JurPC Web-Dok. 170/2021 - DOI 10.7328/jurpcb20213612170

Uwe Berlit [*]

Rechtsprechungsübersicht zu e-Justice und e-Government 2020/2021 (Teil 2)

JurPC Web-Dok. 170/2021, Abs. 1 - 56


A. Einreichung von Schriftsätzen, Klagen, Widersprüchen etc. (Teil 2)[1]

I. besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo); Einzelfragen elektronischer Kommunikation

1. besonderes elektronisches Behördenpostfach
Ein zweites Standbein der elektronischen Kommunikationsinfrastruktur über den „sicheren Übertragungsweg“ per Postfach bilden neben dem besonderen Anwaltspostfach (beA) die besonderen Behördenpostfächer (beBPo). Hier ist es auch 2021[2] gelegentlich zu Problemen gekommen.Abs. 1
Geht ein bestimmender Schriftsatz einer Behörde nicht über ein beBPo bei Gericht ein, sondern wird es über ein elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) an das Gericht übermittelt, muss die beigefügte Rechtsmittelschrift zur Sicherstellung der Authentizität und Integrität mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person übermittelt worden sein.[3] Die technische Nähe von EGVP und beBPO als gesetzlich vorgesehenem sicheren Übertragungsweg (§ 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO) ändert nichts daran, dass § 6 Abs. 1 ERVV die Anforderungen an ein besonderes elektronisches Behördenpostfach festlegt, ohne die kein sicherer Übermittlungsweg vorliegt, und zwar auch dann nicht, wenn sich aus den begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille der Behörde hinreichend sicher ergeben, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen. Eine nachträgliche Heilung des Formmangels nach § 55a Abs. 6 Satz 2 VwGO scheidet aus. Unterbleibt indes ein gerichtlicher Hinweis auf das Fehlen einer qualifizierten elektronischen Signatur, der bei normalem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erteilt werden können, dass in noch offener Frist der Formmangel hätte geheilt werden können, will der BayVGH[4] im Hinblick auf die prozessuale Fürsorgepflicht unabhängig von einem etwaigen Verschulden Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewähren.Abs. 2
Das BPatG hat eine im besonderen Behördenpostfach der elektronischen Annahmestelle des DPMA eingegangene Beschwerdeschrift, die selbst nicht qualifiziert oder fortgeschritten elektronisch signiert war, als formwidrig bewertet, weil sie nicht den – zwingenden – Anforderungen an die Einreichung eines elektronischen Dokuments im Sinne von § 95a Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 130a ZPO a.F. und den §§ 1 ff ERVDPMAV entsprach. Hiernach war die Vorschrift des § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO, die das besondere Anwaltspostfach „beA“ als „sicheren Übermittlungsweg“ bezeichnet, gerade (noch) nicht anwendbar. Das Dokument sei zwar an die elektronische Annahmestelle des DPMA gesandt, nicht aber über den dafür vorgesehenen Dienst DPMAdirektpro (§ 95a Abs. 3 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ERVDPMAV). Über die vielfältigen Einreichungsmöglichkeiten sei auch in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.Abs. 3
2. Einzelfragen
Ein Vorteil der digitalen Kommunikation ist, dass die Dokumente einfach und schnell „kopiert“ und weitergeleitet werden können; in der digitalen Welt ist dabei die Unterscheidung von Original und Kopie zumindest brüchig geworden. Bei formwirksamer elektronischer Einreichung ist auch bei führender Papiergerichtsakte eine Partei nicht gehalten, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften in Papierform nachzureichen. Das OLG Nürnberg hat hieraus gefolgert, dass die zusätzliche Übermittlung per Telefax einer erforderlichen Anfertigung einer Mehrfertigung nicht gleichsteht und deshalb den Anfall einer Dokumentpauschale nach Nr. 9000 Nr. 1 Buchst. b Halbs. 2 KV-GKG nicht begründet; einer entsprechenden Anwendung stehe das kostenrechtliche Analogieverbot entgegen.Abs. 4
Das LSG Berlin/Brandenburg[5] folgert aus dem Verzicht des § 65a Abs. 5 Satz 3 SGG zur Beifügung von Abschriften bei elektronischer Einreichung in Fällen, in denen mangels Möglichkeit die als elektronische Dokumente eingegangenen Schriftsätze nicht auch elektronisch an die übrigen Beteiligten weitergeleitet werden können, also wie bei einem normalen Papiereingang auf Kosten des Gerichts ausgedruckt und per Post versandt werden, dass dann die Erhebung von Kosten für fehlende Abschriften bei einer Naturalpartei, die sich so des elektronischen Rechtsverkehrs nicht bedienen kann, unbillig sein kann.Abs. 5
Die Länder haben die Möglichkeit, die zum 1.1.2022 in Kraft tretende Nutzungspflicht für die elektronische Einreichung durch Rechtsanwälte und Behörden für alle oder einzelne Gerichtsbarkeiten vorzuverlegen. Macht ein Land – wie hier die Freie Hansestadt Bremen für die Fachgerichtsbarkeiten mit Ausnahme des LSG und der Verwaltungsgerichtsbarkeit – hiervon Gebrauch,[6] so sind Anträge, die nicht elektronisch, sondern als Brief oder per Telefax übermittelt werden, daher ab dem vorverlegten Zeitpunkt unzulässig.[7]Abs. 6

II. Bearbeitbarkeit, insbesondere: Form der Einreichung/eingebettete Schriften

Bei elektronischer Einreichung ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das elektronische Behördenpostfach (ERVV)[8] und die auf diese Verordnung gestützte Bekanntmachung (ERVB) besondere Formvorschriften, insbesondere zu den zu verwendenden Schriften sowie Dateiarten und der Les- bzw. Verarbeitbarkeit der eingereichten elektronischen Dokumente. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV (F. 2017) ist derzeit noch das elektronische Dokument in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form[9] im Dateiformat PDF zu übermitteln.[10]Abs. 7
Das LAG Schleswig[11] hält die ERVB 2019[12] als Fortschreibung der ERVB 2018,[13] die eine Mindestgültigkeitsdauer bis mindestens 31.12.2020 angab, als mit § 5 ERVV für vereinbar. Hiernach ist ein Schriftsatz, der nicht über eingebettete Schriftarten verfügt, nicht formgerecht sowie fristwahrend und im Vortrag nicht zu berücksichtigen,[14] wobei ein in der ersten Instanz aufgetretener, dort nicht geheilter Mangel auch zum Ausschluss in der Berufungsinstanz führt.[15] Für die “Geeignetheit“ des elektronischen Dokuments für die Bearbeitung durch die Gerichte stellt das LAG Schleswig aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht auf die Geeignetheit (nur) durch das jeweilige Empfängergericht ab (subjektiver Maßstab), sondern auf den objektiven Maßstab durch Aufnahme in den abgeschlossenen Katalog von Dateiformaten/Schriftarten, weil nur so der Intention des Verordnungsgebers entsprochen werde, die reibungslose Weiterverarbeitung und elektronische Aktenführung durch die Gerichte zu gewährleisten.[16]Abs. 8
Das LG Mannheim[17] sieht dies weniger streng und hält allein den Verstoß gegen die Vorgaben zum Dateiformat (hier: Einreichung im DOCX-Format) nicht als geeignet, dass die elektronisch eingereichte Berufungsbegründung nicht zur Bearbeitung bei Gericht geeignet ist. Es stellt auf eine „subjektive Betrachtung“ und daher darauf ab, dass das Gericht mit den bei Speicherung in der elektronischen Akte automatisiert erstellten Repräsentate (Kopien der elektronischen Dokumente in einem einheitlichen Dateiformat von PDF/A), die ohnehin aus vielen Gründen erforderlich sei[18] und der richterlichen Arbeit zugrunde liege, nach der erfolgreichen Konvertierung des eingereichten Dokuments ohne Probleme habe arbeiten können, ebenso die Geschäftsstelle bei der Weiterverarbeitung des elektronischen Dokuments sowie – ungeachtet der Rüge der Formwidrigkeit – der Beklagtenvertreter.Abs. 9
Grundlegend anders sieht dies das OLG Koblenz.[19] Soweit durch § 5 Nr. 1 ERVB 2019 an die Einreichung elektronischer Dokumente technische Vorgaben gemacht werden, durch die die gemäß § 5 Abs. 1 ERVV in Verbindung mit § 5 Nr. 1 ERVB 2018 zugelassenen Versionen des Dateiformats PDF mit weitergehenden Einschränkungen (hier: Einbettung sämtlicher verwendeter Schriftarten) versehen werden, sieht es dies weder von der Ermächtigungsgrundlage gemäß § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 5 Abs. 1 ERVV gedeckt noch mit der von § 5 Abs. 2 ERVV verlangten Mindestgültigkeit technischer Bekanntmachungen vereinbar. Entspricht – so das OLG Koblenz[20] – ein bestimmter Schriftsatz mangels Einbettung sämtlicher verwendeter Schriftarten nicht den Vorgaben in § 5 Nr. 1 ERVB 2019, führt dies unabhängig von § 130a Abs. 6 ZPO jedenfalls dann nicht zur Formunwirksamkeit, wenn dieser Schriftsatz im Übrigen den formellen Vorgaben des § 130a Abs. 2 ZPO i.V.m. der ERVV entspricht und auf einem nach § 130a Abs. 3 ZPO zugelassenen Weg ordnungsgemäß übermittelt wurde. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV sei eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht zur Unwirksamkeit des Eingangs führt.[21]Abs. 10
Die Beachtlichkeit der Regelungen mit der herrschenden Rechtsprechung unterstellt, benennt § 2 Abs. 1 ERVV die zulässigen Dateiformate abschließend; elektronische Dokumente im ZIP-Format sind daher nicht für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet,[22] ebensowenig JGP-Dateien[23] oder DOCX-Dateien.[24] Eine Heilung ist möglich, wenn der Kläger den Schriftsatz unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und zudem glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt, weil dann der Schriftsatz als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen gilt.[25] Die erneute Einreichung der Klageschrift in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form im Dateiformat PDF ist jedenfalls dann unverzüglich, wenn nicht i.S.d. § 55a Abs. 6 Satz 1 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass der Eingang unwirksam war und welche technischen Rahmenbedingungen gelten.[26] Die Voraussetzungen einer solchen Rückwirkungsfiktion[27] ist aber nicht erfüllt, wenn eine Übereinstimmung des nachgereichten Dokuments mit dem zuerst eingereichten lediglich zu vermuten ist, weil es an der erforderlichen Glaubhaftmachung fehlt.[28] Die erneute Einreichung des Dokuments darf auch nicht wiederum Formatfehler aufweisen; jedenfalls ist eine erneute Mitteilung bezüglich fortbestehender Formmängel durch § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO grundsätzlich nicht geboten, weil das Gesetz keine mehrfache Hinweispflicht vorsieht, eine solche mit der Vorgabe eines unverzüglichen Nachreichens auch nicht vereinbar wäre und der Gesetzgeber mit § 130a Abs. 6 ZPO bezogen auf Formatvorgaben eine zügige Fehlerbehebung bezweckte.[29] Ergeht indes ein weiterer Hinweis des Gerichts, hindert er zwar nicht den Eintritt der Eingangsfiktion in § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO, und führt jedenfalls dann zur Heilung, wenn das formgerechte Dokument in dieser Form und zu diesem Zeitpunkt noch auf den ersten, von Gesetzes wegen vorgeschriebenen Hinweis hin bei Gericht eingegangen wäre.[30]Abs. 11
Die Einreichungsrückwirkung heilt indes nicht sonstige Fristversäumnisse. Reicht der Rechtsmittelführer die Berufungsbegründungsschrift in einem nicht durchsuchbaren Format (§ 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV) und zudem nach Fristablauf ein, kann er nach § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO nur erreichen, dass eine den Vorgaben entsprechende Berufungsbegründungsschrift auf den (verspäteten) Eingang der ursprünglich formatfehlerhaft eingereichten Berufungsbegründungsschrift zurückwirkt. Auch dann hat das Gericht den Hinweis nach § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO zu erteilen; der Berufungsführer muss dann – will er die Frist „retten“ – den wegen der verfristet eingegangenen Berufungsbegründungsschrift erforderlichen Wiedereinsetzungsantrag (§ 233 ZPO) mit einer neuerlichen Einreichung eines formgerechten elektronischen Dokuments (§ 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO) koppeln.Abs. 12
Nicht als formwidrig i.S.d. § 130 Abs. 6 ZPO, sondern aus anderem Grund nicht fristwahrend wirkt, wenn eine nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Berufung im elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eines Gerichts eingeht.[31] Die Hinweispflicht folgt dann nicht aus § 130a Abs. 6 ZPO, sondern aus der allgemeinen prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 GG), wenn unter Berücksichtigung des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs bei Gericht davon auszugehen ist, dass ein erteilter Hinweis dem Kläger die Möglichkeit eröffnet hätte, die Berufung formgerecht einzulegen.[32]Abs. 13
Für die fristgerechte Einreichung unerheblich sind Fehler in dem nach § 2 Abs. 3 ERVV regelmäßig („soll“) beizufügenden XML-Datensatz.[33]Abs. 14

