Gegenständen.Abs. 100
(1) Gemäß § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren „in derselben Angelegenheit nur einmal fordern“. Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen sind in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH GRUR 2019, 1044 Rn 24 - Der Novembermann; BGH GRUR 2019, 763 Rn 17 - Ermittlungen gegen Schauspielerin). Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann durchaus mehrere Gegenstände umfassen (BGH GRUR 2019, 1044 Rn 24 - Der Novembermann; BGH GRUR 2019, 763 Rn 17 - Ermittlungen gegen Schauspielerin). Für einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit reicht es grundsätzlich aus, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinn einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltlichen Leistungen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (BGH GRUR 2019, 1044 Rn 24 - Der Novembermann; BGH GRUR 2019, 763 Rn 17 - Ermittlungen gegen Schauspielerin).Abs. 101
(2) Nach diesen Grundsätzen ist hier von einer Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG auszugehen.Abs. 102
Der notwendige innere Zusammenhang zwischen den beiden Gegenständen besteht hier, was allein schon darin deutlich wird, dass die Klägerin vorliegend die Gegenstände der beiden Abmahnungen in einem Rechtsstreit geltend gemacht hat. Es handelte sich um dieselbe Anspruchsgegnerin und die aufgeworfenen Rechtsfragen waren identisch, da auch das als schutzbegründend in Anspruch genommenen Uhrenmodell identisch war.Abs. 103
Die Tatsache, dass die Klägerin zunächst nur gegen zwei Uhrenmodelle vorgehen wollte und erst fast zwei Monate später gegen das weitere Uhrenmodell, steht der Annahme einer Angelegenheit nicht entgegen. Eine Angelegenheit kann nämlich auch vorliegen, wenn ein dem Rechtsanwalt zunächst erteilter Auftrag vor dessen Beendigung später ergänzt wird. Ob eine Ergänzung des ursprünglichen Auftrags vorliegt oder ein neuer Auftrag erteilt wurde, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen (BGH GRUR 2019, 1044 Rn 25 - Der Novembermann). Hier hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagte habe sich auf das erste Abmahnschreiben vom 14.11.2019 am 20.11.2019 gemeldet und die Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelehnt. Bei „nochmaliger Überprüfung des Angebots“ seien daraufhin weitere Verletzungsmodelle bei der Beklagten aufgefunden worden. Die zweite Abmahnung erwuchs daher aus der weiter andauernden Auseinandersetzung der Parteien im Hinblick auf den Gegenstand der ersten Abmahnung, die mangels Abgabe einer Unterlassungserklärung weiterhin andauert. Beauftragt der Auftraggeber zu einem derartigen Zeitpunkt den Rechtsanwalt mit der Verfolgung weiterer gleichartige Verstöße gegen den gleichen Anspruchsgegner, so ist hierin eine Erweiterung des bestehenden Auftrages zu sehen.Abs. 104
Soweit es an einem inneren Zusammenhang und damit einer einheitlichen Angelegenheit dann fehlen kann, wenn ein großer zeitlicher Abstand zwischen den einzelnen Abmahnungen liegt, ist dieser bei einem Zeitraum von fast zwei Monaten noch nicht erreicht.Abs. 105
(3) In der Folge kann die Klägerin nur einmal eine 1,3 Gebühr geltend machen. Allerdings sind die Gegenstandswerte der beiden Abmahnungen aufzuaddieren, so dass eine 1,3 Gebühr aus 600.000 € ersatzfähig ist.Abs. 106
Dies führt zu einem Betrag in Höhe von 4.586,90 €. Abzüglich des in erster Instanz bereits rechtskräftig ausgeurteilten Betrages in Höhe von 1.100,30 € verbleiben noch 3.486,60 €.Abs. 107
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Änderung des Antrages in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat stellt keine materielle Einschränkung des Klagebegehrens dar, sondern lediglich eine Klarstellung des Antrages, der sich innerhalb des ursprünglichen Klagebegehrens hält.Abs. 108
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, 711 ZPO.Abs. 109
Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionsgründe weder ersichtlich noch vorgetragen sind.Abs. 110
Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes für die erste und zweite Instanz folgt aus § 3 ZPO.Abs. 111

(online seit: 30.03.2022)
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Frankfurt a.M., OLG, Mittelbare Herkunftstäuschung beim Vertrieb von "Plastikuhren" - JurPC-Web-Dok. 0047/2022