JurPC Web-Dok. 24/2022 - DOI 10.7328/jurpcb202237224

VG Frankfurt/Oder

Beschluss vom 19.01.2022

VG 10 L 10/22.A

Per Fax eingereichter, nicht unterschriebener Antrag eines Rechtsanwalts

JurPC Web-Dok. 24/2022, Abs. 1 - 28


Leitsatz:

Ein nicht unter Wahrung der Erfordernisse des § 55d VwGO angebrachter Antrag ist unwirksam.

Gründe:

1.Abs. 1
Der aus Kamerun gebürtige Antragsteller stellte am 4. Oktober 2021 bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen unbeschränkten Asylantrag, nachdem er ausweislich der Visa-Datenbank in den Jahren 2016, 2018, 2019, 2020 sowie zuletzt 2021 jeweils von der Französischen Botschaft Tunis Schengen-Visa für Kurzaufenthalte in seinen kamerunischen Dienst-(Reise-)pass - zuletzt vom 7. September 2018 - erteilt bekommen hatte. Das Bundesamt führte mit dem Antragsteller persönliche Gespräche bzw. eine Anhörung u.a. zur Frage einer Zuständigkeit Frankreichs für die Prüfung des Asylantrags durch, wobei der nach eigener Bekundung gesunde Antragsteller u.a. angab, seinen Reisepass in Frankreich „weggeschmissen“ und sich dort bei Freunden aufgehalten und überlegt zu haben, dass es „besser“ sei, nach Deutschland zu gehen, wo es bessere „Jobmöglichkeiten“ gebe und seine Kinder lebten. Abs. 2
Auf das bundesamtsseitige Übernahmeersuchen vom 22. Oktober 2021 teilte die französische Behörde am 22. Dezember 2021 unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-Verordnung ihre Aufnahmebereitschaft mit. Daraufhin lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers mit Bescheid vom 23. Dezember 2021 als unzulässig, gestützt auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, ab (Ziffer 1); ferner versagte es nationalen Abschiebungsschutz (Ziffer 2), ordnete es gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung nach Frankreich an (Ziffer 3) und verfügte es ein auf 10 Monate befristetes Einreise- und Abschiebungsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG (Ziffer 4). Der Bescheid wurde dem Antragsteller an der Anschrift, welcher er mit dem ihm gegen Empfangsbekenntnis eröffneten Bescheid der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg vom 9. Dezember 2021 zugewiesen worden war, ausweislich der hierüber gefertigten Zustellungsurkunde am 31. Dezember 2021 in der Weise zugestellt, dass er nicht angetroffen und deshalb die Postsendung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt wurde.Abs. 3
Mit per Fax am selben Tag bei Gericht eingegangenem und nicht unterzeichnetem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10. Januar 2022 hat der Antragsteller gegen den Bundesamtsbescheid (Anfechtungs-) Klage (VG 10 K 21/22.A) erhoben und den vorliegenden Eilantrag mit dem Ziel einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage angebracht; der mit einer Unterschrift des Prozessbevollmächtigten versehene Originalschriftsatz einschließlich der nunmehr beigefügten Prozessvollmacht des Antragstellers vom 10. Januar 2022 ist am 13. Januar 2022 auf dem Postweg bei Gericht eingegangen. Der Vorsitzende hat den Prozessbevollmächtigten mit Verfügung vom 11. Januar 2022 auf die Formnichtigkeit der Klageerhebung und Antragstellung unter Hinweis auf § 55d VwGO mit der Maßgabe hingewiesen, eine Nachbesserung innerhalb drei Werktagen vorzunehmen. Diese Verfügung ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ausweislich dessen elektronisch übermittelten Empfangsbekenntnisses am 13. Januar 2022 zugegangen. Eine weitere Mitteilung ist antragstellerseitig seitdem nicht erfolgt.Abs. 4
2.Abs. 5
Der am 10. Januar 2022 per Fax mit nicht unterzeichnetem Schriftsatz vom selben Tage sowie der am 13. Januar 2022 auf dem Postweg und diesmal unterzeichnete Antrag des Antragstellers ist formunwirksam angebracht worden und schon deshalb abzulehnen; darüber hinaus ist der Antrag verfristet und deshalb unzulässig. Wäre der Eilantrag wirksam und fristgerecht angebracht worden, hätte er allerdings in der Sache ebenfalls keinen Erfolg. Im Einzelnen:Abs. 6
2.1Abs. 7
Der Eilantrag des Antragstellers genügt den gesetzlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen nicht.Abs. 8
Nach § 55d Satz 1 VwGO (in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5. Oktober 2021, BGBl. I 2021, 4607) sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt gemäß § 55d Satz 2 VwGO für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 Hs. 1 oder Nr. 2 vertretungsbefugte Personen. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 55d Satz 3 VwGO). Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 55d Satz 5 VwGO).Abs. 9