III. Rechtsmittelbelehrung

Die unendliche Geschichte der Gestaltung der Rechtsmittelbelehrung bei zugelassenem elektronischen Rechtsverkehr[34] hat jedenfalls für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ihr (vorläufiges) Ende gefunden.[35] Das Bundesverwaltungsgericht[36] hat dahin entschieden, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung, nach der im Einklang mit dem Wortlaut von § 81 Abs. 1 VwGO (in der Fassung des Justizkommunikationsgesetzes vom 22. März 2005, BGBl. I, 837 [F. 2005]) die Klage schriftlich oder zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann, nicht deshalb im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig erteilt ist, weil sie nicht auf die Möglichkeit einer Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument hinweist. Dies gründet auf der Rechtsauffassung, dass § 55a Abs. 1 VwGO (F. 2005) keine eigenständige elektronische Form der Klageerhebung schafft, und daher die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die den Anforderungen von § 55a Abs. 1 VwGO entspricht, dem Schriftformerfordernis genügt, so dass eine Klageschrift, die als elektronisches Dokument übermittelt worden ist (§ 55a Abs. 1 VwGO), i.S.d. § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO schriftlich erhoben ist. Allerdings bezieht das Gericht dies ausdrücklich auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwendung der Rechtsbehelfsbelehrung, sodass insbesondere die Änderungen des § 55a VwGO zum 1.1.2018 durch das „Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs“[37] nicht zu berücksichtigen waren.Abs. 15
Das OVG Schleswig[38] sieht dies (weiterhin) anders und hält eine Rechtsbehelfsbelehrung, die trotz Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs lediglich auf die Möglichkeit der schriftlichen Form und der Niederschrift, nicht aber auf die der elektronischen Übermittlung (§ 55a VwGO) hinweist, für unrichtig; bei der Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 55a VwGO handelt es sich um eine eigenständige Einlegungsmöglichkeit und nicht bloß um einen Unterfall der Schriftform.Abs. 16
Auch der BFH hält einen Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung auf elektronischem Weg in einer Rechtsbehelfsbelehrung in einem finanzgerichtlichen Urteil für die Erhebung einer Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision nicht für erforderlich; weist die Rechtsmittelbelehrung indes auf die Möglichkeit der Einlegung auf elektronischem Weg hin, genügt die Angabe, dass für den elektronischen Weg § 52a FGO und die ERVV gilt; die Angabe, welche Adresse beim Bundesfinanzhof für die elektronische Einlegung im konkreten Fall einschlägig ist, ist nicht erforderlich. Auch das LSG Schleswig[39] hält bei einer Rechtsmittelbelehrung, die auch die Einreichung in elektronischer Form erfasst, einen Verweis wegen der Einzelheiten (im Fall: auf das Justizportal des Bundes und der Länder) für zulässig, wenn im Übrigen die für die Einreichung in elektronischer Form geltenden Anforderungen (§ 65a Abs. 2 bis 4 SGG) in ihren Grundzügen richtig dargestellt werden. Dies mildert das Spannungsverhältnis von Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung, die keine falschen oder irreführenden Angaben enthalten darf, und ihrer Verständlichkeit, die durch zu viele Details zu den komplexen Einreichungsvoraussetzungen beim elektronischen Rechtsverkehr leicht und schnell verloren gehen kann.Abs. 17
Bei den Sozialgerichten wird dies (weiterhin) differenzierter/anders gesehen. Nach § 36a SGB hat ein Leistungsträger seit dem 1.1.2018 über die Möglichkeit, einen Widerspruch in elektronischer Form einzureichen, in der Rechtsbehelfsbelehrung zu belehren, wobei die Eröffnung eines Zugangs zur Übermittlung elektronischer Dokumente an den Leistungsträger auch durch die Setzung eines Rechtsscheins erfolgen kann (etwa durch Angabe einer E-Mail-Adresse im Briefkopf des Bescheides).[40] Eine konkludente und generelle Widmung für den Zugang/Empfang elektronischer Dokumente liegt aber jedenfalls mit der Aufnahme der Behörde in das Adressverzeichnis des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) vor, auch wenn die Behörde intern beabsichtigt, nur mit den Gerichten elektronisch zu kommunizieren.[41] Unabhängig von der Verpflichtung zur Belehrung über die Möglichkeit der elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen ist eine Rechtsbehelfsbelehrung auch dann unrichtig, wenn durch die Angabe einer E-Mail-Adresse im Briefkopf des Bescheides der Eindruck für den Bescheidadressaten entstehen konnte, dass die Einlegung des Widerspruches durch einfache E-Mail möglich sei, weil durch eine einfache E-Mail die elektronische Form im Sinne des § 36a Abs. 2 SGB I nicht gewahrt werde.Abs. 18
Das VG Wiesbaden[42] hält eine Belehrung über die Möglichkeit der elektronischen Einlegung des Widerspruchs nur dann für erforderlich, wenn dieser Zugang auch eröffnet ist; es lässt allein aus der Angabe einer E-Mail-Adresse im Briefkopf nicht den Schluss zu, dass die Behörde diesen Übermittlungsweg auch für die förmliche Einlegung von Rechtsbehelfen gewidmet hat, und zwar auch dann nicht, wenn die technische Möglichkeit zum Empfang verschlüsselter E-Mail-Widersprüche besteht, wenn und weil die Widmung zur Eröffnung des elektronischen Widerspruchsverfahrens fehlt. Die Rechtsmittelbelehrung selbst muss – um den Formerfordernissen des § 58 Abs. 1 VwGO zu genügen – dem Adressaten eines Verwaltungsaktes in Gestalt eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments zugegangen sein, wenn der Verwaltungsakt selbst weder schriftlich noch elektronisch, sondern "in anderer Weise" erlassen ist.[43]Abs. 19
Für den Sonderfall der öffentlichen Auslegung des Entwurfs einer Rechtsverordnung hat das OVG Rheinland-Pfalz[44] entschieden, dass eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebungen von Einwendungen in elektronischer Form nicht erforderlich ist, namentlich kein Hinweis darauf geboten ist, dass die Schriftform durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden kann. Es hält es für den geschäfts- und prozessfähigen Bürger grundsätzlich für zumutbar, sich über die Erfordernisse zur Wahrung einer Formvorschrift, etwa durch eine eigenständige Recherche über die qualifizierte elektronische Signatur, selbst zu unterrichten.[45] Enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung keine Angaben über die möglichen Formen der Klageerhebung, was zulässig ist, weil die nach § 58 Abs. 1 VwGO geforderte Belehrung „über den Rechtsbehelf“ dessen Form nicht einschließt,[46] macht das Fehlen einer Belehrung über die mögliche Form der Klageerhebung in der elektronischen Form diese Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig i.S.d. § 58 Abs. 2 VwGO.[47] Hingegen ist eine Rechtsmittelbelehrung, die den Hinweis enthält, eine Klage könne (nur) mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des zuständigen Verwaltungsgerichts erhoben werden, irreführend, wenn/weil nicht auch der "sichere Übertragungsweg" erwähnt worden ist.Abs. 20

