JurPC Web-Dok. 129/2020 - DOI 10.7328/jurpcb2020359129

Uwe-Dietmar Berlit [*]

Rechtsprechung zu e-Justice und eGovernment 2019/2020 (Teil 1)

JurPC Web-Dok. 129/2020, Abs. 1 - 106


Gliederung:

I. Kommunikation Externe/Gerichte
1. Eröffnung elektronischer Kommunikation
2. Rechtsmittelbelehrung
2.1 Ordentliche GerichtsbarkeitAbs. 1
2.2 VerwaltungsgerichtsbarkeitAbs. 2
2.3 SozialgerichtsbarkeitAbs. 3
2.4 FinanzgerichtsbarkeitAbs. 4
3. Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERVV)
3.1 ContainersignaturAbs. 5
3.2 Formanforderungen jenseits des SchriftformerfordernissesAbs. 6
3.3. Benennung Postfachinhaber bei behördlicher EinreichungAbs. 7
II. besonderes Anwaltspostfach (beA)
1. Einrichtung-/Nutzungs“pflicht“
2. Insb.: (faktische) „Nutzungspflicht“ durch Einreichung über das beA bei Faxstörungen/-ausfall?
3. Personenidentität absendender/schriftsatzzeichnender Rechtsanwalt
4. Prüf-und Hinweispflichten des Gerichts bei beA-Einreichung
5. Übermittlung aus einem beA an ein beBPo
III. Besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo)
1. Nichtbeifügung des vHN durch das BAMF im Herbst 2019
2. EinzelfragenAbs. 8
IV. Gerichtliches
1. Gerichtliche Zustellung
2. Elektronische Aktenführung
3. Signatur gerichtlicher Dokumente
4. Videokonferenz/-Verhandlung
V. Verwaltung/Verwaltungsverfahren
1. Zugangseröffnung
2. Elektronischer Erlass eines Verwaltungsaktes
3. Öffentlich-rechtlicher Vertrag
4. Elektronische Verkündung/Bekanntgabe
5. Personalvertretung (inkl. Mitbestimmung); Personalakte
5.1 Mitwirkungs/-bestimmungsbedürftigkeitAbs. 9
5.2 Zustimmungsverweigerung PersonalratAbs. 10
5.3 EinigungsstelleAbs. 11
5.4 EinzelfragenAbs. 12
VI. Varia/Einzelfragen

I. Kommunikation Externe/Gerichte

1. Eröffnung elektronischer Kommunikation

Voraussetzung elektronischer Kommunikation ist, dass sie verfahrens- oder prozessrechtlich zugelassen ist. Im gerichtlichen Verfahren bedurfte dazu bis Ende 2017 einer Freigabeverordnung; seit dem 1.1.2018 ist bei Nutzung sicherer Übermittlungswege (z.B. § 55a Abs. 4 V sogar eine schriftformersetzende Übermittlung bestimmender Schriftsätze (inkl. vorbereitender Schriftsätze, Anträge und Erklärung der Beteiligten nebst Anlagen) als elektronisches Dokument möglich, ohne dass es einer gesonderten Zulassung bedarf; durch Rechtsverordnung (ERVV) lediglich die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmt. Für die Verwaltung bestimmt § 3a VwVfG, dass die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig ist, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Soweit die Behördentätigkeit dem Geltungsbereich des EGovG (Bund)[1] unterfällt, ist die Behörde verpflichtetAbs. 13
e, auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, zu eröffnen (und zwar regelmäßig zu einem zusätzlich vorzuhaltenden De-Mail-Zugang).Abs. 14
In diesem Regelungszusammenhang stellt das VG Neustadt[2] klar, dass eine Behörde, die nicht dem Anwendungsbereich des EGovG (Bund) unterfällt, jedenfalls dann, wenn sie den Zugang für elektronisch übermittelte Dokumente eröffnet, im Rahmen ihres Verfahrensermessens grundsätzlich frei darüber entscheidet, welchen technischen Weg sie dafür bereithält. So kann sie den Zugang in elektronischer Form auch darauf beschränken, dass elektronische Dokumente durch De-Mail in der Sendevariante „mit bestätigter sicherer Anmeldung“ nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz an eine bestimmte E-Mail-Anschrift zu senden sind, und kann weitere Varianten (etwa Übermittlung mit einfacher E-Mail unter Beifügung eines qualifiziert signierten Dokuments) ausschließen. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, kann (und muss) sie die Rechtsbehelfsbelehrung auf diese Form der elektronischen Übermittlung beschränken. § 3a VwVfG begründet weder eine Pflicht, überhaupt einen Zugang für die elektronische Dokumentation zu eröffnen, noch einen ganz bestimmten Zugang.Abs. 15
Restriktiv in Bezug auf die Eröffnung elektronischer Kommunikation für den elektronischen Rechtsverkehr ist auch die 37. Kammer des SG Berlin.[3] Allein die Eröffnung elektronischer Kommunikation im regulären Austausch mit dem Bürger lasse noch keinen Schluss auf die Bereitschaft der Behörde zum Empfang gesicherter, elektronischer Widersprüche zu. Die entsprechende (ausdrückliche oder konkludente) Widmung folge auch nicht aus der Verpflichtung nach § 2 EGovG oder der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung von § 84 SGG oder des § 36a SGB I, die nicht unmittelbar den Zugang für gesicherte E-Mail-Widersprüche eröffneten. Die technische Möglichkeit zum Empfang verschlüsselter E-Mail-Widersprüche mache die Widmung zur Eröffnung des elektronischen Widerspruchsverfahrens nicht entbehrlich.[4]Abs. 16

2. Rechtsmittelbelehrung

Die „unendliche Geschichte“ der Rechtsprechung zur Frage, ob oder in welchem Umfang und in welcher Form in einer Rechtsbehelfs- oder -mittelbelehrung darauf hinzuweisen ist, dass der Rechtsbehelf, die Klage oder das Rechtsmittel auch in elektronischer Form eingelegt werden kann,[5] hat – ohne größere Verschiebung der „Frontlinien“ – auch im Berichtszeitraum kein Ende gefunden.Abs. 17
2.1 Ordentliche GerichtsbarkeitAbs. 18
In einer Familiensache auf Rückführung eines Kindes nach internationaler Kindesentführung hat das OLG Stuttgart[6] in einem Wiedereinsetzungsfall ohne Bezug zum elektronischen Rechtsverkehr die Bedeutung einer (fehlerhaften) Rechtsmittelbelehrung im FamFG-Verfahren bei anwaltlicher Vertretung deutlich relativiert. Ein Rechtsanwalt soll hiernach - ungeachtet des Wortlauts des § 17 Abs. 2 FamFG - das Vertrauen in eine inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung eines Gerichts nur dann in Anspruch nehmen können, wenn diese zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt hat; bezüglich des Kenntnisstands eines Rechtsanwalts sei zu Grunde zu legen, dass dieser - unabhängig von einer Belehrung durch das Gericht - den Gesetzestext für fristgebundene Rechtsmittel in der jeweiligen Verfahrensart kennt. Im Fall wurde daher ungeachtet einer amtsgerichtlichen Belehrung, die die Beschwerdefrist fehlerhaft mit einem Monat statt mit zwei Wochen angibt, Wiedereinsetzung versagt. Das OLG Düsseldorf[7] entscheidet vergleichbar bei einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Landgerichts über den fristwahrenden Ort der Einlegung der sofortigen Beschwerde; werde die aus der Übernahme des Mandats im Zusammenhang mit der Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Titels im Inland durch einen Rechtsanwalt zu erwartende Kenntnis der Grundzüge des Verfahrensrechts und des Rechtsmittelsystems vorausgesetzt, sei die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung offensichtlich gewesen.Abs. 19
Auf die strengere Rechtsprechung der Rechtsbehelfs/-mittelbelehrung in den öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen ist dies nicht zu übertragen. Hier kommt es nicht darauf an, ob der zu beanstandende Zusatz der Belehrung (oder die fehlende Angabe) im konkreten Fall tatsächlich einen Irrtum hervorgerufen und dazu geführt hat, dass das Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt worden ist; es genügt, dass der irreführende Zusatz objektiv geeignet ist, die Rechtsmitteleinlegung zu erschweren.[8]Abs. 20
2.2 VerwaltungsgerichtsbarkeitAbs. 21
Das NdsOVG[9] sieht den Hinweis in einer Rechtsbehelfsbelehrung, dass die Klage schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden kann, ungeachtet einer rechtlich eröffneten elektronischen Übermittlung nicht als Belehrungsmangel. Ohne zeitliche Einschränkung[10] sei die durch die Einführung des § 55a VwGO keine dritte, neben die Schriftform oder die Erhebung zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tretende eigenständige Form der Klageerhebung, sondern es handele sich lediglich um eine weitere Übermittlungsmöglichkeit eines schriftlichen Dokuments, so dass es nicht erforderlich sei, in der Rechtsbehelfsbelehrung auch auf die durch § 55a VwGO eingeräumte Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der Klageschrift an das Gericht hinzuweisen. Das OVG Rheinland-Pfalz[11] tritt dem für den Bekanntmachungstext der öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplanes, dass Einwendungen „schriftlich oder zur Niederschrift“ der Verwaltung erhoben werden könnten bei, weil dies die Beteiligungsrechte möglicher Betroffener auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten elektronischer Kommunikation (z. B: E-Mail) nicht unzulässig einschränke.Abs. 22
Das VG Bayreuth[12] sieht dies in einem Fall, in dem § 55a VwGO in der Fassung des eiDAS-Umsetzungsgesetz[13] heranzuziehen war, anders und verweist u.a. darauf, dass die elektronische Kommunikation längst aus dem Status der „Exotik“ herausgewachsen sei und nach dem Willen des Gesetzgebers einen den seit jeher bekannten Formen der Rechtsbehelfseinlegung gleichgestellten Weg darstelle und – vor allem - die Aussage, bei der elektronischen Klageerhebung handele es sich nur um eine weitere Übermittlungsmöglichkeit eines schriftlichen Dokuments, nicht zutreffe, weil der Gesetzgeber das „elektronische Dokument“ neben das „schriftliche Dokument“ gestellt habe, so dass auch die elektronische Klageerhebung keinen bloßen Unterfall der Schriftform bilde.[14]Abs. 23
Das VG Kassel[15] stellt die Selbstverständlichkeit klar, dass in den Fällen, in denen objektiv nicht die Möglichkeit zur Widerspruchseinlegung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs nach § 3a Abs. 2 (H)VwVfG eröffnet gewesen sei, eine Rechtsbehelfsbelehrung, die ein Hinweis auf die elektronische Form der Einlegung des Widerspruchs nicht enthalte, nicht unvollständig oder unrichtig sei. Durch die bloße Angabe der E-Mail-Adresse des zuständigen Sachbearbeiters allein werde dabei nicht die Möglichkeit zur Widerspruchseinlegung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gem. § 3a Abs. 2 HVwVfG eröffnet. Es folgt auch nicht der Rechtsprechung des OVG NRW,[16] wenn die ausgelegten Unterlagen gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB auch im Internet eingesehen werden könnten, könne die Möglichkeit, eine Stellungnahme per E-Mail einzureichen, nicht ausgeschlossen werden.Abs. 24
2.3 SozialgerichtsbarkeitAbs. 25
Die 179. Kammer des SG Berlin[17] sieht den Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr als eröffnet, wenn ein Datenschlüssel zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr mittels EGVP hinterlegt ist und nicht ausdrücklich auf den Bescheiden und Rechtsmittelhinweisen die Nutzung für den elektronischen Rechtsverkehr ausgeschlossen wird. Bei einer derart konkludenten Zugangseröffnung ist dann eine Rechtsbehelfsbelehrung, die keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Widerspruchserhebung in elektronischer Form enthält, unrichtig.Abs. 26
2.4 FinanzgerichtsbarkeitAbs. 27
Die „Tücken“ einer Rechtsbehelfsbelehrung, die auch auf die Möglichkeit der Klageerhebung in elektronischer Form hinweist, behandelt das FG Bremen.[18] Es sieht eine Rechtsbehelfsbelehrung, die wegen ihrer missverständlichen Fassung in der Weise verstanden werden kann, dass durch eine einfache E-Mail Klage erhoben werden könnte, indem dahin belehrt wird, dass auch elektronisch Klage erhoben werden kann, über die bei der elektronischen Klageerhebung einzuhaltenden Voraussetzungen nach § 52a FGO jedoch nicht belehrt wird, als unrichtig i.S. des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO.Abs. 28

3. Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERVV)