Bei dem vorliegenden und auf eine gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gerichteten Eilantrag des Antragstellers handelt es sich zweifelsfrei um einen schriftlich einzureichenden (vgl. § 81 Abs. 1 VwGO; hierzu: Schoch, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - Kommentar, Stand Juli 2020, Rn. 478 zu § 80) Antrag. Der Antragsteller hat sich hierzu ausweislich der vorgelegten Prozessvollmacht eines Rechtsanwalts bedient, so dass der Antrag als elektronisches Dokument hätte übermittelt werden müssen. Die Einreichung ist eine Frage der Zulässigkeit und daher von Amts wegen zu beachten. Bei Nichteinhaltung ist die Prozesserklärung nicht wirksam (von Albedyll, in Bader/Funke-Kaiser u.a., VwGO, 8. A. 2021, § 55d Rn. 2). Dem Wirksamkeitserfordernis stand keine technische Unmöglichkeit auf der Seite des Gerichts entgegen, da jedenfalls seit dem 10. Januar 2022 keinerlei Probleme des elektronischen Rechtsverkehrs gemeldet, sondern zahlreiche Dokumente technisch einwandfrei elektronisch hierher übermittelt worden sind.Abs. 10
Der Prozessbevollmächtigte ist auf das Wirksamkeitserfordernis am 13. Januar 2022 mit der Aufforderung hingewiesen worden, innerhalb drei Tagen eine Nachbesserung vorzunehmen. Hierzu hat sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers indessen nicht verhalten; insbesondere hat er keine dortige technische Störung auch nur behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht. Dass eine (vorübergehende) technische Unmöglichkeit zur elektronischen Antragsübermittlung in der Sphäre des Antragstellerbevollmächtigten vorgelegen haben sollte, erscheint zudem deshalb als unwahrscheinlich, weil der Antragstellerbevollmächtigte gerichtsbekanntermaßen teilweise sehr wohl elektronisch mit dem Gericht kommuniziert und im vorliegenden Fall das Empfangsbekenntnis vom 13. Januar 2022 elektronisch erteilt hat. Im Übrigen sind professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit entbunden, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen (von Albedyll a.a.O. Rn 5). Soweit der Antragstellerbevollmächtigte vermeinen sollte, mit dem Originalschriftsatz wirksame Anträge gestellt zu haben, erfüllt er das elektronische Übermittlungserfordernis selbstredend ebenfalls nicht.Abs. 11
Es liegt zuletzt kein Fall des § 55a Abs. 6 VwGO vor. Hiernach ist, wenn ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet ist, dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen (Satz 1) und gilt das Dokument als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt (Satz 2). Denn weder das Fax noch gar der Originalschriftsatz vom 10. Januar 2022 stellen in diesem Sinne elektronische Dokumente dar, die - lediglich - nicht zur Bearbeitung geeignet sind, etwa weil sie weder qualifiziert elektronisch signiert noch auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden (vgl. von Albedyll a.a.O. § 55a Rn. 13) oder beschädigt, ohne Offenbarung kennwortgeschützt oder virenverseucht sind (Müller, in Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3 Stand 10. Dezember 2021, § 55a VwGO Rn. 168).Abs. 12
Eine Wiedereinsetzung (§ 60 Abs. 1 VwGO) in die Formwirksamkeitsvoraussetzungen kommt nicht in Betracht; der Antragsteller muss sich das Anwaltsverschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen, der bereits in zahlreichen gerichtlichen Verfahren während des Jahres 2021 auf die ab 2022 geltende Rechtsänderung zum elektronischen Rechtsverkehr hingewiesen worden war.Abs. 13
2.2Abs. 14
Der vorliegende Eilantrag wäre darüber hinaus im Falle seiner Formwirksamkeit deshalb unzulässig, weil er erst nach Ablauf der Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG von einer Woche angebracht worden wäre. Dabei ist mit Blick auf die fehlende Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf dem per Fax übermittelten Klage- und Antragsschriftsatz von einem Eingang bei Gericht erst am 13. Januar 2022 auszugehen, weil erst dann eine unterschriebene und insofern „schriftliche“ (vgl. § 81 Abs. 1 VwGO) Klage- und Antragsschrift bei Gericht eingegangen war. Denn der angefochtene Bundesamtsbescheid wurde dem Antragsteller ausweislich der als öffentliche Urkunde zu wertenden Zustellungsurkunde am 31. Dezember 2021 zugestellt, so dass die einwöchige Antragsfrist am 7. Januar 2022 ablief. Weder weist der Zustellvorgang rechtlich erhebliche Mängel auf, noch haften dem Bescheid bzw. der ihm beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung die Frist verlängernde Mängel an.Abs. 15
Die Zustellung des Bundesamtsbescheides vom 23. Dezember 2021 erfolgte gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG i.V.m. § 3 VwZG und § 180 ZPO im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten. Für die dafür vorauszusetzenden Tatsachen (dass der Antragsteller nicht angetroffen wurde und der Bescheid keiner ersatzweise in Betracht kommenden Person hat übergeben werden können sowie dass es den zur Wohnung des Antragstellers gehörenden Briefkasten gab) liefert die Zustellungsurkunde Beweis. Unabhängig hiervon weist die dem Bundesamtsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend auf die Klage- und Antragsmöglichkeit jeweils innerhalb einer Woche sowie auf das zuständige Gericht ohne die Richtigkeit der Belehrung infrage stellende Zusätze.Abs. 16