B. Gerichtliches

I. Videoverhandlung

Die schon lange im Prozessrecht verankerten Möglichkeiten, gerichtliche oder strukturell vergleichbare[48] Verhandlungen statt in Präsenz durch elektronische Zuschaltung von Beteiligten per Video durchzuführen,[49] aber auch die Durchführung interner gerichtlicher Beratungen[50] haben durch die Coronapandemie spürbar an Bedeutung gewonnen.[51] Dies spiegelt sich auch in einigen Entscheidungen, obwohl die vielen Probleme und offenen Fragen[52] wegen des Interesses der Beteiligten an der Durchführung in dieser Form in der Praxis weit überwiegend „pragmatisch“ und ohne streitige Entscheidung bewältigt worden sein dürften.Abs. 21
Eine Grundsatzfrage zu den Sicherheitsanforderungen betrifft ein BFH-Beschluss vom Mai 2021,[53] der für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen einer Videokonferenz nach § 91a Abs. 1 FGO voraussetzt, dass zu von außerhalb zugeschalteten Teilnehmern eine gesicherte Ton- und Bildverbindung (Übertragung mit Ende zu Ende-Verschlüsselung) aufgebaut werden kann, die die Teilnahme von Dritten außerhalb des Sitzungsraums verhindert; diese technischen Voraussetzungen waren im BFH im Mai 2021 für Videokonferenzen mit Verfahrensbeteiligten noch nicht gegeben, so dass Anträge auf Gestattung der Zuschaltung nach § 91a FGO abzulehnen sind. An den anderen obersten Bundesgerichten[54] ist zwar eine Absicherung der Datenleitungen, aber keine Ende zu Ende-Verschlüsselung als Voraussetzung vorgesehen worden,[55] die sich nach vorzugswürdiger Auffassung auch nicht aus dem Gesetz ergibt. Namentlich bei einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erscheint es auch sinnwidrig und ist jedenfalls nicht durch §§ 169 ff. GVG gefordert.Abs. 22
Für die unanfechtbare[56] Versagung oder Anordnung einer Zuschaltung von Verfahrensbeteiligten stellt das LAG Düsseldorf[57] klar, dass die Zuschaltung nicht auf einen Gerichtssaal bzw. vom Gericht zur Verfügung gestellten Raum beschränkt ist und daher auch aus den Kanzleiräumen oder dem Homeoffice gestattet werden kann.[58] Selbst wenn Verfahrenshandlungen vom privaten Bereich aus vorgenommen werden, wird – wie § 128 Abs. 2 ZPO unterstreicht – dadurch die Gerichtsverhandlung nicht in den privaten Bereich verlegt. Das Gericht habe allein dafür zu sorgen, dass eine ordnungsmäße und dem Wesen einer Gerichtsverhandlung angemessene mündliche Verhandlung durchgeführt wird und als Zuschaltort nicht unangemessene Orte zugelassen werden (z.B. Schwimmbad, Kneipe, Fußballplatz). Unabhängig davon soll es sich um die Gestattung der Zulassung von einem „anderen Ort“ bei technisch möglicher Übertragung um eine Ordnungsvorschrift handeln, welche die Verhandlungsdurchführung selbst und eine wirksame Antragstellung unberührt lässt.[59]Abs. 23
Das LSG Baden-Württemberg[60] hat einen Antrag auf Durchführung einer Videokonferenz abgelehnt, der hauptsächlich mit einer Personalknappheit der – am Gerichtsort ansässigen – Behörde und einer Kosten- und Zeitersparnis begründet worden ist. Die persönliche Anwesenheit eines Vertreters der beklagten Behörde sei der Normalfall, der zu den gesetzlichen Aufgaben einer Behörde gehöre und für die der Aufgabenträger für eine ausreichende Personalausstattung zu sorgen habe; eine Personalunterdeckung stelle ebenso wie bei einer Untätigkeit nach § 88 SGG keinen zureichenden Grund für eine Anordnung der Gestattung der Teilnahme per Videokonferenz dar.Abs. 24
Bei Zulassung der Zuschaltung besteht kein Zwang zur Teilnahme an einer Videokonferenz.[61] Ein Terminverlegungsantrag aus dringenden persönlichen Gründen darf aber nicht allein mit Hinweis auf die Möglichkeit einer Videokonferenz abgelehnt werden; dies käme einem Zwang zur Teilnahme an einer solchen gleich.Abs. 25
Bei Videoverhandlungen kann es immer wieder zu technischen Störungen, z.B. insbesondere bei der Übertragung der – bandbreitenintensiven – Videosignale kommen. Das OLG Zweibrücken[62] hat für den Fall, dass der Prozessbevollmächtigte einer Partei an einer im Wege der Videokonferenz stattfindenden mündlichen Verhandlung aufgrund technischer Probleme lediglich durch Tonübertragung und nicht unter zeitgleicher Bildübertragung teilnimmt, entschieden, dass dieser Verstoß gegen § 128a ZPO gemäß § 295 ZPO geheilt werden kann.Abs. 26
Für die Entscheidungen der in Rheinland-Pfalz errichteten Rechts- bzw. Widerspruchsausschusses (§ 16 Abs. 2 Satz 4 AGVwGO RP), die grundsätzlich nach Durchführung einer mündlichen Erörterung über den Widerspruch entscheiden, hält das VG Neustadt[63] eine entsprechende Anwendung von § 102a VwGO, also eine mündliche Verhandlung unter Einsatz der Videokonferenztechnik, für möglich; ohne einen Verzicht auf die mündliche Verhandlung der Beteiligten dürfe der Rechtsausschuss unter Bezugnahme auf die Corona-Pandemie einen Widerspruchsbescheid nicht ohne vorherige mündliche Erörterung erlassen. Auch im Vergabeverfahren kann im Konsens der Verfahrensbeteiligten analog zu § 128a ZPO, § 102a VwGO die mündliche Verhandlung gemäß § 166 GWB auch in digitaler Form durchgeführt werden und darf nicht unter Hinweis auf Corona schlicht entfallen.[64] Das LG Oldenburg[65] sieht die Regelung des § 128a Abs. 1 ZPO auf den Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft gem. § 802f ZPO für jedenfalls entsprechend anwendbar; wenn den Beteiligten gestattet werden könne, an der mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen, so müsse dies für andere Termine in der ZPO umso mehr gelten, soweit nicht die Natur des Termins dem ausnahmsweise entgegensteht. Weil die Bild- und Tonübertragung die persönliche Anwesenheit ersetzt, könne auf diese Weise insbesondere auch die Richtigkeit der Angaben an Eides Statt versichert werden (§ 802c Abs. 3 ZPO).Abs. 27
Videotechnik hat ihre Grenzen und kann nicht alles ersetzen. Für das Betreuungsverfahren, in dem es zentral auch auf den persönlichen Eindruck ankommt, hat der BGH daran festgehalten, dass auch in Zeiten der Corona-Pandemie nur unter den engen Voraussetzungen des § 278 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 2 FamFG und damit lediglich ausnahmsweise von der gemäß § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderlichen persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden darf; auch aus dem den anhörenden Richtern und sonstigen an der Anhörung zu beteiligenden Personen zu gewährenden Gesundheitsschutz folgten ebenfalls keine weitergehenden Möglichkeiten, von der persönlichen Anhörung abzusehen.Abs. 28
Gerichtsinterne Beratungen außerhalb mündlicher Verhandlungen können auch in Ansehung des Beratungsgeheimnisses grundsätzlich – und gegebenenfalls unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter – im Wege der Videokonferenz durchgeführt werden.[66] Der BFH[67] anerkennt dies auch für Urteils- oder Beschlussberatungen, knüpft dies aber an die Voraussetzung, dass dies technisch auf Grundlage einer gesicherten Datenverbindung erfolgt; ob diese Sicherung auch eine Ende zu Ende-Verschlüsselung erfordert oder eine Nutzung interner Netze oder Server hinreicht, bei der bei bloßer Transportverschlüsselung Zugriffe an den Knotenpunkten technisch möglich bleiben, ist nicht abschließend entschieden worden.Abs. 29