Für die Einreichung elektronischer Dokumente im gerichtlichen Verfahren regelt die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)[19] wesentliche Vorgaben. Für die (Schriftform-)Vorgaben bei der (fristwahrenden) Einreichung elektronischer Dokumente bei Behörden und Gerichten wird auf Teil 2 verwiesen. Hier sind nur weitere Problembereiche herauszugreifen.Abs. 29
3.1 ContainersignaturAbs. 30
Der Streit über die Reichweite des Ausschlusses einer Signatur mehrerer elektronischer Dokumente mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur (sog. Containersignatur) nach § 4 Abs. 2 ERVV[20] hatte für Einreichungen nach dem 1.1.2018 weitgehend im Mai 2019 durch einen BGH-Beschluss[21] sein Ende gefunden. Für die Revision in Strafsachen hat der BGH[22] klargestellt, dass das Verbot der sog. Containersignatur, nach der mehrere elektronische Dokumente mit nur einer gemeinsamen qualifizierten Signatur eingereicht werden, nur auf die Neuregelung des § 32a StPO in der Fassung vom 17. Dezember 2018 Anwendung findet und nicht auf die Regelung des § 41a StPO in der Fassung vom 18. Juli 2017, der nach der landesrechtlichen Übergangsregelung in der SächsEJustizVO bis zum 31. Dezember 2019 Anwendung findet. Nach diesen Bestimmungen war es zulässig, mehrere elektronische Dokumente mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.[23]Abs. 31
Mit den Rechtsfolgen einer nach § 4 Abs. 2 ERVV nicht zulässigen Containersignatur befasst sich das LAG Berlin-Brandenburg.[24] Es stellt klar, dass ein derart signiertes elektronisches Dokument nicht die Frist für die Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG) wahrt. Bei der nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage (§ 5 Abs. 5 Satz 1 KSchG) soll dann aber zu berücksichtigen sein, wenn das Arbeitsgericht einen gebotenen Hinweis auf die unzulässige Signatur nicht erteilt, sondern dem Verfahren Fortgang gibt, und ein Hinweis bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erfolgen müssen, dass der Partei noch die Fristwahrung möglich gewesen wäre. Denn ein Verfahrensbeteiligter könne erwarten, dass dieser (offenkundige) Formmangel des bestimmenden Schriftsatzes von dem Gericht in angemessener Zeit bemerkt wird und in Erfüllung der aus dem Gebot fairen Verfahrens sich ergebenden prozessualen Fürsorgepflicht innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um ein drohendes Fristversäumnis zu vermeiden.[25]Abs. 32
Das HessLAG[26] tritt dem im Ansatz bei. Nach ihm ist eine Heilung des Formmangels nach § 295 ZPO nicht möglich, weil eine von Amts wegen zu beachtende, zwingende Prozessvoraussetzung betroffen ist, auf die eine Partei nicht verzichten kann. Hat das Arbeitsgericht in erster Instanz innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs nicht auf die Unzulässigkeit der Klageeinreichung hingewiesen, so ist der Mangel von dem Rechtsmittelgericht nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens und der Fürsorgepflicht des Gerichts (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) als unbeachtlich anzusehen. Vertrauensschutz in die Formwirksamkeit sei auch dann geboten und zu gewähren, wenn das Arbeitsgericht zwar darauf hingewiesen hatte, dass ein Verstoß nach § 4 Abs. 2 ERVV vorliegen dürfte, diese aber deswegen unbeachtlich sei, weil das Arbeitsgericht die elektronisch eingereichte Klageschrift ausgedruckt habe.Abs. 33
3.2 Formanforderungen jenseits des SchriftformerfordernissesAbs. 34
In der ERVV sind eine Reihe von Format- und Formerfordernissen jenseits des Schriftformerfordernisses geregelt. Zu der Verwendung von Umlauten hatte bereits der BFH[27] klargestellt, dass deren Verwendung jedenfalls nicht durch die ERVV selbst klar ausgeschlossen sei und daher in Fällen, in denen ein aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandter fristwahrender Schriftsatz vom Intermediär-Server nicht an den BfA weitergeleitet worden sei, weil die Dateibezeichnung unzulässige Zeichen enthalte, Wiedereinsetzung von Amts wegen in Betracht komme.Abs. 35
Hieran knüpft der Sache nach der BGH[28] an. Der BGH stellt klar, dass ein elektronisches Dokument wirksam beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, wenn es auf dem für diesen eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden ist und es den Vorgaben genügt, die der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO und § 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG aufgestellt hat; dann aber sei unerheblich, ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte.[29] Zur Unwirksamkeit einer Einreichung führe aber entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung[30] nicht schon jeder im internen Gerichtsbetrieb auftretender Fehler, wenn dieser nicht zugleich mit einem Verstoß gegen die Vorgaben und Standards verbunden sei, welche der Verordnungsgeber getroffen hat. Zu diesen Vorgaben gehöre weder nach der BGH/Pat-GERV[31] noch nach der ERVV ein Verbot von Umlauten. Eine zur Vorlage an den gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (§ 2 RsprEinhG) Divergenz zur Rechtsprechung des BFH in dem Fall, dass die Nachricht vom zentralen Intermediär-Server nicht dem BFH zugestellt, sondern in ein Verzeichnis für korrupte Nachrichten verschoben worden sei, auf das der Server des BFH keinen Zugriff habe und über die der BFH auch nicht benachrichtigt worden sei, verneinte der BGH im Ergebnis; jedenfalls beim BGH sei der zentrale Intermediär-Server bereits die für den Empfang bestimmte Einrichtung.Abs. 36
Zum Gebot des § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV, dass das elektronische Dokument in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln sei, verhält sich ein Beschluss des BAG.[32] Das Gebot der Durchsucharbeit beziehen sich dabei auf eine texterkannte Form und diene der Weiterverarbeitung im Gericht, die Dateiformatvorgabe PDF erfordere hinsichtlich der zulässigen Dateiversionen, dass alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte in der Datei enthalten sein müssten. Sei dies nicht der Fall, bestehe die Möglichkeit der rückwirkenden Korrektur nach § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO, wenn das Gericht auf die Unwirksamkeit des Einganges wegen eines Formatsfehlers hinweise, es die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitteile und der Absender das Dokument unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreiche (sowie glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimme). Diese Heilungsmöglichkeit besteht aber nur in dem Fall, dass ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet ist, so dass auch die Eingangsfiktion nur Anwendung auf Formatfehler findet, mithin auf Fehler, aufgrund derer ein elektronisches Dokument zur Bearbeitung durch das Gericht nicht geeignet sei.[33] Eine erneute Mitteilung bzgl. fortbestehender Formmängel ist durch § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO indes nicht geboten; das Gesetz sieht keine mehrfache Hinweispflicht vor.[34]Abs. 37
Das ArbG Lübeck[35] erstreckt in einer eingehend begründeten Entscheidung die nach § 2 Abs. 1 ERVV für die – nach objektiven Maßstäben zu bemessende - Bearbeitbarkeit durch das Gericht zu beachtenden Vorgaben auch auf die Vorgaben und Standards, die in der nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV vorgesehenen Bekanntmachung, also der Elektronische-Rechtsverkehr-Bekanntmachung – ERVB – (2019) entsprechen. Nr. 1 ERVB 2019 sieht für die zulässigen PDF-Versionen vor, dass alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte (insbesondere Grafiken und Schriftarten) in der Datei enthalten sind, also ein (nicht zugelassenes) Nachladen von Datenströmen aus externen Quellen (oder auch aus Schriftartdaten aus dienstlichen Rechnern des Gerichts) nicht erforderlich ist, damit der Dokumentinhalt orts- und systemunabhängig darstellbar ist. Das sieht die ERVB 2019 mit der „Ermächtigungsgrundlage“ des § 5 Abs. 1 ERVV, aber auch mit der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) für vereinbar. Form- oder Standardvorgaben für den elektronischen Rechtsverkehr erschwerten den Zugang zu Gericht nicht in sachlich nicht gerechtfertigter, unverhältnismäßiger Weise. Auch das Erfordernis der Einbettung von Schriften sei soweit verhältnismäßig, als sie der langfristigen Lesbarkeit elektronischer Dokumente dienten; bei fehlerhafter Ersteinreichung stehe zudem eine effektive und zumutbare, verschuldensunabhängige Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, welche die Spezifika und die Neuartigkeit der Thematik berücksichtige. Die im Kern gleichlautenden Fehlerkorrekturenregelungen[36] erfordern, dass die einreichende Partei die formatfehlerfreie, verarbeitungsfähige Datei „unverzüglich“, also „ohne schuldhaftes Zögern“ nachreicht. Anknüpfungspunkt ist der gerichtliche Hinweis auf den Formatfehler, der seinerseits nicht unverzüglich zu erfolgen hat.[37] Eine nunmehr formgerechte Neueinreichung unter entsprechender Glaubhaftmachung noch am Tage der gerichtlichen Mitteilung ist zweifelsfrei „unverzüglich“.Abs. 38
3.3. Benennung Postfachinhaber bei behördlicher EinreichungAbs. 39
Bei Einreichung durch einen behördlichen Rechtsmittelführer wirkt Einreichung aus einem besonderen Behörden Postfach (beBPo) dann eine qualifizierte elektronische Signatur des Dokuments ersetzend, wenn und soweit der erforderliche vertrauenswürdige Herkunftsnachweis (VHN) eingebunden ist. Dies gilt – so das BVerwG[38] - auch dann, wenn der Schriftsatz selbst – wie bei Behörden schwerlich anders denkbar – eine (postulationsfähige) natürliche Person als für den Schriftsatz verantwortliche Person ausweist. Denn nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV kann ein - wie hier - nicht selbst qualifiziert signiertes Dokument schriftformersetzend auf dem sicheren Übermittlungsweg eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs übermittelt werden, "bei dem feststellbar ist, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde". Weist das Prüfprotokoll das in dem Verfahren zur Vertretung befugte Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als den Inhaber des Postfachs aus, über das die Versendung erfolgt ist,[39] ändert hieran die Nennung des Namens einer weiteren natürlichen Person bzw. einer Referatsbezeichnung, die bzw. das in den Absendevorgang eingebunden gewesen sein mag, nichts. § 6 Abs. 1 ERVV fordert auch nicht, dass die Person, die für den Schriftsatz selbst verantwortlich zeichnet, auch selbst Inhaber des besonderen Behördenpostfachs sein muss, welches auch nur für Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts als Postfachinhaber eröffnet werden kann (§§ 7, 8 ERVV). Die für das besondere elektronische Anwaltspostfach diskutierte Frage, ob eine wirksame Einreichung bestimmender Schriftsätze aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur möglich ist, wenn der Aussteller das Dokument eigenhändig aus seinem Postfach versendet,[40] stellt sich für das einer Organisation zugeordnete besondere Behördenpostfach von vornherein nicht.Abs. 40

II. Besonderes Anwaltspostfach (beA)

Das besondere Anwaltspostfach (§ 31a BRAO; VO) hat sich nach seinen beträchtlichen Anlaufschwierigkeiten als „sicherer Übertragungsweg“ etabliert. [41] Der höhere Nutzungsgrad generiert auch jenseits der die qualifizierte elektronische signaturersetzenden Funktion seiner Nutzung für die Einreichung bestimmender Schriftsätze immer wieder klärungsbedürftig die Detailprobleme.Abs. 41

