| - Zur Frage des Informationszugangs zu einem anwaltlichen Schriftsatz.
- Nach den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. September 2019 (7 C 1/18, GRUR 2020, 189, juris) aufgezeigten Maßstäben setzt auch der Urheberrechtsschutz eines anwaltlichen Schriftsatzes nicht (mehr) voraus, dass er nach dem Gesamteindruck der konkreten Gestaltung bei einer Gegenüberstellung mit der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit das Alltägliche, Handwerksmäßige, bloße mechanisch-technische Aneinanderreihen von Material deutlich überragt (a.A. noch BGH, Urteil vom 17. April 1986, I ZR 213/83, GRUR 1986, 739, juris).
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