II. Einsicht in Gerichts- oder (beigezogene) Behördenakten

In einem Streit über die Akteneinsicht in Kindergeldsachen nach dem EStG verweist der BFH[68] darauf, dass bei der behördlichen Ermessensentscheidung im Rahmen der Abwägung der Interessen des Einsichtssuchenden und der Familienkasse zu berücksichtigen ist, dass der Verwaltungsaufwand regelmäßig geringer ist als in Steuersachen, weil sich in Kindergeldakten seltener als in anderen Steuerakten Daten von und Informationen über Dritte befinden, die durch das Steuergeheimnis geschützt sind, dass in elektronischer Form geführte Kindergeldakten leichter zu duplizieren sind als Papierakten und dann trotz Akteneinsicht für die Fallbearbeitung zur Verfügung stehen, und dass elektronisch geführte Akten durch die Gewährung von Akteneinsicht keinem erhöhten Integritäts- oder Verlustrisiko ausgesetzt sind. Insoweit spricht der Umstand, dass die Behördenunterlagen nur noch in elektronischer Form vorliegen, gerade nicht gegen eine Akteneinsicht.Abs. 30
Für die Führung von Bußgeldakten, die nach Maßgabe einer Landesrechtsverordnung gemäß § 110a Abs. 1 Satz 1 OWiG elektronisch geführt werden können, hält das AG Worms[69] daran fest, dass es im Landesrecht von Rheinland-Pfalz wie bisher[70] weiterhin an einer Rechtsgrundlage fehlt, welche eine elektronische Aktenführung durch die Verwaltungsbehörde in Bußgeldverfahren ermöglicht. Werden die zunächst elektronisch gespeicherten Verfahrensunterlagen vollständig ausgedruckt werden, geht die Verwaltungsbehörde dadurch zu einer Aktenführung in Papierform über.Abs. 31
In einem Verfahren zur Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses hat sich der BayVGH[71] zu einem Anspruch auf digitale Zurverfügungstellung von Planfeststellungsunterlagen auch nach der allgemeinen Regelung des Art. 6 Abs. 1 BayEGovG oder der Regelung zur elektronischen Aktenführung (Art. 7 BayEGovG) verhalten und diesen verneint. Die Verfahrensrechte in einem Planfeststellungsverfahren nach dem Personenbeförderungsgesetz sind – so der BayVGH – in § 29 PBefG i.V.m. Art. 72 ff. BayVwVfG sowie den Vorschriften des UVPG, soweit diese anwendbar sind, abschließend geregelt;[72] das BayEGovG setzte zudem bestehende Akteneinsichtsrechte voraus, treffe aber keine eigenen Regelungen zur Akteneinsicht und bleibe insoweit hinter § 8 EGovG (Bund) zurück.Abs. 32
Im Zusammenhang mit einem Verfassungsbeschwerdeverfahren führt der VerfGH NRW[73] aus, dass sich die Form der Akteneinsicht für den Rechtsanwalt eines Verletzten (§ 406e StPO) nach § 32f StPO richte, soweit nicht für den nicht anwaltlich vertretenen Verletzten eine Sonderregelung zur Akteneinsicht unter Aufsicht und Übermittlung von Kopien aus den Akten getroffen ist. Ist (mehrfach) Akteneinsicht durch Übermittlung elektronischer Zweitakten („Duploakten“) gewährt worden, muss dann ein gesonderter Antrag auf Übermittlung der Papierakte zur Einsichtnahme in die Geschäftsräume des Bevollmächtigten gestellt werden (§ 32f Abs. 2 Satz 3 StPO). Für eine solche Übermittlung einer in Papierform geführten Prozessakte in die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten zum Zwecke der dortigen Einsichtnahme fordert der BFH[74] eine umfassende Berücksichtigung der für und gegen eine Akteneinsicht in den Kanzleiräumen sprechenden Gründen, die aber auch unter Berücksichtigung der besonderen Pandemielage eine Versagung der Akteneinsicht in den Kanzleiräumen ermessensfehlerfrei ermögliche. Auch das FG Hamburg[75] sieht allein wegen Corona ohne Hinzutreten weiterer Umstände keinen zwingenden Ausnahmefall, der eine Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten gebietet. § 78 Abs. 3 Satz 2 FGO (Akteneinsicht durch Bereithalten zum Abruf) setze elektronisch geführte Behörden- oder Gerichtsakten voraus und verpflichte nicht zur Herstellung einer elektronischen Fassung der Papierakten.[76]Abs. 33
Mit zunehmender elektronischer Aktenführung bei Behörde, Gerichten und auch Anwälten verliert der Streit um die Dokumentenpauschale für die Anfertigung eines Ausdrucks der elektronischen Behördenakte an Brisanz. Das VG Würzburg[77] hält daran fest, dass auch in Asylstreitigkeiten grundsätzlich nicht vernünftigerweise geboten ist, die gesamten Gerichts- und Behördenakten zu kopieren, ohne sich zuvor inhaltlich damit auseinandergesetzt zu haben und die Notwendigkeit zu überprüfen. Auch den Prozessbeteiligten werde eine (schrittweise) Umstellung von der papiergebundenen auf die elektronische Arbeitsweise nicht nur zumutbar, sondern notwendig sein, was rechtfertige, Ausdrucke aus elektronischen Akten nicht mehr als schlechthin notwendig anzusehen. Dabei sei die kostenrechtliche Gebotenheit eines Ausdrucks von der Nichtgebotenheit anwaltlicher elektronischer Aktenführung zu trennen.Abs. 34
Die behördliche Verfahrenshandlung, die papiergebunden geführte Behördenakte nicht (ab einer bestimmten Seite) in Kopie sowie vollständig in einer auf CD-ROM gespeicherten elektronischen Version kostenlos zur Verfügung zu stellen (diese also zu digitalisieren), ist nach § 56a SGG auch dann ausgeschlossen, wenn das Begehren auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO gestützt wird.[78]Abs. 35

III. Elektronische Zustellung

Auch für die Wirksamkeit einer Zustellung als elektronisches Dokument ist entscheidend, dass der Adressat durch die Rücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses zu erkennen gibt, dass er das empfangene Schriftstück an einem bestimmten Tag mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gelten zu lassen.[79] Ein elektronisch zurückgesandtes Empfangsbekenntnis erbringt nach Maßgabe der §§ 371a, 416 ZPO als (privates) elektronisches Dokument ebenso wie ein auf dem Postweg zurückgesandtes Empfangsbekenntnis Beweis sowohl für die Entgegennahme des in ihm bezeichneten Schriftstücks als auch für den Zeitpunkt von dessen Empfang.[80] Gleichermaßen hoch sind die Anforderungen an die Entkräftung der Beweiswirkung des in einem elektronischen Empfangsbekenntnis ausgewiesenen Zustellungsdatums; es ist (nur) entkräftet, wenn die Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis nicht nur erschüttert, sondern jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, die Angaben könnten richtig sein.[81] Die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses muss zur Überzeugung des Gerichts vollständig entkräftet werden.[82] Dabei sind auch der Prüfvermerk, die Eingangsbestätigung und die xjustiz-Nachrichten zu berücksichtigen.[83]Abs. 36
Allein das Vorbringen, dass an einem bestimmten Tag ein elektronisches Empfangsbekenntnis nicht oder jedenfalls nicht bewusst abgegeben worden sei, entkräftet nicht die Beweiswirkung des elektronischen Empfangsbekenntnisses nach Maßgabe der § 371a Abs. 1, § 416 ZPO. Es ist – so das OVG NRW[84] – technisch nicht möglich, dass bei Eingang eines Schriftstücks im beA automatisiert bzw. aufgrund eines technischen Fehlers ein eEB erzeugt und an das Verwaltungsgericht übermittelt wird; vielmehr seien tatsächliche (willensgesteuerte) Handlungen erforderlich (inkl. der manuellen Auswahl des Datums der Bestätigung, bei der auch eine Rückdatierung möglich sei).Abs. 37
Bei elektronischer Übermittlung über das beA ist dessen Inhaber verpflichtet (§ 31a Abs. 6 BRAO), nicht nur die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten, sondern auch Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen zur Kenntnis zu nehmen.[85] Weil das Gericht den elektronischen Rechtsverkehr nutzt, um den beachtlichen Verwaltungsaufwand bei der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis – sowohl für die Servicekräfte als auch für die Mitarbeiter der Rechtsanwälte – erheblich zu reduzieren, muss – so das VG Frankfurt/Oder – darauf vertrauen werden können, dass der Rechtsanwalt sowohl seiner berufsrechtlichen passiven Nutzungspflicht aus § 31a Abs. 6 BRAO als auch der prozessualen passiven Nutzungspflicht gemäß § 174 Abs. 3 Satz 4 ZPO nachkommt; wird das Empfangsbekenntnis nicht zurückgesandt, greift es im Anschluss an das VG Leipzig[86] auf die Rechtsfigur der Zustellungsfiktion, nach der dann eine wirksame Zustellung angenommen wird, und sieht als Zustellungstag den Tag an, an dem die Ladung nach dem normalen Verlauf der Dinge erstmals in seine Hände gelangt sein könnte.[87]Abs. 38