1. Einrichtung-/Nutzungs“pflicht“

Die berufsrechtliche Pflicht, (grundsätzlich) ein besonderes Anwaltspostfach vorzuhalten (§ 31a BRAO), scheitert aus Sicht des AGH Berlin[42] nicht an etwaigen Mängeln einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Das positive Recht – so der AGH - erfordert es nicht, dass beA mit einer solchen Verschlüsselung zu konzipieren und zu betreiben; der durch § 31a BRAO bewirkte Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit gründet auf einer normenklaren, hinreichend bestimmten Ermächtigungsnorm, bei der der Gesetzgeber mit dem Erfordernis eines „sicheren Verfahrens mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln“ für den Zugang zum beA eine wesentliche Entscheidung getroffen habe. Die von der Bundesrechtsanwaltskammer konzipierte Lösung mit kryptografischem Schwerpunkt und organisatorisch-physikalischen Schutzelementen genügt den gesetzlichen Vorgaben, die gerade nicht eine Absicherung der über das beA zu versendenden Dokumente allein durch Kryptographie fordern.Abs. 42
Auf einen gewissen Optimierungsbedarf im Verfahren der Postfacheinrichtung weist ein anwaltsgerichtliches Eilverfahren vor dem AGH Berlin in einem Fall, in dem die Bunderechtsanwaltskammer für die weiteren Kanzleien eines Rechtsanwalts an anderen Standorten beA-Postfächer freigeschaltet hat, bevor die entsprechenden Signaturkarten beantragt bzw. ausgestellt waren, und ohne den Postfachinhaber darüber zu informieren; nachdem sich der Eilrechtsstreit auf Erteilung von Leserechten für den Postfachinhaber durch Stattgabe durch die Rechtsanwaltskammer (Zusendung von Lesekarten) erledigt hatte, ist es nicht zu einer Sachentscheidung gekommen.[43]Abs. 43
Aus der berufsrechtlichen Pflicht, (grundsätzlich) ein besonderes Anwaltspostfach vorzuhalten (§ 31a BRAO), folgt nicht allein die Verpflichtung, die technischen Einrichtungen zum Empfang von Zustellungen und Mitteilungen über das beA vorzuhalten. Das LAG Schleswig[44] stellt klar, dass der Rechtsanwalt auch verpflichtet ist, sich die Kenntnisse zur Nutzung dieser technischen Einrichtungen anzueignen, damit er die über beA zugestellten Dokumente auch gemäß § 31a Abs. 6 BRAO zur Kenntnis nehmen kann – und die Gerichte nicht verpflichtet sind, den Rechtsanwälten Handlungsanweisungen zum Öffnen der über beA zugesandten Dokumente zu erteilen.Abs. 44
Das LAG Schleswig[45] sieht nach dem Inkrafttreten des § 46g ArbGG zum 1.1.2020 in Schleswig-Holstein[46] einen Rechtsanwalt nicht als „zur Vertretung bereit“ (§ 121 Abs. 2 ZPO), wenn sich seine Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe auf die Fertigung von Schriftsätzen und die Vertretung der Partei in der mündlichen Verhandlung beschränken soll, er aber insbesondere nicht bereit ist, Schriftsätze auf elektronischem Weg einzureichen und in Empfang zu nehmen und ein elektronisches Empfangsbekenntnis abzugeben. Gelegentliche Störungen bei der Nutzung des beA seien vom Gesetzgeber erkannt und durch § 46g Satz 3 ArbGG (Ersatzeinreichung bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit einer Übermittlung) hinreichend Rechnung getragen.Abs. 45

2. Insb.: (faktische) „Nutzungspflicht“ durch Einreichung über das beA bei Faxstörungen/-ausfall?

(Weiterhin) umstritten ist, ob ein Rechtsanwalt, der einen fristgebundenen Schriftsatz (kurz vor Fristablauf) per Telefax übermitteln wollte, bei dem dann die Übertragung per Telefax aber scheitert, den Versuch unternehmen muss, den fristgebundenen Schriftsatz über das besondere elektronische Postfach zu versenden.Abs. 46
Das LG Krefeld[47] nimmt eine solche Verpflichtung zur beA-Nutzung auch in einem Fall an, in dem die fristwahrende Übersendung per Telefax daran scheitert, dass das gerichtliche Faxgerät nicht erreichbar war, die fristwahrende Übersendung mithin in der Sphäre des Gerichts liegt; die Unterlassung eines Übersendungsversuches per beA hindert dann auch eine Wiedereinsetzung. So sieht es auch das OLG Dresden,[48] das auf die Pflicht zur passiven Nutzung seit dem 1.1.2018 und u.a. darauf verweist, dass regelmäßig mit erfolgreicher Anmeldung zum beA die Schaltfläche „Nachrichtenentwurf erstellen“ freigeschaltet ist und damit grundsätzlich auch in technischer Sicht die Möglichkeit besteht, aus dem beA heraus Nachrichten zu versenden,[49] und auch bei Schutzschriften seit dem 1.1.2017 über das beA versandt werden können und Rechtsanwälte berufsrechtlich zur elektronischen Einreichung verpflichtet sind (§ 49c BRAO). Nach einem gescheiterten Faxversuch eines fristgebundenen Schriftsatzes könne ein Anwalt die Nutzung des beA (wiedereinsetzungsrechtlich) nur verweigern, wenn er glaubhaft mache, dass eine elektronische Übermittlung aus dem beA heraus aufgrund technischer oder zwingender organisatorischer Einschränkungen ebenfalls nicht möglich sei. Dass die umfassende prozessuale Verpflichtung zur elektronischen Einreichung erst am 1.1.2022 greife, rechtfertige keine andere Beurteilung.Abs. 47
Das LG Mannheim[50] sieht dies grundlegend anders. Das LG Mannheim stellt u.a. darauf ab, dass – solange das Fax uneingeschränkt als Kommunikationsmittel zugelassen ist – Gerichte nicht die in ihrer Sphäre liegenden, aus den technischen Gegebenheiten herrührenden, besonderen Risiken einer Störung auf die Nutzer dieses Mediums abwälzen können. Diese dürften sich bei ihren organisatorischen Vorkehrungen darauf einrichten, einen Schriftsatz (fristwahrend) durch Fax übermitteln zu können, ohne dass von ihnen verlangt werden dürfe, innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte, vom Gericht offiziell eröffnete Zugangsart zu nutzen. Es könne bis zum Eintritt der Nutzungspflicht nicht pauschal angenommen werden, dass jeder Rechtsanwalt ohnehin bereits in der Lage sei, elektronisch zu versenden. Die Erfüllung der Anforderungen des § 130a Abs. 2 ZPO i.V.m. § 2 ERVV an einen bestimmenden Schriftsatz gingen auch über die bloße Entgegennahme von Nachrichten und den Versand von elektronischen Empfangsbekenntnissen bzw. von Schutzschriften an das zentrale Schutzschriftenregister hinaus. Das NdsOVG[51] lässt die Frage einer generellen Nutzungspflicht des beA in Fällen der technischen Störung des Faxversandes letzlich offen, weil der Rechtsanwalt jedenfalls nicht dargelegt habe, dass/aus welchen Gründen ihm ein beA-Versand nicht möglich gewesen sei und er es jedenfalls versäumt habe, fristgerecht einen Fristverlängerungsantrag zu stellen, nachdem er die vorbereitete Rechtsmittelbegründungsschrift nicht aus dem EDV-System der Kanzlei habe für den Versand ausdrucken können.Abs. 48
Der BGH[52] hat einem Patentanwalt, der kurz vor Ablauf der dafür maßgeblichen Frist feststellt, dass die Telefax-Übermittlung einer Berufungsbegründung in einem Patentnichtigkeitsverfahren wegen nicht von ihm zu vertretender technischer Probleme voraussichtlich scheitern wird, nicht als verpflichtet gesehen, nach einem Rechtsanwalt zu suchen, der den Versand für ihn über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) vornehmen kann (Patentanwälte sind nicht „beA-pflichtig“). Der BGH lässt ausdrücklich offen, ob ein Rechtsanwalt in vergleichbarer Lage verpflichtet wäre, einen Sendeversuch über das beA zu unternehmen, meldet aber hieran Zweifel an. Die relativ hohe Zahl an Störungsmeldungen,[53] die für dieses System veröffentlicht werden, begründe – so der BGH – Zweifel daran, ob es in seiner derzeitigen Form eine höhere Gewähr für eine erfolgreiche Übermittlung kurz vor Fristablauf biete als ein Telefax-Dienst.Abs. 49

3. Personenidentität absendender/schriftsatzzeichnender Rechtsanwalt

Im Gegensatz zum besonderen Behördenpostfach, dessen Inhaber stets und notwendig eine Institution ist, sind die besonderen Anwaltspostfächer personalisiert; Bestrebungen hin zu einem Kanzleipostfach sind bislang nicht zu einem Gesetzentwurf gereift. Daraus ergibt sich ein Problem in den Fällen, in denen ein Dokument zwar über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach und damit über einen sicheren Übertragungsweg eingereicht worden ist, die am Ende des jeweiligen Schriftsatzes angegebene Person und der Inhaber des beA-Postfaches nicht identisch sind.Abs. 50
Im Ergebnis kein Problem ergibt sich in den Fällen, in denen ein Schriftsatz als elektronisches Dokument übermittelt wird und zugleich dem Schriftsatz die qualifizierte elektronische Signatur des (postulationsfähigen) Postfachinhabers hinzugefügt ist. Denn mit der Hinzufügung der qualifizierten elektronischen Signatur übernimmt der jeweilige Zeichner die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes, sodass es nicht mehr darauf ankommt, ob er auch Inhaber des beA-Posfaches ist.[54]Abs. 51
Zum Problem wird die fehlende Personenidentität von Schriftsatzunterzeichner und Postfachinhaber in Fällen, in denen der bestimmende Schriftsatz nicht qualifiziert, sondern lediglich „einfach“ signiert ist (z.B. durch die maschinenschriftliche Anbringung des Namens des Prozessbevollmächtigten zum Abschluss des bestimmenden Schriftsatzes). Nach sich verfestigender Rechtsprechung muss im Fall des § 130a Abs. 3 Alt. 2 ZPO das Dokument von der verantwortenden Person signiert und (selbst) auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden; die verantwortende Person muss demnach eine zweiaktige Handlung – (einfache) Signatur und Einreichung – vornehmen, um das Dokument ordnungsgemäß einzureichen.[55] Konsequenz dieser Auffassung ist, dass bei fehlender Personenidentität zwischen der das Dokument signierenden Person mit jener des tatsächlichen Versenders keine formgerechte und damit fristwahrende Schriftsatzes Einreichung vorliegt, und zwar auch dann nicht, wenn durch einen Anwalt das beA genutzt wird; bei der rechtskundigen Anwaltschaft wird hier regelmäßig auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausscheiden, weil die fehlende Personenidentität regelmäßig durch die innerorganisatorischen Abläufe und damit zurechenbar bewirkt worden ist.Abs. 52

4. Prüf- und Hinweispflichten des Gerichts bei beA-Einreichung

Aus der prozessualen Fürsorgepflicht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) haben Gerichte gewisse Prüf- und Hinweispflichten[56] – auch und gerade in Bezug auf eine nicht „ordnungsgemäße“ Einreichung aus dem beA hergeleitet.Abs. 53
Wird die Prüf- und Hinweispflicht im erstinstanzlichen Verfahren nicht oder fehlerhaft wahrgenommen und bleibt ein Form- oder Einreichungsfehler dort unentdeckt, geht das HessLAG[57] davon aus, dass mit Blick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens unter Fürsorgepflicht des Gerichts ungeachtet dessen, dass eine Heilung nach § 295 ZPO nicht möglich ist, dieser Fehler von dem Rechtsmittelgericht als unbeachtlich anzusehen ist.Abs. 54
Die von den Gerichten von Amts wegen vorzunehmende Prüfung, ob ein Rechtsmittel formgerecht eingereicht wurde, kann – so das BAG[58] - bei einem elektronisch übermittelten Dokument, das nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen ist, nur anhand des vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises (VHN) im Transfervermerk oder im Prüfprotokoll vorgenommen werden; Transfervermerk und Prüfprotokoll sind daher zum Nachweis des sicheren Übermittlungsweesg (§ 298 Abs. 2 ZPO) zu den Akten zu nehmen und im normalen Geschäftsgang auf die formgerechte Einreichung zu prüfen. Ist ein eingereichter Schriftsatz nicht in der vorgesehenen Form übermittelt worden, hat das Gericht hierauf hinzuweisen; unterlässt es diesen Hinweis, ist jedenfalls dann, wenn bei fristgerechtem Hinweis eine formgerechte Einreichung möglich gewesen wäre, ein etwaiges Verschulden nicht ursächlich für das Fristversäumnis und der „säumigen“ Partei Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren. Der Hinweis auf einen Formatfehler nach § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO ist ein anderer als ein gebotener Hinweis auf eine nach § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG nicht gewahrte Schriftform.Abs. 55

5. Übermittlung aus einem beA an ein beBPo

Das beA ist nicht allein auf die Kommunikation mit den Gerichten beschränkt. Die Übermittlung eines Einspruchs aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach – beA – an ein besonderes elektronisches Behördenpostfach – beBPo – des Finanzamts ist – so das FG Berlin-Brandenburg[59] – zulässig und wirksam, wenn im amtlichen Adressverzeichnis des beA für das Finanzamt unter der Bezeichnung "ELSTER-FA-…" ein Postfach aufgelistet ist, das Finanzamt rechtlich verpflichtet ist, auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente – auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind – zu eröffnen und der Anwalt aus der Existenz des Finanzamts im Adressverzeichnis des beA gefolgert hat, dass das Finanzamt ein besonderes elektronisches Behördenpostfach eingerichtet und gemäß § 87a Abs. 1 Satz 1 AO den Zugang dazu konkludent eröffnet hat.Abs. 56

III. Besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo)

§ 6 ERVV regelte, dass Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg ein besonderes elektronisches Behördenpostfach verwenden können und spezifiziert die Anforderungen an dieses Postfach; §§ 7 bis 9 ERVV regeln dann die Details zur Einrichtung, Zugang, Änderung und Löschung. Technisch ist das besondere elektronische Behördenpostfach im Kern ein "normales" EGVP-Postfach, bei dessen Nutzung aber zur Sicherung der Identifizierung ein besonderer vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (VHN) beigefügt sein muss. Über Verbreitung und Nutzung des beBPo durch Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörden liegen umfassende, gesicherte Informationen nicht vor.Abs. 57