Damit lief gemäß §§ 58 Abs. 1, 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 ff. BGB die Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG an und endete am Freitag, dem 7. Januar 2022. Der Eilrechtsschutzantrag ist hingegen erst am Montag, dem 10. Januar 2022, mit Blick auf die fehlende Unterschrift formunwirksam sowie erst am 13. Januar 2022 schriftlich anhängig gemacht worden.Abs. 17
Dem Antragsteller ist auch keine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist (§ 60 Abs. 1 VwGO) zu gewähren. Gründe, die auf ein unverschuldetes Fristversäumnis hindeuten könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.Abs. 18
2.3Abs. 19
Wäre der vorliegende Eilantrag zulässig, erwiese er sich gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zwar als statthaft, jedoch in der Sache als unbegründet. Denn die in Fällen der vorliegenden Art gebotene Abwägung zwischen dem Vollzugsinteresse der Beklagten sowie dem vorläufigen Bleibeinteresse des Antragstellers fiele zu dessen Lasten aus, weil sich die Überstellungsentscheidung des Bundesamts als offensichtlich rechtmäßig erweist und kein nationaler Schutzbedarf des Antragstellers aufscheint. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage käme freilich nur dann in Betracht, wenn sich der angegriffene Bescheid bereits bei summarischer Prüfung als rechtlich zweifelhaft erwiese oder aber die Erfolgsaussicht der Klage jedenfalls als offen zu bewerten wäre.Abs. 20
Verfahrensmängel des hier durchgeführten Dublin-Verfahrens liegen nicht zu Tage.Abs. 21
An der internationalen Zuständigkeit Frankreichs mit der Unzulässigkeitsfolge in Ziffer 1 des Bundesamtsbescheides bestehen angesichts der französischen Aufnahmeerklärung vom 22. Dezember 2021 keine Zweifel. Die Informationen der Visa-Datei und die französische Erklärung stimmen sachlich überein und der Antragsteller hat bei seinen Befragungen im Verwaltungsverfahren nichts vorgebracht, was auf eine abweichende, vorrangige Zuständigkeit Deutschlands weisen könnte. Auf die Bescheidgründe wird Bezug genommen.Abs. 22
Es liegt überdies kein Anhaltspunkt für ein nationales Abschiebungsschutzbedürfnis des Antragstellers vor, weshalb sich die ablehnende Regelung in Ziffer 2 des Bundesamtsbescheides als beanstandungsfrei darstellt.Abs. 23
Soweit sich im Bescheid im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG Ausführungen zu den Verfahrens- und Aufnahmeverhältnissen für Asylantragsteller in Frankreich finden, betrifft dies die für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides vorauszusetzenden unionsrechtskonformen systemischen Bedingungen - wären diese mangelhaft im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, dürfte nicht von der internationalen Zuständigkeit Frankreichs ausgegangen werden und wäre die Regelung in Ziffer 1 des Bescheides rechtswidrig -; der Antragsteller hat allerdings nichts dafür aufscheinen lassen, warum ihm trotz der nach Unionsrecht (hier: Art 12 Abs. 4 Dublin-III-VO) bestehenden internationalen Zuständigkeit Frankreichs für die Prüfung seines Asylantrags dort Gefahren i.S.v. § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG drohen sollten. Er selbst hat sich als gesund bezeichnet - wobei im Falle einer Erkrankung ggf. schon kraft Unionsrechts (vgl. Art. 32 Dublin-III-VO) geeignete Vorkehrungen die Überstellung zulassen - und verfügt angesichts seiner Aufenthalte in Frankreich über Kontakte sowie Landeskunde. Worin unter den hier feststellbaren Umständen drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) oder eine sonstige erhebliche konkrete Gefahr für Freiheit, Leib oder Leben (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) liegen könnten, erschließt sich nicht. Dabei ist hinsichtlich der fortdauernden Corona-Pandemie von einer an dieser Stelle unerheblichen weil nicht in staatlicher Verantwortung liegenden Allgemeingefahr (§ 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG) auszugehen, wogegen sowohl in Deutschland wie in Frankreich Schutzmaßnahmen ergriffen werden; es liegt kein Anhalt dafür vor, dass Personen in der Situation des Antragstellers in Frankreich irgendwelche relevante Nachteile erleiden müssten.Abs. 24
Auch die Abschiebungsanordnung (Ziffer 3) sowie das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 4) begegnen keinen rechtlichen Zweifeln; auf die Bescheidgründe wird verwiesen.Abs. 25
3.Abs. 26
Die Kostenfolgen ergeben sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.Abs. 27
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).Abs. 28

(online seit: 15.02.2022)
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Frankfurt/Oder, VG, Per Fax eingereichter, nicht unterschriebener Antrag eines Rechtsanwalts - JurPC-Web-Dok. 0024/2022