IV. Einzelfragen

1. Nachweis der Vertretungsmacht
Neben bestimmenden Schriftsätzen gelten besondere Formerfordernisse oftmals auch für den Nachweis der Vertretungsvollmacht. Im Strafprozess muss zum Nachweis der Vertretungsmacht durch ein elektronisches Dokument dieses grundsätzlich qualifiziert signiert oder auf einem der in § 32a Abs. 4 StPO genannten sicheren Übermittlungswege übermittelt worden sein.[88] Die Vorlage eines Ausdrucks einer dem Verteidiger vom Angeklagten als Bilddatei übermittelten Vollmacht reicht auch dann zum Nachweis der Bevollmächtigung zur Vertretung aus, wenn die Übermittlung nicht auf einem sicheren Übertragungsweg gemäß § 32a StPO erfolgte.[89]Abs. 39
2. Gerichtliches elektronisches Dokument
Für die elektronische Zeichnung einer nicht verkündeten Gerichtsentscheidung stellt das LSG Baden-Württemberg[90] klar, dass eine im schriftlichen Verfahren ergangene Gerichtsentscheidung, welche die beteiligten Berufsrichter im Rubrum anführt und von diesen qualifiziert elektronisch signiert wurde, nicht deswegen unwirksam bzw. als Nichtentscheidung anzusehen ist, weil am Ende des elektronischen Dokuments entgegen § 65a Abs. 7 SGG die Namen der Berufsrichter nicht erneut aufgeführt sind.Abs. 40

C. Verwaltung/Verwaltungsverfahren

I. Elektronische Aktenführung

1. Anforderungen an die elektronische Behördenakte
Am Beispiel des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) thematisiert ein Vorlagebeschluss des VG Wiesbaden[91] die Anforderungen, die an eine (ordnungsgemäße) Führung der einem Gericht im Verwaltungsstreitverfahren vorzulegenden Akte betrifft. Für die im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorzulegenden Behördenakte definiert das VG Wiesbaden seine Anforderungen an die zu führende Behördenakte – und geht nicht von der Gestaltung der elektronischen Behördenakte aus, die das Bundesamt selbst im Rahmen seiner Organisationsgewalt gewählt hat. Aus der Art und Weise, wie nachträglich eingegangene Schriftstücke in die elektronische Akte „eingepflegt“ werden, und der fehlenden „Durchpaginierung“ auch der elektronischen Akte wie den Umstand, dass aus dem elektronischen Vorgangsbearbeitungssystem des Bundesamtes dem Bearbeiter weitere Informationen zugänglich sind (etwa die Zugriffe, die Historie, Verknüpfung zu anderen Verfahren des Asylsuchenden), folgert das Gericht, dass in – zumindest potentiell rechtsstaatswidriger Weise – den Gerichten nur eine unvollständige elektronische Behördenakte, die nicht hinreichend gegen Veränderungen geschützt sei, vorgelegt werde, und sieht so den unionsrechtlichen Anspruch auf ein faires (Asyl-)Verfahren verletzt. Ein unionsrechtliches Schriftlichkeitsgebot sieht es durch eine – in Zeiten elektronischer Signaturen organisatorisch überdenkenswürdige – Praxis verletzt, dass eine im Original unterschriebene Entscheidung (Asylbescheid) in elektronischer Weise durch Einscannen zu den Akten genommen und das Original nach dem Einscannen vernichtet wird. Der Vorlagebeschluss berührt wichtige Themen der elektronischen Aktenführung an der Schnittstelle zwischen Betroffenen, Behörde und Gericht. Die – teils problematische, weil einseitige – Darstellung der Ablauforganisation des Bundesamtes und die hierauf aufbauenden Fragen indes lassen Antworten des EuGH befürchten, die – vordergründig – zu einer Verbesserung der Qualität des Rechtsschutzes beitragen sollen, aber für die Digitalisierung von Verwaltung und Gerichten kontraproduktiv sind.Abs. 41
Die Aktenführung des Bundesamtes ist auch sonst Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Das VG Potsdam[92] etwa beanstandet, dass bei der Übersendung der angeforderten Verwaltungsvorgänge das Bundesamt diese nicht vorgelegt habe, sondern unter Hinweis auf die elektronische Aktenführung nur elektronisch gespeicherte Daten übermittelt habe, obwohl etwa eine Niederschrift über die Anhörung des Schutzsuchenden unter Anwesenheit eines Sprachmittlers gefertigt wurde. Weil bereits die Asylantragstellung schriftlich erfolgen könne und auch im Laufe des Verfahrens weitere Dokumente anzufertigen und teils in Schriftform auszufertigen und auszuhändigen seien, seien die hiernach entstehenden Schriftstücke naturgemäß bei ordnungsgemäßer Aktenführung in Papierakten zusammenzufassen. Den Umstand (vermeintlich) unzureichender Aktenführung und -vorlage hat das Bundesamt dann im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt. Der Beschluss spiegelt eine gewisse Unkenntnis der Möglichkeiten elektronischer Aktenführung und des Medientransfers.Abs. 42
Das LG Detmold[93] sieht den Nachweis der ordnungsgemäßen Zustellung eines ablehnenden Bundesamtsbescheides durch die in der elektronischen Akte aufgenommene (Kopie der) Zustellungsurkunde hingegen als ausreichend belegt; ein bloßes Bestreiten reiche jedenfalls dann nicht aus, wenn der vorgelegten Kopie keinerlei Anhaltspunkte dafür entnommen werden könnten, dass beim Fotokopiervorgang oder beim Einscannen irgendwelche Fehler aufgetreten seien; zu Recht verweist es darauf, dass es den elektronischen Rechtsverkehr insgesamt und auch die elektronische Akte, die gerade in der Justiz eingeführt werde, infrage stellte, wenn unsubstantiiertes Bestreiten ausreichte.Abs. 43
Das SächsLSG[94] sieht bei unzureichender elektronischer Aktenführung durch die Behörde nicht notwendig eine Umkehr der Beweislast. Dies gilt etwa dann, wenn ein Briefumschlag (soweit auf ihm keine Nutzdaten angegeben sind <z.B. Postrückläufer/unzustellbare Sendung; unterschiedliche Anschriften auf dem Schreiben und dem Briefumschlag>) nicht zur Akte genommen wurde, weil weder diese noch sonst die für die Digitalisierung bestimmten Schriftstücke mit einem (herkömmlichen, manuellen) Eingangsstempel versehen seien. Ist der Posteingangsprozess so organisiert, dass die in der Poststelle eingehenden Schriftstücke vor der Weiterleitung an den Scandienstleister in einem Auftragsblatt zur Digitalisierung der Tagespost erfasst werden und in diesem die Daten des Posteingangs elektronisch erfasst werden, ersetze – so das LSG – das bei der Paginierung der Akten auf jedem Blatt erzeugte Datum grundsätzlich den bisherigen, von Mitarbeitern händisch auf dem Aktenstück aufgebrachten Posteingangsstempel; qualitative Unterschiede in der Beweiskraft zum Eingangsdatum sieht das LSG nicht, sodass auch keine Notwendigkeit bestehe, zur weitergehenden Dokumentation des Posteingangs oder in Bezug auf eine Versäumung der Antragsfrist den Briefumschlag zu den Akten zu nehmen.Abs. 44
Die durch digitale Aktenführung und Ablaufprozesse entstehenden Zeitgewinne thematisiert das OLG Zweibrücken[95] im Zusammenhang mit einer möglichen Verkürzung der – bei der Schadensregulierung Versicherer zuzugestehenden – 4-bis sechswöchigen Prüf-und Regulierungsfrist. Forderungen nach einer angesichts des technischen Fortschritts in der Schadensbearbeitung (deutlich) zu verkürzenden Frist[96] schließt es sich nicht an, weil die verkürzten Postlaufzeiten bei der elektronischen Kommunikation mit den Beteiligten insoweit keine nennenswerte Rolle spielten, der maßgebliche Aufwand vielmehr in der – immer aufwendiger werdenden – Prüfung selbst läge, die durch eine elektronische Aktenführung nicht in nennenswerter Weise beschleunigt werde. Das OLG verweist hierzu auf die – indes nicht näher ausgeführten – eigenen Erfahrungen mit der elektronischen Gerichtsakte.Abs. 45
Gibt es einen Anspruch von Arbeitnehmern auf elektronische Aktenführung? Diese Frage bildet den Hintergrund eines Rechtsstreits, in dem ein Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung eine Bürotätigkeit im Home Office erledigen wollte. Das LAG Köln[97] sah hingegen zwingende betriebsbedingte Gründe gegen die Einrichtung eines mobilen Arbeitsplatzes, weil es bei dem beklagten Arbeitgeber an der Einrichtung elektronischer Bauakten fehle und daher die erforderlichen Arbeitsmittel nicht mit zumutbarem Aufwand für die Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden könnten (insbesondere kein Einscannen großer Karten). Die Organisationsentscheidung zur Führung elektronischer Akten ist insoweit der Möglichkeit des Home Office vorgelagert.Abs. 46
2. Insb.: Scanprozesse
Die Organisation behördlicher Posteingangsprozesse, bei denen die Eingangspost zentral digitalisiert wird, betrifft ein Gerichtsbescheid des SG Leipzig.[98] Der Umstand, dass ein Krankenversicherungsträger seine Eingangspost generell taggleich in einem Scanzentrum erfasst und die gescannten Dokumente mit einer unveränderlichen elektronischen Signatur oder einem elektronischen Eingangsstempel versehen werden, bewirkt nicht, dass der Versicherte, der eine rechtzeitige Meldung nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V für die weitere Krankengeldzahlung abzugeben hat, den Zugangszeitpunkt der Meldung nicht mehr nachweisen muss (und von dem digital erfassten Eingangsdatum abzuweichen sei). Insbesondere pauschale Behauptungen zur vermeintlichen Fehleranfälligkeit des Scanprozederes und der damit verbundenen elektronischen Erfassung des Zugangszeitpunkts zwingen – so das SG Leipzig[99] – nicht zu diesbezüglichen Ermittlungen von Amts wegen und führen auch nicht zu einer Umkehr der Beweislast.Abs. 47
3. Insb.: besondere Verfahrensakten
Das Vergabeverfahren ist von den öffentlichen Auftraggebern fortlaufend in Textform (§ 126b BGB) zu dokumentieren, also einschließlich der Kommunikation mit den Unternehmen und der Vergabeunterlagen (§ 8 Abs. 1 VgV); dabei sind für die Kommunikation mit dem Beteiligten ebenso wie für das Speichern von Akten in einem Vergabeverfahren grundsätzlich elektronische Mittel zu verwenden (§ 9 Abs. 1 VgV). Der Vergabesenat des OLG Frankfurt/M.[100] folgert hieraus, dass Vergabeakten gesetzeskonform auch elektronisch geführt werden können, wenn die erforderlichen Daten auf einem dauerhaften Datenträger so gespeichert werden, dass sie unverändert während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich gemacht werden können.[101]Abs. 48
Eine spezielle „Verfahrensakte“ mit vor allem datenschutzrechtlich besonderer Brisanz ist die elektronische Gesundheitsakte. Das Bundesverfassungsgericht[102] hat eine unmittelbar u.a. gegen die Einführung der elektronischen Patientenakte gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil es die Betroffenen selbst in der Hand haben, die geltend gemachten Verletzungen in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung abzuwenden, indem sie ihre Einwilligung zur Nutzung der elektronischen Patientenakte nicht erteilten.Abs. 49
Das BSG[103] sieht die aktuellen gesetzlichen Vorgaben zur elektronischen Gesundheitskarte und ihre Einbeziehung in die Telematikinfrastruktur (inkl. Vorlagepflicht zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme vertragsärztlicher Leistungen sowie Nutzung zu Abrechnungszwecken) als mit den (nationalen und unionsrechtlichen) Grundrechten sowie den Vorgaben der DSGVO vereinbar; auf die von einer Betroffenen geltend gemachten Datenschutzverstöße und Sicherheitsmängel komme es wegen der dafür eröffneten speziellen datenschutzrechtlichen Rechtsbehelfe (Art. 77 ff DSGVO i.V.m. §§ 81 ff. SGB X) nicht an.Abs. 50
Für die ärztliche Behandlungsdokumentation (§ 630f Abs. 2 BGB) kommt auch eine elektronische Dokumentation in Betracht. Ihr kommt aber – so der BGH[104] – keine positive Indizwirkung dahingehend zu, dass die dokumentierte Maßnahme von dem Behandelnden tatsächlich getroffen worden ist, wenn diese Dokumentation nachträgliche Änderungen – entgegen § 630 f Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB – nicht erkennbar macht. Anders als bei der herkömmlichen hand- oder maschinenschriftlichen Dokumentation, bei der nachträgliche Änderungen durch Streichung, Radierung, Einfügung oder Neufassung regelmäßig auffallen, bietet die mit Hilfe einer – nachträgliche Änderungen nicht erkennbar machenden – Software geführte elektronische Dokumentation jedem Zugriffsberechtigten die Möglichkeit, den bisher aufgezeichneten Inhalt in kurzer Zeit, mit geringem Aufwand und fast ohne Entdeckungsrisiko nachträglich zu ändern; darüber hinaus besteht die Gefahr der versehentlichen Löschung oder Veränderung des Inhalts. Diese Entscheidung lässt auch Rückschlüsse auf die Anforderungen zu, die eine elektronisch geführte Verwaltungs- oder Gerichtsakte erfüllen muss, um ihre Funktion einer vollständigen und zutreffenden Dokumentation des Verfahrensablaufes zu gewährleisten.Abs. 51
4. Einzelfragen
Einzelfragen der Mitbestimmung der Personalvertretung betrifft eine Entscheidung des VG Ansbach,[105] die sich bezieht auf die Einführung einer EDV-basierten Befragungstätigkeit der Beschäftigten beim BAMF. Hiernach ist die Einführung eines EDV-Programms, das Beschäftigte nicht mit persönlicher Kennung nutzen, sondern bei dem sich diese über einen „Einheits-User“ einloggen, keine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung (§ 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG <a.F.>) und keine Einführung einer technischen Einrichtung, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten (§ 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG <a.F.>) zu überwachen; die Einführung eines neuen, aber von anderen Systemen nicht abweichenden einfachen EDV-Programms erfüllt auch nicht den Mitbestimmungstatbestand der Gestaltung des Arbeitsplatzes (§ 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG <a.F.>). Das Gericht sieht auch keinen allgemeinen Mitbestimmungstatbestand, der ein Recht auf (technisch) gesicherte Zuordnung der Arbeitsleistung zu einem einzelnen Beschäftigten gewährleistet; die Gefahr der Manipulation von Daten bzw. einer Dateneinspeisung unter fremden Namen wegen eines Einloggens über einen „Einheits-User“ begründet nicht für sich allein deswegen einen Mitbestimmungstatbestand.Abs. 52
Für die elektronische Normverkündung stellt das OVG Sachsen-Anhalt[106] klar, dass nach dem Vollständigkeitsprinzip die rechtsstaatliche Bedeutung der Publikation verlangt, dass grundsätzlich das gesamte Gesetz verkündet und nicht nur ein unvollständiger Teilabdruck publiziert wird und namentlich der räumliche Geltungsbereich einer Rechtsverordnung, mit der Gebietsteile unter Schutz gestellt werden, mit ausreichender Bestimmtheit bekannt gemacht werden. Das Gesetz über die Verkündung von Verordnungen des Landes Sachsen-Anhalt erlaubt zwar eine Ersatzverkündung von Plänen, Karten oder anderen zeichnerischen Darstellungen, die Bestandteil einer Verordnung sind, durch Auslegung bei der Verwaltungsbehörde, nicht aber eine Verkündung in einem webbasierten digitalen System.Abs. 53