1. Nichtbeifügung des vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises (vHN) durch das BAMF im Herbst 2019

Zahlreiche Entscheidungen von Obergerichten[60] ranken sich um die Zulässigkeit vom Bundesamt für Migrationsflüchtlinge (Bundesamt - BAMF) eingelegter Rechtsmittel, für deren Einreichung das beBPo genutzt werden sollte, aus im Detail nicht bekannten Gründen indes der besondere vertrauenswürdige Herkunftsnachweis nicht beigefügt war.Abs. 58
Hintergrund war, dass das Bundesamt die technische Abwicklung der externen elektronischen Kommunikation zentralisiert und aus dem Prozessreferat herausverlagert (und wohl einem externen IT-Dienstleister übertragen) hatte. Bei der für den Versand zuständigen Stelle kam es von Ende September bis Mitte November 2019 aufgrund im einzelnen nicht bekannter Umstände (technische Störung, Bedienungs- oder Einrichtungsfehler) dazu, dass der vertrauenswürdige Herkunftsnachweis (VHN) den Sendungen nicht beigefügt worden ist; dabei ist unklar, ob dies alle ausgehenden Sendungen, die in diesem Zeitraum über das beBPo versendet werden sollten, betroffen hat oder nur einen bestimmten Teil, so dass auch nicht bekannt ist, in wie vielen Fällen es insoweit zu einer formfehlerhaften Übermittlung gekommen ist. Dieser Wegfall der "Funktionalität" (Anbringung einer Transportsignatur sowie Generierung und Beifügung des vHN) ist durch den für die Betreuung der zugrundeliegenden IT-Systeme eingeschalteten Dienstleister längere Zeit unentdeckt geblieben. Für die mit der Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht zuständigen und berechtigten Sachbearbeiter war aufgrund der ihnen zur Verfügung gestellten Protokolle/Sendungsnachweise nicht erkennbar, dass hier die Sendeeinrichtung ihres streitbefangenen beBPOs in einem bestimmten Zeitraum nicht voll funktionsfähig war. Der Fehler ist dann aufgrund von Hinweisen aus dem Gerichtsbereich Ende November, (jedenfalls) Anfang Dezember 2019 entdeckt und behoben worden.Abs. 59
Die angerufenen Gerichte haben durchweg dahin erkannt, dass eine Übermittlung aus einem beBPo, bei der der bestimmende Schriftsatz selbst nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Fall verantwortenden Person versehen ist, dann nicht auf einem sicheren Übertragungsweg erfolgt ist (§ 55a Abs. 3 Alt. 2 i.V.m. Abs. 4 VwGO), wenn das bestimmte beBPo-vHN-(Signatur-)Zertifikat nicht eingebunden ist und daher bei der Übermittlung nicht die Identität des Postfachinhabers in einem Identifizierungsverfahren geprüft und bestätigt werden konnte. Die ohne vHN eingereichten bestimmenden Schriftsätze waren daher durchweg nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg und damit nicht formgerecht eingereicht worden. Hierüber besteht zwischen allen Obergerichten ebenso Einvernehmen über den Umstand, dass es sich nicht um einen nach § 55a Abs. 6 VwGO heilbaren Fehler handelt. Einen Rückgriff auf die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,[61] nach der bei erkennbarem Willen zur verbindlichen Einreichung auch eine nicht formgerechte Übermittlung ausreichen kann, haben die Gerichte angesichts der eindeutigen und abschließenden Regelungen in § 55a VwGO, §§ 6 ff. ERVV für die Übermittlung elektronischer Dokumente abgelehnt.[62]Abs. 60
Dann aber stellte sich die Frage, ob das Bundesamt die jeweilige Rechtsmittel(begründungs)frist schuldhaft versäumt hat. Nahezu[63] durchweg nicht gefolgt wurde dem Vorbringen, dass das Bundesamt kein Verschulden treffe, weil dieser Fehler für die prozesssachbearbeitenden MitarbeiterInnen nicht erkennbar gewesen sei, weil das vom EDV-System der Beklagten erstellte Sendeprotokoll (das den Eingang der Nachricht auf dem Server des Gerichts bestätigt, die sog. „Eingangsbestätigung“) dergleichen nicht angibt. Durchweg haben die Gerichte eine Obliegenheit der Behörde angenommen, durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur formwirksame Schriftsätze (§ 81 Abs. 1Satz 1 VwGO) und demgemäß auf elektronischem Wege nur Dokumente ihren Machtbereich verlassen, die den Anforderungen des § 55a VwGO genügen.[64] Das ThürOVG[65] hat in einer eingehendend begründeten, auch die technischen Hintergründe beleuchtenden Entscheidung dargelegt, dass und aus welchen Gründen es im Rahmen der (Teil-)Automation von relevanten (Ausgangs)Bearbeitungsschritten, insbesondere bei entsprechender EDV-Nutzung, einer Behörde obliegt, den besonderen Gefahren auf Grund von Störungen der betreffenden IT-Systeme Rechnung zu tragen. Hierfür seien nicht nur geeignete Vorkehrungen zur Feststellung und Überbrückung solcher Störungen erforderlich, sondern auch Sicherungsmaßnahmen, um eine ordnungsgemäße und nachhaltig funktionierende Einrichtung und dahingehende Überwachung der betreffenden IT-Systeme und Anwendungen zu gewährleisten; mit Blick auf die Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs sei dafür Sorge zu tragen, dass ihre Sendekomponenten ordnungsgemäß implementiert und eingerichtet sind, mit Blick auf § 55a Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV insbesondere sicherzustellen ist, dass das bestimmte beBPo-vHN-(Signatur-)Zertifikat funktionsfähig eingebunden ist und - ggf. auch automatisiert - im Prozess der Nachrichtenversendung durch ihre - zugangsberechtigten und sicher angemeldeten - Sachbearbeiter korrekt adressiert und an die jeweilige Nachricht angebracht wird. Komme eine Behörde den betreffenden Obliegenheiten[66] nicht (zureichend) nach, treffe sie Organisationsverschulden, welches eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hindert.Abs. 61
Nach allgemeinem Wiedereinsetzungsrecht trifft die Gerichte eine prozessuale Fürsorgepflicht (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 1 GG), nach der sie auf offenkundige Mängel bei der elektronischen Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes hinzuweisen haben.[67] Ist ein solcher Hinweis im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch rechtzeitig vor Fristablauf zu erwarten (so das dem Beteiligten eine Fristwahrung auf den Hinweis hin noch möglich gewesen wäre), unterbleibt er aber, tritt ein Verschulden des Beteiligten wiedereinsetzungsrechtlich zurück;[68] es ist dann - bei ordnungsgemäß nachgeholter Verfahrenshandlung - Wiedereinsetzung auch von Amts wegen zu erteilen. Anhand des im Zuge der Übermittlung erstellten Prüfvermerks, der als Grundlage der Überprüfung der formgerechten Einreichung und als Nachweis einer Übermittlung auf einem sicheren Übertragungsweg auch zu den Akten zu nehmen ist,[69] ist in aller Regel ohne Weiteres und eindeutig zu erkennen, ob die Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg erfolgt ist - oder "nur" "per EGVP". Die Gerichte haben mithin durch entsprechende organisatorische Schutzvorkehrungen (inkl. hierauf abgestimmter Dienstanweisungen) Sorge dafür zu tragen, dass bei der Eingangsbearbeitung elektronischer Eingänge das Augenmerk auch auf den (eine qualifizierte Signatur ersetzenden) Übermittlungsweg gelegt wird. Die Gerichte sind bei der Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflichten indes nur zur Wahrung des "normalen Geschäftsgangs" und nicht zu besonderen Eilmaßnahmen verpflichtet; werden fristwahrende Schriftsätze formwidrig erst kurz vor Fristablauf übermittelt und deswegen der Mangel vor Fristablauf nicht entdeckt bzw. kein Hinweis erteilt, kommt dies dem Einreichenden nicht zugute.Abs. 62
Ein Sonderproblem ergibt sich bei Rechtsmitteln, bei denen die Rechtsmittelschrift (teils auch die Rechtsmittelbegründungsschrift) wegen des Suspensiveffektes bei dem iudex a quo einzulegen/zu begründen ist, wegen des Devolutiveffektes zur verbindlichen Prüfung der/Entscheidung über die Zulässigkeit (und damit auch der Wirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung selbst) allein der iudex ad quem berufen ist. Die obergerichtliche Rechtsprechung geht hier davon aus, dass in diesen Fällen ein gerichtlicher Hinweis auf offenkundige Mängel der elektronischen Übermittlung erst nach Eingang der Akten im ordnungsgemäßen Geschäftsgang beim Rechtsmittelgericht zu erwarten ist, der iudex a quo mithin nicht anstelle des Rechtsmittelgerichts auf den Mangel bei der elektronischen Übermittlung hinzuweisen hat.[70]Abs. 63

2. Einzelfragen

Probleme bei der Einbindung der zur Erzeugung des vHN erforderlichen Sendekomponenten scheint es nicht nur beim Bundesamt, sondern auch bei anderen Behörden gegeben zu haben (etwa in Bremen). Für den Lauf der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist geht das OVG Bremen[71] bei generellen Problemen, von dem auch andere elektronisch an das Gericht übersandte Dokumente betroffen sind, davon aus, dass bereits der erste Hinweis auf dieses "strukturelle" Problem zum "Wegfall des Hindernisses" (§ 60 Abs. 2 Satz 1, 1. HS VwGO) führt, und zwar unabhängig davon, ob der Hinweis in dem jeweiligen Verfahren erteilt worden ist und vorher die Kenntnisse über die mögliche Fristversäumung stammen; dies gilt jedenfalls nach Abschluss durch den ersten Hinweis veranlasster interner Recherchen.Abs. 64
Die durch die obergerichtliche Rechtsprechung bekannt gewordenen Probleme des Bundesamtes bei der Einbindung des vHN in den Vorgang der Übermittlung elektronischer Dokumente haben in einer Reihe weiterer Verfahren zu (vorsorglichen) Rügen einer (vermeintlich) formunwirksamen Übermittlung geführt. Dies erklärt eine Reihe von Entscheidungen,[72] welche die eindeutige Rechtslage (§ 55a Abs. 3 Alt. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 VwGO) bekräftigen, dass für die formwirksame Übermittlung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg es keiner qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person bedarf.Abs. 65

IV. Gerichtliches

1. Gerichtliche Zustellung

Wenig Probleme scheint insgesamt die elektronische Zustellung zu bereiten. Keine Rechtsprechung etwa ist im Berichtszeitraum zu den Formerfordernissen des elektronischen Empfangsbekenntnisses veröffentlicht worden. Die wenigen veröffentlichten Entscheidungen betreffen Randprobleme.Abs. 66
Das OVG Schleswig[73] stellt die Selbstständigkeit klar, dass es der Wahl eines „sicheren Übermittlungsweges“ (§ 55a Abs. 4 VwGO; § 130a Abs. 4 ZPO) und der Einholung einer Zustimmung des Empfängers nur bedarf, wenn die Bekanntgabe eines elektronischen Dokuments durch Zustellung erfolgen soll (vgl. § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 174 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Für formlose Übersendungen, etwa die Bekanntgabe unanfechtbarer Entscheidungen,[74] kann daher weiter auch das „EGVP-Bürgerpostfach“ genutzt werden. Ein Gericht – so das SächsOVG[75] - darf mit Privatpersonen zwecks formloser Bekanntgabe per De-Mail kommunizieren, wenn diese das Gerichtsverfahren selbst per De-Mail einleiten oder Schriftsätze per De-Mail bei Gericht einreichen, solange es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Privatpersonen damit nicht einverstanden sind; § 55a VwGO enthält nur Vorschriften über die Einreichung elektronischer Dokumente durch die Beteiligten bei Gericht und setze als selbstverständlich voraus, dass auch das Gericht den Beteiligten elektronische Dokumente übersenden darf.Abs. 67
Das OVG Saarland[76] hatte sich mit der Beweiskraft eines elektronisch zurückgesandten Empfangsbekenntnisses und der Frage auseinanderzusetzen, unter welchen Voraussetzungen der Gegenbeweis geführt ist, dass das in einem elektronisch zurückgesandten Empfangsbekenntnis ausgewiesene Zustellungsdatum unrichtig ist. Dass ein solcher Gegenbeweis – wie beim analogen Empfangsbekenntnis[77] – muss geführt werden können und hierfür die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses zur Überzeugung des Gerichts vollständig zu entkräften ist, steht dabei außer Streit. Der Rechtsanwalt hatte vorgetragen, an dem im Empfangsbekenntnis eingetragenen Datum tatsächlich keine Kenntnis vom Zugang des Schriftstückes erlangt zu haben, weil er hierzu am ausgewiesenen Zustellungstag und am Folgetag krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei. Für seine Überzeugungsbildung benutzte das OVG Saarland das der Rückübermittlung des Empfangsbekenntnisses zugehörige elektronisch verfügbare Prüfprotokoll, aus dem sich ergibt, zu welchem Zeitpunkt das Empfangsbekenntnis auf dem Server des Gerichts eingegangen ist. Da allein der Rechtsanwalt, nicht aber das Kanzleipersonal in der Lage sei, eine elektronische Rücksendung des Empfangsbekenntnisses zu veranlassen, sei angesichts der erst einige Tage nach dem ausgewiesenen Zustellungsdatum erfolgten Rücksendung eine erst spätere Kenntnisnahme zur Überzeugung des Gerichts dargetan und die Beweiswirkung des elektronisch zurückübermittelten Empfangsbekenntnisses entkräftet. Dass der Rechtsanwalt bei der zu Rücksendung das – offenbar von seinem Bearbeitungssystem eingetragene – Zustellungsdatum nicht korrigiert habe, sei nicht erheblich. In einem weiteren Fall hat das OVG Saarland[78] die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses als privates elektronisches Dokument (§§ 371a Abs. 1, 416 ZPO) allein durch den Hinweis auf einen Eingangsstempel der Kanzlei nicht als hinreichend erschüttert gewertet.Abs. 68
Auch bei führender Papierakte kann ein Schriftstück in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden, bei der die Beglaubigung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgt (§ 169 Abs. 4 ZPO). In diesem Fall können die Papierfassung des handschriftlich unterzeichneten Urteils und des darin mit fortlaufender Paginierung anschließenden Streitwertbeschlusses zu einem Schriftstück zusammengefasst werden, dessen elektronische Abschrift wirksam mit einer einzigen elektronischen Signatur beglaubigt werden darf.[79] § 55b Abs. 6 VwGO findet hierauf keine Anwendung, sodass das BVerwG offen lässt, ob nach dieser Norm eine gesonderte elektronische Signatur jeder einzelnen gerichtlichen Entscheidung erforderlich ist.Abs. 69
Zustellungsmängel können im gerichtlichen Verfahren dadurch „geheilt“ werden, dass das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war, tatsächlich zugegangen ist (§ 189 ZPO). Für diesen tatsächlichen Zugang ist – so der BGH[80] - nicht der Zugang des zuzustellenden Originals erforderlich; ausreichend ist die erfolgreiche Übermittlung einer (elektronischen) Kopie in Form - beispielsweise - eines Telefaxes, einer Fotokopie oder eines Scans.[81]Abs. 70
Den (mittelfristigen) Reformbedarf bei der elektronischen Zustellung erhellen Fälle, in denen das eEB nicht oder nur mit gravierender Zeitverzögerung übermittelt wird; das eEB scheint die gelegentliche anwaltliche Unlust zur Rücksendung von Empfangsbekenntnissen zu steigern. Nicht unproblematisch ist zwar die Rechtsprechung des VG Leipzig,[82] dass dann derjenige Tag als Zustellungstag anzusehen, an dem das Schriftstück nach dem normalen Verlauf der Dinge erstmals in die Hand des Empfängers gelangt sein könnte. Gleichmaßen problematisch ist indes, dass das OVG Schleswig[83] bei elektronischer Zustellung für den Fristlauf ein über sieben Wochen nach der störungsfreien elektronischen Übermittlung (nach mehrfacher Erinnerung) EB akzeptiert, das zudem noch in Papierform übermittelt worden ist. Das eEB soll die Zustellung erleichtern, nicht erschweren oder die Zurkenntnisnahme nachweislich zugegangener Übersendungen in das Belieben des Zustellumngsempfängers stellen.Abs. 71

2. Elektronische Aktenführung

Die Zahlen von Pilotprojekten einer (führenden) elektronischen Aktenführung oder gar rein elektronisch geführter Akten wächst – im gerichtlichen Bereich ebenso wie in der Verwaltung, ohne dass sich dies in der (veröffentlichten) Rechtsprechung niederschlägt.Abs. 72
Der BFH[84] hat klargestellt, dass Akteneinsicht in die Prozessakten oder die dem Gericht vorgelegten Behördenakten in der Form zu gewähren ist, in der die Akten geführt werden. Allein die Möglichkeit zur elektronischen Aktenführung begründet keine Pflicht des FG, in Papierform vorgelegte Behördenakten zu digitalisieren und in elektronischer Form zum Abruf bereit zu stellen.Abs. 73
Im Rahmen eines Kostenstreits zur Erhebung der Aktenversendungspauschale hat das AG Trier[85] festgestellt, dass die Aktenführung bei der Zentralen Bußgeldstelle des Polizeipräsidiums Rheinpfalz, wo alle verfahrensrelevanten Dokumente zunächst nur digital vorhanden sind bzw. digital hergestellt werden und erst bei Bedarf ausgedruckt werden, derzeit rechtswidrig ist, weil es im Landesrecht von Rheinland-Pfalz an einer Rechtsgrundlage auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 110a OwiG (n.F.) fehle, die eine elektronische Aktenführung durch die Verwaltungsbehörde ermöglicht. Weil die Aktenversendungspauschale nur bei Einsicht in eine zulässigerweise und ordnungsgemäß geführte Akte erhoben werden könne,[86] dürfe sie im vorliegenden Fall nicht erhoben werden.Abs. 74
Einer der Vorteile einer elektronisch geführten Akte ist ihre hohe Verfügbarkeit und schnelle Übersendbarkeit, die auch eine zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens gebotene Akteneinsicht an den Verteidiger erleichtert. Dies kann auch bei führender Papierakte genutzt werden. Ist die Übersendung der in Papierform geführten (Original-)Akte an den Verteidiger vor der Hauptverhandlung nicht (mehr) möglich, hat – so das OLG Zweibrücken[87] – der Bußgeldrichter mit Blick auf die gem. § 110c Satz 1 OWiG auch für das Bußgeldverfahren geltende Bestimmung des § 32f Abs. 2 S. 2 StPO zu erwägen, die in Papierform vorliegende Akte einzuscannen und auf elektronischem Wege, naheliegend im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, zum Abruf durch den Verteidiger zur Verfügung stellen zu lassen.Abs. 75
Die eher restriktive Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte[88] bei der Erstattung von Auslagen für den Ausdruck/die Herstellung von Kopien aus einer vollständig digital zum Verbleib übermittelten elektronischen Akte setzt sich in der Verwaltungsgerichtsbarkeit fort. Das VG Augsburg[89] lehnt einem Auslagenerstattungsanspruch für Ausdrucke aus der zuvor zur Gewährung der digitalen Akteneinsicht vollständig und ohne Rückgabepflicht auf Datenträgern übersandten elektronischen Akte (hier: Asylakte des BAMF) ab, weil dies aus nach dem objektiven Standpunkt eines vernünftigen sachkundigen Dritten nicht erforderlich gewesen sei; die elektronische Akte habe dem Bevollmächtigten dauerhaft zur Verfügung gestanden, der unter Nutzung der entsprechenden Hard-und Software jederzeit habe zugreifen können.Abs. 76

3. Signatur gerichtlicher Dokumente

Wegen der weitestgehend nach papiergebundenen, rechtlich verbindlichen Aktenführung hat bislang die Signatur gerichtlicher Dokumente nur eine untergeordnete Rolle gespielt. In einem Fall mit „Coronahintergrund“ hat das OVG Bremen[90] in einem Verfahren, in dem die Gerichtsakte bereits elektronisch geführt worden zu sein scheint, eine Beschlussfassung als ordnungsgemäß gewertet, bei der die mitwirkenden Richter nach § 55a Abs. 7 VwGO den verfahrensbeendenden Beschluss, der dann auch zur elektronischen Akte genommen worden sei, unter Hinzufügung ihres Namens mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen haben. Weil die Akteneinsicht durch Übersendung einer Kopie der Gerichtsakte in der Form eines PDF-Dokuments gewährt worden sei, könne sie deshalb auch keine elektronische Signatur enthalten; nicht ausgeführt wird, ob/in welcher Weise der Umstand, dass in der elektronischen Akte ein Dokument qualifiziert signiert worden ist, in dem PDF-Ausdruck für die Akteneinsicht auszuweisen/zu dokumentieren ist.Abs. 77

4. Videokonferenz/-Verhandlung

Der „Corona-Lockdown“ hat auch in den Gerichten Überlegungen hin zur Digitalisierung der Arbeitsweise/-abläufe verstärkt und beschleunigt. Ein Schwerpunkt ist die Durchführung von Videoverhandlungen,[91] deren Durchführung für die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit nochmals erleichtert und erweitert worden ist.[92] Daneben treten neben den vielfältigen Fragen und Problemen rund um den häuslichen richterlichen Arbeitsplatz Fragen der Entscheidungsfindung unter physisch nicht gleichzeitig an Gerichts Stelle Anwesenden.[93] Die Rechtsprechung haben die hiermit verbundenen Fragen bislang nur am Rande erreicht.Abs. 78
Das BVerwG[94] stellt klar, dass die in § 102a VwGO eröffnete Befugnis des Gerichts, nach seinem Ermessen Videokonferenztechnik im konkreten Fall einzusetzen, grundsätzlich keinen Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf eine entsprechende technische Ausstattung der Gerichte begründet.Abs. 79
Entscheidet sich das (Kollegial-)Gericht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 128a Abs. 1 ZPO, ist sie – so das KG[95] - ordnungsgemäß durchgeführt, wenn die Mitglieder des Gerichts (dort des entscheidenden Senats) im Sitzungssaal des Kammergerichts anwesend und die Prozessbevollmächtigten beider Parteien über eine Webkonferenz-Software zugeschaltet waren. Dabei muss die eingesetzte Technik nicht (vollständig) vom Gericht gestellt sein, weil § 128a Abs. 1 ZPO insoweit keine Einschränkung zu entnehmen ist. Dass die von den Senatsmitgliedern genutzten Notebooks und die verwendete Webkonferenz-Software nicht vom Gericht, sondern von den Senatsmitgliedern privat gestellt waren, ist mithin unerheblich. Angesichts der hohen Bedeutung, die dem Öffentlichkeitsgrundsatz bei der Durchführung mündlicher Verhandlungen beizumessen ist, relevant ist, dass das Kammergericht den Zugang der Öffentlichkeit auch in Ansehung der Einschränkungen zur Eindämmung des Coronavirus als gewahrt gesehen hat; denn der Sitzungssaal sei weiterhin zugänglich gewesen.Abs. 80
Videotechnik zur Durchführung mündlicher Verhandlungen (einschließlich eines Gütetermins im arbeitsgerichtlichen Verfahren) kann, muss aber vom Gericht nicht eingesetzt werden. Entscheidet sich ein Gericht gegen die Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung, ist dies eine nicht mit der Beschwerde anfechtbare verfahrensleitende Entscheidung.[96]Abs. 81

V. Verwaltung/Verwaltungsverfahren

1. Zugangseröffnung

Weiterhin wird gelegentlich problematisiert, ob/wodurch die Verwaltung den Zugang für elektronische Übersendungen eröffnet hat; das politische Ziel einer generellen Möglichkeit, digital mit allen Stellen der öffentlichen Verwaltung kommunizieren zu können, ist noch nicht (vollständig) „in der Fläche“ umgesetzt.Abs. 82
Aus dem der Behörde zustehenden Verfahrensermessen, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, ob sie den elektronischen Zugang eröffnet, folgert das VG Neustadt[97] die Befugnis, dass die Behörde auch darüber entscheiden kann, welchen technischen Weg sie für eine elektronische Kommunikation öffnet. Das FG Berlin-Brandenburg[98] bekräftigt, dass die Eröffnung des Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 87aAbs. 1 Satz 1 AO durch ausdrückliche Erklärung oder konkludent sowie generell oder nur für bestimmte Fälle erfolgen kann. Für die 37. Kammer des SG Berlin[99] lässt die Eröffnung elektronischer Kommunikation im regulären Austausch mit dem Bürger allein noch keinen Schluss auf die Bereitschaft der Behörde zum Empfang gesicherter, elektronischer Widersprüche zu (keine konkludente Widmung), die sich auch nicht aus § 2 EGovG oder § 84 SGG/§ 36a SGB I ergebe. Das VG Neustadt[100] sieht in § 3a VwVfG die gesetzlich normierte Möglichkeit zur Eröffnung des Zugangs für elektronisch übermittelte Dokumente, nicht aber eine entsprechende Pflicht.Abs. 83