II. § 3a VwVfG

Wird bei einem Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist (wie etwa für den Asylbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder die Niederschrift über die Anhörung), die elektronische Form verwendet, muss nach § 37 Abs. 3 Satz 2 VwVfG das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Das VG Potsdam sieht dies beim Bundesamt als nicht gewährleistet.[107] Dass ein auf elektronischem Wege ergangener Änderungsbescheid auch auf elektronischem Wege formgerecht an einen schutzsuchenden Antragsteller hat übermittelt werden können, liegt für das Gericht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, weil nicht ersichtlich sei, dass der Antragsteller über eine Empfangsmöglichkeit (i.S.d. § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 VwVfG <a.F.> <DeMail-Konto>) verfügt.Abs. 54
Die Übermittlung elektronischer Dokumente bei entsprechender Zugangseröffnung durch den Empfänger (§ 3a Abs. 1 VwVfG) ist nicht auf Verwaltungsverfahren beschränkt. Ein Schüler, der eine vorläufige wiederholte Unterrichtsteilnahme in einem bestimmten Abschnitt der gymnasialen Oberstufe begehrt, kann sich nicht darauf berufen, dass die coronabedingte Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel zur Durchführung des Fernunterrichts rechtswidrig gewesen sei, wenn er die für den Fernunterricht genutzten Kommunikationsmittel im Kontakt mit seinen Lehrern selbst aktiv genutzt und damit einen entsprechenden Zugang i.S.d. § 3a Abs.1 VwVfG eröffnet hat.[108] Nutzten die Eltern eines Schülers im Austausch mit der Schule auch selbst die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation per E-Mail, kann den Eltern der vorläufige Unterrichtsausschluss eines Kindes mittels E-Mail vom privaten Konto des Schulleiters zur Kenntnis gebracht werden, wenn bereits die Gestaltung des auf diesem Wege übermittelten Schreibens – mit offizieller Kopfzeile der Schule und Angabe des Geschäftszeichens –deutlich macht, dass der Schulleiter den Eltern die darin enthaltene Anordnung ungeachtet des gewählten Übermittlungsweges in amtlicher Eigenschaft eröffnete. Umgekehrt lässt die Einrichtung elektronischer Kommunikation allein noch keinen Rückschluss auf die Bereitschaft der Behörde zum Empfang gesicherter, elektronischer Widersprüche zu; eine konkludente Widmung kann aus dem bloßen Vorhandensein elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten nicht ohne Weiteres geschlossen werden.[109]Abs. 55
Der elektronische Verwaltungsakt ist doch sonst von der Übermittlung eines nicht elektronischen Verwaltungsaktes oder einer sonstigen Erklärung zu trennen. Eine unter bestimmten Vorbehalten erteilte Einstellungszusage mittels einfacher, nicht signierter E-Mail bindet den Dienstherren wegen Nichterfüllung des Schriftformerfordernisses für eine wirksame Zusicherung (§ 38 VwVfG) daher nicht.[110]Abs. 56