2. Elektronischer Erlass eines Verwaltungsaktes

Das wissenschaftliche Interesse an Fragen des Erlasses elektronischer oder gar automatisierter Verwaltungsakte (§ 35a VwVfG)[101] übersteigt dessen Relevanz für die Rechtsprechung.Abs. 84
Das OVG Sachsen-Anhalt[102] stellt klar, dass eine Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA) wegen des Schriftformerfordernisses nicht in einer per einfacher E-Mail übermittelten Erklärung liegen kann; eine E-Mail, die nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG versehen ist, wird dem Schriftformerfordernis des § 38 Abs. 1 Satz 1VwVfG nicht gerecht[103]Abs. 85
Wird für einen Verwaltungsakt (oder dessen Änderung), für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss – so das VG Potsdam[104] - das der Signatur zugrundeliegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen (§ 37 Abs. 3 Satz 2 VwVfG). Fehlt es daran, liege keine (beachtliche) Änderung vor. Bei einer Übermittlung eines (nicht signierten) elektronischen Dokuments über das besondere Behördenpostfach an das Gericht werde die in § 31 Abs. 1 Satz 1 AsylG geforderte Schriftform ebenfalls nicht ersetzt, weil die Kommunikation über das besondere elektronische Behördenpostfach nur gegenüber dem Gericht eröffnet sei (§ 1 Abs. 1 ERVV).Abs. 86

3. Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nach § 57 VwVfG schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Das OVG Bremen[105] trennt die Frage, ob ein Vertrag geschlossen wurde, von der Frage, ob der Vertrag wegen eines Formfehlers nichtig ist, sodass hiernach verwaltungsrechtliche Verträge auch mündlich, per E-Mail oder konkludent geschlossen werden können, sie allerdings dann wegen Verstoßes gegen § 57 VwVfG nichtig sind; relevant wird diese von der wohl überwiegenden Auffassung nicht geteilte Differenzierung aus Sicht des OVG für den Fall der Rückabwicklung, weil dann auch im Falle der Nichtigkeit des Vertrages die Behörde keinen Gebührenbescheid erlassen könne, sondern auf eine Rückabwicklung nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches zu verweisen sei.Abs. 87

4. Elektronische Verkündung/Bekanntgabe

Grundsätzlich ist inzwischen auch eine elektronische Bekanntmachung von Normen statthaft,[106] wenn durch eine Handlung des Normgebers den Normbetroffenen/den (potentiell) Anfechtungbefugten die Möglichkeit eröffnet wird, sich vom Erlass und vom Inhalt der Rechtsnorm verlässlich Kenntnis verschaffen zu können, und dass diese Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird. Das BVerwG[107] stellt klar, dass eine Veröffentlichung in einem elektronischen Medium allein nicht ausreicht, sondern diese auch der Verkündung dienen muss. Das Einstellen von Gesetzen und Verordnungen in öffentliche Datenbanken zu Informationszwecken oder in private Datenbanken genügt mithin nicht; soll eine Internetseite als amtliche Verkündungsplattform dienen, muss dies – wie bei der Verkündungsplattform "https://www.verkuendung-bayern.de“ in Bezug auf das Allgemeine Ministerialblatt – hinreichend deutlich aus ihr hervorgehen.[108]Abs. 88

5. Personalvertretung (inkl. Mitbestimmung); Personalakte

5.1 Mitwirkungs/-bestimmungsbedürftigkeitAbs. 89
Die Digitalisierung der Arbeitsweise und -abläufe (in) der öffentlichen Verwaltung eröffnet neue, potenziell unbegrenzte Möglichkeiten der Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten.Abs. 90
Allein dies löst aber die Mitbestimmungspflichtigkeit nicht durchweg aus. Nach § 85 Abs. 1 Nr. 13 b) PersVG Berlin ist mitbestimmungspflichtig nur eine Maßnahme, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Dienstkräfte zu überwachen; für die objektive Möglichkeit der Überwachung müssen technisch bestimmte Protokollierungen von Datenzugriffen am PC oder auf dem Server hinaus konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme der Gefahr einer möglichen Überwachung rechtfertigen. Das VG Berlin[109] verneint dies für die Einführung und Anwendung einer neuen Programmversion (hier Windows 10 und Office 2016); die Einführung einer neuen Programmversion ist nicht mitbestimmungspflichtig, wenn damit nicht auch eine geänderte Überwachungsfunktionalität gegenüber bestehender technischer Einrichtungen verbunden ist.Abs. 91
Der VGH Baden-Württemberg[110] sieht die regelmäßige elektronische Datenerhebung von Schulprüfungsergebnissen als dazu geeignet, das Verhalten und die Leistung von Lehrkräften zu überwachen, weshalb sie unter das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsrecht (§ 75 Abs. 4 Nr. 11 LPVG BW) falle. Dieses Mitbestimmungsrecht erstrecke sich nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts[111] auch auf solche Einrichtungen, die zur Überwachung lediglich objektiv „geeignet“ sind, ohne dass der Dienststellenleiter bei ihrer Einführung und Anwendung die Absicht haben muss, sie zu diesem Zweck einzusetzen. Als eine technische Einrichtung im Sinne des § 75 Abs. 4 Nr. 11 LPVG BW sieht das VG Sigmaringen[112] einen Outlook-Gruppenkalender, so dass eine Anordnung des Dienststellenleiters, der Bedienstete möge ihm Zugang zu diesem elektronisch geführten Kalender gewähren, den das Mitbestimmungsrecht des Personalrats eröffnenden kollektiven Bezug aufweise.Abs. 92
Die Mitbestimmungspflichtigkeit einer Maßnahme durch den jeweiligen Personalrat hängt auch davon ab, ob/in welchem Umfang der jeweiligen Dienststelle ein Mindestmaß an Entscheidungsspielraum verbleibt, der die Zuständigkeit des dort gebildeten Personalrats begründen könnte.[113] Für die den einzelnen Gemeinsamen Einrichtungen für die Aufgabenerfüllung gesetzlich vorgeschriebene Nutzung durch die Bundesagentur zentral verwalteter Verfahren der Informationstechnik (§ 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II), die sich auf Soft- und Hardware bezieht, verneint das VG Gelsenkirchen[114] einen solchen Entscheidungsspielraum des örtlichen Dienststellenleiters auch in Ansehung seiner in § 44d Abs. 5 SGB II normierten Verantwortlichkeit für den Arbeitsschutz.Abs. 93
Gegen den Beschluss des OVG Hamburg[115] zur (verneinten) Mitbestimmungspflichtigkeit eines elektronischen Bewerbungs- und Auswahlverfahrens (SAP E-Recruiting) hat das BVerwG[116] zwischenzeitlich die Rechtsbeschwerde zur Klärung der Fragen zugelassen, ob die Mitbestimmung des Personalrats bei der Bestimmung des Inhalts eines Personalfragebogens gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 23 HmbPersVG auch eingreift, wenn die Angaben freiwillig sind; ob die Ausweitung einer technischen Einrichtung auf alle Teile einer Dienststelle sowie der Übergang von einem beabsichtigten befristeten Probebetrieb in einen Dauerbetrieb mitbestimmungspflichtige Anwendungen einer technischen Einrichtung gemäß § 88 Nr. 32 HmbPersVG darstellen.Abs. 94
Mitbestimmungspflichtig sind nur hinreichend konkretisierte „Maßnahmen“. Keine insoweit mitbestimmungspflichtige Maßnahme ist – so das VG Düsseldorf[117] – die Entscheidung eines Ministeriums, für seinen Geschäftsbereich der Empfehlung des 1. Landesbeauftragten für Informationstechnik (CIO) zur Einführung eines bestimmten IT-Systems für den eigenen Geschäftsbereich zu folgen, wenn das IT-System vom nachgeordneten Bereich tatsächlich erst noch einzuführen (tatsächliche Implementierung) ist; dies gilt auch dann, wenn das Ministerium eine nachgeordnete Dienststelle anweist, das IT-System dort tatsächlich einzuführen.Abs. 95
5.2 Zustimmungsverweigerung PersonalratAbs. 96
Nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG gilt eine Maßnahme als gebilligt, wenn der Personalrat innerhalb der bestimmten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Hierfür reicht – so das BVerwG[118] – aus, dass der Vorsitzende des Personalrats in einer namentlich gekennzeichneten E-Mail dem Dienststellenleiter die Tatsache der Zustimmungsverweigerung mitteilt und die Gründe für die Zustimmungsverweigerung in einer dieser E-Mail als Anhang beigefügten Datei im Format MS Word übermittelt, die lediglich die textliche Wiedergabe der Gründe beinhaltet.Abs. 97
5.3 EinigungsstelleAbs. 98
In (Nach-)Coronazeiten wächst die Bedeutung von mobilem und häuslichem Arbeiten. Für das betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsrecht hat das LAG Mecklenburg-Vorpommern[119] erkannt, dass die Einigungsstelle für den Regelungsgegenstand "Mobiles Arbeiten", insbesondere zur Regelung der damit zusammenhängenden Fragen des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit, der Arbeitszeit und der Arbeitsstätte, zuständig sein kann.Abs. 99
5.4 EinzelfragenAbs. 100
Im Rahmen eines Rechtsstreites über die Wirksamkeit von Abmahnungen im Zusammenhang mit einer biometrischen Zeiterfassung hat das LAG Berlin-Brandenburg[120] entschieden, dass in einer radiologischen Praxis ein biometrisches Zeiterfassungssystem in aller Regel datenschutzrechtlich (Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO; § 26 Abs. 3 BDSG) nicht erforderlich und daher auch eine Abmahnung wegen dessen Nichtnutzung nicht berechtigt sei.Abs. 101

VI. Varia/Einzelfragen

Die Schwierigkeiten eines Vergabeverfahrens bei der Vergabe von Leistungen zur Einführung der digitalen Akte im technisch über die Vergabeplattform des Landes abgewickelten Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb unterstreicht eine Entscheidung der Vergabekammer des Landes Berlin.[121] Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Wertung der Angebote diskriminierungsfrei nach den Regeln des Gesetzes und der von ihm selbst aufgestellten Vorgaben zu handeln und dies entsprechend nachvollziehbar zu dokumentieren. Insbesondere im Rahmen einer Qualitätswertung von Konzepten muss er seine für die Zuschlagserteilung maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Bewertung eingegangen sind; es begründet einen Verstoß gegen das Recht des Bieters auf Durchführung eines transparenten, alle Bieter gleich behandelten Vergabeverfahrens, wenn der Auftraggeber bei seiner Wertung von ihm aufgestellte „Antworterwartungen“ heranzieht und nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese erst in Ansehung der von den Bietern eingereichten Erstangebote und gegebenenfalls auch nach Durchführung der Präsentationen festgelegt worden sind.Abs. 102
Nicht sinntragende Farbinformationen in übermittelten Dokumenten (und deren Unterscheidung von sinntragenden) bilden wegen des Erfordernisse der nicht nur inhaltichen, sondern auch bildlichen Übereinstimmung (s. etwa § 55b Abs. 6 Satz 2 VwGO) ein Problem nicht nur bei Scanprozessen und – wegen des größeren Dateivolumens von Farbscan – der nachfolgenden Verarbeitung (Aufrufzeiten). Das KG Berlin[122] beanstandet für denTransfer elektronischer eingereichter Schriftsatz die wiederholte Praxis der Gerichtsverwaltung des Landgerichts Berlin, diese für die Papierakten in schwarz-weiß auszudrucken, obwohl sie (möglicherweise) Farbbestandteile enthalten, als rechtlich nicht haltbar; weder könne den Richtern (und Rechtsmittelrichtern) zugemutet werden, mit „anderen“ Eingängen zu arbeiten als von den Parteien eingereicht, noch werde deren verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gewahrt, wenn das Gericht ihre eingereichten Dokumente nicht in authentischer, sondern in abgewandelter Form beurteilt. Die automatisierte Unterscheidung von Dokumenten mit oder ohne Farbinformationen bei Ausdruckprozessen ist dabei zwar technisch möglich – nicht aber die Unterscheidung, ob es sich um eine (mögliucherweise) rechtlich relevante Farbinformation handelt.Abs. 103
Die elektronische Form hat inzwischen auch Einzug in das juristische Staatsexamen gehalten – wenngleich nur in einem Randbereich. Nach einem Urteil des VG Gelsenkirchen[123] steht einem Prüfling gemäß § 5 Abs. 8 Satz 1 DSG NRW i.V.m. Art. 15 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO ein Anspruch auf eine unentgeltliche Kopie der von ihm im Rahmen des zweiten juristischen Staatsexamens in Nordrhein-Westfalen angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt Prüfergutachten in Papierform zu – oder eben in einem gängigen elektronischen Format.Abs. 104
Der Einsatz von Wahlcomputern (elektronischen Wahlgeräten) bei staatlichen Wahlen stößt an erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.[124] Der StGH Bremen[125] überträgt diese Bedenken nicht auf den Fall, dass – wie bei der Wahl zur 20. Bremischen Bürgerschaft – die abgegebenen Papierstimmzettel unter Verwendung eines elektronischen Datenverarbeitungsprogramms ausgezählt werden; die gesetzlichen Regelungen (§ 30a BremWahlG; §§ 52 ff. BremLWO), welche die elektronische Auszählung der Stimmen bei der Bürgerschaftswahl regeln, sieht es mit höherrangigem Recht vereinbar; namentlich sei hinreichend gewährleistet, dass die verwendete Software die Stimmen unverfälscht erfasst und das Wahlergebnis korrekt ermittelt.Abs. 105
Abs. 106