Fußnoten:

[*] Uwe Berlit ist Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht, Vizepräsident des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs, Honorarprofessor an der Universität Leipzig und Mitglied im Vorstand des EDV-Gerichtstags. Der Beitrag arbeitet einen in Arbeitsteilung mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Wolfgang Kuntz (Saarbrücken) für den Arbeitskreis "Aktuelle Rechtsprechung zu eGovernment und eJustice" für den 30. Deutschen EDV-Gerichtstag am 24.9.2021 in Saarbrücken vorgesehenen Vortrag aus; auf den virtuellen Vortrag wurde verzichtet. Die Beiträge schließen an an die Berichte zum 24. Deutschen EDV-Gerichtstag 2015 (Berlit, JurPC Web-Dok. 176/2015 (Teil I); Kuntz, JurPC Web-Dok. 202/2015 (Teil II)), zum 25. Deutschen EDV-Gerichtstag 2016 (Kuntz, JurPC Web-Dok. 145/2016 (Teil I); Berlit, JurPC Web-Dok. 149/2016 (Teil II)), zum 26. Deutschen EDV-Gerichtstag 2017 (Kuntz, JurPC Web-Dok. 160/2017 (Teil I); Berlit, JurPC Web-Dok. 164/2017 (Teil II)), zum 27. Deutschen EDV-Gerichtstag 2018 (Berlit, JurPC Web-Dok. 146/2018 (Teil I), Kuntz, JurPC Web-Dok. 158/2018 (Teil II)), zum 28. Deutschen EDV-Gerichtstag 2019 (Berlit, JurPC Web-Dok. 117/2019 (Teil I), Kuntz, JurPC-Web-Dok. 129/2019 (Teil II)) sowie zum 29. Deutschen EDV-Gerichtstag 2020 (Berlit, JurPC Web-Dok. 129/2020 (Teil I), Kuntz, JurPC-Web-Dok. 130/2020 (Teil II)) und erfassen im Kern den Berichtszeitraum August/September 2020 bis August/September 2021. Das Manuskript wurde redaktionell im November 2021 abgeschlossen.
[1] Über die Rechtsprechung zu Form und Frist der Einreichung, der Übermittlung per E-Mail, De-Mail, Computerfax sowie Signaturanforderungen bei der Einreichung per beA (inkl. Sorgfaltspflichten des Anwalts) berichtet Kuntz, JurPC-Web-Dok. 130/2021 (Teil 1).
[2] Zu den Problemen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Herbst 2019 mit der Beifügung des „besonderen vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises" s. Berlit, JurPC 2020, Web.-Dok. 129/2020, Abs. 58 ff.
[3] BayVGH, B. v. 23.2.2021 – 21 ZB 19.33891.
[4] BayVGH, U. v. 23.6.2021 – 21 B 19.33586.
[5] LSG Berlin/Brandenburg, B. v. 6.10.2021 – L 31 SF 277/20 E.
[6] VO v. 8.12.2020, BremGBl. 2020, 1666.
[7] SG Bremen, B. v. 23.4.2021 – S 17 AL 60/21 ER (dazu Rachut jurisPR-ITR 21/2021, Anm. 2).
[8] VO vom 24.11.2017 (BGBl. I, 3803), geändert durch VO v. 9.2.2018 (BGBl. I, 200) sowie – zum 1.1.2022 – das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 5.10.2021 (BGBl. I, 4607).
[9] Zu den Folgeproblemen eines nicht durchsuchbaren Briefkopfes (grau unterlegter Bereich mit den Kanzleidaten auf der ersten Seite; sonstige Grafikelemente) s. ArbG Kiel, U. v. 11.3.2021 – 6 Ca 1912c/20.
[10] § 2 Abs. 1 ERVV in der ab 1.1.2022 geltenden Fassung (G. v. 5.10.2021, BGBl. I, 4607) beschränkt Satz 1 auf: „Das elektronische Dokument ist im Dateiformat PDF zu übermitteln.“
[11] LAG Schleswig, U. v. 25.5.2021 – 2 Sa 39/21; U. v. 15.7.2021 – 5 Sa 8/21; s.a. ArbG Lübeck, U. v. 9.6.2020 – 3 Ca 2203/19.
[12] Elektronischer Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2019 – ERVB 2019 – v. 20.12.2018.
[13] Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2018 – ERVB 2018 – v. 19.12.2017.
[14] So etwa auch HessLAG, B. v. 7.9.2020 – 18 Sa 485/20; U. v. 15.7.2021 – 5 Sa 8/21.
[15] LAG Schleswig, U. v. 25.5.2021 – 2 Sa 39/21; U. v. 15.7.2021 – 5 Sa 8/21; s. bereits BAG, U. v. 3.6.2020 – 3 AZR 730/19.
[16] Für den objektiven Maßstab die wohl h.M.; s. etwa OLG Zweibrücken, B. v. 9.11.2020 – 6 UF 109/20.
[17] LG Mannheim, U. v. 4.9.2020 – 1 S 29/20 (dazu Radke JM 2020, 461).
[18] Ory/Weth/Gomm, jurisPK-ERV Band 1, Kapitel 6.2, Stand: 28.8.2020, Rn. 128 ff.
[19] OLG Koblenz, B. v. 9.11.2020 – 3 U 844/20; B. v. 23.11.2020 – 3 U 1442/20 (gegen HessLAG, B. v. 7.9.2020 – 18 Sa 485/20; ArbG Lübeck, U. v. 9.6.2020 – 3 Ca 2203/19; ArbG Kiel, U. v. 11.3.2021 – 6 Ca 1912c/20); BAG, B. v. 12.3.2020 – 6 AZM 1/20; U. v. 3.6.2020 – 3 AZR 730/19).
[20] OLG Koblenz, B. v. 9.11.2020 – 3 U 844/20.
[21] OLG Koblenz, B. v. 23.11.2020 – 3 U 1442/20.
[22] OLG Zweibrücken, B. v. 9.11.2020 – 6 UF 109/20 (dort mit der Endung „zi_“ auch keine regelgerechte Dateiendung).
[23] VG Berlin, U. v. 30.4.2021 – 6 K 14/21 A.
[24] VG Hamburg, U. v. 13.8.2021 – 1 A 5113/20.
[25] S.a. LAG Schleswig, U. v. 25.5.2021 – 2 Sa 39/21.
[26] VG Hamburg, U. v. 13.8.2021 – 1 A 5113/20.
[27] Im Fall nach § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO.
[28] OLG Zweibrücken, B. v. 9.11.2020 – 6 UF 109/20 (ohne nähere Ausführungen zu den Anforderungen, die an eine Glaubhaftmachung zu stellen sind).
[29] LAG Schleswig, U. v. 15.7.2021 – 5 Sa 8/21 (z.B. nicht durchsuchbar, Schriftarten nicht eingebettet); HessLAG, U. v. 15.7.2021 – 5 Sa 8/21; s.a. BAG, U. v. 3.6.2020 – 3 AZR 730/19.
[30] HessLSG, U. v. 18.5.2021 – 8 Sa 1393/19.
[31] BayLSG, U. v. 11.11.2020 – L 11 AS 401/20.
[32] S. nur BAG, B. v. 5.6.2020 – 10 AZN 53/20; BVerwG, B. v. 2.2.2000 - 7 B 154.99; BVerfG, B. v. 17.1.2006 - 1 BvR 2558/05.
[33] OLG Zweibrücken, B. v. 7.12.2020 – 1 OWi 2 Ss Bs 165/20, 1 OWi 2 SsBs 165/20.
[34] Dazu zuletzt Berlit, JurPC 2020, Web.-Dok. 129/2020, Abs. 17 ff.; ders., JurPC Web-Dok. 164/2017 Abs. 28 ff.; ders., JurPC Web-Dok. 146/2018 Abs. 1 ff.; ders., JurPC Web-Dok. 117/2019, Abs. 34 ff.
[35] Zu behördlichen Hinweispflichten s.a. eingehend Lenk, Behördliche Hinweispflichten auf Rechtsbehelfe in elektronischer Form. Inhalte und Fehlerfolgen, NVwZ 2021, 108; s.a. Brügmann, Die elektronische Form in Rechtsbehelfsbelehrungen: überflüssiger Ballast oder bürgerfreundlicher Mehrwert?, DÖV 2020, 1008.
[36] BVerwG, U. v. 25.1.2021 – 9 C 8.19.
[37] Gesetz v. 5.7.2017 (BGBl. I, 2208).
[38] OVG Schleswig, B. v. 15.6.2021 – 2 LB 15/19 (ohne Auseinandersetzung mit BVerwG, U. v. 25.1.2021 – 9 C 8.19).