Fußnoten
[*] Prof. Dr. Uwe Berlit ist Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht und Vorstandsmitglied des Deutschen EDV-Gerichtstages e.V. Der Beitrag arbeitet die in Arbeitsteilung mit Rechtsanwalt Wolfgang Kuntz in dem Arbeitskreis "Aktuelle Rechtsprechung zu eGovernment und eJustice" für den 29. Deutschen EDV-Gerichtstag am 25.09.2020 in Saarbrücken vorgesehenen Vortrag aus; auf den virtuellen Vortrag wurde verzichtet. Der Beitrag von Rechtsanwalt Wolfgang Kuntz u.a. zu den Themenbereichen "elektronische Einreichung" und "Legal Tech" wird ebenfalls in JurPC erscheinen. Die Beiträge schließen an an die Berichte zum 24. Deutschen EDV-Gerichtstag 2015 (Berlit, JurPC Web-Dok. 176/2015 (Teil I); Kuntz, JurPC Web-Dok. 202/2015 (Teil II)), zum 25. Deutschen EDV-Gerichtstag 2016 (Kuntz, JurPC Web-Dok. 145/2016 (Teil I); Berlit, JurPC Web-Dok. 149/2016 (Teil II)), zum 26. Deutschen EDV-Gerichtstag 2017 (Kuntz, JurPC Web-Dok. 160/2017 (Teil I); Berlit, JurPC Web-Dok. 164/2017 (Teil II), zum 27. Deutschen EDV-Gerichtstag 2018 (Berlit, JurPC Web-Dok. 146/2018 (Teil I), Kuntz, JurPC Web-Dok. 158/2018 (Teil II)) sowie zum 28. EDV-Gerichtstag 2019 (Berlit, JurPC Web-Dok. 117/2019 (Teil 1) und Kuntz, JurPC Web-Dok. 129/2019 (Teil 2)) und erfassen im Kern den Berichtszeitraum August/September 2019 bis August 2020. Das Manuskript wurde Anfang September 2020 abgeschlossen.
[1] Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung – E-Government-Gesetz (EGovG) – v. 25.7.2013, BGBl. I 2013, 2749.
[2] VG Neustadt, U. v. 17.4.2019 – 5 K 1589/18.NW, KKZ 2019. 263.
[3] SG Berlin, U. v. 10.5.2019 – S 37 13511/18, ZfSH/SGB 2019, 589.
[4] A.A. (technische Zugangsmöglichkeit jedenfalls dann konkludente Widmung, wenn auf den Bescheiden und Rechtsmittelhinweisen keine anderslautende Erklärung aufgebraucht ist) SG Berlin, B. v. 21.1.2020 – S 179 AS 4920/19 ER.
[5] Dazu zuletzt Berlit, JurPC Web-Dok. 164/2017 Abs. 28 ff.; ders., JurPC Web-Dok. 146/2018 Abs. 1 ff.; ders., JurPC Web-Dok. 117/2019, Abs. 34 ff.; s.a. Beckermann NVwZ 2017, 745.
[6] OLG Stuttgart, B. v. 9.10.2019 – 17 UF 156/19, NJW 2020, 77.
[7] OLG Düsseldorf, B. v. 8.10.2019 – I-3 W 157/19, FamRZ 2020, 772 (s.a. Hess, Iprax 2020, 215).
[8] St. Rspr, s. aus jüngerer Zeit etwa BVerwG, U. v. 29.8.2018 – 1 C 6.18.
[9] NdsOVG, B. v. 30.9.2019 – 9 LB 59/17, ZKF 2020, 48.
[10] Im Zeitpunkt der Rechtsmittelbelehrung galt § 55a VwGO noch in der bis zum 28. Juli 2017 gültigen Fassung des Justizkommunikationsgesetzes v. 22.3.2005, BGB l. I, 837.
[11] OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 10.6.2020 – 8 C 11403/19.
[12] VG Bayreuth, U. v. 30.9.2020 – B 4 K 18.821.
[13] Gesetz zur Durchführung der Verordnung [EU] Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG – eIDAS-Durchführungsgesetz – vom 18.7.2017, BGBl. I, 2745.
[14] In seinen Urteilen (BVerwG, U. v. 29.8.2018 – 1 C 6.18, BVerwGE 163, 26; U. v. 26.2.2019 – 1 C 39.18) zu dem Hinweis, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst“ sein muss, hatte das BVerwG diese Frage nicht zu entscheiden, weil diese Formulierung keine Belehrung über die Form der Klageerhebung bewirke, der es auch sonst nicht bedürfe.
[15] VG Kassel, GB v. 5.3.2020 – 3 K 1008/18.KS (dazu Müller, NVwZ 2020, 1092); s.a. SG Berlin, U. v. 10.5.2019 – S 37 13511/18, ZfSH/SGB 2019, 589.
[16] OVG NRW, U. v. 9.9.2019 – 10 B 36.17.NE, BauR 2020, 226.
[17] SG Berlin, B. v. 21.1.2020 – S 179 AS 4920/19, info also 2020, 86 (unter Hinweis auf SG Berlin, B. v. 25.10.2018 – S 121 AS 10417/18 ER, info also 2019, 74).
[18] FG Bremen, U. v. 27.11.2019 – 2 K 87/19 (5).
[19] Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behörden Postfach – Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24.11.2017, BGBl. I, 3803, i.d.F. der Verordnung zur Änderung der elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung v. 9.2.2018, BGBl. I, 200; . Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zu § 5 der Elektronische-Rechtsverkehr-Verordnung (Elektronische-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2019 – ERVB 2019).
[20] Dazu Berlit, JurPC Web.-Dok. 117/2019, Abs. 17 ff.; Radke, jM 2019, 189.
[21] BGH, B. v. 15.5.2019 – XII ZB 573/18 (dazu Ulrich/Schmieder NJW 2019, 2233; Dötsch IBR 2019, 470; Müller FA 2019, 198); s.a. bereits OLG Frankfurt/M., B. v. 29.8.2018 – 14 U 52/18 (dazu Radke jM 2019, 189; Spitz jurisPR-ITR 5/2019 Anm. 6).
[22] BGH, B. v. 8.10.2019 – 5 StR 432/19, NStZ-RR 2020, 24.
[23] S. nur BGH, B. v. 14.5.2013 – VI ZB 7/13, BGHZ 197, 209; BVerwG, U. v. 4.11.2010 – 2 C 16.09, BVerwGE 138, 102
[24] LAG Berlin- Brandenburg, U. v. 7.11.2019 – 5 Sa 134/19 (dazu Tiedemann jurisPR.ArbR 21/2020 Anm. 8) (Revision eingelegt zum Az. 2 AZR 43/20).
[25] In Anknüpfung an BAG, B. v. 15.8.2018 – 2 AZN 269/18, BAGE 163, 234.
[26] HessLAG, U. v. 14.2.2020 – 10 Sa 1031/19 SK.
[27] BFH, B. v. 5.6.2019 – IX 121/18, NJW 2019, 2647 (dazu Figatowski, jurisPR-SteuerR 41/2019 Anm. 5).
[28] BGH, UJ. v. 14.5.2020 – X ZR 119/18.
[29] S.a. Müller, NZA 2019, 1120 (1121).
[30] Vollkommert, MDR 2019, 1273 (1274).
[31] VO v. 24.8.2007, BGBl. I, 2130, zuletzt geändert durch VO v. 24.11.2017, BGBl. I, 3803.
[32] BAG, B. v. 12.3.2020 – 6 AZM 1/20, NJW 2020, 1694.
[33] Zur Reichweite der Heilungsfiktion s.a. BAG, B v. 15.8.2018 – 2 AZN 269/18, BAGE 163, 234; BSG, B v. 9.5.2018 – B 12 KR 26/18; B. v. 20.3.2019 – B 1 KR 7/18 B; Berlit; JurPC Web.-Dok. 117/2019, Abs. 29; Ulrich/Schmieder, NJW 2019, 113 (#).
[34] In dem vom BAG entschiedenen Fall waren Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung nicht durchsuchbar. Das Gericht hatte auf die Nichtdurchsuchbarkeit der Beschwerdeschrift hingewiesen, woraufhin lediglich am selben Tage eine – erneut nicht durchsuchbare – Beschwerdebegründung eingereicht worden ist, nicht aber erneut eine Beschwerdeschrift (und eine Glaubhaftmachung ist nicht erfolgt).
[35] ArbG Lübeck, U. v. 9.6.2020 – 3 Ca 2203/19.
[36] U.a. § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO; § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG; § 55a Abs. 6 Satz # VwGO.
[37] ArbG Lübeck, U. v. 9.6.2020 – 3 Ca 2203/19.
[38] BVerwG, B. v. 18.5.2020 – 1 B 23.20.
[39] BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 1 B 16.20 (dazu Berlit, jurisPR-BVerwG 17/2020 Anm.3).
[40] Dazu etwa OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. April 2019 – 11 U 146/18 – NJW 2019, 2176 (dazu etwa Lapp jurisPR-ITR 17/2019 Anm. 3; Radke, jM 2019, 272); s.a. II.3.
[41] Dazu knapp – m.w.N. – Berlit, JurPC Web.-Dok. 146/2018 Abs. 94 ff.; ders., JurPC Web.-Dok. 117/2019 Abs. 1 ff.; Jungbauer/Jungbauer, Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und der ERV. Pflichten – Vorteile – Haftungsfallen – Kanzleimanagement, 3. Aufl., Bonn 2019; Warken/Warken, Keine Angst vor dem beA. Das besondere elektronische Anwaltspostfach und der elektronische Rechtsverkehr, rechtlicher Hintergrund, Haftungsfragen, Arbeitsabläufe und technischer Einsatz, 2. Aufl., Riegelsberg 2018; Müller, FA 2020, 29; ders., FA 2020, 65; dres., FA 2019, 170; ders., FA 2019, 198; ders., FA 2019, 272; Pfrogner/Vielmeier, NZA 2020, 903; .Günther, NJW 2020, 1785; Schmieder, jM 2020,222; Leuering, NJW 2019, 2739; Radke, jM 2019, 272.
[42] Anwaltsgerichtshof Berlin, U. v. 14.11.2019 – I AGH 6/18, MMR 2020, 123.
[43] Anwaltsgerichtshof Berlin, B. v. 16.12.2019 – II AGH 4/19 (keine Umstellung auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag).
[44] LAG Schleswig, B. v. 19.9.2019 – 5 Ta 94/19. NZA-RR 2019, 659 (dazu Spitz, jurisPR-ITR 23/2019 Anm. 2; Elzer, ArbR 2019, 627; Müller, NZA-RR 2019, 660).
[45] LAG Schleswig, B. v. 24.6.2020 – 1 Ta 51/20.
[46] Dazu § 1 Landesverordnung über die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs – ERNPfV SH – v. 13.12.2019 – GVOBl. 2019, 782. Zur damit verbundenen Pflicht, Rechtsmittel beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein elektronisch einzureichen, LAG Schleswig, B. v. 25.3.2020 – 6 Sa 102/20 (dazu Tiedemann, jurisPR-ArbR 29/2020 Anm. 4).
[47] LG Krefeld, B. v. 10.9.2019 – 2 S 14/19, NJW 2019, 3658 (dazu Siegmund, NJW 2020, 941).
[48] OLG Dresden, B. v. 18.11.2019 – 4 U 2188/19.
[49] So bereits OLG Dresden, B. v. 29.7.2019 – 4 U 879/19, NJW 2019, 3312.
[50] LG Mannheim, B. v. 17.1.2020 – 1 S 71/19, NJW 2020, 940 (dazu Siegmund, NJW 2020, 941).
[51] NdsOVG, B. v. 6.4.2020 – 1 LC 168/18.
[52] BGH, B. v. 28.4.2020 – X ZR 60/19, NJW 2020, 2194.
[53] Der Beschluss wertet die benannten Störungsmeldungen in Bezug auf Zeitpunkt, Dauer und Reichweite der Störungen indes nicht systematisch aus.
[54] So BAG, B. v. 24.10.2019 – 8 AZN 589/19, NJW 2020, 258 (dazu Tiedemann, jurisPR-ArbR 15/2020 Anm. 7).
[55] S. OLG Braunschweig, B. v. 8.4.2019 – 11 U 146/18, NJW 2019, 2176 (dazu Lapp, juris-PR-ITR 17/2019 Anm. 2; Müller, FA 2019, 170; Radke, jM 2019, 272; Berlit, JurPC Web.-Dok. 117/2019 Abs. 4); LG Hagen, B. v. 22.8.2019 – 7 T 15/19; LAG Baden-Württemberg, B. v. 12.3.2020 – 17 Sa 12/19, NZA-RR 2020, 377 (beim BAG anhängig [5 AZB 23/20]); OLG Karlsruhe, B. v. 29.5.2020 – 17 U 398/20; BAG, B. v. 5.6.2020 – 10 AZN 53/20, NJW 2020, 2351.
[56] BAG, B. v. 5.6.2020 – 10 AZN 53/20, NJW 2020, 2351.
[57] HessLAG, U. v. 14.2.2020 – 10 Sa 1031/19 SK.
[58] BAG, B. v. 5.6.2020 – 10 AZN 53/20, NJW 2020, 2351.
[59] FG Berlin-Brandenburg, B. v. 25.9.2019 – 7 A 7130/19, EFG 2019, 1877 (mit Anmerk. Herbert).
[60] SächsOVG, B. v. 16.12.2019 – 4 A 1158/19.A; B. v. 20.12.2019 – 5 A 1048/19.A; OVG Schleswig, B. v. 18.12.2019 – 1 LA 72/19; ThürOVG, B. v. 28.1.2020 – 3 ZKO 796/19; OVG Bremen, B. v. 12.2.2020 – 1 LB 276/19; B. v. 12.2.2020 – 1 LB 305/18; B. v. 22.4.2020 – 2 LA 317/19; HessVGH, B. v. 26.2.2020 – 4 A 2387/19.Z.A; B. v. 26.2.2020 – 8 A 27672/19.Z.A.; OVG NRW, B. v. 9.3.2020 – 11 A 4443/19.A; NdsOVG, B. v. 31.3.2020 – 9 LA 440719; B. v. 27.4.2020 – 10 LA 228/19; B. v. 6.5.2020 – 2 LA 722/19; B. v. 15.5.2020 – 2 LA 686/19; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 9.4.2020 – OVG 3 N 352.19.
[61] BVerwG, B. v. 5.2.2003 – 1 B 31.03, Buchholz 310 § 81 VwGO Nr 16: "Ausnahmsweise kann auch ein nicht eigenhändig unterschriebener bestimmender Schriftsatz beachtlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu geben, ergibt"; B. v. 2.2.2000 – 7 B 154.99.
[62] S. etwa OVG Schleswig, B. v. 18.12.2019 – 1 LA 72/19; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 9.4.2020 – OVG 3 N 352.19; NdsOVG, B. v. 27.4.2020 – 10 LA 228/19.
[63] A.A. – soweit ersichtlich – allein OVG Schleswig, B. v. 18.12.2019 – 1 LA 72/19, dessen knappe Begründung Fragen des Organisationsverschuldens und der behördlichen Überwachungspflichten nicht thematisiert, wenn ausgeführt wird: "(Die Beklagte) hat mit ihrem Vorbringen zu den Abläufen in der Behörde hinreichend glaubhaft gemacht, dass aus für ihre Mitarbeiter nicht erkennbaren – technischen – Gründen das besondere elektronische Behördenpostfach in einem bestimmten Zeitraum nicht funktionsfähig war."
[64] Seit SächsOVG, B. v. 16.12.2019 – 4 A 1158/19.A.
[65] ThürOVG, B. v. 28.1.2020 – 3 ZKO 796/19.
[66] Die Obliegenheiten werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Kern übereinstimmend, im Detail unterschiedlich umschrieben; fast durchweg wird indes wegen der Verletzung von Anweisungs-, Einrichtungs- und Überwachungspflichten ein Organisationsverschulden angenommen.
[67] BSG, B. v. 17.11.2015 – B 1 KR 130/14 B; B. v. 9.5.2018 – B 12 KR 26/18 B; BVerwG, B. v. 2.2.2000 – 7 B 154.99.
[68] NdsOVG, B. v. 15.5.2020 – 2 LA 686/19; OVG Bremen.
[69] BAG, B. v. 5.6.2020 – 10 AZN 53/20, NJW 2020, 2351.
[70] SächsOVG, B. v. 20.12.2019 – 5 A 1048/19.A; ThürOVG, B. v. 28.1.2020 – 3 ZKO 796/19; OVG Bremen, U. v. 12.2.2020 – 1 LB 276/19; OVG NRW, B. v. 9.3.2020 – 11 A 4443/19.A; NdsOVG, B. v. 31.3.2020 – 9 A 440/19.
[71] OVG Bremen, B. v. 15.4.2020 – 1 B 32/20.
[72] S. etwa BVerwG, B. v. 4.5.2020 – 1 B 16.20; BayVGH, B. v. 30.6.2020 – 20 B 19.31187; OVG NRW, B. v. 8.7.2020 – 19 A 222/20.A.
[73] OVG Schleswig, B. v. 21.1.2020 – 4 O 4/20 (dazu Müller, FA 2020, 65).
[74] Dass mit der Bekanntgabe die Monatsfrist für eine etwaige Verfassungsbeschwerde zu laufen beginnt, führt fachrechtlich nicht zur Notwendigkeit einer förmlichen Zustellung.
[75] SächsOVG, B. v. 17.3.2020 – 5 E 108/19.
[76] OVG Saarland, B. v. 27.9.2019 – 1 D 155/19, NJW 2019, 3664.
[77] BGH, B. v. 11.9.2018 – XI ZB 6/17, NJW-RR 2018, 1400; B. v. 25.9.2018 – XI ZB 6/17, JurBüro 2019, 223; BayVGH, B. v. 12.6.2019 – 11 C 19.233.
[78] OVG Saarland, B. v. 21.2.2020 – 2 E 340/19, NVwZ 2020, 735. (s.a. Schmieder, jM 2020, 222).
[79] BVerwG, U. v. 12.9.2019 – 8 C 7.18, GewArch 2020, 66.
[80] BGH, B. v. 12.3.2020 – I ZB 64/19, MDR 2020, 750.
[81] Wegen der Fehleranfälligkeit einer solchen Übermittlung reicht nicht aus die bloße mündliche Überlieferung oder eine handschriftliche oder maschinenschriftliche Abschrift des zuzustellenden Originals; BGH, B. v. 12.3.2020 – I ZB 64/19, MDR 2020, 750.
[82] VG Leipzig, U. v. 13.5.2019 – 7 K 2184/16.A (dazu Berlit, JurPC Web.-Dok. 117/2019 Abs. 15 f.).
[83] OVG Schlewsig, B. v. 3.1.2020 – 4 LA 211/18.
[84] BFH, B. v. 6.9.2019 – III B 38/19, BFH/NV 2020, 91.
[85] AG Trier, B. v. 2020 – 35a Owi 1/20.
[86] S.a. AG Pirmasens, B. b. 14.4.2017 – 1 Owi 424/16; AG Landstuhl, B. v. 29.11.2019 – 2 OWi 157/19.
[87] OLG Zweibrücken, B. v. 10.7.2020 – 1 Owi 2 SsBs 51/20.
[88] Dazu Berlit, JurPC Web.-Dok. 117/2019 Abs. 57.
[89] VG Augsburg, B. v. 21.8.2019 – Au 6 M 19.30994.
[90] OVG Bremen, B. v. 15.7.2020 – 1 B 97/20.
[91] Dazu etwa Brücher, DozSich 2020, 260; Karge, NVwZ 2020, 926; Schreiber, BJ 2020, 268; Irkens BJ 2020, 281; Greib, JuS 2020, 521; Mantz/Spoenle, MDR 2020, 637; Frank, FuR 2020, 331. Aus praktischer Sicht Deutscher Richterbund (LV Berlin), Leitfaden zur Videoverhandlung in der Coronakrise, Stand Mai 2020. Grundlegend zu den psychologischen Effekten Glunz, Psychologische Effekte beim gerichtlichen Einsatz von Videotechnik, Tübingen 2012.
[92] Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) v. 20.5.2020, BGBl. I, 1055 (Art. 2 [§ 114 RBgg], Art. 4 [§ 211 SGG]).
[93] Dazu Berlit, jM 2020, 310; Effer-Uhle, MDR 2020, 773.
[94] BVerwG, B. v. 7.4.2020 – 5 B 30/19 D (der Fall selbst stammt noch aus der Vorcorona-Zeit).
[95] KG, B. v. 12.5.2020 – 21 U 125/19, MDR 2020, 816 (dazu Scharfenberg, IBR 2020, 296).
[96] LAG Düsseldorf, B. v. 2.7.2020 – 4 Ta 200/20.
[97] VG Neustadt, U. v. 17.4.2020 – 5 K 1589/18.NW, KKZ 2019, 263.
[98] FG Berlin-Brandenburg, B. v. 25.9.2019 – 7 V 7130/19, EFG 2019, 1877.
[99] SG Berlin, U. v. 10.5.2010 – S 37 AS 13511/18, ZfSH/SGB 2019, 589.
[100] VG Neustadt, U. v. 14.1.2020 – 5 K 635/19.NW; s.a. U. v. 17.4.2019 – 5 K 1589/18.NW.
[101] Dazu etwa von Harbou, JZ 2020, 340; Stegmüller, NVwZ 2018, 353; Guckelberger, NVwZ 2018, 359; Martini/Nink, DVBl. 2018,1128; Berger, NVwZ 2018, 1260; Luthe, SGb 2017, 250.
[102] OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 9.12.2019 – 2 M 126/19.
[103] So auch BVerwG, B. v. 2.12.2016 – 2 C 19.15; NdsOVG, B. v. 17.1.2005 – 2 PA 108/05.
[104] VG Potsdam, B. v. 29.6.2020 – 12 L 1109/19.A; s.a. B. v. 23.3.2020 – VG 6 L 539/19.A.
[105] OVG Bremen, B. v. 3.2.2020 – 2 LA 170/19.
[106] S.a. Berlit, JurPC Web.-Dok. 117/2019 Abs. 162 f.
[107] BVerwG, U. v. 10.10.2019 – 4 CN 6.18, BayVBl 2020, 280 (dazu Külpmann, jurisPR-BVerwG 5/2020 Anm. 4).
[108] S.a. Walker JurPC Web.-Dok. 155/2005.
[109] VG Berlin, B. v. 14.11.2019 – 61 K 8.19 PVL, CR 2020, 228.
[110] VGH Baden-Württemberg, B. v. 18.6.2020 – PL 15 S 2247/19.
[111] Verweis auf BVerwG, B. v. 23.9.1992 – 6 P 26.90, BVerwGE 91, 45.
[112] VG Sigmaringen, B. v. 28.7.2020 – PL 11 K 4795/18.
[113] Dazu BVerwG, B. v. 17.5.2017 – 5 P 2.16, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 127; B. v. 25.7.2019 – 5 PB 19.18, PersV 2020, 25.
[114] VG Gelsenkirchen, B. v. 2.12.2019 – 12b 5804/17 PVB.
[115] OVG Hamburg, B. v. 10.10.12.2018 – 8 Bf 40/17.PVL; dazu Berlit, JurPC Web.-Dok. 117/2019 Abs. 80.
[116] BVerwG, B. v. 13.1.2020 – 5 PB 7.19.
[117] VG Düsseldorf, B. v. 6.2.2020 – 40 K 4082/18.PVL (dazu Notzen, öAT 2020, 110).
[118] BVerwG, B. v. 15.5.2020 – 5 P 9.19, NZA-RR 2020, 438.
[119] LAG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 25.2.2020 – 5 TaBV 1/20, NZA-RR 2020, 257.
[120] LAG Berlin-Brandenburg, U. v. 4.6.2020 – 10 Sa 2130/19.
[121] Vergabekammer des Landes Berlin, B. v. 13.3.2020 – VK – B 1 – 36/19.
[122] KG Berlin, B. v. 23.6.2020 – 5 W 1031/20, WRP 2020, 1209.
[123] VG Gelsenkirchen, U. v. 27.4.2020 – 20 K 6392/18.
[124] S. etwa BVerfG, B. v. 3.3.2009 – 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07.
[125] StGH Bremen, U. v. 13.8.2010 – St 3/19.

[online seit: 22.09.2020]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Berlit, Uwe-Dietmar, Rechtsprechung zu e-Justice und eGovernment 2019/2020 (Teil 1) - JurPC-Web-Dok. 0129/2020