[39] LSG Schleswig, U. v. 2.6.2021 – L 5 KR 230/20; B. v. 6.5.2021 – L 6 AS 64/21 B ER.
[40] SG Hildesheim, U. v. 3.9.2020 – S 12 AS 13/19; SG Berlin, U. v. 8.12.2020 – S 179 AS 10734/19.
[41] SG Berlin, U. v. 8.12.2020 – S 179 AS 10734/19.
[42] VG Wiesbaden, U. v. 4.9.2020 – 6 K 1916/19.WI.
[43] VG Düsseldorf, U. v. 26.2.2021 – S 13 KR 325/18.
[44] OVG RP, U. v. 29.9.2020 – 1 C 10840/19.
[45] Unter Verweis u.a. auf OVG RP, B. v. 12.6.2019 – 8 A 1392/18.OVG; B. v. 23.6.2020 – 1 B 10554/20.OVG (zu § 58 VwGO); BayVGH, B. v. 15.4.2009 – 8 ZB 08.3146.
[46] St. Rspr. BVerwG, s. BVerwG, U. v.27.2.1976 – 4 C 74.74; U. v. 13.12.1978 – 8 C 77.78; v. 27.4.1990 – 8 C 70.88; U. v. 29.8.2018 – 1 C 6.18 – jeweils m.w.N.
[47] OVG NRW, B. v. 6.11.2020 – 19 A 2958/20.A.
[48] Zur Zulässigkeit bei Vergabekammern Schäffer/Laboranowitsch, VergabeFokus 2021, 12.
[49] Aus der umfangreichen Literatur s. nur Tiedemann, ArbRB 2021, 93; Oltmanns, NZA 2021, 525, Welti u.a., SGb 2021, 536, Francken/Natter, NZA 2021, 153, Müller/Windau, DRiZ 2021, 332; Windau AnwBl 2021, 26; Köbler, NJW 2021, 1072; Stürner AnwBl. Online 2021, 167; Rost, SchlHA 2021, 201; Vierkötter, ZAP 2021, 263.
[50] Berlit, jM 2020, 310.
[51] Dazu bereits Berlit, JurPC Web-Dok. 129/2020, Abs. 78 ff.
[52] Dazu etwa Held-Daab, DVBl. 2021, 775; zu grenzüberschreitenden Verhandlungen und Beweisaufnahmen Windau jM 2021, 178.
[53] BFH, B. v. 12.5.2021 – IV R 31/18.
[54] S. nur BSG, B. v. 3.3.2021 – B 5 RE 2/20 R (dazu Böttiger JurisPR-SozR 20/2021 Anm.4).
[55] Zum fehlenden Anspruch von Rechtsanwälten gegen die BRAK auf eine Ende zu Ende-Verschlüsselung nach der Europäischen Patentschrift EP 0 877 507 B1 s. BGH (Senat für Anwaltssachen), U. v. 22.3.2021 – AnwZ (Brfg) 2/20.
[56] LAG Düsseldorf, B. v. 2.7.2020 – 4 Ta 200/20.
[57] LAG Düsseldorf, U. v. 13.1.2021 – 12 Sa 453/20.
[58] Der BFH (B. v. 29.12.2020 – VII B 92/20) hat in einem Beschluss zu einem Verlegungsbegehren offen gelassen, ob es zulässig ist, den Beteiligten als "anderen Ort" i.S. des § 91a FGO lediglich verschiedene FA und die Steuerberaterkammer Hessen anzubieten.
[59] LAG Düsseldorf, U. v. 13.1.2021 – 12 Sa 453/20.
[60] LSG Baden-Württemberg, B. v. 13.9.2021 – L 8 SB 3672/20.
[61] BFH, B. v. 29.12.2020 – VII B 92/20; BFH, U. v. 10.2.2021 – IV
[62] OLG Zweibrücken, U. v. 15.7.2021 – 4 U 48/20.
[63] VG Neustadt, U. v. 22.4.2021 – 5 K 274/21.NW.
[64] Vergabekammer Niedersachsen, B. v. 11.2.2021 – VgK-53/2020; B. v. 5.2.2021 – VgK 50/2020.
[65] LG Oldenburg, B. v. 11.2.2021 – 6 T 75/21.
[66] BGH, B. v. 6.11.2020 – LwZR 2/20.
[67] BFH, U. v. 10.2.2021 – IV R 35/19.
[68] BFH, B. v. 3.11.2020 – III R 59/19.
[69] AG Worms, B. v. 13.11.2020 – 6 Owi 832/20.
[70] S. bereits OLG Koblenz, B. v. 17.7.2018 – 1 OWi 6 SsBs 19/18.
[71] BayVGH, U. v. 30.11.2020 – 22 A 19.40034.
[72] BayVGH, U. v. 30.11.2020 – 22 A 19.40034; s.a. BVerwG, B. v. 12.6.2007 – 7 VR 1.07.
[73] VerfGH NRW, B. v. 15.12.2020 – 171/20.VB-3.
[74] BFH, B. v. 18.3.2021 – V B 29/20.
[75] FG Hamburg, B. v. 18.5.2021 – 1 K 175/20.
[76] FG Hamburg, B. v. 18.5.2021 – 1 K 175/20; BFH, B. v. 6.9.2019 – III B 38/19.
[77] VG Würzburg, B. v. 24.3.2021 – W 10 M 18.30891; s. bereits B.v. 30.8.2018 – W 4 M 18.30890; B.v. 20.3.2020 – W 7 M 19.1560.
[78] LSG NRW, B. v. 17.6.2021 – L 15 U 144/21 B ER.
[79] LAG RP, U. v. 23.9.2020 – 7 Sa 54/20; HessLSG, U. v. 10.3.2021 – L 6 AS 609/19.
[80] OVG NRW, B. v. 10.11.2020 – 2 B 1263/20; SächsOVG, B. v. 27.10.2021 – 5 A 237/21.
[81] OVG NRW, B. v. 10.11.2020 – 2 B 1263/20 (Differenz von elf Tagen zwischen Übermitllung und Zustelldatum nicht ausreichend); OVG Saarland, B. v. 27.9.2019 – 1 D 155/19; BVerwG, B. v. 14.5.2020 – 2 B 14.19; OVG NRW, B. v. 10.11.2020 – 2 B 1263/20.
[82] OVG Bremen, B. v. 27.4.2021 – 1 LA 149/21 (Angabe, der Empfang per EB sei „vorzeitig“ durch eine Kanzleimitarbeiterin bestätigt worden).
[83] SächsOVG, B. v. 27.10.2021 – 5 A 237/21.
[84] OVG NRW, B. v. 20.5.2021 – 11 A 481/21.A.
[85] VG Frankfurt/Oder, U. v. 3.3.2021 – 5 K 1249/15; LAG Schleswig, B. v. 19.9.2019 – 5 Ta 94/19.
[86] VG Leipzig, Urteil vom 13. Mai 2019 – 7 K 2184/16.A.
[87] VG Frankfurt/Oder, U. v. 3.3.2021 – 5 K 1249/.
[88] OLG Karlruhe, B. v. 18.11.2020 – 2 Rv 21 Ss 483/20.
[89] OLG Karlsruhe, B. v. 7.4.2021 – 2 Ws 73/21.
[90] LSG Baden-Württemberg, U. v. 17.9.2021 – L 8 SB 1856/20; U. v. 23.7.2021 – L 8 AL 3122/20.
[91] VG Wiesbaden, B. v. 3.9.2021 – 6 L 582/21 WI.A.
[92] VG Potsdam, B. v. 4.9.2020 – 12 L 215/20.A.
[93] LG Detmold, B. v. 21.9.2020 – 3 T 120/18.
[94] SächsLSG, B. v. 19.4.2021 – L 3 AL 26/20 B ER.
[95] OLG Zweibrücken, B. v. 5.7.2021 – 1 W 16/21; s.a. OLG Dresden, B. v. 26.10.2020 – 4 W 640/20.
[96] S. etwa PLG Frankfurt/M., B. v. 6.2.2018 – 22 W 2/18.
[97] LAG Köln, U. v. 12.4.2021 – 2 SaGa 1/21.
[98] SG Leipzig, GB v. 6.10.2020 – S 14 KR 488/17.
[99] Ebd.; s.a. LSG Niedersachsen/Bremen, U. v. 27.8.2019 – L 7 AL 124/18; SG Stralsund, U. v. 28.2.20020 – S 3 KR 183/18.
[100] OLG Frankfurt/M., B. v. 22.9.2020 – 11 Verg 7/20.
[101] S.a. Knauff, Elektronische öffentliche Auftragsvergabe, NZBau 2020, 421.
[102] BVerwG (Kammer), B. v. 4.1.2021 – 1 BvR 619/20.
[103] BSG, U. v. 20.1.2021 – B 1 KR 7/20.
[104] BGH, U. v. 27.4.2021 – VI ZR 84/19.
[105] VG Ansbach, B. v. 25.2.2021 – AN 7 P 19.01134.
[106] OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 15.7.2021 – 2 R 32/21.
[107] VG Potsdam, B. v. 4.9.2020 – 12 L 215.20/A.; 23.3.2020 – VG 6 L 539/19.A; B. v. 30.11.2020 – 12 L 527/20.A.
[108] VG Berlin, B. v. 7.10.2020 – 3 L 307/20.
[109] SG Lübeck, U. v. 16.10.2020 – S 16 AS 116/19.
[110] OVG Berlin/Brandenburg, B. v. 2.3.2021 – 4 S 13/21.

[online seit: 14.12.2021]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Berlit, Uwe, Rechtsprechungsübersicht zu e-Justice und e-Government 2020/2021 (Teil 2) - JurPC-Web-Dok. 0170/2021